Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1974, S. 3656

BGBl. 1974 I S. 3656 · 97.366 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1974, Seite 3656 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3656
3656                                      Bundesgesetzbl,aH, Ja,hrgang 1974, Teil I
                                                Einführungsgesetz
                                         zum Einkommensteuerreformgesetz

                                                  Vom 21.
(EG-EStRG)

Dezember 1974
                                                   Inhaltsübersicht
                     Erster Abschnitt                 Artikel                     Vierter Abschnitt                 Artikel
      Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
  des Steuerrechts und des Lastenausgleichsrechts
c;ewerbesteuergesclz       .......................... .

Umsatzsteuergesetz ............................ .

Körperschaftsteucrgcselz ....................... .

Steueranpassungsgese~ ........................ .

Reichsabgabenordnung ......................... .
Ber linförderungsgcse Lz
Investitionszulagengesetz
Zonenrandförderungsgeselz
Schutzbaug<::'setz   ............................... .
Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslands-
 investitionen der deutschen Wirtschaft ........ .
Außensteuergesetz ............................. .
Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften ........ .

Auslandsinveslmen tgesetz

Lastenausgleichs~iesetz ......................... .
Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Änd€!nmg
 der Unternehmensform ....................... .

Spa.r-Prärniengeselz ............................ .
W ohnungsbau-Präm i <~n~JPS(~ tz
Einkommensteuergesetz .......... .
Forstschädt>n-A usgleichsgt>selz

                     Zweiter Abschnitt

              Änderung von Gesetzen
         auf dem Gebiet der Raumordnung,
         des Bauwesens und des Städtebaus

Zweites Wohnungsbaugesetz ................... .

Wohnungsbaugc)setz für das Sc1urland ........... .
Zweites Wohn<JPldges<)lz ....................... .

                     Dritter Abschnitt

              Änderung von Gesetzen
        auf dem Gebiet des WirtschaHsrec:Ms
Gesetz über st.eucrlichc Maßrli.lhrncn lwi der Still-
 legung von Steinkoh1enbcrgwNkcn ........... .
Gesetz über ß<'.rgmannsprümien ................ .
           Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
           des Arbeitsrechts und der Sozialordnung
 1   Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur
      Rehabilitation ............................... .       25
 2
     Bundesversorgungsgesetz                                 26
 3
     Arbeitsförderungsgesetz ....................... .       27
 4
     Reichsversicherungsordnung .................... .       28
 5   Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes         29
 6   Angestelltenrentenversicherungsgesetz .......... .      30
 7   Reichsknappschaftsgesetz .......... , ............ .    31
 8   Arbeiterrenten versicherungs-Neuregelungsgesetz        . 32
 9   Angestell tenversi cherungs-Neuregelungsgesetz          33
     Knappschaftsren ten versicherungs- Neuregel ungs-
10     gesetz ...................................... .       34
11   Drittes Vermögensbildungsgesetz ............... .       35
12   Gesetz über die Krankenversicherung der Land-
       wirte ....................................... .       36
13
     Bundeskindergeldgesetz ......... .                      37
14
                      Fünfter Abschnitt
15
           Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
16      des Haushaltsrechts und der Finanzverwaltung
17   Haushaltsgrundsätzegesetz   ..................... .     38
18   Finanzverwaltungsgesetz : ...................... .      39
19   Zerlegungsgesetz ............................ .         40

                     Sechster Abschnitt

              Ubergangs- und Schlußvorschriften

     Uberleitungsvorschrift zum Lastenausgleich              41
     Ubergangsregelung zum Gesetz über die An-
      gleichung der Leistungen zur Rehabilitation ....       42
20
     Ubergangszuschlag nach dem Bundesversorgungs-
21    gesetz ....................................... .       43
22   Ubergangsregelung zum Arbeitsförderungsgesetz .         44
     Ubergangsregelung zur Reichsversicherungsordnung        45
     Dbergangsregelung bei Außerkrafltreten zwischen-

      staatlicher Abkommen ....................... .         46
     Ermächtigung zur Neufassung des Bundeskinder-
       qeldgesetzes ................................. .      47
     Außerkraf1.treten .............................. .      48
23   Berlin-Klausel ................................. .      49
24   Inkrafttreten                                           50
BGBl. 1974, Seite 3657 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3657
                            Nr. 141 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1974                     3657

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                Erster Abschnitt
    Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
des Steuerrechts und des Lastenausgleichsrechts

                      Artikel 1

       Änderung des Gewerbesteuergesetzes
  Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. August 1974 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1971), geändert durch das Gesetz zur Ver-
besserung der betrieblichen Altersversorgung vom
19. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3610), wird
wie folgt geändert:

l. In § 10 a Satz 1 werden die Worte „auf Grund
   ordnungsmäßig er Buchführung" gestrichen.

2. In § 24 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung auf
   ,,§ 19 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes"
   durch die Verweisung auf ,,§ 19 Abs. 3 und 4 des
   Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

3. § 36 erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 36

              Zeitlicher Geltungsbereich
     (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes
  ist, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts ande-
  res bestimmt ist, erstmals anzuwenden
  1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe-
     ertrag und dem Gewerbekapital für den Erhe-
     bungszeitraum 1975;

  2. bei der Lohnsummensteuer auf Lohnsummen,
     die nach dem 31. Dezember 1974 gezahlt wer-
     den.

    (2} § 10 a ist erstmals auf Fehlbeträge anzu-
  wenden, die sich bei Ermittlung des maßgeben-
  den Gewerbeertrags für den Erhebungszeitraum
  197 5 ergeben.

    (3) Für Erhebungszeiträume, die nach dem
  31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1977
  enden, ermäßigt sich die Steuermeßzahl für den
  Gewerbeertrag
   1. bei Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staats-
     wirtschaftlicher Art erfüllen,
   2. bei der Deutschen Genossenschaftskasse,
   auf 2,5 vom Hundert."

                      Artikel 2
        Änderung des Umsatzsteuergesetzes

  In § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Umsatzsteuer-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1681), zu-
letzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung

der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezem-
ber 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3610), werden hinter
der Verweisung ,,§ 4 Abs. 5" die Worte „Ziff. 1 bis
7" eingefügt.

                       Artikel 3

      Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

   Das Körperschaftsteuergesetz in der Fas,sung der
Bekanntmachung vom 13. Oktober 1969 (Bundesge-
setzbl. I S. 1869), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Verbesserung der betrieblichen Altersversor-
gung vom 19. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 3610), wjrd wie folgt geändert:

1. In § 7 a Abs. 1 Ziff. 3 Satz 1 wird die Verweisung
   auf ,,§ 15 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes"
   durch die Verweisung auf,,§ 15 Abs. 1 Ziff. 2 des
   Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

2. In § 8 Abs. 2 wird die Verweisung auf ,,§ 2
   Abs. 3 Ziff. 3 bis 5 und 7 des Einkommensteuer-
   gesetzes" durch die Verweisung auf ,,§ 2 Abs. 1
   Ziff. 3 bis 5 und 7 des Einkommensteuergesetzes"
   ersetzt.

3. In § 11 Ziff. 1 Buchstabe b wird die Verweisung
   auf ,, § 15 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes"

   durch die Verweisung auf ,,§ 15 Abs. 1 Ziff. 2 des
   Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

4. In § 19 Abs. 2 Satz 1 und § 19 Abs. 3 Ziff. 2 wer-
   den jeweils die Worte „bei der Industriekredit-
   bank Aktiengesellschaft, der Deutschen Indu-
   striebank" durch die Worte „bei der Industrie-
   kreditbank Aktiengesellschaft - Deutsche Indu-
   striebank" ersetzt.

 5. § 19 b wird gestrichen.

 6. In § 20 Abs. 2 wird die Verweisung auf ,,§ 35
    Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes" durch die
    Verweisung auf ,,§ 37 Abs. 1 des Einkommen-
    steuergesetzes" ersetzt.

 7. § 24 erhält folgende Fassung:

                              ,,§ 24
                     Schlußvorschrift
     Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
   erstmals für den Veranlagungszeitraum 1975 an-
   zuwenden."

                        Artikel 4
       Änderung des Steueranpassungsgesetzes

   Das, Steueranpassungsgesetz vom 16. Oktober
 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925), zuletzt geändert
 durch    das    Vermögensteuerreformgesetz     vom
 17. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 949), wird wie
 folgt geändert:
BGBl. 1974, Seite 3658 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3658
3658                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te,i,l I

1. § 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
  a) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:
       ,, 1. bei der Einkommensteuer:

             für Steuerabzugsbeträge im Zeitpunkt des

             Zufließens der steuerabzugspflichtigen

             Einkünfte;".

  b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2; die

     Worte „bei der Einkommensteuer und" wer-
     den gestrichen.

2. § 14 Abs. 2 wird gestrichen; der bisherige Ab-
   satz 1 wird einziger Absatz.

                      Artikel 5
        Änderung der Reichsabgabenordnung

  § 73 a der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai
1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Einführungsge-
setzes zum Strafgesetzbuch vom 15. August 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 1942), wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
  ,, Für die nach § 1 Abs. 2 des Einkommensteuer-

  gesetzes und nach § 1 Abs. 2 des Vermögensteu-
  ergesetzes unbeschränkt steuerpflichtigen Perso-
  nen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in des-
  sen Bezirk sich die zahlende öffentliche Kasse

  befindet."
2. In Absatz 5 erhält der Satz 1 folgende Fassung:

  „Liegen die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4
  nicht vor, so ist das Finanzamt zuständig, in des-
  sen Bezirk sich das Vermögen des Steuerpflichti-
  gen befindet und, wenn dies für mehrere Finanz-
  ämter zutrifft, in dessen Bezirk sich der wert-
  vollste Teil des Vermögens befindet."

                      Artikel 6
       Änderung des Berlinförderungsgesetzes

  Das Berlinförderungsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 29. Oktober 1970 (Bundesge-

setzbl. I S. 1481), zuletzt geändert durch das Gesetz
über die Verwendung des Vermögens der Deut-
schen Industriebank vom 3. Mai 1974 (Bundesge-
setzbl. I S. 1037), wird wie folgt geändert:

 1. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:

      „Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die zum
      Anlagevermögen einer in Berlin (West) bele-
      genen Betriebstätte gehören und bei denen
      die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorlie-

      gen, können im Wirtschaftsjahr der Anschaf-
      fung oder Herstellung und in den vier fol-
      genden Wirtschaftsjahren an Stelle der nach
      § 7 des Einkommensteuergesetzes zu bemes-
      senden Absetzungen für Abnutzung erhöhte
      Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt
      75 vom Hundert der Anschaffungs- oder Her-
      stellungskosten vorgenommen werden."

   b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
       ,, (4) Die erhöhten Absetzungen nach den
      Absätzen 1 und 3 können bereits für Anzah-
      lungen auf Anschaffungskosten und für Teil-

      herstellungskosten in Anspruch genommen

      werden."

   c) Hinter Absatz 4 wird der folgende Absatz 5

      eingefügt:

       ,, (5) § 7 a Abs. 6 des Einkommensteuerge-
      setzes ist nicht anzuwenden."
   d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

2. § 14 a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 Satz 1
      werden jeweils die Worte „nach dem
      30. Juni 1968" gestrichen und das Wort „fer-
      tiggestellt" durch das Wort „hergestellt" er-
      setzt.

   b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
       ,, (4) Die erhöhten Absetzungen nach den
      Absätzen 1 und 2 können bereits für Teilher-
      stellungskosten in Anspruch genommen wer-
      den."

   c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

       ,, (6) § 7 a Abs. 6 des Einkommensteuerge-
      setzes ist nicht anzuwenden."

3. § 15 wird gestrichen.

4. In § 19 Abs. 3 wird Satz 3 durch folgenden Satz
   ersetzt:

   ,,§ 7 a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuer-
   gesetzes gilt entsprechend."

5. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Worte „Bei natür-
          lichen Personen" durch die Worte „Bei
          zur Einkommensteuer veranlagten Per-
          sonen" und die Worte „veranlagte Ein-
          kommensteuer" durch die Worte „tarif-

          liche Einkommensteuer (§ 32 a Abs. 1

          und 5 des Einkommensteuergesetzes)"
          ersetzt.

      bb) In Satz 4 wird die Verweisung auf
          ,.§ 42 a Abs. 2 Ziff. 3 des Einkommen-
          steuergesetzes" durch die Verweisung
          auf ,, § 40 a des Einkommensteuergeset-
          zes" ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Worte „veranlagte
      Körperschaftsteuer" durch die Worte „tarif-
      liche Körperschaftsteuer (§§ 19 und 19 a
      Abs. 6 des Körperschaftsteuergesetzes)" er-

      setzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Worte „veranlagte
          Einkommensteuer" durch die Worte
           „tarifliche Einkommensteuer" und die
          Worte „veranlagte Körperschafts teuer"
          jeweils durch die Worte „tarifliche Kör-
          perschaftsteuer" ersetzt.
BGBl. 1974, Seite 3659 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3659
                            Nr. 141   Tdg der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1974                            3659

       bb) In Satz 2 wird die Verweisung auf ,,§ 15
           Ziff. 2 des Einkornm('nsteuergesetzes"
           durch die Verweisung auf ,,§ 15 Abs. 1
           Ziff. 2 des Ein kom nwnsleucrgesetzes"
           ersetzt.

 6. § 22 erhäll folgende Fi.lssung:

                           ,,§ 22

     Ermäßigung der ver,rnlagten Einkommensteuer
            bei Zuzug von Arbeitnehmern
     Bei zur Einkommensteuer veranlagten Arbeit-
   nehmern, die, ohne die Vor<lussetzungen des
   § 21 Abs. 1 zu erfüllen, in Berlin (West) ihren

   Aufenthalt begründen und dort eine nichtselb-
   ständige Beschäfti9ung für einen zusammenhän-
   genden Zeitraum von minch~stens drPi Monaten

   aufnehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkom-

   mensteuer {§ 32 a Abs. 1 und 5 des Einkommen-

   steuergesetzes), soweit sie auf Einkünfte im

   Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a aus dieser
   Beschäftigung entfällt, um 30 vom Hundert. § 21
   Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."

7. In § 23 Nr. 5 Buchstabe a werden die Worte
   ,,4 und 5" durch die Worte „4, 5 und 6" ersetzt.

8. In § 25 Abs. 3 wird im ersten und letzten Satz
   jeweils die Verweisung auf ,,§ 28 Abs. 1. Satz 1"

   durch die Verweisung auf ,,§ 28 Abs. 1 Satz 1
   und 2" ersetzt.

9. § 26 wird wie folgt geändert:

   a) Hinter Absatz 1 wird der folgende Absatz 2
      eingefügt:
       ,, (2) Wird für die in Absatz 1 genannten Ar-
      beitnehmer ein Lohnsteuer-Jahresausgleich
      durchgeführt, so ist die nach den § 42
      Abs. 4, § 42 a Abs. 2 oder § 42 b Abs. 2 des Ein-
      kommensteuergesetzes ermittelte Jahres-
      lohnsteuer für die Berechnung des Erstat-

      tungsbetrngs um 30 vom Hundert zu ermäßi-
      gen, soweit sie auf Einkünfte im Sinne des
      § 23 Nr. 4 Buchstabe b entfällt."

   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

10. § 28 wird wie folgt g(~ändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert und er-
      gänzt:

       aa) Hinter Satz 1 wird der folgende Satz 2
           eingefügt:

           ,,Das gilt auch, solange bei Unterbre-
           chung oder Einschränkung der Beschäf-

           tigung im Rahmen eines solchen Dienst-
           verhältnisses der Arbeitslohn fortgezahlt
           wird."
       bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; dabei
           werden die Worte „Wird im Rahmen
           eines solchen Dienstverhältnisses die
           Beschäftigung unterbrochen oder einge-

       schränkt," durch die Worte „Wird bei
       einer Unterbrechung oder Einschrän-
       kung der Beschäftigung der Arbeitslohn
       nicht oder nicht mehr fortgezahlt,,, er-
       setzt.
   cc) Nummer 1 erhält die folgende Fassung:
       ,, 1. Der Arbeitnehmer nachweislich er-
             krankt ist, oder".

   dd) Die bisherigen Nummern 1 bis 9 werden
       Nummern 2 bis 10. Dabei werden in der
       neuen Nummer 2 die Worte „oder Haus-
       geld" gestrichen und in der neuen Num-
       mer 8 das Wort „und" durch das Wort
       ,,oder ersetzt.
             11

   ee) Hinter dem neuen Satz 3 werden fol-
       gende Sätze eingefügt:

       „Die Zulage wird auch Arbeitnehmern

       gewährt, die Konkursausfallgeld nach

       dem Arbeitsförderungsgesetz beziehen;

       dabei sind die Zeiten zu berücksichti-

       gen, für die der Arbeitnehmer noch An-
       sprüche auf Arbeitsentgelt hat, die sei-
       nen Anspruch auf Konkursausfallgeld
       begründen. Das gilt nicht, soweit für
       diese Zeiten bereits Zulagen gewährt
       worden sind."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   aa) In Satz 1 werden die Worte „Absatz
       Satz l    durch die Worte „Absatz
                  II

       Satz 1 und 2" ersetzt.

   bb) In Satz 2 wird die Zahl „2      11
                                            durch die_
       Zahl „ 3 ersetzt.
                  11

   cc) Der letzte Satz erhält die folgende Fas-
       sung:
       „Bezüge, von denen die Lohnsteuer nach
       § 40 und § 40 b des Einkommensteuer-
       gesetzes mit einem Pauschsteuersatz er-
       hoben wird, und steuerfreie Einnahmen
       mit Ausnahme der steuerfreien Zu-
       schläge für Sonntag-s-, Feiertags- und
       Nachtarbeit (§ 3 b des Einkommen-
                                                      11
       steuergesetzes) bleiben außer Betracht.

c) Hinter dem Absatz 2 wird der folgende Ab-
   satz 3 eingefügt:

     ,, (3) Bemessungsgrundlage für die Zulage
   nach Absatz 1 Satz 4 ist das Arbeitsentgelt
   aus einer Beschäftigung in Berlin (West)
   (§ 23 Nr. 4 Buchstabe a), das den Anspruch
   auf Konkursausfallgeld begründet (§§ 141 b,
   141 c des Arbeitsförderungsgesetzes). Ab-
                                                 11

   satz 2 Satz 5 ist sinngemäß anzuwenden.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. In dem
   neuen Absatz 4 werden im Satz 1 die Worte
   „Absatz 1 Satz 1" durch die Worte Absatz 1
                                            11

   Satz 1 und 2" ersetzt und erhält der letzte
   Satz die folgende Fassung:
   „Die Bemessungsgrundlage für die Zulage
   nach Absatz 1 Satz 3 ist auf einen durch 0,5
   ohne Rest teilbaren Betrag und für die Zu-
   lage nach Absatz 1 Satz 4 auf einen durch 10
   ohne Rest teilbaren Betrag aufzurunden."
BGBl. 1974, Seite 3660 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3660
3660                                Bundesgesetzb1'att,

    c) Der bistwri~w i\bsdl,. 4 wird Absatz 5 und er-
       hält die folgc ndc Fassung:
                    1

         ,, (5) Die Zulage bdri:igt 8 vom Hundert der
       Bc,messungsgrnncfü1ge zuzüglich eines Zu-
       scl1li.lgs für jedes Kind des Arbeitnehmers,
       das auf seiner Lohnsteuerkarte oder auf
       einer en !sprechenden Bescheinigung für den
       jr;weiligen Lohnabrechnungszeitraum einge-
       tragen ist. Bei Arbeitnehmern, bei denen der
       Lohnsteuerabzug nach den Steuerklassen II
       und III vor~Jcnornmen wird, beträgt der Kin-
       derzuschlag 22 Deutsche Mark monatlich,
       5 Deutsche Mc1rk wöchentlich oder eine
       Deutsche Mark täglich für jedes Kind. Bei
       anderen als den in Absatz 4 erster Halbsatz
       g(~nannten Lohnabrechnungszeiträumen be-
       trägt der Zuschlag eine Deutsche Mark je
       Arbeitstag (Absatz 4 Satz 2). Wird der
       Steuerabzug nach der Steuerklasse IV durch-
       geführt, ermäßigen sich die in den Sätzen 2
       und 3 genannten Beträge des Kinderzu-
       schlags um 50 vom Hundert."

    f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. Hinter

       dem neuen Absc1tz 6 werden die folgenden

       Absätze 7 und 8 eingefügt:
        ,, (7) Die Zulage nach Absatz 1 Satz 4 ist
       von dem zuständigen Arbeitsamt zu errech-
       nen und zusammen mit dem Konkursausfall-
       geld auszuzahlen; sie ist den Arbeitnehmern

       gegenüber gesondert auszuweisen. Die aus-

       gezahlten Zulagen werden dem Arbeitsamt
       auf Antrng von dem Finanzamt, an das der
       Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen
       hätte, aus den Einnc1hmen an Lohnsteuer er-
       setzt. Abscitz 6 letzter Satz gilt entsprechend.
         (8) Hat das Arbeitsamt den Konkursver-
       walter mit der Errechnung und Auszahlung
       des Konkursc1usfallgeldes beauftragt (§ 141 i
       des Arbeitsförderungsgesetzes), so hat der
       Konkursverwalter auch die Zulage zu er-
       rechnen und auszuzahlen. Die Mittel für die
       Auszahlung werden vom Arbeitsamt dem
       Konkursverwalter zur Verfügung gestellt
       und dem Arbeitsamt auf Antrag von dem Fi-
       nanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohn-
       steuer abzuführen hätte, ersetzt."

   g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9. In dem
      neuen Absatz 9 wird in den Sätzen 1 und 2
      jeweils die Zahl „2" durch die Zahl „3" er-
      setzt.

   h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 10.

11. § 29 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 erhalten die Sätze 1 und 2 fol-

      gende Fassung:

       „Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß
       das Finanzamt, an das der Arbeitgeber die
       Lohnsteuer abzuführen hat oder in den Fäl-
       ]en des § 28 Abs. 7 und 8 abzuführen hätte,
       die Zulage durch schriftlichen Bescheid fest-
       setzt. Der Antrag ist bis zum Ablauf von
Jahrgang 1974, Teil I

         zwei Monaten nach dem Ende des Zeitraums,

         für den die Zulage nach § 28 Abs. 6 Satz 2
         auszuzahlen ist, in den Fällen des § 28 Abs. 7
         und 8 bis zum Ablauf von zwei Monaten
         nach der Auszahlung des Konkursausfallgel-
         des, zu stellen. Die Frist kann auf Antrag
         verlängert werden."
     b) In Absatz 4 erhält Satz 2 folgende Fassung:

         ,,Das Finanzamt hat auf Anfrage des Arbeit-
         gebers oder in den Fällen des § 28 Abs. 1
         Satz 4 auf Anfrage des Arbeitsamts oder des
         Konkursverwalters Auskunft über die An-
         wendung der Vorschriften über die Gewäh-
         rung der Zulagen im einzelnen Fall zu er-
         teilen."
     c) Im Absatz 5 werden im Satz 1 die Worte
         „Satz 1 und 2" durch die Worte „Satz 1 bis
        3" und im letzten Satz das Wort „Satz 1"
        durch die Wo,rte „Satz 1 und 2" ersetzt.

  12. In § 30 Abs. 1 wird die Nummer 2 gestrichen;

      die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Num-

      mern 2 und 3.

  13. § 31 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1971"

             durch die Jahreszahl „ 1975" ersetzt.

         bb} In den Sätzen 2 und .3 wird jeweils die
             Jahreszahl „1970" durch die Jahreszahl
             ,, 1974" ersetzt.
         cc) Satz 4 wird gestrichen.
     b} Absatz 2 erhält folgende Fassung:

          ,, (2) Die Vorschriften der § § 1 bis 13 sind
         vorbehaltlich des Satzes 2 auf Umsätze und
         Innenumsätze anzuwenden, die nach dem
         31. Dezember 1974 ausgeführt werden. Die
         Vorschrift des § 6 Abs. 2 ist auf Umsätze und
         Innenumsätze anzuwenden, die nach dem
         31. Dezember 1975 ausgeführt werden."
     c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

           ,, (3) Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1
         ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzu-
         wenden, das nach dem 31. Dezember 1974
         endet."

     d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Verweisung auf
        ,,§ 15 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes"
        durch die Verweisung auf ,,§ 15 Abs. 1 Ziff. 2
        des Einkommensteuer,g,esetzes" ersetzt.

     e) In Absatz 5 werden die Worte ab „vom

        Tage" bis „bekannt" durch die Worte „vom

        6. August 1974 an anzuwenden" ersetzt.

      f) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
          ,, (6) Die Vorschriften über die Gewährung
         der Zulage bei der Zahlung von Konkurs-
         ausfalLgeld sind erstmals ab 20. Juli 1974
         anzuwenden."
BGBl. 1974, Seite 3661 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3661
                           Nr. 141 - -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1974                      3661

                      Artikel 7
     Änderung des Investitionszulagengesetzes

  Das lnvestilionszuldgengesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 12. Oktober 1973 (Bundes-

gesetzbl. I S. 1493) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gelindert:

      aa) Scltz 1 erhält die folgende Fassung:
          ,,Steuerpflichtig,en im Sinne des Einkom-

          mensteuergesetzes und des Körperschaft-
          steuergesetzes, die durch eine Bescheini-
          gung nach § 2 nachweisen,
          1. daß sie in einem förderungsbedürftigen
             Gebiet eine gewerbliche Betriebstätte
             errichten oder erweitern und
          2. daß die Errichtung oder Erweiterung
             volkswirtschaftlich besonders förde-
             rungswürdig ist und den Zielen und
             Grundsätzen der Raumordnung und
             Landesplanung entspricht,

          wird auf Antrag für die im Zusammen-
          hang mit der Errichtung oder Erweite-
          rung der BetriebstäHe vorgenommenen
          Investitionen eine Investitionszulage ge-
          währt."
      bb) In Satz 2 wird die Verweisung auf § 15
                                               11
          Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes"

          durch die Verweisung auf ,,§ 15 Abs. 1
          Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes" er-
          setzt.
  b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze
     angefügt:

      ,,Voraussetzung für die Gewährung der In-
      vestitionszulage ist, daß die Wirtschaftsgüter,
      Gebäudeteile, Ausbauten und Erweiterungen
      in ein besonderes Verzeichnis aufgenommen
      worden sind, das den Tag der Anschaffung
      oder Herstellung und die Anschaffungs- oder
      Herstellungskosten enthält. Das Verzeichnis
      braucht nicht geführt zu werden, wenn diese
      Angaben aus der Buchführung ersichtlich
      sind."
  c) In Absatz 5 werden die Sätze 3 bis 5 durch
     den folgenden Satz ersetzt:
      ,, § 7 a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommen-
      steuergesetzes gilt entsprechend."

2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 1

   Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b" durch die

   Worte ,, § 1 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Worte „auf Grund
          ordnungsmäßiger Buchführung" gestri-
          chen und die Worte „die nach dem 31.
          Dezember 1969 angeschafften oder herge-
          stellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter"

          durch die Worte „abnutzbare Wirtschafts-
          güter" ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird die Verweisung auf ,,§ 15

          Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes'"

          durch die V,erweisung auf ,,§ 15 Abs. 1

          Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes" er-
          setzt.

      cc) Der folgende Satz 4 wird angefügt:

          ,, § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entspre-
          chend."

  b) In Absatz 3 erhält Satz 3 die folgende Fassung:

     ,, § 7 a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommen-
     steuergesetzes gilt entsprechend."

4. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung auf
   ,,.§ 15 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes''
   durch die Verweisung auf ,,§ 15 Abs. 1 Ziff. 2 des
   Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

       ,, (1) Die vorstehende Fassung dieses Ge-
      setzes ist vorbehaltlich des Absatzes 2 erst-
      mals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das
      nach dem 31. Dezember 1974 endet."

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird gestrkhen.

      bb) Die bisherigen S.ätze 2 und 3 werden
          Sätze 1 und 2.
      cc) Im neuen Satz 1 wird das Wort „jedoch"
          gestrichen.

      dd) Im neuen Satz 2 werden die Worte „des
          Satzes 2" durch die Worte „des Satzes 1"
          ersetzt.
      ee) Hinter dem neuen Satz 2 wird der fol-
          gende neue Satz 3 eingefügt:
          ,,Die Sätze 1 und 2 geHen für Wirtschafts-
          jahre, die nach dem 31. Dezember 1974
          enden, mit der Maßgabe, daß die Ord-
          nungsmäßigkeit der Buchführung nicht
          Voraussetzung für die Gewährung der
          Investitionszulage ist."

                      Artikel 8
    Änderung des Zonenrandförderungsgesetzes

  § 3 des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5.

August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1237) wird wie

folgt geändert:

1. In Absatz 2 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen.

2. Absatz 7 erhält folgende Fassung:
   ,, (7) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sind
  erstma.ls bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die
  nach dem 31. Dezember 1974 angeschafft oder
  hergestellt werden."
BGBl. 1974, Seite 3662 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3662
3662                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Ted I

                       Artikel 9

          Änderung des Schutzbaugesetzes

  § 7 des Schutzbc1ugeselzes vom 9. September 1965
(Bundesgesetzbl. J S. 1232) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird gestrichen.

2. Der bisherige Absc1tz 4 wird Absatz 3.

3. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und erhält
   folg,ende Fassung:

    ,,(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gel-
   ten für Schutzräume, die nach dem 31. Dezember
   1974 fertiggestellt worden sind."

                      Artikel 10
Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen
bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft

  Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Aus-

landsinvestitionen der deutschen Wirtschaft vom
18. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211, 1214)
wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geündert:
  a) In Absatz 1 Salz 1 werden die -Worte „auf
     Grund ordnungsmäßiger Buchführung" ge-
     strichen.

  b) ln Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „des

     Entwicklun~1shilfe-Steuerg,esetzes" durch die

     Worte „des Entwicklungsländer-Steuergeset-

     zes" ersetz l.

  c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
      ,, (5) Voraus.selzung für die Anwendung der
     Absätze 1 bis 4 ist, daß die Bildung und Auf-
     lösung der Rücklage in der Buchführung ver-
     folgt werden können."

2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Worte „auf Grund
         011dnungsmäßiger Buchführung" gestri-
         chen und die Worte „des Entwicklungs-
         hilfe-Steuergesetzes" durch die Worte
         ,, des Entwicklungs lü n de r-S leuergesetzes"
         ersetzt.
     bb) In Satz 3 werden die Worte „oder einen
         Bewerlungsabschlag nach § 1 des Ent-
         wicklungshilfe-Steuergesetzes" gestrichen.
  b) In Absatz 3 Nr. 2 werden im ersten Satzteil
     die Worte „oder ein Bewr!rlungsabschla9 nach
     § 1 des Entwicklungshilfe--Steuerges,etzes" und
     im letzten Satzteil die -warte „oder des Be-
     wertungsabschlags" gestrichen.

3. Hinler § 5 wird der folgende § fi ei ngdügt:

                           ,,§ 6
                     Ermächtigung
     Der Bundesminister der Fincmzen wird ermäch-
  ti9t, den Wort.laut dieses Gesetz,es in der j,eweils

  geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt-
  zumachen, die Paragraphenfolge zu ändern und
                                                  11
  Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

4. Die bisherigen §§ 6 bis 8 werden §§ 7 bis 9.

5. Der neue § 7 erhält die folgende Fassung:

                           ,,§ 7
                    Anwendungsbereich

     (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes
  ist vorbehaltlich des Absatzes 2 erstmals für den
  Veranlagungszeitraum 1975 anzuwenden.

    (2) Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 1 und
  Abs. 5 und des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sind
  erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden,
  das nach dem 31. Dezember 1974 endet."

                       Artikel 11

        Änderung des Außensteuergesetzes

  Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
(Bundesgesetzbl. I S. 1713), geändert durch das Ge-
setz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schen-
kiungsteuerrechts vom 17. April 1974 (Bundesge-
setzbl. I S. 933), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung auf
  ,,§ 1 Abs. 2" durch die -warte „die beschränkte

  Steuerpflicht im Sinn" und die Verweisung auf

  ,, § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes" durch

  die Verweisung auf ,,§ 2 Abs. 1 Satz 1 erster

  Halbsatz des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 wird die Verweisung auf
   ,, § 15 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes"
   durch die Verweisung auf ,,§ 15 Abs. 1 Ziff. 2
                                    II
   des Einkommensteuergesetzes ersetzt.

3. In § 2 Abs. 5 wird die Verweisung auf ,,§ 50
   Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes"
   durch die Verweisung auf ,,§ 50 Abs. 5 des Ein-
   kommensteuergesetzes" ersetzt.

4. In § 10 Abs. 3 wird die Verweisung auf ,,§ 4
   Abs. 1 oder 5 des Einkommensteuergesetzes"
   durch die Verweisung auf ,,§ 4 Abs. 1 oder § 5
   des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

                       Artikel 12
            Änderung des Gesetzes über
            Kapitalanlagegesellschaften

  Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaft,en in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 127) wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 38 werden
  a) in Satz 1 die Worte „Ziff. 2" durch die Worte
     „Nr. 2" ersetzt und
BGBl. 1974, Seite 3663 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3663
                           Nr. 141   Tag der Ausgabe:

   b) in Satz 3 die Worte „und Ergänzungsabgabe"
      gestrichen und das Wort „sind" jeweils durch

      das Wort „ist" ersetzt.

2. In § 40 Abs. 4 Satz 2 werdl)n die Worte „die sich
   bei der Veranlagung des Einkommens einschließ-
   lich der ausländischen Einkünfte ergebende deut-
   sche Einkommensteuer" durch die Worte „die
   sich bei der Veranlagung des zu versteuernden
   Einkommens       einschUeßlich der ausländischen
   Einkünfte --- nach den §§ 32 a, 32 b, 34 und 34 b
   ergebende deutsche Einkommensteuer" er•setzt.

                      Artikel 13
Änderung des Gesetzes über den Vertrieb auslän-
discher Investmentanteile und über die Besteuerung
der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen

   In § 19 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ver-
trieb ausländischer Investmentanteile und über die
Besteuerung der Erträge aus ausländischen Invest-
mentanteilen vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 986) werden die Worte „die sich bei der Veran-
lagung des Einkommens einschließlich der auslän-
dischen Einkünfte ergebende deutsche Einkommen-
steuer" durch die Worte „die sich bei der Veran-
lagung des zu versteuernden Einkommens - ein-
schließlich der ausländischen Einkünfte - nach den
§§ 32 a, 32 b, 34 und 34 b ergebende deutsche Ein-
kommensteuer" ersetzt.

                     Artikel 14

      Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
   Das Last,enausg]eichsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesge-
setzbl. I S. 1909), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Straf-
gesetzbuch vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 1942), wird wie folgt geändert:

1. § 265 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 3 wird das Wort „uneheliche" durch
     das Wort „nichteheliche" ersetzt.

  b) In Satz 3 erhalten die Nummern 2 und 3 fol-
     gende Fassung:
     ,,2. wenn si,e sich in Schul- oder Berufsausbil-
          dung befinden oder ein freiwimges sozia-
          les Jahr im Sinne des Gesetzes zur
          Förderung eines freiwilligen sozialen Jah-
          res leisten und das 27. Lebensjahr noch
          nicht vollendet haben, oder
       3. wenn sie wegen körperlicher, g,eistiger
          oder seelischer Behinderung außerstande
          sind, sich selbst zu unterhalten."
  c) Satz 4 erhält folgende Fassung:
     „In den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 und 3 ist
     § 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 des Bundes-

     kindergeldgesetzes entspr,echend anzuwen-
     den."

2. In§ 267 Abs. 2 Nr. 5 wird Satz 2 gestrichen.
Bonn, den 24. Dezember 1974                       3663

                       Artikel 15

  Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen

        bei Änderung der Unternehmensform

    In § 8 Abs. 1 des Gesetzes über steuerliche Maß-
  nahmen bei Änderung der Unternehmensform vom
  14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1163) wird die
  Verweisung auf ,, § 2 Abs. 3 Ziff. 1, 2 oder 3 des
  Einkommensteuergesetzes" durch di•e Verweisung
  auf ,, § 2 Abs. 1 Ziff. 1, 2 oder 3 des Einkommen-
  steuergesetzes" ersetzt.

                       Artikel 16
          Änderung des Spar-Prämiengesetzes

    In § 1 b des Spar-Prämiengesetzes in der Fassung
  der Bekanntmachung vom 28. August 1974 (Bundes-
  gesetzbl. I S. 2109), geändert durch das Gesetz zur
  Änderung des Spar-Prämiengesetzes und des Woh-
  nungsbau-Prämiengesetzes vom 20. Dezember 1974
  (Bundesgesetzbl. I S. 3626), erhält der letzte Satz
  die folgende Fassung:

  „Dies gilt nicht, wenn die Aufwendungen, für die
  die Prämie nach diesem Gesetz, die Wohnungsbau-
  prämie oder der Sonderausgabenabzug beantragt
  worden ist, ausschießlich
  1. vermögenswirksame Leistungen darstellen, für
     die eine Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 12 Abs. 1
     des Dritten Vermögensbildungsgesetzes) gewährt
     wird, oder
  2. von der Unterhaltssicherungsbehörde nach dem
     Unterhaltssicherungsgesetz überwiesene Sparbei-

     träge darstellen."

                       Artikel 17
     Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes

    In § 2 b Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengeset-
  zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  28. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2105), geändert
  durch das Gesetz zur Änderung des Spar-Prämien-
  gesetzes und des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
  vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3626),
  erhält der letzte Satz die folgende Fassung:

  „Dies gilt nicht, wenn die Aufwendungen, für die
  die Prämie nach diesem Gesetz, die Sparprämie
  oder der Sonderausgabenabzug beantragt worden
  ist, ausschließlich
  1. vermögenswirksame Leistungen darstellen, für
     die eine Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 12 Abs. 1
     des Dritten Vermögensbildungsgesetzes) gewährt
     wird, oder
  2. von der Unterhaltssicherungsbehörde nach dem
     Unterhaltssicherungsgesetz überwiesene Sparbei-
     träge darstellen."

                       Artikel 18

        Änderung des Einkommensteuergesetzes

    In § 10 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September
  1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2165), geändert durch das
BGBl. 1974, Seite 3664 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3664
3664                                 Bundes.ges e1tzbliaitt, Jaihrg ang 1974, Teil I
                                                 1

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alters-
versorgung vom 19. Dezember 1974 (Bundesgesetz-

blatt I S. 3610), erhält der letzte Satz die folgende

Fassung:

„Dies gilt nicht, wenn die Bausparbeiträge, für die
der Sonderausgabenabzug, oder die prämienbegün-
stigten Aufwendungen, für die die Prämie beantragt
worden ist, ausschließlich

1. vermögenswirksame Leistungen darstellen, für
  die eine Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 12 Abs. 1
  des Dritten Vermögensbildungsgesetzes) gewährt
  wird, oder

2. von der Unterhaltssicherungsbehörde nach dem
   Unterhaltssicherungsgesetz überwiesene Sparbei-
   träge darstellen."

                      Artikel 19
  Änderung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes

  Das Forstschäden-Ausgleichsgesetz vom 29. August
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1533) wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 1 Abs 5 Satz 1 werden die Worte „und
   Bücher nicht oder nicht ordnungsmäßig führen"
   gestrichen.

2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „auf Grund
   ordnungsmäßiger Buchführung" durch die Worte
   ,,nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes"·
   ersetzt.

3. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Bücher
   nicht oder nicht ordnungsgemäß führen" durch
   die Worte „den Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 des
   Einkommensteuergesetzes ermitteln" ersetzt.

4. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „auf Grund
   ordnungsmäßiger Buchführung" gestrichen.

5. Hinter § 11 wird der folgende § 11 a eingefügt:
                         ,, § 11 a

                Zeitlicher Geltungsbereich
    Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
  erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die
  nach dem 31. Dezember 1974 enden."

                  zweiter Abschnitt
               Änderung von Gesetzen
          auf dem Gebi.et der Raumordnung,
          des Bauwesens und des Städtebaus

                      Artikel 20
   Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes

  Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. September 1965 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch das
Wohnungsbauänderungsgc~setz 1973 vom 21. Dezem-
ber 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1970), wird wie folgt
geändert:
    1

 1. § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

     ,, (3) Als kinderreich gelten Familien mit drei

    oder mehr Kindern im Sinne des § 32 Abs. 4 bis

    7 des Einkommensteuergesetzes."

 2. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird die Verwefaung auf ,,§ 2 Abs. 3
       und 4 des Einkommensteuergesetzes" durch
       die Verweisung auf ,, § 2 Abs. 1 und 2 des
       Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

    b) In Satz 4 Nr. 4 wird die Verweisung auf
       ,,§ 19 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes"
       durch die Verweisung auf ,,§ 19 Abs. 2 des
       Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

3. In § 45 Abs. 1 erhält Satz 4 folgende Fassung:
    „Zu berücksichtigen sind diejenigen Kinder im
    Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommensteuer-
    gesetzes, die zum Familienhaushalt gehören."

                          Artikel 21
          Änderung des Wohnungsbaugesetzes
                   für das Saarland

  Da,s Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 1972
(Amtsbl. des Saarlandes S. 149), zuletzt geändert
durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1973 vom
21. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1970), wird
wie folgt geändert:

 1. § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

     ,, (3) Als kinderreich gelten Familien mit drei
    oder mehr Kindern im Sinne des § 32 Abs. 4 bis
    7 des Einkommensteuergesetzes."

2. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird die Verweisung auf ,,§ 2 Abs. 3
       und 4 des Einkommensteuergesetzes" durch
       die Verweisung auf ,,§ 2 Abs. 1 und 2 des
       Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
    b) In Satz 4 Nr. 4 wird die Verweisung auf
       ,,§ 19 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes,,
       dUPch die Verweisung auf ,,§ 19 Abs. 2 des
       Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

3. In § 27 Abs. l erhält Satz 4 folgende Fassung:
   „Zu berücksichtigen sind diejenigen Kinder im
   Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommen-
   steuergesetzes, die zum Familienhaushalt ge-
   hören."

                          Artikel 22
        Änderung des Zweiten Wohngeldgesetzes

  Das Zweite Wohngeldgesetz in der F,assung der
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1973 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1862; 1974 I S. 106) wird wie folgt ge-
ändert:
BGBl. 1974, Seite 3665 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3665
                              Nr.1 111    -Tag der Ausgabe:

1. § 12 a erhält tolqc'nÜe Fdssung:

                            ,,§ 12 a
       Aufwcndun~Jl~ll zur Erfüllung gesetzlicher
              Unterhai ts verpflichtungen

     Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wer-
   den Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher
   UntPrhal ts vc!rp flieh lun~Jl'n c1 bgcsetzt
Bonn, den 24. Dezember 1974                         3665

   2. In § 4 Abs. 1 werden die Worte auf Grund
                                            II

      ordnungsmäßiger Buchführung" gestrichen.

   3. In § 14 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende
      Fassung:

       ,, (2) Die Vorschriften der §§ 1, 2, 4 Abs. 2 und
      des § 5 Abs. 2 sind vom Tage der Errichtung der
      Aktionsgemeinschaft       Deutsche     Steinkohlen-
   1. bis zu einem       Bctraqe von          l 200 Deutsche      reviere Gesellschaft mit beschränkter Haftung
      Mark,
     a) wenn sie für die c1uswärtiue Unterbringung
        eines in der Berufs,rnsbilrlung befindlichen,
        zum lfoushalt rechnenden Familienmitglie-
        des bestimmt sind, oder

     b) wenn sie tür eine nicht zum Haushalt rech-

        nende Pt~rson bcslimmt sind, für die Kinder-

        geld nach dem Buncleskinclergeldgesetz oder

        eine Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1 des

        Bundesk indC'rgcldgPsetzPs gewährt wird,

        oder

  2. bis zu ei ncrn Betrc1qe von 2 400 Deut.sehe
     Mark, Wf'nn sie für die auswdrtige Unterbrin-
     gung einer in der Berufsausbildung befindli-
     chen, nicht zum Hc1usl1Ld1 rechnenden Person
     bestimmt sind, für diE'. Kinclcrqeld nach dem
     BundeskinclC'rqcld~Jf'S<-'lz o<for eine Leistung im
     Sinne de.s § 8 Abs. 1 des Bund<!skindergeld-
     gesetzes rJc währt vvird, oder
                 1

  3. bis zu einem Betra9e von 3 000 Deutsche

     Mark, wenn sie für eine nicht zum Haushalt

     rechm~ncle Pc'.rson bestimmt sind, für die kein

     Kinderge1d nach dem Bundeskindergeldgesetz

     und keine Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1

     des Bundesk inde>rgeldgeselzes gewährt wird."

2. § 15 erhiilt fol~iende Fassung:

                             ,,§ 15

                     Kind er frei betr ä ge

    Bei d(~r Ermittlung des Jahreseinkommens
  werden für die zum Iloushalt rechnenden Kin-
  der, für die Kindergeld nach dem Bundeskinder-
  geldgesetz oder eine Leistung im Sinne des § 8
  Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gewährt
  wird, Betrüge in Höhe des Kindergeldes abge-
  setzt."

               Dritter Abschnitt

            Änderung von Gesetzen
      auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

                       Artikel 23
Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen
  bei der Stillegung von Steinkohlenbergwerken
  Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei der
Stillegung von Steinkohlenbergwerken vom 11. April
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 403) wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 3 Abs. 1 werden die Worte auf Grund      II

   ordnungsmäßiger Buchführung" gestrichen.
   an anzuwenden; die Vorschrift des § 4 Abs. 1 ist
   erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden,
   das nach dem 31. Dezember 1974 endet.

     (3) Die Vorschriften. des § 3 Abs. 2 bis 5 und
  des § 5 Abs. 1 sind auf die dort bezeichneten

  Veräußerungen auch dann anzuwenden, wenn

  sie vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vorge-

  nommen worden sind; die Vorschrift des § 3

  Abs. 1 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr an-

  zuwenden, das nach dem 31. Dezember 1974

  endet."

                      Artikel 24
  Änderung des Gesetzes über Bergmannsprämien

    In § 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über Berg-
mannsprämien in der Fassung der Bekanntmachung

vom 12. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 433), ge-
ändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes

über Bergmannsprämien vom 30. April 1973 (Bun-

desgesetzbl. I S. 361), wird die Verweisung auf

,, § 38 des Einkommensteuergesetzes" durch die Ver-

weisung auf ,, § 42 d des Einkommensteuergesetzes"

ersetzt.

               Vierter Abschnitt

    Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet

    des Arbeitsrechts und der Sozialordnung

                      Artikel 25
   Änderung des Gesetzes über die Angleichung
        der Leistungen zur Rehabilitation

  § 13 Abs. 5 des Gesetzes über die Angleichung
der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1881) wird gestrichen. Der
bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

                      Artikel 26
     Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
  Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Januar 1967 (Bundesge-
setzbl. I S. 141, 180), zuletzt geändert durch das
Sechste Gesetz über die Anpassung der Leistungen
des Bundesversorgungsgesetzes vom 23. August
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2069), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 16 a Abs. 4 wird gestrichen.
BGBl. 1974, Seite 3666 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3666
3666                                    Bundesges,etzblatt,

2. § 33 b wird wie folgt geändert:
  c:1) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

        ,, (1) Schwerbeschädigte erhalten für jedes
       Kind einen Kinderzuschlag. Dies gilt nicht,
       wenn für dasselbe Kind Anspruch auf Kinder-
       geld oder auf Leistungen im Sinne des § 8
       Abs. 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes
       besteht.11

  b) In Absatz 5 Satz l werden die Worte „das für
     das dritte Kind vorgesehen ist, gestrichen.
                                          11

  c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
         ,, (6) Bei Empfängern einer Pflegezulage ist,
       auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 3
       nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht,
       Absatz 5 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden. Für
       jedes Kind, für das ihnen nach Absatz 1 kein
       Kinderzuschlag zusteht, erhalten sie einen
       Zuschlag in Höhe des gesetzlichen Kinder-
       geldes, das für das erste Kind vorgesehen ist.    11

                      Artikel 27
       Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes

  Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch

das Gesetz über die Angleichung der Leistungen
zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1881), wird wie folgt geändert:

 1. § 44 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

          ,, (2) Das Unterhaltsgeld beträgt 90 vom
        Hundert cles um die gesetzlichen Abzüge,
        die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen,
        verminderten Arbeitsentgelts im Sinne des
        § l 12. Der Bundesminster für Arbeit und
        Sozialordnung bestimmt die Leistungssätze
        jeweils für ein Kalenderjahr durch Rechts-
        verordnung. § 111 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und
        Abs. 3 gilt entspr,echend. 11

   b) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

        „Das Unterhaltsgeld ist in diesem Falle so

        hoch wie das Arbeitslosengeld (§ 111)."

2. In § 59 wird Absatz 5 gestrichen.

 3. § 68 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

    ,, (4) Das Kurzarbeitergeld beträgt 68 vom
   Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die
   bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, ver-
   minderten Arbeitsentgelts (Absatz 1 oder 2).
   Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
   nung bestimmt die Leistungssätze jeweils für
   ein Kalenderjahr durch Rechtsverordnung. Da-
   bei ist von den Leistungssätzen nach der Rechts-
   verordnung zu § 111 Abs. 2 auszugehen. Die
   Höhe des Kurzarbeitergeldes für die Ausfall-
   stunde ist auf ein Vierzigstel dieser Leistungs-
   sätze festzusetzen."
Jahrgang 1974, Teil 1

  4. § 72 Abs. 3 Satz 2 und 3 erhält folgende
     Fassung:

     „Auf Verlangen des Arbeitsamtes hat er die
     Leistungen kostenlos zu errechnen und auszu-
     zahlen; dabei hat er von den Eintragungen auf
     der Lohnsteuerkarte über den Familienstand
     auszugehen. Der Arbeitnehmer hat die erforder-
     lichen Angaben zu machen."

  5. § 102 wird wie folgt geändert:

     a) Die Worte „nicht mehr als zwanzig Stunden"
        werden jeweils durch die Worte „weniger
        als 20 Stunden" ersetzt.
     b) In Absatz 2 werden die Worte „mehr als
        zwanzig Stunden" durch die Worte „minde-
        stens 20 Stunden" ersetzt.

  6. In § 108 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „des
     Hauptbetrages" gestrichen.

  7. In § 110 Nr. 1 werden die Worte „nach den
     §§ 111 bis 114" durch die Worte „nach der auf
     Grund des § 111 Abs. 2 erla,ssenen Rechtsver-
     ordnung" ersetzt.

  8. § 111 erhält folgende Fassung:

                          II§ 111

       (1) Das Arbeitslosengeld beträgt 68 vom Hun-
     dert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei
     Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminder-
     ten Arbeitsentgelts (§ 112).

       (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
     ordnung bestimmt die Leistungssätze jeweils für
     ein Kalenderjahr durch Rechtsverordnung. Da-
     bei hat er zugrunde zu legen:

     1. als Lohnsteuer
        a) bei Nichtverheirateten die Steuer nach
           der Einkommensteuer-Grundtabelle und
        b) bei Verheirateten die Steuer nach der Ein-
           kommensteuer-Spli ttingtabelle

        unter Berücksichtigung des Arbeitnehmer-
        Freibetrages, des Werbungskosten-Pausch-
        betrages, des Sonderausgaben-Pauschbetra-

        ges sowie eines Pauschbetrages für Vorsorge-

        aufwendungen in Höhe von 16 vom Hundert
        des Arbeitslohns, höchstens jedoch 2 700 Deut-
        sche Mark bei Nichtverheirateten und 5 400
        Deutsche Mark bei Verheirateten. Nichtver-
        heiratete, die mindestens ein Kind im Sinne
        des § 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommensteuer-
        gesetzes haben, stehen Verheirateten gleich;

     2. als Kirchensteuer-Hebesatz den im Vorjahr
        in den Ländern geltenden niedrigsten Kir-
        chensteuer-He besatz;
     3. als Beitrag zur gesetzlichen Krankenversiche-
        rung die Hälfte des gewogenen Mittels der
        am 1. Juli des Vorjahres geltenden Beitrags-
        sätze für Pflichtversicherte, die bei Arbeits-
        unfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres
        Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen
        haben;
BGBl. 1974, Seite 3667 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3667
                             Nr. 141     T,HJ der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1974                        3667

    4. ills Bcitrc1g zu1 g<~sctzlichcn Rentenversiche-
       rung die I hilfte des gellenden Beitragssatzes
       der RentenversiclH)rtrng der Arbeiter und der

       RcntenvPrsichPrung der /\ngcstellten;

    !>. uls Lc,istungslwmessungsgrcnzc die nach
        § 175 Abs. 1 Nr. l für den Beitrag zur Bundes-
         anstalt g<'lt<!rnle fkitragslwm<'ssungsgrenze.
    Die L<)islungssätzP sind auf den nächsten durch
    60    teilbaren Pfennig-Betrag zu runden. Die
    Rechtsverordnung kcmn bestirnrnen, daß geän-
    derte Leistun~Jssütze vom Beginn des Zahlungs-
    zeitraunws (§ J 22) an gelten, in dem sie in Kraft
    tritt.
       (3) Andcrun~Jen de-; durchschnittlichen Beitra-
    ges zur 9csctzl ichen Krankenversicherung, der
    Beiträge zur gesctzl ichcn Rentenversicherung
    und zur Bundesanstalt für Arlwit werden in einer
    späteren Rechtsverorclnunu nach Absatz 2 erst
    dann berücksichtint, wenn sie zusammengenom-
    men mehr als einen Proze11tpunkt betragen; in
    diesem Fall werden auch Veränderungen der
    Kirchensleucr-Hclwsützc berücksichtigt. Die
    Rechtsverordnunq kann beslimnwn, daß für Ar-
    beitslose, die bei lnkraftlrc!.en einer spdteren

    Rechtsverordnung die Anwartschaftszeit für den
    Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllen, bis-
    herige ffÜnsti~Jerc Lcistungssälze weiterhin maß-
    gebend sind, soweit dies zur Vermeidung von
    IIärten erforderlich ist. 11

 9. § 112 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird gestrichen.

    b) In Abscüz 2 werden die Worte „Auszugehen
         ist von dem im Bcmessun~Jszeitrnum in der
         Arbeitsstunde durchschnittlich erzielten Ar-
         beitsentgelt" durch die Worte „Arbeitsent-
         gelt im Sinne des § 111 Abs.· 1 ist das im
         Bemessungszeitraum in der Arbeitsstunde

         durchschnittlich crzielle Arbeitsentgelt" er-

         setzt.
    c) In Absatz 5 werden die Worte „von dem aus-
       zugehen ist" ~rcstrichen.

    d) In Absatz 6 werden die Worte „ist von dem

       durchschnittliclwn    ArbeitsEmtgelt   auszu-

       gehen" durch die Worte „ist Arbeitsentgelt

       das durchschnittliche Entqelt ersetzt.
                                         11

    e) In Absatz 8 Scitz 2 werden die Worte „der

       HauptbPtrag" durch diE~ Worte „das Arbeits-

       losengeld" ersetzt.

    f) Folgender Absatz 9 wird dngefügt:
        ,, (9) Das Arbeitsentgelt ist auf den nächsten
       durch 5 tPilb,:irPn Deutsche-Mark-Betrag zu
       runden."

10. § 112 a wird wie folgt qei:indert:

    a) In Satz 1 wird der Klammerzusatz ,, (§ 112

       Abs. 1) ~Jestrichen.
                11

    b) In Satz 2 werden die~ Wort<! ,, Ist das Arbeits-
       losengeld nach § 112 Abs. 7 bemessen wor-
       den" durch die Worte „Ist von einem Ar-
       beitsentgelt nach § 112 Abs. 7 ausgegangen
       worden" ersetzt.

 11. § 113 wird gestrichen.

 12. § 114 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird gestrichen.

    b) In Absatz 2 wird die Bezeichnung ,, (2)" ge-
        strichen.

 13. In § 115 werden die Worte „nach den §§ 111 bis
    114" durch die Worte „ nach der auf Grund des
    § 111 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung" er-
    setzt.

14. In § 123 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „einem
    Angehörigen, für den ihm ein Familienzuschlag
    gewährt wird," durch die Worte „ seinem Ehe-
    gatten oder seinen Kindern" ersetzt.

15. In § 126 werden die Worte „nach den §§ 111 bis
    114" durch die Worte „nach der auf Grund des
    § 111 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung" er-
    setzt.

16. § 136 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz l und Absatz 2 Satz 1 und 2 erhalten
       folgende Fassung:
        ,, (1) Die Arbeitslosenhilfe beträgt 58 vom

       Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die
       bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, ver-

       minderten Arbeitsentgelts (Absatz 2).

          (2) Arbeitsentgelt ist
       1. im Falle des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a
           das Arbeitsentgelt, nach dem sich zuletzt
           das Arbeitslosengeld gerichtet hat oder
           ohne die Vorschrift des § 112 Abs. 8 ge-
           richtet hätte,

       2. in allen übrigen Fällen das Arbeitsentgelt

           nach§ 112 Abs. 7.  11

    b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
        ,, (3) Der Bundesminister für Arbeit und
       Sozialordnung bestimmt die Leistungssätze

       jeweils für ein Kalenderjahr durch Rechts-

       verordnung. § 111 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und

       Absatz 3 gilt entsprechend."

17. In § 137 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „seiner

    Angehörigen, für die ein Anspruch auf Fami-

    lienzuschlag besteht" durch die Worte „seines
    Ehegatten sowie seiner Kinder, für die er An-
    spruch auf Kindergeld nach dem Bundeskinder-
    geldgesetz oder auf eine das Kindergeld aus-
    schließende Leistung für Kinder hat" ersetzt.

18. § 138 Abs. 3 Nr. 8 erhält folgende Fassung:.

    ,,8. das Kindergeld nach dem Bundeskindergeld-

        gesetz sowie Leistungen für Kinder, die den
        Anspruch auf Kindergeld ausschließen, je-
        doch nur bis zur Höhe des Kindergeldes,
        da,s ohne den Anspruch auf die Leistung zu
        zahlen wäre (§ 12 Abs. 4 des Bundeskinder-
        geldgesetzes).11
BGBl. 1974, Seite 3668 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3668
3668                                  Bundesgesetzblatt,

19. In § 139 W(:rdcn die Sätze 3 und 4 gestrichen.

20. In § 141 b Abs. 1 und 4, § 141 d Satz 1, § 141 h
    Abs. 1 Satz 1 und § 141 n Satz 1 werden die
    Worte „letzten drei Monate vor Eröffnung des
    Konkursverfahrens" durch die Worte letzten

    der Eröffnung des Konkursverfahrens ~oraus-
    gehenclen drei Monate des Arbeitsverhältnisses"
    ersetzt.

21. In § 141 b Abs. 4 werden die Worte „die letzten
    drei Monale vor dem Tode des Erblassers"
    durch die Worte die letzten dem Tode des
                        II

    Erblassers vorausgehenden drei Monate des Ar-
    beitsverhältnisses" ersetzt.

22. ln § 157 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „die

    Schichtungen der Einheitslöhne und die Fami-

    lienzuschläge" durch die Worte „die Schichtun-

    gen der Arbeitsentgelte und das Verhältnis der

    Zahl der Verheirateten zu der Zahl der nicht-

    verheiratd(•n l()istungs<:mpfänger" ersetzt.

23. § 175 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 erhält folgende Fas-
    sung:
    ,,2. für den beitrngspflichtigen Wehr- oder Zivil-
         dienstleistenden das durchschnittliche Ar-
         beitsentgelt (§ 112) aller Bezieher von
         Arbeitslosengeld am 1. März und am 1. Sep-
         tember des Kalenderjahres, in dem der
         Dienst geleis!Pt worden ist."

24. In § 186 a Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Fällig-
    keit'' durch das Wort „Zahlung" ersetzt.

25. § 235 wird 9esLrichen.

26. § 237 wird wie folgt 9eänclert:

    a) Es werden eingefügt:
       aa) nach den Worten "§ 24 Abs. 3,"            die
            Worte ,,§ 44 Abs. 2,",

       bb) nach den Worten .,§ 67 Abs. 2,"           die
            Worte .,§ 68 Abs. 4,",

       cc) nach den Worten .,§ 109 Abs. 1,"          die

            Worte,,§ 111 Abs. 2,",

       cld) nach den Worten .,§ n4 Abs. 3,"          die
            Worte.,§ 136 Abs. 3,".
    b) Dif~ Worte „sowie § 235" W(!rclen gestrichen.

                      Artikel 28
    Änderung der Reichsversicherungsordnung

  Die ReichsV(~rsicherungsordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom              15. Dezember 1924
(Reichsgesetzbl. I S. 779). zuletzt geändert durch das
Gesetz über clie Angleichung der Leistungen zur
Rehabilitation vom 7. August 1974 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1881), wird wie folgt geändert:

1. § 182 Abs. 7 wird gestrichen.
Jahrgang 1914, Teil I

  2. In § 561 Abs. 1 werden die Worte .,§ 182 Abs. 4,
     5, 7, 8 und 10" durch die Worte .,§ 182 Abs. 4,
     5, 8 und 10" ersetzt.

  3. § 583 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

        .,Die Kinderzulage darf das auf das Kind ent-
        fallen de Kindergeld, das ohne den Anspruch
        auf die Kinderzulage zu zahlen wäre (§ 12
        Abs. 4 des Bundeskindergeldgesetzes), nicht
        unterschreiten; bei der Feststellung dieses
        Mindestbetrages zählen nur die Kinder, für

        die nach Absatz 1 oder 3 ein Anspruch auf
        Kinderzulage besteht."

     b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:
        „Würde für das Kind ohne den Anspruch auf

        Kinderzulage Anspruch auf Kinderzuschuß

        nach den Vorschriften der gesetzlichen Ren-

        tenversicherungen bestehen, so ist die Kinder-

        zulage mindestens in Höhe des Kinderzu-

        schusses zu gewähren."

     c) Der bisherige Satz 2 in Absatz 2 wird Satz 3.
     d) Es wird folgender Absatz 9 angefügt:
          ., (9) Die sich aus Absatz 2 Satz 2 für die
        Unfallversicherung ergebenden Mehraufwen-
        dungen werden von den Trägern der gesetz-
        lichen Rentenversicherungen erstattet. Das
        Nähere über die Abrechnung und Zahlung be-
        stimmt der Bundesminister für Arbeit und
        Sozialordnung durch Rechtsverordnung. Er
        kann      bestimmen,   daß   die  Erstattungs-
        ansprüche durch Pauschbeträge abgegolten
        werden, und deren Zahlungsweise regeln."

  4. § 598 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.

  5. In § 1241 Abs. 1 werden die Worte ,,§ 182 Abs. 4,
     5 und 7" durch die Worte .,§ 182 Abs. 4 und 5"
     ersetzt.

  6. In § 1262 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3
     angefügt:

    .,Dies gilt nicht, wenn für dasselbe Kind Kinder-

    zulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung

    gewährt wird. Wird für eine Zeit, für die Kinder-
    zuschuß gewährt worden ist, nachträglich ein An-
    spruch auf Kinderzulage aus der gesetzlichen
    Unfallversicherung festgestellt, so geht der An-
    spruch auf Kinderzulage bis zur Höhe des gelei-
    steten Kinderzuschusses auf den Träger der
    Rentenversicherung der Arbeiter über."

  7. § 1270 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Worte „einschließlich
       des Kinderzuschusses" gestrichen.
    b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
       „Bei Anwendung des Satzes 1 bleibt der
       Kinderzuschuß bei der Rente des Versicher-
       ten und bei Waisenrenten (§ 1269 Abs. 1
       Satz 3) unberücksichtigt."
BGBl. 1974, Seite 3669 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3669
                               Nr. 141 - ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1974                    3669

   c) In Satz 5 werden die Worte „einschließlich
      des Kinderzuschussc~s" durch die Worte „ohne
      Kinderzuschuß" ersetzt.

8. In § 1278 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten
   „zusammen mit der Verletztenrente" die Worte
   ,,ohne Kinderzulage" eingefügt.

                          Artikel 29
             Änderung des Gesetzes

    zur Änderung des Einkommensteuergesetzes

   In Artikel 3 Satz ] des Gesetzes zur Änderung
des Einkommensteuer~Jesetzes vom 27. Dezember
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1077) werden die Worte
„in der Zeit vom 15. November eines Kalenderjahres
bis zum 15. Januar des folgenden Kalenderjahres"
durch die Worte „in der Z<~it vom 8. November bis
31. Dezember" ersetzt:.

                         Artikel 30

 Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes

   Das Angestelltenversicherungsg(~setz vom 20. De-

zember 1911 (Reichsgesctzbl. S. 989) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Mai 1924 (Reichs-
gesetzbl. I S. 563), zuletzt geändert durch das Gesetz
über die Angleichung der Leistungen zur Reha-
bilitation vom 7. August 1974 (Bundesgesetzbl. I

S. 1881), wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Abs. 1 werd(m die Worte ,,§ 182 Abs. 4,
  5 und 7    11
                  durch die Worte ,,§ 182 Abs. 4 und 5"
  ersetzt.

2. In § 39 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3
   angefügt:
  ,,Dies gilt nicht, wenn für dasselbe Kind Kinder-

  zulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung
  gewährt wird. Wird für eine Zeit, für die Kinder-
  zuschuß gewährt worden ist, nachträglich ein An-
  spruch auf Kinderzulage aus der gesetzlichen

  Unfallversicherung festgestellt, so geht der An-
  spruch auf Kinderzulage in Höhe des geleisteten
  Kinderzuschusses auf die Bundesversicherungs-
  anstalt für Angestellte über."

3. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Worte „einschließlich
     des Kinderzuschusses gestrichen.
                                II

  b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

     ,,Bei Anwendung des Satzes 1 bleibt der Kin-
     derzuschuß bei der Rente des Versicherten
     und bei Waisenrenten (§ 46 Abs. 1 Satz 3)
     unberücksichtigt."
  c) In Satz 5 werden die Worte „einschließlich

     des Kinderzuschusses". durch die Worte „ohne
     Kinderzuschuß" ersetzt.

4. In § 55 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten
   „zusammen mit der Verletztenrente die Worte
                                            11

   ,, ohne Kinderzulage" eingefügt.

                       Artikel 31
     Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes

   Das Reichsknappschaftsgesetz vom 23. Juni 1923
(Reichsgesetzbl. I S. 431) in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. I
S. 369), zuletzt geändert durch das Gesetz über die
Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom
7. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1881), wird wie
folgt geändert:

1. In § 40 Abs. 1 werden die Worte ,, § 182 Abs. 4,

   5 und 7" durch die Worte ,,§ 182 Abs. 4 und 5   11

   ersetzt.

2. In § 60 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3
   angefügt:
  ,,Dies gilt nicht, wenn für dasselbe Kind Kinder-
  zulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung
  gewährt wird. Wird für eine Zeit, für die Kinder-
  zuschuß gewährt worden ist, nachträglich ein An-
  spruch auf Kinderzulage aus der gesetzlichen

  Unfallversicherung festgestellt, so geht der An-
  spruch auf Kinderzulage in Höhe des geleisteten
  Kinderzuschusses auf die Bundesknappschaft

  über."

3. § 70 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Worte „und des Kinder-
     zuschusses gestrichen.
                 II

  b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
     „Bei Anwendung des Satzes 1 bleibt der

     Kinderzuschuß bei der Rente des Versicher-
     ten und bei Waisenrenten (§ 69 Abs. 6 Satz 3)
                                11
     unberücksichtigt.
  c) In Satz 5 werden die Worte „einschließlich
     des Kinderzuschusses" durch die Worte „ohne
     Kinderzuschuß ersetzt.
                      11

4. In § 75 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten
   „zusammen mit der Verletztenrente" die Worte
   ,, ohne Kinderzulage eingefügt.
                           II

                      Artikel 32

    Änderung des Arbeiterrentenversicherungs-
             N euregelungsgesetzes

   Das Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs-

gesetz vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 45), zuletzt geändert durch das Gesetz über die

laufende Anpassung der Altersgelder in der Alters-
hilfe für Landwirte vom 19. Dezember 1973 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1937), wird wie folgt geändert:

1. § 16 wird wie folgt geändert und ergänzt:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
      ,, (2) § 1262 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Reichs-
      versicherungsordnung gilt für Rentenbezugs-

      zeiten nach seinem Inkrafttreten auch für
      Versicherungsfälle, die vorher eingetreten
BGBl. 1974, Seite 3670 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3670
3670                                Bundesges,e1tzblia1tt, Jahrgang 1974, Teil I

       sind. Seine Anwendung dmf nicht dazu füh-
       ren, cli:iß die Summe der Renten aus der
       R(intPnv<'rsiclwrung der Arbeiter und der ge-
       setzlichen Unfallversicherung den Betrag
       unl.erscbreitet, der bis zu seinem Inkrafttreten
       zu zahlen war."

2. § 23 wird wie folgt geändert und ergänzt:

   a) Der bisheri~J(' Wortldul wird Absatz 1.

  b) Folgeneier Absatz 2 wird angefügt:
       (2) § 1278 der Reichsversicherungsordnung
        11
     in der Fassung des Einführungsgesetzes zum
     Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezem-
     ber 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656} gilt für Ren-
     tenbezugszeiten nach seinem Inkrafttreten
     auch für Versicherungsfälle, die vorher ein-
     getreten sind."

                      Artikel 33

       Änderung des Angestelltenversicherungs-
               N euregelungsgesetzes

  Das Angestelltenversicherungs-Neuregelung-sge-
setz vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88),
zuletzt geändert durch das Gesetz über die laufende
Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für
Landwirte vom 19. Dezember 1973 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1937) wird wie folgt geändert:

l. § 16 wird wie folgt geändert und ergänzt:

  a) Der bisheri9e Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        (2) § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Ange-
        11

     stelltenversicherungsgesetzes gilt für Renten-
     bezugszeiten nach seinem Inkrafttreten auch
     für Versicherungsfälle, die vorher eingetreten
     sind. Seine Anwendung darf nicht dazu füh-
     ren, daß die Summe der Renten aus der An-
     gestelltenversicherung und der gesetzlichen
     Unfallversicherung den Betrag unterschreitet,

     der bis zu seinem Inkrafttreten zu zahlen
     war."

2. § 23 wird wie! folgt ~Jeändert und ergänzt:

  a) Der bisherjge Wortlaut. wird Absatz 1.

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
      ,, (2) § 55 des Angestelltenversicherungs-
     gesetzes in der Fassung des Einführungs-
     gesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz
     vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I
     S. 3656) gilt für Rentenbezugszeiten nach sei-

     nem Inkrafttreten auch für Versicherungsfälle,

     die vorher eingetreten sind . "

                      Artikel 34
 Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs-
             Neuregelungsgesetzes

 Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes vom 21. Mai 1957 (Bundes-

gesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das Ren-
tenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1965), wird wie folgt geändert:

1. § 12 w_ird wie folgt geändert und ergänzt:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        ,, (2) § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Reichs-

      knappschaftsgesetzes gilt für Rentenbezugs-
      zeiten nach seinem Inkrafttreten auch für

      Versicherungsfälle, die vorher eingetreten
      sind. Seine Anwendung darf nicht dazu füh-
      ren, daß die Summe der Renten aus der
      knappschaftlichen Rentenversicherung und
      der gesetzlichen Unfallversicherung den Be-
      trag unterschreitet, der bis zu seinem Inkraft-
      treten zu zahlen war."

2. § 17 wird wie folgt geändert und ergänzt:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        ,, (2) § 75 des Reichsknappschaftsgesetzes in
      der Fa,ssung des Einführungsgesetzes zum
      Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezem-
      ber 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656) gilt für
      Rentenbezugszeiten nach seinem Inkrafttreten
      auch für Versicherungsfälle, die vorher einge-
      treten sind."

                        Artikel 35

           Änderung des Dritten Gesetzes

        zur Förderung der Vermögensbildung

                 der Arbeitnehmer

  Das Dritte Vermögensbildungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1970 (Bun-
desgesetzbl. I S. 930) wird wie folgt geändert:

1. § 2 erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 2

     (1) Vermögenswirksame Leistungen sind Lei-
   stungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitneh-
   mer erbringt

   a) als Sparbeiträge des Arbeitnehmers (§ 1
      Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4 und 6 de,s Spar-Prämien-
      gesetzes, die nach Vorschriften des Spar-
      Prämiengesetzes angelegt werden; die unbe-
      schränkte Einkommensteuerpflicht des Arbeit-
      nehmers (§ 1 Abs. 1 des Spar-Prämiengesetzes)
      ist nicht erforderlich,

   b) als Aufwendungen des Arbeitnehmers, die

      nach den Vorschriften des Wohnungsbau-

      Prämiengesetzes angelegt werden; die unbe-
      schränkte Einkommensteuerpflicht des Arbeit-
      nehmers (§ 1 Nr. 1 des Wohnungsbau-Prämien-
      gesetzes) ist nicht erforderlich,
   c) als Aufwendungen des Arbeitnehmers

      1. zum Bau, zum Erwerb oder zur Erweite-
         rung eines Wohngebäudes oder einer
         Eigentumswohnung,
BGBl. 1974, Seite 3671 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3671
                         Nr. 141   Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1974                      3671

   2. zum  Erwerb <!ines Dc1uerwohnrechts im
      Sinne des Wohnungseig<~ntumsgesetzes,
   ]. zum Erwerb eines Grundstücks zum Zwecke
      des Wohnungsbaus oder

   4. zur Erfüllung von Verpflichtungen, die im

      Zusammenhang mit. den in den Nummern

      1 bis 3 bezeichnPien Vorhaben eingegan-

      gen worden sind,

d) als Aufwendungen des Arbeitnehmers für
   den Erwerb eigener Aktien des Arbeitgebers
   zu einem Vorzugskurs (§ 8 des Gesetzes
   über steuerrechtliche Maßnahmen bei Er-
   erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschafts-
   mitteln und bei Uberlassung von eigenen
   Aktien an Arbeitnehmer in der Fassung vom
   10. Oktober 1967, Bundesgesetzbl. I S. 977)
   unter Vereinbarung    einer sechsjährigen
   Sperrfrist,

e) als Beiträge des Arbeitnehmers zu Kapital-
   versicherungen gegen laufenden Beitrag auf
   den Erlebens- oder Todesfall auf Grund von
   Versicherungsverträgen, die nach dem 30. Sep-
   tember 1970 abgeschlossen worden sind. Vor-
   aussetzung für die Förderung der Beiträge
   nach diesem Gesetz ist, daß
   1. die Versicherungsverträge eine Mindest-
      vertragsdauer von zwölf Jahren haben und
      während der Mindf~stvertragsdauer, außer
      beim Tod oder der völligen Erwerbs-
      unfähigkeit des Arbeitnehmers oder seines
      nicht dauernd von ihm getrennt lebenden
      Ehegatten oder im Fall der Eheschließung
      des im Aussteuerversicherungsvertrag be-
      zeichneten Kindes des Arbeitnehmers im
      Sinne des § 32 Abs. 4 Satz l des Einkom-
      mensteuergesetzes, weder die Versiche-

      rungssumme ganz oder zum Teil ausgezahlt,

      Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt

      oder Ansprüche aus dem Versicherungs-

      vertrag ganz oder zum Teil abgetreten

      oder beliehen werden (Sperrfrist),
   2. die  Versicherungsbeiträge keine Anteile
      für Zusatzleistungen wie Unfall, Invalidi-
      tät oder Krankheit enthalten,

   3. die Versicherungsverträge nach dem von
     der zuständigen Aufsichtsbehörde geneh-
     migten Geschäftsplan schon im ersten Jahr
     der Vertragsdauer zu einem nicht kürz-
     baren Sparanteil von mindestens 50 vom
     Hundert des gezahlten Beitrages führen,
   4. die Gewinnanteile nur zur Erhöhung der
     Versicherungsleistung verwendet werden
     und

   5. der jährliche Beitragsaufwand den für
      die Arbeitnehmer-Sparzulage ~eltenden
      Höchstbetrng nicht übersteigt.
  (2) Die   Leistungen    können   auch   erbracht
werden
a) zugunsten des Ehegatten des Arbeitnehmers,
   der mindestens seit Beginn des maßgebenden
   Kalenderjahres mit dem Arbeitnehmer ver-

       heiratet ist und von ihm nicht dauernd ge-
       trennt lebt,
   b) zugunsten der in § 32 Abs. 4 des Einkommen-
      steuergesetzes bezeichneten Kinder, die zu
      Beginn des maßgebenden Kalenderjahres' das

      17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten

      oder die in diesem Kalenderjahr lebend ge-

      boren wurden,

   c) zugunsten der Eltern oder eines Elternteils
      des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer
      als Kind die Voraussetzungen des Buch-
      staben b erfüllt.

      (3) Der Arbeitgeber hat für die berechtigten
   Arbeitnehmer unmittelbar an das Unternehmen
   oder Institut zu leisten, bei dem die vermögens-
   wirksame Anlage zu erfolgen hat. Dabei sind
   gegenüber dem Unternehmen oder Institut die
   vermögenswirksamen Leistungen zu kennzeich-
   nen und die zulagebegünstigten Beträge beson-
   ders auszuweisen. Das Unternehmen oder Insti-
   tut hat ebenfalls die vermögenswirksamen Lei-
   stungen zu kennzeichnen und d1e zulagebegün-
   stigten Beträge besonders auszuweisen. Es hat
   dem Arbeitgeber die Art der Anlage der ver-
   mögenswirksamen Leistungen schriftlich zu be-
   stätigen. Bei laufenden vermögenswirksamen
   Leistungen auf einen nach dem Spar-Prämien-
   gesetz, dem Wohnungsbau-Prämiengesetz oder
   nach Absatz 1 Buchstabe e abgeschlossenen Ver-
   trag genügt die Bestätigung der Art der Anlage
   der ersten vermögenswirksamen Leistungen.
   Kann eine weitere Leistung des Arbeitgebers
   nicht mehr die Voraussetzungen des Absatzes 1
   Buchstaben a, b oder ,e erfüllen, so hat das Unter-
   nehmen oder Institut dies dem Arbeitgeber un-
   verzüglich schriftlich anzuzeigen.

       (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für die

   Anlage nach Absatz 1 Buchstabe d und die An-

   lage nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Spar-Prämien-

   gesetzes; Absatz 3 gilt ferner nicht für die An-

   la.g,e nach Absatz 1 Buchstabe c.

     (5) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe c
   hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die
   zweckentsprechende Verwendung der in einem
   Kalenderhalbjahr erhaltenen vermögenswirk-
   samen Leistungen jeweils bis zum Ende des
   folgenden Kalenderhalbjahres nachzuweisen."

2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
    ,, (1) Vermögenswirksame Leistungen können
   in Verträgen mit Arbeitnehmern, in Betriebsver-
   einbarungen, in Tarifverträgen oder in binden-
   den Festsetzungen (§ 19 Heimarbeitsgesetz vom
   14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 - , zu-
   letzt geändert durch das Heimarbeitsänderungs-
   gesetz vom 29. Oktober 1974   Bundesgesetzbl. I
   S. 2879) vereinbart werden."

3. § 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
   „Eine Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstabe d und
   § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Spar-Prämiengesetzes ist
   nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig."
BGBl. 1974, Seite 3672 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3672
                                      Bundesqes,eitzblaitt, Ja,hrg,ang 1974, Teil I

4. § 12 wird wk~ folgt gei:ind,~rl:
   a) Absatz 1 erhült folgende Fdssung:

       ,, (1) Der Arbeitnehmer, der Einkünfte aus
      nichtselbsUindiger Arbeit· im Sinne des § 19
      Abs. 1 dPs Einkommensteuergesetzes in der
      Fassung der Bekannlnwchung vorn 5. Septem-
      ber 1974 (Bundesgesf•lzbl. l S. 21 b5) bezieht, er-
      hält eine A rbei Inch rnPr-Spcirzulage, wenn da,s
      zu versl<~unnde Einkornnwn (§ 32 Abs. 1 des
      Einkomrnensleuerw~selzes) im Kalenderjahr
      der vennil~Jenswirksi.lrni)l1 Lcistun9 24 000
      DeutsdH~ Mc1rk od(~r bf!i (!im:r Zusammenver-
      anlagung von Eliegcli.ten nach § 26 b des Ein-
      kommensl.euergesc!tZ(\S 48 000 Deut.sehe Mark
      nicht übersteigt. Die Einkornmensnrenze er-
      höht sich für jedes Kind um J 800 Deutsche
      Mark. Die Arl:witnehnwr-Sparzulage beträgt
      30 vom J-Iundert der vermögenswirksamen
      Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie

      624 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht

      übersteigen. Hat cler Arbeitnehmer drei oder
      mehr Kinder, so erhöht sich die Arbeitneh-
      mer-Sparzulage c1uf 40 vom Hundert."
  b) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
       ,,(2) Kinder im Sinne des Absatzes l sind
     die in § 32 Abs. 4 des Einkommensteuer-
     g,esetzes bezeichneten Kinder, wenn sie im
     Kalenderjahr der vermögenswirksamen Lei-

     stung nach § 32 Abs. 5 bis 7 des Einkommen-

     steuerges('i.Zt'!S zu berücksichtigen sind."

  c) Die Absätze 2 bis 8 werden Absätze 3 bis 9.

5. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fas.sung:
     „ b) in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a
          und b die in § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Spar-

          Prämiengeselzes und § 2 Abs. 1 Nr. 3 und
          Nr. 4 uncl Abs. 2 Satz 3 des Wohnungs-
          bau-Prämiengesetzes vorgesehenen Vor-
          a.ussetzungen oder in den Fällen des § 2
          Abs. 1 Buchstaben d und e die Sperr-
          fristen nicht eingehalten werden."
  b) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
     „Durch diese Rechtsverordnung kann ferner

     bestimmt werden, claß die rückzuzahlenden
     Arbeitnehmer-Sparzulagen durch das Unter-
     nehmen oder Institut, bei dem die vermö-
     genswirksame Leistung angelegt ist, oder
     durch den Arbeitgeber, gegen den der Arbeit-
     nehmer die Darlehnsforderung begründet hat,
     einzubehalten und an clas Wohnsitzfinanzamt
     abzuführen sind."

6. § 15 Satz 1 erhält folgende Fassunn:

  „Das Unternehmen oder Institut, bei dem die

  vermögenswirksctme Anlage erfolgt, hat in dem
  Sparbuch, der Annahmeurkunde des Bauspar-
  vertrages, dem Versicherungsschein oder einer

  ähnlichen Urkunde, die es über die vermögens-
  wirksame Leistung ausstellt, in deutlicher Form
  auf die staatlichen Vergünstigungen hinzuwei-
  sen, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit

    dem Spar-Prämiengesetz, dem Wohnung.sbau-
    Prämiengesetz oder § 10 des Einkommensteuer-
    gesetzes gewährt werden."

 7. § 17- wird wie folgt geändert:
    a) Im Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 197-0„ durch
       ,,197-4" ersetzt.

    b) Es wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
         (2) Für vermögenswirksame Leistungen, die
       nach dem 31. Dezember 1970 und vor Inkraft-
       treten des Einführungsgesetzes zum Einkom-
       mensteuerreformgesetz vom 21. Dezember
       1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656) erbracht wer-
       den, gelten die Vorschriften des Dritten Ver-
       mögensbildungsgesetzes in der Fassung der
       Bekanntmachung vom 27, Juni 1970 (Bundes-
       gesetzbl. I S. 930)."

    c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-

       sätze 3 und 4.

8. Es wird folgender§ 18 angefügt:
                             ,,§ 18
     Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
   nung wird ermächtigt, den Wortlaut des Dritten
   Vermögensbildungsgesetzes in de,r jeweils gel-

   tenden Fassung mit neuem Datum bekanntzu-

   machen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-

   lauts zu beseitigen."

                         Artikel 36
               Änderung des Gesetzes
     über die Krankenversicherung der Landwirte

  § 19 Abs. 4 des Gesetzes über die Krankenver-

sicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1433), zuletzt geändert durch das
Gesetz über di,e Angleichung der Leistungen zur
Rehabilitation vom 7. August 1974 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1881), wird gestrichen.

                         Artikel 37

       Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

  Das Bundeskindergeldgesetz vom 14. April 1964
(Bundesgesetzbl. I S. 265), zuletzt geändert durch
das Einkommensteuerreformgesetz vom 5. August
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1769), wird wie folgt ge-
ändert und ergänzt:

1. § 6 wird gestrichen.

2. § 42 erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 42

   Recht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

     Soweit in diesem Ge~etz Ansprüche Deutschen
   vorbehalten sind, haben Angehörig,e der anderen
   Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf-
BGBl. 1974, Seite 3673 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3673
                            Nr. 141 - - Tag der Ausgabe:

   ten, Flüchtling<' und StiJiJl.enlose nach Maßgabe
   des Vertrages zur Gründung der Europäischen

   Wirtschaftsgemeinschaft und cler auf seiner
   Grundlage crlass('nen VPrordnungen die gl,eichen
   Rechte. Auch im übrigen bleiben clie Bestimmun-
   gen der genannlPn Verordnungen unberührt."

3. In § 45 wird hinter Absatz l folgender Absatz 1 a

   eingefügt:

     ,,(1 ö) OLliegt rnehreren Rechtstrügern die Zah-
   lung von Bezüqf!n oder Arbeitsentgelt (Ab-
   satz 1 Buchstabe a Sc1lz 1) gegenüber einem Be-
   rechtigten, so ist für die Durchführung dieses
   Gesetzes zuständig:
   l. Bei ZusamrnentrPffon von Vf) rsorgungsbezü-
      gPn mit crncl(!H:n ffozügc)n ocler Arbeitsentgelt
      der RechtstrÜ(lC~r, dem clie Zahlung der anderen
      ßezü~Je oder dcc; /\rbei!scnt(rclts obliegt;

  2. bei Zusi:lrnmentreffen lllehrerer Versorgungs-

     bezüge der Rechtsträger, dem die Zahlung der
     neuen Versorqunqsbezü~Je im Sinne der beam-
     tenrechtlichen Ruhensvorscbriften obliegt;

  3. bei Zusammen !rdlen von Arbeitsentgelt (Ab-

     satz l Nr. 3) rn i t Bezügen aus einem der in

     Absatz l Nr. l be:zc'ichnctcn Rechtsverhältnisse

     der R,echtstrJqer, <lc:~111 die Zc1hlung dieser Be-

     züge obliegt;

  4. bei Zusamnwn!.rdfen mehrerer Arbeitsent-
     gelte (Absatz 1 Nr. 3) der Rechtsträger, dem
     die Zahlung des höheren Arbeitsentgelts ob-
     liegt, oder --- falls die Arbeitsentgelte gleich-
     hoch sind --- der Rechtsträger, zu dem das
     zuerst bcgründ<'.lc! /\ rlwitsvc!rhüllnis besteht."

                 Fünfter Abschnitt
   Änderung von Gesetzen aui dem Gebiet

des Haushaltsrechts und der Finanzverwaltung

                     Artikel 38

    Änderung des HaushaHsgrundsätzegesetzes

  Das Haushaltsgrundsütze~Jcsetz vom 19. August

1969 (Bundesgesetzbl. l S. 1273) wird wie folgt

geündert:

In§ 57 Abs. 3 wird dos Wort „fünf" tlurch das Wort
,, acht" ersetzt.

                     Artikel 39
     Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

   In § 5 Abs. 1 Nr. :1 des Finanzverwaltungsgeset-
zes in der Fassung des Artikels 5 des Finanzanpas-
sungsgesetzes vom 30. August 1971 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1426) werden hinter dem Wo<ft „Missionen"
ein Beistrich gesetzt und die Worte „der Ständigen
Vertrietung der Deutschen Demokratischen Repu-
blik" eingefügt.
Bonn, den 24. Dezember 1974                      3673

                       Artikel 40

  Änderung des Gesetzes über die Steuerberechtigung
  und die Zerlegung bei der Einkommensteuer und
                 Körperschafts teuer

     In § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Steuerberech-
  tigung und die Zerlegung bei der Einkommensteuer
  und Körperschaftsteuer in der Fassung der Bekannt-

  machung vom 25. Februar 1971 (Bundesgesetzbl. I

  S. 145) wird die Verweisung auf ,,§ 15 Ziff. 2 des
  Einkommensteuergesetzes" durch die Verweisung
  auf ,,§ 15 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkomensteuergeset-
  zes" ersetzt.

                  Sechster Abschnitt
         Ubergangs- und Schlußvorschriiten

                      Artikel 41

  Uberleitungsvorschrift zum Lastenausgleichsgesetz

    Soweit und solange der Gesamtbetrag der in der
  Unterhaltshilfe enthaltenen Zuschläge für Kinder
  und der nach § 267 Abs. 2 Nr. 5 des Lastenaus-

  gleichsgesetzes nicht als Einkünfte geltenden Zu-

  lagen abzügüch der auf die Unte.rhaltshilfe ange-

  rechneten Zulagen für Kinder und Rentenleistungen,

  die Vollwais,en oder Kinder beziehen, infolge der

  Änderung des § 267 Abs. 2 Nr. 5 des Lastenaus-
  gleichs1gesetzes durch Artikel 14 Nr. 2 hinter dem
  entsprechenden Betrag für den Monat Dezember
  1974 zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag als
  Ausgleichszulage gewährt.

                      Artikel 42
           Ubergangsregelung zum Gesetz
         über die Angleichung der Leistungen
                  zur Rehabilitation

    Ist Krankengeld oder Ubergangsgeld in Höhe des

  Nettoentgelts für eine Zeit nach dem 28. Februar
  1975 zu zahl,en und liegt der Bemessungszeitraum
  ganz oder teilweise in der Zeit vor dem 1. Januar
  1975, so wird das regelmäßige kalendertägliche
  Nettoarbeitsentgelt neu berechnet. Die Neubere-eh-
  nung wird vorgenommen, indem das regelmäßige

  kalendertäg1iche Bruttoarbeitsentgelt (Regellohn)

  um die gesetzlichen Lohnabzüge vermindert wird,

  die nach dem am 1. Januar 1975 geltenden Recht
  und der Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 1975
  in Betracht kommen würden. Führt die Neuberech-
  nung zu einem höheren Krankengeld oder Uber-
  gangsrgeld, so ist dieses vom Leistungsbeginn an,
  frühestens vom 1. Januar 1975 an, zu zahlen.

                      Artikel 43

                 Ubergangszuschlag
          nach dem Bundesversorgungsgesetz
    Soweit und solange die für die Kinder des Ver-
  sorgungsberechtigten insgesamt gewährten Kinder-
  zuschläge und ähnliche Leistungen infolge der An-
BGBl. 1974, Seite 3674 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3674
3674                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH 1

derung des § 33 b des Bundesversorgungsgesetzes
durch Artikel 26 Nr. 2 hinter den Leistungen, die
bei Fortgelten des bis zum Inkrafttreten dieses Ge-
setzes geltenden Rechts zugestanden hätten, zurück-
bleiben, wird ein Ubergangszuschlag gewährt. Ist
der Anspruch auf einen Ubergangszuschlag ein-
mal weggefallen, so lebt er nicht wieder auf.

                     Artikel 44

  Ubergangsregelung zum Arbeitsförderungsgesetz

   (1) Soweit die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Leistungssätze für das Unterhaltsgeld, das
Arbeitslosengeld und die Arbeitslosenhilfe zuzüg-
lich eines Betrages in Höhe des Kindergeldes nach
dem Bundeskindergeldgesetz niedriger als nach den
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vor-
schriften sind, erhöhen sich die Leistungssätze

1. bei Ansprüchen auf Unterhaltsgeld, die bei In-
   krafttreten dieses Gesetzes noch nicht erschöpft
   sind, sowie
2. bei Ansprüchen auf Arbeitslosengeld und Ar-
   beitslosenhilfe für die Zeit bis zum 31. März 1975
   und bei Ansprüchen auf diese Leistungen, die bis
   zu diesem Zeitpunkt noch nicht erschöpft sind,
um den Unterschiedsbetrag. Der Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsver-
ordnung bestimmen, daß in den betroffenen Arbeits-
entgeltstufen allen Verheirateten und allen nach
§ 111 Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes

den Verheirateten gleichstehenden Anspruchsbe-
rechtigten der höchste Unterschiedsbetrag in der
Arbeitsentgeltstufe zu zahlen ist, sofern dies im
Int€resse einer schnellen Auszahlung der Leistun-
gen notwendig ist; er kann auch bestimmen, daß die
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Lei-
stungssätze für das Unterhaltsgeld erstmalig für den
ersten Zahlungszeitraum, der nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes beginnt, anzuwenden sind. Die
Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des
Bundesrates.
  (2) Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch
nicht erschöpften Ansprüche auf Unterhaltsgeld
nach § 44 Abs. 5 ist weiterhin § 44 Abs. 5 Satz 2 in
der bisherigen Fassung anzuwenden."

                    Artikel 45
Ubergangsregelung zur Reichsversicherungsordnung

  (1) § 583 Abs. 2 und § 598 Abs. 1 der Reichs-
versicherungsordnung in der Fassung dieses Ge-
setzes gelten auch für Arbeitsunfälle, die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind.
   (2) Erreicht der in § 598 Abs. 1 der Reichsver-
sicherungsordnung in der Fassung dieses Gesetzes
genannte Höchstbetrag auch unter Berücksichtigung
der Rentenanpassungen (§ 579 der Reichsversiche-
rungsordnung) nicht den am 31. Dezember 1974
maßgeblichen Höchstbetrag, so ist dieser zugrunde
zu legen.

                    Artikel 46
      Ubergangsregelung bei Außerkrafttreten
          zwischenstaatlicher Abkommen

   (1) Kindergeld, das auf Grund von Abkommen
der Bundesrepublik Deutschland mit Griechenland,
Jugoslawien, Portugal, Spanien und der Türkei ge-
leistet wird, beträgt monatlich
  für das erste Kind            10 Deutsche Mark,
  für das zweite Kind           25 Deutsche Mark,

  für das dritte und
  vierte Kind je                60 Deutsche Mark,
  für jedes weitere Kind        70 Deutsche Mark.

  (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
und dem Bundesminister der Finanzen ohne Zustim-
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu
bestimmen, daß Vorschriften über die Gewährung
von Kindergeld, die in einem nvischenstaatlichen
Abkommen über Soziale Sicherheit enthalten sind,
weiterhin anwendbar bleiben, wenn sie durch Kün-
digung des Abkommens außer Kraft getreten sind.
Die Höhe des Kindergeldes beträgt monatlich
  für das zweite Kind            25 Deutsche tvlark,
  für das dritte und
  vierte Kind je                 60 Deutsche Mark,
  für jedes weitere Kind        70 Deutsche Mark.
Soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnitt-
lichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren
Wohnland und auf die dort gewährten, dem Kinder-

geld vergleichbaren Leistungen geboten ist, kann
Kindergeld auch für das erste Kind bis zu einer
Höhe von 10 Deutsche Mark monatlich gezahlt wer-
den."

                    Artikel 47
           Ermächtigung zur Neufassung
           des Bundeskindergeldgesetzes
  Der Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-
sundheit wird ermächtigt, das Bundeskindergelcl-
gesetz in der vom 1. Januar 1975 an geltenden
Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmig-
keiten des Wortlauts zu beseitigen.

                   Artikel 48
                 Außerkrafttreten
   Die nachfolgenden Verordnungen treten mit Ab-
lauf des 31. Dezember 1974 außer Kraft:
1. Verordnung über die Jahreslohnsteuertabelle
   vom 18. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 969),
   geändert durch die Berichtigung der Verordnung
   über die Jahreslohnsteuer vom 8. Juni 1965 (Bun-
   desgesetzbl. I S. 582).
2. Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresaus-
   gleich in der Fassung der Bekanntmachung vom
   16. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 193), zuletzt
   geändert durch die Verordnung zur Änderung
   und Ergänzung der Verordnung über den Lohn-
   steuer-Jahresausgleich vom 21. Dezember 1972
   (Bundesgesetzbl. I S. 1553).
Die Verordnungen sind aber auf laufenden Arbeits-
lohn, der für vor dem 1. Januar 1975 endende Lohn-
BGBl. 1974, Seite 3615 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3615
                          Nr. 141     Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1974                          3615

zdblungszci lrü u nw b('1.oucn wird, und auf sonstige                         Artikel 50
Bezüge, die vor d<'.m 1. Januar 1975 zufließen, wei-
                                                                             Inkrafttreten
ter anzuwenden.
                                                          (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich       des   Ab-
                     Artikel 49                         satzes 2 am 1. Januar 1975 in Kraft.
                   Berlin-Klausel                          (2) Artikel 10 Nr. 3, Artikel 35 Nr. 8 und Arti-
  Dieses Geselz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1       kel 47 treten am Tage nach der Verkündung dieses
und § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes        Gesetzes in Kraft. Artikel 27 Nr. 20 und 21 tritt mit
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im     Wirkung vom 20. Juli 1974 in Kraft. Artik,el 28 Nr. 3
Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund          Buchstaben b, c und d, Nr. 6, 7, 8, Artikel 30 Nr. 2, 3,
dies,es Gesetzes erlassen werden, gelten im Land        4, Artikel 31 Nr. 2, 3, 4, Artikel 32, 33 und 34 treten
Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.      am 1. Juli 1975 in Kraft.



                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

                              Bonn, den 21. Dezember 1974

                                          Der Bundespräsident
                                                Scheel

                                           Der Bundeskanzler
                                                Schmidt

                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                              Hans Apel

                                          Der Bundesminister
                                     für Arbeit und Sozialordnung
                                            Walter Arendt

                                     Für den Bundesminister
                               für Jugend, Familie und Gesundheit
                                       Der Bundesminister
                                  für Arbeit und Sozialordnung
                                         Walter Arendt

                                      Der Bundesminister
                          für Rciurnordnung, Bauwesen und Städtebau
                                           K. Ravens

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1974 I S. 3656. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6f7421bcbb976766….