Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 57 Verhandlung vor der Kammer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/57#abs-1 (1) Die Verhandlung ist möglichst in einem Termin zu Ende zu führen. Ist das nicht durchführbar, insbesondere weil eine Beweisaufnahme nicht sofort stattfinden kann, so ist der Termin zur weiteren Verhandlung, die sich alsbald anschließen soll, sofort zu verkünden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/57#abs-2 (2) Die gütliche Erledigung des Rechtsstreits soll während des ganzen Verfahrens angestrebt werden.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 57 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 15.12.2005 – 4 Sa 1613/04Zitiert von 2
- LAG Rheinland-Pfalz, 28.02.2008 – 9 Ta 20/08
- AG Düsseldorf, 28.09.2006 – 27 C 5787/06Zitiert von 1
- LAG Köln, 19.02.2016 – 7 Oa 1/15
- BGH, 04.06.2009 – RiZ (R) 5/08
- BAG, 07.05.2026 – 8 AZB 25/25Zwangsvollstreckung - Zeugnisanspruch - ProzessvergleichZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- ArbG Berlin, 27.01.2026 – 22 Ca 10849/25
- LAG Köln, 06.11.2025 – 8 SLa 547/24
- LAG Köln, 07.08.2025 – 6 SLa 599/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.