Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 398 Löschung nichtiger Beschlüsse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
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Nach Gewicht
- BGH, 15.07.2014 – II ZB 19/13Handelsregisterverfahren: Beschwerde eines Aktionärs gegen die Zurückweisung einer Anregung zur Löschung eines eingetragenen Hauptversammlungsbeschlusses
- BGH, 15.07.2014 – II ZB 18/13Handelsregisterverfahren: Beschwerde eines Aktionärs gegen die Zurückweisung einer Anregung zur Löschung eines eingetragenen HauptversammlungsbeschlussesZitiert von 8
- KG, 08.08.2012 – 12 W 23/12Zitiert von 6
- KG, 04.06.2025 – 22 W 19/25
- OLG Frankfurt am Main, 11.10.2024 – 20 W 5/24
- KG, 20.02.2019 – 22 W 43/18
Zuletzt entschieden
- KG, 13.06.2025 – 22 W 71/24
- LG Ingolstadt, 12.09.2023 – 1 HK O 1623/22
- OLG Düsseldorf, 16.03.2023 – 3 Wx 55/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 398 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein in das Handelsregister eingetragener Beschluss der Hauptversammlung oder Versammlung der Gesellschafter einer der in § 397 bezeichneten Gesellschaften sowie ein in das Genossenschaftsregister eingetragener Beschluss der Generalversammlung einer Genossenschaft kann nach § 395 als nichtig gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende gesetzliche Vorschriften verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint.