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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1974, S. 3656
BGBl. 1974 I S. 3656 · 97.366 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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3656 Bundesgesetzbl,aH, Ja,hrgang 1974, Teil I
Einführungsgesetz
zum Einkommensteuerreformgesetz
Vom 21.
(EG-EStRG)
Dezember 1974
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Artikel Vierter Abschnitt Artikel
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
des Steuerrechts und des Lastenausgleichsrechts
c;ewerbesteuergesclz .......................... .
Umsatzsteuergesetz ............................ .
Körperschaftsteucrgcselz ....................... .
Steueranpassungsgese~ ........................ .
Reichsabgabenordnung ......................... .
Ber linförderungsgcse Lz
Investitionszulagengesetz
Zonenrandförderungsgeselz
Schutzbaug<::'setz ............................... .
Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslands-
investitionen der deutschen Wirtschaft ........ .
Außensteuergesetz ............................. .
Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften ........ .
Auslandsinveslmen tgesetz
Lastenausgleichs~iesetz ......................... .
Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Änd€!nmg
der Unternehmensform ....................... .
Spa.r-Prärniengeselz ............................ .
W ohnungsbau-Präm i <~n~JPS(~ tz
Einkommensteuergesetz .......... .
Forstschädt>n-A usgleichsgt>selz
Zweiter Abschnitt
Änderung von Gesetzen
auf dem Gebiet der Raumordnung,
des Bauwesens und des Städtebaus
Zweites Wohnungsbaugesetz ................... .
Wohnungsbaugc)setz für das Sc1urland ........... .
Zweites Wohn<JPldges<)lz ....................... .
Dritter Abschnitt
Änderung von Gesetzen
auf dem Gebiet des WirtschaHsrec:Ms
Gesetz über st.eucrlichc Maßrli.lhrncn lwi der Still-
legung von Steinkoh1enbcrgwNkcn ........... .
Gesetz über ß<'.rgmannsprümien ................ .
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
des Arbeitsrechts und der Sozialordnung
1 Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur
Rehabilitation ............................... . 25
2
Bundesversorgungsgesetz 26
3
Arbeitsförderungsgesetz ....................... . 27
4
Reichsversicherungsordnung .................... . 28
5 Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes 29
6 Angestelltenrentenversicherungsgesetz .......... . 30
7 Reichsknappschaftsgesetz .......... , ............ . 31
8 Arbeiterrenten versicherungs-Neuregelungsgesetz . 32
9 Angestell tenversi cherungs-Neuregelungsgesetz 33
Knappschaftsren ten versicherungs- Neuregel ungs-
10 gesetz ...................................... . 34
11 Drittes Vermögensbildungsgesetz ............... . 35
12 Gesetz über die Krankenversicherung der Land-
wirte ....................................... . 36
13
Bundeskindergeldgesetz ......... . 37
14
Fünfter Abschnitt
15
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
16 des Haushaltsrechts und der Finanzverwaltung
17 Haushaltsgrundsätzegesetz ..................... . 38
18 Finanzverwaltungsgesetz : ...................... . 39
19 Zerlegungsgesetz ............................ . 40
Sechster Abschnitt
Ubergangs- und Schlußvorschriften
Uberleitungsvorschrift zum Lastenausgleich 41
Ubergangsregelung zum Gesetz über die An-
gleichung der Leistungen zur Rehabilitation .... 42
20
Ubergangszuschlag nach dem Bundesversorgungs-
21 gesetz ....................................... . 43
22 Ubergangsregelung zum Arbeitsförderungsgesetz . 44
Ubergangsregelung zur Reichsversicherungsordnung 45
Dbergangsregelung bei Außerkrafltreten zwischen-
staatlicher Abkommen ....................... . 46
Ermächtigung zur Neufassung des Bundeskinder-
qeldgesetzes ................................. . 47
Außerkraf1.treten .............................. . 48
23 Berlin-Klausel ................................. . 49
24 Inkrafttreten 50

Nr. 141 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1974 3657
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
des Steuerrechts und des Lastenausgleichsrechts
Artikel 1
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. August 1974 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1971), geändert durch das Gesetz zur Ver-
besserung der betrieblichen Altersversorgung vom
19. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3610), wird
wie folgt geändert:
l. In § 10 a Satz 1 werden die Worte „auf Grund
ordnungsmäßig er Buchführung" gestrichen.
2. In § 24 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung auf
,,§ 19 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes"
durch die Verweisung auf ,,§ 19 Abs. 3 und 4 des
Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
3. § 36 erhält folgende Fassung:
,,§ 36
Zeitlicher Geltungsbereich
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes
ist, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts ande-
res bestimmt ist, erstmals anzuwenden
1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe-
ertrag und dem Gewerbekapital für den Erhe-
bungszeitraum 1975;
2. bei der Lohnsummensteuer auf Lohnsummen,
die nach dem 31. Dezember 1974 gezahlt wer-
den.
(2} § 10 a ist erstmals auf Fehlbeträge anzu-
wenden, die sich bei Ermittlung des maßgeben-
den Gewerbeertrags für den Erhebungszeitraum
197 5 ergeben.
(3) Für Erhebungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1977
enden, ermäßigt sich die Steuermeßzahl für den
Gewerbeertrag
1. bei Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staats-
wirtschaftlicher Art erfüllen,
2. bei der Deutschen Genossenschaftskasse,
auf 2,5 vom Hundert."
Artikel 2
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
In § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Umsatzsteuer-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1681), zu-
letzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung
der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezem-
ber 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3610), werden hinter
der Verweisung ,,§ 4 Abs. 5" die Worte „Ziff. 1 bis
7" eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fas,sung der
Bekanntmachung vom 13. Oktober 1969 (Bundesge-
setzbl. I S. 1869), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Verbesserung der betrieblichen Altersversor-
gung vom 19. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 3610), wjrd wie folgt geändert:
1. In § 7 a Abs. 1 Ziff. 3 Satz 1 wird die Verweisung
auf ,,§ 15 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes"
durch die Verweisung auf,,§ 15 Abs. 1 Ziff. 2 des
Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
2. In § 8 Abs. 2 wird die Verweisung auf ,,§ 2
Abs. 3 Ziff. 3 bis 5 und 7 des Einkommensteuer-
gesetzes" durch die Verweisung auf ,,§ 2 Abs. 1
Ziff. 3 bis 5 und 7 des Einkommensteuergesetzes"
ersetzt.
3. In § 11 Ziff. 1 Buchstabe b wird die Verweisung
auf ,, § 15 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes"
durch die Verweisung auf ,,§ 15 Abs. 1 Ziff. 2 des
Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
4. In § 19 Abs. 2 Satz 1 und § 19 Abs. 3 Ziff. 2 wer-
den jeweils die Worte „bei der Industriekredit-
bank Aktiengesellschaft, der Deutschen Indu-
striebank" durch die Worte „bei der Industrie-
kreditbank Aktiengesellschaft - Deutsche Indu-
striebank" ersetzt.
5. § 19 b wird gestrichen.
6. In § 20 Abs. 2 wird die Verweisung auf ,,§ 35
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes" durch die
Verweisung auf ,,§ 37 Abs. 1 des Einkommen-
steuergesetzes" ersetzt.
7. § 24 erhält folgende Fassung:
,,§ 24
Schlußvorschrift
Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1975 an-
zuwenden."
Artikel 4
Änderung des Steueranpassungsgesetzes
Das, Steueranpassungsgesetz vom 16. Oktober
1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925), zuletzt geändert
durch das Vermögensteuerreformgesetz vom
17. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 949), wird wie
folgt geändert:

3658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te,i,l I
1. § 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:
,, 1. bei der Einkommensteuer:
für Steuerabzugsbeträge im Zeitpunkt des
Zufließens der steuerabzugspflichtigen
Einkünfte;".
b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2; die
Worte „bei der Einkommensteuer und" wer-
den gestrichen.
2. § 14 Abs. 2 wird gestrichen; der bisherige Ab-
satz 1 wird einziger Absatz.
Artikel 5
Änderung der Reichsabgabenordnung
§ 73 a der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai
1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Einführungsge-
setzes zum Strafgesetzbuch vom 15. August 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 1942), wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
,, Für die nach § 1 Abs. 2 des Einkommensteuer-
gesetzes und nach § 1 Abs. 2 des Vermögensteu-
ergesetzes unbeschränkt steuerpflichtigen Perso-
nen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in des-
sen Bezirk sich die zahlende öffentliche Kasse
befindet."
2. In Absatz 5 erhält der Satz 1 folgende Fassung:
„Liegen die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4
nicht vor, so ist das Finanzamt zuständig, in des-
sen Bezirk sich das Vermögen des Steuerpflichti-
gen befindet und, wenn dies für mehrere Finanz-
ämter zutrifft, in dessen Bezirk sich der wert-
vollste Teil des Vermögens befindet."
Artikel 6
Änderung des Berlinförderungsgesetzes
Das Berlinförderungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1970 (Bundesge-
setzbl. I S. 1481), zuletzt geändert durch das Gesetz
über die Verwendung des Vermögens der Deut-
schen Industriebank vom 3. Mai 1974 (Bundesge-
setzbl. I S. 1037), wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die zum
Anlagevermögen einer in Berlin (West) bele-
genen Betriebstätte gehören und bei denen
die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorlie-
gen, können im Wirtschaftsjahr der Anschaf-
fung oder Herstellung und in den vier fol-
genden Wirtschaftsjahren an Stelle der nach
§ 7 des Einkommensteuergesetzes zu bemes-
senden Absetzungen für Abnutzung erhöhte
Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt
75 vom Hundert der Anschaffungs- oder Her-
stellungskosten vorgenommen werden."
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Die erhöhten Absetzungen nach den
Absätzen 1 und 3 können bereits für Anzah-
lungen auf Anschaffungskosten und für Teil-
herstellungskosten in Anspruch genommen
werden."
c) Hinter Absatz 4 wird der folgende Absatz 5
eingefügt:
,, (5) § 7 a Abs. 6 des Einkommensteuerge-
setzes ist nicht anzuwenden."
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
2. § 14 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 Satz 1
werden jeweils die Worte „nach dem
30. Juni 1968" gestrichen und das Wort „fer-
tiggestellt" durch das Wort „hergestellt" er-
setzt.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Die erhöhten Absetzungen nach den
Absätzen 1 und 2 können bereits für Teilher-
stellungskosten in Anspruch genommen wer-
den."
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
,, (6) § 7 a Abs. 6 des Einkommensteuerge-
setzes ist nicht anzuwenden."
3. § 15 wird gestrichen.
4. In § 19 Abs. 3 wird Satz 3 durch folgenden Satz
ersetzt:
,,§ 7 a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuer-
gesetzes gilt entsprechend."
5. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „Bei natür-
lichen Personen" durch die Worte „Bei
zur Einkommensteuer veranlagten Per-
sonen" und die Worte „veranlagte Ein-
kommensteuer" durch die Worte „tarif-
liche Einkommensteuer (§ 32 a Abs. 1
und 5 des Einkommensteuergesetzes)"
ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Verweisung auf
,.§ 42 a Abs. 2 Ziff. 3 des Einkommen-
steuergesetzes" durch die Verweisung
auf ,, § 40 a des Einkommensteuergeset-
zes" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „veranlagte
Körperschaftsteuer" durch die Worte „tarif-
liche Körperschaftsteuer (§§ 19 und 19 a
Abs. 6 des Körperschaftsteuergesetzes)" er-
setzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „veranlagte
Einkommensteuer" durch die Worte
„tarifliche Einkommensteuer" und die
Worte „veranlagte Körperschafts teuer"
jeweils durch die Worte „tarifliche Kör-
perschaftsteuer" ersetzt.

Nr. 141 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1974 3659
bb) In Satz 2 wird die Verweisung auf ,,§ 15
Ziff. 2 des Einkornm('nsteuergesetzes"
durch die Verweisung auf ,,§ 15 Abs. 1
Ziff. 2 des Ein kom nwnsleucrgesetzes"
ersetzt.
6. § 22 erhäll folgende Fi.lssung:
,,§ 22
Ermäßigung der ver,rnlagten Einkommensteuer
bei Zuzug von Arbeitnehmern
Bei zur Einkommensteuer veranlagten Arbeit-
nehmern, die, ohne die Vor<lussetzungen des
§ 21 Abs. 1 zu erfüllen, in Berlin (West) ihren
Aufenthalt begründen und dort eine nichtselb-
ständige Beschäfti9ung für einen zusammenhän-
genden Zeitraum von minch~stens drPi Monaten
aufnehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkom-
mensteuer {§ 32 a Abs. 1 und 5 des Einkommen-
steuergesetzes), soweit sie auf Einkünfte im
Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a aus dieser
Beschäftigung entfällt, um 30 vom Hundert. § 21
Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."
7. In § 23 Nr. 5 Buchstabe a werden die Worte
,,4 und 5" durch die Worte „4, 5 und 6" ersetzt.
8. In § 25 Abs. 3 wird im ersten und letzten Satz
jeweils die Verweisung auf ,,§ 28 Abs. 1. Satz 1"
durch die Verweisung auf ,,§ 28 Abs. 1 Satz 1
und 2" ersetzt.
9. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Hinter Absatz 1 wird der folgende Absatz 2
eingefügt:
,, (2) Wird für die in Absatz 1 genannten Ar-
beitnehmer ein Lohnsteuer-Jahresausgleich
durchgeführt, so ist die nach den § 42
Abs. 4, § 42 a Abs. 2 oder § 42 b Abs. 2 des Ein-
kommensteuergesetzes ermittelte Jahres-
lohnsteuer für die Berechnung des Erstat-
tungsbetrngs um 30 vom Hundert zu ermäßi-
gen, soweit sie auf Einkünfte im Sinne des
§ 23 Nr. 4 Buchstabe b entfällt."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
10. § 28 wird wie folgt g(~ändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert und er-
gänzt:
aa) Hinter Satz 1 wird der folgende Satz 2
eingefügt:
,,Das gilt auch, solange bei Unterbre-
chung oder Einschränkung der Beschäf-
tigung im Rahmen eines solchen Dienst-
verhältnisses der Arbeitslohn fortgezahlt
wird."
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; dabei
werden die Worte „Wird im Rahmen
eines solchen Dienstverhältnisses die
Beschäftigung unterbrochen oder einge-
schränkt," durch die Worte „Wird bei
einer Unterbrechung oder Einschrän-
kung der Beschäftigung der Arbeitslohn
nicht oder nicht mehr fortgezahlt,,, er-
setzt.
cc) Nummer 1 erhält die folgende Fassung:
,, 1. Der Arbeitnehmer nachweislich er-
krankt ist, oder".
dd) Die bisherigen Nummern 1 bis 9 werden
Nummern 2 bis 10. Dabei werden in der
neuen Nummer 2 die Worte „oder Haus-
geld" gestrichen und in der neuen Num-
mer 8 das Wort „und" durch das Wort
,,oder ersetzt.
11
ee) Hinter dem neuen Satz 3 werden fol-
gende Sätze eingefügt:
„Die Zulage wird auch Arbeitnehmern
gewährt, die Konkursausfallgeld nach
dem Arbeitsförderungsgesetz beziehen;
dabei sind die Zeiten zu berücksichti-
gen, für die der Arbeitnehmer noch An-
sprüche auf Arbeitsentgelt hat, die sei-
nen Anspruch auf Konkursausfallgeld
begründen. Das gilt nicht, soweit für
diese Zeiten bereits Zulagen gewährt
worden sind."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „Absatz
Satz l durch die Worte „Absatz
II
Satz 1 und 2" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Zahl „2 11
durch die_
Zahl „ 3 ersetzt.
11
cc) Der letzte Satz erhält die folgende Fas-
sung:
„Bezüge, von denen die Lohnsteuer nach
§ 40 und § 40 b des Einkommensteuer-
gesetzes mit einem Pauschsteuersatz er-
hoben wird, und steuerfreie Einnahmen
mit Ausnahme der steuerfreien Zu-
schläge für Sonntag-s-, Feiertags- und
Nachtarbeit (§ 3 b des Einkommen-
11
steuergesetzes) bleiben außer Betracht.
c) Hinter dem Absatz 2 wird der folgende Ab-
satz 3 eingefügt:
,, (3) Bemessungsgrundlage für die Zulage
nach Absatz 1 Satz 4 ist das Arbeitsentgelt
aus einer Beschäftigung in Berlin (West)
(§ 23 Nr. 4 Buchstabe a), das den Anspruch
auf Konkursausfallgeld begründet (§§ 141 b,
141 c des Arbeitsförderungsgesetzes). Ab-
11
satz 2 Satz 5 ist sinngemäß anzuwenden.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. In dem
neuen Absatz 4 werden im Satz 1 die Worte
„Absatz 1 Satz 1" durch die Worte Absatz 1
11
Satz 1 und 2" ersetzt und erhält der letzte
Satz die folgende Fassung:
„Die Bemessungsgrundlage für die Zulage
nach Absatz 1 Satz 3 ist auf einen durch 0,5
ohne Rest teilbaren Betrag und für die Zu-
lage nach Absatz 1 Satz 4 auf einen durch 10
ohne Rest teilbaren Betrag aufzurunden."

3660 Bundesgesetzb1'att,
c) Der bistwri~w i\bsdl,. 4 wird Absatz 5 und er-
hält die folgc ndc Fassung:
1
,, (5) Die Zulage bdri:igt 8 vom Hundert der
Bc,messungsgrnncfü1ge zuzüglich eines Zu-
scl1li.lgs für jedes Kind des Arbeitnehmers,
das auf seiner Lohnsteuerkarte oder auf
einer en !sprechenden Bescheinigung für den
jr;weiligen Lohnabrechnungszeitraum einge-
tragen ist. Bei Arbeitnehmern, bei denen der
Lohnsteuerabzug nach den Steuerklassen II
und III vor~Jcnornmen wird, beträgt der Kin-
derzuschlag 22 Deutsche Mark monatlich,
5 Deutsche Mc1rk wöchentlich oder eine
Deutsche Mark täglich für jedes Kind. Bei
anderen als den in Absatz 4 erster Halbsatz
g(~nannten Lohnabrechnungszeiträumen be-
trägt der Zuschlag eine Deutsche Mark je
Arbeitstag (Absatz 4 Satz 2). Wird der
Steuerabzug nach der Steuerklasse IV durch-
geführt, ermäßigen sich die in den Sätzen 2
und 3 genannten Beträge des Kinderzu-
schlags um 50 vom Hundert."
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. Hinter
dem neuen Absc1tz 6 werden die folgenden
Absätze 7 und 8 eingefügt:
,, (7) Die Zulage nach Absatz 1 Satz 4 ist
von dem zuständigen Arbeitsamt zu errech-
nen und zusammen mit dem Konkursausfall-
geld auszuzahlen; sie ist den Arbeitnehmern
gegenüber gesondert auszuweisen. Die aus-
gezahlten Zulagen werden dem Arbeitsamt
auf Antrng von dem Finanzamt, an das der
Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen
hätte, aus den Einnc1hmen an Lohnsteuer er-
setzt. Abscitz 6 letzter Satz gilt entsprechend.
(8) Hat das Arbeitsamt den Konkursver-
walter mit der Errechnung und Auszahlung
des Konkursc1usfallgeldes beauftragt (§ 141 i
des Arbeitsförderungsgesetzes), so hat der
Konkursverwalter auch die Zulage zu er-
rechnen und auszuzahlen. Die Mittel für die
Auszahlung werden vom Arbeitsamt dem
Konkursverwalter zur Verfügung gestellt
und dem Arbeitsamt auf Antrag von dem Fi-
nanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohn-
steuer abzuführen hätte, ersetzt."
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9. In dem
neuen Absatz 9 wird in den Sätzen 1 und 2
jeweils die Zahl „2" durch die Zahl „3" er-
setzt.
h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 10.
11. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 erhalten die Sätze 1 und 2 fol-
gende Fassung:
„Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß
das Finanzamt, an das der Arbeitgeber die
Lohnsteuer abzuführen hat oder in den Fäl-
]en des § 28 Abs. 7 und 8 abzuführen hätte,
die Zulage durch schriftlichen Bescheid fest-
setzt. Der Antrag ist bis zum Ablauf von
Jahrgang 1974, Teil I
zwei Monaten nach dem Ende des Zeitraums,
für den die Zulage nach § 28 Abs. 6 Satz 2
auszuzahlen ist, in den Fällen des § 28 Abs. 7
und 8 bis zum Ablauf von zwei Monaten
nach der Auszahlung des Konkursausfallgel-
des, zu stellen. Die Frist kann auf Antrag
verlängert werden."
b) In Absatz 4 erhält Satz 2 folgende Fassung:
,,Das Finanzamt hat auf Anfrage des Arbeit-
gebers oder in den Fällen des § 28 Abs. 1
Satz 4 auf Anfrage des Arbeitsamts oder des
Konkursverwalters Auskunft über die An-
wendung der Vorschriften über die Gewäh-
rung der Zulagen im einzelnen Fall zu er-
teilen."
c) Im Absatz 5 werden im Satz 1 die Worte
„Satz 1 und 2" durch die Worte „Satz 1 bis
3" und im letzten Satz das Wort „Satz 1"
durch die Wo,rte „Satz 1 und 2" ersetzt.
12. In § 30 Abs. 1 wird die Nummer 2 gestrichen;
die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Num-
mern 2 und 3.
13. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1971"
durch die Jahreszahl „ 1975" ersetzt.
bb} In den Sätzen 2 und .3 wird jeweils die
Jahreszahl „1970" durch die Jahreszahl
,, 1974" ersetzt.
cc) Satz 4 wird gestrichen.
b} Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Vorschriften der § § 1 bis 13 sind
vorbehaltlich des Satzes 2 auf Umsätze und
Innenumsätze anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1974 ausgeführt werden. Die
Vorschrift des § 6 Abs. 2 ist auf Umsätze und
Innenumsätze anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1975 ausgeführt werden."
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1
ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzu-
wenden, das nach dem 31. Dezember 1974
endet."
d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Verweisung auf
,,§ 15 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes"
durch die Verweisung auf ,,§ 15 Abs. 1 Ziff. 2
des Einkommensteuer,g,esetzes" ersetzt.
e) In Absatz 5 werden die Worte ab „vom
Tage" bis „bekannt" durch die Worte „vom
6. August 1974 an anzuwenden" ersetzt.
f) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
,, (6) Die Vorschriften über die Gewährung
der Zulage bei der Zahlung von Konkurs-
ausfalLgeld sind erstmals ab 20. Juli 1974
anzuwenden."

Nr. 141 - -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1974 3661
Artikel 7
Änderung des Investitionszulagengesetzes
Das lnvestilionszuldgengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Oktober 1973 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1493) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gelindert:
aa) Scltz 1 erhält die folgende Fassung:
,,Steuerpflichtig,en im Sinne des Einkom-
mensteuergesetzes und des Körperschaft-
steuergesetzes, die durch eine Bescheini-
gung nach § 2 nachweisen,
1. daß sie in einem förderungsbedürftigen
Gebiet eine gewerbliche Betriebstätte
errichten oder erweitern und
2. daß die Errichtung oder Erweiterung
volkswirtschaftlich besonders förde-
rungswürdig ist und den Zielen und
Grundsätzen der Raumordnung und
Landesplanung entspricht,
wird auf Antrag für die im Zusammen-
hang mit der Errichtung oder Erweite-
rung der BetriebstäHe vorgenommenen
Investitionen eine Investitionszulage ge-
währt."
bb) In Satz 2 wird die Verweisung auf § 15
11
Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes"
durch die Verweisung auf ,,§ 15 Abs. 1
Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes" er-
setzt.
b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze
angefügt:
,,Voraussetzung für die Gewährung der In-
vestitionszulage ist, daß die Wirtschaftsgüter,
Gebäudeteile, Ausbauten und Erweiterungen
in ein besonderes Verzeichnis aufgenommen
worden sind, das den Tag der Anschaffung
oder Herstellung und die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten enthält. Das Verzeichnis
braucht nicht geführt zu werden, wenn diese
Angaben aus der Buchführung ersichtlich
sind."
c) In Absatz 5 werden die Sätze 3 bis 5 durch
den folgenden Satz ersetzt:
,, § 7 a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommen-
steuergesetzes gilt entsprechend."
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 1
Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b" durch die
Worte ,, § 1 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „auf Grund
ordnungsmäßiger Buchführung" gestri-
chen und die Worte „die nach dem 31.
Dezember 1969 angeschafften oder herge-
stellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter"
durch die Worte „abnutzbare Wirtschafts-
güter" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Verweisung auf ,,§ 15
Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes'"
durch die V,erweisung auf ,,§ 15 Abs. 1
Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes" er-
setzt.
cc) Der folgende Satz 4 wird angefügt:
,, § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entspre-
chend."
b) In Absatz 3 erhält Satz 3 die folgende Fassung:
,, § 7 a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommen-
steuergesetzes gilt entsprechend."
4. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung auf
,,.§ 15 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes''
durch die Verweisung auf ,,§ 15 Abs. 1 Ziff. 2 des
Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Die vorstehende Fassung dieses Ge-
setzes ist vorbehaltlich des Absatzes 2 erst-
mals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das
nach dem 31. Dezember 1974 endet."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird gestrkhen.
bb) Die bisherigen S.ätze 2 und 3 werden
Sätze 1 und 2.
cc) Im neuen Satz 1 wird das Wort „jedoch"
gestrichen.
dd) Im neuen Satz 2 werden die Worte „des
Satzes 2" durch die Worte „des Satzes 1"
ersetzt.
ee) Hinter dem neuen Satz 2 wird der fol-
gende neue Satz 3 eingefügt:
,,Die Sätze 1 und 2 geHen für Wirtschafts-
jahre, die nach dem 31. Dezember 1974
enden, mit der Maßgabe, daß die Ord-
nungsmäßigkeit der Buchführung nicht
Voraussetzung für die Gewährung der
Investitionszulage ist."
Artikel 8
Änderung des Zonenrandförderungsgesetzes
§ 3 des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5.
August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1237) wird wie
folgt geändert:
1. In Absatz 2 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen.
2. Absatz 7 erhält folgende Fassung:
,, (7) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sind
erstma.ls bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 1974 angeschafft oder
hergestellt werden."

3662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Ted I
Artikel 9
Änderung des Schutzbaugesetzes
§ 7 des Schutzbc1ugeselzes vom 9. September 1965
(Bundesgesetzbl. J S. 1232) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird gestrichen.
2. Der bisherige Absc1tz 4 wird Absatz 3.
3. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und erhält
folg,ende Fassung:
,,(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gel-
ten für Schutzräume, die nach dem 31. Dezember
1974 fertiggestellt worden sind."
Artikel 10
Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen
bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft
Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Aus-
landsinvestitionen der deutschen Wirtschaft vom
18. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211, 1214)
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geündert:
a) In Absatz 1 Salz 1 werden die -Worte „auf
Grund ordnungsmäßiger Buchführung" ge-
strichen.
b) ln Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „des
Entwicklun~1shilfe-Steuerg,esetzes" durch die
Worte „des Entwicklungsländer-Steuergeset-
zes" ersetz l.
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,, (5) Voraus.selzung für die Anwendung der
Absätze 1 bis 4 ist, daß die Bildung und Auf-
lösung der Rücklage in der Buchführung ver-
folgt werden können."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „auf Grund
011dnungsmäßiger Buchführung" gestri-
chen und die Worte „des Entwicklungs-
hilfe-Steuergesetzes" durch die Worte
,, des Entwicklungs lü n de r-S leuergesetzes"
ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Worte „oder einen
Bewerlungsabschlag nach § 1 des Ent-
wicklungshilfe-Steuergesetzes" gestrichen.
b) In Absatz 3 Nr. 2 werden im ersten Satzteil
die Worte „oder ein Bewr!rlungsabschla9 nach
§ 1 des Entwicklungshilfe--Steuerges,etzes" und
im letzten Satzteil die -warte „oder des Be-
wertungsabschlags" gestrichen.
3. Hinler § 5 wird der folgende § fi ei ngdügt:
,,§ 6
Ermächtigung
Der Bundesminister der Fincmzen wird ermäch-
ti9t, den Wort.laut dieses Gesetz,es in der j,eweils
geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt-
zumachen, die Paragraphenfolge zu ändern und
11
Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
4. Die bisherigen §§ 6 bis 8 werden §§ 7 bis 9.
5. Der neue § 7 erhält die folgende Fassung:
,,§ 7
Anwendungsbereich
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes
ist vorbehaltlich des Absatzes 2 erstmals für den
Veranlagungszeitraum 1975 anzuwenden.
(2) Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 5 und des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sind
erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden,
das nach dem 31. Dezember 1974 endet."
Artikel 11
Änderung des Außensteuergesetzes
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
(Bundesgesetzbl. I S. 1713), geändert durch das Ge-
setz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schen-
kiungsteuerrechts vom 17. April 1974 (Bundesge-
setzbl. I S. 933), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung auf
,,§ 1 Abs. 2" durch die -warte „die beschränkte
Steuerpflicht im Sinn" und die Verweisung auf
,, § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes" durch
die Verweisung auf ,,§ 2 Abs. 1 Satz 1 erster
Halbsatz des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
2. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 wird die Verweisung auf
,, § 15 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes"
durch die Verweisung auf ,,§ 15 Abs. 1 Ziff. 2
II
des Einkommensteuergesetzes ersetzt.
3. In § 2 Abs. 5 wird die Verweisung auf ,,§ 50
Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes"
durch die Verweisung auf ,,§ 50 Abs. 5 des Ein-
kommensteuergesetzes" ersetzt.
4. In § 10 Abs. 3 wird die Verweisung auf ,,§ 4
Abs. 1 oder 5 des Einkommensteuergesetzes"
durch die Verweisung auf ,,§ 4 Abs. 1 oder § 5
des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften
Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaft,en in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 127) wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 38 werden
a) in Satz 1 die Worte „Ziff. 2" durch die Worte
„Nr. 2" ersetzt und

Nr. 141 Tag der Ausgabe:
b) in Satz 3 die Worte „und Ergänzungsabgabe"
gestrichen und das Wort „sind" jeweils durch
das Wort „ist" ersetzt.
2. In § 40 Abs. 4 Satz 2 werdl)n die Worte „die sich
bei der Veranlagung des Einkommens einschließ-
lich der ausländischen Einkünfte ergebende deut-
sche Einkommensteuer" durch die Worte „die
sich bei der Veranlagung des zu versteuernden
Einkommens einschUeßlich der ausländischen
Einkünfte --- nach den §§ 32 a, 32 b, 34 und 34 b
ergebende deutsche Einkommensteuer" er•setzt.
Artikel 13
Änderung des Gesetzes über den Vertrieb auslän-
discher Investmentanteile und über die Besteuerung
der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen
In § 19 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ver-
trieb ausländischer Investmentanteile und über die
Besteuerung der Erträge aus ausländischen Invest-
mentanteilen vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 986) werden die Worte „die sich bei der Veran-
lagung des Einkommens einschließlich der auslän-
dischen Einkünfte ergebende deutsche Einkommen-
steuer" durch die Worte „die sich bei der Veran-
lagung des zu versteuernden Einkommens - ein-
schließlich der ausländischen Einkünfte - nach den
§§ 32 a, 32 b, 34 und 34 b ergebende deutsche Ein-
kommensteuer" ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Das Last,enausg]eichsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesge-
setzbl. I S. 1909), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Straf-
gesetzbuch vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 1942), wird wie folgt geändert:
1. § 265 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird das Wort „uneheliche" durch
das Wort „nichteheliche" ersetzt.
b) In Satz 3 erhalten die Nummern 2 und 3 fol-
gende Fassung:
,,2. wenn si,e sich in Schul- oder Berufsausbil-
dung befinden oder ein freiwimges sozia-
les Jahr im Sinne des Gesetzes zur
Förderung eines freiwilligen sozialen Jah-
res leisten und das 27. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, oder
3. wenn sie wegen körperlicher, g,eistiger
oder seelischer Behinderung außerstande
sind, sich selbst zu unterhalten."
c) Satz 4 erhält folgende Fassung:
„In den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 und 3 ist
§ 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 des Bundes-
kindergeldgesetzes entspr,echend anzuwen-
den."
2. In§ 267 Abs. 2 Nr. 5 wird Satz 2 gestrichen.
Bonn, den 24. Dezember 1974 3663
Artikel 15
Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen
bei Änderung der Unternehmensform
In § 8 Abs. 1 des Gesetzes über steuerliche Maß-
nahmen bei Änderung der Unternehmensform vom
14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1163) wird die
Verweisung auf ,, § 2 Abs. 3 Ziff. 1, 2 oder 3 des
Einkommensteuergesetzes" durch di•e Verweisung
auf ,, § 2 Abs. 1 Ziff. 1, 2 oder 3 des Einkommen-
steuergesetzes" ersetzt.
Artikel 16
Änderung des Spar-Prämiengesetzes
In § 1 b des Spar-Prämiengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. August 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 2109), geändert durch das Gesetz zur
Änderung des Spar-Prämiengesetzes und des Woh-
nungsbau-Prämiengesetzes vom 20. Dezember 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 3626), erhält der letzte Satz
die folgende Fassung:
„Dies gilt nicht, wenn die Aufwendungen, für die
die Prämie nach diesem Gesetz, die Wohnungsbau-
prämie oder der Sonderausgabenabzug beantragt
worden ist, ausschießlich
1. vermögenswirksame Leistungen darstellen, für
die eine Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 12 Abs. 1
des Dritten Vermögensbildungsgesetzes) gewährt
wird, oder
2. von der Unterhaltssicherungsbehörde nach dem
Unterhaltssicherungsgesetz überwiesene Sparbei-
träge darstellen."
Artikel 17
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
In § 2 b Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2105), geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Spar-Prämien-
gesetzes und des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3626),
erhält der letzte Satz die folgende Fassung:
„Dies gilt nicht, wenn die Aufwendungen, für die
die Prämie nach diesem Gesetz, die Sparprämie
oder der Sonderausgabenabzug beantragt worden
ist, ausschließlich
1. vermögenswirksame Leistungen darstellen, für
die eine Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 12 Abs. 1
des Dritten Vermögensbildungsgesetzes) gewährt
wird, oder
2. von der Unterhaltssicherungsbehörde nach dem
Unterhaltssicherungsgesetz überwiesene Sparbei-
träge darstellen."
Artikel 18
Änderung des Einkommensteuergesetzes
In § 10 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2165), geändert durch das

3664 Bundes.ges e1tzbliaitt, Jaihrg ang 1974, Teil I
1
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alters-
versorgung vom 19. Dezember 1974 (Bundesgesetz-
blatt I S. 3610), erhält der letzte Satz die folgende
Fassung:
„Dies gilt nicht, wenn die Bausparbeiträge, für die
der Sonderausgabenabzug, oder die prämienbegün-
stigten Aufwendungen, für die die Prämie beantragt
worden ist, ausschließlich
1. vermögenswirksame Leistungen darstellen, für
die eine Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 12 Abs. 1
des Dritten Vermögensbildungsgesetzes) gewährt
wird, oder
2. von der Unterhaltssicherungsbehörde nach dem
Unterhaltssicherungsgesetz überwiesene Sparbei-
träge darstellen."
Artikel 19
Änderung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes
Das Forstschäden-Ausgleichsgesetz vom 29. August
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1533) wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 1 Abs 5 Satz 1 werden die Worte „und
Bücher nicht oder nicht ordnungsmäßig führen"
gestrichen.
2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „auf Grund
ordnungsmäßiger Buchführung" durch die Worte
,,nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes"·
ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Bücher
nicht oder nicht ordnungsgemäß führen" durch
die Worte „den Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes ermitteln" ersetzt.
4. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „auf Grund
ordnungsmäßiger Buchführung" gestrichen.
5. Hinter § 11 wird der folgende § 11 a eingefügt:
,, § 11 a
Zeitlicher Geltungsbereich
Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 1974 enden."
zweiter Abschnitt
Änderung von Gesetzen
auf dem Gebi.et der Raumordnung,
des Bauwesens und des Städtebaus
Artikel 20
Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. September 1965 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch das
Wohnungsbauänderungsgc~setz 1973 vom 21. Dezem-
ber 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1970), wird wie folgt
geändert:
1
1. § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Als kinderreich gelten Familien mit drei
oder mehr Kindern im Sinne des § 32 Abs. 4 bis
7 des Einkommensteuergesetzes."
2. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Verwefaung auf ,,§ 2 Abs. 3
und 4 des Einkommensteuergesetzes" durch
die Verweisung auf ,, § 2 Abs. 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
b) In Satz 4 Nr. 4 wird die Verweisung auf
,,§ 19 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes"
durch die Verweisung auf ,,§ 19 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
3. In § 45 Abs. 1 erhält Satz 4 folgende Fassung:
„Zu berücksichtigen sind diejenigen Kinder im
Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommensteuer-
gesetzes, die zum Familienhaushalt gehören."
Artikel 21
Änderung des Wohnungsbaugesetzes
für das Saarland
Da,s Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 1972
(Amtsbl. des Saarlandes S. 149), zuletzt geändert
durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1973 vom
21. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1970), wird
wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Als kinderreich gelten Familien mit drei
oder mehr Kindern im Sinne des § 32 Abs. 4 bis
7 des Einkommensteuergesetzes."
2. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Verweisung auf ,,§ 2 Abs. 3
und 4 des Einkommensteuergesetzes" durch
die Verweisung auf ,,§ 2 Abs. 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
b) In Satz 4 Nr. 4 wird die Verweisung auf
,,§ 19 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes,,
dUPch die Verweisung auf ,,§ 19 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
3. In § 27 Abs. l erhält Satz 4 folgende Fassung:
„Zu berücksichtigen sind diejenigen Kinder im
Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommen-
steuergesetzes, die zum Familienhaushalt ge-
hören."
Artikel 22
Änderung des Zweiten Wohngeldgesetzes
Das Zweite Wohngeldgesetz in der F,assung der
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1973 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1862; 1974 I S. 106) wird wie folgt ge-
ändert:

Nr.1 111 -Tag der Ausgabe:
1. § 12 a erhält tolqc'nÜe Fdssung:
,,§ 12 a
Aufwcndun~Jl~ll zur Erfüllung gesetzlicher
Unterhai ts verpflichtungen
Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wer-
den Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher
UntPrhal ts vc!rp flieh lun~Jl'n c1 bgcsetzt
Bonn, den 24. Dezember 1974 3665
2. In § 4 Abs. 1 werden die Worte auf Grund
II
ordnungsmäßiger Buchführung" gestrichen.
3. In § 14 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende
Fassung:
,, (2) Die Vorschriften der §§ 1, 2, 4 Abs. 2 und
des § 5 Abs. 2 sind vom Tage der Errichtung der
Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlen-
1. bis zu einem Bctraqe von l 200 Deutsche reviere Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Mark,
a) wenn sie für die c1uswärtiue Unterbringung
eines in der Berufs,rnsbilrlung befindlichen,
zum lfoushalt rechnenden Familienmitglie-
des bestimmt sind, oder
b) wenn sie tür eine nicht zum Haushalt rech-
nende Pt~rson bcslimmt sind, für die Kinder-
geld nach dem Buncleskinclergeldgesetz oder
eine Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1 des
Bundesk indC'rgcldgPsetzPs gewährt wird,
oder
2. bis zu ei ncrn Betrc1qe von 2 400 Deut.sehe
Mark, Wf'nn sie für die auswdrtige Unterbrin-
gung einer in der Berufsausbildung befindli-
chen, nicht zum Hc1usl1Ld1 rechnenden Person
bestimmt sind, für diE'. Kinclcrqeld nach dem
BundeskinclC'rqcld~Jf'S<-'lz o<for eine Leistung im
Sinne de.s § 8 Abs. 1 des Bund<!skindergeld-
gesetzes rJc währt vvird, oder
1
3. bis zu einem Betra9e von 3 000 Deutsche
Mark, wenn sie für eine nicht zum Haushalt
rechm~ncle Pc'.rson bestimmt sind, für die kein
Kinderge1d nach dem Bundeskindergeldgesetz
und keine Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1
des Bundesk inde>rgeldgeselzes gewährt wird."
2. § 15 erhiilt fol~iende Fassung:
,,§ 15
Kind er frei betr ä ge
Bei d(~r Ermittlung des Jahreseinkommens
werden für die zum Iloushalt rechnenden Kin-
der, für die Kindergeld nach dem Bundeskinder-
geldgesetz oder eine Leistung im Sinne des § 8
Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gewährt
wird, Betrüge in Höhe des Kindergeldes abge-
setzt."
Dritter Abschnitt
Änderung von Gesetzen
auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts
Artikel 23
Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen
bei der Stillegung von Steinkohlenbergwerken
Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei der
Stillegung von Steinkohlenbergwerken vom 11. April
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 403) wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 3 Abs. 1 werden die Worte auf Grund II
ordnungsmäßiger Buchführung" gestrichen.
an anzuwenden; die Vorschrift des § 4 Abs. 1 ist
erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden,
das nach dem 31. Dezember 1974 endet.
(3) Die Vorschriften. des § 3 Abs. 2 bis 5 und
des § 5 Abs. 1 sind auf die dort bezeichneten
Veräußerungen auch dann anzuwenden, wenn
sie vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vorge-
nommen worden sind; die Vorschrift des § 3
Abs. 1 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr an-
zuwenden, das nach dem 31. Dezember 1974
endet."
Artikel 24
Änderung des Gesetzes über Bergmannsprämien
In § 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über Berg-
mannsprämien in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 433), ge-
ändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über Bergmannsprämien vom 30. April 1973 (Bun-
desgesetzbl. I S. 361), wird die Verweisung auf
,, § 38 des Einkommensteuergesetzes" durch die Ver-
weisung auf ,, § 42 d des Einkommensteuergesetzes"
ersetzt.
Vierter Abschnitt
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
des Arbeitsrechts und der Sozialordnung
Artikel 25
Änderung des Gesetzes über die Angleichung
der Leistungen zur Rehabilitation
§ 13 Abs. 5 des Gesetzes über die Angleichung
der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1881) wird gestrichen. Der
bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
Artikel 26
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Januar 1967 (Bundesge-
setzbl. I S. 141, 180), zuletzt geändert durch das
Sechste Gesetz über die Anpassung der Leistungen
des Bundesversorgungsgesetzes vom 23. August
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2069), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 16 a Abs. 4 wird gestrichen.

3666 Bundesges,etzblatt,
2. § 33 b wird wie folgt geändert:
c:1) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Schwerbeschädigte erhalten für jedes
Kind einen Kinderzuschlag. Dies gilt nicht,
wenn für dasselbe Kind Anspruch auf Kinder-
geld oder auf Leistungen im Sinne des § 8
Abs. 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes
besteht.11
b) In Absatz 5 Satz l werden die Worte „das für
das dritte Kind vorgesehen ist, gestrichen.
11
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
,, (6) Bei Empfängern einer Pflegezulage ist,
auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 3
nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht,
Absatz 5 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden. Für
jedes Kind, für das ihnen nach Absatz 1 kein
Kinderzuschlag zusteht, erhalten sie einen
Zuschlag in Höhe des gesetzlichen Kinder-
geldes, das für das erste Kind vorgesehen ist. 11
Artikel 27
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch
das Gesetz über die Angleichung der Leistungen
zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1881), wird wie folgt geändert:
1. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Das Unterhaltsgeld beträgt 90 vom
Hundert cles um die gesetzlichen Abzüge,
die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen,
verminderten Arbeitsentgelts im Sinne des
§ l 12. Der Bundesminster für Arbeit und
Sozialordnung bestimmt die Leistungssätze
jeweils für ein Kalenderjahr durch Rechts-
verordnung. § 111 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und
Abs. 3 gilt entspr,echend. 11
b) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Das Unterhaltsgeld ist in diesem Falle so
hoch wie das Arbeitslosengeld (§ 111)."
2. In § 59 wird Absatz 5 gestrichen.
3. § 68 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Das Kurzarbeitergeld beträgt 68 vom
Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die
bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, ver-
minderten Arbeitsentgelts (Absatz 1 oder 2).
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung bestimmt die Leistungssätze jeweils für
ein Kalenderjahr durch Rechtsverordnung. Da-
bei ist von den Leistungssätzen nach der Rechts-
verordnung zu § 111 Abs. 2 auszugehen. Die
Höhe des Kurzarbeitergeldes für die Ausfall-
stunde ist auf ein Vierzigstel dieser Leistungs-
sätze festzusetzen."
Jahrgang 1974, Teil 1
4. § 72 Abs. 3 Satz 2 und 3 erhält folgende
Fassung:
„Auf Verlangen des Arbeitsamtes hat er die
Leistungen kostenlos zu errechnen und auszu-
zahlen; dabei hat er von den Eintragungen auf
der Lohnsteuerkarte über den Familienstand
auszugehen. Der Arbeitnehmer hat die erforder-
lichen Angaben zu machen."
5. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte „nicht mehr als zwanzig Stunden"
werden jeweils durch die Worte „weniger
als 20 Stunden" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „mehr als
zwanzig Stunden" durch die Worte „minde-
stens 20 Stunden" ersetzt.
6. In § 108 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „des
Hauptbetrages" gestrichen.
7. In § 110 Nr. 1 werden die Worte „nach den
§§ 111 bis 114" durch die Worte „nach der auf
Grund des § 111 Abs. 2 erla,ssenen Rechtsver-
ordnung" ersetzt.
8. § 111 erhält folgende Fassung:
II§ 111
(1) Das Arbeitslosengeld beträgt 68 vom Hun-
dert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei
Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminder-
ten Arbeitsentgelts (§ 112).
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung bestimmt die Leistungssätze jeweils für
ein Kalenderjahr durch Rechtsverordnung. Da-
bei hat er zugrunde zu legen:
1. als Lohnsteuer
a) bei Nichtverheirateten die Steuer nach
der Einkommensteuer-Grundtabelle und
b) bei Verheirateten die Steuer nach der Ein-
kommensteuer-Spli ttingtabelle
unter Berücksichtigung des Arbeitnehmer-
Freibetrages, des Werbungskosten-Pausch-
betrages, des Sonderausgaben-Pauschbetra-
ges sowie eines Pauschbetrages für Vorsorge-
aufwendungen in Höhe von 16 vom Hundert
des Arbeitslohns, höchstens jedoch 2 700 Deut-
sche Mark bei Nichtverheirateten und 5 400
Deutsche Mark bei Verheirateten. Nichtver-
heiratete, die mindestens ein Kind im Sinne
des § 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommensteuer-
gesetzes haben, stehen Verheirateten gleich;
2. als Kirchensteuer-Hebesatz den im Vorjahr
in den Ländern geltenden niedrigsten Kir-
chensteuer-He besatz;
3. als Beitrag zur gesetzlichen Krankenversiche-
rung die Hälfte des gewogenen Mittels der
am 1. Juli des Vorjahres geltenden Beitrags-
sätze für Pflichtversicherte, die bei Arbeits-
unfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres
Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen
haben;

Nr. 141 T,HJ der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1974 3667
4. ills Bcitrc1g zu1 g<~sctzlichcn Rentenversiche-
rung die I hilfte des gellenden Beitragssatzes
der RentenversiclH)rtrng der Arbeiter und der
RcntenvPrsichPrung der /\ngcstellten;
!>. uls Lc,istungslwmessungsgrcnzc die nach
§ 175 Abs. 1 Nr. l für den Beitrag zur Bundes-
anstalt g<'lt<!rnle fkitragslwm<'ssungsgrenze.
Die L<)islungssätzP sind auf den nächsten durch
60 teilbaren Pfennig-Betrag zu runden. Die
Rechtsverordnung kcmn bestirnrnen, daß geän-
derte Leistun~Jssütze vom Beginn des Zahlungs-
zeitraunws (§ J 22) an gelten, in dem sie in Kraft
tritt.
(3) Andcrun~Jen de-; durchschnittlichen Beitra-
ges zur 9csctzl ichen Krankenversicherung, der
Beiträge zur gesctzl ichcn Rentenversicherung
und zur Bundesanstalt für Arlwit werden in einer
späteren Rechtsverorclnunu nach Absatz 2 erst
dann berücksichtint, wenn sie zusammengenom-
men mehr als einen Proze11tpunkt betragen; in
diesem Fall werden auch Veränderungen der
Kirchensleucr-Hclwsützc berücksichtigt. Die
Rechtsverordnunq kann beslimnwn, daß für Ar-
beitslose, die bei lnkraftlrc!.en einer spdteren
Rechtsverordnung die Anwartschaftszeit für den
Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllen, bis-
herige ffÜnsti~Jerc Lcistungssälze weiterhin maß-
gebend sind, soweit dies zur Vermeidung von
IIärten erforderlich ist. 11
9. § 112 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) In Abscüz 2 werden die Worte „Auszugehen
ist von dem im Bcmessun~Jszeitrnum in der
Arbeitsstunde durchschnittlich erzielten Ar-
beitsentgelt" durch die Worte „Arbeitsent-
gelt im Sinne des § 111 Abs.· 1 ist das im
Bemessungszeitraum in der Arbeitsstunde
durchschnittlich crzielle Arbeitsentgelt" er-
setzt.
c) In Absatz 5 werden die Worte „von dem aus-
zugehen ist" ~rcstrichen.
d) In Absatz 6 werden die Worte „ist von dem
durchschnittliclwn ArbeitsEmtgelt auszu-
gehen" durch die Worte „ist Arbeitsentgelt
das durchschnittliche Entqelt ersetzt.
11
e) In Absatz 8 Scitz 2 werden die Worte „der
HauptbPtrag" durch diE~ Worte „das Arbeits-
losengeld" ersetzt.
f) Folgender Absatz 9 wird dngefügt:
,, (9) Das Arbeitsentgelt ist auf den nächsten
durch 5 tPilb,:irPn Deutsche-Mark-Betrag zu
runden."
10. § 112 a wird wie folgt qei:indert:
a) In Satz 1 wird der Klammerzusatz ,, (§ 112
Abs. 1) ~Jestrichen.
11
b) In Satz 2 werden die~ Wort<! ,, Ist das Arbeits-
losengeld nach § 112 Abs. 7 bemessen wor-
den" durch die Worte „Ist von einem Ar-
beitsentgelt nach § 112 Abs. 7 ausgegangen
worden" ersetzt.
11. § 113 wird gestrichen.
12. § 114 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) In Absatz 2 wird die Bezeichnung ,, (2)" ge-
strichen.
13. In § 115 werden die Worte „nach den §§ 111 bis
114" durch die Worte „ nach der auf Grund des
§ 111 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung" er-
setzt.
14. In § 123 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „einem
Angehörigen, für den ihm ein Familienzuschlag
gewährt wird," durch die Worte „ seinem Ehe-
gatten oder seinen Kindern" ersetzt.
15. In § 126 werden die Worte „nach den §§ 111 bis
114" durch die Worte „nach der auf Grund des
§ 111 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung" er-
setzt.
16. § 136 wird wie folgt geändert:
a) Absatz l und Absatz 2 Satz 1 und 2 erhalten
folgende Fassung:
,, (1) Die Arbeitslosenhilfe beträgt 58 vom
Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die
bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, ver-
minderten Arbeitsentgelts (Absatz 2).
(2) Arbeitsentgelt ist
1. im Falle des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a
das Arbeitsentgelt, nach dem sich zuletzt
das Arbeitslosengeld gerichtet hat oder
ohne die Vorschrift des § 112 Abs. 8 ge-
richtet hätte,
2. in allen übrigen Fällen das Arbeitsentgelt
nach§ 112 Abs. 7. 11
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung bestimmt die Leistungssätze
jeweils für ein Kalenderjahr durch Rechts-
verordnung. § 111 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und
Absatz 3 gilt entsprechend."
17. In § 137 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „seiner
Angehörigen, für die ein Anspruch auf Fami-
lienzuschlag besteht" durch die Worte „seines
Ehegatten sowie seiner Kinder, für die er An-
spruch auf Kindergeld nach dem Bundeskinder-
geldgesetz oder auf eine das Kindergeld aus-
schließende Leistung für Kinder hat" ersetzt.
18. § 138 Abs. 3 Nr. 8 erhält folgende Fassung:.
,,8. das Kindergeld nach dem Bundeskindergeld-
gesetz sowie Leistungen für Kinder, die den
Anspruch auf Kindergeld ausschließen, je-
doch nur bis zur Höhe des Kindergeldes,
da,s ohne den Anspruch auf die Leistung zu
zahlen wäre (§ 12 Abs. 4 des Bundeskinder-
geldgesetzes).11

3668 Bundesgesetzblatt,
19. In § 139 W(:rdcn die Sätze 3 und 4 gestrichen.
20. In § 141 b Abs. 1 und 4, § 141 d Satz 1, § 141 h
Abs. 1 Satz 1 und § 141 n Satz 1 werden die
Worte „letzten drei Monate vor Eröffnung des
Konkursverfahrens" durch die Worte letzten
der Eröffnung des Konkursverfahrens ~oraus-
gehenclen drei Monate des Arbeitsverhältnisses"
ersetzt.
21. In § 141 b Abs. 4 werden die Worte „die letzten
drei Monale vor dem Tode des Erblassers"
durch die Worte die letzten dem Tode des
II
Erblassers vorausgehenden drei Monate des Ar-
beitsverhältnisses" ersetzt.
22. ln § 157 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „die
Schichtungen der Einheitslöhne und die Fami-
lienzuschläge" durch die Worte „die Schichtun-
gen der Arbeitsentgelte und das Verhältnis der
Zahl der Verheirateten zu der Zahl der nicht-
verheiratd(•n l()istungs<:mpfänger" ersetzt.
23. § 175 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 erhält folgende Fas-
sung:
,,2. für den beitrngspflichtigen Wehr- oder Zivil-
dienstleistenden das durchschnittliche Ar-
beitsentgelt (§ 112) aller Bezieher von
Arbeitslosengeld am 1. März und am 1. Sep-
tember des Kalenderjahres, in dem der
Dienst geleis!Pt worden ist."
24. In § 186 a Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Fällig-
keit'' durch das Wort „Zahlung" ersetzt.
25. § 235 wird 9esLrichen.
26. § 237 wird wie folgt 9eänclert:
a) Es werden eingefügt:
aa) nach den Worten "§ 24 Abs. 3," die
Worte ,,§ 44 Abs. 2,",
bb) nach den Worten .,§ 67 Abs. 2," die
Worte .,§ 68 Abs. 4,",
cc) nach den Worten .,§ 109 Abs. 1," die
Worte,,§ 111 Abs. 2,",
cld) nach den Worten .,§ n4 Abs. 3," die
Worte.,§ 136 Abs. 3,".
b) Dif~ Worte „sowie § 235" W(!rclen gestrichen.
Artikel 28
Änderung der Reichsversicherungsordnung
Die ReichsV(~rsicherungsordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1924
(Reichsgesetzbl. I S. 779). zuletzt geändert durch das
Gesetz über clie Angleichung der Leistungen zur
Rehabilitation vom 7. August 1974 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1881), wird wie folgt geändert:
1. § 182 Abs. 7 wird gestrichen.
Jahrgang 1914, Teil I
2. In § 561 Abs. 1 werden die Worte .,§ 182 Abs. 4,
5, 7, 8 und 10" durch die Worte .,§ 182 Abs. 4,
5, 8 und 10" ersetzt.
3. § 583 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
.,Die Kinderzulage darf das auf das Kind ent-
fallen de Kindergeld, das ohne den Anspruch
auf die Kinderzulage zu zahlen wäre (§ 12
Abs. 4 des Bundeskindergeldgesetzes), nicht
unterschreiten; bei der Feststellung dieses
Mindestbetrages zählen nur die Kinder, für
die nach Absatz 1 oder 3 ein Anspruch auf
Kinderzulage besteht."
b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Würde für das Kind ohne den Anspruch auf
Kinderzulage Anspruch auf Kinderzuschuß
nach den Vorschriften der gesetzlichen Ren-
tenversicherungen bestehen, so ist die Kinder-
zulage mindestens in Höhe des Kinderzu-
schusses zu gewähren."
c) Der bisherige Satz 2 in Absatz 2 wird Satz 3.
d) Es wird folgender Absatz 9 angefügt:
., (9) Die sich aus Absatz 2 Satz 2 für die
Unfallversicherung ergebenden Mehraufwen-
dungen werden von den Trägern der gesetz-
lichen Rentenversicherungen erstattet. Das
Nähere über die Abrechnung und Zahlung be-
stimmt der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung durch Rechtsverordnung. Er
kann bestimmen, daß die Erstattungs-
ansprüche durch Pauschbeträge abgegolten
werden, und deren Zahlungsweise regeln."
4. § 598 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.
5. In § 1241 Abs. 1 werden die Worte ,,§ 182 Abs. 4,
5 und 7" durch die Worte .,§ 182 Abs. 4 und 5"
ersetzt.
6. In § 1262 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt:
.,Dies gilt nicht, wenn für dasselbe Kind Kinder-
zulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung
gewährt wird. Wird für eine Zeit, für die Kinder-
zuschuß gewährt worden ist, nachträglich ein An-
spruch auf Kinderzulage aus der gesetzlichen
Unfallversicherung festgestellt, so geht der An-
spruch auf Kinderzulage bis zur Höhe des gelei-
steten Kinderzuschusses auf den Träger der
Rentenversicherung der Arbeiter über."
7. § 1270 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „einschließlich
des Kinderzuschusses" gestrichen.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Bei Anwendung des Satzes 1 bleibt der
Kinderzuschuß bei der Rente des Versicher-
ten und bei Waisenrenten (§ 1269 Abs. 1
Satz 3) unberücksichtigt."

Nr. 141 - ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1974 3669
c) In Satz 5 werden die Worte „einschließlich
des Kinderzuschussc~s" durch die Worte „ohne
Kinderzuschuß" ersetzt.
8. In § 1278 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten
„zusammen mit der Verletztenrente" die Worte
,,ohne Kinderzulage" eingefügt.
Artikel 29
Änderung des Gesetzes
zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
In Artikel 3 Satz ] des Gesetzes zur Änderung
des Einkommensteuer~Jesetzes vom 27. Dezember
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1077) werden die Worte
„in der Zeit vom 15. November eines Kalenderjahres
bis zum 15. Januar des folgenden Kalenderjahres"
durch die Worte „in der Z<~it vom 8. November bis
31. Dezember" ersetzt:.
Artikel 30
Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes
Das Angestelltenversicherungsg(~setz vom 20. De-
zember 1911 (Reichsgesctzbl. S. 989) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Mai 1924 (Reichs-
gesetzbl. I S. 563), zuletzt geändert durch das Gesetz
über die Angleichung der Leistungen zur Reha-
bilitation vom 7. August 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 1881), wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Abs. 1 werd(m die Worte ,,§ 182 Abs. 4,
5 und 7 11
durch die Worte ,,§ 182 Abs. 4 und 5"
ersetzt.
2. In § 39 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt:
,,Dies gilt nicht, wenn für dasselbe Kind Kinder-
zulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung
gewährt wird. Wird für eine Zeit, für die Kinder-
zuschuß gewährt worden ist, nachträglich ein An-
spruch auf Kinderzulage aus der gesetzlichen
Unfallversicherung festgestellt, so geht der An-
spruch auf Kinderzulage in Höhe des geleisteten
Kinderzuschusses auf die Bundesversicherungs-
anstalt für Angestellte über."
3. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „einschließlich
des Kinderzuschusses gestrichen.
II
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Bei Anwendung des Satzes 1 bleibt der Kin-
derzuschuß bei der Rente des Versicherten
und bei Waisenrenten (§ 46 Abs. 1 Satz 3)
unberücksichtigt."
c) In Satz 5 werden die Worte „einschließlich
des Kinderzuschusses". durch die Worte „ohne
Kinderzuschuß" ersetzt.
4. In § 55 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten
„zusammen mit der Verletztenrente die Worte
11
,, ohne Kinderzulage" eingefügt.
Artikel 31
Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes
Das Reichsknappschaftsgesetz vom 23. Juni 1923
(Reichsgesetzbl. I S. 431) in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. I
S. 369), zuletzt geändert durch das Gesetz über die
Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom
7. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1881), wird wie
folgt geändert:
1. In § 40 Abs. 1 werden die Worte ,, § 182 Abs. 4,
5 und 7" durch die Worte ,,§ 182 Abs. 4 und 5 11
ersetzt.
2. In § 60 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt:
,,Dies gilt nicht, wenn für dasselbe Kind Kinder-
zulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung
gewährt wird. Wird für eine Zeit, für die Kinder-
zuschuß gewährt worden ist, nachträglich ein An-
spruch auf Kinderzulage aus der gesetzlichen
Unfallversicherung festgestellt, so geht der An-
spruch auf Kinderzulage in Höhe des geleisteten
Kinderzuschusses auf die Bundesknappschaft
über."
3. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „und des Kinder-
zuschusses gestrichen.
II
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Bei Anwendung des Satzes 1 bleibt der
Kinderzuschuß bei der Rente des Versicher-
ten und bei Waisenrenten (§ 69 Abs. 6 Satz 3)
11
unberücksichtigt.
c) In Satz 5 werden die Worte „einschließlich
des Kinderzuschusses" durch die Worte „ohne
Kinderzuschuß ersetzt.
11
4. In § 75 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten
„zusammen mit der Verletztenrente" die Worte
,, ohne Kinderzulage eingefügt.
II
Artikel 32
Änderung des Arbeiterrentenversicherungs-
N euregelungsgesetzes
Das Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs-
gesetz vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 45), zuletzt geändert durch das Gesetz über die
laufende Anpassung der Altersgelder in der Alters-
hilfe für Landwirte vom 19. Dezember 1973 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1937), wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,, (2) § 1262 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Reichs-
versicherungsordnung gilt für Rentenbezugs-
zeiten nach seinem Inkrafttreten auch für
Versicherungsfälle, die vorher eingetreten

3670 Bundesges,e1tzblia1tt, Jahrgang 1974, Teil I
sind. Seine Anwendung dmf nicht dazu füh-
ren, cli:iß die Summe der Renten aus der
R(intPnv<'rsiclwrung der Arbeiter und der ge-
setzlichen Unfallversicherung den Betrag
unl.erscbreitet, der bis zu seinem Inkrafttreten
zu zahlen war."
2. § 23 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Der bisheri~J(' Wortldul wird Absatz 1.
b) Folgeneier Absatz 2 wird angefügt:
(2) § 1278 der Reichsversicherungsordnung
11
in der Fassung des Einführungsgesetzes zum
Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezem-
ber 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656} gilt für Ren-
tenbezugszeiten nach seinem Inkrafttreten
auch für Versicherungsfälle, die vorher ein-
getreten sind."
Artikel 33
Änderung des Angestelltenversicherungs-
N euregelungsgesetzes
Das Angestelltenversicherungs-Neuregelung-sge-
setz vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88),
zuletzt geändert durch das Gesetz über die laufende
Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für
Landwirte vom 19. Dezember 1973 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1937) wird wie folgt geändert:
l. § 16 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Der bisheri9e Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Ange-
11
stelltenversicherungsgesetzes gilt für Renten-
bezugszeiten nach seinem Inkrafttreten auch
für Versicherungsfälle, die vorher eingetreten
sind. Seine Anwendung darf nicht dazu füh-
ren, daß die Summe der Renten aus der An-
gestelltenversicherung und der gesetzlichen
Unfallversicherung den Betrag unterschreitet,
der bis zu seinem Inkrafttreten zu zahlen
war."
2. § 23 wird wie! folgt ~Jeändert und ergänzt:
a) Der bisherjge Wortlaut. wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,, (2) § 55 des Angestelltenversicherungs-
gesetzes in der Fassung des Einführungs-
gesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz
vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 3656) gilt für Rentenbezugszeiten nach sei-
nem Inkrafttreten auch für Versicherungsfälle,
die vorher eingetreten sind . "
Artikel 34
Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes
Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes vom 21. Mai 1957 (Bundes-
gesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das Ren-
tenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1965), wird wie folgt geändert:
1. § 12 w_ird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,, (2) § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Reichs-
knappschaftsgesetzes gilt für Rentenbezugs-
zeiten nach seinem Inkrafttreten auch für
Versicherungsfälle, die vorher eingetreten
sind. Seine Anwendung darf nicht dazu füh-
ren, daß die Summe der Renten aus der
knappschaftlichen Rentenversicherung und
der gesetzlichen Unfallversicherung den Be-
trag unterschreitet, der bis zu seinem Inkraft-
treten zu zahlen war."
2. § 17 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,, (2) § 75 des Reichsknappschaftsgesetzes in
der Fa,ssung des Einführungsgesetzes zum
Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezem-
ber 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656) gilt für
Rentenbezugszeiten nach seinem Inkrafttreten
auch für Versicherungsfälle, die vorher einge-
treten sind."
Artikel 35
Änderung des Dritten Gesetzes
zur Förderung der Vermögensbildung
der Arbeitnehmer
Das Dritte Vermögensbildungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1970 (Bun-
desgesetzbl. I S. 930) wird wie folgt geändert:
1. § 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 2
(1) Vermögenswirksame Leistungen sind Lei-
stungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitneh-
mer erbringt
a) als Sparbeiträge des Arbeitnehmers (§ 1
Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4 und 6 de,s Spar-Prämien-
gesetzes, die nach Vorschriften des Spar-
Prämiengesetzes angelegt werden; die unbe-
schränkte Einkommensteuerpflicht des Arbeit-
nehmers (§ 1 Abs. 1 des Spar-Prämiengesetzes)
ist nicht erforderlich,
b) als Aufwendungen des Arbeitnehmers, die
nach den Vorschriften des Wohnungsbau-
Prämiengesetzes angelegt werden; die unbe-
schränkte Einkommensteuerpflicht des Arbeit-
nehmers (§ 1 Nr. 1 des Wohnungsbau-Prämien-
gesetzes) ist nicht erforderlich,
c) als Aufwendungen des Arbeitnehmers
1. zum Bau, zum Erwerb oder zur Erweite-
rung eines Wohngebäudes oder einer
Eigentumswohnung,

Nr. 141 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1974 3671
2. zum Erwerb <!ines Dc1uerwohnrechts im
Sinne des Wohnungseig<~ntumsgesetzes,
]. zum Erwerb eines Grundstücks zum Zwecke
des Wohnungsbaus oder
4. zur Erfüllung von Verpflichtungen, die im
Zusammenhang mit. den in den Nummern
1 bis 3 bezeichnPien Vorhaben eingegan-
gen worden sind,
d) als Aufwendungen des Arbeitnehmers für
den Erwerb eigener Aktien des Arbeitgebers
zu einem Vorzugskurs (§ 8 des Gesetzes
über steuerrechtliche Maßnahmen bei Er-
erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschafts-
mitteln und bei Uberlassung von eigenen
Aktien an Arbeitnehmer in der Fassung vom
10. Oktober 1967, Bundesgesetzbl. I S. 977)
unter Vereinbarung einer sechsjährigen
Sperrfrist,
e) als Beiträge des Arbeitnehmers zu Kapital-
versicherungen gegen laufenden Beitrag auf
den Erlebens- oder Todesfall auf Grund von
Versicherungsverträgen, die nach dem 30. Sep-
tember 1970 abgeschlossen worden sind. Vor-
aussetzung für die Förderung der Beiträge
nach diesem Gesetz ist, daß
1. die Versicherungsverträge eine Mindest-
vertragsdauer von zwölf Jahren haben und
während der Mindf~stvertragsdauer, außer
beim Tod oder der völligen Erwerbs-
unfähigkeit des Arbeitnehmers oder seines
nicht dauernd von ihm getrennt lebenden
Ehegatten oder im Fall der Eheschließung
des im Aussteuerversicherungsvertrag be-
zeichneten Kindes des Arbeitnehmers im
Sinne des § 32 Abs. 4 Satz l des Einkom-
mensteuergesetzes, weder die Versiche-
rungssumme ganz oder zum Teil ausgezahlt,
Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt
oder Ansprüche aus dem Versicherungs-
vertrag ganz oder zum Teil abgetreten
oder beliehen werden (Sperrfrist),
2. die Versicherungsbeiträge keine Anteile
für Zusatzleistungen wie Unfall, Invalidi-
tät oder Krankheit enthalten,
3. die Versicherungsverträge nach dem von
der zuständigen Aufsichtsbehörde geneh-
migten Geschäftsplan schon im ersten Jahr
der Vertragsdauer zu einem nicht kürz-
baren Sparanteil von mindestens 50 vom
Hundert des gezahlten Beitrages führen,
4. die Gewinnanteile nur zur Erhöhung der
Versicherungsleistung verwendet werden
und
5. der jährliche Beitragsaufwand den für
die Arbeitnehmer-Sparzulage ~eltenden
Höchstbetrng nicht übersteigt.
(2) Die Leistungen können auch erbracht
werden
a) zugunsten des Ehegatten des Arbeitnehmers,
der mindestens seit Beginn des maßgebenden
Kalenderjahres mit dem Arbeitnehmer ver-
heiratet ist und von ihm nicht dauernd ge-
trennt lebt,
b) zugunsten der in § 32 Abs. 4 des Einkommen-
steuergesetzes bezeichneten Kinder, die zu
Beginn des maßgebenden Kalenderjahres' das
17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten
oder die in diesem Kalenderjahr lebend ge-
boren wurden,
c) zugunsten der Eltern oder eines Elternteils
des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer
als Kind die Voraussetzungen des Buch-
staben b erfüllt.
(3) Der Arbeitgeber hat für die berechtigten
Arbeitnehmer unmittelbar an das Unternehmen
oder Institut zu leisten, bei dem die vermögens-
wirksame Anlage zu erfolgen hat. Dabei sind
gegenüber dem Unternehmen oder Institut die
vermögenswirksamen Leistungen zu kennzeich-
nen und die zulagebegünstigten Beträge beson-
ders auszuweisen. Das Unternehmen oder Insti-
tut hat ebenfalls die vermögenswirksamen Lei-
stungen zu kennzeichnen und d1e zulagebegün-
stigten Beträge besonders auszuweisen. Es hat
dem Arbeitgeber die Art der Anlage der ver-
mögenswirksamen Leistungen schriftlich zu be-
stätigen. Bei laufenden vermögenswirksamen
Leistungen auf einen nach dem Spar-Prämien-
gesetz, dem Wohnungsbau-Prämiengesetz oder
nach Absatz 1 Buchstabe e abgeschlossenen Ver-
trag genügt die Bestätigung der Art der Anlage
der ersten vermögenswirksamen Leistungen.
Kann eine weitere Leistung des Arbeitgebers
nicht mehr die Voraussetzungen des Absatzes 1
Buchstaben a, b oder ,e erfüllen, so hat das Unter-
nehmen oder Institut dies dem Arbeitgeber un-
verzüglich schriftlich anzuzeigen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für die
Anlage nach Absatz 1 Buchstabe d und die An-
lage nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Spar-Prämien-
gesetzes; Absatz 3 gilt ferner nicht für die An-
la.g,e nach Absatz 1 Buchstabe c.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe c
hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die
zweckentsprechende Verwendung der in einem
Kalenderhalbjahr erhaltenen vermögenswirk-
samen Leistungen jeweils bis zum Ende des
folgenden Kalenderhalbjahres nachzuweisen."
2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Vermögenswirksame Leistungen können
in Verträgen mit Arbeitnehmern, in Betriebsver-
einbarungen, in Tarifverträgen oder in binden-
den Festsetzungen (§ 19 Heimarbeitsgesetz vom
14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 - , zu-
letzt geändert durch das Heimarbeitsänderungs-
gesetz vom 29. Oktober 1974 Bundesgesetzbl. I
S. 2879) vereinbart werden."
3. § 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Eine Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstabe d und
§ 1 Abs. 2 Nr. 6 des Spar-Prämiengesetzes ist
nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig."

Bundesqes,eitzblaitt, Ja,hrg,ang 1974, Teil I
4. § 12 wird wk~ folgt gei:ind,~rl:
a) Absatz 1 erhült folgende Fdssung:
,, (1) Der Arbeitnehmer, der Einkünfte aus
nichtselbsUindiger Arbeit· im Sinne des § 19
Abs. 1 dPs Einkommensteuergesetzes in der
Fassung der Bekannlnwchung vorn 5. Septem-
ber 1974 (Bundesgesf•lzbl. l S. 21 b5) bezieht, er-
hält eine A rbei Inch rnPr-Spcirzulage, wenn da,s
zu versl<~unnde Einkornnwn (§ 32 Abs. 1 des
Einkomrnensleuerw~selzes) im Kalenderjahr
der vennil~Jenswirksi.lrni)l1 Lcistun9 24 000
DeutsdH~ Mc1rk od(~r bf!i (!im:r Zusammenver-
anlagung von Eliegcli.ten nach § 26 b des Ein-
kommensl.euergesc!tZ(\S 48 000 Deut.sehe Mark
nicht übersteigt. Die Einkornmensnrenze er-
höht sich für jedes Kind um J 800 Deutsche
Mark. Die Arl:witnehnwr-Sparzulage beträgt
30 vom J-Iundert der vermögenswirksamen
Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie
624 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht
übersteigen. Hat cler Arbeitnehmer drei oder
mehr Kinder, so erhöht sich die Arbeitneh-
mer-Sparzulage c1uf 40 vom Hundert."
b) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Kinder im Sinne des Absatzes l sind
die in § 32 Abs. 4 des Einkommensteuer-
g,esetzes bezeichneten Kinder, wenn sie im
Kalenderjahr der vermögenswirksamen Lei-
stung nach § 32 Abs. 5 bis 7 des Einkommen-
steuerges('i.Zt'!S zu berücksichtigen sind."
c) Die Absätze 2 bis 8 werden Absätze 3 bis 9.
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fas.sung:
„ b) in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a
und b die in § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Spar-
Prämiengeselzes und § 2 Abs. 1 Nr. 3 und
Nr. 4 uncl Abs. 2 Satz 3 des Wohnungs-
bau-Prämiengesetzes vorgesehenen Vor-
a.ussetzungen oder in den Fällen des § 2
Abs. 1 Buchstaben d und e die Sperr-
fristen nicht eingehalten werden."
b) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Durch diese Rechtsverordnung kann ferner
bestimmt werden, claß die rückzuzahlenden
Arbeitnehmer-Sparzulagen durch das Unter-
nehmen oder Institut, bei dem die vermö-
genswirksame Leistung angelegt ist, oder
durch den Arbeitgeber, gegen den der Arbeit-
nehmer die Darlehnsforderung begründet hat,
einzubehalten und an clas Wohnsitzfinanzamt
abzuführen sind."
6. § 15 Satz 1 erhält folgende Fassunn:
„Das Unternehmen oder Institut, bei dem die
vermögenswirksctme Anlage erfolgt, hat in dem
Sparbuch, der Annahmeurkunde des Bauspar-
vertrages, dem Versicherungsschein oder einer
ähnlichen Urkunde, die es über die vermögens-
wirksame Leistung ausstellt, in deutlicher Form
auf die staatlichen Vergünstigungen hinzuwei-
sen, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit
dem Spar-Prämiengesetz, dem Wohnung.sbau-
Prämiengesetz oder § 10 des Einkommensteuer-
gesetzes gewährt werden."
7. § 17- wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 197-0„ durch
,,197-4" ersetzt.
b) Es wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
(2) Für vermögenswirksame Leistungen, die
nach dem 31. Dezember 1970 und vor Inkraft-
treten des Einführungsgesetzes zum Einkom-
mensteuerreformgesetz vom 21. Dezember
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656) erbracht wer-
den, gelten die Vorschriften des Dritten Ver-
mögensbildungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27, Juni 1970 (Bundes-
gesetzbl. I S. 930)."
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-
sätze 3 und 4.
8. Es wird folgender§ 18 angefügt:
,,§ 18
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, den Wortlaut des Dritten
Vermögensbildungsgesetzes in de,r jeweils gel-
tenden Fassung mit neuem Datum bekanntzu-
machen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-
lauts zu beseitigen."
Artikel 36
Änderung des Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
§ 19 Abs. 4 des Gesetzes über die Krankenver-
sicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1433), zuletzt geändert durch das
Gesetz über di,e Angleichung der Leistungen zur
Rehabilitation vom 7. August 1974 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1881), wird gestrichen.
Artikel 37
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Das Bundeskindergeldgesetz vom 14. April 1964
(Bundesgesetzbl. I S. 265), zuletzt geändert durch
das Einkommensteuerreformgesetz vom 5. August
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1769), wird wie folgt ge-
ändert und ergänzt:
1. § 6 wird gestrichen.
2. § 42 erhält folgende Fassung:
,,§ 42
Recht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Soweit in diesem Ge~etz Ansprüche Deutschen
vorbehalten sind, haben Angehörig,e der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf-

Nr. 141 - - Tag der Ausgabe:
ten, Flüchtling<' und StiJiJl.enlose nach Maßgabe
des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und cler auf seiner
Grundlage crlass('nen VPrordnungen die gl,eichen
Rechte. Auch im übrigen bleiben clie Bestimmun-
gen der genannlPn Verordnungen unberührt."
3. In § 45 wird hinter Absatz l folgender Absatz 1 a
eingefügt:
,,(1 ö) OLliegt rnehreren Rechtstrügern die Zah-
lung von Bezüqf!n oder Arbeitsentgelt (Ab-
satz 1 Buchstabe a Sc1lz 1) gegenüber einem Be-
rechtigten, so ist für die Durchführung dieses
Gesetzes zuständig:
l. Bei ZusamrnentrPffon von Vf) rsorgungsbezü-
gPn mit crncl(!H:n ffozügc)n ocler Arbeitsentgelt
der RechtstrÜ(lC~r, dem clie Zahlung der anderen
ßezü~Je oder dcc; /\rbei!scnt(rclts obliegt;
2. bei Zusi:lrnmentreffen lllehrerer Versorgungs-
bezüge der Rechtsträger, dem die Zahlung der
neuen Versorqunqsbezü~Je im Sinne der beam-
tenrechtlichen Ruhensvorscbriften obliegt;
3. bei Zusammen !rdlen von Arbeitsentgelt (Ab-
satz l Nr. 3) rn i t Bezügen aus einem der in
Absatz l Nr. l be:zc'ichnctcn Rechtsverhältnisse
der R,echtstrJqer, <lc:~111 die Zc1hlung dieser Be-
züge obliegt;
4. bei Zusamnwn!.rdfen mehrerer Arbeitsent-
gelte (Absatz 1 Nr. 3) der Rechtsträger, dem
die Zahlung des höheren Arbeitsentgelts ob-
liegt, oder --- falls die Arbeitsentgelte gleich-
hoch sind --- der Rechtsträger, zu dem das
zuerst bcgründ<'.lc! /\ rlwitsvc!rhüllnis besteht."
Fünfter Abschnitt
Änderung von Gesetzen aui dem Gebiet
des Haushaltsrechts und der Finanzverwaltung
Artikel 38
Änderung des HaushaHsgrundsätzegesetzes
Das Haushaltsgrundsütze~Jcsetz vom 19. August
1969 (Bundesgesetzbl. l S. 1273) wird wie folgt
geündert:
In§ 57 Abs. 3 wird dos Wort „fünf" tlurch das Wort
,, acht" ersetzt.
Artikel 39
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
In § 5 Abs. 1 Nr. :1 des Finanzverwaltungsgeset-
zes in der Fassung des Artikels 5 des Finanzanpas-
sungsgesetzes vom 30. August 1971 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1426) werden hinter dem Wo<ft „Missionen"
ein Beistrich gesetzt und die Worte „der Ständigen
Vertrietung der Deutschen Demokratischen Repu-
blik" eingefügt.
Bonn, den 24. Dezember 1974 3673
Artikel 40
Änderung des Gesetzes über die Steuerberechtigung
und die Zerlegung bei der Einkommensteuer und
Körperschafts teuer
In § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Steuerberech-
tigung und die Zerlegung bei der Einkommensteuer
und Körperschaftsteuer in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 1971 (Bundesgesetzbl. I
S. 145) wird die Verweisung auf ,,§ 15 Ziff. 2 des
Einkommensteuergesetzes" durch die Verweisung
auf ,,§ 15 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkomensteuergeset-
zes" ersetzt.
Sechster Abschnitt
Ubergangs- und Schlußvorschriiten
Artikel 41
Uberleitungsvorschrift zum Lastenausgleichsgesetz
Soweit und solange der Gesamtbetrag der in der
Unterhaltshilfe enthaltenen Zuschläge für Kinder
und der nach § 267 Abs. 2 Nr. 5 des Lastenaus-
gleichsgesetzes nicht als Einkünfte geltenden Zu-
lagen abzügüch der auf die Unte.rhaltshilfe ange-
rechneten Zulagen für Kinder und Rentenleistungen,
die Vollwais,en oder Kinder beziehen, infolge der
Änderung des § 267 Abs. 2 Nr. 5 des Lastenaus-
gleichs1gesetzes durch Artikel 14 Nr. 2 hinter dem
entsprechenden Betrag für den Monat Dezember
1974 zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag als
Ausgleichszulage gewährt.
Artikel 42
Ubergangsregelung zum Gesetz
über die Angleichung der Leistungen
zur Rehabilitation
Ist Krankengeld oder Ubergangsgeld in Höhe des
Nettoentgelts für eine Zeit nach dem 28. Februar
1975 zu zahl,en und liegt der Bemessungszeitraum
ganz oder teilweise in der Zeit vor dem 1. Januar
1975, so wird das regelmäßige kalendertägliche
Nettoarbeitsentgelt neu berechnet. Die Neubere-eh-
nung wird vorgenommen, indem das regelmäßige
kalendertäg1iche Bruttoarbeitsentgelt (Regellohn)
um die gesetzlichen Lohnabzüge vermindert wird,
die nach dem am 1. Januar 1975 geltenden Recht
und der Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 1975
in Betracht kommen würden. Führt die Neuberech-
nung zu einem höheren Krankengeld oder Uber-
gangsrgeld, so ist dieses vom Leistungsbeginn an,
frühestens vom 1. Januar 1975 an, zu zahlen.
Artikel 43
Ubergangszuschlag
nach dem Bundesversorgungsgesetz
Soweit und solange die für die Kinder des Ver-
sorgungsberechtigten insgesamt gewährten Kinder-
zuschläge und ähnliche Leistungen infolge der An-

3674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH 1
derung des § 33 b des Bundesversorgungsgesetzes
durch Artikel 26 Nr. 2 hinter den Leistungen, die
bei Fortgelten des bis zum Inkrafttreten dieses Ge-
setzes geltenden Rechts zugestanden hätten, zurück-
bleiben, wird ein Ubergangszuschlag gewährt. Ist
der Anspruch auf einen Ubergangszuschlag ein-
mal weggefallen, so lebt er nicht wieder auf.
Artikel 44
Ubergangsregelung zum Arbeitsförderungsgesetz
(1) Soweit die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Leistungssätze für das Unterhaltsgeld, das
Arbeitslosengeld und die Arbeitslosenhilfe zuzüg-
lich eines Betrages in Höhe des Kindergeldes nach
dem Bundeskindergeldgesetz niedriger als nach den
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vor-
schriften sind, erhöhen sich die Leistungssätze
1. bei Ansprüchen auf Unterhaltsgeld, die bei In-
krafttreten dieses Gesetzes noch nicht erschöpft
sind, sowie
2. bei Ansprüchen auf Arbeitslosengeld und Ar-
beitslosenhilfe für die Zeit bis zum 31. März 1975
und bei Ansprüchen auf diese Leistungen, die bis
zu diesem Zeitpunkt noch nicht erschöpft sind,
um den Unterschiedsbetrag. Der Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsver-
ordnung bestimmen, daß in den betroffenen Arbeits-
entgeltstufen allen Verheirateten und allen nach
§ 111 Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes
den Verheirateten gleichstehenden Anspruchsbe-
rechtigten der höchste Unterschiedsbetrag in der
Arbeitsentgeltstufe zu zahlen ist, sofern dies im
Int€resse einer schnellen Auszahlung der Leistun-
gen notwendig ist; er kann auch bestimmen, daß die
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Lei-
stungssätze für das Unterhaltsgeld erstmalig für den
ersten Zahlungszeitraum, der nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes beginnt, anzuwenden sind. Die
Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des
Bundesrates.
(2) Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch
nicht erschöpften Ansprüche auf Unterhaltsgeld
nach § 44 Abs. 5 ist weiterhin § 44 Abs. 5 Satz 2 in
der bisherigen Fassung anzuwenden."
Artikel 45
Ubergangsregelung zur Reichsversicherungsordnung
(1) § 583 Abs. 2 und § 598 Abs. 1 der Reichs-
versicherungsordnung in der Fassung dieses Ge-
setzes gelten auch für Arbeitsunfälle, die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind.
(2) Erreicht der in § 598 Abs. 1 der Reichsver-
sicherungsordnung in der Fassung dieses Gesetzes
genannte Höchstbetrag auch unter Berücksichtigung
der Rentenanpassungen (§ 579 der Reichsversiche-
rungsordnung) nicht den am 31. Dezember 1974
maßgeblichen Höchstbetrag, so ist dieser zugrunde
zu legen.
Artikel 46
Ubergangsregelung bei Außerkrafttreten
zwischenstaatlicher Abkommen
(1) Kindergeld, das auf Grund von Abkommen
der Bundesrepublik Deutschland mit Griechenland,
Jugoslawien, Portugal, Spanien und der Türkei ge-
leistet wird, beträgt monatlich
für das erste Kind 10 Deutsche Mark,
für das zweite Kind 25 Deutsche Mark,
für das dritte und
vierte Kind je 60 Deutsche Mark,
für jedes weitere Kind 70 Deutsche Mark.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
und dem Bundesminister der Finanzen ohne Zustim-
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu
bestimmen, daß Vorschriften über die Gewährung
von Kindergeld, die in einem nvischenstaatlichen
Abkommen über Soziale Sicherheit enthalten sind,
weiterhin anwendbar bleiben, wenn sie durch Kün-
digung des Abkommens außer Kraft getreten sind.
Die Höhe des Kindergeldes beträgt monatlich
für das zweite Kind 25 Deutsche tvlark,
für das dritte und
vierte Kind je 60 Deutsche Mark,
für jedes weitere Kind 70 Deutsche Mark.
Soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnitt-
lichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren
Wohnland und auf die dort gewährten, dem Kinder-
geld vergleichbaren Leistungen geboten ist, kann
Kindergeld auch für das erste Kind bis zu einer
Höhe von 10 Deutsche Mark monatlich gezahlt wer-
den."
Artikel 47
Ermächtigung zur Neufassung
des Bundeskindergeldgesetzes
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-
sundheit wird ermächtigt, das Bundeskindergelcl-
gesetz in der vom 1. Januar 1975 an geltenden
Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmig-
keiten des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 48
Außerkrafttreten
Die nachfolgenden Verordnungen treten mit Ab-
lauf des 31. Dezember 1974 außer Kraft:
1. Verordnung über die Jahreslohnsteuertabelle
vom 18. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 969),
geändert durch die Berichtigung der Verordnung
über die Jahreslohnsteuer vom 8. Juni 1965 (Bun-
desgesetzbl. I S. 582).
2. Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresaus-
gleich in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 193), zuletzt
geändert durch die Verordnung zur Änderung
und Ergänzung der Verordnung über den Lohn-
steuer-Jahresausgleich vom 21. Dezember 1972
(Bundesgesetzbl. I S. 1553).
Die Verordnungen sind aber auf laufenden Arbeits-
lohn, der für vor dem 1. Januar 1975 endende Lohn-

Nr. 141 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1974 3615
zdblungszci lrü u nw b('1.oucn wird, und auf sonstige Artikel 50
Bezüge, die vor d<'.m 1. Januar 1975 zufließen, wei-
Inkrafttreten
ter anzuwenden.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Ab-
Artikel 49 satzes 2 am 1. Januar 1975 in Kraft.
Berlin-Klausel (2) Artikel 10 Nr. 3, Artikel 35 Nr. 8 und Arti-
Dieses Geselz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 kel 47 treten am Tage nach der Verkündung dieses
und § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes Gesetzes in Kraft. Artikel 27 Nr. 20 und 21 tritt mit
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Wirkung vom 20. Juli 1974 in Kraft. Artik,el 28 Nr. 3
Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund Buchstaben b, c und d, Nr. 6, 7, 8, Artikel 30 Nr. 2, 3,
dies,es Gesetzes erlassen werden, gelten im Land 4, Artikel 31 Nr. 2, 3, 4, Artikel 32, 33 und 34 treten
Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes. am 1. Juli 1975 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Für den Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Der Bundesminister
für Rciurnordnung, Bauwesen und Städtebau
K. Ravens
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1974 I S. 3656. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6f7421bcbb976766….