Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz

ArbGG

§ 57 Verhandlung vor der Kammer

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund27 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/57#abs-1 (1) Die Verhandlung ist möglichst in einem Termin zu Ende zu führen. Ist das nicht durchführbar, insbesondere weil eine Beweisaufnahme nicht sofort stattfinden kann, so ist der Termin zur weiteren Verhandlung, die sich alsbald anschließen soll, sofort zu verkünden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/57#abs-2 (2) Die gütliche Erledigung des Rechtsstreits soll während des ganzen Verfahrens angestrebt werden.

§ 56 § 58