Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 174

Stand: 10.06.2019

Bund34 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/174#abs-1 (1) Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluß gebunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/174#abs-2 (2) In dem Beschluß ist die Verwendung des Bilanzgewinns im einzelnen darzulegen, namentlich sind anzugeben

1.
der Bilanzgewinn;
2.
der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag oder Sachwert;
3.
die in Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge;
4.
ein Gewinnvortrag;
5.
der zusätzliche Aufwand auf Grund des Beschlusses.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/174#abs-3 (3) Der Beschluß führt nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses.

§ 173 § 175