§ 266 Anmeldung der Abwickler
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/266#abs-1 (1) Die ersten Abwickler sowie ihre Vertretungsbefugnis hat der Vorstand, jeden Wechsel der Abwickler und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis haben die Abwickler zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/266#abs-2 (2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung oder Abberufung sowie über die Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/266#abs-3 (3) In der Anmeldung haben die Abwickler zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 265 Abs. 2 Satz 2 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 37 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/266#abs-4 (4) Die Bestellung oder Abberufung von Abwicklern durch das Gericht wird von Amts wegen eingetragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/266#abs-5 (5) (weggefallen)
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 266 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 21.12.2005 – 3 StR 470/04Strafbarkeit wegen Untreue: Voraussetzungen der Treupflichtwidrigkeit einer nachträglichen Anerkennungsprämie an Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- OLG Bremen, 12.02.2016 – 2 W 9/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.11.2006 Ausfertigung
§ 266 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2006 I S. 2553
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 266 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.