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Artikel 15 · BT-Drs. 20/4326 · S. 82

Zu Artikel 15 (Änderung der Grundbuchordnung)

Zu Artikel 15 (Änderung der Grundbuchordnung)
Zu Nummer 1
Sofern die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung,
(Vermögensermittlung) Grundbucheinträge abfragt, wird hierüber gemäß § 12 Absatz 4 Satz 1 GBO ein Protokoll
erstellt. Nach § 12 Absatz 4 Satz 2 GBO ist dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines
grundstücksgleichen Rechts auf Verlangen Auskunft aus dem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe
würde      den     Erfolg    strafrechtlicher  Ermittlungen    oder    die   Aufgabenwahrnehmung        einer
Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes oder der
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Die Auskunft wird zukünftig auch abgelehnt,
soweit die Bekanntgabe die Aufgabenwahrnehmung der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung gefährden
würde. Die Auskunftsablehnung dient auch der Verhinderung von Sanktionsverstößen oder weiteren
Vermögensverschleierungen, während eines Verfahrens zur Vermögensermittlung durch die Zentralstelle für
Sanktionsdurchsetzung.

Zu Nummer 2
Nach § 13 GBO sollen Eintragungen in das Grundbuch nur auf Antrag erfolgen, soweit nicht das Gesetz etwas
Anderes vorschreibt. Antragsberechtigt sind allgemein die rechtlich unmittelbar Betroffenen einer
Immobilientransaktion. § 13 Satz 3 GBO n. F. dient insoweit der präventiven Kontrolle und Sicherung des
eingeführten Verbots bestimmter Gegenleistungen gemäß § 16a GwG. Es handelt sich, wie auch im Übrigen bei
dem in § 13 GBO verankerten Antragsgrundsatz um eine formale Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die
materielle Wirksamkeit der Eintragung nicht berührt. Das Grundbuchamt ist künftig jedoch gehalten, die
Eintragung in den von § 20 GBO erfassten Fällen nur auf A

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.986 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 20/4326, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 305.435–307.421 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 485413ac642a0bc7….

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