Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 11/6275 · S. 26
Zu Artikel 2 — Änderung des Aktiengesetzes
Zu Artikel 2 — Änderung des Aktiengesetzes Die Änderungen des Aktiengesetzes sind ganz über- wiegend wegen der Anpassung des deutschen Rechts an die Bankbilanzrichtlinie und der dabei verfolgten Konzeption notwendig, wonach die für alle Kreditin- stitute geltenden branchenspezifischen Vorschriften im Vierten Abschnitt des Dritten Buchs des Handels- gesetzbuchs zusammenzufassen und die rechtsform- spezifischen Vorschriften den Spezialgesetzen zuzu- ordnen sind. Im Gesetz über das Kreditwesen verblei- ben nur noch wenige Vorschriften, die in unmittelba- rem Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinsti- tute stehen. Zu Nummer 1 — § 131 AktG Der Vorstand einer Aktiengesellschaft braucht nach § 26 a Abs. 3 Satz 2 KWG keine Auskunft über Ver- rechnungen bei der Bildung und Auflösung stiller Re- serven zu machen. Entsprechend der im Rahmen der Anpassung des deutschen Rechts an die Bankbilanz- richtlinie verfolgten Konzeption, rechtsformunabhän- gige Regelungen in das Handelsgesetzbuch, rechts - formspezifische Regelungen in die rechtsformbezoge- nen Gesetze aufzunehmen und im Gesetz über das Kreditwesen nur noch aufsichtsbezogene Regelungen zu belassen, wird vorgeschlagen, diese Regelung in § 131 Abs. 3 Nr. 6 AktG zu übernehmen. Gleichzeitig soll klargestellt werden, daß über die Angabepflich- ten im Jahresabschluß und Lagebericht hinausge- hende Auskünfte nicht gegeben werden müssen. Die Vorschriften über die Konzernrechnungslegung machen es erforderlich, daß der Vorstand eines Toch- terunternehmens oder eines Gemeinschaftsunterneh- mens oder auch eines assoziierten Unternehmens für die Zwecke der Einbeziehung in den Konzernab- schluß Mutter- und Beteiligungsunternehmen be- stimmte zusätzliche Auskünfte im Bereich der Rech- nungslegung gibt. Nach § 131 Abs. 4 AktG wären sol
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.813 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 11/6275, 11. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 120.836–125.649 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert e1f9f19d418be330….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP