§ 276 Heilung von Mängeln
Stand: 10.06.2019
Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen geheilt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 276 AktG →
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- LG Köln, 17.10.2008 – 82 O 5/08Zitiert von 1
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Änderungsverlauf
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 276 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.