Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 2 · BT-Drs. 11/6275 · S. 26

Zu Artikel 2 — Änderung des Aktiengesetzes

Zu Artikel 2 — Änderung des Aktiengesetzes
Die Änderungen des Aktiengesetzes sind ganz über-
wiegend wegen der Anpassung des deutschen Rechts
an die Bankbilanzrichtlinie und der dabei verfolgten
Konzeption notwendig, wonach die für alle Kreditin-
stitute geltenden branchenspezifischen Vorschriften
im Vierten Abschnitt des Dritten Buchs des Handels-
gesetzbuchs zusammenzufassen und die rechtsform-
spezifischen Vorschriften den Spezialgesetzen zuzu-
ordnen sind. Im Gesetz über das Kreditwesen verblei-
ben nur noch wenige Vorschriften, die in unmittelba-
rem Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinsti-
tute stehen.
Zu Nummer 1 — § 131 AktG
Der Vorstand einer Aktiengesellschaft braucht nach
§ 26 a Abs. 3 Satz 2 KWG keine Auskunft über Ver-
rechnungen bei der Bildung und Auflösung stiller Re-
serven zu machen. Entsprechend der im Rahmen der
Anpassung des deutschen Rechts an die Bankbilanz-
richtlinie verfolgten Konzeption, rechtsformunabhän-
gige Regelungen in das Handelsgesetzbuch, rechts
-
formspezifische Regelungen in die rechtsformbezoge-
nen Gesetze aufzunehmen und im Gesetz über das
Kreditwesen nur noch aufsichtsbezogene Regelungen
zu belassen, wird vorgeschlagen, diese Regelung in
§ 131 Abs. 3 Nr. 6 AktG zu übernehmen. Gleichzeitig
soll klargestellt werden, daß über die Angabepflich-
ten im Jahresabschluß und Lagebericht hinausge-
hende Auskünfte nicht gegeben werden müssen.
Die Vorschriften über die Konzernrechnungslegung
machen es erforderlich, daß der Vorstand eines Toch-
terunternehmens oder eines Gemeinschaftsunterneh-
mens oder auch eines assoziierten Unternehmens für
die Zwecke der Einbeziehung in den Konzernab-
schluß Mutter- und Beteiligungsunternehmen be-
stimmte zusätzliche Auskünfte im Bereich der Rech-
nungslegung gibt. Nach § 131 Abs. 4 AktG wären sol

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.813 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 11/6275 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 11/6275, 11. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 120.836–125.649 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert e1f9f19d418be330….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP