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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1993, S. 1442
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1442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Vom 2 . August 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12.. Dezember 1985
(BGBL I S. 2229) wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird folgende Kurzbezeichnung und
Abkürzung angefügt:
,,(Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)".
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Der Bundestag wählt nach den Regeln der Ver-
hältniswahl einen Wahlausschuß für die Richter
des Bundesverfassungsgerichts, der aus zwölf Mit-
gliedern des Bundestages besteht."
b) Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
„Scheidet ein Mitglied des Wahlausschusses aus
oder ist es verhindert, so wird es durch das nächste
auf der gleichen Liste vorgeschlagene Mitglied er-
setzt"
c) In Absatz 3 werden die Worte „Der älteste der
Wahlmänner beruft die Wahlmänner" ersetzt durch
„Das älteste Mitglied des Wahlausschusses beruft
die Mitglieder des Wahlausschusses".
d) In Absatz 4 werden das Wort „Wahlmänneraus-
schusses" durch das Wort „Wahlausschusses" und
jeweils das Wort „Wahlmännerausschuß" durch
das Wort „Wahlausschuß" ersetzt.
3. § 7a wird wie folgt geändert
a) In Absatz 1 werden die Worte „der älteste der
Wahlmänner" durch die Worte „das älteste Mitglied
des Wahlausschusses" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Worte „des ältesten der
Wahlmänner" durch die Worte „des ältesten Mit-
glieds des Wahlausschusses" ersetzt.
4. In § 8 Abs. 1 und 2 werden die Worte „Der Bundes-
minister der Justiz" durch die Worte „Das Bundes-
ministerium der Justiz" ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und seinen
Stellvertreter" durch die Worte „und den Vizeprä-
sidenten" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Der Stellver-
treter" durch die Worte „Der Vizepräsident" er-
setzt.
c) In Absatz 2 werden die Worte „seinen Stellvertre-
ter" durch die Worte „den Vizepräsidenten" er-
. setzt.
6. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wird der Eid durch eine Richterin geleistet, so treten
an die Stelle der Worte „als gerechter Richter'' die
Worte „als gerechte Richterin"."

7. In § 14 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „dem Stellver-
treter des Präsidenten" durch die Worte „dem Vize-
präsidenten" ersetzt.
8. In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „sein Stellver-
treter" durch die Worte „der Vizepräsident" ersetzt.
9. § 15 a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Der Senat beschließt vor Beginn eines Ge-
schäftsjahres für dessen Dauer die Verteilung der
Anträge nach§ 80 und der Verfassungsbeschwerden
nach §§ 90 und 91 auf die Berichterstatter, die Zahl
und Zusammensetzung der Kammern sowie die Ver-
tretung ihrer Mitglieder."
10. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach den Worten „Der Vorsit-
zende" die Worte „oder, wenn eine Entscheidung
nach§ 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter''
eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach den Worten „Der Vorsit-
zende" die Worte „oder der Berichterstatter'' und
nach dem Wort „Schriftsätze" die Worte „und der
angegriffenen Entscheidungen" eingefügt.
11. Nach § 25 wird folgender § 25 a eingefügt:
,,§ 25a
Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll
geführt. Darüber hinaus wird sie in einer Tonbandauf-
nahme festgehalten; das Nähere regelt die Ge-
schäftsordnung."
12. In § 27 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
„Fordert das Bundesverfassungsgericht Akten eines
Ausgangsverfahrens an, werden ihm diese unmittel-
bar vorgelegt."
13. § 30 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Alle Entscheidungen sind den Beteiligten be-
c) In Absatz 5 wird das Wort „Gebühren" durch das
Wort „Gebühr'' ersetzt.
d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
sätze 2 und 3.
17. § 48 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 48
(1) Die Beschwerde gegen den Beschluß des Bun-
destages über die Gültigkeit einer Wahl oder den
Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag kann der Ab-
geordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist, ein
Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Bundestag
verworfen worden ist, wenn ihm mindestens einhun-
dert Wahlberechtigte beitreten, eine Fraktion oder ei-
ne Minderheit des Bundestages, die wenigstens ein
Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfaßt, bin-
nen einer Frist von zwei Monaten seit der Beschluß-
fassung des Bundestages beim Bundesverfassungs-
gericht erheben; die Beschwerde ist innerhalb dieser
Frist zu begründen.
(2) Die Wahlberechtigten, die einem Wahlberechtig-
ten als Beschwerdeführer beitreten, müssen diese
Erklärung persönlich und handschriftlich unterzeich-
nen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vor-
namen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwoh-
nung) des Unterzeichners anzugeben.
(3) Das Bundesverfassungsgericht kann von einer
mündlichen Verhandlung absehen, wenn von ihr keine
weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist."
18. Nach§ 81 wird folgender§ 81 a eingefügt:
,,§ 81a
Die Kammer kann durch einstimmigen Beschluß die
Unzulässigkeit eines Antrages nach § 80 feststellen.
Die Entscheidung bleibt dem Senat vorbehalten, wenn
der Antrag von einem Landesverfassungsgericht oder
von einem obersten Gerichtshof des Bundes gestellt
wird."
kanntzugeben." · 19. § 93 wird wie folgt geändert:
14. In§ 31 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „durch den
Bundesminister der Justiz" durch die Worte „durch das
Bundesministerium der Justiz" ersetzt.
15. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
,,(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Ent-
scheidung über die einstweilige Anordnung oder
über den Widerspruch ohne Begründung be-
kanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den
Beteiligten gesondert zu übermitteln."
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
sätze 6 und 7.
16. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2, 3 und 6 werden aufgehoben.
b) In Absatz 4 wird das Wort „erhöhte" gestrichen.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Mo-
nats zu erheben und zu begründen."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,,(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden
verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf An-
trag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tat-
sachen zur Begründung des Antrags sind bei der
Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag
glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist
die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist
dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch
ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr
seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag
unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtig-
ten steht dem Verschulden eines Beschwerdefüh-
rers gleich."

1444 Bundesgesetzblatt.,
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 3 und 4.
20. a) Die§§ 93a bis 93c werden wie folgt gefaßt
.,§ 93a
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der An-
nahme zur Entscheidung.
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung zukommt,
b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1
genannten Rechte angezeigt ist; dies kann
auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdefüh-
rer durch die Versagung der Entscheidung z.ur
Sache ein besonders schwerer Nachteil ent-
steht.
§ 93b
Die Kammer kann die Annahme der Verfas-
sungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungs-
beschwerde im Falle des§ 93c zur Entscheidung
annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über
die Annahme.
§ 93c
(1) liegen die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurtei-
lung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche
verfassungsrechtliche Frage durch das Bundes-
verfassungsgericht bereits entschieden, kann die
Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben,
wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß
steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine
Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2
ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz
oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder
nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.
(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3
und§ 95 Abs. 1 und 2 Anwendung."
b) Nach§ 93c wird folgender§ 93d eingefügt
,,§ 93d
(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c
ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unan-
fechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfas-
sungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.
(2) Solange und soweit der Senat nicht über die
Annahme der Verfassungsbeschwerde entschie-
den hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbe-
schwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen
erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die
Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise
ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32
Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet
auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.
(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen
durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch
den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei
Richter ihr zustimmen." ·
Jahrgang 11993, Teil 1
21. § 95a wird aufgehoben.
22. § 96 wird aufgehoben.
23. § 106 wird gestrichen; § 107 wird § 106.
Artikel 2
In§ 78 Abs. 3 Nr. 2 des Asylverfahrensgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBI. 1
S. 1361) wird nach dem Wort „Bundesverwaltungs-
gerichts" das Wort „oder" gestrichen und durch ein Komma
ersetzt; nach dem Wort „Bundes" werden die Worte „oder
des Bundesverfassungsgerichts" eingefügt.
Artikel 3
In § 72 Abs. 2 Nr. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1
S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2847) geändert wor-
den ist, werden nach dem Wort „Urteil" die Worte „von
einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts" und
ein Komma eingefügt.
Artikel 4
In§ 160 Abs. 2 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
(BGBI. 1S. 2535), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 11. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 50) geändert worden ist,
wird nach dem Wort „Bundessozialgerichts" das Wort
„oder" gestrichen und durch ein Komma ersetzt; nach dem
Wort „Bundes" werden die Worte „oder des Bundesver-
fassungsgerichts" eingefügt.
Artikel 5
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. 1 S. 686),
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Ja-
nuar 1993 (BGBI. 1 S. 50), wird wie folgt geändert:
In§ 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 131 Abs. 3 Nr. 2 und§ 132
Abs. 2 Nr. 2 wird jeweils nach dem Wort „Bundesverwal-
tungsgerichts" das Wort „oder'' gestrichen und durch ein
Komma ersetzt; nach dem Wort „Bundes" werden jeweils
die Worte „oder des Bundesverfassungsgerichts" einge-
fügt.
Artikel 6
In § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung vom
6. Oktober 1965 (BGBI. 1 S. 1477), die zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1
S. 2109) geändert worden ist, werden nach dem Wort
,,Bundesfinanzhofs" die Worte „oder des Bundesverfas-
sungsgerichts" eingefügt.
Artikel 7
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Artikel 8
Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht in der
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
findet auch auf die beim Bundesverfassungsgericht an-
hängigen Verfahren Anwendung.
Artikel 9
§ 2 Abs. 4 Satz 1 des Wahlprüfungsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 111-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das
Gesetz vom 24. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1593) geändert
worden ist, wird wie folgt gefaßt:
„Der Einspruch muß binnen einer Frist von zwei Monaten
nach dem Wahltag beim Bundestag eingehen."
Artikel 10
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 2. August 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leu t h e u s s er-Schnarren berge r

1446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Verordnung
über die Anwendung des § 95 des Berufsbildungsgesetzes
und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 30. Juli 1993
Auf Grund der Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe f
des Einigungsvertrages vorn 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1135) verordnet das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft: ·
§ 1
§ 95 des Berufsbildungsgesetzes und die auf Grund dieser Bestimmung erlas-
senen Verordnungen sind auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet anzuwenden.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 30. Juli 1993
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Werner Tegtrneier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1993 I S. 1442. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 09516057b8c617a6….