Gesetze / AZRG-Durchführungsverordnung
AZRG-DV§ 8 Übermittlungsersuchen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/8?asof=2020-12-12#abs-1 (1) Jede öffentliche Stelle, die um Übermittlung von Daten aus dem Register ersucht, hat vor dem Übermittlungsersuchen zu prüfen, ob die Kenntnis der im Register gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/8?asof=2020-12-12#abs-2 (2) Das Übermittlungsersuchen kann auf maschinell verwertbaren Datenträgern, im Rahmen des Abrufs im automatisierten Verfahren, auf dafür vorgesehenen Vordrucken, in sonstiger Weise schriftlich oder fernmündlich erfolgen. Die ersuchende Stelle darf maschinell verwertbare Datenträger für das Übermittlungsersuchen nur nutzen, wenn diese bei der Registerbehörde angemeldet sind. Ein fernmündliches Übermittlungsersuchen ist nur für öffentliche Stellen und nur dann zulässig, wenn die mit einem schriftlichen Übermittlungsersuchen verbundene zeitliche Verzögerung aus dringenden dienstlichen Gründen nicht zu vertreten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/8?asof=2020-12-12#abs-3 (3) Die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes erforderliche Angabe zum Verarbeitungszweck besteht aus der Aufgabenbezeichnung und, soweit vorhanden, dem Geschäftszeichen des Verfahrens, zu dem die Daten übermittelt werden sollen. Die in § 20 Abs. 1 des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen geben statt des Geschäftszeichens des Verfahrens ein besonderes Geschäftszeichen für das Übermittlungsersuchen an, das eine Zuordnung zum Verfahren ermöglicht; dieses Geschäftszeichen und das Geschäftszeichen des Verfahrens sind in den nach § 20 Abs. 2 des AZR-Gesetzes vorgesehenen Aufzeichnungen anzugeben. Folgende Aufgabenbezeichnungen sind zu verwenden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/8?asof=2020-12-12#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/8?asof=2020-12-12#abs-5 (5) Für die Angabe des Verarbeitungszwecks nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Absatz 2 Satz 5 des AZR-Gesetzes gilt Absatz 3 entsprechend. Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/8?asof=2020-12-12#abs-6 (6) Ähnliche Personen nach § 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1 des AZR-Gesetzes sind solche Personen, deren Grundpersonalien, Lichtbilder, Fingerabdruckdaten, abweichende Namenschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Grundpersonalien, Lichtbildern, Fingerabdruckdaten oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen.
Änderungsverlauf 19 Änderungen — alle Änderungen des AZRG-DV →
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01.03.2024 in Kraft
§ 8 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 152)
BGBl. 2024 I Nr. 152
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2606)
BGBl. 2022 I S. 2606
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2632)
BGBl. 2022 I S. 2632
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23.05.2022 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 5b des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 760)
BGBl. 2022 I S. 760
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2467, 4114)
BGBl. 2021 I S. 2467
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28.03.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I 591 237)
BGBl. 2021 I S. 591
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 7b des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2744)
BGBl. 2020 I S. 2744
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 8 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1131)
BGBl. 2019 I S. 1131
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25.02.2019 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2019 (BGBl. I 162)
BGBl. 2019 I S. 162
BGBl. 2019 I S. 162
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2424; 2019 I 15)
BGBl. 2018 I S. 2424
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1822)
BGBl. 2017 I S. 1822
7 ältere Änderungen sind hier nicht aufgeführt.
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.