Gesetze / AZRG-Durchführungsverordnung

AZRG-DV

§ 15 Voraussetzungen und Verfahren der Auskunftserteilung

Stand: 22.09.2019

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/15#abs-1 (1) Die betroffene Person kann nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) jederzeit einen Antrag auf Auskunftserteilung stellen. Der Antrag kann auch von einem gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter gestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/15#abs-2 (2) Der Antrag ist bei der Registerbehörde schriftlich zu stellen. Er bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/15#abs-3 (3) Für die Prüfung, ob die Auskunftserteilung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 des AZR-Gesetzes unterbleiben muß, holt die Registerbehörde die Stellungnahme der zuständigen Stelle ein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/15#abs-4 (4) Erteilt die Registerbehörde keine Auskunft, kann die betroffene Person die nach § 34 Abs. 5 des AZR-Gesetzes mögliche Auskunftserteilung an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit schriftlich bei der Registerbehörde verlangen. Die zur datenschutzrechtlichen Kontrolle schriftlich niedergelegte Begründung ist mit Fristablauf zu vernichten, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt wird.

§ 14 § 16