Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 15 · BT-Drs. 20/4326 · S. 82
Zu Artikel 15 (Änderung der Grundbuchordnung)
Zu Artikel 15 (Änderung der Grundbuchordnung) Zu Nummer 1 Sofern die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung, (Vermögensermittlung) Grundbucheinträge abfragt, wird hierüber gemäß § 12 Absatz 4 Satz 1 GBO ein Protokoll erstellt. Nach § 12 Absatz 4 Satz 2 GBO ist dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts auf Verlangen Auskunft aus dem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes oder der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Die Auskunft wird zukünftig auch abgelehnt, soweit die Bekanntgabe die Aufgabenwahrnehmung der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung gefährden würde. Die Auskunftsablehnung dient auch der Verhinderung von Sanktionsverstößen oder weiteren Vermögensverschleierungen, während eines Verfahrens zur Vermögensermittlung durch die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung. Zu Nummer 2 Nach § 13 GBO sollen Eintragungen in das Grundbuch nur auf Antrag erfolgen, soweit nicht das Gesetz etwas Anderes vorschreibt. Antragsberechtigt sind allgemein die rechtlich unmittelbar Betroffenen einer Immobilientransaktion. § 13 Satz 3 GBO n. F. dient insoweit der präventiven Kontrolle und Sicherung des eingeführten Verbots bestimmter Gegenleistungen gemäß § 16a GwG. Es handelt sich, wie auch im Übrigen bei dem in § 13 GBO verankerten Antragsgrundsatz um eine formale Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die materielle Wirksamkeit der Eintragung nicht berührt. Das Grundbuchamt ist künftig jedoch gehalten, die Eintragung in den von § 20 GBO erfassten Fällen nur auf A
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BT-Drs. 20/4326, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 305.435–307.421 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 485413ac642a0bc7….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP