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Artikel 8 · BT-Drs. 18/3017 · S. 53
Zu Artikel 8 (Änderung des Außensteuergesetzes)
Zu Artikel 8 (Änderung des Außensteuergesetzes) Zu Nummer 1 § 1 Absatz 4 Die Umformulierung in Satz 1 Nummer 1 stellt das schon bisher bestehende Verständnis der Regelung klar (siehe auch BMF-Schreiben vom 4. Juni 2014, BStBl I S. 834). Der Zweck der Umformulierung ist es, eindeutig zu definieren, bei welchen grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen die Einkünfte zu korrigieren sind, wenn deren Bedingungen, insbesondere deren Verrechnungspreise, nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Eine solche „Geschäftsbeziehung“ liegt nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 vor, wenn ein wirtschaftlicher Vorgang (Geschäftsvorfall) oder mehrere wirtschaftliche Vorgänge entweder beim Steuerpflichtigen oder bei der naheste- henden Person zu Einkünften im Sinne der §§ 13, 15, 18 oder 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führt oder führen würde, wenn der Geschäftsvorfall im Inland stattfinden würde und wenn die Beteiligten „Steuerinländer“, d. h. unbeschränkt steuerpflichtig, wären (Buchstabe a). Die Einbeziehung dieser Vorgänge ist notwendig, um die Absicht des Gesetzgebers umzusetzen, alle grenzüberschreitenden Einkünfteverlagerungen zu verhindern, die den Bereich der §§ 13, 15, 18 oder 21 EStG betreffen würden, wenn die Beteiligten Steuerinländer wären. Denn solche Einkünfteverlagerungen führen häufig zu endgültigen Steuerausfällen. Die Einbeziehung ist notwendig, um wirt- schaftliche Vorgänge, die ansonsten gleich sind, auch gleich zu behandeln, unabhängig davon, ob der Leistungs- empfänger sich im Inland oder im Ausland befindet. Die Formulierung des Buchstabens b wurde ergänzt, um deutlich zu machen, dass eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung eine Vereinbarung ist, die unmittelbar die rechtliche Stellung eines Gesellschafters (z. B. die Be- teiligungshöhe oder die Beteiligu
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.356 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/3017, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 173.043–180.399 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.10) +D1D2D3 · Prüfwert 3e2b09280f62a32e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP