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Artikel 4 · BT-Drs. 19/7377 · S. 22

Zu Artikel 4 (Änderung des Außensteuergesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Außensteuergesetzes)
Zu Nummer 1
§ 6 Absatz 5 Satz 4
Die Voraussetzungen für eine Stundung nach § 6 Absatz 5 Satz 1 bis 3 AStG müssen während des gesamten
Stundungszeitraums vorliegen (zeitraumbezogene Betrachtung). Entfallen die Voraussetzungen nachträglich,
stellt dies einen eigenständigen Widerrufstatbestand dar. Durch die Änderung des Satzes 4 wird dies klargestellt.
Demzufolge führt z. B. auch eine der Einlage im Sinne des § 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 AStG nachfolgende
Überführung der Anteile in eine Drittstaats-Betriebsstätte zum Widerruf der Stundung.

Zu Nummer 2
§ 6 Absatz 8 – neu –
Satz 1
§ 6 Absatz 8 Satz 1 AStG regelt, dass der Brexit nicht zum Widerruf der Stundung führt, wenn allein auf Grund
dessen die Stundungsvoraussetzungen des § 6 Absatz 5 Satz 1 und 3 AStG (EU-/EWR-Staatsangehörigkeit, Steu-
erpflicht oder Belegenheitserfordernisse in einem EU-/EWR-Staat) nicht mehr vorliegen. Satz 1 fingiert dabei
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                – 23 –                          Drucksache 19/7377


ausdrücklich nicht das Fortbestehen dieser Voraussetzungen, sondern regelt, dass das Entfallen dieser Vorausset-
zungen beim Steuerpflichtigen oder seinem Rechtsnachfolger im Sinne des § 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 AStG
allein auf Grund des Brexits unbeachtlich ist und demzufolge nicht zum Widerruf der Stundung führt. Dement-
sprechend kann der spätere Übergang der Anteile von einem im Vereinigten Königreich ansässigen Steuerpflich-
tigen, auf den § 6 Absatz 8 Satz 1 AStG anzuwenden ist, auf einen andere im Vereinigten Königreich ansässige
Person zum Widerruf der Stundung nach § 6 Absatz 5 Satz 4 Nummer 2 AStG führen.
Satz 2
§ 6 Absatz 8 Satz 2 AStG stellt klar, dass § 6 Absatz 5 Satz 4 AStG in den Fällen des § 6 Absatz 8 Sat

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.894 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/7377, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 71.142–74.036 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 940f4991a6028f20….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP