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Artikel 1 · BT-Drs. 14/8769 · S. 11

Zu Artikel 1 (Änderung des Aktiengesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Aktiengesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 25 Satz 1 AktG)
Elektronische Publikation des Bundesanzeigers
Nach geltendem Recht sind die Einberufung zur Haupt-
versammlung und andere Unternehmensmitteilungen „in
den Bundesanzeiger einzurücken“ (z. B. § 121 Abs. 3
Satz 1 i. V. m. § 25 Satz 1 AktG). Die Formulierung „in den
Bundesanzeiger einzurücken“ geht von dem Verständnis
aus, dass eine Bekanntmachung in Papierform zu erfolgen
hat. Das ist nicht mehr zeitgemäß. Bekanntmachungen, wie
die des Bundesanzeigers im Bereich der Handelsgesell-
schaften, eignen sich in ganz besonderer Weise für die elek-
tronische Publikation, also das Einstellen der Information
auf einer Website mit einer verbreiteten Internet-Adresse.
Das reine Einstellen der Information reicht dabei schon aus,
die beim Print-Medium erforderliche Distribution entfällt.
Damit ist die Information in der Terminologie des Gesetzes
„zugänglich gemacht“. Zusätzlich kann ein Service einge-
richtet werden, über den Abonnenten alle oder bestimmte
Bekanntmachungen automatisch elektronisch zugeschickt
bekommen. Dies ist aber nicht erforderlich. Bereits das
bloße Einstellen der Information auf der Website ermöglicht
einen leichteren Zugang für einen größeren Kreis von Inter-
essenten. Dies gilt besonders für Interessenten im Ausland.
Sie wird künftig auch – nicht amtlichen – automatisierten
Übersetzungen zugänglich sein. Die elektronische Bekannt-
machung bringt auch den Gesellschaften Vorteile. Sie dürfte
kostengünstiger sein. Auch können Änderungen der Tages-
ordnung, die sich erst kurz vor dem vorgesehenen Ver-
öffentlichungstermin ergeben, noch berücksichtigt werden,
was bei Printveröffentlichung mit Vorlaufzeiten für Satz
und Druck nicht möglich ist. Überdies hat der Kapitalmarkt
ein Interesse an schne

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 88.865 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 14/8769, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 35.708–124.573 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3 · Prüfwert 7e3d89e2fc3d54f1….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP