§ 131 Auskunftsrecht des Aktionärs
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/131?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/131?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/131?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/131?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/131?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 131 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1166)
BGBl. 2022 I S. 1166
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 131 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2021 I S. 1534
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 131 geändert durch Artikel 7 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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22.12.2015 Ausfertigung
§ 131 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I 2565)
BGBl. 2015 I S. 2565
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22.09.2005 Ausfertigung
§ 131 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I 2802)
BGBl. 2005 I S. 2802
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19.07.2002 Ausfertigung
§ 131 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2681)
BGBl. 2002 I S. 2681
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30.11.1990 Ausfertigung
§ 131 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 1990 (BGBl. I 2570)
BGBl. 1990 I S. 2570
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 131 geändert und aufgehoben und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.