Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1822
BGBl. 2017 I S. 1822 · 275.813 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie,
zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur
Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen1
Vom 23. Juni 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus
schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG)
Artikel 2 Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungs-
verordnung
Artikel 3 Änderung des AZR-Gesetzes
Artikel 4 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Artikel 5 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 6 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 10 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 12 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 13 Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insider-
verzeichnisverordnung
Artikel 14 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung
Artikel 15 Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes
Artikel 16 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 17 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 18 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel 19 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 20 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 21 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 22 Änderung weiterer Rechtsvorschriften
Artikel 23 Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Ver-
hinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geld-
wäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verord-
nung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der
Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
Artikel 1
Gesetz
über das Aufspüren von
Gewinnen aus schweren Straftaten
(Geldwäschegesetz – GwG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen und Verpflichtete
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Verpflichtete, Verordnungsermächtigung
§ 3 Wirtschaftlich Berechtigter
Abschnitt 2
Risikomanagement
§ 4 Risikomanagement
§ 5 Risikoanalyse
§ 6 Interne Sicherungsmaßnahmen
§ 7 Geldwäschebeauftragter
§ 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
§ 9 Gruppenweite Einhaltung von Pflichten
Abschnitt 3
Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
§ 10 Allgemeine Sorgfaltspflichten
§ 11 Identifizierung
§ 12 Identitätsüberprüfung, Verordnungsermächtigung
§ 13 Verfahren zur Identitätsüberprüfung, Verordnungsermäch-
tigung
§ 14 Vereinfachte Sorgfaltspflichten, Verordnungsermächtigung
§ 15 Verstärkte Sorgfaltspflichten, Verordnungsermächtigung
§ 16 Besondere Vorschriften für das Glücksspiel im Internet
§ 17 Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, vertragliche
Auslagerung

Abschnitt 4
Transparenzregister
§ 18 Einrichtung des Transparenzregisters und registerführende
Stelle
§ 19 Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten
§ 20 Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Vereini-
gungen
§ 21 Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Rechts-
gestaltungen
§ 22 Zugängliche Dokumente und Datenübermittlung an das
Transparenzregister, Verordnungsermächtigung
§ 23 Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungs-
ermächtigung
§ 24 Gebühren und Auslagen, Verordnungsermächtigung
§ 25 Übertragung der Führung des Transparenzregisters, Ver-
ordnungsermächtigung
§ 26 Europäisches System der Registervernetzung, Verord-
nungsermächtigung
Abschnitt 5
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
§ 27 Zentrale Meldestelle
§ 28 Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit
§ 29 Datenverarbeitung und weitere Verwendung
§ 30 Entgegennahme und Analyse von Meldungen
§ 31 Auskunftsrecht gegenüber inländischen öffentlichen Stel-
len, Datenzugriffsrecht
§ 32 Datenübermittlungsverpflichtung an inländische öffentliche
Stellen
§ 33 Datenaustausch mit Mitgliedstaaten der Europäischen
Union
§ 34 Informationsersuchen im Rahmen der internationalen Zu-
sammenarbeit
§ 35 Datenübermittlung im Rahmen der internationalen Zusam-
menarbeit
§ 36 Automatisierter Datenabgleich im europäischen Verbund
§ 37 Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Lö-
schung personenbezogener Daten aus automatisierter
Verarbeitung und bei Speicherung in automatisierten Da-
teien
§ 38 Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Ver-
nichtung personenbezogener Daten, die weder automati-
siert verarbeitet werden noch in einer automatisierten Datei
gespeichert sind
§ 39 Errichtungsanordnung
§ 40 Sofortmaßnahmen
§ 41 Rückmeldung an den meldenden Verpflichteten
§ 42 Benachrichtigung von inländischen öffentlichen Stellen an
die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
Abschnitt 6
Pflichten im Zusammenhang
mit Meldungen von Sachverhalten
§ 43 Meldepflicht von Verpflichteten
§ 44 Meldepflicht von Aufsichtsbehörden
§ 45 Form der Meldung, Verordnungsermächtigung
§ 46 Durchführung von Transaktionen
§ 47 Verbot der Informationsweitergabe, Verordnungsermächti-
gung
§ 48 Freistellung von der Verantwortlichkeit
§ 49 Informationszugang und Schutz der meldenden Beschäf-
tigten
Abschnitt 7
Aufsicht, Zusammenarbeit,
Bußgeldvorschriften, Datenschutz
§ 50 Zuständige Aufsichtsbehörde
§ 51 Aufsicht
§ 52 Mitwirkungspflichten
§ 53 Hinweise auf Verstöße
§ 54 Verschwiegenheitspflicht
§ 55 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
§ 56 Bußgeldvorschriften
§ 57 Bekanntmachung von bestandskräftigen Maßnahmen und
von unanfechtbaren Bußgeldentscheidungen
§ 58 Datenschutz
§ 59 Übergangsregelung
Anlage 1 Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko
Anlage 2 Faktoren für ein potenziell höheres Risiko
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen
u n d Ve r p f l i c h t e t e
§1
Begriffsbestimmungen
(1) Geldwäsche im Sinne dieses Gesetzes ist eine
Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs.
(2) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Geset-
zes ist
1. die Bereitstellung oder Sammlung von Vermögens-
gegenständen mit dem Wissen oder in der Absicht,
dass diese Vermögensgegenstände ganz oder teil-
weise dazu verwendet werden oder verwendet wer-
den sollen, eine oder mehrere der folgenden Straf-
taten zu begehen:
a) eine Tat nach § 129a des Strafgesetzbuchs, auch
in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs,
oder
b) eine andere der Straftaten, die in den Artikeln 1
bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des
Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämp-
fung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3), zuletzt ge-
ändert durch den Rahmenbeschluss 2008/919/JI
des Rates vom 28. November 2008 (ABl. L 330
vom 9.12.2008, S. 21), umschrieben sind,
2. die Begehung einer Tat nach § 89c des Strafgesetz-
buchs oder
3. die Anstiftung oder Beihilfe zu einer Tat nach Num-
mer 1 oder 2.
(3) Identifizierung im Sinne dieses Gesetzes besteht
aus
1. der Feststellung der Identität durch Erheben von
Angaben und
2. der Überprüfung der Identität.
(4) Geschäftsbeziehung im Sinne dieses Gesetzes
ist jede Beziehung, die unmittelbar in Verbindung mit
den gewerblichen oder beruflichen Aktivitäten der Ver-
pflichteten steht und bei der beim Zustandekommen
des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von
gewisser Dauer sein wird.
(5) Transaktion im Sinne dieses Gesetzes ist oder
sind eine oder, soweit zwischen ihnen eine Verbindung
zu bestehen scheint, mehrere Handlungen, die eine
Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschie-
bung bezweckt oder bezwecken oder bewirkt oder be-
wirken.

(6) Trust im Sinne dieses Gesetzes ist eine Recht-
gestaltung, die als Trust errichtet wurde, wenn das für
die Errichtung anwendbare Recht das Rechtsinstitut
des Trusts vorsieht. Sieht das für die Errichtung an-
wendbare Recht ein Rechtsinstitut vor, das dem Trust
nachgebildet ist, so gelten auch Rechtsgestaltungen,
die unter Verwendung dieses Rechtsinstituts errichtet
wurden, als Trust.
(7) Vermögensgegenstand im Sinne dieses Gesetzes
ist
1. jeder Vermögenswert, ob körperlich oder nichtkör-
perlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder
immateriell, sowie
2. Rechtstitel und Urkunden in jeder Form, einschließ-
lich der elektronischen und digitalen Form, die das
Eigentumsrecht oder sonstige Rechte an Vermö-
genswerten nach Nummer 1 verbriefen.
(8) Glücksspiel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes
Spiel, bei dem ein Spieler für den Erwerb einer Gewinn-
chance ein Entgelt entrichtet und der Eintritt von Ge-
winn oder Verlust ganz oder überwiegend vom Zufall
abhängt.
(9) Güterhändler im Sinne dieses Gesetzes ist jede
Person, die gewerblich Güter veräußert, unabhängig
davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung
sie handelt.
(10) Hochwertige Güter im Sinne dieses Gesetzes
sind Gegenstände,
1. die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Ver-
kehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Ge-
brauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags
abheben oder
2. die aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung
darstellen.
Zu ihnen gehören insbesondere
1. Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin,
2. Edelsteine,
3. Schmuck und Uhren,
4. Kunstgegenstände und Antiquitäten,
5. Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luft-
fahrzeuge.
(11) Immobilienmakler im Sinne dieses Gesetzes ist
jede Person, die gewerblich den Kauf oder Verkauf von
Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ver-
mittelt.
(12) Politisch exponierte Person im Sinne dieses Ge-
setzes ist jede Person, die ein hochrangiges wichtiges
öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder
nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat oder ein
öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene, des-
sen politische Bedeutung vergleichbar ist, ausübt oder
ausgeübt hat. Zu den politisch exponierten Personen
gehören insbesondere
1. Staatschefs, Regierungschefs, Minister, Mitglieder
der Europäischen Kommission, stellvertretende
Minister und Staatssekretäre,
2. Parlamentsabgeordnete und Mitglieder vergleich-
barer Gesetzgebungsorgane,
3. Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien,
4. Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfas-
sungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerich-
ten, gegen deren Entscheidungen im Regelfall kein
Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann,
5. Mitglieder der Leitungsorgane von Rechnungshöfen,
6. Mitglieder der Leitungsorgane von Zentralbanken,
7. Botschafter, Geschäftsträger und Verteidigungs-
attachés,
8. Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Auf-
sichtsorgane staatseigener Unternehmen,
9. Direktoren, stellvertretende Direktoren, Mitglieder
des Leitungsorgans oder sonstige Leiter mit ver-
gleichbarer Funktion in einer zwischenstaatlichen
internationalen oder europäischen Organisation.
(13) Familienmitglied im Sinne dieses Gesetzes ist
ein naher Angehöriger einer politisch exponierten Per-
son, insbesondere
1. der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner,
2. ein Kind und dessen Ehepartner oder eingetragener
Lebenspartner sowie
3. jeder Elternteil.
(14) Bekanntermaßen nahestehende Person im
Sinne dieses Gesetzes ist eine natürliche Person, bei
der der Verpflichtete Grund zu der Annahme haben
muss, dass diese Person
1. gemeinsam mit einer politisch exponierten Person
a) wirtschaftlich Berechtigter einer Vereinigung nach
§ 20 Absatz 1 ist oder
b) wirtschaftlich Berechtigter einer Rechtsgestal-
tung nach § 21 ist,
2. zu einer politisch exponierten Person sonstige enge
Geschäftsbeziehungen unterhält oder
3. alleiniger wirtschaftlich Berechtigter
a) einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 ist oder
b) einer Rechtsgestaltung nach § 21 ist,
bei der der Verpflichtete Grund zu der Annahme ha-
ben muss, dass die Errichtung faktisch zugunsten
einer politisch exponierten Person erfolgte.
(15) Mitglied der Führungsebene im Sinne dieses
Gesetzes ist eine Führungskraft oder ein leitender Mit-
arbeiter eines Verpflichteten mit ausreichendem Wissen
über die Risiken, denen der Verpflichtete in Bezug auf
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt
ist, und mit der Befugnis, insoweit Entscheidungen zu
treffen.
(16) Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zu-
sammenschluss von Unternehmen, der besteht aus
1. einem Mutterunternehmen,
2. den Tochterunternehmen des Mutterunternehmens,
3. den Unternehmen, an denen das Mutterunterneh-
men oder seine Tochterunternehmen eine Beteili-
gung halten, und
4. Unternehmen, die untereinander verbunden sind
durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 22 Ab-
satz 1 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss
und damit verbundene Berichte von Unternehmen

bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien
78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl.
L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(17) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein
Staat,
1. der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist
und
2. der nicht Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ist.
(18) E-Geld im Sinne dieses Gesetzes ist E-Geld
nach § 1a Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichts-
gesetzes.
(19) Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist
die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 50.
(20) Die Zuverlässigkeit eines Mitarbeiters im Sinne
dieses Gesetzes liegt vor, wenn der Mitarbeiter die Ge-
währ dafür bietet, dass er
1. die in diesem Gesetz geregelten Pflichten, sonstige
geldwäscherechtliche Pflichten und die beim Ver-
pflichteten eingeführten Strategien, Kontrollen und
Verfahren zur Verhinderung von Geldwäsche und
von Terrorismusfinanzierung sorgfältig beachtet,
2. Tatsachen nach § 43 Absatz 1 dem Vorgesetzten
oder dem Geldwäschebeauftragten, sofern ein Geld-
wäschebeauftragter bestellt ist, meldet und
3. sich weder aktiv noch passiv an zweifelhaften Trans-
aktionen oder Geschäftsbeziehungen beteiligt.
(21) Korrespondenzbeziehung im Sinne dieses Ge-
setzes ist eine Geschäftsbeziehung, in deren Rahmen
folgende Leistungen erbracht werden:
1. Bankdienstleistungen, wie die Unterhaltung eines
Kontokorrent- oder eines anderen Zahlungskontos
und die Erbringung damit verbundener Leistungen
wie die Verwaltung von Barmitteln, die Durchführung
von internationalen Geldtransfers oder Devisen-
geschäften und die Vornahme von Scheckverrech-
nungen, durch Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 1 (Korrespondenten) für CRR-Kreditinstitute
oder für Unternehmen in einem Drittstaat, die Tätig-
keiten ausüben, die denen solcher Kreditinstitute
gleichwertig sind (Respondenten), oder
2. andere Leistungen als Bankdienstleistungen, soweit
diese anderen Leistungen nach den jeweiligen ge-
setzlichen Vorschriften durch Verpflichtete nach § 2
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9 (Korrespon-
denten) erbracht werden dürfen
a) für andere CRR-Kreditinstitute oder Finanzinsti-
tute im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richt-
linie (EU) 2015/849 oder
b) für Unternehmen oder Personen in einem Dritt-
staat, die Tätigkeiten ausüben, die denen solcher
Kreditinstitute oder Finanzinstitute gleichwertig
sind (Respondenten).
(22) Bank-Mantelgesellschaft im Sinne dieses Ge-
setzes ist
1. ein CRR-Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut nach
Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 oder
2. ein Unternehmen,
a) das Tätigkeiten ausübt, die denen eines solchen
Kreditinstituts oder Finanzinstituts gleichwertig
sind, und das in einem Land in ein Handelsregis-
ter oder ein vergleichbares Register eingetragen
ist, in dem die tatsächliche Leitung und Verwal-
tung nicht erfolgen, und
b) das keiner regulierten Gruppe von Kredit- oder
Finanzinstituten angeschlossen ist.
§2
Verpflichtete, Verordnungsermächtigung
(1) Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind,
soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs
handeln,
1. Kreditinstitute nach § 1 Absatz 1 des Kreditwesen-
gesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Num-
mer 3 bis 8 des Kreditwesengesetzes genannten
Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen
und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit
Sitz im Ausland,
2. Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Absatz 1a
des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in
§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 bis 10 und 12 und
Absatz 10 des Kreditwesengesetzes genannten
Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen
und Zweigniederlassungen von Finanzdienstleis-
tungsinstituten mit Sitz im Ausland,
3. Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nach § 1 Ab-
satz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und
im Inland gelegene Zweigstellen und Zweignieder-
lassungen von vergleichbaren Instituten mit Sitz im
Ausland,
4. Agenten nach § 1 Absatz 7 des Zahlungsdienste-
aufsichtsgesetzes und E-Geld-Agenten nach § 1a
Absatz 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
5. selbständige Gewerbetreibende, die E-Geld eines
Kreditinstituts nach § 1a Absatz 1 Nummer 1 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vertreiben oder
rücktauschen,
6. Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kredit-
wesengesetzes, die nicht unter Nummer 1 oder
Nummer 4 fallen und deren Haupttätigkeit einer
der in § 1 Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
genannten Haupttätigkeiten oder einer Haupt-
tätigkeit eines durch Rechtsverordnung nach § 1
Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bezeich-
neten Unternehmens entspricht, und im Inland
gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen
solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland,
7. Versicherungsunternehmen nach Artikel 13 Num-
mer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. November 2009
betreffend die Aufnahme und Ausübung der Ver-
sicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
(Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1)
und im Inland gelegene Niederlassungen solcher
Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie je-
weils
a) Lebensversicherungstätigkeiten, die unter diese
Richtlinie fallen, anbieten,

b) Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr
anbieten oder
c) Darlehen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 2 des Kreditwesengesetzes vergeben,
8. Versicherungsvermittler nach § 59 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes, soweit sie die unter Num-
mer 7 fallenden Tätigkeiten, Geschäfte, Produkte
oder Dienstleistungen vermitteln, mit Ausnahme
der gemäß § 34d Absatz 3 oder Absatz 4 der Ge-
werbeordnung tätigen Versicherungsvermittler, und
im Inland gelegene Niederlassungen entsprechen-
der Versicherungsvermittler mit Sitz im Ausland,
9. Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Ab-
satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, im Inland
gelegene Zweigniederlassungen von EU-Verwal-
tungsgesellschaften und ausländischen AIF-Ver-
waltungsgesellschaften sowie ausländische AIF-
Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepu-
blik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist und die
der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht gemäß § 57 Absatz 1 Satz 3 des
Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegen,
10. Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patent-
anwälte sowie Notare, soweit sie
a) für ihren Mandanten an der Planung oder Durch-
führung von folgenden Geschäften mitwirken:
aa) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Ge-
werbebetrieben,
bb) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder
sonstigen Vermögenswerten,
cc) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar-
oder Wertpapierkonten,
dd) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb
oder zur Verwaltung von Gesellschaften er-
forderlichen Mittel,
ee) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von
Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder
ähnlichen Strukturen oder
b) im Namen und auf Rechnung des Mandanten
Finanz- oder Immobilientransaktionen durchfüh-
ren,
11. Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsan-
waltskammer sind, und registrierte Personen nach
§ 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, soweit sie
für ihren Mandanten an der Planung oder Durchfüh-
rung von Geschäften nach Nummer 10 Buchstabe a
mitwirken oder im Namen und auf Rechnung des
Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen
durchführen,
12. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerbe-
rater und Steuerbevollmächtigte,
13. Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhand-
vermögen oder Treuhänder, die nicht den unter
den Nummern 10 bis 12 genannten Berufen ange-
hören, wenn sie für Dritte eine der folgenden
Dienstleistungen erbringen:
a) Gründung einer juristischen Person oder Per-
sonengesellschaft,
b) Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsfüh-
rungsfunktion einer juristischen Person oder
einer Personengesellschaft, Ausübung der Funk-
tion eines Gesellschafters einer Personengesell-
schaft oder Ausübung einer vergleichbaren
Funktion,
c) Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-,
Verwaltungs- oder Postadresse und anderer da-
mit zusammenhängender Dienstleistungen für
eine juristische Person, für eine Personengesell-
schaft oder für eine Rechtsgestaltung nach § 3
Absatz 3,
d) Ausübung der Funktion eines Treuhänders für
eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3,
e) Ausübung der Funktion eines nominellen An-
teilseigners für eine andere Person, bei der es
sich nicht um eine auf einem organisierten Markt
notierte Gesellschaft nach § 2 Absatz 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes handelt, die den
Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transpa-
renzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechts-
anteile oder gleichwertigen internationalen Stan-
dards unterliegt,
f) Schaffung der Möglichkeit für eine andere Per-
son, die in den Buchstaben b, d und e genann-
ten Funktionen auszuüben,
14. Immobilienmakler,
15. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, so-
weit es sich nicht handelt um
a) Betreiber von Geldspielgeräten nach § 33c der
Gewerbeordnung,
b) Vereine, die das Unternehmen eines Totalisato-
ren nach § 1 des Rennwett- und Lotteriege-
setzes betreiben,
c) Lotterien, die nicht im Internet veranstaltet wer-
den und für die die Veranstalter und Vermittler
über eine staatliche Erlaubnis der in Deutschland
jeweils zuständigen Behörde verfügen,
d) Soziallotterien und
16. Güterhändler.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Verpflichtete gemäß Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 16,
die Finanztätigkeiten, die keinen Finanztransfer im
Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Zahlungsdiens-
teaufsichtsgesetzes darstellen, nur gelegentlich oder in
sehr begrenztem Umfang ausüben und bei denen ein
geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismus-
finanzierung besteht, vom Anwendungsbereich dieses
Gesetzes ausnehmen, wenn
1. die Finanztätigkeit auf einzelne Transaktionen be-
schränkt ist, die in absoluter Hinsicht je Kunde und
einzelne Transaktion den Betrag von 1 000 Euro
nicht überschreitet,
2. der Umsatz der Finanztätigkeit insgesamt nicht über
5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes der be-
troffenen Verpflichteten hinausgeht,
3. die Finanztätigkeit lediglich eine mit der ausgeübten
Haupttätigkeit zusammenhängende Nebentätigkeit
darstellt und
4. die Finanztätigkeit nur für Kunden der Haupttätigkeit
und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit erbracht
wird.

§3
Wirtschaftlich Berechtigter
(1) Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne dieses Ge-
setzes ist
1. die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter
deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht,
oder
2. die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine
Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Ge-
schäftsbeziehung letztlich begründet wird.
Zu den wirtschaftlich Berechtigten zählen insbesondere
die in den Absätzen 2 bis 4 aufgeführten natürlichen
Personen.
(2) Bei juristischen Personen außer rechtsfähigen
Stiftungen und bei sonstigen Gesellschaften, die nicht
an einem organisierten Markt nach § 2 Absatz 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind und keinen
dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transpa-
renzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile
oder gleichwertigen internationalen Standards unter-
liegen, zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede
natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar
1. mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält,
2. mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert
oder
3. auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
Mittelbare Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn ent-
sprechende Anteile von einer oder mehreren Vereini-
gungen nach § 20 Absatz 1 gehalten werden, die von
einer natürlichen Person kontrolliert werden. Kontrolle
liegt insbesondere vor, wenn die natürliche Person un-
mittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss
auf die Vereinigung nach § 20 Absatz 1 ausüben kann.
Für das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gilt
§ 290 Absatz 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs ent-
sprechend. Wenn auch nach Durchführung umfassen-
der Prüfungen und, ohne dass Tatsachen nach § 43
Absatz 1 vorliegen, keine natürliche Person ermittelt
worden ist oder wenn Zweifel daran bestehen, dass
die ermittelte Person wirtschaftlich Berechtigter ist, gilt
als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter,
geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Ver-
tragspartners.
(3) Bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestal-
tungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet
oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch
Dritte beauftragt wird, oder bei diesen vergleichbaren
Rechtsformen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten:
1. jede natürliche Person, die als Treugeber, Verwalter
von Trusts (Trustee) oder Protektor, sofern vorhan-
den, handelt,
2. jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands
der Stiftung ist,
3. jede natürliche Person, die als Begünstigte bestimmt
worden ist,
4. die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren
Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt wer-
den soll, sofern die natürliche Person, die Begüns-
tigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch
nicht bestimmt ist, und
5. jede natürliche Person, die auf sonstige Weise un-
mittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss
auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung
ausübt.
(4) Bei Handeln auf Veranlassung zählt zu den wirt-
schaftlich Berechtigten derjenige, auf dessen Veranlas-
sung die Transaktion durchgeführt wird. Soweit der Ver-
tragspartner als Treuhänder handelt, handelt er eben-
falls auf Veranlassung.
Abschnitt 2
Risikomanagement
§4
Risikomanagement
(1) Die Verpflichteten müssen zur Verhinderung von
Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung über ein
wirksames Risikomanagement verfügen, das im Hin-
blick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit ange-
messen ist.
(2) Das Risikomanagement umfasst eine Risikoana-
lyse nach § 5 sowie interne Sicherungsmaßnahmen
nach § 6.
(3) Verantwortlich für das Risikomanagement sowie
für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Be-
stimmungen in diesem und anderen Gesetzen sowie
in den aufgrund dieses und anderer Gesetze ergange-
nen Rechtsverordnungen ist ein zu benennendes Mit-
glied der Leitungsebene. Die Risikoanalyse und interne
Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung
dieses Mitglieds.
(4) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 müs-
sen über ein wirksames Risikomanagement verfügen,
soweit sie im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen
über mindestens 10 000 Euro tätigen oder entgegen-
nehmen.
§5
Risikoanalyse
(1) Die Verpflichteten haben diejenigen Risiken der
Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermit-
teln und zu bewerten, die für Geschäfte bestehen, die
von ihnen betrieben werden. Dabei haben sie insbeson-
dere die in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofak-
toren sowie die Informationen, die auf Grundlage der
nationalen Risikoanalyse zur Verfügung gestellt wer-
den, zu berücksichtigen. Der Umfang der Risikoanalyse
richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit
der Verpflichteten.
(2) Die Verpflichteten haben
1. die Risikoanalyse zu dokumentieren,
2. die Risikoanalyse regelmäßig zu überprüfen und ge-
gebenenfalls zu aktualisieren und
3. der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die jeweils aktu-
elle Fassung der Risikoanalyse zur Verfügung zu
stellen.
(3) Für Verpflichtete als Mutterunternehmen einer
Gruppe gelten die Absätze 1 und 2 in Bezug auf die
gesamte Gruppe.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann einen Verpflichteten
auf dessen Antrag von der Dokumentation der Risiko-
analyse befreien, wenn der Verpflichtete darlegen kann,
dass die in dem jeweiligen Bereich bestehenden kon-
kreten Risiken klar erkennbar sind und sie verstanden
werden.
§6
Interne Sicherungsmaßnahmen
(1) Verpflichtete haben angemessene geschäfts-
und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen
zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und von
Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Ver-
fahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. An-
gemessen sind solche Maßnahmen, die der jeweiligen
Risikosituation des einzelnen Verpflichteten entspre-
chen und diese hinreichend abdecken. Die Verpflichte-
ten haben die Funktionsfähigkeit der internen Siche-
rungsmaßnahmen zu überwachen und sie bei Bedarf
zu aktualisieren.
(2) Interne Sicherungsmaßnahmen sind insbeson-
dere:
1. die Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfah-
ren und Kontrollen in Bezug auf
a) den Umgang mit Risiken nach Absatz 1,
b) die Kundensorgfaltspflichten nach den §§ 10
bis 17,
c) die Erfüllung der Meldepflicht nach § 43 Absatz 1,
d) die Aufzeichnung von Informationen und die Auf-
bewahrung von Dokumenten nach § 8 und
e) die Einhaltung der sonstigen geldwäscherecht-
lichen Vorschriften,
2. die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und
seines Stellvertreters gemäß § 7,
3. für Verpflichtete, die Mutterunternehmen einer
Gruppe sind, die Schaffung von gruppenweiten Ver-
fahren gemäß § 9,
4. die Schaffung und Fortentwicklung geeigneter Maß-
nahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von
neuen Produkten und Technologien zur Begehung
von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
oder für Zwecke der Begünstigung der Anonymität
von Geschäftsbeziehungen oder von Transaktionen,
5. die Überprüfung der Mitarbeiter auf ihre Zuverlässig-
keit durch geeignete Maßnahmen, insbesondere
durch Personalkontroll- und Beurteilungssysteme
der Verpflichteten,
6. die erstmalige und laufende Unterrichtung der Mit-
arbeiter in Bezug auf Typologien und aktuelle Metho-
den der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzie-
rung sowie die insoweit einschlägigen Vorschriften
und Pflichten, einschließlich Datenschutzbestim-
mungen, und
7. die Überprüfung der zuvor genannten Grundsätze
und Verfahren durch eine unabhängige Prüfung, so-
weit diese Überprüfung angesichts der Art und des
Umfangs der Geschäftstätigkeit angemessen ist.
(3) Soweit ein Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 10 bis 14 und 16 seine berufliche Tätigkeit als
Angestellter eines Unternehmens ausübt, obliegen die
Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 diesem
Unternehmen.
(4) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 ha-
ben über die in Absatz 2 genannten Maßnahmen hinaus
Datenverarbeitungssysteme zu betreiben, mittels derer
sie in der Lage sind, sowohl Geschäftsbeziehungen als
auch einzelne Transaktionen im Spielbetrieb und über
ein Spielerkonto nach § 16 zu erkennen, die als zwei-
felhaft oder ungewöhnlich anzusehen sind aufgrund
des öffentlich verfügbaren oder im Unternehmen ver-
fügbaren Erfahrungswissens über die Methoden der
Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Sie ha-
ben diese Datenverarbeitungssysteme zu aktualisieren.
Die Aufsichtsbehörde kann Kriterien bestimmen, bei
deren Erfüllung Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 15 vom Einsatz von Datenverarbeitungssystemen
nach Satz 1 absehen können.
(5) Die Verpflichteten haben im Hinblick auf ihre Art
und Größe angemessene Vorkehrungen zu treffen, da-
mit es ihren Mitarbeitern und Personen in einer ver-
gleichbaren Position unter Wahrung der Vertraulichkeit
ihrer Identität möglich ist, Verstöße gegen geldwäsche-
rechtliche Vorschriften geeigneten Stellen zu berichten.
(6) Die Verpflichteten treffen Vorkehrungen, um auf
Anfrage der Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen oder auf Anfrage anderer zuständiger Be-
hörden Auskunft darüber zu geben, ob sie während
eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage mit
bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unter-
halten haben und welcher Art diese Geschäftsbezie-
hung war. Sie haben sicherzustellen, dass die Informa-
tionen sicher und vertraulich an die anfragende Stelle
übermittelt werden. Verpflichtete nach § 2 Absatz 1
Nummer 10 und 12 können die Auskunft verweigern,
wenn sich die Anfrage auf Informationen bezieht, die
sie im Rahmen eines der Schweigepflicht unterliegen-
den Mandatsverhältnisses erhalten haben. Die Pflicht
zur Auskunft bleibt bestehen, wenn der Verpflichtete
weiß, dass sein Mandant das Mandatsverhältnis für
den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinan-
zierung genutzt hat oder nutzt.
(7) Die Verpflichteten dürfen die internen Siche-
rungsmaßnahmen im Rahmen von vertraglichen Verein-
barungen durch einen Dritten durchführen lassen, wenn
sie dies vorher der Aufsichtsbehörde angezeigt haben.
Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung dann un-
tersagen, wenn
1. der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die
Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchge-
führt werden,
2. die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten be-
einträchtigt werden oder
3. die Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde beeinträch-
tigt wird.
Die Verpflichteten haben in ihrer Anzeige darzulegen,
dass die Voraussetzungen für eine Untersagung der
Übertragung nach Satz 2 nicht vorliegen. Die Verant-
wortung für die Erfüllung der Sicherungsmaßnahmen
bleibt bei den Verpflichteten.
(8) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Anord-
nungen erteilen, die geeignet und erforderlich sind,
damit der Verpflichtete die erforderlichen internen
Sicherungsmaßnahmen schafft.

(9) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass auf
einzelne Verpflichtete oder Gruppen von Verpflichteten
wegen der Art der von diesen betriebenen Geschäfte
und wegen der Größe des Geschäftsbetriebs unter Be-
rücksichtigung der Risiken in Bezug auf Geldwäsche
oder Terrorismusfinanzierung die Vorschriften der Ab-
sätze 1 bis 6 risikoangemessen anzuwenden sind.
§7
Geldwäschebeauftragter
(1) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,
6, 7, 9 und 15 haben einen Geldwäschebeauftragten
auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestel-
len. Der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung
der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig. Er
ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann einen Verpflichteten
von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu be-
stellen, befreien, wenn sichergestellt ist, dass
1. die Gefahr von Informationsverlusten und -defiziten
aufgrund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur nicht
besteht und
2. nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vor-
kehrungen getroffen werden, um Geschäftsbezie-
hungen und Transaktionen zu verhindern, die mit
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusam-
menhängen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass Ver-
pflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 4, 5, 8, 10 bis 14
und 16 einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen
haben, wenn sie dies für angemessen erachtet. Bei
Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 soll die
Anordnung erfolgen, wenn die Haupttätigkeit des Ver-
pflichteten im Handel mit hochwertigen Gütern besteht.
(4) Die Verpflichteten haben der Aufsichtsbehörde
die Bestellung des Geldwäschebeauftragten und sei-
nes Stellvertreters oder ihre Entpflichtung vorab anzu-
zeigen. Die Bestellung einer Person zum Geldwäsche-
beauftragten oder zu seinem Stellvertreter muss auf
Verlangen der Aufsichtsbehörde widerrufen werden,
wenn die Person nicht die erforderliche Qualifikation
oder Zuverlässigkeit aufweist.
(5) Der Geldwäschebeauftragte muss seine Tätigkeit
im Inland ausüben. Er muss Ansprechpartner sein für
die Strafverfolgungsbehörden, für die für Aufklärung,
Verhütung und Beseitigung von Gefahren zuständigen
Behörden, für die Zentralstelle für Finanztransaktions-
untersuchungen und für die Aufsichtsbehörde in Bezug
auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften. Ihm
sind ausreichende Befugnisse und die für eine ord-
nungsgemäße Durchführung seiner Funktion notwendi-
gen Mittel einzuräumen. Insbesondere ist ihm ungehin-
derter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten,
Aufzeichnungen und Systemen zu gewähren oder zu
verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufga-
ben von Bedeutung sein können. Der Geldwäsche-
beauftragte hat der Geschäftsleitung unmittelbar zu
berichten. Soweit der Geldwäschebeauftragte die
Erstattung einer Meldung nach § 43 Absatz 1 beabsich-
tigt oder ein Auskunftsersuchen der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 30 Absatz 3
beantwortet, unterliegt er nicht dem Direktionsrecht
durch die Geschäftsleitung.
(6) Der Geldwäschebeauftragte darf Daten und Infor-
mationen ausschließlich zur Erfüllung seiner Aufgaben
verwenden.
(7) Dem Geldwäschebeauftragten und dem Stellver-
treter darf wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben keine Be-
nachteiligung im Beschäftigungsverhältnis entstehen.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig,
es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die ver-
antwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.
Nach der Abberufung als Geldwäschebeauftragter oder
als Stellvertreter ist die Kündigung innerhalb eines Jah-
res nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es
sei denn, dass die verantwortliche Stelle zur Kündigung
aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündi-
gungsfrist berechtigt ist.
§8
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
(1) Vom Verpflichteten aufzuzeichnen und aufzube-
wahren sind
1. die im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten
erhobenen Angaben und eingeholten Informationen
a) über Vertragspartner, gegebenenfalls über die für
die Vertragspartner auftretenden Personen und
wirtschaftlich Berechtigten,
b) über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen,
insbesondere Transaktionsbelege, soweit sie für
die Untersuchung von Transaktionen erforderlich
sein können,
2. hinreichende Informationen über die Durchführung
und über die Ergebnisse der Risikobewertung nach
§ 10 Absatz 2, § 14 Absatz 1 und § 15 Absatz 2 und
über die Angemessenheit der auf Grundlage dieser
Ergebnisse ergriffenen Maßnahmen,
3. die Ergebnisse der Untersuchung nach § 15 Absatz 5
Nummer 1 und
4. die Erwägungsgründe und eine nachvollziehbare
Begründung des Bewertungsergebnisses eines
Sachverhalts hinsichtlich der Meldepflicht nach
§ 43 Absatz 1.
Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buch-
stabe a schließen Aufzeichnungen über die getroffenen
Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlich Berech-
tigten bei juristischen Personen im Sinne von § 3 Ab-
satz 2 Satz 1 ein.
(2) Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe a sind in den Fällen des § 12
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auch die Art, die Nummer
und die Behörde, die das zur Überprüfung der Identität
vorgelegte Dokument ausgestellt hat, aufzuzeichnen.
Soweit zur Überprüfung der Identität einer natürlichen
Person Dokumente nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 oder 4 vorgelegt oder zur Überprüfung der Iden-
tität einer juristischen Person Unterlagen nach § 12 Ab-
satz 2 vorgelegt oder soweit Dokumente, die aufgrund
einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 bestimmt
sind, vorgelegt oder herangezogen werden, haben die
Verpflichteten das Recht und die Pflicht, vollständige
Kopien dieser Dokumente oder Unterlagen anzufertigen
oder sie vollständig optisch digitalisiert zu erfassen.
Diese gelten als Aufzeichnung im Sinne des Satzes 1.
Wird nach § 11 Absatz 3 Satz 1 von einer erneuten

Identifizierung abgesehen, so sind der Name des zu
Identifizierenden und der Umstand, dass er bei früherer
Gelegenheit identifiziert worden ist, aufzuzeichnen. Im
Fall des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist anstelle der
Art, der Nummer und der Behörde, die das zur Über-
prüfung der Identität vorgelegte Dokument ausgestellt
hat, das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen
und die Tatsache, dass die Prüfung anhand eines elek-
tronischen Identitätsnachweises erfolgt ist, aufzuzeich-
nen. Bei der Überprüfung der Identität anhand einer
qualifizierten Signatur nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3 ist auch deren Validierung aufzuzeichnen. Bei
Einholung von Angaben und Informationen durch Ein-
sichtnahme in elektronisch geführte Register oder Ver-
zeichnisse gemäß § 12 Absatz 2 gilt die Anfertigung
eines Ausdrucks als Aufzeichnung der darin enthalte-
nen Angaben oder Informationen.
(3) Die Aufzeichnungen können auch digital auf
einem Datenträger gespeichert werden. Die Verpflichte-
ten müssen sicherstellen, dass die gespeicherten
Daten
1. mit den festgestellten Angaben und Informationen
übereinstimmen,
2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfüg-
bar sind und
3. jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist lesbar
gemacht werden können.
(4) Die Aufzeichnungen und sonstige Belege nach
den Absätzen 1 bis 3 sind fünf Jahre aufzubewahren
und danach unverzüglich zu vernichten. Andere gesetz-
liche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Auf-
bewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt. Die
Aufbewahrungsfrist im Fall des § 10 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjah-
res, in dem die Geschäftsbeziehung endet. In den übri-
gen Fällen beginnt sie mit dem Schluss des Kalender-
jahres, in dem die jeweilige Angabe festgestellt worden
ist.
(5) Soweit aufzubewahrende Unterlagen einer öf-
fentlichen Stelle vorzulegen sind, gilt für die Lesbar-
machung der Unterlagen § 147 Absatz 5 der Abgaben-
ordnung entsprechend.
§9
Gruppenweite Einhaltung von Pflichten
(1) Verpflichtete, die Mutterunternehmen einer
Gruppe sind, haben eine Risikoanalyse für alle grup-
penangehörigen Unternehmen, Zweigstellen und
Zweigniederlassungen, die geldwäscherechtlichen
Pflichten unterliegen, durchzuführen. Auf Grundlage
dieser Risikoanalyse haben sie gruppenweit folgende
Maßnahmen zu ergreifen:
1. gruppenweit einheitliche interne Sicherungsmaß-
nahmen gemäß § 6 Absatz 1 und 2,
2. die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, der
für die Erstellung einer gruppenweiten Strategie zur
Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismus-
finanzierung sowie für die Koordinierung und Über-
wachung ihrer Umsetzung zuständig ist,
3. Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb
der Gruppe zur Verhinderung von Geldwäsche und
von Terrorismusfinanzierung sowie
4. Vorkehrungen zum Schutz von personenbezogenen
Daten.
Sie haben sicherzustellen, dass die Pflichten und Maß-
nahmen nach den Sätzen 1 und 2 von ihren nachgeord-
neten Unternehmen, Zweigstellen oder Zweigniederlas-
sungen, soweit diese geldwäscherechtlichen Pflichten
unterliegen, wirksam umgesetzt werden.
(2) Soweit sich gruppenangehörige Unternehmen in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
befinden, haben die Mutterunternehmen sicherzustel-
len, dass diese gruppenangehörigen Unternehmen die
dort geltenden nationalen Rechtsvorschriften zur Um-
setzung der Richtlinie (EU) 2015/849 einhalten.
(3) Soweit sich gruppenangehörige Unternehmen in
einem Drittstaat befinden, in dem weniger strenge An-
forderungen an Maßnahmen zur Verhinderung von
Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung gelten,
gilt Absatz 1, soweit das Recht des Drittstaats dies
zulässt. Soweit die in Absatz 1 genannten Maßnahmen
nach dem Recht des Drittstaats nicht durchgeführt
werden dürfen, sind die Mutterunternehmen verpflich-
tet,
1. sicherzustellen, dass ihre dort ansässigen gruppen-
angehörigen Unternehmen zusätzliche Maßnahmen
ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen, und
2. die Aufsichtsbehörde über die getroffenen Maßnah-
men zu informieren.
Reichen die getroffenen Maßnahmen nicht aus, so
ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass die Mutterunter-
nehmen sicherstellen, dass ihre nachgeordneten Unter-
nehmen, Zweigstellen oder Zweigniederlassungen in
diesem Drittstaat keine Geschäftsbeziehung begründen
oder fortsetzen und keine Transaktionen durchführen.
Soweit eine Geschäftsbeziehung bereits besteht, hat
das Mutterunternehmen sicherzustellen, dass diese
Geschäftsbeziehung ungeachtet anderer gesetzlicher
oder vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung
oder auf andere Weise beendet wird.
Abschnitt 3
Sorgfaltspflichten
in Bezug auf Kunden
§ 10
Allgemeine Sorgfaltspflichten
(1) Die allgemeinen Sorgfaltspflichten sind:
1. die Identifizierung des Vertragspartners und gegebe-
nenfalls der für ihn auftretenden Person nach Maß-
gabe des § 11 Absatz 4 und des § 12 Absatz 1 und 2
sowie die Prüfung, ob die für den Vertragspartner
auftretende Person hierzu berechtigt ist,
2. die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirt-
schaftlich Berechtigten handelt, und, soweit dies der
Fall ist, die Identifizierung des wirtschaftlich Berech-
tigten nach Maßgabe des § 11 Absatz 5; dies um-
fasst in Fällen, in denen der Vertragspartner keine
natürliche Person ist, die Pflicht, die Eigentums-
und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit ange-
messenen Mitteln in Erfahrung zu bringen,

3. die Einholung und Bewertung von Informationen
über den Zweck und über die angestrebte Art der
Geschäftsbeziehung, soweit sich diese Informatio-
nen im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der
Geschäftsbeziehung ergeben,
4. die Feststellung mit angemessenen, risikoorientier-
ten Verfahren, ob es sich bei dem Vertragspartner
oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine poli-
tisch exponierte Person, um ein Familienmitglied
oder um eine bekanntermaßen nahestehende Per-
son handelt, und
5. die kontinuierliche Überwachung der Geschäfts-
beziehung einschließlich der Transaktionen, die in
ihrem Verlauf durchgeführt werden, zur Sicherstel-
lung, dass diese Transaktionen übereinstimmen
a) mit den beim Verpflichteten vorhandenen Doku-
menten und Informationen über den Vertragspart-
ner und gegebenenfalls über den wirtschaftlich
Berechtigten, über deren Geschäftstätigkeit und
Kundenprofil und,
b) soweit erforderlich, mit den beim Verpflichteten
vorhandenen Informationen über die Herkunft
der Vermögenswerte;
im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung
haben die Verpflichteten sicherzustellen, dass die
jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen
unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos im an-
gemessenen zeitlichen Abstand aktualisiert werden.
(2) Der konkrete Umfang der Maßnahmen nach Ab-
satz 1 Nummer 2 bis 5 muss dem jeweiligen Risiko der
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, insbeson-
dere in Bezug auf den Vertragspartner, die Geschäfts-
beziehung oder Transaktion, entsprechen. Die Ver-
pflichteten berücksichtigen dabei insbesondere die in
den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren. Darü-
ber hinaus zu berücksichtigen haben sie bei der Bewer-
tung der Risiken zumindest
1. den Zweck des Kontos oder der Geschäftsbezie-
hung,
2. die Höhe der von Kunden eingezahlten Vermögens-
werte oder den Umfang der ausgeführten Trans-
aktionen sowie
3. die Regelmäßigkeit oder die Dauer der Geschäfts-
beziehung.
Verpflichtete müssen gegenüber den Aufsichtsbehör-
den auf deren Verlangen darlegen, dass der Umfang
der von ihnen getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf
die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinan-
zierung angemessen ist.
(3) Die allgemeinen Sorgfaltspflichten sind von Ver-
pflichteten zu erfüllen:
1. bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung,
2. bei Transaktionen, die außerhalb einer Geschäfts-
beziehung durchgeführt werden, wenn es sich han-
delt um
a) Geldtransfers nach Artikel 3 Nummer 9 der Ver-
ordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 20. Mai 2015 über
die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers
und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1)
und dieser Geldtransfer einen Betrag von 1 000
Euro oder mehr ausmacht,
b) die Durchführung einer sonstigen Transaktion im
Wert von 15 000 Euro oder mehr,
3. ungeachtet etwaiger nach diesem Gesetz oder an-
deren Gesetzen bestehender Ausnahmeregelungen,
Befreiungen oder Schwellenbeträge beim Vorliegen
von Tatsachen, die darauf hindeuten, dass
a) es sich bei Vermögensgegenständen, die mit ei-
ner Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zu-
sammenhang stehen, um den Gegenstand von
Geldwäsche handelt oder
b) die Vermögensgegenstände im Zusammenhang
mit Terrorismusfinanzierung stehen,
4. bei Zweifeln, ob die aufgrund von Bestimmungen
dieses Gesetzes erhobenen Angaben zu der Identi-
tät des Vertragspartners, zu der Identität einer für
den Vertragspartner auftretenden Person oder zu
der Identität des wirtschaftlich Berechtigten zutref-
fend sind.
Die Verpflichteten müssen die allgemeinen Sorgfalts-
pflichten bei allen neuen Kunden erfüllen. Bei bereits
bestehenden Geschäftsbeziehungen müssen sie die
allgemeinen Sorgfaltspflichten zu geeigneter Zeit auf
risikobasierter Grundlage erfüllen, insbesondere dann,
wenn sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände
ändern.
(4) Nehmen Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 3 bis 5 Bargeld bei der Erbringung von Zahlungs-
diensten nach § 1 Absatz 2 des Zahlungsdienste-
aufsichtsgesetzes an, so haben sie die allgemeinen
Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu
erfüllen.
(5) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 ha-
ben die allgemeinen Sorgfaltspflichten bei Gewinnen
oder Einsätzen eines Spielers in Höhe von 2 000 Euro
oder mehr zu erfüllen, es sei denn, das Glücksspiel wird
im Internet angeboten oder vermittelt. Der Identifizie-
rungspflicht kann auch dadurch nachgekommen wer-
den, dass der Spieler bereits beim Betreten der Spiel-
bank oder der sonstigen örtlichen Glücksspielstätte
identifiziert wird, wenn vom Verpflichteten zusätzlich
sichergestellt wird, dass Transaktionen im Wert von
2 000 Euro oder mehr einschließlich des Kaufs oder
Rücktauschs von Spielmarken dem jeweiligen Spieler
zugeordnet werden können.
(6) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 16
haben Sorgfaltspflichten in den Fällen des Absatzes 3
Satz 1 Nummer 3 sowie bei Transaktionen, bei welchen
sie Barzahlungen über mindestens 10 000 Euro tätigen
oder entgegennehmen, zu erfüllen.
(7) Für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 4
und 5, die bei der Ausgabe von E-Geld tätig sind, gilt
§ 25i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes mit der Maß-
gabe, dass lediglich die Pflichten nach Absatz 1 Num-
mer 1 und 4 zu erfüllen sind. § 25i Absatz 2 und 4 des
Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
(8) Versicherungsvermittler nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 8, die für ein Versicherungsunternehmen nach § 2
Absatz 1 Nummer 7 Prämien einziehen, haben diesem
Versicherungsunternehmen mitzuteilen, wenn Prä-

mienzahlungen in bar erfolgen und den Betrag von
15 000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres über-
steigen.
(9) Ist der Verpflichtete nicht in der Lage, die allge-
meinen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 Nummer 1
bis 4 zu erfüllen, so darf die Geschäftsbeziehung nicht
begründet oder nicht fortgesetzt werden und darf keine
Transaktion durchgeführt werden. Soweit eine Ge-
schäftsbeziehung bereits besteht, ist sie vom Verpflich-
teten ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertrag-
licher Bestimmungen durch Kündigung oder auf andere
Weise zu beenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12,
wenn der Mandant eine Rechtsberatung oder Prozess-
vertretung erstrebt, es sei denn, der Verpflichtete weiß,
dass der Mandant die Rechtsberatung bewusst für den
Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzie-
rung in Anspruch nimmt.
§ 11
Identifizierung
(1) Verpflichtete haben Vertragspartner, gegebenen-
falls für diese auftretende Personen und wirtschaftlich
Berechtigte vor Begründung der Geschäftsbeziehung
oder vor Durchführung der Transaktion zu identifizieren.
Die Identifizierung kann auch noch während der
Begründung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen
werden, wenn dies erforderlich ist, um den normalen
Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und wenn ein
geringes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismus-
finanzierung besteht.
(2) Abweichend von Absatz 1 hat ein Verpflichteter
nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 die Vertragsparteien
des Kaufgegenstandes zu identifizieren, sobald der
Vertragspartner des Maklervertrages ein ernsthaftes
Interesse an der Durchführung des Immobilienkaufver-
trages äußert und die Kaufvertragsparteien hinreichend
bestimmt sind.
(3) Von einer Identifizierung kann abgesehen wer-
den, wenn der Verpflichtete die zu identifizierende
Person bereits bei früherer Gelegenheit im Rahmen
der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten identifiziert hat
und die dabei erhobenen Angaben aufgezeichnet hat.
Muss der Verpflichtete aufgrund der äußeren Umstände
Zweifel hegen, ob die bei der früheren Identifizierung
erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind, hat er
eine erneute Identifizierung durchzuführen.
(4) Bei der Identifizierung hat der Verpflichtete fol-
gende Angaben zu erheben:
1. bei einer natürlichen Person:
a) Vorname und Nachname,
b) Geburtsort,
c) Geburtsdatum,
d) Staatsangehörigkeit und
e) eine Wohnanschrift oder, sofern kein fester
Wohnsitz mit rechtmäßigem Aufenthalt in der
Europäischen Union besteht und die Überprüfung
der Identität im Rahmen des Abschlusses eines
Basiskontovertrags im Sinne von § 38 des Zah-
lungskontengesetzes erfolgt, die postalische
Anschrift, unter der der Vertragspartner sowie
die gegenüber dem Verpflichteten auftretende
Person erreichbar ist;
2. bei einer juristischen Person oder bei einer Perso-
nengesellschaft:
a) Firma, Name oder Bezeichnung,
b) Rechtsform,
c) Registernummer, falls vorhanden,
d) Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung
und
e) die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans
oder die Namen der gesetzlichen Vertreter und,
sofern ein Mitglied des Vertretungsorgans oder
der gesetzliche Vertreter eine juristische Person
ist, von dieser juristischen Person die Daten nach
den Buchstaben a bis d.
(5) Bei einem wirtschaftlich Berechtigten hat der Ver-
pflichtete abweichend von Absatz 4 zur Feststellung
der Identität zumindest dessen Name und, soweit dies
in Ansehung des im Einzelfall bestehenden Risikos der
Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung ange-
messen ist, weitere Identifizierungsmerkmale zu er-
heben. Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift des
wirtschaftlich Berechtigten dürfen unabhängig vom
festgestellten Risiko erhoben werden. Der Verpflichtete
hat sich durch risikoangemessene Maßnahmen zu ver-
gewissern, dass die zur Identifizierung erhobenen An-
gaben zutreffend sind; dabei darf sich der Verpflichtete
nicht ausschließlich auf die Angaben im Transparenz-
register verlassen.
(6) Der Vertragspartner eines Verpflichteten hat dem
Verpflichteten die Informationen und Unterlagen zur
Verfügung zu stellen, die zur Identifizierung erforderlich
sind. Ergeben sich im Laufe der Geschäftsbeziehung
Änderungen, hat er diese Änderungen unverzüglich
dem Verpflichteten anzuzeigen. Der Vertragspartner
hat gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er
die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen
wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder
durchführen will. Mit der Offenlegung hat er dem Ver-
pflichteten auch die Identität des wirtschaftlich Berech-
tigten nachzuweisen.
§ 12
Identitätsüberprüfung,
Verordnungsermächtigung
(1) Die Identitätsüberprüfung hat in den Fällen des
§ 10 Absatz 1 Nummer 1 bei natürlichen Personen zu
erfolgen anhand
1. eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild
des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und
Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere
anhand eines inländischen oder nach ausländer-
rechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zuge-
lassenen Passes, Personalausweises oder Pass-
oder Ausweisersatzes,
2. eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18
des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Ab-
satz 5 des Aufenthaltsgesetzes,
3. einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Ar-
tikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und

Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen
im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73),
4. eines nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c in Verbin-
dung mit Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
notifizierten elektronischen Identifizierungssystems
oder
5. von Dokumenten nach § 1 Absatz 1 der Verordnung
über die Bestimmung von Dokumenten, die zur Iden-
tifizierung einer nach dem Geldwäschegesetz zu
identifizierenden Person zum Zwecke des Abschlus-
ses eines Zahlungskontovertrags zugelassen wer-
den.
Im Fall der Identitätsüberprüfung anhand einer qualifi-
zierten elektronischen Signatur gemäß Satz 1 Nummer 3
hat der Verpflichtete eine Validierung der qualifizierten
elektronischen Signatur nach Artikel 32 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vorzunehmen. Er hat in
diesem Falle auch sicherzustellen, dass eine Transak-
tion unmittelbar von einem Zahlungskonto im Sinne des
§ 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes er-
folgt, das auf den Namen des Vertragspartners lautet,
bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 oder Nummer 3 oder bei einem Kreditinstitut, das
ansässig ist in einem
1. anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
2. Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum oder
3. Drittstaat, in dem das Kreditinstitut Sorgfalts- und
Aufbewahrungspflichten unterliegt, die den in der
Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegten Sorgfalts-
und Aufbewahrungspflichten entsprechen und deren
Einhaltung in einer mit Kapitel IV Abschnitt 2 der
Richtlinie (EU) 2015/849 im Einklang stehenden
Weise beaufsichtigt wird.
(2) Die Identitätsüberprüfung hat in den Fällen des
§ 10 Absatz 1 Nummer 1 bei juristischen Personen zu
erfolgen anhand
1. eines Auszuges aus dem Handels- oder Genossen-
schaftsregister oder aus einem vergleichbaren amt-
lichen Register oder Verzeichnis,
2. von Gründungsdokumenten oder von gleichwertigen
beweiskräftigen Dokumenten oder
3. einer eigenen dokumentierten Einsichtnahme des
Verpflichteten in die Register- oder Verzeichnis-
daten.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates weitere Dokumente bestimmen, die zur Über-
prüfung der Identität geeignet sind.
§ 13
Verfahren zur
Identitätsüberprüfung, Verordnungsermächtigung
(1) Verpflichtete überprüfen die Identität der natür-
lichen Personen mit einem der folgenden Verfahren:
1. durch angemessene Prüfung des vor Ort vorgeleg-
ten Dokuments oder
2. mittels eines sonstigen Verfahrens, das zur geld-
wäscherechtlichen Überprüfung der Identität geeig-
net ist und ein Sicherheitsniveau aufweist, das dem
in Nummer 1 genannten Verfahren gleichwertig ist.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf,
1. Konkretisierungen oder weitere Anforderungen an
das in Absatz 1 genannte Verfahren sowie an die
sich dieses bedienenden Verpflichteten festlegen
und
2. Verfahren bestimmen, die zur geldwäscherechtlichen
Identifizierung nach Absatz 1 Nummer 2 geeignet
sind.
§ 14
Vereinfachte Sorgfaltspflichten,
Verordnungsermächtigung
(1) Verpflichtete müssen nur vereinfachte Sorgfalts-
pflichten erfüllen, soweit sie unter Berücksichtigung der
in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren fest-
stellen, dass in bestimmten Bereichen, insbesondere
im Hinblick auf Kunden, Transaktionen und Dienstleis-
tungen oder Produkte, nur ein geringes Risiko der
Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht.
Vor der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten ha-
ben sich die Verpflichteten zu vergewissern, dass die
Geschäftsbeziehung oder Transaktion tatsächlich mit
einem geringeren Risiko der Geldwäsche oder Terroris-
musfinanzierung verbunden ist. Für die Darlegung der
Angemessenheit gilt § 10 Absatz 2 Satz 4 entspre-
chend.
(2) Bei Anwendbarkeit der vereinfachten Sorgfalts-
pflichten können Verpflichtete
1. den Umfang der Maßnahmen, die zur Erfüllung der
allgemeinen Sorgfaltspflichten zu treffen sind, ange-
messen reduzieren und
2. insbesondere die Überprüfung der Identität abwei-
chend von den §§ 12 und 13 auf der Grundlage
von sonstigen Dokumenten, Daten oder Informatio-
nen durchführen, die von einer glaubwürdigen und
unabhängigen Quelle stammen und für die Überprü-
fung geeignet sind.
Die Verpflichteten müssen in jedem Fall die Überprü-
fung von Transaktionen und die Überwachung von Ge-
schäftsbeziehungen in einem Umfang sicherstellen, der
es ihnen ermöglicht, ungewöhnliche oder verdächtige
Transaktionen zu erkennen und zu melden.
(3) Ist der Verpflichtete nicht in der Lage, die verein-
fachten Sorgfaltspflichten zu erfüllen, so gilt § 10 Ab-
satz 9 entsprechend.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates Fallkonstellationen festlegen, in denen ins-
besondere im Hinblick auf Kunden, Produkte, Dienst-
leistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle ein
geringeres Risiko der Geldwäsche oder der Terroris-
musfinanzierung bestehen kann und die Verpflichteten
unter den Voraussetzungen von Absatz 1 nur verein-

fachte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden erfüllen
müssen. Bei der Festlegung sind die in den Anlagen 1
und 2 genannten Risikofaktoren zu berücksichtigen.
(5) Die Verordnung (EU) 2015/847 findet keine An-
wendung auf Inlandsgeldtransfers auf ein Zahlungs-
konto eines Begünstigten, auf das ausschließlich
Zahlungen für die Lieferung von Gütern oder Dienst-
leistungen vorgenommen werden können, wenn
1. der Zahlungsdienstleister des Begünstigten den Ver-
pflichtungen dieses Gesetzes unterliegt,
2. der Zahlungsdienstleister des Begünstigten in der
Lage ist, anhand einer individuellen Transaktions-
kennziffer über den Begünstigten den Geldtransfer
bis zu der Person zurückzuverfolgen, die mit dem
Begünstigten eine Vereinbarung über die Lieferung
von Gütern und Dienstleistungen getroffen hat, und
3. der überwiesene Betrag höchstens 1 000 Euro be-
trägt.
§ 15
Verstärkte Sorgfaltspflichten,
Verordnungsermächtigung
(1) Die verstärkten Sorgfaltspflichten sind zusätzlich
zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
(2) Verpflichtete haben verstärkte Sorgfaltspflichten
zu erfüllen, wenn sie im Rahmen der Risikoanalyse oder
im Einzelfall unter Berücksichtigung der in den Anla-
gen 1 und 2 genannten Risikofaktoren feststellen, dass
ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismus-
finanzierung bestehen kann. Die Verpflichteten bestim-
men den konkreten Umfang der zu ergreifenden Maß-
nahmen entsprechend dem jeweiligen höheren Risiko
der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung. Für
die Darlegung der Angemessenheit gilt § 10 Absatz 2
Satz 4 entsprechend.
(3) Ein höheres Risiko liegt insbesondere vor, wenn
1. es sich bei einem Vertragspartner des Verpflichteten
oder bei einem wirtschaftlich Berechtigten handelt
um
a) eine politisch exponierte Person, ein Familien-
mitglied oder um eine bekanntermaßen nahe-
stehende Person oder
b) eine natürliche oder juristische Person, die in ei-
nem von der Europäischen Kommission nach
Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 ermittelten
Drittstaat mit hohem Risiko niedergelassen ist;
dies gilt nicht für Zweigstellen von in der Euro-
päischen Union niedergelassenen Verpflichteten
gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU)
2015/849 und für mehrheitlich im Besitz dieser
Verpflichteten befindliche Tochterunternehmen,
die ihren Standort in einem Drittstaat mit hohem
Risiko haben, sofern sie sich uneingeschränkt an
die von ihnen anzuwendenden gruppenweiten
Strategien und Verfahren nach Artikel 45 Absatz 1
der Richtlinie (EU) 2015/849 halten,
2. es sich um eine Transaktion handelt, die im Verhält-
nis zu vergleichbaren Fällen
a) besonders komplex oder groß ist,
b) ungewöhnlich abläuft oder
c) ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder recht-
mäßigen Zweck erfolgt, oder
3. es sich für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 und 6 bis 8 um eine grenzüberschreitende Kor-
respondenzbeziehung mit Respondenten mit Sitz in
einem Drittstaat oder, vorbehaltlich einer Beurteilung
durch die Verpflichteten als erhöhtes Risiko, in
einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
handelt.
(4) In den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 genannten
Fällen sind mindestens folgende verstärkte Sorgfalts-
pflichten zu erfüllen:
1. die Begründung oder Fortführung einer Geschäfts-
beziehung bedarf der Zustimmung eines Mitglieds
der Führungsebene,
2. es sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit
denen die Herkunft der Vermögenswerte bestimmt
werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbezie-
hung oder der Transaktion eingesetzt werden, und
3. die Geschäftsbeziehung ist einer verstärkten konti-
nuierlichen Überwachung zu unterziehen.
Wenn im Fall des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe a
der Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte
erst im Laufe der Geschäftsbeziehung ein wichtiges
öffentliches Amt auszuüben begonnen hat oder der
Verpflichtete erst nach Begründung der Geschäftsbe-
ziehung von der Ausübung eines wichtigen öffentlichen
Amts durch den Vertragspartner oder den wirtschaftlich
Berechtigten Kenntnis erlangt, so hat der Verpflichtete
sicherzustellen, dass die Fortführung der Geschäftsbe-
ziehung nur mit Zustimmung eines Mitglieds der Füh-
rungsebene erfolgt.
(5) In dem in Absatz 3 Nummer 2 genannten Fall
sind mindestens folgende verstärkte Sorgfaltspflichten
zu erfüllen:
1. die Transaktion ist zu untersuchen, um das Risiko
der jeweiligen Geschäftsbeziehung oder Transaktio-
nen in Bezug auf Geldwäsche oder auf Terrorismus-
finanzierung überwachen und einschätzen zu kön-
nen und um gegebenenfalls prüfen zu können, ob
die Pflicht zu einer Meldung nach § 43 Absatz 1 vor-
liegt, und
2. die der Transaktion zugrunde liegende Geschäfts-
beziehung, soweit vorhanden, ist einer verstärkten
kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen, um
das mit der Geschäftsbeziehung verbundene Risiko
in Bezug auf Geldwäsche oder auf Terrorismusfinan-
zierung einschätzen und bei höherem Risiko über-
wachen zu können.
(6) In dem in Absatz 3 Nummer 3 genannten Fall ha-
ben Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
und 6 bis 9 mindestens folgende verstärkte Sorgfalts-
pflichten zu erfüllen:
1. es sind ausreichende Informationen über den Res-
pondenten einzuholen, um die Art seiner Geschäfts-
tätigkeit in vollem Umfang verstehen und seine
Reputation, seine Kontrollen zur Verhinderung der
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die
Qualität der Aufsicht bewerten zu können,
2. es ist vor Begründung einer Geschäftsbeziehung mit
dem Respondenten die Zustimmung eines Mitglieds
der Führungsebene einzuholen,

3. es sind vor Begründung einer solchen Geschäfts-
beziehung die jeweiligen Verantwortlichkeiten der
Beteiligten in Bezug auf die Erfüllung der Sorgfalts-
pflichten festzulegen und nach Maßgabe des § 8 zu
dokumentieren,
4. es sind Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustel-
len, dass sie keine Geschäftsbeziehung mit einem
Respondenten begründen oder fortsetzen, von dem
bekannt ist, dass seine Konten von einer Bank-Man-
telgesellschaft genutzt werden, und
5. es sind Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustel-
len, dass der Respondent keine Transaktionen über
Durchlaufkonten zulässt.
(7) Bei einer ehemaligen politisch exponierten Per-
son haben die Verpflichteten für mindestens zwölf Mo-
nate nach Ausscheiden aus dem öffentlichen Amt das
Risiko zu berücksichtigen, das spezifisch für politisch
exponierte Personen ist, und so lange angemessene
und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis anzu-
nehmen ist, dass dieses Risiko nicht mehr besteht.
(8) Liegen Tatsachen oder Bewertungen nationaler
oder internationaler für die Verhinderung oder Bekämp-
fung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung
zuständiger Stellen vor, die die Annahme rechtfertigen,
dass über die in Absatz 3 genannten Fälle hinaus ein
höheres Risiko besteht, so kann die Aufsichtsbehörde
anordnen, dass die Verpflichteten die Transaktionen
oder Geschäftsbeziehungen einer verstärkten Überwa-
chung unterziehen und zusätzliche, dem Risiko ange-
messene Sorgfaltspflichten zu erfüllen haben.
(9) Ist der Verpflichtete nicht in der Lage, die ver-
stärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen, so gilt § 10 Ab-
satz 9 entsprechend.
(10) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates Fallkonstellationen bestimmen, in denen ins-
besondere im Hinblick auf Kunden, Produkte, Dienst-
leistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle ein
potenziell höheres Risiko der Geldwäsche oder der
Terrorismusfinanzierung besteht und die Verpflichteten
bestimmte verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen
haben. Bei der Bestimmung sind die in den Anlagen 1
und 2 genannten Risikofaktoren zu berücksichtigen.
§ 16
Besondere Vorschriften
für das Glücksspiel im Internet
(1) Für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15
gelten, soweit sie das Glücksspiel im Internet anbieten
oder vermitteln, die besonderen Vorschriften der Ab-
sätze 2 bis 8.
(2) Der Verpflichtete darf einen Spieler erst zu einem
Glücksspiel im Internet zulassen, wenn er zuvor für den
Spieler auf dessen Namen ein Spielerkonto eingerichtet
hat.
(3) Der Verpflichtete darf auf dem Spielerkonto we-
der Einlagen noch andere rückzahlbare Gelder vom
Spieler entgegennehmen. Das Guthaben auf dem Spie-
lerkonto darf nicht verzinst werden. Für die entgegen-
genommenen Geldbeträge gilt § 2 Absatz 2 Satz 3 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes entsprechend.
(4) Der Verpflichtete muss sicherstellen, dass Trans-
aktionen des Spielers auf das Spielerkonto nur erfolgen
1. durch die Ausführung eines Zahlungsvorgangs
a) mittels einer Lastschrift nach § 1 Absatz 2 Num-
mer 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
b) mittels einer Überweisung nach § 1 Absatz 2
Nummer 2b des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-
zes oder
c) mittels einer auf den Namen des Spielers aus-
gegebenen Zahlungskarte nach § 1 Absatz 2
Nummer 2c oder 3 des Zahlungsdiensteauf-
sichtsgesetzes und
2. von einem Zahlungskonto nach § 1 Absatz 3 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das auf den Na-
men des Spielers bei einem Verpflichteten nach § 2
Absatz 1 Nummer 1 oder 3 errichtet worden ist.
Von der Erfüllung der Verpflichtung nach Satz 1 Num-
mer 1 Buchstabe c und Nummer 2 kann der Verpflich-
tete absehen, wenn gewährleistet ist, dass die Zahlung
zur Teilnahme am Spiel für eine einzelne Transaktion
25 Euro und für mehrere Transaktionen innerhalb eines
Kalendermonats 100 Euro nicht überschreitet.
(5) Der Verpflichtete hat die Aufsichtsbehörde unver-
züglich zu informieren über die Eröffnung und Schlie-
ßung eines Zahlungskontos nach § 1 Absatz 3 des Zah-
lungsdiensteaufsichtsgesetzes, das auf seinen eigenen
Namen bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1
Nummer 1 oder 3 eingerichtet ist und auf dem Gelder
eines Spielers zur Teilnahme an Glücksspielen im Inter-
net entgegengenommen werden.
(6) Wenn der Verpflichtete oder ein anderer Emittent
einem Spieler für Transaktionen auf einem Spielerkonto
monetäre Werte ausstellt, die auf einem Instrument
nach § 1 Absatz 10 Nummer 10 des Zahlungsdienste-
aufsichtsgesetzes gespeichert sind, hat der Verpflich-
tete oder der andere Emittent sicherzustellen, dass
der Inhaber des monetären Werts mit dem Inhaber
des Spielerkontos identisch ist.
(7) Der Verpflichtete darf Transaktionen an den Spie-
ler nur vornehmen
1. durch die Ausführung eines Zahlungsvorgangs nach
Absatz 4 und
2. auf ein Zahlungskonto, das auf den Namen des
Spielers bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1
Nummer 1 oder 3 eingerichtet worden ist.
Bei der Transaktion hat der Verpflichtete den Verwen-
dungszweck dahingehend zu spezifizieren, dass für
einen Außenstehenden erkennbar ist, aus welchem
Grund der Zahlungsvorgang erfolgt ist. Für diesen Ver-
wendungszweck können die Aufsichtsbehörden Stan-
dardformulierungen festlegen, die vom Verpflichteten
zu verwenden sind.
(8) Abweichend von § 11 kann der Verpflichtete bei
einem Spieler, für den er ein Spielerkonto einrichtet,
eine vorläufige Identifizierung durchführen. Die vorläu-
fige Identifizierung kann anhand einer elektronisch oder
auf dem Postweg übersandten Kopie eines Dokuments
nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfolgen. Eine
vollständige Identifizierung ist unverzüglich nachzu-
holen. Sowohl die vorläufige als auch die vollständige

Identifizierung kann auch anhand der glücksspielrecht-
lichen Anforderungen an Identifizierung und Authenti-
fizierung erfolgen.
§ 17
Ausführung der Sorgfaltspflichten
durch Dritte, vertragliche Auslagerung
(1) Zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten
nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 kann ein Verpflich-
teter auf Dritte zurückgreifen. Dritte dürfen nur sein
1. Verpflichtete nach § 2 Absatz 1,
2. Verpflichtete gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie
(EU) 2015/849 in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union,
3. Mitgliedsorganisationen oder Verbände von Ver-
pflichteten nach Nummer 2 oder in einem Drittstaat
ansässige Institute und Personen, sofern diese
Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten unterliegen,
a) die den in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgeleg-
ten Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten ent-
sprechen und
b) deren Einhaltung in einer mit Kapitel IV Abschnitt 2
der Richtlinie (EU) 2015/849 im Einklang stehen-
den Weise beaufsichtigt wird.
Die Verantwortung für die Erfüllung der allgemeinen
Sorgfaltspflichten bleibt bei dem Verpflichteten.
(2) Verpflichtete dürfen nicht auf einen Dritten zu-
rückgreifen, der in einem Drittstaat mit hohem Risiko
niedergelassen ist. Ausgenommen hiervon sind
1. Zweigstellen von in der Europäischen Union nieder-
gelassenen Verpflichteten nach Artikel 2 Absatz 1
der Richtlinie (EU) 2015/849, wenn die Zweigstelle
sich uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwen-
denden Strategien und Verfahren gemäß Artikel 45
der Richtlinie (EU) 2015/849 hält, und
2. Tochterunternehmen, die sich im Mehrheitsbesitz
von in der Europäischen Union niedergelassenen
Verpflichteten nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie
(EU) 2015/849 befinden, wenn das Tochterunter-
nehmen sich uneingeschränkt an die gruppenweit
anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß
Artikel 45 der Richtlinie (EU) 2015/849 hält.
(3) Wenn ein Verpflichteter auf Dritte zurückgreift, so
muss er sicherstellen, dass die Dritten
1. die Informationen einholen, die für die Durchführung
der Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 notwendig sind, und
2. ihm diese Informationen unverzüglich und unmittel-
bar übermitteln.
Er hat zudem angemessene Schritte zu unternehmen,
um zu gewährleisten, dass die Dritten ihm auf seine
Anforderung hin unverzüglich Kopien derjenigen Doku-
mente, die maßgeblich zur Feststellung und Überprü-
fung der Identität des Vertragspartners und eines etwai-
gen wirtschaftlich Berechtigten sind, sowie andere
maßgebliche Unterlagen vorlegen. Die Dritten sind be-
fugt, zu diesem Zweck Kopien von Ausweisdokumen-
ten zu erstellen und weiterzuleiten.
(4) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 gelten
als erfüllt, wenn
1. der Verpflichtete auf Dritte zurückgreift, die der-
selben Gruppe angehören wie er selbst,
2. die in dieser Gruppe angewandten Sorgfaltspflich-
ten, Aufbewahrungsvorschriften, Strategien und
Verfahren zur Verhinderung von Geldwäsche und
von Terrorismusfinanzierung mit den Vorschriften
der Richtlinie (EU) 2015/849 oder gleichwertigen
Vorschriften im Einklang stehen und
3. die effektive Umsetzung dieser Anforderungen auf
Gruppenebene von einer Behörde beaufsichtigt
wird.
(5) Ein Verpflichteter kann die Durchführung der
Maßnahmen, die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten
nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erforderlich sind,
auf andere geeignete Personen und Unternehmen als
die in Absatz 1 genannten Dritten übertragen. Die Über-
tragung bedarf einer vertraglichen Vereinbarung. Die
Maßnahmen der Personen oder der Unternehmen wer-
den dem Verpflichteten als eigene Maßnahmen zuge-
rechnet. Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Durch die Übertragung nach Absatz 5 dürfen
nicht beeinträchtigt werden
1. die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz
durch den Verpflichteten,
2. die Steuerungs- oder Kontrollmöglichkeiten der Ge-
schäftsleitung des Verpflichteten und
3. die Aufsicht der Aufsichtsbehörde über den Ver-
pflichteten.
(7) Vor der Übertragung nach Absatz 5 hat sich der
Verpflichtete von der Zuverlässigkeit der Personen oder
der Unternehmen, denen er Maßnahmen übertragen
will, zu überzeugen. Während der Zusammenarbeit
muss er sich durch Stichproben von der Angemessen-
heit und Ordnungsmäßigkeit der Maßnahmen überzeu-
gen, die diese Personen oder Unternehmen getroffen
haben.
(8) Soweit eine vertragliche Vereinbarung nach Ab-
satz 5 mit deutschen Botschaften, Auslandshandels-
kammern oder Konsulaten geschlossen wird, gelten
diese kraft Vereinbarung als geeignet. Absatz 7 findet
keine Anwendung.
(9) Bei der Übertragung nach Absatz 5 bleiben die
Vorschriften über die Auslagerung von Aktivitäten und
Prozessen nach § 25b des Kreditwesengesetzes unbe-
rührt.
Abschnitt 4
Tr a n s p a r e n z r e g i s t e r
§ 18
Einrichtung des
Transparenzregisters und registerführende Stelle
(1) Es wird ein Register zur Erfassung und Zugäng-
lichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Be-
rechtigten (Transparenzregister) eingerichtet.

(2) Das Transparenzregister wird als hoheitliche
Aufgabe des Bundes von der registerführenden Stelle
elektronisch geführt. Daten, die im Transparenzregister
gespeichert sind, werden als chronologische Daten-
sammlung angelegt.
(3) Ist eine Mitteilung nach § 20 unklar oder beste-
hen Zweifel, welcher Vereinigung nach § 20 Absatz 1
die in der Mitteilung enthaltenen Angaben zum wirt-
schaftlich Berechtigten zuzuordnen sind, kann die
registerführende Stelle von der in der Mitteilung ge-
nannten Vereinigung verlangen, dass diese die für eine
Eintragung in das Transparenzregister erforderlichen In-
formationen innerhalb einer angemessenen Frist über-
mittelt. Dies gilt entsprechend für Mitteilungen von
Rechtsgestaltungen nach § 21.
(4) Die registerführende Stelle erstellt auf Antrag
Ausdrucke von Daten, die im Transparenzregister ge-
speichert sind, und Bestätigungen, dass im Transpa-
renzregister keine aktuelle Eintragung aufgrund einer
Mitteilung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 vorliegt. Sie
beglaubigt auf Antrag, dass die übermittelten Daten mit
dem Inhalt des Transparenzregisters übereinstimmen.
Mit der Beglaubigung ist keine Gewähr für die Richtig-
keit und Vollständigkeit der Angaben zum wirtschaftlich
Berechtigten verbunden. Ein Antrag auf Ausdruck von
Daten, die lediglich über das Transparenzregister ge-
mäß § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8 zugänglich
gemacht werden, kann auch über das Transparenz-
register an das Gericht vermittelt werden. Dies gilt
entsprechend für die Vermittlung eines Antrags auf
Ausdruck von Daten, die gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 und 3 zugänglich gemacht werden, an den
Betreiber des Unternehmensregisters.
(5) Die registerführende Stelle erstellt ein Informa-
tionssicherheitskonzept für das Transparenzregister,
aus dem sich die getroffenen technischen und organi-
satorischen Maßnahmen zum Datenschutz ergeben.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, die technischen
Einzelheiten zu Einrichtung und Führung des Trans-
parenzregisters einschließlich der Speicherung histori-
scher Datensätze sowie die Einhaltung von Löschungs-
fristen für die im Transparenzregister gespeicherten
Daten zu regeln.
§ 19
Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten
(1) Über das Transparenzregister sind im Hinblick
auf Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und
Rechtsgestaltungen nach § 21 folgende Angaben zum
wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 23 zu-
gänglich:
1. Vor- und Nachname,
2. Geburtsdatum,
3. Wohnort und
4. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.
(2) Für die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtig-
ten von Vereinigungen im Sinne des § 20 Absatz 1
Satz 1 mit Ausnahme der rechtsfähigen Stiftungen gilt
§ 3 Absatz 1 und 2 entsprechend. Für die Bestimmung
des wirtschaftlich Berechtigten von Rechtsgestaltun-
gen nach § 21 und rechtsfähigen Stiftungen gilt § 3
Absatz 1 und 3 entsprechend.
(3) Die Angaben zu Art und Umfang des wirtschaft-
lichen Interesses nach Absatz 1 Nummer 4 zeigen, wo-
raus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt,
und zwar
1. bei Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 mit
Ausnahme der rechtsfähigen Stiftungen aus
a) der Beteiligung an der Vereinigung selbst, insbe-
sondere der Höhe der Kapitalanteile oder der
Stimmrechte,
b) der Ausübung von Kontrolle auf sonstige Weise,
insbesondere aufgrund von Absprachen zwi-
schen einem Dritten und einem Anteilseigner oder
zwischen mehreren Anteilseignern untereinander,
oder aufgrund der einem Dritten eingeräumten
Befugnis zur Ernennung von gesetzlichen Vertre-
tern oder anderen Organmitgliedern oder
c) der Funktion des gesetzlichen Vertreters, ge-
schäftsführenden Gesellschafters oder Partners,
2. bei Rechtsgestaltungen nach § 21 und rechtsfähigen
Stiftungen aus einer der in § 3 Absatz 3 aufgeführten
Funktionen.
§ 20
Transparenzpflichten
im Hinblick auf bestimmte Vereinigungen
(1) Juristische Personen des Privatrechts und einge-
tragene Personengesellschaften haben die in § 19 Ab-
satz 1 aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich
Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzu-
bewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der regis-
terführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das
Transparenzregister mitzuteilen. Die Mitteilung hat elek-
tronisch in einer Form zu erfolgen, die ihre elektroni-
sche Zugänglichmachung ermöglicht. Bei den Angaben
zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 ist anzugeben, woraus
nach § 19 Absatz 3 die Stellung als wirtschaftlich Be-
rechtigter folgt, sofern nicht Absatz 2 Satz 2 einschlä-
gig ist.
(2) Die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenz-
register nach Absatz 1 Satz 1 gilt als erfüllt, wenn sich
die in § 19 Absatz 1 aufgeführten Angaben zum wirt-
schaftlich Berechtigten bereits aus den in § 22 Absatz 1
aufgeführten Dokumenten und Eintragungen ergeben,
die elektronisch abrufbar sind aus:
1. dem Handelsregister (§ 8 des Handelsgesetzbuchs),
2. dem Partnerschaftsregister (§ 5 des Partnerschafts-
gesellschaftsgesetzes),
3. dem Genossenschaftsregister (§ 10 des Genossen-
schaftsgesetzes),
4. dem Vereinsregister (§ 55 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs) oder
5. dem Unternehmensregister (§ 8b Absatz 2 des Han-
delsgesetzbuchs).
Bei Gesellschaften, die an einem organisierten Markt
nach § 2 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes
notiert sind oder dem Gemeinschaftsrecht entspre-
chenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf
Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen

Standards unterliegen, gilt die Pflicht zur Mitteilung an
das Transparenzregister stets als erfüllt. Eine geson-
derte Angabe im Hinblick auf Art und Umfang des wirt-
schaftlichen Interesses nach § 19 Absatz 1 Nummer 4
ist nicht erforderlich, wenn sich aus den in § 22 Absatz 1
aufgeführten Dokumenten und Eintragungen ergibt,
woraus nach § 19 Absatz 3 die Stellung als wirtschaft-
lich Berechtigter folgt. Ist eine Mitteilung nach Absatz 1
Satz 1 an das Transparenzregister erfolgt und ändert
sich danach der wirtschaftlich Berechtigte, so dass
sich die Angaben zu ihm nun aus den in Satz 1 aufge-
führten Registern ergeben, ist dies der registerführen-
den Stelle nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich zur Be-
rücksichtigung im Transparenzregister mitzuteilen.
(3) Anteilseigner, die wirtschaftlich Berechtigte sind
oder von dem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar
kontrolliert werden, haben den Vereinigungen nach Ab-
satz 1 die zur Erfüllung der in Absatz 1 statuierten
Pflichten notwendigen Angaben und jede Änderung
dieser Angaben unverzüglich mitzuteilen. Kontrolliert
ein Mitglied eines Vereins oder einer Genossenschaft
mehr als 25 Prozent der Stimmrechte, so trifft die
Pflicht nach Satz 1 diese Mitglieder. Bei Stiftungen trifft
die Pflicht die Personen nach § 3 Absatz 3. Dasselbe
gilt für Angabepflichtige im Sinne der Sätze 2 und 3, die
unter der unmittelbaren Kontrolle eines wirtschaftlich
Berechtigten stehen. Stehen Angabepflichtige im Sinne
der Sätze 1 bis 3 unter der mittelbaren Kontrolle eines
wirtschaftlich Berechtigten, so trifft die Pflicht nach
Satz 1 den wirtschaftlich Berechtigten.
(4) Die Angabepflicht nach Absatz 3 entfällt, wenn
die Meldepflicht nach Absatz 1 gemäß Absatz 2 als er-
füllt gilt oder wenn die Anteilseigner, Mitglieder und
wirtschaftlich Berechtigten die erforderlichen Angaben
bereits in anderer Form mitgeteilt haben.
(5) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen und die Aufsichtsbehörden können im Rah-
men ihrer Aufgaben und Befugnisse die nach Absatz 1
aufbewahrten Angaben einsehen oder sich vorlegen
lassen.
§ 21
Transparenzpflichten
im Hinblick auf bestimmte Rechtsgestaltungen
(1) Verwalter von Trusts (Trustees) mit Wohnsitz oder
Sitz in Deutschland haben die in § 19 Absatz 1 aufge-
führten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten des
Trusts, den sie verwalten, und die Staatsangehörigkeit
der wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzube-
wahren, auf aktuellem Stand zu halten und der register-
führenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das
Transparenzregister mitzuteilen. Die Mitteilung hat elek-
tronisch in einer Form zu erfolgen, die ihre elektroni-
sche Zugänglichmachung ermöglicht. Der Trust ist in
der Mitteilung eindeutig zu bezeichnen. Bei den Anga-
ben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 ist anzugeben, woraus
nach § 19 Absatz 3 Nummer 2 die Stellung als wirt-
schaftlich Berechtigter folgt.
(2) Die Pflichten des Absatzes 1 gelten entspre-
chend auch für Treuhänder mit Wohnsitz oder Sitz in
Deutschland folgender Rechtsgestaltungen:
1. nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungs-
zweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist, und
2. Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer
Struktur und Funktion entsprechen.
(3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen und die Aufsichtsbehörden können im Rah-
men ihrer Aufgaben und Befugnisse die von Trustees
nach Absatz 1 und von Treuhändern nach Absatz 2 auf-
bewahrten Angaben einsehen oder sich vorlegen las-
sen.
§ 22
Zugängliche Dokumente
und Datenübermittlung an das
Transparenzregister, Verordnungsermächtigung
(1) Über die Internetseite des Transparenzregisters
sind nach Maßgabe des § 23 zugänglich:
1. Eintragungen im Transparenzregister zu Meldungen
nach § 20 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 4 und nach
§ 21,
2. Bekanntmachungen des Bestehens einer Beteili-
gung nach § 20 Absatz 6 des Aktiengesetzes,
3. Stimmrechtsmitteilungen nach den §§ 26, 26a des
Wertpapierhandelsgesetzes,
4. Listen der Gesellschafter von Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung und Unternehmergesellschaften
nach § 8 Absatz 1 Nummer 3, § 40 des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf-
tung sowie Gesellschafterverträge gemäß § 8 Ab-
satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a
Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, sofern diese als Gesell-
schafterliste gelten, nach § 2 Absatz 1a Satz 4 des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung,
5. Eintragungen im Handelsregister,
6. Eintragungen im Partnerschaftsregister,
7. Eintragungen im Genossenschaftsregister,
8. Eintragungen im Vereinsregister.
Zugänglich in dem nach den besonderen registerrecht-
lichen Vorschriften für die Einsicht geregelten Umfang
sind nur solche Dokumente und Eintragungen nach
Satz 1 Nummer 2 bis 8, die aus den in § 20 Absatz 2
Satz 1 genannten öffentlichen Registern elektronisch
abrufbar sind.
(2) Um die Eröffnung des Zugangs zu den Original-
daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 über die
Internetseite des Transparenzregisters zu ermöglichen,
sind dem Transparenzregister die dafür erforderlichen
Daten (Indexdaten) zu übermitteln. Der Betreiber des
Unternehmensregisters übermittelt die Indexdaten zu
den Originaldaten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
und 3 dem Transparenzregister. Die Landesjustiz-
verwaltungen übermitteln die Indexdaten zu den Origi-
naldaten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8 dem
Transparenzregister. Die Indexdaten dienen nur der Zu-
gangsvermittlung und dürfen nicht zugänglich gemacht
werden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz für die Daten-
übermittlung nach Absatz 2 Satz 3 durch Rechts-
verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, technische Einzelheiten der Datenübermittlung

zwischen den Behörden der Länder und dem Transpa-
renzregister einschließlich der Vorgaben für die zu ver-
wendenden Datenformate und zur Sicherstellung von
Datenschutz und Datensicherheit zu regeln. Abwei-
chungen von den Verfahrensregelungen durch Landes-
recht sind ausgeschlossen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsver-
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, Registrierungsverfahren für die Mitteilungsver-
pflichteten nach den §§ 20 und 21 sowie technische
Einzelheiten der Datenübermittlung nach Absatz 2
Satz 2 sowie nach den §§ 20 und 21 einschließlich
der Vorgaben für die zu verwendenden Datenformate
und Formulare sowie zur Sicherstellung von Daten-
schutz und Datensicherheit zu regeln.
§ 23
Einsichtnahme in das
Transparenzregister, Verordnungsermächtigung
(1) Bei Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und
Rechtsgestaltungen nach § 21 ist die Einsichtnahme
gestattet
1. den folgenden Behörden, soweit sie zur Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist:
a) den Aufsichtsbehörden,
b) der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen,
c) den gemäß § 13 des Außenwirtschaftsgesetzes
zuständigen Behörden,
d) den Strafverfolgungsbehörden,
e) dem Bundeszentralamt für Steuern sowie den
örtlichen Finanzbehörden nach § 6 Absatz 2
Nummer 5 der Abgabenordnung und
f) den für Aufklärung, Verhütung und Beseitigung
von Gefahren zuständigen Behörden,
2. den Verpflichteten, sofern sie der registerführenden
Stelle darlegen, dass die Einsichtnahme zur Erfül-
lung ihrer Sorgfaltspflichten in einem der in § 10 Ab-
satz 3 genannten Fälle erfolgt, und
3. jedem, der der registerführenden Stelle darlegt, dass
er ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme
hat.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 sind neben den Anga-
ben nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 4 nur Monat
und Jahr der Geburt des wirtschaftlich Berechtigten
und sein Wohnsitzland der Einsicht zugänglich, sofern
sich nicht alle Angaben nach § 19 Absatz 1 bereits aus
anderen öffentlichen Registern ergeben.
(2) Auf Antrag des wirtschaftlich Berechtigten be-
schränkt die registerführende Stelle die Einsichtnahme
in das Transparenzregister vollständig oder teilweise,
wenn ihr der wirtschaftlich Berechtigte darlegt, dass
der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Um-
stände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige
Interessen des wirtschaftlich Berechtigten entgegen-
stehen. Schutzwürdige Interessen liegen vor, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Ein-
sichtnahme den wirtschaftlich Berechtigten der Ge-
fahr aussetzen würde, Opfer einer der folgenden
Straftaten zu werden:
a) eines Betrugs (§ 263 des Strafgesetzbuchs),
b) eines erpresserischen Menschenraubs (§ 239a
des Strafgesetzbuchs),
c) einer Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetz-
buchs),
d) einer Erpressung oder räuberischen Erpressung
(§§ 253, 255 des Strafgesetzbuchs),
e) einer strafbaren Handlung gegen Leib oder Leben
(§§ 211, 212, 223, 224, 226, 227 des Strafgesetz-
buchs),
f) einer Nötigung (§ 240 des Strafgesetzbuchs),
g) einer Bedrohung (§ 241 des Strafgesetzbuchs)
oder
2. der wirtschaftlich Berechtigte minderjährig oder ge-
schäftsunfähig ist.
Schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtig-
ten liegen nicht vor, wenn sich die Daten bereits aus
anderen öffentlichen Registern ergeben. Die Beschrän-
kung der Einsichtnahme nach Satz 1 ist nicht möglich
gegenüber den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aufgeführ-
ten Behörden und gegenüber Verpflichteten nach § 2
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 sowie gegenüber No-
taren.
(3) Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Online-
Registrierung des Nutzers möglich und kann zum
Zweck der Kontrolle, wer Einsicht genommen hat, pro-
tokolliert werden.
(4) Das Transparenzregister erlaubt die Suche nach
Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und Rechts-
gestaltungen nach § 21 über alle eingestellten Daten
sowie über sämtliche Indexdaten.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten
der Einsichtnahme, insbesondere der Online-Registrie-
rung und der Protokollierung wie die zu protokollieren-
den Daten und die Löschungsfrist für die protokollierten
Daten nach Absatz 3, der Darlegungsanforderungen für
die Einsichtnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
3 und der Darlegungsanforderungen für die Beschrän-
kung der Einsichtnahme nach Absatz 2 zu bestimmen.
§ 24
Gebühren und
Auslagen, Verordnungsermächtigung
(1) Für die Führung des Transparenzregisters erhebt
die registerführende Stelle von Vereinigungen nach § 20
und von Rechtsgestaltungen nach § 21 Gebühren.
(2) Für die Einsichtnahme in die dem Transparenz-
register nach § 20 Absatz 1 und § 21 mitgeteilten Daten
erhebt die registerführende Stelle zur Deckung des Ver-
waltungsaufwands Gebühren und Auslagen. Dasselbe
gilt für die Erstellung von Ausdrucken, Bestätigungen
und Beglaubigungen nach § 18 Absatz 4. § 7 Nummer 2
und 3 des Bundesgebührengesetzes ist nicht anwend-
bar. Für Behörden gilt § 8 des Bundesgebühren-
gesetzes.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zu
Folgendem näher zu regeln:
1. die gebührenpflichtigen Tatbestände,
2. die Gebührenschuldner,
3. die Gebührensätze nach festen Sätzen oder als
Rahmengebühren und
4. die Auslagenerstattung.
§ 25
Übertragung der Führung des
Transparenzregisters, Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine juristische
Person des Privatrechts mit den Aufgaben der register-
führenden Stelle und mit den hierfür erforderlichen Be-
fugnissen zu beleihen.
(2) Eine juristische Person des Privatrechts darf nur
beliehen werden, wenn sie die Gewähr für die ord-
nungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben,
insbesondere für den langfristigen und sicheren Betrieb
des Transparenzregisters, bietet. Sie bietet die notwen-
dige Gewähr, wenn
1. die natürlichen Personen, die nach Gesetz, dem Ge-
sellschaftsvertrag oder der Satzung die Geschäfts-
führung und Vertretung ausüben, zuverlässig und
fachlich geeignet sind,
2. sie grundlegende Erfahrungen mit der Zugänglich-
machung von registerrechtlichen Informationen,
insbesondere von Handelsregisterdaten, Gesell-
schaftsbekanntmachungen und kapitalmarktrecht-
lichen Informationen, hat,
3. sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Or-
ganisation sowie technische und finanzielle Ausstat-
tung hat und
4. sie sicherstellt, dass sie die Vorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten einhält.
(3) Die Dauer der Beleihung ist zu befristen. Sie soll
fünf Jahre nicht unterschreiten. Die Möglichkeit, bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes die Beleihung vor
Ablauf der Frist zu beenden, ist vorzusehen. Haben
die Voraussetzungen für die Beleihung nicht vorgelegen
oder sind sie nachträglich entfallen, soll die Beleihung
jederzeit beendet werden können. Es ist sicherzustel-
len, dass mit Beendigung der Beleihung dem Bundes-
ministerium der Finanzen oder einer von ihm bestimm-
ten Stelle alle für den ordnungsgemäßen Weiterbetrieb
des Transparenzregisters erforderlichen Softwarepro-
gramme und Daten unverzüglich zur Verfügung gestellt
werden und die Rechte an diesen Softwareprogram-
men und an der für das Transparenzregister genutzten
Internetadresse übertragen werden.
(4) Der Beliehene ist berechtigt, das kleine Bundes-
siegel zu führen. Es wird vom Bundesministerium der
Finanzen zur Verfügung gestellt. Das kleine Bundessie-
gel darf ausschließlich zur Beglaubigung von Ausdru-
cken aus dem Transparenzregister und zu Bestätigun-
gen nach § 18 Absatz 4 genutzt werden.
(5) Der Beliehene ist befugt, die Gebühren nach § 24
zu erheben. Das Gebührenaufkommen steht ihm zu. In
der Rechtsverordnung kann das Bundesministerium
der Finanzen die Vollstreckung der Gebührenbescheide
dem Beliehenen übertragen.
(6) Der Beliehene untersteht der Rechts- und Fach-
aufsicht durch das Bundesverwaltungsamt. Das Bun-
desverwaltungsamt kann sich zur Wahrnehmung seiner
Aufsichtstätigkeit jederzeit über die Angelegenheiten
des Beliehenen unterrichten, insbesondere durch Ein-
holung von Auskünften und Berichten sowie durch
das Verlangen nach Vorlage von Aufzeichnungen aller
Art, rechtswidrige Maßnahmen beanstanden sowie ent-
sprechende Abhilfe verlangen. Der Beliehene ist ver-
pflichtet, den Weisungen des Bundesverwaltungsamts
nachzukommen. Dieses kann, wenn der Beliehene den
Weisungen nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
die erforderlichen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten
des Beliehenen selbst durchführen oder durch einen
anderen durchführen lassen. Die Bediensteten und
sonstigen Beauftragten des Bundesverwaltungsamts
sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Be-
triebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume des Belie-
henen zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen, so-
weit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen können
im erforderlichen Umfang eingesehen und in Verwah-
rung genommen werden.
(7) Für den Fall, dass keine juristische Person des
Privatrechts beliehen wird, oder für den Fall, dass die
Beleihung beendet wird, kann das Bundesministerium
der Finanzen die Führung des Transparenzregisters auf
eine Bundesoberbehörde in seinem Geschäftsbereich
oder im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundes-
ministerium auf eine Bundesoberbehörde in dessen
Geschäftsbereich übertragen.
§ 26
Europäisches System der
Registervernetzung, Verordnungsermächtigung
(1) Die in § 22 Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Daten
sind, soweit sie juristische Personen des Privatrechts,
eingetragene Personengesellschaften oder Rechtsge-
staltungen nach § 21 betreffen, auch über das Euro-
päische Justizportal zugänglich; § 23 Absatz 1 bis 3 gilt
entsprechend. Zur Zugänglichmachung über das Euro-
päische Justizportal übermittelt die registerführende
Stelle die dem Transparenzregister nach § 20 Absatz 1
und § 21 mitgeteilten Daten sowie die Indexdaten nach
§ 22 Absatz 2 an die zentrale Europäische Plattform
nach Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 2009/101/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbe-
stimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesell-
schaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags
im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorge-
schrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig
zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11), die zu-
letzt durch die Richtlinie 2013/24/EU (ABl. L 158 vom
10.6.2013, S. 365) geändert worden ist, soweit die
Übermittlung für die Eröffnung eines Zugangs zu den
Originaldaten über den Suchdienst auf der Internetseite
des Europäischen Justizportals erforderlich ist.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird im Be-
nehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
die erforderlichen Bestimmungen über die Einzelheiten
des elektronischen Datenverkehrs und seiner Abwick-
lung nach Absatz 1 einschließlich Vorgaben über Da-
tenformate und Zahlungsmodalitäten zu treffen, soweit
keine Regelungen in den von der Europäischen Kom-
mission gemäß Artikel 4c der Richtlinie 2009/101/EG
erlassenen Durchführungsrechtsakten enthalten sind.
Abschnitt 5
Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen
§ 27
Zentrale Meldestelle
(1) Zentrale Meldestelle zur Verhinderung, Aufde-
ckung und Unterstützung bei der Bekämpfung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach Arti-
kel 32 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 ist die
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.
(2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen ist organisatorisch eigenständig und arbeitet
im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse fachlich un-
abhängig.
§ 28
Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit
(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen hat die Aufgabe der Erhebung und Analyse
von Informationen im Zusammenhang mit Geldwäsche
oder Terrorismusfinanzierung und der Weitergabe die-
ser Informationen an die zuständigen inländischen
öffentlichen Stellen zum Zwecke der Aufklärung, Ver-
hinderung oder Verfolgung solcher Taten. Ihr obliegen
in diesem Zusammenhang:
1. die Entgegennahme und Sammlung von Meldun-
gen nach diesem Gesetz,
2. die Durchführung von operativen Analysen ein-
schließlich der Bewertung von Meldungen und
sonstigen Informationen,
3. der Informationsaustausch und die Koordinierung
mit inländischen Aufsichtsbehörden,
4. die Zusammenarbeit und der Informationsaus-
tausch mit zentralen Meldestellen anderer Staaten,
5. die Untersagung von Transaktionen und die Anord-
nung von sonstigen Sofortmaßnahmen,
6. die Übermittlung der sie betreffenden Ergebnisse
der operativen Analyse nach Nummer 2 und zusätz-
licher relevanter Informationen an die zuständigen
inländischen öffentlichen Stellen,
7. die Rückmeldung an den Verpflichteten, der eine
Meldung nach § 43 Absatz 1 abgegeben hat,
8. die Durchführung von strategischen Analysen und
Erstellung von Berichten aufgrund dieser Analysen,
9. der Austausch mit den Verpflichteten sowie mit den
inländischen Aufsichtsbehörden und für die Aufklä-
rung, Verhinderung oder Verfolgung der Geldwä-
sche und der Terrorismusfinanzierung zuständigen
inländischen öffentlichen Stellen insbesondere über
entsprechende Typologien und Methoden,
10. die Erstellung von Statistiken zu den in Artikel 44
Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten
Zahlen und Angaben,
11. die Veröffentlichung eines Jahresberichts über die
erfolgten operativen Analysen,
12. die Teilnahme an Treffen nationaler und internatio-
naler Arbeitsgruppen und
13. die Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr darüber
hinaus nach anderen Bestimmungen übertragen
worden sind.
(2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen untersteht der Aufsicht des Bundesministeri-
ums der Finanzen, die sich in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 1, 2, 5 und 6 auf die Rechtsaufsicht be-
schränkt.
(3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen sowie die sonstigen für die Aufklärung, Verhü-
tung und Verfolgung der Geldwäsche, Terrorismus-
finanzierung und sonstiger Straftaten sowie die zur Ge-
fahrenabwehr zuständigen inländischen öffentlichen
Stellen und die inländischen Aufsichtsbehörden arbei-
ten zur Durchführung dieses Gesetzes zusammen und
unterstützen sich gegenseitig.
(4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen informiert, soweit erforderlich, die für das Be-
steuerungsverfahren oder den Schutz der sozialen
Sicherungssysteme zuständigen Behörden über Sach-
verhalte, die ihr bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
bekannt werden und die sie nicht an eine andere zu-
ständige staatliche Stelle übermittelt hat.
§ 29
Datenverarbeitung und weitere Verwendung
(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen darf personenbezogene Daten verarbeiten,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen darf personenbezogene Daten, die sie zur Er-
füllung ihrer Aufgaben gespeichert hat, mit anderen Da-
ten abgleichen, wenn dies nach diesem Gesetz oder
nach einem anderen Gesetz zulässig ist.
(3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen darf personenbezogene Daten, die bei ihr vor-
handen sind, zu Fortbildungszwecken oder zu statisti-
schen Zwecken verarbeiten, soweit eine Verarbeitung
anonymisierter Daten zu diesen Zwecken nicht möglich
ist.
§ 30
Entgegennahme und Analyse von Meldungen
(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende
Meldungen und Informationen entgegenzunehmen und
zu verarbeiten:
1. Meldungen von Verpflichteten nach § 43 sowie
Meldungen von Aufsichtsbehörden nach § 44,
2. Mitteilungen von Finanzbehörden nach § 31b der
Abgabenordnung,

3. Informationen, die ihr übermittelt werden
a) nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die
Überwachung von Barmitteln, die in die Gemein-
schaft oder aus der Gemeinschaft verbracht wer-
den (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 9), und
b) nach § 12a des Zollverwaltungsgesetzes, und
4. sonstige Informationen aus öffentlichen und nicht
öffentlichen Quellen im Rahmen ihres Aufgabenbe-
reiches.
(2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen analysiert die Meldungen nach den §§ 43
und 44 sowie die Mitteilungen nach § 31b der Abga-
benordnung, um zu prüfen, ob der gemeldete Sachver-
halt im Zusammenhang mit Geldwäsche, mit Terroris-
musfinanzierung oder mit einer sonstigen Straftat steht.
(3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen kann unabhängig vom Vorliegen einer Mel-
dung Informationen von Verpflichteten einholen, soweit
dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Zur
Beantwortung ihres Auskunftsverlangens gewährt sie
dem Verpflichteten eine angemessene Frist. Verpflich-
tete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 können die
Auskunft verweigern, soweit sich das Auskunftsverlan-
gen auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen der
Rechtsberatung oder der Prozessvertretung des Ver-
tragspartners erhalten haben. Die Auskunftspflicht
bleibt jedoch bestehen, wenn der Verpflichtete weiß,
dass der Vertragspartner die Rechtsberatung für den
Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzie-
rung in Anspruch genommen hat oder nimmt.
§ 31
Auskunftsrecht
gegenüber inländischen
öffentlichen Stellen, Datenzugriffsrecht
(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen kann, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich ist, bei inländischen öffentlichen Stellen
Daten erheben. Die inländischen öffentlichen Stellen
erteilen der Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen zur Erfüllung von deren Aufgaben auf deren
Ersuchen Auskunft, soweit der Auskunft keine Über-
mittlungsbeschränkungen entgegenstehen.
(2) Die Anfragen sind von der inländischen öffent-
lichen Stelle unverzüglich zu beantworten. Daten, die
mit der Anfrage im Zusammenhang stehen, sind zur
Verfügung zu stellen.
(3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen soll ein automatisiertes Verfahren für die Über-
mittlung personenbezogener Daten, die bei anderen
inländischen öffentlichen Stellen gespeichert sind und
zu deren Erhalt die Zentralstelle für Finanztransaktions-
untersuchungen gesetzlich berechtigt ist, durch Abruf
einrichten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist und diese Form der Datenübermittlung unter Be-
rücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der be-
troffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlun-
gen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit an-
gemessen ist. Zur Kontrolle der Zulässigkeit des auto-
matisierten Abrufverfahrens hat die Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen schriftlich festzu-
legen:
1. den Anlass und den Zweck des Abgleich- oder Ab-
rufverfahrens,
2. die Dritten, an die übermittelt wird,
3. die Art der zu übermittelnden Daten und
4. die technischen und organisatorischen Maßnahmen
zur Gewährleistung des Datenschutzes.
(4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfor-
derlich ist, die in ihrem Informationssystem gespeicher-
ten, personenbezogenen Daten mit den im polizeilichen
Informationssystem nach § 11 Absatz 1 und 2 in Ver-
bindung mit § 13 Absatz 1 und 3 des Bundeskriminal-
amtgesetzes enthaltenen, personenbezogenen Daten
automatisiert abzugleichen. Wird im Zuge des Ab-
gleichs nach Satz 1 eine Übereinstimmung übermittel-
ter Daten mit im polizeilichen Informationssystem
gespeicherten Daten festgestellt, so erhält die Zentral-
stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen automati-
siert die Information über das Vorliegen eines Treffers
und ist berechtigt, die dazu im polizeilichen Informa-
tionssystem vorhandenen Daten automatisiert abzuru-
fen. Haben die Teilnehmer am polizeilichen Informa-
tionssystem Daten als besonders schutzwürdig ein-
gestuft und aus diesem Grund einen Datenabruf der
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
nach Satz 2 ausgeschlossen, erhält der datenbesit-
zende Teilnehmer am polizeilichen Informationssystem
automatisiert die Information über das Vorliegen eines
Treffers. In diesem Fall obliegt es dem jeweiligen daten-
besitzenden Teilnehmer des polizeilichen Informations-
systems, mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen unverzüglich Kontakt aufzunehmen und
ihr die Daten zu übermitteln, soweit dem keine Über-
mittlungsbeschränkungen entgegenstehen. Die Rege-
lungen der Sätze 1 bis 4 gehen der Regelung des
§ 11 Absatz 5 des Bundeskriminalamtgesetzes vor.
Die Einrichtung eines weitergehenden automatisierten
Abrufverfahrens für die Zentralstelle für Finanztransak-
tionsuntersuchungen ist mit Zustimmung des Bundes-
ministeriums des Innern, des Bundesministeriums der
Finanzen und der Innenministerien und Senatsinnenver-
waltungen der Länder zulässig, soweit diese Form der
Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutz-
würdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl
der Übermittlungen oder wegen der besonderen Eilbe-
dürftigkeit angemessen ist.
(5) Finanzbehörden erteilen der Zentralstelle für Fi-
nanztransaktionsuntersuchungen nach Maßgabe des
§ 31b Absatz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung Aus-
kunft und teilen ihr nach § 31b Absatz 2 der Abgaben-
ordnung die dort genannten Informationen mit. Die
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
darf zur Vorbereitung von Auskunftsersuchen gegen-
über Finanzämtern unter Angabe des Vornamens, des
Nachnamens und der Anschrift oder des Geburtsda-
tums einer natürlichen Person aus der Datenbank nach
§ 139b der Abgabenordnung automatisiert abrufen, bei
welchem Finanzamt und unter welcher Steuernummer

diese natürliche Person geführt wird. Ein automatisier-
ter Abruf anderer Daten, die bei den Finanzbehörden
gespeichert sind und die nach § 30 der Abgabenord-
nung dem Steuergeheimnis unterliegen, durch die Zen-
tralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist nur
möglich, soweit dies nach der Abgabenordnung oder
den Steuergesetzen zugelassen ist. Abweichend von
Satz 3 findet für den automatisierten Abruf von Daten,
die bei den Finanzbehörden der Zollverwaltung gespei-
chert sind und für deren Erhalt die Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen die gesetzliche Be-
rechtigung hat, Absatz 3 Anwendung.
(6) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei den Kre-
ditinstituten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und bei den
Instituten nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Daten aus den
von ihnen nach § 24c Absatz 1 des Kreditwesengeset-
zes zu führenden Dateien im automatisierten Verfahren
abrufen. Für die Datenübermittlung gilt § 24c Absatz 4
bis 8 des Kreditwesengesetzes entsprechend.
(7) Soweit zur Überprüfung der Personalien des Be-
troffenen erforderlich, darf die Zentralstelle für Finanz-
transaktionsuntersuchungen im automatisierten Abruf-
verfahren nach § 38 des Bundesmeldegesetzes über
die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes aufge-
führten Daten hinaus folgende Daten abrufen:
1. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
2. frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt-
und Nebenwohnung, und
3. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültig-
keitsdauer, Seriennummer des Personalausweises,
vorläufigen Personalausweises oder Ersatzpersonal-
ausweises, des anerkannten und gültigen Passes
oder Passersatzpapiers.
§ 32
Datenübermittlungsverpflichtung
an inländische öffentliche Stellen
(1) Meldungen nach § 43 Absatz 1, § 44 sind von der
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen un-
verzüglich an das Bundesamt für Verfassungsschutz zu
übermitteln, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass die Übermittlung dieser Informationen
für die Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes für
Verfassungsschutz erforderlich ist.
(2) Stellt die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen bei der operativen Analyse fest, dass
ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche, mit Terro-
rismusfinanzierung oder mit einer sonstigen Straftat im
Zusammenhang steht, übermittelt sie das Ergebnis ih-
rer Analyse sowie alle sachdienlichen Informationen
unverzüglich an die zuständigen Strafverfolgungsbe-
hörden. Die in Satz 1 genannten Informationen sind
außerdem an den Bundesnachrichtendienst zu über-
mitteln, soweit tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen,
dass diese Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben
des Bundesnachrichtendienstes erforderlich ist. Im Fall
von Absatz 1 übermittelt die Zentralstelle für Finanz-
transaktionsuntersuchungen außerdem dem Bundes-
amt für Verfassungsschutz zu der zuvor übermittelten
Meldung auch das entsprechende Ergebnis ihrer ope-
rativen Analyse sowie alle sachdienlichen Informa-
tionen.
(3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen übermittelt auf Ersuchen personenbezogene
Daten an die Strafverfolgungsbehörden, das Bundes-
amt für Verfassungsschutz, den Bundesnachrichten-
dienst oder den Militärischen Abschirmdienst des
Bundesministeriums der Verteidigung, soweit dies er-
forderlich ist für
1. die Aufklärung von Geldwäsche und Terrorismus-
finanzierung oder die Durchführung von diesbezüg-
lichen Strafverfahren oder
2. die Aufklärung sonstiger Gefahren und die Durchfüh-
rung von anderen, nicht von Nummer 1 erfassten
Strafverfahren.
Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
übermittelt von Amts wegen oder auf Ersuchen perso-
nenbezogene Daten an andere als in Satz 1 benannte,
zuständige inländische öffentliche Stellen, soweit dies
erforderlich ist für
1. Besteuerungsverfahren,
2. Verfahren zum Schutz der sozialen Sicherungssys-
teme oder
3. die Aufgabenwahrnehmung der Aufsichtsbehörden.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1
und 2 sind die Strafverfolgungsbehörden und das Bun-
desamt für Verfassungsschutz berechtigt, die Daten zur
Erfüllung ihrer Aufgaben automatisiert bei der Zentral-
stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen abzurufen,
soweit dem keine Übermittlungsbeschränkungen ent-
gegenstehen. Zur Kontrolle der Zulässigkeit des auto-
matisierten Abrufverfahrens haben die jeweiligen Straf-
verfolgungsbehörden und das Bundesamt für Verfas-
sungsschutz schriftlich festzulegen:
1. den Anlass und den Zweck des Abrufverfahrens,
2. die Dritten, an die übermittelt wird,
3. die Art der zu übermittelnden Daten und
4. die technischen und organisatorischen Maßnahmen
zur Gewährleistung des Datenschutzes.
(5) Die Übermittlung personenbezogener Daten
nach Absatz 3 unterbleibt, soweit
1. sich die Bereitstellung der Daten negativ auf den Er-
folg laufender Ermittlungen der zuständigen inländi-
schen öffentlichen Stellen auswirken könnte oder
2. die Weitergabe der Daten unverhältnismäßig wäre.
Soweit ein Abruf nach Absatz 4 zu Daten erfolgt, zu
denen Übermittlungsbeschränkungen dem automati-
sierten Abruf grundsätzlich entgegenstehen, wird die
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen au-
tomatisiert durch Übermittlung aller Anfragedaten über
die Abfrage unterrichtet. Ihr obliegt es in diesem Fall,
unverzüglich mit der anfragenden Behörde Kontakt auf-
zunehmen, um im Einzelfall zu klären, ob Erkenntnisse
nach Absatz 3 übermittelt werden können.
(6) Falls die Strafverfolgungsbehörde ein Strafver-
fahren aufgrund eines nach Absatz 2 übermittelten
Sachverhalts eingeleitet hat, teilt sie den Sachverhalt
zusammen mit den zugrunde liegenden Tatsachen der
zuständigen Finanzbehörde mit, wenn eine Transaktion
festgestellt wird, die für die Finanzverwaltung für die
Einleitung oder Durchführung von Besteuerungs- oder

Steuerstrafverfahren Bedeutung haben könnte. Zieht
die Strafverfolgungsbehörde im Strafverfahren Auf-
zeichnungen nach § 11 Absatz 1 heran, dürfen auch
diese der Finanzbehörde übermittelt werden. Die Mittei-
lungen und Aufzeichnungen dürfen für Besteuerungs-
verfahren und für Strafverfahren wegen Steuerstraf-
taten verwendet werden.
(7) Der Empfänger darf die ihm übermittelten perso-
nenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu
dem sie ihm übermittelt worden sind. Eine Verwendung
für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch
dafür hätten übermittelt werden dürfen.
§ 33
Datenaustausch mit
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(1) Der Datenaustausch mit den für die Verhinde-
rung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche
und von Terrorismusfinanzierung zuständigen zentralen
Meldestellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union ist unabhängig von der Art der Vortat der Geld-
wäsche und auch dann, wenn die Art der Vortat nicht
feststeht, zu gewährleisten. Insbesondere steht eine im
Einzelfall abweichende Definition der Steuerstraftaten,
die nach nationalem Recht eine taugliche Vortat zur
Geldwäsche sein können, einem Informationsaus-
tausch mit zentralen Meldestellen anderer Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union nicht entgegen. Geht bei
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
eine Meldung nach § 43 Absatz 1 ein, die die Zustän-
digkeit eines anderen Mitgliedstaates betrifft, so leitet
sie diese Meldung umgehend an die zentrale Melde-
stelle des betreffenden Mitgliedstaates weiter.
(2) Für die Übermittlung der Daten gelten die Vor-
schriften über die Datenübermittlung im internationalen
Bereich nach § 35 Absatz 2 bis 6 entsprechend. Die
Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermitt-
lung trägt die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen.
(3) Sind zusätzliche Informationen über einen in
Deutschland tätigen Verpflichteten, der in einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union in einem
öffentlichen Register eingetragen ist, erforderlich, rich-
tet die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchun-
gen ihr Ersuchen an die zentrale Meldestelle dieses
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.
(4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen darf ein Ersuchen um Informationsüber-
mittlung, das eine zentrale Meldestelle eines Mitglied-
staates der Europäischen Union im Rahmen ihrer Auf-
gabenerfüllung an sie gerichtet hat, nur ablehnen, wenn
1. durch die Informationsübermittlung die innere oder
äußere Sicherheit oder andere wesentliche Interes-
sen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wer-
den könnten,
2. im Einzelfall, auch unter Berücksichtigung des
öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung,
aufgrund wesentlicher Grundprinzipien deutschen
Rechts die schutzwürdigen Interessen der betroffe-
nen Person überwiegen,
3. durch die Informationsübermittlung strafrechtliche
Ermittlungen oder die Durchführung eines Gerichts-
verfahrens behindert oder gefährdet werden könnten
oder
4. rechtshilferechtliche Bedingungen ausländischer
Stellen entgegenstehen, die von den zuständigen
Behörden zu beachten sind.
Die Gründe für die Ablehnung des Informationsersu-
chens legt die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen der ersuchenden zentralen Meldestelle an-
gemessen schriftlich dar, außer wenn die operative
Analyse noch nicht abgeschlossen ist oder soweit die
Ermittlungen hierdurch gefährdet werden könnten.
(5) Übermittelt die Zentralstelle für Finanztransak-
tionsuntersuchungen einer zentralen Meldestelle eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union auf deren Er-
suchen Informationen, so soll sie in der Regel umge-
hend ihre Einwilligung dazu erklären, dass diese Infor-
mationen an andere Behörden dieses Mitgliedstaates
weitergeleitet werden dürfen. Die Einwilligung darf von
ihr verweigert werden, wenn der im Ersuchen darge-
legte Sachverhalt nach deutschem Recht nicht den
Straftatbestand der Geldwäsche oder der Terrorismus-
finanzierung erfüllen würde. Die Gründe für die Verwei-
gerung der Einwilligung legt die Zentralstelle für Finanz-
transaktionsuntersuchungen angemessen dar. Die Ver-
wendung der Informationen zu anderen Zwecken
bedarf der vorherigen Zustimmung der Zentralstelle
für Finanztransaktionsuntersuchungen.
§ 34
Informationsersuchen im Rahmen
der internationalen Zusammenarbeit
(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen kann die zentralen Meldestellen anderer
Staaten, die mit der Verhinderung, Aufdeckung und Be-
kämpfung von Geldwäsche, von Vortaten der Geld-
wäsche sowie von Terrorismusfinanzierung befasst
sind, um die Erteilung von Auskünften einschließlich
der personenbezogenen Daten oder der Übermittlung
von Unterlagen ersuchen, wenn diese Informationen
und Unterlagen erforderlich sind zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben.
(2) Für ein Ersuchen kann die Zentralstelle für Fi-
nanztransaktionsuntersuchungen personenbezogene
Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist, um ein
berechtigtes Interesse an der begehrten Information
glaubhaft zu machen und wenn überwiegende berech-
tigte Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
(3) In dem Ersuchen muss die Zentralstelle für Fi-
nanztransaktionsuntersuchungen den Zweck der Da-
tenerhebung offenlegen und die beabsichtigte Weiter-
gabe der Daten an andere inländische öffentliche Stel-
len mitteilen. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen darf die von einer zentralen Meldestelle
eines anderen Staates übermittelten Daten nur verwen-
den
1. zu den Zwecken, zu denen um die Daten ersucht
wurde, und
2. zu den Bedingungen, unter denen die Daten zur Ver-
fügung gestellt wurden.
Sollen die übermittelten Daten nachträglich an eine an-
dere öffentliche Stelle weitergegeben werden oder für
einen Zweck genutzt werden, der über die ursprüng-

lichen Zwecke hinausgeht, so ist vorher die Zustim-
mung der übermittelnden zentralen Meldestelle einzu-
holen.
§ 35
Datenübermittlung im Rahmen
der internationalen Zusammenarbeit
(1) Geht bei der Zentralstelle für Finanztransaktions-
untersuchungen eine Meldung nach § 43 Absatz 1 ein,
die die Zuständigkeit eines anderen Staates betrifft, so
kann sie diese Meldung umgehend an die zentrale Mel-
destelle des betreffenden Staates weiterleiten. Sie
weist die zentrale Meldestelle des betreffenden Staates
darauf hin, dass die personenbezogenen Daten nur zu
dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie über-
mittelt worden sind.
(2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen kann einer zentralen Meldestelle eines an-
deren Staates auf deren Ersuchen personenbezogene
Daten übermitteln
1. für eine von der zentralen Meldestelle des anderen
Staates durchzuführende operative Analyse,
2. im Rahmen einer beabsichtigten Sofortmaßnahme
nach § 40, soweit Tatsachen darauf hindeuten, dass
der Vermögensgegenstand
a) sich in Deutschland befindet und
b) im Zusammenhang steht mit einem Sachverhalt,
der der zentralen Meldestelle des anderen Staa-
tes vorliegt, oder
3. zur Erfüllung der Aufgaben einer anderen ausländi-
schen öffentlichen Stelle, die der Verhinderung, Auf-
deckung und Bekämpfung von Geldwäsche oder
von Vortaten der Geldwäsche oder von Terrorismus-
finanzierung dient.
Sie kann zur Beantwortung des Ersuchens auf ihr vor-
liegende Informationen zurückgreifen. Enthalten diese
Informationen auch Daten, die von anderen in- oder
ausländischen Behörden erhoben oder von diesen
übermittelt wurden, so ist eine Weitergabe dieser Daten
nur mit Zustimmung dieser Behörden zulässig, es sei
denn, die Informationen stammen aus öffentlich zu-
gänglichen Quellen. Zur Beantwortung des Ersuchens
kann die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen nach Maßgabe der §§ 28, 30 und 31 andere
inländische öffentliche Stellen um Auskunft ersuchen
oder von Verpflichteten Auskunft verlangen. Ersuchen
um Auskunft und Verlangen nach Auskunft sind zeitnah
zu beantworten.
(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten an
eine zentrale Meldestelle eines anderen Staates ist nur
zulässig, wenn das Ersuchen mindestens folgende An-
gaben enthält:
1. die Bezeichnung, die Anschrift und sonstige Kon-
taktdaten der ersuchenden Behörde,
2. die Gründe des Ersuchens und die Benennung des
Zwecks, zu dem die Daten verwendet werden sollen,
nach Absatz 2,
3. erforderliche Einzelheiten zur Identität der betroffe-
nen Person, sofern sich das Ersuchen auf eine be-
kannte Person bezieht,
4. die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Ersu-
chen zugrunde liegt, sowie die Behörde, an die die
Daten gegebenenfalls weitergeleitet werden sollen,
und
5. die Angabe, inwieweit der Sachverhalt mit Geld-
wäsche oder mit Terrorismusfinanzierung im Zusam-
menhang steht, und die Angabe der mutmaßlich be-
gangenen Vortat.
(4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen kann auch ohne Ersuchen personenbezogene
Daten an eine zentrale Meldestelle eines anderen Staa-
tes übermitteln, wenn Tatsachen darauf hindeuten,
dass natürliche oder juristische Personen auf dem
Hoheitsgebiet dieses Staates Handlungen, die wegen
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung strafbar
sind, begangen haben.
(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über-
mittlung trägt die Zentralstelle für Finanztransaktions-
untersuchungen. Sie kann bei der Übermittlung von
Daten an eine ausländische zentrale Meldestelle Ein-
schränkungen und Auflagen für die Verwendung der
übermittelten Daten festlegen.
(6) Der Empfänger personenbezogener Daten ist da-
rauf hinzuweisen, dass die personenbezogenen Daten
nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie
übermittelt worden sind. Sollen die Daten von der ersu-
chenden ausländischen zentralen Meldestelle an eine
andere Behörde in dem Staat weitergeleitet werden,
muss die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen dem unter Berücksichtigung des Zwecks und
der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an den
Daten zuvor zustimmen. Soweit die Informationen als
Beweismittel in einem Strafverfahren verwendet werden
sollen, gelten die Regeln der grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit in Strafsachen.
(7) Die Übermittlung personenbezogener Daten an
eine ausländische zentrale Meldestelle unterbleibt, so-
weit
1. durch die Übermittlung die innere oder äußere Si-
cherheit oder andere wesentliche Interessen der
Bundesrepublik Deutschland verletzt werden könn-
ten,
2. einer Übermittlung besondere bundesgesetzliche
Übermittlungsvorschriften entgegenstehen oder
3. im Einzelfall, auch unter Berücksichtigung des be-
sonderen öffentlichen Interesses an der Datenüber-
mittlung, die schutzwürdigen Interessen der betrof-
fenen Person überwiegen.
Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen
Person gehört auch das Vorhandensein eines ange-
messenen Datenschutzniveaus im Empfängerstaat.
Die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person
können auch dadurch gewahrt werden, dass der Emp-
fängerstaat oder die empfangende zwischen- oder
überstaatliche Stelle im Einzelfall einen angemessenen
Schutz der übermittelten Daten garantiert.
(8) Die Übermittlung personenbezogener Daten soll
unterbleiben, wenn
1. strafrechtliche Ermittlungen oder die Durchführung
eines Gerichtsverfahrens durch die Übermittlung be-
hindert oder gefährdet werden könnten oder

2. nicht gewährleistet ist, dass die ersuchende auslän-
dische zentrale Meldestelle einem gleichartigen
deutschen Ersuchen entsprechen würde.
(9) Die Gründe für die Ablehnung eines Informations-
ersuchens sollen der ersuchenden zentralen Melde-
stelle angemessen dargelegt werden.
(10) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen hat den Zeitpunkt, die übermittelten Daten
sowie die empfangende zentrale Meldestelle aufzu-
zeichnen. Unterbleibt die Datenübermittlung, so ist dies
entsprechend aufzuzeichnen. Sie hat diese Daten drei
Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.
§ 36
Automatisierter
Datenabgleich im europäischen Verbund
Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchun-
gen kann im Verbund mit zentralen Meldestellen ande-
rer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein System
zum verschlüsselten automatisierten Abgleich von dazu
geeigneten Daten, die die nationalen zentralen Melde-
stellen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erhoben ha-
ben, einrichten und betreiben. Zweck dieses Systems
ist es, Kenntnis davon zu erlangen, ob zu einer betref-
fenden Person bereits durch zentrale Meldestellen an-
derer Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine
Analyse nach § 30 durchgeführt wurde oder anderwei-
tige Informationen zu dieser Person dort vorliegen.
§ 37
Berichtigung,
Einschränkung der Verarbeitung
und Löschung personenbezogener
Daten aus automatisierter Verarbeitung
und bei Speicherung in automatisierten Dateien
(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen berichtigt unrichtig gespeicherte personen-
bezogene Daten, die sie automatisiert verarbeitet.
(2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen löscht gespeicherte personenbezogene Da-
ten, wenn die Speicherung dieser Daten unzulässig ist
oder die Kenntnis dieser Daten für die Aufgabenerfül-
lung nicht mehr erforderlich ist.
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Einschrän-
kung der Verarbeitung der gespeicherten personenbe-
zogenen Daten, wenn
1. Anhaltspunkte vorliegen, dass durch die Löschung
schutzwürdige Interessen eines Betroffenen beein-
trächtigt würden,
2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt
werden oder
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Spei-
cherung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
möglich ist.
Der eingeschränkten Verarbeitung unterliegende Daten
dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den
die Löschung unterblieben ist. Sie dürfen auch verar-
beitet werden, soweit dies zur Durchführung eines lau-
fenden Strafverfahrens unerlässlich ist oder der Betrof-
fene einer Verarbeitung zustimmt.
(4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach
festgesetzten Fristen, ob gespeicherte personenbezo-
gene Daten zu berichtigen, zu löschen oder in der Ver-
arbeitung einzuschränken sind.
(5) Die Fristen beginnen mit dem Tag, an dem die
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen die
operative Analyse nach § 30 abgeschlossen hat.
(6) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen ergreift angemessene Maßnahmen, um zu ge-
währleisten, dass personenbezogene Daten, die un-
richtig, unvollständig oder in der Verarbeitung einge-
schränkt sind, nicht übermittelt werden. Zu diesem
Zweck überprüft sie, soweit durchführbar, die Qualität
der Daten vor ihrer Übermittlung. Bei jeder Übermitt-
lung von personenbezogenen Daten fügt sie nach Mög-
lichkeit Informationen bei, die es dem Empfänger
gestatten, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die
Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten zu beur-
teilen.
(7) Stellt die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen fest, dass sie unrichtige, zu löschende
oder in der Verarbeitung einzuschränkende personen-
bezogene Daten übermittelt hat, so teilt sie dem Emp-
fänger dieser Daten die Berichtigung, Löschung oder
Einschränkung der Verarbeitung mit, wenn eine Mittei-
lung erforderlich ist, um schutzwürdige Interessen des
Betroffenen zu wahren.
§ 38
Berichtigung,
Einschränkung der Verarbeitung und
Vernichtung personenbezogener Daten, die
weder automatisiert verarbeitet werden noch
in einer automatisierten Datei gespeichert sind
(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen hält in geeigneter Weise fest, wenn
1. sie feststellt, dass personenbezogene Daten, die
weder automatisiert verarbeitet werden noch in einer
automatisierten Datei gespeichert sind, unrichtig
sind, oder
2. die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, die
weder automatisiert verarbeitet werden noch in einer
automatisierten Datei gespeichert sind, von dem
Betroffenen bestritten wird.
(2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen schränkt die Verarbeitung personenbezogener
Daten, die weder automatisiert verarbeitet werden noch
in einer automatisierten Datei gespeichert sind, ein,
wenn sie im Einzelfall feststellt, dass
1. ohne die Einschränkung der Verarbeitung schutz-
würdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt
würden und
2. die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erfor-
derlich sind.
Die personenbezogenen Daten sind auch dann in der
Verarbeitung einzuschränken, wenn für sie eine Lö-
schungsverpflichtung nach § 37 Absatz 2 besteht.

(3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen vernichtet die Unterlagen mit personenbezo-
genen Daten entsprechend den Bestimmungen über
die Aufbewahrung von Akten, wenn diese Unterlagen
insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben der Zentralstelle
für Finanztransaktionsuntersuchungen nicht mehr erfor-
derlich sind.
(4) Die Vernichtung unterbleibt, wenn
1. Anhaltspunkte vorliegen, dass anderenfalls schutz-
würdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt
würden, oder
2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt
werden.
In diesen Fällen schränkt die Zentralstelle für Finanz-
transaktionsuntersuchungen die Verarbeitung der Da-
ten ein und versieht die Unterlagen mit einem Ein-
schränkungsvermerk. Für die Einschränkung gilt § 37
Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.
(5) Anstelle der Vernichtung nach Absatz 3 sind die
Unterlagen an das zuständige Archiv abzugeben, so-
fern diesen Unterlagen ein bleibender Wert nach § 3
des Bundesarchivgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62),
das zuletzt durch das Gesetz vom 13. März 1992
(BGBl. I S. 506) geändert worden ist, in der jeweils gel-
tenden Fassung zukommt.
(6) Für den Fall, dass unrichtige, zu löschende oder
in der Verarbeitung einzuschränkende personenbezo-
gene Daten übermittelt worden sind, gilt § 37 Absatz 7
entsprechend.
§ 39
Errichtungsanordnung
(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen erlässt für jede automatisierte Datei mit per-
sonenbezogenen Daten, die sie zur Erfüllung ihrer
Aufgaben führt, eine Errichtungsanordnung. Die Errich-
tungsanordnung bedarf der Zustimmung des Bundes-
ministeriums der Finanzen. Vor Erlass einer Errich-
tungsanordnung ist die oder der Bundesbeauftragte
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit anzu-
hören.
(2) In der Errichtungsanordnung sind festzulegen:
1. die Bezeichnung der Datei,
2. die Rechtsgrundlage und Zweck der Verarbeitung,
3. der Personenkreis, über den Daten gespeichert wer-
den,
4. die Art der zu speichernden personenbezogenen
Daten,
5. die Arten der personenbezogenen Daten, die der
Erschließung der Datei dienen,
6. die Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden
Daten,
7. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei
gespeicherte personenbezogene Daten an welche
Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt
werden,
8. die Fristen für die Überprüfung der gespeicherten
Daten und die Dauer der Speicherung,
9. die Protokollierung.
Die Fristen für die Überprüfung der gespeicherten
Daten dürfen fünf Jahre nicht überschreiten. Diese rich-
ten sich nach dem Zweck der Speicherung sowie nach
Art und Bedeutung des Sachverhalts, wobei nach dem
Zweck der Speicherung sowie nach Art und Bedeutung
des Sachverhalts zu unterscheiden ist.
(3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgaben-
erfüllung der Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen eine Mitwirkung der in Absatz 1 genannten
Stellen nicht möglich, so kann die Generalzolldirektion
eine Sofortanordnung treffen. Gleichzeitig unterrichtet
die Generalzolldirektion das Bundesministerium der
Finanzen und legt ihm die Sofortanordnung vor. Das
Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich nachzuholen.
(4) In angemessenen Abständen ist die Notwendig-
keit der Weiterführung oder der Änderung der Errich-
tungsanordnung zu überprüfen.
§ 40
Sofortmaßnahmen
(1) Liegen der Zentralstelle für Finanztransaktions-
untersuchungen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine
Transaktion im Zusammenhang mit Geldwäsche steht
oder der Terrorismusfinanzierung dient, so kann sie die
Durchführung der Transaktion untersagen, um den
Anhaltspunkten nachzugehen und die Transaktion zu
analysieren. Außerdem kann sie unter den Vorausset-
zungen des Satzes 1
1. einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 untersagen,
a) Verfügungen von einem bei ihm geführten Konto
oder Depot auszuführen und
b) sonstige Finanztransaktionen durchzuführen,
2. einen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
anweisen, dem Vertragspartner und allen sonstigen
Verfügungsberechtigten den Zugang zu einem
Schließfach zu verweigern, oder
3. gegenüber einem Verpflichteten anderweitige Anord-
nungen in Bezug auf eine Transaktion treffen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können von der Zen-
tralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen auf-
grund des Ersuchens einer zentralen Meldestelle eines
anderen Staates getroffen werden. Ein Ersuchen hat die
Angaben entsprechend § 35 Absatz 3 zu enthalten. Die
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen soll
die Gründe für die Ablehnung eines Ersuchens ange-
messen darlegen.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 werden von der Zen-
tralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen aufge-
hoben, sobald oder soweit die Voraussetzungen für die
Maßnahmen nicht mehr vorliegen.
(4) Maßnahmen nach Absatz 1 enden
1. spätestens mit Ablauf eines Monats nach Anord-
nung der Maßnahmen durch die Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen,
2. mit Ablauf des fünften Werktages nach Abgabe des
Sachverhalts an die zuständige Strafverfolgungs-
behörde, wobei der Samstag nicht als Werktag gilt,
oder

3. zu einem früheren Zeitpunkt, wenn ein solcher von
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchun-
gen festgelegt wurde.
(5) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen kann Vermögensgegenstände, die einer Maß-
nahme nach Absatz 1 Satz 2 unterliegen, auf Antrag der
betroffenen Person oder einer nichtrechtsfähigen Per-
sonenvereinigung freigeben, soweit diese Vermögens-
gegenstände einem der folgenden Zwecke dienen:
1. der Deckung des notwendigen Lebensunterhalts der
Person oder ihrer Familienmitglieder,
2. der Bezahlung von Versorgungsleistungen oder Un-
terhaltsleistungen oder
3. vergleichbaren Zwecken.
(6) Gegen Maßnahmen nach Absatz 1 kann der Ver-
pflichtete oder ein anderer Beschwerter Widerspruch
erheben. Der Widerspruch hat keine aufschiebende
Wirkung.
§ 41
Rückmeldung an
den meldenden Verpflichteten
(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen bestätigt dem Verpflichteten, der eine Mel-
dung nach § 43 Absatz 1 durch elektronische Daten-
übermittlung abgegeben hat, unverzüglich den Eingang
seiner Meldung.
(2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen gibt dem Verpflichteten in angemessener Zeit
Rückmeldung zur Relevanz seiner Meldung. Der Ver-
pflichtete darf hierdurch erlangte personenbezogene
Daten nur zur Verbesserung seines Risikomanage-
ments, der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten und sei-
nes Meldeverhaltens nutzen. Er hat diese Daten zu
löschen, wenn sie für den jeweiligen Zweck nicht mehr
erforderlich sind, spätestens jedoch nach einem Jahr.
§ 42
Benachrichtigung von inländischen
öffentlichen Stellen an die Zentralstelle
für Finanztransaktionsuntersuchungen
(1) In Strafverfahren, in denen die Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen Informationen wei-
tergeleitet hat, teilt die zuständige Staatsanwaltschaft
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang
des Verfahrens einschließlich aller Einstellungsent-
scheidungen mit. Die Mitteilung erfolgt durch Übersen-
dung einer Kopie der Anklageschrift, der begründeten
Einstellungsentscheidung oder des Urteils.
(2) Leitet die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen Informationen an sonstige inländische
öffentliche Stellen weiter, so benachrichtigt die empfan-
gende Stelle die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen über die abschließende Verwendung der
bereitgestellten Informationen und über die Ergebnisse
der auf Grundlage der bereitgestellten Informationen
durchgeführten Maßnahmen, soweit andere Rechtsvor-
schriften der Benachrichtigung nicht entgegenstehen.
Abschnitt 6
Pflichten im Zusammenhang
mit Meldungen von Sachverhalten
§ 43
Meldepflicht von Verpflichteten
(1) Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass
1. ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäfts-
beziehung, einem Maklergeschäft oder einer Trans-
aktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren
Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche
darstellen könnte,
2. ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Ver-
mögensgegenstand im Zusammenhang mit Terroris-
musfinanzierung steht oder
3. der Vertragspartner seine Pflicht nach § 11 Absatz 6
Satz 3, gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen,
ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion
für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen,
fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat,
so hat der Verpflichtete diesen Sachverhalt unabhängig
vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes
oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentral-
stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu mel-
den.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind Verpflichtete nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 nicht zur Meldung
verpflichtet, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt
auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen eines der
Schweigepflicht unterliegenden Mandatsverhältnisses
erhalten haben. Die Meldepflicht bleibt jedoch beste-
hen, wenn der Verpflichtete weiß, dass der Vertrags-
partner das Mandatsverhältnis für den Zweck der Geld-
wäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer ande-
ren Straftat genutzt hat oder nutzt.
(3) Ein Mitglied der Führungsebene eines Verpflich-
teten hat eine Meldung nach Absatz 1 an die Zentral-
stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen abzuge-
ben, wenn
1. der Verpflichtete über eine Niederlassung in
Deutschland verfügt und
2. der zu meldende Sachverhalt im Zusammenhang mit
einer Tätigkeit der deutschen Niederlassung steht.
(4) Die Pflicht zur Meldung nach Absatz 1 schließt
die Freiwilligkeit der Meldung nach § 261 Absatz 9
des Strafgesetzbuchs nicht aus.
(5) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen kann im Benehmen mit den Aufsichtsbehör-
den typisierte Transaktionen bestimmen, die stets nach
Absatz 1 zu melden sind.
§ 44
Meldepflicht von Aufsichtsbehörden
(1) Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass
ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche oder mit
Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang steht, mel-
det die Aufsichtsbehörde diese Tatsachen unverzüglich
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Behörden, die für
die Überwachung der Aktien-, Devisen- und Finanzderi-
vatemärkte zuständig sind.

§ 45
Form der Meldung,
Verordnungsermächtigung
(1) Die Meldung nach § 43 Absatz 1 oder § 44 hat
elektronisch zu erfolgen. Bei einer Störung der elektro-
nischen Datenübermittlung ist die Übermittlung auf
dem Postweg zulässig. Meldungen nach § 44 sind auf-
grund des besonderen Bedürfnisses nach einem ein-
heitlichen Datenübermittlungsverfahren auch für die
aufsichtsführenden Landesbehörden bindend.
(2) Auf Antrag kann die Zentralstelle für Finanztrans-
aktionsuntersuchungen zur Vermeidung von unbilligen
Härten auf die elektronische Übermittlung einer Mel-
dung eines Verpflichteten verzichten und die Übermitt-
lung auf dem Postweg genehmigen. Die Ausnahmege-
nehmigung kann befristet werden.
(3) Für die Übermittlung auf dem Postweg ist der
amtliche Vordruck zu verwenden.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
nähere Bestimmungen über die Form der Meldung
nach § 43 Absatz 1 oder § 44 erlassen. Von Absatz 1
und den Regelungen einer Rechtsverordnung nach
Satz 1 kann durch Landesrecht nicht abgewichen wer-
den.
§ 46
Durchführung von Transaktionen
(1) Eine Transaktion, wegen der eine Meldung nach
§ 43 Absatz 1 erfolgt ist, darf frühestens durchgeführt
werden, wenn
1. dem Verpflichteten die Zustimmung der Zentralstelle
für Finanztransaktionsuntersuchungen oder der
Staatsanwaltschaft zur Durchführung übermittelt
wurde oder
2. der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Mel-
dung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung
der Transaktion durch die Zentralstelle für Finanz-
transaktionsuntersuchungen oder die Staatsanwalt-
schaft untersagt worden ist.
Für die Berechnung der Frist gilt der Samstag nicht als
Werktag.
(2) Ist ein Aufschub der Transaktion, bei der Tatsa-
chen vorliegen, die auf einen Sachverhalt nach § 43
Absatz 1 hindeuten, nicht möglich oder könnte durch
den Aufschub die Verfolgung einer mutmaßlichen straf-
baren Handlung behindert werden, so darf die Transak-
tion durchgeführt werden. Die Meldung nach § 43 Ab-
satz 1 ist vom Verpflichteten unverzüglich nachzuholen.
§ 47
Verbot der
Informationsweitergabe, Verordnungsermächtigung
(1) Ein Verpflichteter darf den Vertragspartner, den
Auftraggeber der Transaktion und sonstige Dritte nicht
in Kenntnis setzen von
1. einer beabsichtigten oder erstatteten Meldung nach
§ 43 Absatz 1,
2. einem Ermittlungsverfahren, das aufgrund einer Mel-
dung nach § 43 Absatz 1 eingeleitet worden ist, und
3. einem Auskunftsverlangen nach § 30 Absatz 3
Satz 1.
(2) Das Verbot gilt nicht für eine Informationsweiter-
gabe
1. an staatliche Stellen,
2. zwischen Verpflichteten, die derselben Gruppe an-
gehören,
3. zwischen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 und 6 bis 8 und ihren nachgeordneten Grup-
penunternehmen in Drittstaaten, sofern die Gruppe
einem Gruppenprogramm nach § 9 unterliegt,
4. zwischen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 10 bis 12 aus Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder aus Drittstaaten, in denen die Anforde-
rungen an ein System zur Verhinderung von Geld-
wäsche und von Terrorismusfinanzierung denen der
Richtlinie (EU) 2015/849 entsprechen, sofern die be-
treffenden Personen ihre berufliche Tätigkeit
a) selbständig ausüben,
b) angestellt in derselben juristischen Person aus-
üben oder
c) angestellt in einer Struktur ausüben, die einen ge-
meinsamen Eigentümer oder eine gemeinsame
Leitung hat oder über eine gemeinsame Kontrolle
in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften zur
Verhinderung der Geldwäsche oder der Terroris-
musfinanzierung verfügt,
5. zwischen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
bis 3, 6, 7, 9, 10 und 12 in Fällen, die sich auf den-
selben Vertragspartner und auf dieselbe Transaktion
beziehen, an der zwei oder mehr Verpflichtete betei-
ligt sind, wenn
a) die Verpflichteten ihren Sitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem Drittstaat
haben, in dem die Anforderungen an ein System
zur Verhinderung von Geldwäsche und Terroris-
musfinanzierung den Anforderungen der Richtli-
nie (EU) 2015/849 entsprechen,
b) die Verpflichteten derselben Berufskategorie an-
gehören und
c) für die Verpflichteten vergleichbare Verpflichtun-
gen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und auf
den Schutz personenbezogener Daten gelten.
Nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 weitergegebene Informa-
tionen dürfen ausschließlich zum Zweck der Verhinde-
rung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung
verwendet werden.
(3) Soweit in diesem oder anderen Gesetzen nicht
etwas anderes geregelt ist, dürfen andere staatliche
Stellen als die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen, die Kenntnis von einer nach § 43 Absatz 1
abgegebenen Meldung erlangt haben, diese Informa-
tionen nicht weitergeben an
1. den Vertragspartner des Verpflichteten,
2. den Auftraggeber der Transaktion,

3. den wirtschaftlich Berechtigten,
4. eine Person, die von einer der in den Nummern 1
bis 3 genannten Personen als Vertreter oder Bote
eingesetzt worden ist, und
5. den Rechtsbeistand, der von einer der in den Num-
mern 1 bis 4 genannten Personen mandatiert wor-
den ist.
Eine Weitergabe dieser Informationen an diese Perso-
nen ist nur zulässig, wenn die Zentralstelle für Finanz-
transaktionsuntersuchungen vorher ihr Einverständnis
erklärt hat.
(4) Nicht als Informationsweitergabe gilt, wenn sich
Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 bis 12 be-
mühen, einen Mandanten davon abzuhalten, eine
rechtswidrige Handlung zu begehen.
(5) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9
dürfen einander andere als die in Absatz 1 genannten
Informationen über konkrete Sachverhalte, die auf
Geldwäsche, eine ihrer Vortaten oder Terrorismusfinan-
zierung hindeutende Auffälligkeiten oder Ungewöhn-
lichkeiten enthalten, zur Kenntnis geben, wenn sie da-
von ausgehen können, dass andere Verpflichtete diese
Informationen benötigen für
1. die Risikobeurteilung einer entsprechenden oder
ähnlichen Transaktion oder Geschäftsbeziehung
oder
2. die Beurteilung, ob eine Meldung nach § 43 Absatz 1
oder eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozess-
ordnung erstattet werden sollte.
Die Informationen dürfen auch unter Verwendung von
Datenbanken zur Kenntnis gegeben werden, unabhän-
gig davon, ob diese Datenbanken von den Verpflichte-
ten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 selbst oder von
Dritten betrieben werden. Die weitergegebenen Infor-
mationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Ver-
hinderung der Geldwäsche, ihrer Vortaten oder der
Terrorismusfinanzierung und nur unter den durch den
übermittelnden Verpflichteten vorgegebenen Bedingun-
gen verwendet werden.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates weitere Regelungen treffen,
nach denen in Bezug auf Verpflichtete aus Drittstaaten
mit erhöhtem Risiko nach Artikel 9 der Richtlinie (EU)
2015/849 keine Informationen weitergegeben werden
dürfen.
§ 48
Freistellung von der Verantwortlichkeit
(1) Wer Sachverhalte nach § 43 Absatz 1 meldet
oder eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozessord-
nung erstattet, darf wegen dieser Meldung oder Straf-
anzeige nicht verantwortlich gemacht werden, es sei
denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich
oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn
1. ein Beschäftigter einen Sachverhalt nach § 43 Ab-
satz 1 seinem Vorgesetzten meldet oder einer Stelle
meldet, die unternehmensintern für die Entgegen-
nahme einer solchen Meldung zuständig ist, und
2. ein Verpflichteter oder einer seiner Beschäftigten
einem Auskunftsverlangen der Zentralstelle für Fi-
nanztransaktionsuntersuchungen nach § 30 Absatz 3
Satz 1 nachkommt.
§ 49
Informationszugang und
Schutz der meldenden Beschäftigten
(1) Ist die Analyse aufgrund eines nach § 43 gemel-
deten Sachverhalts noch nicht abgeschlossen, so kann
die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
dem Betroffenen auf Anfrage Auskunft über die zu ihm
vorliegenden Informationen geben, wenn dadurch der
Analysezweck nicht beeinträchtigt wird. Gibt sie dem
Betroffenen Auskunft, so macht sie die personenbezo-
genen Daten der Einzelperson, die die Meldung nach
§ 43 Absatz 1 abgegeben hat, unkenntlich.
(2) Ist die Analyse aufgrund eines nach § 43 gemel-
deten Sachverhalts abgeschlossen, aber nicht an die
Strafverfolgungsbehörde übermittelt worden, so kann
die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
auf Anfrage des Betroffenen über die zu ihm vorliegen-
den Informationen Auskunft geben. Sie verweigert die
Auskunft, wenn ein Bekanntwerden dieser Informatio-
nen negative Auswirkungen hätte auf
1. internationale Beziehungen,
2. Belange der inneren oder äußeren Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland,
3. die Durchführung eines anderen strafrechtlichen Er-
mittlungsverfahrens oder
4. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfah-
rens.
In der Auskunft macht sie personenbezogene Daten der
Einzelperson, die eine Meldung nach § 43 Absatz 1 ab-
gegeben hat oder die einem Auskunftsverlangen der
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
nachgekommen ist, unkenntlich. Auf Antrag des Betrof-
fenen kann sie Ausnahmen von Satz 3 zulassen, wenn
schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen.
(3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen ist nicht mehr befugt, dem Betroffenen Aus-
kunft zu geben, nachdem sie den jeweiligen Sachver-
halt an die Strafverfolgungsbehörde übermittelt hat. Ist
das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft oder das
Gericht abgeschlossen worden, ist die Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen wieder befugt, dem
Betroffenen Auskunft zu erteilen. In diesem Fall gilt Ab-
satz 2 entsprechend.
(4) Steht die Person, die eine Meldung nach § 43
Absatz 1 abgegeben hat oder die dem Verpflichteten
intern einen solchen Sachverhalt gemeldet hat, in
einem Beschäftigungsverhältnis zum Verpflichteten, so
darf ihr aus der Meldung keine Benachteiligung im
Beschäftigungsverhältnis entstehen.

Abschnitt 7
Aufsicht, Zusammenarbeit,
Bußgeldvorschriften, Datenschutz
§ 50
Zuständige Aufsichtsbehörde
Zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung
dieses Gesetzes ist
1. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
für
a) Kreditinstitute mit Ausnahme der Deutschen Bun-
desbank,
b) Finanzdienstleistungsinstitute sowie Zahlungsin-
stitute und E-Geld-Institute nach § 1 Absatz 2a
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
c) im Inland gelegene Zweigstellen und Zweignie-
derlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im
Ausland, von Finanzdienstleistungsinstituten mit
Sitz im Ausland und Zahlungsinstituten mit Sitz
im Ausland,
d) Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Ab-
satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
e) im Inland gelegene Zweigniederlassungen von
EU-Verwaltungsgesellschaften nach § 1 Ab-
satz 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie
von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaf-
ten nach § 1 Absatz 18 des Kapitalanlagegesetz-
buchs,
f) ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für
die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmit-
gliedstaat ist und die der Aufsicht der Bundesan-
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 57
Absatz 1 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs
unterliegen,
g) Agenten und E-Geld-Agenten nach § 2 Absatz 1
Nummer 4,
h) Unternehmen und Personen nach § 2 Absatz 1
Nummer 5 und
i) die Kreditanstalt für Wiederaufbau,
2. für Versicherungsunternehmen nach § 2 Absatz 1
Nummer 7 die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen,
3. für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände
nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 die jeweils örtlich
zuständige Rechtsanwaltskammer (§§ 60, 61 der
Bundesrechtsanwaltsordnung),
4. für Patentanwälte nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 die
Patentanwaltskammer (§ 53 der Patentanwaltsord-
nung),
5. für Notare nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 der jewei-
lige Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk
der Notar seinen Sitz hat (§ 92 Nummer 1 der Bun-
desnotarordnung),
6. für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 12 die Wirtschaftsprüferkam-
mer (§ 57 Absatz 2 Nummer 17 der Wirtschaftsprü-
ferordnung),
7. für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 12 die jeweils örtlich zustän-
dige Steuerberaterkammer (§ 76 des Steuerbera-
tungsgesetzes),
8. für die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen
nach § 2 Absatz 1 Nummer 15, soweit das Landes-
recht nichts anderes bestimmt, die für die Erteilung
der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zuständige Be-
hörde und
9. im Übrigen die jeweils nach Bundes- oder Landes-
recht zuständige Stelle.
§ 51
Aufsicht
(1) Die Aufsichtsbehörden üben die Aufsicht über die
Verpflichteten aus.
(2) Die Aufsichtsbehörden können im Rahmen der
ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben die geeigne-
ten und erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen
treffen, um die Einhaltung der in diesem Gesetz und
der in aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechts-
verordnungen festgelegten Anforderungen sicherzu-
stellen. Sie können hierzu auch die ihnen für sonstige
Aufsichtsaufgaben eingeräumten Befugnisse ausüben.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Maß-
nahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1, so-
weit sich die Aufsichtstätigkeit auf die in § 50 Nummer 1
Buchstabe g und h genannten Verpflichteten bezieht,
und die Aufsichtsbehörden nach § 50 Nummer 3 bis 9
können bei den Verpflichteten Prüfungen zur Einhaltung
der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen
durchführen. Die Prüfungen können ohne besonderen
Anlass erfolgen. Die Aufsichtsbehörden können die
Durchführung der Prüfungen vertraglich auf sonstige
Personen und Einrichtungen übertragen. Häufigkeit
und Intensität der Prüfungen haben sich am Risikoprofil
der Verpflichteten im Hinblick auf Geldwäsche und Ter-
rorismusfinanzierung zu orientieren, das in regelmäßi-
gen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse
oder Entwicklungen in deren Geschäftsleitung und Ge-
schäftstätigkeit neu zu bewerten ist.
(4) Für Maßnahmen und Anordnungen nach dieser
Vorschrift kann die Aufsichtsbehörde nach § 50 Num-
mer 8 und 9 zur Deckung des Verwaltungsaufwands
Kosten erheben.
(5) Die Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1, so-
weit sich die Aufsichtstätigkeit auf die in § 50 Nummer 1
Buchstabe g und h genannten Verpflichteten bezieht,
und die Aufsichtsbehörden nach § 50 Nummer 3 bis 9
können einem Verpflichteten, dessen Tätigkeit einer Zu-
lassung bedarf und durch die Aufsichtsbehörde zuge-
lassen wurde, die Ausübung des Geschäfts oder Berufs
vorübergehend untersagen oder ihm gegenüber die Zu-
lassung widerrufen, wenn der Verpflichtete vorsätzlich
oder fahrlässig
1. gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen
die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen oder gegen Anordnungen der zustän-
digen Aufsichtsbehörde verstoßen hat,
2. trotz Verwarnung durch die zuständige Aufsichts-
behörde dieses Verhalten fortsetzt und
3. der Verstoß nachhaltig ist.

Hat ein Mitglied der Führungsebene oder ein anderer
Beschäftigter eines Verpflichteten vorsätzlich oder fahr-
lässig einen Verstoß nach Satz 1 begangen, kann die
Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1, soweit sich die
Aufsichtstätigkeit auf die in § 50 Nummer 1 Buchstabe g
und h genannten Verpflichteten bezieht, und können
die Aufsichtsbehörden nach § 50 Nummer 3 bis 9
dem Verstoßenden gegenüber ein vorübergehendes
Verbot zur Ausübung einer Leitungsposition bei Ver-
pflichteten nach § 2 Absatz 1 aussprechen. Handelt
es sich bei der Aufsichtsbehörde nicht um die Behörde,
die dem Verpflichteten für die Ausübung seiner Tätig-
keit die Zulassung erteilt hat, führt die Zulassungsbe-
hörde auf Verlangen derjenigen Aufsichtsbehörde, die
einen Verstoß nach Satz 1 festgestellt hat, das Verfah-
ren entsprechend Satz 1 oder 2 durch.
(6) Die nach § 50 Nummer 9 zuständige Aufsichts-
behörde übt zudem die Aufsicht aus, die ihr übertragen
ist nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November
2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf
sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treib-
hausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie
2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates über ein System für den Handel mit Treibhaus-
gasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl.
L 302 vom 18.11.2010, S. 1).
(7) Die nach § 50 Nummer 8 und 9 zuständige Auf-
sichtsbehörde für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 15 kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall
bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
oder Nummer 3 Auskünfte einholen zu Zahlungskonten
nach § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-
zes und zu darüber ausgeführten Zahlungsvorgängen
1. eines Veranstalters oder Vermittlers von Glücksspie-
len im Internet, unabhängig davon, ob er im Besitz
einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist, sowie
2. eines Spielers.
(8) Die Aufsichtsbehörde stellt den Verpflichteten re-
gelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungs-
hinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und
der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetz-
lichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwä-
sche und von Terrorismusfinanzierung zur Verfügung.
Sie kann diese Pflicht auch dadurch erfüllen, dass sie
solche Hinweise, die durch Verbände der Verpflichteten
erstellt worden sind, genehmigt.
(9) Die Aufsichtsbehörden haben zur Dokumentation
ihrer Aufsichtstätigkeit folgende Daten in Form einer
Statistik vorzuhalten:
1. Daten zur Aufsichtstätigkeit pro Kalenderjahr, insbe-
sondere:
a) die Anzahl der in der Aufsichtsbehörde beschäf-
tigten Personen, gemessen in Vollzeitäquivalen-
ten, die mit der Aufsicht über die Verpflichteten
nach § 2 Absatz 1 betraut sind;
b) die Anzahl der durchgeführten Vor-Ort-Prüfungen
und der sonstigen ergriffenen Prüfungsmaßnah-
men, differenziert nach den betroffenen Verpflich-
teten nach § 2 Absatz 1;
c) die Anzahl der Maßnahmen nach Buchstabe b,
bei denen die Aufsichtsbehörde eine Pflichtverlet-
zung nach diesem Gesetz oder nach einer auf der
Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
verordnung festgestellt hat, sowie die Anzahl der
Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde anderweitig
Kenntnis von einer solchen Pflichtverletzung er-
langt hat, und
d) Art und Umfang der daraufhin von der Aufsichts-
behörde rechtskräftig ergriffenen Maßnahmen;
dazu gehören die Anzahl
aa) der erteilten Verwarnungen,
bb) der festgesetzten Bußgelder einschließlich
der jeweiligen Höhe, differenziert danach, ob
und inwieweit eine Bekanntmachung nach
§ 57 erfolgte,
cc) der angeordneten Abberufungen von Geld-
wäschebeauftragten oder Mitgliedern der Ge-
schäftsführung,
dd) der angeordneten Erlaubnisentziehungen,
ee) der sonstigen ergriffenen Maßnahmen;
e) Art und Umfang der Maßnahmen, um die Ver-
pflichteten nach § 2 Absatz 1 über die von ihnen
einzuhaltenden Sorgfaltspflichten und internen
Sicherungsmaßnahmen zu informieren;
2. die Anzahl der von der Aufsichtsbehörde nach § 44
abgegebenen Verdachtsmeldungen pro Kalender-
jahr, differenziert nach den betroffenen Verpflichte-
ten nach § 2 Absatz 1.
Die Aufsichtsbehörden haben dem Bundesministerium
der Finanzen die Daten nach Satz 1 mit Stand zum
31. Dezember des Berichtsjahres bis zum 31. März
des Folgejahres in elektronischer Form zu übermitteln.
Das Bundesministerium der Finanzen kann dazu einen
Vordruck vorsehen.
§ 52
Mitwirkungspflichten
(1) Ein Verpflichteter, die Mitglieder seiner Organe
und seine Beschäftigten haben der nach § 50 Num-
mer 1 zuständigen Aufsichtsbehörde, soweit sich die
Aufsichtstätigkeit auf die in § 50 Nummer 1 Buchstabe g
und h genannten Verpflichteten bezieht, der nach § 50
Nummer 3 bis 9 zuständigen Aufsichtsbehörde sowie
den Personen und Einrichtungen, derer sich diese Auf-
sichtsbehörden zur Durchführung ihrer Aufgaben be-
dienen, auf Verlangen unentgeltlich
1. Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und
Transaktionen zu erteilen und
2. Unterlagen vorzulegen,
die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten
Anforderungen von Bedeutung sind.
(2) Bei den Prüfungen nach § 51 Absatz 3 ist es den
Bediensteten der Aufsichtsbehörde und den sonstigen
Personen, derer sich die zuständige Aufsichtsbehörde
bei der Durchführung der Prüfungen bedient, gestattet,
die Geschäftsräume des Verpflichteten innerhalb der
üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten
und zu besichtigen.
(3) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Ab-
satz 2 zu dulden.
(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Ab-

satz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be-
zeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Ver-
folgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(5) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10
und 12 können die Auskunft auch auf Fragen verwei-
gern, wenn sich diese Fragen auf Informationen bezie-
hen, die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder der
Prozessvertretung des Vertragspartners erhalten ha-
ben. Die Pflicht zur Auskunft bleibt bestehen, wenn
der Verpflichtete weiß, dass sein Mandant seine
Rechtsberatung für den Zweck der Geldwäsche oder
der Terrorismusfinanzierung in Anspruch genommen
hat oder nimmt.
§ 53
Hinweise auf Verstöße
(1) Die Aufsichtsbehörden errichten ein System zur
Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsäch-
lichen Verstößen gegen dieses Gesetz und gegen auf
Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverord-
nungen und gegen andere Bestimmungen zur Verhin-
derung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzie-
rung, bei denen es die Aufgabe der Aufsichtsbehörde
ist, die Einhaltung der genannten Rechtsvorschriften
sicherzustellen oder Verstöße gegen die genannten
Rechtsvorschriften zu ahnden. Die Hinweise können
auch anonym abgegeben werden.
(2) Die Aufsichtsbehörden sind zu diesem Zweck be-
fugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit
dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Die Aufsichtsbehörden machen die Identität einer
Person, die einen Hinweis abgegeben hat, nur bekannt,
wenn sie zuvor die ausdrückliche Zustimmung dieser
Person eingeholt haben. Sie geben die Identität einer
Person, die Gegenstand eines Hinweises ist, nicht be-
kannt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
1. eine Weitergabe der Information im Kontext weiterer
Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder
Gerichtsverfahren aufgrund eines Gesetzes erforder-
lich ist oder
2. die Offenlegung durch einen Gerichtsbeschluss oder
in einem Gerichtsverfahren angeordnet wird.
(4) Das Informationsfreiheitsgesetz findet auf die
Vorgänge nach dieser Vorschrift keine Anwendung.
(5) Mitarbeiter, die bei Unternehmen und Personen
beschäftigt sind, die von den zuständigen Aufsichtsbe-
hörden nach Absatz 1 beaufsichtigt werden, oder bei
anderen Unternehmen oder Personen beschäftigt sind,
auf die Tätigkeiten von beaufsichtigten Unternehmen
oder Personen ausgelagert wurden, und die einen Hin-
weis nach Absatz 1 abgeben, dürfen wegen dieses
Hinweises weder nach arbeitsrechtlichen oder nach
strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht
noch zum Ersatz von Schäden herangezogen werden.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Hinweis vorsätzlich unwahr
oder grob fahrlässig unwahr abgegeben worden ist.
(6) Nicht vertraglich eingeschränkt werden darf die
Berechtigung zur Abgabe von Hinweisen nach Absatz 1
durch Mitarbeiter, die beschäftigt sind bei
1. Unternehmen und Personen, die von den Aufsichts-
behörden nach Absatz 1 beaufsichtigt werden, oder
2. anderen Unternehmen oder Personen, auf die Tätig-
keiten von beaufsichtigten Unternehmen oder Per-
sonen ausgelagert wurden.
Dem entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirk-
sam.
(7) Durch die Einrichtung und Führung des Systems
zur Abgabe von Hinweisen zu Verstößen werden die
Rechte einer Person, die Gegenstand eines Hinweises
ist, nicht eingeschränkt, insbesondere nicht die Rechte
nach den
1. §§ 28 und 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
2. §§ 68 bis 71 der Verwaltungsgerichtsordnung und
3. §§ 137, 140, 141 und 147 der Strafprozessordnung.
§ 54
Verschwiegenheitspflicht
(1) Soweit Personen, die bei den Aufsichtsbehörden
beschäftigt sind oder für die Aufsichtsbehörden tätig
sind, Aufgaben nach § 51 Absatz 1 erfüllen, dürfen sie
die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tat-
sachen nicht unbefugt offenbaren oder verwerten,
wenn die Geheimhaltung dieser Tatsachen, insbeson-
dere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, im Interesse
eines von ihnen beaufsichtigten Verpflichteten oder ei-
nes Dritten liegt. Satz 1 gilt auch, wenn sie nicht mehr
im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Die da-
tenschutzrechtlichen Bestimmungen, die von den be-
aufsichtigten Verpflichteten zu beachten sind, bleiben
unberührt.
(2) Absatz 1 gilt auch für andere Personen, die durch
dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Ab-
satz 1 Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten.
(3) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten liegt
insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen an eine der
folgenden Stellen weitergegeben werden, soweit diese
Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
benötigen und soweit der Weitergabe keine anderen
Rechtsvorschriften entgegenstehen:
1. an Strafverfolgungsbehörden, Behörden nach § 56
Absatz 5 oder an für Straf- und Bußgeldsachen zu-
ständige Gerichte,
2. an andere Stellen, die kraft Gesetzes oder im öffent-
lichen Auftrag mit der Aufklärung und Verhinderung
von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung
betraut sind, sowie an Personen, die von diesen
Stellen beauftragt sind,
3. an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen,
4. an andere Stellen, die kraft Gesetzes oder im öffent-
lichen Auftrag mit der Aufsicht über das allgemeine
Risikomanagement oder über die Compliance von
Verpflichteten betraut sind, sowie an Personen, die
von diesen Stellen beauftragt sind.
(4) Befindet sich eine Stelle in einem anderen Staat
oder handelt es sich um eine supranationale Stelle, so
dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn
die bei dieser Stelle beschäftigten Personen oder die
von dieser Stelle beauftragten Personen einer Ver-
schwiegenheitspflicht unterliegen, die der Verschwie-
genheitspflicht nach den Absätzen 1 bis 3 weitgehend
entspricht. Die ausländische oder supranationale Stelle
ist darauf hinzuweisen, dass sie Informationen nur zu

dem Zweck verwenden darf, zu dessen Erfüllung ihr die
Informationen übermittelt werden. Informationen, die
aus einem anderen Staat stammen, dürfen weitergege-
ben werden
1. nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen
Stellen, die diese Informationen mitgeteilt haben, und
2. nur für solche Zwecke, denen die zuständigen Stel-
len zugestimmt haben.
§ 55
Zusammenarbeit mit anderen Behörden
(1) Die Aufsichtsbehörden arbeiten zur Verhinderung
und zur Bekämpfung von Geldwäsche und von Terro-
rismusfinanzierung bei der Wahrnehmung ihrer Aufga-
ben nach § 51 untereinander sowie mit den in § 54 Ab-
satz 3 genannten Stellen umfassend zusammen. Im
Rahmen dieser Zusammenarbeit sind die Aufsichtsbe-
hörden verpflichtet, einander von Amts wegen und auf
Ersuchen Informationen einschließlich personenbezo-
gener Daten und die Ergebnisse der Prüfungen zu über-
mitteln, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung der Auf-
gaben der Aufsichtsbehörden nach § 51 erforderlich ist.
(2) Die nach § 155 Absatz 2 der Gewerbeordnung in
Verbindung mit dem jeweiligen Landesrecht nach § 14
Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden
übermitteln auf Ersuchen den nach § 50 Nummer 9 zu-
ständigen Aufsichtsbehörden kostenfrei die Daten aus
der Gewerbeanzeige gemäß den Anlagen 1 bis 3 der
Gewerbeanzeigenverordnung über Verpflichtete nach
§ 2 Absatz 1, soweit die Kenntnis dieser Daten zur
Wahrnehmung der Aufgaben der Aufsichtsbehörden
nach § 51 erforderlich ist.
(3) Die Registerbehörde nach § 11a Absatz 1 der
Gewerbeordnung übermittelt auf Ersuchen den nach
§ 50 Nummer 9 zuständigen Aufsichtsbehörden kos-
tenfrei die in § 6 der Finanzanlagenvermittlungsverord-
nung und die in § 5 der Versicherungsvermittlungsver-
ordnung genannten Daten, soweit die Kenntnis dieser
Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben der Aufsichts-
behörden nach § 51 erforderlich ist.
(4) Weitergehende Befugnisse der Aufsichtsbehör-
den zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten
nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(5) In grenzüberschreitenden Fällen koordinieren die
zusammenarbeitenden Aufsichtsbehörden und die in
§ 54 Absatz 3 genannten Stellen ihre Maßnahmen.
(6) Soweit die Aufsichtsbehörden die Aufsicht über
die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
und 6 bis 9 ausüben, stellen sie den folgenden Behör-
den auf deren Verlangen alle Informationen zur Verfü-
gung, die erforderlich sind zur Durchführung von deren
Aufgaben aufgrund der Richtlinie (EU) 2015/849 sowie
der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur
Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Euro-
päische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des
Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des
Beschlusses 2009/78/EG der Kommission, der Verord-
nung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung
einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Be-
schlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Be-
schlusses 2009/79/EG der Kommission und der Verord-
nung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung
einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung
des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung
des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission:
1. der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde,
2. der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versi-
cherungswesen und die betriebliche Altersversor-
gung sowie
3. der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-
behörde.
Die Informationen sind zur Verfügung zu stellen nach
Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010, des Artikels 35 der Verordnung (EU)
Nr. 1094/2010 und des Artikels 35 der Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010.
§ 56
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 kein Mitglied der Lei-
tungsebene benennt,
2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Risiken nicht ermittelt
oder nicht bewertet,
3. entgegen § 5 Absatz 2 die Risikoanalyse nicht
dokumentiert oder regelmäßig überprüft und gege-
benenfalls aktualisiert,
4. entgegen § 6 Absatz 1 keine angemessenen ge-
schäfts- und kundenbezogenen internen Si-
cherungsmaßnahmen schafft oder entgegen § 6
Absatz 1 Satz 3 die Funktionsfähigkeit der Siche-
rungsmaßnahmen nicht überwacht oder wer ge-
schäfts- und kundenbezogene interne Sicherungs-
maßnahmen nicht regelmäßig oder nicht bei Bedarf
aktualisiert,
5. entgegen § 6 Absatz 4 keine Datenverarbeitungs-
systeme betreibt oder sie nicht aktualisiert,
6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 9
nicht nachkommt,
7. entgegen § 7 Absatz 1 keinen Geldwäschebeauf-
tragten oder keinen Stellvertreter bestellt,
8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 3
nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
9. entgegen § 8 Absatz 1 und 2 eine Angabe, eine
Information, Ergebnisse der Untersuchung, Erwä-
gungsgründe oder eine nachvollziehbare Begrün-
dung des Bewertungsergebnisses nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig aufzeichnet oder aufbewahrt,
10. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung oder
einen sonstigen Beleg nicht fünf Jahre aufbewahrt,
11. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 keine gruppenweit
einheitlichen Vorkehrungen, Verfahren und Maß-
nahmen schafft,
12. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 nicht die wirksame
Umsetzung der gruppenweit einheitlichen Pflichten
und Maßnahmen sicherstellt,

13. entgegen § 9 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass die
gruppenangehörigen Unternehmen die geltenden
Rechtsvorschriften einhalten,
14. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2 nicht sicherstellt,
dass die in einem Drittstaat ansässigen
gruppenangehörigen Unternehmen zusätzliche
Maßnahmen ergreifen, um dem Risiko der Geldwä-
sche oder der Terrorismusfinanzierung wirksam zu
begegnen,
15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 3
Satz 3 zuwiderhandelt,
16. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 eine Identifizie-
rung des Vertragspartners oder einer für den Ver-
tragspartner auftretenden Person nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschrie-
benen Weise vornimmt,
17. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 nicht prüft, ob
der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berech-
tigten handelt,
18. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 den wirtschaft-
lich Berechtigten nicht identifiziert,
19. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 3 keine Informa-
tionen über den Zweck und die angestrebte Art der
Geschäftsbeziehung einholt oder diese Informa-
tionen nicht bewertet,
20. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 nicht oder nicht
richtig feststellt, ob es sich bei dem Vertragspartner
oder bei dem wirtschaftlich Berechtigten um eine
politisch exponierte Person, um ein Familienmit-
glied oder um eine bekanntermaßen nahestehende
Person handelt,
21. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 5 die Geschäfts-
beziehung, einschließlich der in ihrem Verlauf
durchgeführten Transaktionen, nicht oder nicht
richtig kontinuierlich überwacht,
22. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 den konkreten Um-
fang der allgemeinen Sorgfaltspflichten nicht ent-
sprechend dem jeweiligen Risiko der Geldwäsche
oder der Terrorismusfinanzierung bestimmt,
23. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 4 oder entgegen § 14
Absatz 1 Satz 2 nicht darlegt, dass der Umfang der
von ihm getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf
die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismus-
finanzierung als angemessen anzusehen ist,
24. entgegen § 10 Absatz 6 den Sorgfaltspflichten nicht
nachkommt,
25. entgegen § 10 Absatz 8 keine Mitteilung macht,
26. entgegen § 10 Absatz 9, § 14 Absatz 3 oder § 15
Absatz 9 die Geschäftsbeziehung begründet, fort-
setzt, sie nicht kündigt oder nicht auf andere Weise
beendet oder die Transaktion durchführt,
27. entgegen § 11 Absatz 1 Vertragspartner, für diese
auftretende Personen oder wirtschaftlich Berech-
tigte nicht rechtzeitig identifiziert,
28. entgegen § 11 Absatz 2 die Vertragsparteien nicht
rechtzeitig identifiziert,
29. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 2 keine erneute Iden-
tifizierung durchführt,
30. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 die
Angaben nicht oder nicht vollständig erhebt,
31. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 zur Feststellung der
Identität des wirtschaftlich Berechtigten dessen
Namen nicht erhebt,
32. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 nicht die Überprü-
fung von Transaktionen und die Überwachung von
Geschäftsbeziehungen in einem Umfang sicher-
stellt, der es ermöglicht, ungewöhnliche oder ver-
dächtige Transaktionen zu erkennen und zu mel-
den,
33. entgegen § 15 Absatz 2 keine verstärkten Sorg-
faltspflichten erfüllt,
34. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit Absatz 2 oder Absatz 3 Nummer 1 vor
der Begründung oder Fortführung einer Geschäfts-
beziehung nicht die Zustimmung eines Mitglieds
der Führungsebene einholt,
35. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 in Ver-
bindung mit Absatz 2 oder Absatz 3 Nummer 1
keine Maßnahmen ergreift,
36. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in Ver-
bindung mit Absatz 2 oder Absatz 3 Nummer 1 die
Geschäftsbeziehung keiner verstärkten kontinuier-
lichen Überwachung unterzieht,
37. entgegen § 15 Absatz 5 Nummer 1 in Verbindung
mit Absatz 3 Nummer 2 die Transaktion nicht unter-
sucht,
38. entgegen § 15 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung
mit Absatz 3 Nummer 2 die zugrunde liegende Ge-
schäftsbeziehung keiner verstärkten kontinuier-
lichen Überwachung unterzieht,
39. entgegen § 15 Absatz 6 Nummer 1 in Verbindung
mit Absatz 3 Nummer 3 keine ausreichenden Infor-
mationen einholt,
40. entgegen § 15 Absatz 6 Nummer 2 in Verbindung
mit Absatz 3 Nummer 3 nicht die Zustimmung eines
Mitglieds der Führungsebene einholt,
41. entgegen § 15 Absatz 6 Nummer 3 in Verbindung
mit Absatz 3 Nummer 3 die Verantwortlichkeiten
nicht festlegt oder nicht dokumentiert,
42. entgegen § 15 Absatz 6 Nummer 4 oder Nummer 5
in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 keine Maß-
nahmen ergreift,
43. entgegen § 15 Absatz 8 einer vollziehbaren Anord-
nung der Aufsichtsbehörde zuwiderhandelt,
44. entgegen § 16 Absatz 2 einen Spieler zum Glücks-
spiel zulässt,
45. entgegen § 16 Absatz 3 Einlagen oder andere rück-
zahlbare Gelder entgegennimmt,
46. entgegen § 16 Absatz 4 Transaktionen des Spielers
an den Verpflichteten auf anderen als den in § 16
Absatz 4 Nummer 1 und 2 genannten Wegen zu-
lässt,
47. entgegen § 16 Absatz 5 seinen Informationspflich-
ten nicht nachkommt,
48. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Trans-
aktionen auf ein Zahlungskonto vornimmt,
49. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 2 trotz Aufforderung
durch die Aufsichtsbehörde den Verwendungs-
zweck nicht hinreichend spezifiziert,

50. entgegen § 16 Absatz 8 Satz 3 die vollständige
Identifizierung nicht oder nicht rechtzeitig durch-
führt,
51. entgegen § 17 Absatz 2 die Erfüllung der Sorgfalts-
pflichten durch einen Dritten ausführen lässt, der in
einem Drittstaat mit hohem Risiko ansässig ist,
52. entgegen § 18 Absatz 3 Informationen nicht oder
nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
53. entgegen § 20 Absatz 1 Angaben zu den wirt-
schaftlich Berechtigten
a) nicht einholt,
b) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufbe-
wahrt,
c) nicht auf aktuellem Stand hält oder
d) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig der registerführenden Stelle mitteilt,
54. entgegen § 20 Absatz 3 seine Mitteilungspflicht
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erfüllt,
55. entgegen § 21 Absatz 1 oder 2 Angaben zu den
wirtschaftlich Berechtigten
a) nicht einholt,
b) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufbe-
wahrt,
c) nicht auf aktuellem Stand hält oder
d) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig der registerführenden Stelle mitteilt,
56. die Einsichtnahme in das Transparenzregister nach
§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3
unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erschleicht
oder sich auf sonstige Weise widerrechtlich Zugriff
auf das Transparenzregister verschafft,
57. entgegen § 30 Absatz 3 einem Auskunftsverlangen
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig nachkommt,
58. entgegen § 40 Absatz 1 Satz 1 oder 2 einer Anord-
nung oder Weisung nicht, nicht rechtzeitig oder
nicht vollständig nachkommt,
59. entgegen § 43 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ab-
gibt,
60. entgegen § 47 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2
den Vertragspartner, den Auftraggeber oder einen
Dritten in Kenntnis setzt,
61. eine Untersagung nach § 51 Absatz 5 nicht beach-
tet,
62. Auskünfte nach § 51 Absatz 7 nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
63. entgegen § 52 Absatz 1 Auskünfte nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder
64. entgegen § 52 Absatz 3 eine Prüfung nicht duldet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
mit einer
1. Geldbuße bis zu einer Million Euro oder
2. Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß
gezogenen wirtschaftlichen Vorteils,
wenn es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten
oder systematischen Verstoß handelt. Der wirtschaft-
liche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene
Verluste und kann geschätzt werden. Gegenüber Ver-
pflichteten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6
bis 9, die juristische Personen oder Personenver-
einigungen sind, kann über Satz 1 hinaus eine höhere
Geldbuße verhängt werden. In diesen Fällen darf die
Geldbuße den höheren der folgenden Beträge nicht
übersteigen:
1. fünf Millionen Euro oder
2. 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische
Person oder die Personenvereinigung im Geschäfts-
jahr, das der Behördenentscheidung vorausgegan-
gen ist, erzielt hat.
Gegenüber Verpflichteten gemäß § 2 Absatz 1 Num-
mer 1 bis 3 und 6 bis 9, die natürliche Personen sind,
kann über Satz 1 hinaus eine Geldbuße bis zu fünf
Millionen Euro verhängt werden.
(3) In den übrigen Fällen kann die Ordnungswidrig-
keit mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro
geahndet werden.
(4) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 2 Satz 4
Nummer 2 ist
1. bei Kreditinstituten, Zahlungsinstituten und Finanz-
dienstleistungsinstituten nach § 340 des Handelsge-
setzbuchs der Gesamtbetrag, der sich ergibt aus
dem auf das Institut anwendbaren nationalen Recht
im Einklang mit Artikel 27 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7
oder Artikel 28 Abschnitt B Nummer 1 bis 4 und 7
der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezem-
ber 1986 über den Jahresabschluss und den konso-
lidierten Abschluss von Banken und anderen Finanz-
instituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1), abzüg-
lich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese
Erträge erhobener Steuern,
2. bei Versicherungsunternehmen der Gesamtbetrag,
der sich ergibt aus dem auf das Versicherungsunter-
nehmen anwendbaren nationalen Recht im Einklang
mit Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates
vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss
und den konsolidierten Abschluss von Versiche-
rungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991,
S. 7), abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger
direkt auf diese Erträge erhobener Steuern,
3. im Übrigen der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach
Maßgabe des auf das Unternehmen anwendbaren
nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Num-
mer 5 der Richtlinie 2013/34/EU.
Handelt es sich bei der juristischen Person oder Perso-
nenvereinigung um ein Mutterunternehmen oder um ein
Tochterunternehmen, so ist anstelle des Gesamtumsat-
zes der juristischen Person oder Personenvereinigung
der jeweilige Gesamtbetrag in demjenigen Konzernab-
schluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für
den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird.
Wird der Konzernabschluss für den größten Kreis von
Unternehmen nicht nach den in Satz 1 genannten Vor-
schriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maß-
gabe der den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 vergleichbaren
Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln. Ist ein
Jahresabschluss oder Konzernabschluss für das maß-
gebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, so ist der Jah-
resabschluss oder Konzernabschluss für das unmittel-
bar vorausgehende Geschäftsjahr maßgeblich. Ist auch

der Jahresabschluss oder Konzernabschluss für das
unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr nicht verfüg-
bar, so kann der Gesamtumsatz geschätzt werden.
(5) Die in § 50 Nummer 1 genannte Aufsichtsbe-
hörde ist auch Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 52
bis 56 ist Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
das Bundesverwaltungsamt. Für Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte ist Verwaltungsbehörde nach
§ 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten das Finanzamt. Die nach § 50 Nummer 8
und 9 zuständige Aufsichtsbehörde ist auch Verwal-
tungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Ge-
setzes über Ordnungswidrigkeiten.
(6) Soweit nach Absatz 5 Satz 3 das Finanzamt Ver-
waltungsbehörde ist, gelten § 387 Absatz 2, § 410 Ab-
satz 1 Nummer 1, 2, 6 bis 11, Absatz 2 und § 412 der
Abgabenordnung sinngemäß.
(7) Die Aufsichtsbehörden überprüfen im Bundes-
zentralregister, ob eine einschlägige Verurteilung der
betreffenden Person vorliegt.
(8) Die zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 50
Nummer 1, 2 und 9 informieren die jeweils zuständige
Europäische Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Ver-
pflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6
bis 9 über
1. die gegen diese Verpflichteten verhängten Geldbußen,
2. sonstige Maßnahmen aufgrund von Verstößen ge-
gen Vorschriften dieses Gesetzes oder anderer Ge-
setze zur Verhinderung von Geldwäsche oder von
Terrorismusfinanzierung und
3. diesbezügliche Rechtsmittelverfahren und deren Er-
gebnisse.
§ 57
Bekanntmachung von
bestandskräftigen Maßnahmen und
von unanfechtbaren Bußgeldentscheidungen
(1) Die Aufsichtsbehörden haben bestandskräftige
Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidun-
gen, die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses Ge-
setz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechts-
verordnungen verhängt haben, nach Unterrichtung des
Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung
auf ihrer Internetseite bekannt zu machen. In der Be-
kanntmachung sind Art und Charakter des Verstoßes
und die für den Verstoß verantwortlichen natürlichen
Personen und juristischen Personen oder Personenver-
einigungen zu benennen.
(2) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 ist aufzu-
schieben, solange die Bekanntmachung
1. das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen ver-
letzen würde oder eine Bekanntmachung personen-
bezogener Daten aus sonstigen Gründen unverhält-
nismäßig wäre,
2. die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik
Deutschland oder eines oder mehrerer Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum gefährden würde oder
3. laufende Ermittlungen gefährden würde.
Anstelle einer Aufschiebung kann die Bekanntmachung
auf anonymisierter Basis erfolgen, wenn hierdurch ein
wirksamer Schutz nach Satz 1 Nummer 1 gewährleistet
ist. Ist vorhersehbar, dass die Gründe der anonymisier-
ten Bekanntmachung innerhalb eines überschaubaren
Zeitraums wegfallen werden, so kann die Bekanntma-
chung der Informationen nach Satz 1 Nummer 1 ent-
sprechend aufgeschoben werden. Die Bekanntma-
chung erfolgt, wenn die Gründe für den Aufschub ent-
fallen sind.
(3) Eine Bekanntmachung darf nicht erfolgen, wenn
die Maßnahmen nach Absatz 2 nicht ausreichend sind,
um eine Gefährdung der Finanzmarktstabilität auszu-
schließen oder die Verhältnismäßigkeit der Bekanntma-
chung sicherzustellen.
(4) Eine Bekanntmachung muss fünf Jahre auf der
Internetseite der Aufsichtsbehörde veröffentlicht blei-
ben. Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene
Daten zu löschen, sobald die Bekanntmachung nicht
mehr erforderlich ist.
§ 58
Datenschutz
Personenbezogene Daten dürfen von Verpflichteten
auf Grundlage dieses Gesetzes ausschließlich für die
Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismus-
finanzierung verarbeitet werden.
§ 59
Übergangsregelung
(1) Die Mitteilungen nach § 20 Absatz 1 und § 21
haben erstmals bis zum 1. Oktober 2017 an das Trans-
parenzregister zu erfolgen.
(2) Die Eröffnung des Zugangs zu Eintragungen im
Vereinsregister, welche § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8
vorsieht, erfolgt ab dem 26. Juni 2018. Bis zum 25. Juni
2018 werden die technischen Voraussetzungen ge-
schaffen, um diejenigen Indexdaten nach § 22 Absatz 2
zu übermitteln, welche für die Eröffnung des Zugangs
zu den Originaldaten nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 8 erforderlich sind. Für den Übergangszeitraum
vom 26. Juni 2017 bis zum 25. Juni 2018 enthält das
Transparenzregister stattdessen einen Link auf das ge-
meinsame Registerportal der Länder.
(3) § 23 Absatz 1 bis 3 findet ab dem 27. Dezember
2017 Anwendung.
(4) Gewährte Befreiungen der Aufsichtsbehörden
nach § 50 Nummer 8 gegenüber Verpflichteten nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 15, soweit sie Glücksspiele im
Internet veranstalten oder vermitteln, bleiben in Abwei-
chung zu § 16 bis zum 30. Juni 2018 wirksam.
(5) Ist am 25. Juni 2015 ein Gerichtsverfahren betref-
fend die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung oder
Verfolgung von mutmaßlicher Geldwäsche oder Terro-
rismusfinanzierung anhängig gewesen und besitzt ein
Verpflichteter Informationen oder Unterlagen im Zu-
sammenhang mit diesem anhängigen Verfahren, so
darf der Verpflichtete diese Informationen oder Unterla-
gen bis zum 25. Juni 2020 aufbewahren.

Anlage 1
(zu den §§ 5, 10, 14, 15)
Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko
Die Liste ist eine nicht abschließende Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell gerin-
geres Risiko nach § 14:
1. Faktoren bezüglich des Kundenrisikos:
a) öffentliche, an einer Börse notierte Unternehmen, die (aufgrund von Börsenordnungen oder von Gesetzes
wegen oder aufgrund durchsetzbarer Instrumente) solchen Offenlegungspflichten unterliegen, die Anforde-
rungen an die Gewährleistung einer angemessenen Transparenz hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigen-
tümers auferlegen,
b) öffentliche Verwaltungen oder Unternehmen,
c) Kunden mit Wohnsitz in geografischen Gebieten mit geringerem Risiko nach Nummer 3.
2. Faktoren bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos:
a) Lebensversicherungspolicen mit niedriger Prämie,
b) Versicherungspolicen für Rentenversicherungsverträge, sofern die Verträge weder eine Rückkaufklausel ent-
halten noch als Sicherheit für Darlehen dienen können,
c) Rentensysteme und Pensionspläne oder vergleichbare Systeme, die den Arbeitnehmern Altersversorgungs-
leistungen bieten, wobei die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden und die Regeln des Systems den
Begünstigten nicht gestatten, ihre Rechte zu übertragen,
d) Finanzprodukte oder -dienste, die bestimmten Kunden angemessen definierte und begrenzte Dienstleistun-
gen mit dem Ziel der Einbindung in das Finanzsystem („financial inclusion“) anbieten,
e) Produkte, bei denen die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung durch andere Faktoren wie
etwa Beschränkungen der elektronischen Geldbörse oder die Transparenz der Eigentumsverhältnisse
gesteuert werden (z. B. bestimmte Arten von E-Geld).
3. Faktoren bezüglich des geografischen Risikos:
a) Mitgliedstaaten,
b) Drittstaaten mit gut funktionierenden Systemen zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geld-
wäsche und von Terrorismusfinanzierung,
c) Drittstaaten, in denen Korruption und andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen schwach
ausgeprägt sind,
d) Drittstaaten, deren Anforderungen an die Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und
von Terrorismusfinanzierung laut glaubwürdigen Quellen (z. B. gegenseitige Evaluierungen, detaillierte
Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte) den überarbeiteten FATF (Financial Action Task
Force)-Empfehlungen entsprechen und die diese Anforderungen wirksam umsetzen.

Anlage 2
(zu den §§ 5, 10, 14, 15)
Faktoren für ein potenziell höheres Risiko
Die Liste ist eine nicht erschöpfende Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell höheres
Risiko nach § 15:
1. Faktoren bezüglich des Kundenrisikos:
a) außergewöhnliche Umstände der Geschäftsbeziehung,
b) Kunden, die in geografischen Gebieten mit hohem Risiko gemäß Nummer 3 ansässig sind,
c) juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen, die als Instrumente für die private Vermögensverwaltung
dienen,
d) Unternehmen mit nominellen Anteilseignern oder als Inhaberpapiere emittierten Aktien,
e) bargeldintensive Unternehmen,
f) angesichts der Art der Geschäftstätigkeit als ungewöhnlich oder übermäßig kompliziert erscheinende Eigen-
tumsstruktur des Unternehmens;
2. Faktoren bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos:
a) Betreuung vermögender Privatkunden,
b) Produkte oder Transaktionen, die Anonymität begünstigen könnten,
c) Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte und ohne bestimmte Sicherungsmaß-
nahmen wie z. B. elektronische Unterschriften,
d) Eingang von Zahlungen unbekannter oder nicht verbundener Dritter,
e) neue Produkte und neue Geschäftsmodelle einschließlich neuer Vertriebsmechanismen sowie Nutzung neuer
oder in der Entwicklung begriffener Technologien für neue oder bereits bestehende Produkte;
3. Faktoren bezüglich des geografischen Risikos:
a) unbeschadet des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 ermittelte Länder, deren Finanzsysteme laut glaub-
würdigen Quellen (z. B. gegenseitige Evaluierungen, detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte
Follow-up-Berichte) nicht über hinreichende Systeme zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen,
b) Drittstaaten, in denen Korruption oder andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen signifikant
stark ausgeprägt sind,
c) Staaten, gegen die beispielsweise die Europäische Union oder die Vereinten Nationen Sanktionen, Embargos
oder ähnliche Maßnahmen verhängt hat oder haben,
d) Staaten, die terroristische Aktivitäten finanziell oder anderweitig unterstützen oder in denen bekannte terro-
ristische Organisationen aktiv sind.

Artikel 2
Änderung der Sicherheits-
überprüfungsfeststellungsverordnung
In § 1 der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. September 2007 (BGBl. I S. 2294), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2186) geändert worden ist, wird in Nummer 5 der
Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird
folgende Nummer 6 angefügt:
„6. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen, soweit sie bei ihrer Aufgabe der Verhin-
derung, Aufdeckung und Unterstützung bei der
Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus-
finanzierung Erscheinungsformen der organisierten
Kriminalität oder des Terrorismus wahrnimmt und
eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrich-
tendiensten des Bundes erfolgt.“
Artikel 3
Änderung des AZR-Gesetzes
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 82 des Gesetzes
vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 17
folgende Angabe eingefügt:
„§ 17a Datenübermittlung an die Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen“.
2. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
„§ 17a
Datenübermittlung
an die Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen
An die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-
wäschegesetzes zu Ausländern, die keine freizügig-
keitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen
die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
1. abweichende Namensschreibweisen,
2. andere Namen,
3. frühere Namen,
4. Aliaspersonalien,
5. Angaben zum Ausweispapier,
6. die Seriennummer ihrer Bescheinigung über die
Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des
Asylgesetzes (AKN-Nummer) sowie das Ausstel-
lungsdatum und die Gültigkeitsdauer,
7. Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung
mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, 3, 7, 7a
und 12.“
3. Nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird folgende
Nummer 7a eingefügt:
„7a. die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen,“.
4. § 32 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
„12. die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen.“
Artikel 4
Änderung der
AZRG-Durchführungsverordnung
Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai
1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 4a des
Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3155) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 29 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 30 wird angefügt:
„30. Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 2 des Geldwäschegesetzes.“
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1, 2, 3, 4 und 8 wird jeweils in
Spalte D Nummer I und Nummer II das folgende
Aufzählungsglied angefügt:
„ – Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-
wäschegesetzes“.
b) In den Nummern 9, 10, 11, 12, 13, 14a, 16, 17, 18
und 23 wird jeweils in Spalte D Nummer I das
folgende Aufzählungsglied angefügt:
„ – Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-
wäschegesetzes“.
c) In den Nummern 3a, 5, 5a, 7, 8a, 8b, 9a, 14, 15,
19, 20, 24, 24a, 29 und 35 wird jeweils in Spalte D
das folgende Aufzählungsglied angefügt:
„ – Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-
wäschegesetzes“.
d) In Nummer 3a werden jeweils die Wörter „§§ 15,
18a bis 18e, 24a des AZR-Gesetzes“ durch die
Wörter „§§ 15, 17a, 18a bis 18e, 24a des AZR-
Gesetzes“ ersetzt.
e) In den Nummern 5a und 8b werden jeweils die
Wörter „§§ 15, 21 des AZR-Gesetzes“ durch die
Wörter „§§ 15, 17a, 21 des AZR-Gesetzes“ er-
setzt.
f) In den Nummern 7, 9, 19 und 20 werden jeweils
die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23,
24a des AZR-Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 15,
16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 24a des AZR-
Gesetzes“ ersetzt.

g) In den Nummern 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 17
werden jeweils die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a,
18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ durch die
Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21,
23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
h) In Nummer 8a werden die Wörter „§§ 15, 18a
bis 18e des AZR-Gesetzes“ durch die Wörter
„§§ 15, 17a, 18a bis 18e des AZR-Gesetzes“
ersetzt.
i) In Nummer 9a werden die Wörter „§§ 15, 18a,
18b, 24a des AZR-Gesetzes“ durch die Wörter
„§§ 15, 17a, 18a, 18b, 24a des AZR-Gesetzes“
ersetzt.
j) In Nummer 14a werden die Wörter „§§ 15, 16, 18,
18a, 18b, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ durch die
Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 21, 23 des
AZR-Gesetzes“ ersetzt.
k) In Nummer 16 werden die Wörter „§§ 15, 16, 18,
18a, 18b, 18d, 21. 23 des AZR-Gesetzes“ durch
die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21
des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
l) In den Nummern 24, 24a und 29 werden jeweils
die Wörter „§§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Geset-
zes“ durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 21, 24a
des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Bundeszentralregistergesetzes
§ 41 Absatz 1 Satz 1 des Bundeszentralregister-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom
4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
2. Folgende Nummer 14 wird angefügt:
„14. der Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
dem Geldwäschegesetz.“
Artikel 6
Änderung des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
§ 17 Absatz 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämp-
fungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März
2017 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.
2. Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-
wäschegesetzes.“
Artikel 7
Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes
§ 5a des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Innerhalb des Zollkriminalamtes wird die Zentral-
stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen errich-
tet.“
2. In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und werden die Wörter „aus-
genommen hiervon ist die Zentralstelle für Finanz-
transaktionsuntersuchungen, die ausschließlich Auf-
gaben nach dem Gesetz über das Aufspüren von
Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäsche-
gesetz) wahrnimmt.“ eingefügt.
Artikel 8
Änderung des
Zollfahndungsdienstgesetzes
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Zoll-
verwaltung“ ein Komma und die Wörter „die Zentral-
stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“ ein-
gefügt.
2. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird nach dem Wort „einzelner“
das Wort „oder“ eingefügt.
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. zur Erfüllung der Aufgaben der Zentral-
stelle für Finanztransaktionsuntersuchun-
gen nach dem Geldwäschegesetz“.
b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Satz 1 findet für die Zentralstelle für Finanztrans-
aktionsuntersuchungen mit der Maßgabe Anwen-
dung, dass sie abgerufene Daten auch für ihre
eigenen Zwecke verwenden darf.“
Artikel 9
Änderung der
Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003
I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom

23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 31b wird wie folgt gefasst:
„§ 31b
Mitteilungen zur Bekämpfung
der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
(1) Die Offenbarung der nach § 30 geschützten
Verhältnisse des Betroffenen an die jeweils zustän-
dige Stelle ist auch ohne Ersuchen zulässig, soweit
sie einem der folgenden Zwecke dient:
1. der Durchführung eines Strafverfahrens wegen
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach
§ 1 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes,
2. der Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung
von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
nach § 1 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes,
3. der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach
§ 56 des Geldwäschegesetzes gegen Verpflich-
tete nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 bis 16 des
Geldwäschegesetzes,
4. dem Treffen von Maßnahmen und Anordnungen
nach § 51 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes ge-
genüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 13 bis 16 des Geldwäschegesetzes oder
5. der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 28
Absatz 1 des Geldwäschegesetzes durch die Zen-
tralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.
(2) Die Finanzbehörden haben der Zentralstelle
für Finanztransaktionsuntersuchungen unverzüglich
Sachverhalte unabhängig von deren Höhe mitzu-
teilen, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hin-
deuten, dass
1. es sich bei Vermögensgegenständen, die mit dem
mitzuteilenden Sachverhalt im Zusammenhang
stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach
§ 261 des Strafgesetzbuchs handelt oder
2. die Vermögensgegenstände im Zusammenhang
mit Terrorismusfinanzierung stehen.
Mitteilungen an die Zentralstelle für Finanztransak-
tionsuntersuchungen sind durch elektronische Da-
tenübermittlung zu erstatten; hierbei ist ein sicheres
Verfahren zu verwenden, das die Vertraulichkeit und
Integrität des Datensatzes gewährleistet. Im Fall ei-
ner Störung der Datenübertragung ist ausnahms-
weise eine Mitteilung auf dem Postweg möglich.
§ 45 Absatz 3 und 4 des Geldwäschegesetzes gilt
entsprechend.
(3) Die Finanzbehörden haben der zuständigen
Verwaltungsbehörde unverzüglich solche Tatsachen
mitzuteilen, die darauf schließen lassen, dass
1. ein Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 Nummer 13
bis 16 des Geldwäschegesetzes eine Ordnungs-
widrigkeit nach § 56 des Geldwäschegesetzes
begangen hat oder begeht oder
2. die Voraussetzungen für das Treffen von Maßnah-
men und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 des
Geldwäschegesetzes gegenüber Verpflichteten
nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 bis 16 des Geld-
wäschegesetzes gegeben sind.
(4) § 47 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes gilt
entsprechend.“
2. § 93 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 4a werden die Wörter
„des § 1 Absatz 6“ gestrichen.
b) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auf
Ersuchen Auskunft über die in § 93b Absatz 1 be-
zeichneten Daten
1. den für die Verwaltung
a) der Grundsicherung für Arbeitsuchende
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
b) der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch So-
zialgesetzbuch,
c) der Ausbildungsförderung nach dem Bun-
desausbildungsförderungsgesetz,
d) der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und
e) des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz
zuständigen Behörden, soweit dies zur Über-
prüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraus-
setzungen erforderlich ist und ein vorheriges
Auskunftsersuchen an den Betroffenen nicht
zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg ver-
spricht;
2. den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und
der Länder, soweit dies zur Abwehr einer er-
heblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit
erforderlich ist, und
3. den Verfassungsschutzbehörden der Länder,
soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erfor-
derlich ist und durch Landesgesetz ausdrück-
lich zugelassen ist.“
c) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden in den
Fällen des Absatzes 8 Satz 1 Nummer 2 oder 3
oder soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich
bestimmt ist.“
3. In § 138b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 2
Absatz 1 Nummer 1 bis 2a und 3“ durch die Wörter
„§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6“ ersetzt.
4. In § 154 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 4
Absatz 3 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes“
durch die Wörter „§ 11 Absatz 4 Nummer 1 des
Geldwäschegesetzes“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des
Zollverwaltungsgesetzes
§ 12a des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezem-
ber 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017
(BGBl. I S. 425) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „mündlich“ gestri-
chen.

2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1
Nummer 1 bis 6 des Geldwäschegesetzes“ durch
die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 des Geld-
wäschegesetzes“ ersetzt.
3. In Absatz 8 Satz 3 werden nach dem Wort „Sozial-
leistungsträger“ ein Komma und die Wörter „die
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“
eingefügt.
Artikel 11
Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 71 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch –
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar
2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 6 Ab-
satz 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1607)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist außerdem
zulässig, soweit sie im Einzelfall für die rechtmäßige
Erfüllung der in der Zuständigkeit der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen liegenden Aufga-
ben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-
wäschegesetzes erforderlich ist. Die Übermittlung ist
auf Angaben über Name und Vorname sowie früher ge-
führte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige
und frühere Anschriften des Betroffenen sowie Namen
und Anschriften seiner derzeitigen und früheren Arbeit-
geber beschränkt.“
Artikel 12
Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das
zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Vorbemerkung Nummer 13 der Anlage I wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Zulage“ durch das Wort „Zulagen“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Beamte, die bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen verwendet werden, erhalten
eine Stellenzulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Auf-
wendungen abgegolten.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
„(3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 nur
gewährt, soweit sie diese übersteigt.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. In Anlage IX werden die Zeilen 84 und 85 durch die folgenden Zeilen 84 bis 85d ersetzt:
Dem Grunde nach Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I Monatsbetrag in Euro/
geregelt in oder Anlage III geregelt Prozentsatz
1
2 3
„84 Nummer 13 Absatz 1 Beamte des mittleren Dienstes 17,91
85 Beamte des gehobenen Dienstes 40,27
85a Absatz 2 Satz 1 Beamte der Besoldungsgruppe
85b – A 6 bis A 9
85c – A 10 bis A 13
85d – A 14 und A 15
Artikel 13
Änderung der
Wertpapierhandelsanzeige-
und Insiderverzeichnisverordnung
In Nummer 3 der Anlage zu § 17 Absatz 1 bis 3 der
Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisver-
ordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3376),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli
2016 (BGBl. I S. 1569) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „Name“ die Wörter „sowie bei natür-
lichen Personen Geburtsdatum“ eingefügt.
140,00
150,00
160,00“.
Artikel 14
Änderung des
Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 40 wie
folgt gefasst:

„§ 40 Liste der Gesellschafter, Verordnungsermäch-
tigung“.
2. § 8 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. eine von den Anmeldenden unterschriebene
Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des
§ 40,“.
3. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 40
Liste der Gesellschafter,
Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach
Wirksamwerden jeder Veränderung in den Perso-
nen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer
Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste
der Gesellschafter zum Handelsregister einzurei-
chen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsda-
tum und Wohnort derselben sowie die Nennbe-
träge und die laufenden Nummern der von einem
jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile
sowie die durch den jeweiligen Nennbetrag eines
Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale
Beteiligung am Stammkapital zu entnehmen sind.
Ist ein Gesellschafter selbst eine Gesellschaft, so
sind bei eingetragenen Gesellschaften in die Liste
deren Firma, Satzungssitz, zuständiges Register
und Registernummer aufzunehmen, bei nicht ein-
getragenen Gesellschaften deren jeweilige Ge-
sellschafter unter einer zusammenfassenden
Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum
und Wohnort. Hält ein Gesellschafter mehr als
einen Geschäftsanteil, ist in der Liste der Ge-
sellschafter zudem der Gesamtumfang der Be-
teiligung am Stammkapital als Prozentsatz ge-
sondert anzugeben.“
c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
„(4) Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates nähere Bestimmungen über die Ausgestal-
tung der Gesellschafterliste zu treffen.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass be-
stimmte in der Liste der Gesellschafter enthaltene
Angaben in strukturierter maschinenlesbarer
Form an das Handelsregister zu übermitteln sind,
soweit nicht durch das Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Ab-
satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschrif-
ten erlassen werden. Die Landesregierungen kön-
nen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.“
Artikel 15
Änderung des
GmbHG-Einführungsgesetzes
Dem GmbHG-Einführungsgesetz vom 23. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) ge-
ändert worden ist, wird folgender § 8 angefügt:
„§ 8
Übergangsvorschrift
zum Gesetz zur Umsetzung der Vierten
EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der
EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
§ 8 Absatz 1 Nummer 3 und § 40 Absatz 1 Satz 1
bis 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung in der Fassung des Gesetzes
zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie,
zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und
zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztrans-
aktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1822) finden auf Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, die am 26. Juni 2017 in das Handelsregister
eingetragen sind, mit der Maßgabe Anwendung, dass
die geänderten Anforderungen an den Inhalt der Liste
der Gesellschafter erst dann zu beachten sind, wenn
aufgrund einer Veränderung nach § 40 Absatz 1 Satz 1
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung in der vor dem 26. Juni 2017 gel-
tenden Fassung eine Liste einzureichen ist.“
Artikel 16
Änderung der
Gewerbeordnung
Dem § 150a Absatz 2 der Gewerbeordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 20 des Geset-
zes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert wor-
den ist, wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem
Geldwäschegesetz,“.
Artikel 17
Änderung des
Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni
2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 25i wird wie folgt gefasst:
„§ 25i Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug
auf E-Geld“.
b) Die Angabe zu § 25j wird wie folgt gefasst:
„§ 25j Zeitpunkt der Identitätsprüfung“.
c) Die Angabe zu § 25l wird wie folgt gefasst:
„§ 25l Geldwäscherechtliche Pflichten für Fi-
nanzholding-Gesellschaften“.
d) Die Angabe zu § 25n wird wie folgt gefasst:
„§ 25n (weggefallen)“.

2. § 24c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Nummer eines Kontos, das der Ver-
pflichtung zur Legitimationsprüfung nach
§ 154 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenord-
nung unterliegt, eines Depots oder eines
Schließfachs sowie der Tag der Eröff-
nung und der Tag der Beendigung oder
Auflösung,“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1
Nr. 3“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Num-
mer 2“ und die Angabe „§ 1 Abs. 6“ durch
die Angabe „§ 3“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Bundesanstalt darf einzelne Daten
aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1 abrufen,
soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Auf-
gaben nach diesem Gesetz oder dem Geld-
wäschegesetz, insbesondere im Hinblick auf
unerlaubte Bankgeschäfte oder Finanzdienst-
leistungen oder den Missbrauch der Institute
durch Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder
sonstige strafbare Handlungen, die zu einer Ge-
fährdung des Vermögens der Institute führen
können, erforderlich ist und besondere Eilbe-
dürftigkeit im Einzelfall vorliegt. Die Zentralstelle
für Finanztransaktionsuntersuchungen darf zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäsche-
gesetz gleichermaßen einzelne Daten aus der
Datei nach Absatz 1 Satz 1 abrufen.“
c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Soweit die Deutsche Bundesbank Konten
und Depots für Dritte führt, gilt sie als Kredit-
institut nach den Absätzen 1, 5 und 6.“
3. § 25g Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. der Verordnung (EU) 2015/847 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
20. Mai 2015 über die Übermittlung von Anga-
ben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141
vom 5.6.2015, S. 1),“.
4. § 25h wird wie folgt gefasst:
„§ 25h
Interne Sicherungsmaßnahmen
(1) Institute sowie Finanzholding-Gesellschaften
und gemischte Finanzholding-Gesellschaften nach
§ 25l müssen unbeschadet der in § 25a Absatz 1
dieses Gesetzes und der in den §§ 4 bis 6 des
Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten über
ein angemessenes Risikomanagement sowie über
interne Sicherungsmaßnahmen verfügen, die der
Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinan-
zierung oder sonstigen strafbaren Handlungen, die
zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts
führen können, dienen. Sie haben dafür angemes-
sene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungs-
systeme zu schaffen und zu aktualisieren sowie
Kontrollen durchzuführen. Hierzu gehört auch die
fortlaufende Entwicklung geeigneter Strategien
und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung des
Missbrauchs von neuen Finanzprodukten und
Technologien für Zwecke der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung oder der Begünstigung der
Anonymität von Geschäftsbeziehungen und Trans-
aktionen.
(2) Kreditinstitute haben unbeschadet des § 10
Absatz 1 Nummer 5 des Geldwäschegesetzes Da-
tenverarbeitungssysteme zu betreiben und zu ak-
tualisieren, mittels derer sie in der Lage sind,
Geschäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen
im Zahlungsverkehr zu erkennen, die auf Grund des
öffentlich und im Kreditinstitut verfügbaren Erfah-
rungswissens über die Methoden der Geldwäsche,
der Terrorismusfinanzierung und über die sonstigen
strafbaren Handlungen im Sinne von Absatz 1 im
Verhältnis zu vergleichbaren Fällen besonders kom-
plex oder groß sind, ungewöhnlich ablaufen oder
ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder recht-
mäßigen Zweck erfolgen. Die Kreditinstitute dürfen
personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies
zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist. Die Bun-
desanstalt kann Kriterien bestimmen, bei deren Vor-
liegen Kreditinstitute vom Einsatz von Systemen
nach Satz 1 absehen können.
(3) Jede Transaktion, die im Verhältnis zu ver-
gleichbaren Fällen besonders komplex oder groß
ist, ungewöhnlich abläuft oder ohne offensicht-
lichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck
erfolgt, ist von Instituten im Sinne von Absatz 1 un-
beschadet des § 15 des Geldwäschegesetzes mit
angemessenen Maßnahmen zu untersuchen, um
das Risiko der Transaktion im Hinblick auf strafbare
Handlungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 überwa-
chen, einschätzen und gegebenenfalls die Erstat-
tung einer Strafanzeige gemäß § 158 der Strafpro-
zessordnung prüfen zu können. Die Institute haben
diese Transaktionen, die durchgeführten Untersu-
chungen und deren Ergebnisse nach Maßgabe
des § 8 des Geldwäschegesetzes angemessen zu
dokumentieren, um gegenüber der Bundesanstalt
darlegen zu können, dass diese Sachverhalte nicht
darauf schließen lassen, dass eine strafbare Hand-
lung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 begangen oder
versucht wurde oder wird. Absatz 2 Satz 2 gilt ent-
sprechend. Auf Institute ist § 47 Absatz 5 des Geld-
wäschegesetzes entsprechend anzuwenden für
Informationen über konkrete Sachverhalte, die Auf-
fälligkeiten oder Ungewöhnlichkeiten enthalten, die
auf andere strafbare Handlungen als auf Geld-
wäsche, auf eine ihrer Vortaten oder auf Terroris-
musfinanzierung hindeuten.
(4) Institute dürfen interne Sicherungsmaßnah-
men nach Absatz 1 Satz 1 nach vorheriger Anzeige
bei der Bundesanstalt im Rahmen von vertraglichen
Vereinbarungen durch einen Dritten durchführen
lassen. Die Bundesanstalt kann die Rückübertra-
gung auf das Institut dann verlangen, wenn der
Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Siche-
rungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt
werden oder die Steuerungsmöglichkeiten der In-
stitute und die Kontrollmöglichkeiten der Bundes-
anstalt beeinträchtigt werden könnten. Die Verant-
wortung für die Sicherungsmaßnahmen verbleibt
bei den Instituten.

(5) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem In-
stitut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeig-
net und erforderlich sind, die in den Absätzen 1
bis 3 genannten Vorkehrungen zu treffen.
(6) Die Deutsche Bundesbank gilt als Institut im
Sinne der Absätze 1 bis 4.
(7) Die Funktion des Geldwäschebeauftragten
im Sinne des § 7 des Geldwäschegesetzes und
die Pflichten zur Verhinderung strafbarer Handlun-
gen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 werden im In-
stitut von einer Stelle wahrgenommen. Die Bundes-
anstalt kann auf Antrag des Instituts zulassen, dass
eine andere Stelle im Institut für die Verhinderung
der strafbaren Handlungen zuständig ist, soweit
hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.“
5. § 25i wird wie folgt gefasst:
„§ 25i
Allgemeine
Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld
(1) Kreditinstitute haben bei der Ausgabe von
E-Geld die Pflichten nach § 10 Absatz 1 des Geld-
wäschegesetzes zu erfüllen, auch wenn die
Schwellenwerte nach § 10 Absatz 3 Nummer 2
des Geldwäschegesetzes nicht erreicht werden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 können die Kre-
ditinstitute unbeschadet des § 14 des Geldwäsche-
gesetzes von den Pflichten nach § 10 Absatz 1
Nummer 1 bis 4 des Geldwäschegesetzes abse-
hen, wenn
1. das Zahlungsinstrument nicht wieder aufgeladen
werden kann oder wenn ein wiederaufladbares
Zahlungsinstrument nur im Inland genutzt wer-
den kann und die Zahlungsvorgänge, die mit
ihm ausgeführt werden können, auf monatlich
100 Euro begrenzt sind,
2. der elektronisch gespeicherte Betrag 100 Euro
nicht übersteigt,
3. das Zahlungsinstrument ausschließlich für den
Kauf von Waren und Dienstleistungen genutzt
wird,
4. das Zahlungsinstrument nicht mit anonymem
E-Geld erworben oder aufgeladen werden kann,
5. das Kreditinstitut die Transaktionen oder die
Geschäftsbeziehung in ausreichendem Umfang
überwacht, um die Aufdeckung ungewöhnlicher
oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen,
und
6. ein Rücktausch des E-Geldes durch Barauszah-
lung, sofern es sich um mehr als 20 Euro han-
delt, ausgeschlossen ist.
Beim Schwellenwert nach Satz 1 Nummer 1 ist es
unerheblich, ob der E-Geld-Inhaber das E-Geld
über einen Vorgang oder über verschiedene Vor-
gänge erwirbt, sofern Anhaltspunkte dafür vorlie-
gen, dass zwischen den verschiedenen Vorgängen
eine Verbindung besteht.
(3) Soweit E-Geld über einen wiederaufladbaren
E-Geld-Träger ausgegeben wird, hat das ausge-
bende Kreditinstitut Dateien zu führen, in denen alle
an identifizierte E-Geld-Inhaber ausgegebenen und
zurückgetauschten E-Geld-Beträge mit Zeitpunkt
und ausgebender oder rücktauschender Stelle auf-
gezeichnet werden. § 8 des Geldwäschegesetzes
ist entsprechend anzuwenden.
(4) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme recht-
fertigen, dass bei der Verwendung eines E-Geld-
Trägers
1. die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht einge-
halten werden oder
2. im Zusammenhang mit technischen Verwen-
dungsmöglichkeiten des E-Geld-Trägers, des-
sen Vertrieb, Verkauf und der Einschaltung von
bestimmten Akzeptanzstellen ein erhöhtes Ri-
siko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinan-
zierung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des
Geldwäschegesetzes oder ein erhöhtes Risiko
sonstiger strafbarer Handlungen nach § 25h Ab-
satz 1 besteht,
so kann die Bundesanstalt dem Kreditinstitut, das
das E-Geld ausgibt, Anordnungen erteilen. Insbe-
sondere kann sie
1. die Ausgabe, den Verkauf und die Verwendung
eines solchen E-Geld-Trägers untersagen,
2. sonstige geeignete und erforderliche technische
Änderungen dieses E-Geld-Trägers verlangen
oder
3. das E-Geld ausgebende Institut dazu verpflich-
ten, dass es dem Risiko angemessene interne
Sicherungsmaßnahmen ergreift.“
6. § 25j wird wie folgt gefasst:
„§ 25j
Zeitpunkt der Identitätsüberprüfung
Abweichend von § 11 Absatz 1 des Geldwäsche-
gesetzes kann die Überprüfung der Identität des
Vertragspartners, einer für diesen auftretenden Per-
son und des wirtschaftlich Berechtigten auch un-
verzüglich nach der Eröffnung eines Kontos oder
Depots abgeschlossen werden. In diesem Fall
muss sichergestellt sein, dass vor Abschluss der
Überprüfung der Identität keine Gelder von dem
Konto oder dem Depot abverfügt werden können.
Für den Fall einer Rückzahlung eingegangener
Gelder dürfen diese nur an den Einzahler ausge-
zahlt werden.“
7. § 25k wird wie folgt gefasst:
„§ 25k
Verstärkte Sorgfaltspflichten
(1) Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 2 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes be-
stehen die Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1
Nummer 1, 2 und 4 des Geldwäschegesetzes für
Institute bei der Annahme von Bargeld ungeachtet
etwaiger im Geldwäschegesetz oder in diesem Ge-

setz genannter Schwellenbeträge, soweit ein Sor-
tengeschäft nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 7
nicht über ein bei dem Institut eröffnetes Konto des
Kunden abgewickelt wird und die Transaktion einen
Wert von 2 500 Euro oder mehr aufweist.
(2) Institute, die Factoring nach § 1 Absatz 1a
Satz 2 Nummer 9 betreiben, haben angemessene
Maßnahmen zu ergreifen, um einem erkennbar er-
höhten Geldwäscherisiko bei der Annahme von
Zahlungen von Debitoren zu begegnen, die bei Ab-
schluss des Rahmenvertrags unbekannt waren.“
8. § 25l wird wie folgt gefasst:
„§ 25l
Geldwäscherechtliche Pflichten
für Finanzholding-Gesellschaften
Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte
Finanzholding-Gesellschaften, die nach § 10a als
übergeordnetes Unternehmen gelten oder von der
Bundesanstalt als solches bestimmt wurden, sind
Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des
Geldwäschegesetzes. Sie unterliegen insoweit
auch der Aufsicht der Bundesanstalt nach § 50
Nummer 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 des
Geldwäschegesetzes.“
9. § 25m wird wie folgt gefasst:
„§ 25m
Verbotene Geschäfte
Verboten sind:
1. die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespon-
denz- oder sonstigen Geschäftsbeziehung mit
einer Bank-Mantelgesellschaft nach § 1 Ab-
satz 22 des Geldwäschegesetzes und
2. die Errichtung und Führung von solchen Konten
auf den Namen des Instituts oder für dritte Insti-
tute, über die die Kunden des Instituts oder drit-
ten Instituts zur Durchführung von eigenen
Transaktionen eigenständig verfügen können;
§ 154 Absatz 1 der Abgabenordnung bleibt un-
berührt.“
10. § 25n wird aufgehoben.
11. In § 29 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „25n“
durch die Angabe „25m“ ersetzt und werden nach
der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 260/2012“ die
Wörter „, der Verordnung (EU) 2015/847 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben
bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verord-
nung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015,
S. 1)“ eingefügt.
12. In § 35 Absatz 2 Nummer 6 wird nach den Wörtern
„des Wertpapierhandelsgesetzes“ die Angabe „, der
Verordnung (EU) 2015/847“ eingefügt.
13. Dem § 36 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle eines Verstoßes gegen die §§ 25i,
25k oder 25m oder gegen die Verordnung (EU)
2015/847 kann die Bundesanstalt den dafür verant-
wortlichen Geschäftsleitern auch die Ausübung
ihrer Tätigkeit bei Verpflichteten nach § 2 Absatz 1
des Geldwäschegesetzes untersagen.“
14. Dem § 36a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle eines Verstoßes gegen die §§ 25i, 25k oder
25m oder gegen die Verordnung (EU) 2015/847
kann die Bundesanstalt auch einer für den Verstoß
verantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeit-
punkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter war,
vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwei
Jahren eine künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter
bei Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geld-
wäschegesetzes untersagen.“
15. In § 53c Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort
„zwischenstaatlichen“ gestrichen.
16. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Buchstabe g wird folgender
Buchstabe h eingefügt:
„h) § 25g Absatz 3,“.
bbb) Der bisherige Buchstabe h wird Buch-
stabe i und wie folgt gefasst:
„i) § 25g Absatz 5,“.
ccc) Die bisherigen Buchstaben i bis m wer-
den die Buchstaben j bis n.
bb) Nach Nummer 11 werden die folgenden
Nummern 11a bis 11e eingefügt:
„11a. entgegen § 25g Absatz 2 nicht über
interne Verfahren und Kontrollsysteme
verfügt, die die Einhaltung der Pflich-
ten nach der Verordnung nach § 25g
Absatz 1 Nummer 1 gewährleisten,
11b. entgegen § 25h Absatz 2 kein ange-
messenes Datenverarbeitungssystem
betreibt und aktualisiert,
11c. entgegen § 25h Absatz 3 Untersu-
chungen nicht vornimmt,
11d. entgegen § 25i Absatz 1 die Sorgfalts-
pflichten nach § 10 Absatz 1 des
Geldwäschegesetzes nicht erfüllt,
11e. entgegen § 25i Absatz 3 keine Dateien
führt,“.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015
über begleitende Angaben bei Geldtransfers
und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1)
verstößt, indem er bei Geldtransfers vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1, auch in Verbin-
dung mit den Artikeln 5 und 6, nicht sicher-
stellt, dass die vorgeschriebenen Angaben
zum Auftraggeber vollständig übermittelt
werden,
2. entgegen Artikel 4 Absatz 2, auch in Verbin-
dung mit Artikel 5 Absatz 1, nicht sicher-
stellt, dass die vorgeschriebenen Angaben
übermittelt werden,

3. entgegen Artikel 4 Absatz 4, auch in Verbin-
dung mit Absatz 5 und den Artikeln 5 und 6,
die Richtigkeit der Angaben nicht oder nicht
rechtzeitig überprüft,
4. entgegen Artikel 7 Absatz 1 keine wirksamen
Verfahren zur Feststellung der ordnungsge-
mäßen Ausfüllung einrichtet,
5. entgegen Artikel 7 Absatz 2 keine wirksamen
Verfahren zur Feststellung des Fehlens der
dort genannten Angaben einrichtet,
6. entgegen Artikel 7 Absatz 3, auch in Verbin-
dung mit Absatz 5, die Richtigkeit der Anga-
ben zum Begünstigten nicht oder nicht
rechtzeitig überprüft,
7. entgegen Artikel 7 Absatz 4, auch in Verbin-
dung mit Absatz 5, die Richtigkeit der Anga-
ben zum Begünstigten nicht oder nicht
rechtzeitig überprüft,
8. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 keine
wirksamen risikobasierten Verfahren ein-
führt,
9. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 den
Transferauftrag nicht oder nicht rechtzeitig
zurückweist oder die vorgeschriebenen An-
gaben zum Auftraggeber und zum Begüns-
tigten nicht oder nicht rechtzeitig anfordert,
10. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 keine
Maßnahmen ergreift,
11. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 das Ver-
säumnis oder die ergriffenen Maßnahmen
nicht meldet,
12. entgegen Artikel 10 nicht dafür sorgt, dass
alle Angaben zum Auftraggeber und zum Be-
günstigten, die bei einem Geldtransfer über-
mittelt werden, bei der Weiterleitung erhalten
bleiben,
13. entgegen Artikel 11 Absatz 1 keine wirk-
samen Verfahren zur Feststellung der ord-
nungsgemäßen Ausfüllung einrichtet,
14. entgegen Artikel 11 Absatz 2 keine wirk-
samen Verfahren zur Feststellung des Feh-
lens der dort genannten Angaben einrichtet,
15. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 keine
wirksamen risikobasierten Verfahren ein-
führt,
16. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 den
Transferauftrag nicht oder nicht rechtzeitig
zurückweist oder die vorgeschriebenen An-
gaben zum Auftraggeber und zum Begüns-
tigten nicht oder nicht rechtzeitig anfordert,
17. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 keine
Maßnahmen ergreift,
18. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 das Ver-
säumnis oder die ergriffenen Maßnahmen
nicht meldet oder
19. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 Anga-
ben zum Auftraggeber und zum Begünstig-
ten nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.“
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Buchstabe k“
durch die Angabe „„Buchstabe l“ ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2
Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe b
bis e, g bis k und m, Nummer 5 bis 10,
13, 14 und 17a, der Absätze 4, 4b Num-
mer 1 bis 5 und des Absatzes 4c in Ver-
bindung mit Absatz 1a mit einer Geld-
buße bis zu zweihunderttausend Euro
und“.
d) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b einge-
fügt:
„(6b) Gegenüber einer juristischen Person
oder einer Personenvereinigung kann in den Fäl-
len des Absatzes 2 Nummer 11b bis 13 und in
den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 3, 8, 9
und 11 bis 15, sofern es sich um nachhaltige
Verstöße handelt, eine über Absatz 6 hinausge-
hende Geldbuße verhängt werden; die Geldbuße
darf den höheren der folgenden Beträge nicht
übersteigen:
1. fünf Millionen Euro oder
2. 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die ju-
ristische Person oder Personenvereinigung
im der Behördenentscheidung vorausgegan-
genen Geschäftsjahr erzielt hat.“
e) Der bisherige Absatz 6b wird Absatz 6c und wie
folgt gefasst:
„(6c) Über die in den Absätzen 6, 6a und 6b
genannten Beträge hinaus kann die Ordnungs-
widrigkeit in den Fällen des Absatzes 2 Num-
mer 11b bis 13, in den Fällen des Absatzes 4
Nummer 1 bis 3, 8, 9 und 11 bis 15 und in den
Fällen der Absätze 4f bis 4h mit einer Geldbuße
bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezo-
genen wirtschaftlichen Vorteils geahndet wer-
den. Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte
Gewinne und vermiedene Verluste und kann ge-
schätzt werden.“
f) Der bisherige Absatz 6c wird Absatz 6d und in
Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
Wort „ist“ durch die Wörter „und 6b Nummer 2
ist“ ersetzt.
g) Der bisherige Absatz 6d wird Absatz 6e und in
Satz 1 wird die Angabe „Absatz 6a“ durch die
Wörter „den Absätzen 6a und 6b“ ersetzt.
h) In Absatz 7 werden nach der Angabe „Absatz 6“
ein Komma und die Wörter „mit Ausnahme der
Fälle nach Absatz 2 Nummer 11b bis 13, und in
den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 3, 8, 9
und 11 bis 15“ eingefügt.
17. § 60b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „Verord-
nung (EU) Nr. 575/2013“ die Wörter „oder der
Verordnung (EU) 2015/847“ eingefügt.
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 sind personenbezo-
gene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntma-
chung nicht mehr erforderlich ist.“

Artikel 18
Änderung des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni
2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 24 Ab-
satz 33 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. schwerwiegend, wiederholt oder systema-
tisch gegen § 22 dieses Gesetzes, gegen
das Geldwäschegesetz, gegen die Verord-
nung (EU) 2015/847 oder gegen die zur
Durchführung dieser Vorschriften erlassenen
Verordnungen oder vollziehbaren Anordnun-
gen verstoßen wurde.“
2. In § 15 Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 3 und 4“
durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 3 bis 5“ ersetzt
und werden die folgenden Sätze angefügt:
„In den Fällen des § 10 Absatz 2 Nummer 5 kann die
Bundesanstalt auch die vorübergehende Abberu-
fung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen
und ihnen vorübergehend die Ausübung einer Ge-
schäftsleitertätigkeit bei dem Institut und bei einem
anderen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geld-
wäschegesetzes untersagen. Die Anordnung nach
Satz 2 kann die Bundesanstalt auch gegenüber je-
der anderen Person treffen, die für den Verstoß ver-
antwortlich ist.“
3. In § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die An-
gabe „(EG) Nr. 1781/2006“ durch die Angabe „(EU)
2015/847“ ersetzt.
4. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. unbeschadet der Pflichten der §§ 4 bis 7 des
Geldwäschegesetzes angemessene Maßnah-
men, einschließlich Datenverarbeitungssyste-
me, die die Einhaltung der Anforderungen des
Geldwäschegesetzes und der Verordnung
(EU) 2015/847 gewährleisten; soweit dies zur
Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist, darf
das Institut personenbezogene Daten erhe-
ben und verwenden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die §§ 6a, 24c, 25i, 25m und 60b des Kre-
ditwesengesetzes sowie § 93 Absatz 7 und 8 in
Verbindung mit § 93b der Abgabenordnung gel-
ten für Institute im Sinne dieses Gesetzes ent-
sprechend.“
c) Die Absätze 3 und 3a werden aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und die An-
gabe „(EG) Nr. 1781/2006“ wird durch die Angabe
„(EU) 2015/847“ ersetzt.
5. In § 23 wird die Angabe „10 Abs. 2 Nr. 2 bis 4“ durch
die Wörter „10 Absatz 2 Nummer 2 bis 5“ ersetzt.
6. In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Zahlungsdienste“ die Wörter „oder das E-Geld-Ge-
schäft“ eingefügt.
7. § 32 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 10a wird aufgehoben.
b) Die Nummern 11 bis 13 werden wie folgt gefasst:
„11. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit
§ 25i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes
die Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1
des Geldwäschegesetzes nicht erfüllt,
12. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit
§ 25i Absatz 3 des Kreditwesengesetzes als
Emittent von E-Geld keine Dateien führt,
13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22
Absatz 2 in Verbindung mit § 25i Absatz 4
des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt
oder“.
c) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
„14. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22
Absatz 4 zur Verhinderung und Unterbin-
dung von Verstößen gegen die Verordnung
(EU) 2015/847 zuwiderhandelt.“
Artikel 19
Änderung des
Kapitalanlagegesetzbuchs
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 12 des Ge-
setzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 39 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. die Kapitalverwaltungsgesellschaft schwer-
wiegend, wiederholt oder systematisch gegen
die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes
verstoßen hat.“
2. § 44 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft schwer-
wiegend, wiederholt oder systematisch gegen
die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes
verstoßen hat.“
Artikel 20
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 15 des Geset-
zes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:
„§ 54 Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug
auf den Bezugsberechtigten“.

b) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:
„§ 55 Verstärkte Sorgfaltspflichten“.
c) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:
„§ 56 (weggefallen)“.
2. § 52 wird wie folgt gefasst:
„§ 52
Verpflichtete Unternehmen
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle
Versicherungsunternehmen im Sinne von § 2 Ab-
satz 1 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes.“
3. § 53 wird wie folgt gefasst:
„§ 53
Interne Sicherungsmaßnahmen
(1) Die verpflichteten Unternehmen dürfen im
Einzelfall einander Informationen übermitteln, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
der Empfänger der Informationen diese für die Be-
urteilung der Frage benötigt, ob ein Sachverhalt
nach § 43 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes der
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
zu melden oder eine Strafanzeige nach § 158 der
Strafprozessordnung zu erstatten ist. Der Empfän-
ger darf die Informationen ausschließlich verwen-
den, um Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder
sonstige strafbare Handlungen zu verhindern oder
nach § 158 der Strafprozessordnung anzuzeigen.
Er darf die Informationen nur unter den durch das
übermittelnde Versicherungsunternehmen vorgege-
benen Bedingungen verwenden.
(2) Sofern die verpflichteten Unternehmen eine
interne Revision vorhalten, haben sie sicherzustel-
len, dass ein Bericht über das Ergebnis einer Prü-
fung der internen Revision nach § 6 Absatz 2 Num-
mer 7 des Geldwäschegesetzes jeweils zeitnah der
Geschäftsleitung, dem Geldwäschebeauftragten
sowie der Aufsichtsbehörde vorgelegt wird.“
4. § 54 wird wie folgt gefasst:
„§ 54
Allgemeine Sorgfaltspflichten
in Bezug auf den Bezugsberechtigten
(1) Ein verpflichtetes Unternehmen ist unbe-
schadet des § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwä-
schegesetzes bei Begründung der Geschäftsbezie-
hung auch zur Feststellung der Identität eines vom
Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsbe-
rechtigten aus dem Versicherungsvertrag nach
Maßgabe des § 11 Absatz 5 des Geldwäschegeset-
zes verpflichtet. Soweit Bezugsberechtigte nach
Merkmalen oder nach Kategorien oder auf andere
Weise bestimmt werden, holt das verpflichtete Un-
ternehmen ausreichende Informationen über diese
ein, um sicherzustellen, dass es zum Zeitpunkt der
Auszahlung in der Lage sein wird, ihre Identität
festzustellen und zu überprüfen. Handelt es sich
bei dem Versicherungsnehmer oder bei einem vom
Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsbe-
rechtigten um eine juristische Person oder um eine
Personenvereinigung, so haben die verpflichteten
Unternehmen gegebenenfalls auch deren wirt-
schaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 11
Absatz 5 des Geldwäschegesetzes zu identifi-
zieren.
(2) Ein verpflichtetes Unternehmen hat die
Pflicht nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 des Geldwä-
schegesetzes auch in Bezug auf den vom Versiche-
rungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten
und gegebenenfalls in Bezug auf dessen wirt-
schaftlich Berechtigten zu erfüllen. Abweichend
von § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes stellen
die verpflichteten Unternehmen im Fall einer ganz
oder teilweise an einen Dritten erfolgten Abtretung
einer Versicherung, nachdem sie hierüber informiert
wurden, die Identität des Dritten und gegebenen-
falls die Identität seines wirtschaftlich Berechtigten
fest, wenn die Ansprüche aus der übertragenen Po-
lice abgetreten werden. Die Überprüfung der Iden-
tität eines vom Versicherungsnehmer abweichen-
den Bezugsberechtigten und gegebenenfalls die
Identität von dessen wirtschaftlich Berechtigten
kann auch nach Begründung der Geschäftsbezie-
hung abgeschlossen werden, spätestens jedoch
zu dem Zeitpunkt, zu dem die Auszahlung vorge-
nommen wird oder der Bezugsberechtigte seine
Rechte aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch
zu nehmen beabsichtigt.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen
Angaben und eingeholten Informationen sind von
dem verpflichteten Unternehmen nach Maßgabe
des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen
und aufzubewahren. § 43 Absatz 1 des Geld-
wäschegesetzes ist entsprechend anzuwenden.“
5. § 55 wird wie folgt gefasst:
„§ 55
Verstärkte Sorgfaltspflichten
Handelt es sich bei einem vom Vertragspartner
abweichenden Bezugsberechtigten oder, sofern
vorhanden, um den wirtschaftlich Berechtigten
des Bezugsberechtigten, um eine politisch expo-
nierte Person, um deren Familienangehörigen oder
um eine ihr bekanntermaßen nahestehende Person
nach § 1 Absatz 12, 13 oder 14 des Geldwäschege-
setzes, haben die verpflichteten Unternehmen,
wenn sie ein höheres Risiko der Geldwäsche oder
der Terrorismusfinanzierung feststellen, über die in
§ 15 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes genannten
Pflichten hinaus zusätzlich
1. vor einer Auszahlung ein Mitglied der Führungs-
ebene zu informieren,
2. die gesamte Geschäftsbeziehung zu dem Ver-
sicherungsnehmer einer verstärkten Überprü-
fung zu unterziehen,
3. zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Mel-
dung nach dem Geldwäschegesetz gegeben
sind.“
6. § 56 wird aufgehoben.
7. § 303 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „die Be-
stimmungen dieses Gesetzes“ die Wörter „, mit
Ausnahme der Vorschriften des Teils 2 Kapitel 1

Abschnitt 6“ eingefügt, werden die Wörter „des
Geldwäschegesetzes,“ und das Wort „oder“ am
Ende gestrichen und wird nach dem Wort „fort-
setzt“ ein Komma eingefügt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
fügt:
„4. die Person vorsätzlich oder fahrlässig gegen
die Bestimmungen des Teils 2 Kapitel 1 Ab-
schnitt 6 dieses Gesetzes, gegen das Geld-
wäschegesetz oder gegen die zur Durchfüh-
rung dieser Vorschriften erlassenen Verord-
nungen oder vollziehbaren Anordnungen
verstoßen hat, sofern die Verstöße schwer-
wiegend, wiederholt oder systematisch
sind.“
8. § 304 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „die ihm
nach dem Gesetz“ die Wörter „, mit Ausnahme
der Vorschriften des Teils 2 Kapitel 1 Ab-
schnitt 6,“ eingefügt und wird das Wort „oder“
am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. das Unternehmen schwerwiegend, wieder-
holt oder systematisch gegen die Bestim-
mungen des Teils 2 Kapitel 1 Abschnitt 6
dieses Gesetzes oder gegen das Geldwä-
schegesetz oder gegen die zur Durchführung
dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen
oder vollziehbaren Anordnungen der Auf-
sichtsbehörde verstößt.“
9. § 319 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Bekanntmachung darf nicht erfolgen,
wenn die Maßnahmen nach Satz 1 nicht ausrei-
chend sind, um eine Gefährdung der Finanz-
marktstabilität auszuschließen oder um die Ver-
hältnismäßigkeit der Bekanntmachung sicherzu-
stellen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Eine Bekanntmachung soll fünf Jahre auf
der Internetseite der Bundesanstalt veröffent-
licht bleiben. Abweichend von Satz 1 sind per-
sonenbezogene Daten zu löschen, sobald die
Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.“
10. § 332 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4e wird folgender Absatz 4f einge-
fügt:
„(4f) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig
1. entgegen § 54 Absatz 1 Satz 1 die Identität
eines vom Versicherungsnehmer abweichen-
den Bezugsberechtigten nicht oder nicht rich-
tig feststellt,
2. entgegen § 54 Absatz 1 Satz 2 keine ausrei-
chenden Informationen über die von Versi-
cherungsnehmern abweichenden Bezugsbe-
rechtigten einholt,
3. entgegen § 54 Absatz 1 Satz 3 den wirt-
schaftlich Berechtigten nicht identifiziert,
4. entgegen § 54 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung
mit § 10 Absatz 1 Nummer 4 des Geld-
wäschegesetzes nicht abklärt, ob es sich bei
einem vom Versicherungsnehmer abweichen-
den Bezugsberechtigten und gegebenenfalls
bei dessen wirtschaftlich Berechtigtem um
eine politisch exponierte Person, um deren
Familienangehörigen oder um eine dieser
bekanntermaßen nahestehende Person han-
delt,
5. entgegen § 54 Absatz 2 Satz 2 die Identität
des Dritten und die seines wirtschaftlich Be-
rechtigten nicht feststellt,
6. entgegen § 54 Absatz 2 Satz 3 die Überprü-
fung der Identität nicht oder nicht rechtzeitig
vornimmt,
7. entgegen § 55 Nummer 1 vor einer Auszah-
lung ein Mitglied der Führungsebene nicht in-
formiert.“
b) In Absatz 5 werden die Wörter „des Absatzes 3
Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 und des
Absatzes 4“ durch die Wörter „des Absatzes 3
Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3, der Ab-
sätze 4 und 4f“ ersetzt.
c) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b einge-
fügt:
„(6b) Gegenüber einer juristischen Person
oder einer Personenvereinigung kann in den Fäl-
len des Absatzes 4f, sofern es sich um schwer-
wiegende, wiederholte oder systematische Ver-
stöße handelt, über Absatz 5 hinaus eine höhere
Geldbuße verhängt werden; diese darf den hö-
heren der Beträge von fünf Millionen Euro oder
10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juris-
tische Person oder Personenvereinigung im der
Behördenentscheidung vorausgegangenen Ge-
schäftsjahr erzielt hat, nicht übersteigen.“
d) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Absät-
zen 5, 6 und 6a“ durch die Wörter „Absätzen 5,
6, 6a und 6b“ ersetzt und wird nach den Wörtern
„des Absatzes 4d“ die Angabe „und 4f“ einge-
fügt.
e) In Absatz 8 werden die Wörter „des Absatzes 6
und 6a“ durch die Wörter „der Absätze 6, 6a
und 6b“ ersetzt.
f) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 4d und
4e“ durch die Wörter „den Absätzen 4d, 4e
und 4f“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 4d und
4e“ durch die Wörter „den Absätzen 4d, 4e
und 4f“ ersetzt.

Artikel 21
Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes
§ 36 Absatz 2 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1648) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende durch ein
Komma ersetzt.
2. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.
3. Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. an die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
dem Geldwäschegesetz.“
Artikel 22
Änderung
weiterer Rechtsvorschriften
(1) In § 25c Absatz 6 des Umsatzsteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert
worden ist, werden die Wörter „mit Ausnahme der Iden-
tifizierungspflicht in Verdachtsfällen nach § 6 dieses
Gesetzes“ gestrichen.
(2) Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
S. 2803), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 27 des Ge-
setzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 133d werden die Wörter „§ 17 des Geldwäsche-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 56 des Geldwäsche-
gesetzes“ ersetzt.
2. In § 133e Absatz 1 werden die Wörter „§ 17 des
Geldwäschegesetzes“ durch die Wörter „§ 56 des
Geldwäschegesetzes“ ersetzt.
(3) In § 111 Absatz 1 des Telekommunikationsgeset-
zes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1354) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 8
Absatz 1 Satz 6 des Geldwäschegesetzes“ durch die
Wörter „§ 8 Absatz 2 Satz 4 des Geldwäschegesetzes“
ersetzt.
(4) In der Verordnung über die Erhebung von Gebüh-
ren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanz-
dienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002
(BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 4 Ab-
satz 77 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1666) geändert worden ist, wird die Anlage (Gebüh-
renverzeichnis) wie folgt geändert:
1. In Nummer 1.1.10.4 werden in der Spalte „Gebüh-
rentatbestand“ die Wörter „25n KWG, auch in Ver-
bindung mit § 3 Absatz 2 Satz 4 GwG“ durch die
Wörter „25i KWG, auch in Verbindung mit § 10 Ab-
satz 7 GwG“ ersetzt.
2. In Nummer 1.1.10.4.1 wird in der Spalte „Gebühren-
tatbestand“ die Angabe „§ 25n Absatz 4 KWG“
durch die Angabe „§ 25i Absatz 4 KWG“ ersetzt.
3. Nummer 1.1.10.4.2. wird aufgehoben.
4. In Nummer 7.1 werden in der Spalte „Gebührentat-
bestand“ die Wörter „§ 9 Abs. 2 Nr. 2 GwG (§ 9 Ab-
satz 5 Satz 1 GwG)“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2
Nummer 4 GwG (§ 6 Absatz 8 GwG)“ ersetzt.
5. In Nummer 7.2 werden in der Spalte „Gebührentat-
bestand“ die Wörter „(§ 9 Absatz 4 Satz 1 GwG)“
durch die Wörter „(§ 7 Absatz 3 Satz 1 GwG)“ er-
setzt.
6. In Nummer 7.3 wird in der Spalte „Gebührentat-
bestand“ die Angabe „§ 16 Absatz 1 GwG“ durch
die Wörter „§ 51 Absatz 1, 2 oder 5 GwG“ ersetzt.
7. In Nummer 7.3.1 werden in der Spalte „Gebührentat-
bestand“ die Wörter „§ 16 Absatz 1 Satz 2 GwG“
durch die Angabe „§ 51 Absatz 2 GwG“ ersetzt.
8. In Nummer 7.3.2 werden in der Spalte „Gebührentat-
bestand“ die Wörter „§ 16 Absatz 1 Satz 5 GwG“
durch die Angabe „§ 51 Absatz 5 GwG“ ersetzt.
(5) In § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Zahlungs-
instituts-Prüfungsberichtsverordnung vom 15. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3648), die zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 9 Absatz 2 Nummer 1
des Geldwäschegesetzes“ durch die Wörter „§ 7 Ab-
satz 1, 5 des Geldwäschegesetzes“ ersetzt.
(6) In § 36 Absatz 1 Nummer 3 des Zahlungskonten-
gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) werden die
Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Geldwäsche-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 des Geldwäschegesetzes“ und die Wörter „§ 12
Absatz 1 des Geldwäschegesetzes“ durch die Wörter
„§ 47 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes“ ersetzt.
(7) § 1 der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverord-
nung vom 5. Juli 2016 (BAnz AT 06.07.2016 V1) wird
wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 4
Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes ist,
die Geburtsurkunde in Verbindung mit der Über-
prüfung der Identität des gesetzlichen Vertreters
anhand eines Dokuments nach § 4 Absatz 4
Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes“
durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Geldwäschegesetzes ist, die Geburtsurkunde
in Verbindung mit der Überprüfung der Identität
des gesetzlichen Vertreters anhand eines Doku-
ments nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Geldwäschegesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 4 Absatz 4
Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes“
durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Geldwäschegesetzes“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 4
Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes“
durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Geldwäschegesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 4 Absatz 4
Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes“
durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Geldwäschegesetzes“ ersetzt.

Artikel 23
Änderung des
Geldwäschegesetzes
§ 31 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni
2017 (BGBl. I S. 1822) wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „§ 11 Absatz 1 und 2 in
Verbindung mit § 13 Absatz 1 und 3“ durch die Wörter
„§ 13 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
2. In Satz 5 wird die Angabe „§ 11 Absatz 5“ durch die
Angabe „§ 29 Absatz 8“ ersetzt.
Artikel 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 26. Juni 2017 in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Geldwäschegesetz vom 13. August
2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 24
Absatz 37 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1693) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Artikel 23 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der
Schäuble
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1822. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 9d8422352ff7e0ed….