Gesetze / AZRG-Durchführungsverordnung
AZRG-DV§ 11 Gruppenauskünfte an öffentliche Stellen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/11#abs-1 (1) Das Ersuchen um Gruppenauskunft muß die Merkmale bezeichnen, nach denen die Gruppenauskunft erfolgen soll. Gruppenmerkmale können sein
Merkmalsauswahl und Auskunftsumfang bei einer Gruppenauskunft sind auf die Daten beschränkt, die der ersuchenden Stelle bei einzelnen Übermittlungsersuchen übermittelt werden dürfen. Bei einer Gruppenauskunft ist die Übermittlung der Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/11#abs-2 (2) Die nach § 12 Abs. 2 des AZR-Gesetzes erforderliche Zustimmung ist der Registerbehörde mit dem Ersuchen schriftlich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/11#abs-3 (3) Die Registerbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Stelle, in welcher Weise und zu welcher Zeit die Gruppenauswertung im Register durchgeführt wird. Sie kann das Ergebnis der Auswertung auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung stellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/11#abs-4 (4) Wird die Gruppenauskunft erteilt, ist der Empfänger von der Registerbehörde auf die Zweckbindungsregelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 des AZR-Gesetzes hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/11#abs-5 (5) Die Unterrichtung nach § 12 Abs. 3 des AZR-Gesetzes umfaßt die in Absatz 1 bezeichneten Merkmale, nach denen die Gruppenauskunft erfolgt, sowie die Angabe der ersuchenden Stelle und den Zweck der Gruppenauskunft. Bei Gruppenauskünften an die in § 20 des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen ist neben der ersuchenden Stelle nur mitzuteilen, aus welchem der in § 12 Abs. 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes bezeichneten Gründen die Gruppenauskunft erfolgt ist.
Änderungsverlauf
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01.11.2024 in Kraft
§ 11 geändert und neu gefasst und eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 290)
BGBl. 2023 I Nr. 290
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25.02.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2019 (BGBl. I 162)
BGBl. 2019 I S. 162
BGBl. 2019 I S. 162
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01.08.2017 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. August 2017 (BGBl. I 3066)
BGBl. 2017 I S. 3066
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27.11.2014 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 27. November 2014 (BGBl. I 1827)
BGBl. 2014 I S. 1827
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27.11.2014 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. November 2014 (BGBl. I 1827)
BGBl. I S. 1827
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19.08.2007 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I 1970)
BGBl. 2007 I S. 1970
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