Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 50 Zustellung
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 11.04.2003 – 8 Ta 4/03
- BAG, 29.04.2004 – 1 ABR 30/02Betriebliche Gleitzeitregelung: Unwirksamkeit von Bestimmungen über die Übertragung von Gleitzeitguthaben über den tariflichen Ausgleichszeitraum hinaus KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 126
- LAG Hamm, 23.06.2016 – 11 Sa 23/16
- BAG, 25.03.2026 – 5 AZR 65/25Anforderungen an die Ersatzzustellung nach § 180 ZPOZitiert von 1
- BAG, 23.05.2023 – 10 AZB 18/22Elektronischer Rechtsverkehr - Verbandssyndikusrechtsanwalt - aktive NutzungspflichtZitiert von 20
- LAG Hamm, 16.04.2024 – 7 TaBV 7/24
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2016 – OVG 60 PV 6.15Zitiert von 1
- LAG Niedersachsen, 20.05.2015 – 2 Sa 944/14Zitiert von 2
- LAG Berlin-Brandenburg, 16.12.2013 – 4 Sa 1941/13
11 Entscheidungen zu § 50 ArbGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/50#abs-1 (1) Die Urteile werden von Amts wegen binnen drei Wochen seit Übermittlung an die Geschäftsstelle zugestellt. § 317 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/50#abs-2 (2) Die §§ 173, 175 und 178 Absatz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 11 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/50#abs-3 (3) (weggefallen)