Gesetze / AZRG-Durchführungsverordnung
AZRG-DV§ 8 Übermittlungsersuchen
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 04.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/8#abs-1 (1) Jede öffentliche Stelle, die um Übermittlung von Daten aus dem Register ersucht, hat vor dem Übermittlungsersuchen zu prüfen, ob die Kenntnis der im Register gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/8#abs-2 (2) Das Übermittlungsersuchen kann auf maschinell verwertbaren Datenträgern, im Rahmen des Abrufs im automatisierten Verfahren, auf dafür vorgesehenen Vordrucken, in sonstiger Weise schriftlich oder fernmündlich erfolgen. Die ersuchende Stelle darf maschinell verwertbare Datenträger für das Übermittlungsersuchen nur nutzen, wenn diese bei der Registerbehörde angemeldet sind. Ein fernmündliches Übermittlungsersuchen ist nur für öffentliche Stellen und nur dann zulässig, wenn die mit einem schriftlichen Übermittlungsersuchen verbundene zeitliche Verzögerung aus dringenden dienstlichen Gründen nicht zu vertreten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/8#abs-3 (3) Die nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes erforderliche Angabe zum Verarbeitungszweck besteht aus der Aufgabenbezeichnung und, soweit vorhanden, dem Geschäftszeichen des Verfahrens, zu dem die Daten übermittelt werden sollen. Die in § 20 Absatz 1 des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen geben statt des Geschäftszeichens des Verfahrens ein besonderes Geschäftszeichen für das Übermittlungsersuchen an, das eine Zuordnung zum Verfahren ermöglicht; dieses Geschäftszeichen und das Geschäftszeichen des Verfahrens sind in den nach § 20 Absatz 2 des AZR-Gesetzes vorgesehenen Aufzeichnungen anzugeben. Folgende Aufgabenbezeichnungen sind zu verwenden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/8#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/8#abs-5 (5) Für die Angabe des Verarbeitungszwecks nach § 11 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 5 des AZR-Gesetzes gilt Absatz 3 entsprechend. Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG-DV/8#abs-6 (6) Ähnliche Personen nach § 10 Absatz 3, § 21 Absatz 3 und § 31 Absatz 1 des AZR-Gesetzes sind solche Personen, deren Grundpersonalien, Lichtbilder, Fingerabdruckdaten, abweichende Namenschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien oder Angaben zu Ausweisdokumenten oder zum Aufenthaltstitel mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Grundpersonalien, Lichtbildern, Fingerabdruckdaten oder Angaben zu Ausweisdokumenten oder zum Aufenthaltstitel übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen.
Änderungsverlauf 18 Änderungen — alle Änderungen des AZRG-DV →
Jüngster Eintrag dieser Liste: 08.05.2024. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 04.08.2026 (siehe Fassungen).
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 152)
BGBl. 2024 I Nr. 152
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2606)
BGBl. 2022 I S. 2606
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2632)
BGBl. 2022 I S. 2632
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2467, 4114)
BGBl. 2021 I S. 2467
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28.03.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I 591 237)
BGBl. 2021 I S. 591
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 7b des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2744)
BGBl. 2020 I S. 2744
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1131)
BGBl. 2019 I S. 1131
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2424; 2019 I 15)
BGBl. 2018 I S. 2424
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1822)
BGBl. 2017 I S. 1822
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02.02.2016 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I 130)
BGBl. 2016 I S. 130
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02.02.2016 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I 130)
BGBl. I S. 130
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02.02.2016 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I 130)
BGBl. I S. 130
6 ältere Änderungen sind hier nicht aufgeführt.
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.