Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz

ArbGG

§ 50 Zustellung

Stand: 01.01.2022

ArbeitsrechtBund2 Fassungen11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/50#abs-1 (1) Die Urteile werden von Amts wegen binnen drei Wochen seit Übermittlung an die Geschäftsstelle zugestellt. § 317 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/50#abs-2 (2) Die §§ 173, 175 und 178 Absatz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 11 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/50#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 49 § 50a