§ 288 Größenabhängige Erleichterungen
Stand: 28.12.2023
Wird zitiert von 4
- BGH, 21.01.2010 – Xa ZR 175/07Abschlussprüfung bei Kapitalgesellschaften: Wirksamkeit eines Vertrages über die Prüfung des Jahresabschlusses bei teilweiser Neuerstellung und Prüfung durch den PrüferZitiert von 9
- BFH, 20.06.2000 – VIII R 32/98Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 31.05.2012 – WpÜG 2/12, WpÜG 3/12
- VG Berlin, 22.05.2012 – 27 K 339.10Zitiert von 9
4 Entscheidungen zu § 288 HGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/288#abs-1 (1) Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1) brauchen nicht
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/288#abs-2 (2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2) brauchen die Angabe nach § 285 Nummer 4, 29 und 32 nicht zu machen. Wenn sie die Angabe nach § 285 Nummer 17 nicht machen, sind sie verpflichtet, diese der Wirtschaftsprüferkammer auf deren schriftliche Anforderung zu übermitteln. Sie brauchen die Angaben nach § 285 Nummer 21 nur zu machen, sofern die Geschäfte direkt oder indirekt mit einem Gesellschafter, Unternehmen, an denen die Gesellschaft selbst eine Beteiligung hält, oder Mitgliedern des Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen wurden.