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Artikel 74 · BT-Drs. 16/6308 · S. 353
Zu Artikel 74 (Änderung des Aktiengesetzes)
Zu Artikel 74 (Änderung des Aktiengesetzes) Zu Nummer 1, 2, 4 und 5 (§§ 33, 35, 73 und 85 AktG) Die genannten Vorschriften des Aktiengesetzes werden an die Neuregelung des Beschwerderechts im FamFG ange- passt. In den §§ 35 und 85 tritt anstelle des Ausschlusses der wei- teren Beschwerde, die das FamFG nicht mehr kennt, jeweils der Ausschluss der Rechtsbeschwerde. Auch wenn die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung erfolgt, so erscheint es sachgerecht, für Entscheidungen über die Festsetzung der angemessenen Vergütung und den Ersatz der baren Auslagen von Gründungsprüfern und gerichtlich bestellten Vorstands- mitgliedern die Rechtsbeschwerde generell auszuschließen. Eine höchstrichterliche Klärung dieser Fragen dürfte nicht geboten sein. Zu Nummer 3 (§ 72 AktG) Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung als Folge der Einstellung des Aufgebotsverfahrens in das FamFG. Zu Nummer 6 (§ 98 AktG) Die Zuständigkeit des Landgerichts und dort der Kammer für Handelssachen ergibt sich nun aus § 71 Abs. 2 und § 95 Abs. 2 GVG-E (Artikel 22 Nr. 11 Buchstabe a und Nr. 13). Die Konzentrationsermächtigung für die Landesregierungen findet sich künftig in § 71 Abs. 4 GVG-E (Artikel 22 Nr. 11 Buchstabe b). Die entsprechenden einzelgesetzlichen Rege- lungen in § 98 AktG können daher aufgehoben werden. Zu Nummer 7 (§ 99 AktG) Zu Buchstabe a Absatz 1 ist redaktionell an die geänderte Gesetzesbezeich- nung anzupassen. Zu Buchstabe b Absatz 3 der Vorschrift ist infolge der Neuregelung des Be- schwerderechts im FamFG und der Anbindung des Verfah- rens an das GVG zu überarbeiten. Die Zuständigkeit des Landgerichts und der Rechtszug erge- ben sich nun aus § 71 Abs. 2 und § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG-E (Artikel 22 Nr. 11 Buchstabe a und Nr. 14). Entfallen ist der Ausschluss der weiteren Beschwerde, die
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.796 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/6308, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.832.030–1.840.826 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert 15c246dc49be8a1e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP