Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 276 Heilung von Mängeln

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen geheilt werden.

§ 275 § 277