Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 106 Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/106?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beginnt in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996 eine Rente wegen Todes und trifft die Rente in dieser Zeit mit Einkommen zusammen, ist die Rente nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu zahlen, wenn der Berechtigte dies erklärt. Die Erklärung ist bis zum Ende des fünften Kalendermonats abzugeben, der dem Monat folgt, in dem die Rente erstmals mit Einkommen zusammentrifft. Die Erklärung ist für die Zeit des Bezugs der Rente bindend. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, sind für die Zeit des Bezugs der Rente die Vorschriften des Zweiten Kapitels über das Zusammentreffen von Renten mit Einkommen anzuwenden. Absatz 2 ist ohne Erklärung anzuwenden, wenn von Rentenbeginn an die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/106?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Trifft ein Anspruch auf Rente an Witwen oder Witwer zusammen
wird eine Rente nicht gezahlt. Dies gilt nicht, wenn
gehabt hätte und die Ehe vor Vollendung seines 65. Lebensjahres geschlossen war oder
Trifft eine Rente an Witwen oder Witwer mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung oder Versorgungsbezügen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zusammen, werden diese Renten oder Bezüge bis zur Höhe eines Viertels der Rente an Witwen oder Witwer angerechnet; Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/106?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/106?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Trifft ein bereits im Dezember 1994 geleistetes Altersgeld an Witwen oder Witwer oder vorzeitiges Altersgeld an Witwen oder Witwer oder Hinterbliebenengeld erstmals in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996 mit Einkommen zusammen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/106?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Traf in der Zeit vom 1. August 1994 bis zum 31. Dezember 1994 erstmals vorzeitiges Altersgeld an Witwen oder Witwer oder Hinterbliebenengeld mit Einkommen zusammen und ist vor dem 1. Januar 1995 eine Erklärung über das bei Zusammentreffen von Renten mit Einkommen anzuwendende Recht nicht abgegeben worden, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Berechtigte die Anwendung der Vorschriften des Zweiten Kapitels über das Zusammentreffen von Renten mit Einkommen erklären kann.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/106?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Übergangshilfe, entfällt der Anspruch, wenn
Der Anspruch ruht während der Zeit,
Für die Dauer des auf den Sterbemonat des Landwirts folgenden Jahres gelten Satz 1 Nr. 5 und 6 sowie Satz 2 Nr. 1 nicht.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/106?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Bestand am 31. Dezember 2002 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung und dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vergleichbares Einkommen mit Ausnahme von Vorruhestandsgeld, gilt für diese Rente dieses vergleichbare Einkommen bis zum 31. Dezember 2007 nicht als Hinzuverdienst.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/106?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente, ist § 27b nicht anzuwenden.
Änderungsverlauf 13 Änderungen — alle Änderungen des ALG →
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 106 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 106 geändert durch Artikel 20c des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4906)
BGBl. 2021 I S. 4906
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 106 geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 106 geändert durch Artikel 9d des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3334)
BGBl. 2020 I S. 3334
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 106 geändert durch Artikel 11 Abs. 2 Satz 2 1. 1. 2021 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 575)
BGBl. 2020 I S. 575
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 106 eingefügt durch Artikel 54 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 106 eingefügt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
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15.04.2015 Ausfertigung
§ 106 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 583)
BGBl. 2015 I S. 583
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 106 geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 106 eingefügt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2167)
BGBl. 2002 I S. 2167
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21.03.2001 Ausfertigung
§ 106 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I 403)
BGBl. 2001 I S. 403
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 106 geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1983)
BGBl. 2000 I S. 1983
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.