§ 245 Anfechtungsbefugnis
Stand: 28.07.2022
Zur Anfechtung ist befugt
Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.
Wird zitiert von 164 Entscheidungen zu § 245 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG München, 04.07.2018 – 7 U 131/18Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 30.09.2015 – 7 AktG 1/15Zitiert von 2
- BGH, 26.05.2008 – II ZB 23/07Zitiert von 8
- BGH, 23.04.2007 – II ZB 29/05Aktienrechtlicher Anfechtungsprozess: Keine entsprechende Anwendung der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG auf die Nebenintervention eines Aktionärs auf Klägerseite Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OLG Düsseldorf, 05.08.2014 – I-6 W 52/13
- OLG Köln, 20.09.2007 – 18 W 18/07
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.06.2026 – II ZR 198/22Stimmrechtszurechnung nach § 34 Abs. 2 WpHG: Anforderungen an das Vorliegen einer Verhaltensabstimmung im Lichte des unionsrechtlichen Vereinbarungsbegriffs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 16.06.2026 – II ZR 193/22Stimmrechtszurechnung aufgrund abgestimmten Verhaltens in sonstiger Weise ohne Vereinbarung
- OLG Brandenburg, 28.05.2026 – 7 U 86/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 245 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 245 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1166)
BGBl. 2022 I S. 1166
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22.09.2005 Ausfertigung
§ 245 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I 2802)
BGBl. 2005 I S. 2802
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 245 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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25.10.1982 Ausfertigung
§ 245 geändert und umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 1982 (BGBl. I 1425)
BGBl. 1982 I S. 1425
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