§ 174
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 34
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 16.11.2005 – 20 U 2/05Zitiert von 1
- BGH, 19.05.2015 – II ZR 181/14Nichtbörsennotierte Aktiengesellschaft: Niederschrift der Hauptversammlung bei Fassung eines Beschlusses mit qualifizierter Mehrheit
- OLG Frankfurt am Main, 12.05.2017 – 20 W 150/17
- BGH, 29.04.2014 – II ZR 262/13Aktiengesellschaft: Anfechtbarkeit eines Gewinnverwendungsbeschlusses wegen Mitzählung der vom Stimmrecht ausgeschlossenen StimmenZitiert von 6
- BAG, 12.02.2003 – 10 AZR 392/02Zitiert von 7
- OLG Düsseldorf, 22.03.2018 – 26 W 20/14 [AktE]
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 26.06.2025 – 18 U 7/23
- BGH, 30.03.2023 – IX ZR 121/22Schenkungsanfechtung von Dividendenzahlungen: Aktienrechtlicher Schutz des gutgläubigen Dividendenempfängers; Wirkungsverlust des Gewinnverwendungsbeschlusses durch spätere Ersetzung des JahresabschlussesZitiert von 10
- BGH, 13.12.2022 – II ZR 14/21Zurechnung von Stimmrechten im Rahmen eines Kontrollerwerbs der Aktien der Zielgesellschaft: Halten von Aktien für Rechnung des Bieters; Zurechnung bei Ausübung des Erwerbsrechts erst in Zukunft; Verhaltensabstimmung durch eine Verständigung über die Ausübung von Stimmrechten bei vertraglicher Regelung über die Stimmrechtsausübung durch den Verkäufer; Zusammenwirken in sonstiger Weise außerhalb der Hauptversammlung; Verjährung des Anspruchs der Aktionäre der Zielgesellschaft auf Zahlung einer angemessenen GegenleistungZitiert von 22
34 Entscheidungen zu § 174 AktG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 174 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/174#abs-1 (1) Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluß gebunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/174#abs-2 (2) In dem Beschluß ist die Verwendung des Bilanzgewinns im einzelnen darzulegen, namentlich sind anzugeben
1.
der Bilanzgewinn;
2.
der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag oder Sachwert;
3.
die in Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge;
4.
ein Gewinnvortrag;
5.
der zusätzliche Aufwand auf Grund des Beschlusses.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/174#abs-3 (3) Der Beschluß führt nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses.