Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 212 Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte

Stand: 10.06.2019

Bund10 Entscheidungen

Neue Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Hauptversammlung ist nichtig.

←§ 211 →§ 213