Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 212 Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte

Stand: 10.06.2019

Bund9 Entscheidungen

Neue Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Hauptversammlung ist nichtig.

§ 211 § 213