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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2424

BGBl. 2018 I S. 2424 · 27.989 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2018, Seite 2424 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2424
                                         Zweite Verordnung
                           zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
                                            Vom 11. Dezember 2018

   Auf Grund des § 40 Absatz 1 des AZR-Gesetzes, der
zuletzt durch Artikel 2 Nummer 19 nach Maßgabe des
Artikels 13 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I
S. 130) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März
2018 (BGBl. I S. 374) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:

                       Artikel 1

                 Änderung der
          AZRG-Durchführungsverordnung

  Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai
1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 1. August 2017 (BGBl. I S. 3066) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In § 1 Satz 3 werden die Wörter „der Betroffene“
    durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
 2. In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den
    Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
    Person“ ersetzt.
 3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Über eine Zusammenführung von Datensätzen
       werden die aktenführenden Behörden unterrich-
       tet.“

   b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
       „Soweit anlässlich der Zusammenführung eine
       Berichtigung übermittelter Daten vorgenommen
       wird, werden auch diejenigen Stellen unterrich-
       tet, die diese Daten übermittelt haben (§ 38 Ab-
       satz 1 Satz 2 AZRG).“

 4. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem
      Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
      Person“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des
      Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
      Person“ ersetzt.

5. In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des
   Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
   Person“ ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der
     Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene
     Person“ und wird das Wort „er“ durch das Wort
     „sie“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „des
     Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
     Person“ ersetzt.

  c) In Absatz 5 werden die Wörter „den Betroffenen“
     durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-
     setzt.

  d) In Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 2 werden

     jeweils die Wörter „des Betroffenen“ durch die
     Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
  e) In Absatz 8 Satz 4 werden jeweils die Wörter
     „den Betroffenen“ durch die Wörter „die betrof-
     fene Person“ ersetzt.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Verwendungs-
     zweck“ durch das Wort „Verarbeitungszweck“
     ersetzt.
  b) In Absatz 4 wird nach Nummer 2 die folgende
     Nummer 3 eingefügt:

     „3. Aufgabe nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des
         Bundesverfassungsschutzgesetzes,“.
  c) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
     Nummern 4 und 5.
  d) In Absatz 5 wird das Wort „Verwendungszweck“
     durch das Wort „Verarbeitungszweck“ ersetzt.

8. In § 9 Absatz 4 wird das Wort „Verwendungs-
   zweck“ durch das Wort „Verarbeitungszweck“ er-
   setzt.

9. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Betrof-
         fenen“ durch die Wörter „der betroffenen
         Person“ ersetzt.
BGBl. 2018, Seite 2425 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2425
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Betroffene“
          durch die Wörter „die betroffene Person“ er-
          setzt.
   b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „der
      Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene
      Person“ ersetzt.
10. In der Überschrift zu Abschnitt 4 werden die Wörter
    „den Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene
    Person“ ersetzt.
11. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Die betroffene Person kann nach Artikel 15 der
      Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
      zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-
      beitung personenbezogener Daten, zum freien

      Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-
      linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
      (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
      22.11.2016, S. 72) jederzeit einen Antrag auf

      Auskunftserteilung stellen.“

   b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der
      Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene
      Person“ und die Wörter „den Bundesbeauftrag-
      ten für den Datenschutz“ durch die Wörter „die

      Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftrag-
      ten für den Datenschutz und die Informations-
      freiheit“ ersetzt.
12. In der Überschrift zu Abschnitt 5 wird das Wort
    „Sperrung“ durch die Wörter „Einschränkung der

    Verarbeitung“ ersetzt.

13. In § 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den
    Bundesbeauftragten für den Datenschutz“ durch
    die Wörter „die Bundesbeauftragte oder den
    Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
    Informationsfreiheit“ ersetzt.
14. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 17
              Einschränkung der Verarbeitung“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 37
          Abs. 1 des AZR-Gesetzes“ gestrichen.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Betroffene“
          durch die Wörter „Die betroffene Person“ er-
          setzt.
      cc) In Satz 3 wird das Wort „er“ durch das Wort
          „sie“ ersetzt.
   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betrof-
          fenen“ durch die Wörter „der betroffenen
          Person“ und wird das Wort „gesperrt“ durch
          die Wörter „in der Verarbeitung einge-
          schränkt“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Betrof-
          fenen“ durch die Wörter „der betroffenen
          Person“ und wird das Wort „seinen“ jeweils
          durch das Wort „ihren“ ersetzt.

      cc) In Satz 3 werden die Wörter „den Sperrver-
          merk“ durch die Wörter „die Einschränkung
          der Verarbeitung“ ersetzt.
15. In der Anlage wird Abschnitt I Allgemeiner Daten-
    bestand wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3a Spalte A wird Buchstabe a wie
      folgt gefasst:
      „a) begleitende minderjährige Kinder und Jugend-
          liche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspart-
          ner

          – Familienname
          – Vornamen“.

   b) In Nummer 4 Spalte A wird Buchstabe f wie folgt
      gefasst:
      „f) Angaben zum Ausweisdokument

          – Dokumentenart

            ● Reisepass
            ● Passersatzpapier

            ● sonstiges Reisedokument

          – Seriennummer

          – gültig bis
          – ausstellender Staat

          – aufbewahrende Stelle

          – geprüft
            ● durch
            ● am

          – Ergebnis der Prüfung

            ● Vordruck entspricht Vergleichsmaterial,
              Manipulation nicht festgestellt

            ● ge-/verfälscht
            ● nicht abschließend bewertbar
          – Zuordnung zu
            ● Grundpersonalien
            ● Aliaspersonalie Name“.
   c) In Nummer 6 Spalte C werden nach den Wörtern
      „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu
      Spalte A Buchstabe a“ ein Komma und die An-
      gabe „c, d, e und g“ eingefügt.
   d) Nummer 8 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
          „§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 in Verbin-
          dung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Ab-
          satz 2 Nummer 1“.
      bb) In Spalte A werden die folgenden Buch-
          staben o und p eingefügt:
          „o) Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5
              oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG
             festgestellt am
             für den Zielstaat/die Zielstaaten

          p) Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5
             oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG

             widerrufen/zurückgenommen am“.
      cc) Die bisherigen Buchstaben o bis w werden
          die Buchstaben q bis y.
BGBl. 2018, Seite 2426 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2426
       dd) In den Spalten A und B werden nach dem Buchstaben y die folgenden Buchstabe z und ai angefügt:
          „ z)   räumliche Beschränkung nach
                 aa)    § 56 Absatz 1 oder
                        Absatz 2 AsylG
                        Bezirk der Ausländerbe-
                        hörde
                        kraft Gesetzes entstanden
                        am
                        geändert am
                        erlischt am
                 bb) § 59b Absatz 1 AsylG
                        Bezirk der Ausländerbe-
                        hörde
                        erteilt am
                        befristet bis
             ai) Wohnsitzauflage nach
                 aa)    § 60 Absatz 1 AsylG
                        Ort
                        erteilt am
                        befristet bis
                 bb) § 60 Absatz 2 Satz 1
                     Nummer 1 und 2 AsylG
                        Ort
                        erteilt am
                        befristet bis
                 cc)    § 60 Absatz 2 Satz 1
                        Nummer 3 AsylG
                        Bezirk der Ausländerbe-
                        hörde
                        erteilt am
                        befristet bis

(7)

(7)

(7)

(7)

(7)

                                                   “.
       ee) In Spalte B wird jeweils neben den Buchstaben o und p aus Spalte A die Angabe „(3)“ eingefügt.
       ff) In Spalte C werden die ersten zwei Anstriche
wie folgt gefasst:
          „ – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis f, h bis k, m bis z
           – Ausländerbehörden und mit der Durchführung
ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche
             Stellen zu Spalte A Buchstabe a, g, l, o, p, t bis v, z, ai“.
  e) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
       aa) In Spalte A Buchstabe n bis p werden jeweils
           eingefügt.

nach den Wörtern „ausgestellt am“ die Wörter „gültig bis“
       bb) In Spalte B wird zu Buchstabe n Doppelbuchstabe aa und bb aus Spalte A jeweils die Angabe „*“
           gestrichen.
       cc) In den Spalten A, B und C werden nach Buchstabe p die folgenden Buchstaben q bis w angefügt:
          „ q) Räumliche Beschränkung nach
               § 12 Absatz 2 Satz 2 AufenthG
                 Land

                 Ort
                 erteilt am

                 befristet bis

                 geändert am
      – Ausländerbehör-
(7)     den und mit der
        Durchführung
        ausländerrecht-
        licher Vorschrif-
        ten betraute öf-
        fentliche Stellen

        zu Spalte A
        Buchstabe q
        bis w
BGBl. 2018, Seite 2427 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2427

 r)   Wohnsitzauflage nach
      § 12 Absatz 2 Satz 2 AufenthG           (7)
      Land
      Ort
      erteilt am
      befristet bis
      geändert am
 s)   Wohnsitzregelung nach
      § 12a Absatz 1 Satz 1 AufenthG          (7)
      Land
      kraft Gesetzes entstanden am
      erlischt am

      § 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG          (7)
      Ort oder Landkreis
      erteilt am
      befristet bis
      geändert am

      § 12a Absatz 3 AufenthG                 (7)
      Ort oder Landkreis
      erteilt am
      befristet bis
      geändert am

      § 12a Absatz 4 Satz 1 AufenthG          (7)
      Ort, an dem der Wohnsitz nicht
      genommen werden darf
      erteilt am
      befristet bis
      geändert am
 t)   Wohnsitzverpflichtung nach
      § 24 Absatz 5 Satz 2 AufenthG           (7)
      (auch in Verbindung mit § 23
      Absatz 3 und § 23 Absatz 4
      Satz 2 AufenthG)
      Ort
      kraft Gesetzes entstanden am
      erlischt
 u) Wohnsitzverpflichtung nach
      § 46 Absatz 1 AufenthG                  (7)
      Ort
      erteilt am
      befristet bis
      geändert am
 v)   Räumliche Beschränkung nach
      § 61 Absatz 1 Satz 1 AufenthG           (7)
      Land

BGBl. 2018, Seite 2428 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2428


                   kraft Gesetzes entstanden am
                   erlischt am
                   § 61 Absatz 1a Satz 1 AufenthG               (7)
                   Bezirk
                   kraft Gesetzes entstanden am
                   erlischt am
                   § 61 Absatz 1c Satz 1 AufenthG               (7)
                   Land oder Bezirk
                   erteilt am
                   befristet bis
                   geändert am
                   § 61 Absatz 1c Satz 2 AufenthG               (7)
                   Bezirk
                   erteilt am
                   befristet bis
                   geändert am
             w) Wohnsitzauflage nach
                   § 61 Absatz 1d Satz 1 AufenthG               (7)
                   Ort
                   kraft Gesetzes entstanden am
                   erlischt am                                                                              “.
  f) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
       aa) Spalte A Buchstabe b wird wie folgt geändert:
          aaa) In Doppelbuchstabe hh werden vor dem Dreifachbuchstaben aaa die Wörter „Absatz 1 Nummer 1“
               durch das Wort „AufenthG“ ersetzt und wird der folgende Dreifachbuchstabe ddd angefügt:
               „ddd) § 18a Absatz 1a AufenthG
                     (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete im Anschluss an eine Ausbildungsduldung
                     nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG)
                               erteilt am
                               befristet bis
                               widerrufen am“.
          bbb) Nach Doppelbuchstabe ss wird folgender Doppelbuchstabe tt eingefügt:
               „tt) § 20 Absatz 7 AufenthG
                    (Arbeitsplatzsuche nach Abschluss der Forschungstätigkeit)
                      erteilt am
                      befristet bis“.
          ccc) Die bisherigen Doppelbuchstaben tt bis yy werden die Doppelbuchstaben uu bis zz.
          ddd) In Spalte B wird neben Doppelbuchstabe zz aus Spalte A die Angabe „(2)*“ eingefügt.
       bb) Spalte A Buchstabe d wird wie folgt geändert:
          aaa) Nach Doppelbuchstabe ee werden die folgenden Doppelbuchstaben ff bis pp eingefügt:
               „
                         ff)       § 30 AufenthG                  (2)*
                                   (Ehegattennachzug)
                                   ohne § 30 Absatz 1 Satz 1
                                   Nummer 3 Buchstabe c
                                   dritte und vierte Alterna-
                                   tive und Nummer 3 Buch-
                                   stabe g erste Alternative
                                   AufenthG
                                   erteilt am
                                   befristet bis

BGBl. 2018, Seite 2429 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2429


       gg)   § 30 Absatz 1 Satz 1              (2)*
             Nummer 3 Buchstabe c
             dritte Alternative AufenthG
             (Ehegattennachzug zu
             Asylberechtigtem)

             erteilt am

             befristet bis

       hh)   § 30 Absatz 1 Satz 1              (2)*
             Nummer 3 Buchstabe c
             vierte Alternative
             AufenthG
             (Ehegattennachzug zu
             anerkanntem Flüchtling)

             erteilt am

             befristet bis

       ii)   § 30 Absatz 1 Satz 1              (2)*
             Nummer 3 Buchstabe g
             erste Alternative AufenthG
             (Ehegattennachzug zu
             einem Inhaber einer
             Blauen Karte EU)

             erteilt am

             befristet bis

       jj)   § 32 Absatz 1 Nummer 1            (2)*
             AufenthG
             (Kindesnachzug zu einem
             Inhaber einer Aufenthalts-
             erlaubnis nach § 7 Ab-
             satz 1 Satz 3 oder Kapi-
             tel 2 Abschnitt 3 oder 4
             AufenthG)

             erteilt am

             befristet bis

       kk)   § 32 Absatz 1 Nummer 2            (2)*
             AufenthG
             (Kindesnachzug zu Asyl-
             berechtigtem oder aner-
             kanntem Flüchtling)

             erteilt am

             befristet bis

       ll)   § 32 Absatz 1 Nummer 3            (2)*
             AufenthG
             (Kindesnachzug zu einem
             Inhaber einer Aufenthalts-
             erlaubnis nach den
             §§ 28, 30, 31, 36 oder 36a
             AufenthG)

             erteilt am

             befristet bis

BGBl. 2018, Seite 2430 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2430


                mm) § 32 Absatz 1 Nummer 4             (2)*
                    AufenthG
                    (Kindesnachzug zu einem
                    Inhaber einer Aufenthalts-
                    erlaubnis nach sonstigen
                    Vorschriften des
                    AufenthG)
                      erteilt am
                      befristet bis
                nn)   § 32 Absatz 1 Nummer 5           (2)*
                      erste Alternative AufenthG
                      (Kindesnachzug zu einem
                      Inhaber einer Blauen Karte
                      EU)
                      erteilt am
                      befristet bis
                oo)   § 32 Absatz 1 Nummer 6           (2)*
                      AufenthG
                      (Kindesnachzug zu einem
                      Inhaber einer Niederlas-
                      sungserlaubnis)
                      erteilt am
                      befristet bis
                pp)   § 32 Absatz 1 Nummer 7           (2)*
                      AufenthG
                      (Kindesnachzug zu einem
                      Inhaber einer Erlaubnis
                      zum Daueraufenthalt-EU)
                      erteilt am
                      befristet bis
                                                                                                       “.

       bbb) Die bisherigen Doppelbuchstaben ff bis ii werden aufgehoben und die bisherigen Doppelbuchsta-
            ben jj bis nn werden die Doppelbuchstaben qq bis uu.

       ccc) In den Spalten A und B werden nach Buchstabe d Doppelbuchstabe ww die folgenden Doppel-
            buchstaben xx bis zz angefügt:
           „
                xx)   § 36a Absatz 1 Satz 1            (2)*
                      erste Alternative AufenthG
                      (Ehegattennachzug zu
                      subsidiär Schutzberech-
                      tigten)
                      erteilt am
                      befristet bis
                yy)   § 36a Absatz 1 Satz 1            (2)*
                      zweite Alternative
                      AufenthG
                      (Kindesnachzug zu sub-
                      sidiär Schutzberechtigten)
                      erteilt am
                      befristet bis
                zz)   § 36a Absatz 1 Satz 2            (2)*
                      AufenthG
                      (Elternnachzug zu min-
                      derjährigen subsidiär
                      Schutzberechtigten)
                      erteilt am
                      befristet bis
                                                                                                       “.

BGBl. 2018, Seite 2431 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2431
g) Nummer 11 Spalte A wird wie folgt geändert:
  aa) Die Buchstaben l bis n werden wie folgt ge-
      fasst:
      „l) § 26 Absatz 3
          Satz 1 AufenthG
          (Asyl/GFK nach 5 Jahren)
          erteilt am

      m) § 26 Absatz 3
         Satz 3 AufenthG
         (Asyl/GFK nach 3 Jahren)
         erteilt am

      n)   § 26 Absatz 3
           Satz 5 in Verbindung mit § 35 AufenthG
           (Kinder mit Einreise vor Vollendung des
           18. Lebensjahres)
           erteilt am“.
  bb) Nach Buchstabe n wird folgender Buch-
      stabe o eingefügt:
      „o) § 26 Absatz 3
          Satz 6 in Verbindung mit Satz 1 AufenthG
          (Resettlement nach 5 Jahren)
          erteilt am“.
  cc) Nach Buchstabe o wird folgender Buch-
      stabe p eingefügt:
      „p) § 26 Absatz 3
          Satz 6 in Verbindung mit Satz 3 AufenthG
          (Resettlement nach 3 Jahren)
          erteilt am“.

  dd) Die bisherigen Buchstaben o bis v werden
      die Buchstaben q bis x.
  ee) Der neue Buchstabe q wird wie folgt gefasst:

      „q) § 26 Absatz 4 AufenthG
          (aus humanitären Gründen nach 5 Jahren)
          erteilt am“.

  ff) In Spalte B wird jeweils neben den Buchsta-
      ben o und p aus Spalte A die Angabe „(2)*“
      eingefügt.
h) Nummer 13 wird wie folgt geändert:

  aa) In Spalte A wird nach Buchstabe f folgender
      Buchstabe g eingefügt:

      „g) bedingte Ausweisungsverfügung
          gemäß § 53 Absatz 4 Satz 1 AufenthG
           erlassen am
           Wirkung noch nicht eingetreten
           unanfechtbar seit“.
  bb) In Spalte A werden die Buchstaben g bis s
      die Buchstaben h bis t.
  cc) In Spalte B wird neben Buchstabe g aus
      Spalte A die Angabe „(3)“ eingefügt.
i) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
  aa) Spalte A Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

      „a) Frist zur freiwilligen Ausreise

           gesetzt am
           zugestellt am
           Frist bis“.
  bb) In Spalte A wird nach Buchstabe a folgender
      Buchstabe b eingefügt:

      „b) Ausreisepflicht
          vollziehbar seit“.
   cc) In Spalte A werden die bisherigen Buchsta-
       ben b bis i die Buchstaben c bis j.
   dd) In Spalte B wird nach Buchstabe a aus
       Spalte A die Angabe „(3)“ eingefügt.

   ee) Spalte C wird wie folgt gefasst:

      „ – Ausländerbehörden und mit der Durch-
          führung ausländerrechtlicher Vorschriften
          betraute öffentliche Stellen zu Spalte A
          Buchstabe a bis i

       – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
         zu Spalte A Buchstabe c und d
       – Zuspeicherung durch die Registerbe-
         hörde zu Spalte A Buchstabe j“.
   ff) In Spalte D werden die Wörter „Statistisches
       Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis h“
       durch die Wörter „Statistisches Bundesamt
       zu Spalte A Buchstabe a bis i“ ersetzt.
j) Nummer 14a wird wie folgt geändert:
   aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
      aaa) Vor Buchstabe a wird folgender Buch-
           stabe a eingefügt:
            „a) nach § 11 Absatz 1 und 2 AufenthG
                wegen Ausweisung, Zurückschie-
                bung oder Abschiebung

                angeordnet am

                Wirkung befristet bis
                Für die Dauer von … Jahren/... Mo-
                naten ab Ausweisung/Zurückschie-
                bung/Abschiebung“.

      bbb) Die bisherigen Buchstaben a bis c wer-
           den die Buchstaben b bis d.

      ccc) Nach Buchstabe d wird folgender
           Buchstabe e eingefügt:
            „e) nach § 11 Absatz 9 AufenthG
                wegen Einreise- und Aufenthalts-
                verbot

                – Frist des Einreise- und Aufent-
                  haltsverbots durch Wiederein-
                  reise gehemmt am
                – Für die Dauer von“.
      ddd) Der bisherige Buchstabe d wird Buch-
           stabe f.
   bb) In Spalte B wird neben Buchstabe d aus
       Spalte A die Angabe „(2)“ eingefügt.
   cc) Spalte C wird wie folgt gefasst:
      „ – Ausländerbehörden und mit der Durch-
          führung ausländerrechtlicher Vorschriften
          betraute öffentliche Stellen zu Spalte A
          Buchstabe a bis d

       – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
         zu Spalte A Buchstabe c bis e
       – Zuspeicherung durch die Registerbe-
         hörde zu Spalte A Buchstabe f“.
   dd) In Spalte D werden die Wörter „Statistisches
       Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis c“
BGBl. 2018, Seite 2432 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2432
          durch die Wörter „Statistisches Bundesamt
          zu Spalte A Buchstabe a bis e“ ersetzt.
  k) Nummer 17 wird wie folgt geändert:
       aa) In Spalte A Buchstabe b werden in Doppel-
           buchstabe cc die Wörter „zu einem Dul-
           dungsinhaber nach Doppelbuchstabe aa
           oder bb“ gestrichen.
       bb) In Spalte A Buchstabe b werden nach dem
           Doppelbuchstaben cc die folgenden Dop-
           pelbuchstaben dd bis kk eingefügt:
          „dd) weil konkrete Maßnahmen zur Aufent-
               haltsbeendigung bevorstehen
          ee)    wegen eines Asylfolgeantrags
          ff)    als unbegleiteter Minderjähriger gemäß
                 § 58 Absatz 1a AufenthG
          gg) bei fehlendem, aber erforderlichem Ein-
              vernehmen der Staatsanwaltschaft
              oder der Zeugenschutzdienststelle
              nach § 72 Absatz 4 AufenthG
          hh) bei fehlendem Absehen von einer Voll-

              streckung nach § 456a StPO

          ii)    bei stattgegebenem Eilantrag gemäß
                 § 123 VwGO
          jj)    bei Anordnung der aufschiebenden
                 Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO
          kk)    bei Vorliegen von Abschiebungshinder-
                 nissen nach § 60 Absatz 1 bis 5 sowie
                 7 AufenthG“.
       cc) In Spalte A Buchstabe b wird der bisherige
           Doppelbuchstabe dd der Doppelbuch-
           stabe ll.
       dd) In Spalte A Buchstabe b werden nach den
           Wörtern „widerrufen am“ und vor dem Buch-
           staben c die Wörter „erloschen am“ einge-
           fügt.
       ee) In Spalte A werden nach Buchstabe d die
           folgenden Buchstaben e und f eingefügt:
          „e) Bescheinigung über die Aussetzung der
              Abschiebung (Duldung) nach § 60a Ab-
              satz 2 Satz 4 AufenthG
                erteilt am

                befristet bis
                widerrufen am
                erloschen am

            f)   Bescheinigung über die Aussetzung der
                 Abschiebung (Duldung) nach § 60a Ab-
                 satz 2 Satz 13 AufenthG
                 erteilt am
                 befristet bis

                 widerrufen am“.
      ff) In Spalte A werden die bisherigen Buchsta-
          ben e bis g die Buchstaben g bis i.
      gg) In Spalte B wird nach den Buchstaben d
          und e aus Spalte A jeweils die Angabe „(2)“
          eingefügt.
      hh) Spalte C wird wie folgt gefasst:
            „ – Ausländerbehörden und mit der Durch-
                führung ausländerrechtlicher Vorschrif-
                ten betraute öffentliche Stellen zu Spalte
                A Buchstabe a bis f, h und i
            –    mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute
                 Behörde zu Spalte A Buchstabe g und i“.

      ii)   In Spalte D werden die Wörter „ohne Angabe

            der einzelnen, in Spalte A Buchstabe b Dop-
            pelbuchstabe aa bis dd genannten Dul-
            dungsgründe“ sowie die Wörter „mit Angabe
            der einzelnen, in Spalte A Buchstabe b Dop-
            pelbuchstabe aa bis dd genannten Dul-
            dungsgründe – Statistisches Bundesamt zu
            Spalte A Buchstabe a bis d“ gestrichen.
   l) Nummer 18 wird wie folgt geändert:
      aa) In Spalte A werden jeweils nach den Wörtern
          „erlassen am“ die Wörter „gültig bis“ ange-
          fügt.
      bb) In Spalte C werden nach den Wörtern „Aus-
          länderbehörden und mit der Durchführung
          ausländerrechtlicher Vorschriften betraute
          öffentliche Stellen“ die folgenden Wörter
          „– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute
          Behörde“ angefügt.

                          Artikel 2
                        Inkrafttreten

  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 neun Monate nach der Verkündung in Kraft.
   (2) Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c und e bis k
treten fünf Monate nach der Verkündung in Kraft.
                                Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                Berlin, den 11. Dezember 2018
                                          Der Bundesminister
                                    des Innern, für Bau und Heimat
                                            Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2424. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1f0351be362c1947….