§ 245 Anfechtungsbefugnis
Stand: 28.07.2022
Wird zitiert von 163
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Nach Gewicht
- OLG München, 04.07.2018 – 7 U 131/18Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 30.09.2015 – 7 AktG 1/15Zitiert von 2
- BGH, 26.05.2008 – II ZB 23/07Zitiert von 8
- BGH, 23.04.2007 – II ZB 29/05Zitiert von 20
- OLG Düsseldorf, 05.08.2014 – I-6 W 52/13
- OLG Köln, 20.09.2007 – 18 W 18/07
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.06.2026 – II ZR 193/22Stimmrechtszurechnung aufgrund abgestimmten Verhaltens in sonstiger Weise ohne Vereinbarung
- BGH, 16.06.2026 – II ZR 198/22
- OLG Brandenburg, 28.05.2026 – 7 U 86/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 245 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zur Anfechtung ist befugt
1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist;
3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte;
4.
der Vorstand;
5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.