§ 176 Vorlagen. Anwesenheit des Abschlußprüfers
Stand: 28.07.2022
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Köln, 06.01.2012 – 82 O 69/11
- LG Düsseldorf, 20.04.2010 – 25 O 127/07
- OLG Stuttgart, 01.07.2009 – 20 U 8/08
- BGH, 08.10.2013 – II ZB 26/12Aktiengesellschaft: Barabfindungsanspruch der Aktionäre nach Widerruf der Zulassung der Aktie zum Handel im regulierten MarktZitiert von 13
- BGH, 21.06.2010 – II ZR 24/09Aktiengesellschaft: Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Bericht des Aufsichtsrats - AUFSICHTSRATSBERICHTZitiert von 11
- OLG Frankfurt am Main, 15.05.2012 – 5 U 66/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 09.11.2011 – 21 W 32/11Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 20.02.2008 – 41 O 54/06Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 15.03.2006 – 20 U 25/05
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 176 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/176#abs-1 (1) Der Vorstand hat der Hauptversammlung die in § 175 Abs. 2 genannten Vorlagen sowie bei börsennotierten Gesellschaften einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach den §§ 289a und 315a des Handelsgesetzbuchs zugänglich zu machen. Zu Beginn der Verhandlung soll der Vorstand seine Vorlagen, der Vorsitzende des Aufsichtsrats den Bericht des Aufsichtsrats erläutern. Der Vorstand soll dabei auch zu einem Jahresfehlbetrag oder einem Verlust Stellung nehmen, der das Jahresergebnis wesentlich beeinträchtigt hat. Satz 3 ist auf Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/176#abs-2 (2) Ist der Jahresabschluß von einem Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Abschlußprüfer an den Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen. Satz 1 gilt entsprechend für die Verhandlungen über die Billigung eines Konzernabschlusses. Der Abschlußprüfer ist nicht verpflichtet, einem Aktionär Auskunft zu erteilen.