§ 5 Zwischengeschaltete Gesellschaften
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Münster, 27.02.2020 – 13 K 3135/15 E
- FG Baden-Württemberg, 30.03.2011 – 4 K 1723/09Zitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 10.07.2025 – 3 K 1653/19
- FG Münster, 06.02.2024 – 2 K 2054/22 E
- FG Hessen, 13.07.2022 – 8 K 1466/19Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 08.06.2018 – 1 K 378/16 F
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 20.11.2015 – 10 K 1410/12 FZitiert von 3
- FG Hessen, 14.11.2012 – 10 K 625/08Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 AStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/5#abs-1 (1) Sind natürliche Personen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllen (Person im Sinne des § 2), allein oder zusammen mit unbeschränkt Steuerpflichtigen an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt, so sind Einkünfte, mit denen diese Personen bei unbeschränkter Steuerpflicht nach den §§ 7 bis 13 steuerpflichtig wären und die nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d des Einkommensteuergesetzes sind, diesen Personen zuzurechnen. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, so sind die Vermögenswerte der ausländischen Gesellschaft, deren Erträge bei unbeschränkter Steuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § § 34d des Einkommensteuergesetzes wären, im Fall des § 4 dem Erwerb entsprechend der Beteiligung zuzurechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/5#abs-2 (2) Das Vermögen, das den nach Absatz 1 einer Person zuzurechnenden Einkünften zugrunde liegt, haftet für die von dieser Person für diese Einkünfte geschuldeten Steuern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/5#abs-3 (3) § 18 findet entsprechende Anwendung.