§ 174
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/174#abs-1 (1) Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluß gebunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/174#abs-2 (2) In dem Beschluß ist die Verwendung des Bilanzgewinns im einzelnen darzulegen, namentlich sind anzugeben
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/174#abs-3 (3) Der Beschluß führt nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 174 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 16.11.2005 – 20 U 2/05Zitiert von 1
- BGH, 19.05.2015 – II ZR 181/14Nichtbörsennotierte Aktiengesellschaft: Niederschrift der Hauptversammlung bei Fassung eines Beschlusses mit qualifizierter Mehrheit
- OLG Frankfurt am Main, 12.05.2017 – 20 W 150/17
- BGH, 29.04.2014 – II ZR 262/13Aktiengesellschaft: Anfechtbarkeit eines Gewinnverwendungsbeschlusses wegen Mitzählung der vom Stimmrecht ausgeschlossenen StimmenZitiert von 7
- BAG, 12.02.2003 – 10 AZR 392/02Zitiert von 7
- OLG Düsseldorf, 22.03.2018 – 26 W 20/14 [AktE]
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 26.06.2025 – 18 U 7/23
- BGH, 30.03.2023 – IX ZR 121/22Schenkungsanfechtung von Dividendenzahlungen: Aktienrechtlicher Schutz des gutgläubigen Dividendenempfängers; Wirkungsverlust des Gewinnverwendungsbeschlusses durch spätere Ersetzung des JahresabschlussesZitiert von 10
- BGH, 13.12.2022 – II ZR 14/21Zurechnung von Stimmrechten im Rahmen eines Kontrollerwerbs der Aktien der Zielgesellschaft: Halten von Aktien für Rechnung des Bieters; Zurechnung bei Ausübung des Erwerbsrechts erst in Zukunft; Verhaltensabstimmung durch eine Verständigung über die Ausübung von Stimmrechten bei vertraglicher Regelung über die Stimmrechtsausübung durch den Verkäufer; Zusammenwirken in sonstiger Weise außerhalb der Hauptversammlung; Verjährung des Anspruchs der Aktionäre der Zielgesellschaft auf Zahlung einer angemessenen GegenleistungZitiert von 23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 174 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.07.2002 Ausfertigung
§ 174 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2681)
BGBl. 2002 I S. 2681
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 174 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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