Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 50 Zustellung
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/50#abs-1 (1) Die Urteile werden von Amts wegen binnen drei Wochen seit Übermittlung an die Geschäftsstelle zugestellt. § 317 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/50#abs-2 (2) Die §§ 173, 175 und 178 Absatz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 11 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/50#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 50 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 11.04.2003 – 8 Ta 4/03
- LAG Hamm, 23.06.2016 – 11 Sa 23/16Zitiert von 2
- BAG, 18.09.2026 – 8 AZB 6/26Fünfmonatsfrist zur vollständigen Absetzung von Urteilen
- BAG, 25.03.2026 – 5 AZR 65/25Anforderungen an die Ersatzzustellung nach § 180 ZPOZitiert von 1
- BAG, 23.05.2023 – 10 AZB 18/22Elektronischer Rechtsverkehr - Verbandssyndikusrechtsanwalt - aktive NutzungspflichtZitiert von 21
- BAG, 29.04.2004 – 1 ABR 30/02Betriebliche Gleitzeitregelung: Unwirksamkeit von Bestimmungen über die Übertragung von Gleitzeitguthaben über den tariflichen Ausgleichszeitraum hinaus Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 137
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 16.04.2024 – 7 TaBV 7/24
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2016 – OVG 60 PV 6.15Zitiert von 1
- LAG Niedersachsen, 20.05.2015 – 2 Sa 944/14Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 50 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 237)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 10 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
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22.03.2005 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837)
BGBl. 2005 I S. 837
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.