§ 170 Vorlage an den Aufsichtsrat
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/170#abs-1 (1) Der Vorstand hat den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. Satz 1 gilt entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs sowie bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht. Nach Satz 1 vorzulegen sind auch der gesonderte nichtfinanzielle Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), der Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und die Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs, sofern sie erstellt wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/170#abs-2 (2) Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. Der Vorschlag ist, sofern er keine abweichende Gliederung bedingt, wie folgt zu gliedern:
| 1. | Verteilung an die Aktionäre | ... |
| 2. | Einstellung in Gewinnrücklagen | ... |
| 3. | Gewinnvortrag | ... |
| 4. | Bilanzgewinn | ... |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/170#abs-3 (3) Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Vorlagen und Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen. Die Vorlagen und Prüfungsberichte sind auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, soweit der Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mitgliedern eines Ausschusses zu übermitteln.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 170 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 22.03.2007 – I-6 U 119/06
- LG Köln, 04.03.2022 – 82 O 111/20Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 01.07.2009 – 20 U 8/08
- LG Kiel, 22.05.2008 – 15 O 49/08Zitiert von 2
- BGH, 07.07.2008 – II ZR 71/07Zitiert von 2
- BGH, 26.11.2007 – II ZR 227/06Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LG München II, 23.01.2025 – 5 HK O 2381/24
- KG, 25.03.2021 – 12 AktG 1/21Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 20.12.2019 – 17 U 22/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 170 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2023 Ausfertigung
§ 170 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 154)
BGBl. 2023 I Nr. 154
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04.12.2004 Ausfertigung
§ 170 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I 3166)
BGBl. 2004 I S. 3166
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19.07.2002 Ausfertigung
§ 170 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2681)
BGBl. 2002 I S. 2681
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27.04.1998 Ausfertigung
§ 170 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I 786)
BGBl. 1998 I S. 786
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 170 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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