Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 398 Löschung nichtiger Beschlüsse
Stand: 10.06.2019
Ein in das Handelsregister eingetragener Beschluss der Hauptversammlung oder Versammlung der Gesellschafter einer der in § 397 bezeichneten Gesellschaften sowie ein in das Genossenschaftsregister eingetragener Beschluss der Generalversammlung einer Genossenschaft kann nach § 395 als nichtig gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende gesetzliche Vorschriften verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 398 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 15.07.2014 – II ZB 19/13Handelsregisterverfahren: Beschwerde eines Aktionärs gegen die Zurückweisung einer Anregung zur Löschung eines eingetragenen Hauptversammlungsbeschlusses
- BGH, 15.07.2014 – II ZB 18/13Handelsregisterverfahren: Beschwerde eines Aktionärs gegen die Zurückweisung einer Anregung zur Löschung eines eingetragenen HauptversammlungsbeschlussesZitiert von 8
- KG, 08.08.2012 – 12 W 23/12Zitiert von 6
- KG, 04.06.2025 – 22 W 19/25
- OLG Frankfurt am Main, 11.10.2024 – 20 W 5/24
- KG, 20.02.2019 – 22 W 43/18
Zuletzt entschieden
- KG, 13.06.2025 – 22 W 71/24
- LG Ingolstadt, 12.09.2023 – 1 HK O 1623/22
- OLG Düsseldorf, 16.03.2023 – 3 Wx 55/22Zitiert von 1
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