§ 311 Definition. Befreiung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/311#abs-1 (1) Wird von einem in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen ein maßgeblicher Einfluß auf die Geschäfts- und Finanzpolitik eines nicht einbezogenen Unternehmens, an dem das Unternehmen nach § 271 Abs. 1 beteiligt ist, ausgeübt (assoziiertes Unternehmen), so ist diese Beteiligung in der Konzernbilanz unter einem besonderen Posten mit entsprechender Bezeichnung auszuweisen. Ein maßgeblicher Einfluß wird vermutet, wenn ein Unternehmen bei einem anderen Unternehmen mindestens den fünften Teil der Stimmrechte der Gesellschafter innehat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/311#abs-2 (2) Auf eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen brauchen Absatz 1 und § 312 nicht angewendet zu werden, wenn die Beteiligung für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 311 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG München, 15.09.2021 – M 31 K 21.110Überbrückungshilfe I; kein Anspruch bei Zuordnung zu einem Unternehmensverbund durch Teilkonsolidierung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 122
- VG Potsdam, 28.03.2025 – VG 16 K 934/21
- FG Thüringen, 10.06.2010 – 2 K 287/07
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 311 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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