§ 171 Prüfung durch den Aufsichtsrat
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/171#abs-1 (1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht. Ist der Jahresabschluss oder der Konzernabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses über diese Vorlagen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. Er informiert über Umstände, die seine Befangenheit besorgen lassen und über Leistungen, die er zusätzlich zu den Abschlussprüfungsleistungen erbracht hat. Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), den Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und die Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, sofern sie erstellt wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/171#abs-2 (2) Der Aufsichtsrat hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat auch mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat; bei börsennotierten Gesellschaften hat er insbesondere anzugeben, welche Ausschüsse gebildet worden sind, sowie die Zahl seiner Sitzungen und die der Ausschüsse mitzuteilen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Aufsichtsrat ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlußprüfer Stellung zu nehmen. Am Schluß des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluß billigt. Bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) finden die Sätze 3 und 4 entsprechende Anwendung auf den Konzernabschluss.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/171#abs-3 (3) Der Aufsichtsrat hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Wird der Bericht dem Vorstand nicht innerhalb der Frist zugeleitet, hat der Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich eine weitere Frist von nicht mehr als einem Monat zu setzen. Wird der Bericht dem Vorstand nicht vor Ablauf der weiteren Frist zugeleitet, gilt der Jahresabschluß als vom Aufsichtsrat nicht gebilligt; bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt das Gleiche hinsichtlich des Konzernabschlusses.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/171#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. Der Vorstand darf den in Satz 1 genannten Abschluss erst nach dessen Billigung durch den Aufsichtsrat offen legen.
Wird zitiert von 50 Entscheidungen zu § 171 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 21.06.2010 – II ZR 24/09Aktiengesellschaft: Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Bericht des Aufsichtsrats - AUFSICHTSRATSBERICHTZitiert von 12
- OLG Düsseldorf, 22.11.2012 – I-6 U 18/12
- LG München II, 23.01.2025 – 5 HK O 2381/24
- OLG Stuttgart, 15.03.2006 – 20 U 25/05
- OLG Stuttgart, 01.07.2009 – 20 U 8/08
- BGH, 11.12.2025 – III ZR 438/23Auskunfts- und Einsichtsrechte des Insolvenzverwalters gegenüber Wirtschaftsprüfern - Abschlussprüfung, Geschäftsbesorgung, Auskunftsanspruch, Handakte, verhaltener Anspruch, VerjährungsfristZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 04.12.2025 – 27 U 121/23
- LG Hamburg, 29.11.2024 – 404 HKO 24/24Zitiert von 2
- LG Paderborn, 09.11.2023 – 7 O 57/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 171 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2023 Ausfertigung
§ 171 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 154)
BGBl. 2023 I Nr. 154
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25.05.2009 Ausfertigung
§ 171 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2009 I S. 1102
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19.04.2007 Ausfertigung
§ 171 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I 542)
BGBl. 2007 I S. 542
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08.07.2006 Ausfertigung
§ 171 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I 1426)
BGBl. 2006 I S. 1426
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04.12.2004 Ausfertigung
§ 171 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I 3166)
BGBl. 2004 I S. 3166
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19.07.2002 Ausfertigung
§ 171 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2681)
BGBl. 2002 I S. 2681
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27.04.1998 Ausfertigung
§ 171 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I 786)
BGBl. 1998 I S. 786
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 171 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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