Gesetze / AZRG-Durchführungsverordnung
AZRG-DV§ 15 Voraussetzungen und Verfahren der Auskunftserteilung
Stand: 22.09.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/15#abs-1 (1) Die betroffene Person kann nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) jederzeit einen Antrag auf Auskunftserteilung stellen. Der Antrag kann auch von einem gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/15#abs-2 (2) Der Antrag ist bei der Registerbehörde schriftlich zu stellen. Er bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/15#abs-3 (3) Für die Prüfung, ob die Auskunftserteilung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 des AZR-Gesetzes unterbleiben muß, holt die Registerbehörde die Stellungnahme der zuständigen Stelle ein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/15#abs-4 (4) Erteilt die Registerbehörde keine Auskunft, kann die betroffene Person die nach § 34 Abs. 5 des AZR-Gesetzes mögliche Auskunftserteilung an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit schriftlich bei der Registerbehörde verlangen. Die zur datenschutzrechtlichen Kontrolle schriftlich niedergelegte Begründung ist mit Fristablauf zu vernichten, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt wird.
Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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25.02.2019 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2019 (BGBl. I 162)
BGBl. 2019 I S. 162
BGBl. 2019 I S. 162
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2424; 2019 I 15)
BGBl. 2018 I S. 2424
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01.08.2017 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. August 2017 (BGBl. I 3066)
BGBl. 2017 I S. 3066
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2437)
BGBl. 2009 I S. 2437
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19.08.2007 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I 1970)
BGBl. 2007 I S. 1970
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