Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 583
BGBl. 2015 I S. 583 · 80.953 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Fünftes Gesetz
zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(5. SGB IV-ÄndG)
Vom 15. April 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 23c wird wie folgt gefasst:
„§ 23c Sonstige nicht beitragspflichtige Ein-
nahmen; elektronische Übermittlung
von Bescheinigungen“.
b) Die Angabe zu § 28b wird wie folgt gefasst:
„§ 28b Inhalte und Verfahren für die Gemein-
samen Grundsätze und die Datenfeld-
beschreibung“.
c) Nach der Angabe zu § 94 werden zum Sechs-
ten Abschnitt die folgenden Angaben eingefügt:
„Sechster Abschnitt
Übermittlung und Verarbeitung von
elektronischen Daten in der Sozialversicherung
Erster Titel
Übermittlung von Daten
zur und innerhalb der Sozialversicherung
§ 95 Gemeinsame Grundsätze Technik
Zweiter Titel
Annahme, Weiterleitung und
Verarbeitung der Daten der Arbeit-
geber durch die Sozialversicherungsträger
§ 96 Kommunikationsserver
§ 97 Annahmestellen
§ 98 Weiterleitung der Daten durch die Ein-
zugsstellen“.
d) Die Angabe „Sechster Abschnitt“ wird durch
die Angabe „Siebter Abschnitt“ ersetzt.
e) Die Angabe „Siebter Abschnitt“ wird durch die
Angabe „Achter Abschnitt“ ersetzt.
f) Die Angabe „Achter Abschnitt“ wird durch die
Angabe „Neunter Abschnitt“ ersetzt.
1a. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe
zu § 98 folgende Angaben zum Dritten Titel einge-
fügt:
„Dritter Titel
Übermittlung von Daten im
Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung
§ 99 Übermittlung von Daten durch den Un-
ternehmer im Lohnnachweisverfahren
§ 100 Inhalt des elektronischen Lohnnachwei-
ses
§ 101 Stammdatendatei
§ 102 Verarbeitung, Weiterleitung und Nutzung
der Daten zum Lohnnachweisverfahren
§ 103 Gemeinsame Grundsätze zur Daten-
übermittlung an die Unfallversicherung“.
2. § 14 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

3. In § 23 Absatz 2a wird die Angabe „15. Juli“ durch
die Angabe „31. Juli“ und die Angabe „15. Januar“
durch die Angabe „31. Januar“ ersetzt.
4. In § 23a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach
den Wörtern „sonstige Sachbezüge“ die Wörter
„, die monatlich gewährt werden,“ eingefügt.
5. § 23c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Sonstige nicht beitrags-
pflichtige Einnahmen; elektronische
Übermittlung von Bescheinigungen“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Sind zur Gewährung von Krankengeld,
Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunter-
stützungsgeld oder Mutterschaftsgeld Anga-
ben über das Beschäftigungsverhältnis not-
wendig und sind diese dem Leistungsträger
aus anderem Grund nicht bekannt, sind sie
durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers
nachzuweisen. Diese Bescheinigung kann der
Leistungsträger im Einzelfall vom Arbeitgeber
elektronisch durch Datenübertragung anfor-
dern. Der Arbeitgeber hat dem Leistungsträger
diese Bescheinigung im Einzelfall durch gesi-
cherte und verschlüsselte Datenübertragung
aus systemgeprüften Programmen oder mittels
maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten.
Satz 3 gilt nicht für Einzelfälle, in denen ein
elektronisches Meldeverfahren nicht wirt-
schaftlich durchzuführen ist. Den Aufbau der
Datensätze, notwendige Schlüsselzahlen und
Angaben und die Ausnahmen nach Satz 4 be-
stimmen der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen, die Deutsche Rentenversicherung
Bund, die Bundesagentur für Arbeit und die
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.
sowie die Sozialversicherung für Landwirt-
schaft, Forsten und Gartenbau in Gemeinsa-
men Grundsätzen. Die Gemeinsamen Grund-
sätze bedürfen der Genehmigung des Bundes-
ministeriums für Arbeit und Soziales im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Ge-
sundheit und dem Bundesministerium für Er-
nährung und Landwirtschaft; die Bundesverei-
nigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist
vorher anzuhören. Die Sätze 2 bis 6 gelten
nicht für die Gewährung von Krankengeld bei
einer Spende von Organen oder Geweben nach
§ 44a des Fünften Buches und von Pflegeun-
terstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elf-
ten Buches.“
c) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
gefügt:
„(2b) Arbeitgeber, die für Zwecke der ge-
setzlichen Rentenversicherung Bescheinigun-
gen im Sinne der §§ 18c und 18e und im Sinne
von § 98 des Zehnten Buches elektronisch
übermitteln (§ 196a des Sechsten Buches), ha-
ben diese Meldungen durch gesicherte und
verschlüsselte Datenübertragung aus system-
geprüften Programmen oder mittels maschinell
erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. Die Daten-
stelle der Träger der Rentenversicherung hat
Anfragen sowie Rückmeldungen an die Arbeit-
geber durch gesicherte und verschlüsselte Da-
tenübertragung zu übermitteln. Die Deutsche
Rentenversicherung Bund bestimmt das Nä-
here zu den Datensätzen, notwendigen Schlüs-
selzahlen und Angaben für die Meldungen und
Rückmeldungen sowie zum Verfahren und zu
Ausnahmeregelungen bundeseinheitlich in
Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Ge-
nehmigung des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales, das vorher die Bundesvereini-
gung der Deutschen Arbeitgeberverbände an-
zuhören hat.“
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Leistungsträger hat dem Arbeitge-
ber alle notwendigen Angaben zur Berechnung
des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes nach
Absatz 1, insbesondere die Dauer und die
Höhe der gezahlten Leistung, sowie mögliche
Rückmeldungen an den Arbeitgeber durch Da-
tenübertragung zu übermitteln. Der Leistungs-
träger kann die Bescheinigung nach Absatz 2
Satz 1 durch elektronische Datenübertragung
anfordern. Die Leistungsträger haben auf An-
trag des Arbeitgebers Mitteilungen über die
Zeiten, die auf den Anspruch des Beschäftigten
auf Entgeltfortzahlung anrechenbar sind, und
die Versicherungsnummer für Anträge auf Leis-
tungen nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenüber-
tragung zu übermitteln. Der Antrag des Arbeit-
gebers nach Satz 3 ist durch elektronische Da-
tenübertragung zu übermitteln. Das Nähere zu
den Angaben und Verfahren nach den Sätzen 1
bis 3 und zu Ausnahmeregelungen regeln die in
Absatz 2 Satz 5 genannten Sozialversiche-
rungsträger in Gemeinsamen Grundsätzen; Ab-
satz 2 Satz 6 gilt entsprechend. Private Kran-
kenversicherungsunternehmen können im Falle
der Zahlung von Krankentagegeld Meldungen
an den Arbeitgeber nach den Sätzen 1 bis 3
übermitteln.“
6. In § 26 Absatz 4 Satz 7 wird das Wort „gemein-
samen“ durch das Wort „Gemeinsamen“ und die
Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 1“
ersetzt.
7. § 28a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. bei einmalig gezahltem Arbeits-
entgelt,“.
bbb) In Nummer 15 werden jeweils die
Wörter „einer Betriebsstätte“ durch
die Wörter „einem Beschäftigungsbe-
trieb“ ersetzt.
ccc) In dem Satzteil nach Nummer 20 wer-
den die Wörter „durch gesicherte und
verschlüsselte Datenübertragung aus
systemgeprüften Programmen oder
mittels maschinell erstellter Ausfüllhil-
fen“ gestrichen.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Jede Meldung sowie die darin enthaltenen
Datensätze sind mit einem eindeutigen
Kennzeichen zur Identifizierung zu verse-
hen. Meldungen nach diesem Buch erfol-
gen, soweit nichts Abweichendes geregelt
ist, durch elektronische Datenübermittlung
(Datenübertragung); dabei sind Daten-
schutz und Datensicherheit nach dem je-
weiligen Stand der Technik sicherzustellen
und bei Nutzung allgemein zugänglicher
Netze Verschlüsselungsverfahren zu ver-
wenden. Arbeitgeber oder andere Melde-
pflichtige haben ihre Meldungen durch Da-
tenübertragung aus systemgeprüften Pro-
grammen oder mittels maschinell erstellter
Ausfüllhilfen zu erstatten.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Der Arbeitgeber hat für jeden in einem
Kalenderjahr Beschäftigten, der in der Unfall-
versicherung versichert ist, zum 16. Februar
des Folgejahres eine besondere Jahresmel-
dung zur Unfallversicherung zu erstatten. Diese
Meldung enthält über die Angaben nach Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 und 9 hinaus
folgende Angaben:
1. die Mitgliedsnummer des Unternehmers;
2. die Betriebsnummer des zuständigen Unfall-
versicherungsträgers;
3. das in der Unfallversicherung beitragspflich-
tige Arbeitsentgelt in Euro und seine Zuord-
nung zur jeweilig anzuwendenden Gefahrta-
rifstelle.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 2 Buchstabe c und f bis h
wird aufgehoben.
bbb) In Nummer 4 wird die Angabe „Ab-
satz 1 Nr. 19“ durch die Wörter „Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 19“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
d) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
„(3a) Der Arbeitgeber oder eine Zahlstelle
nach § 202 Absatz 2 des Fünften Buches kann
in den Fällen, in denen für eine Meldung keine
Versicherungsnummer des Beschäftigten oder
Versorgungsempfängers vorliegt, im Verfahren
nach Absatz 1 eine Meldung zur Abfrage der
Versicherungsnummer an die Datenstelle der
Träger der Rentenversicherung übermitteln;
die weiteren Meldepflichten bleiben davon un-
berührt. Die Datenstelle der Träger der Renten-
versicherung übermittelt dem Arbeitgeber oder
der Zahlstelle unverzüglich durch Datenüber-
tragung die Versicherungsnummer oder den
Hinweis, dass die Vergabe der Versicherungs-
nummer mit der Anmeldung erfolgt.“
e) In Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter „Ab-
satz 1 Nummer 10“ durch die Wörter „Absatz 1
Satz 1 Nummer 10“ ersetzt.
f) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „eine Ein-
zugsermächtigung“ durch die Wörter „ein Last-
schriftmandat“ ersetzt.
g) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Ab-
satz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 6 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
h) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1
Nummer 1“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
bb) In Satz 3 Nummer 10 werden die Wörter
„der Betriebsstätte“ durch die Wörter „des
Beschäftigungsbetriebes“ ersetzt.
i) In Absatz 13 Satz 2 wird das Wort „gemeinsa-
men“ durch das Wort „Gemeinsamen“ und die
Angabe „§ 28b Absatz 2“ durch die Angabe
„§ 28b Absatz 1“ ersetzt.
8. § 28b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 28b
Inhalte und
Verfahren für die Gemeinsamen
Grundsätze und die Datenfeldbeschreibung“.
b) Absatz 1 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie
folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
nach den Wörtern „die Deutsche Ren-
tenversicherung Bund,“ die Wörter
„die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See,“ eingefügt
und wird das Wort „gemeinsamen“
durch das Wort „Gemeinsamen“ er-
setzt.
bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. den Aufbau, den Inhalt und die
Identifizierung der einzelnen Da-
tensätze für die Übermittlung von
Meldungen und Beitragsnachwei-
sen durch den Arbeitgeber an die
Sozialversicherungsträger, soweit
nichts Abweichendes in diesem
Buch geregelt ist,“.
ccc) Die folgenden Nummern 3 bis 5 wer-
den angefügt:
„3. den Aufbau und den Inhalt der
einzelnen Datensätze für die
Übermittlung von Eingangsbestä-
tigungen, Fehlermeldungen und
sonstigen Rückmeldungen der
Sozialversicherungsträger und
anderer am Meldeverfahren betei-
ligter Stellen an die Arbeitgeber in
den Verfahren nach Nummer 2,
4. gesondert den Aufbau und den In-
halt der Datensätze für die Kom-
munikationsdaten, die einheitlich
vor oder nach jedem Datensatz
nach Nummer 2 bei jeder Daten-

übertragung vom Arbeitgeber an
die Sozialversicherung und bei
Rückmeldungen an den Arbeitge-
ber zu übermitteln sind,
5. gesondert den Aufbau und den In-
halt aller Bestandsprüfungen in
den elektronischen Verfahren mit
den Arbeitgebern.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „gemeinsamen“
durch das Wort „Gemeinsamen“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird aufgehoben.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie
folgt gefasst:
„(2) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen, die Deutsche Rentenversicherung
Bund, die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See und die Deutsche Ge-
setzliche Unfallversicherung e. V. bestimmen
bundeseinheitlich die Gestaltung des Haus-
haltsschecks nach § 28a Absatz 7 und das
der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu ertei-
lende Lastschriftmandat durch Gemeinsame
Grundsätze. Die Grundsätze bedürfen der Ge-
nehmigung des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales, das vorher in Bezug auf die steu-
errechtlichen Angaben das Bundesministerium
der Finanzen anzuhören hat.“
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie
folgt gefasst:
„(3) Soweit Meldungen nach § 28a Absatz 10
oder 11 betroffen sind, gilt Absatz 1 entspre-
chend mit der Maßgabe, dass die Arbeitsge-
meinschaft berufsständischer Versorgungsein-
richtungen e. V. zu beteiligen ist.“
g) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Alle Datenfelder sind eindeutig zu be-
schreiben und in allen Verfahren, für die Grund-
sätze oder Gemeinsame Grundsätze nach die-
sem Gesetzbuch und für das Aufwendungs-
ausgleichsgesetz gelten, verbindlich in der je-
weils aktuellen Beschreibung zu verwenden.
Zur Sicherung der einheitlichen Verwendung
hält der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen eine Datenbankanwendung vor, in der alle
Datenfelder beschrieben sowie ihre Verwen-
dung in Datensätzen und Datenbausteinen in
historisierter wie auch in aktueller Form gespei-
chert sind und von den an den Meldeverfahren
nach diesem Gesetzbuch Beteiligten ab dem
1. Juli 2017 automatisiert abgerufen werden
können. Das Nähere zur Darstellung, zur Aktua-
lisierung und zum Abrufverfahren der Daten
regeln die in Absatz 1 Satz 1 genannten Orga-
nisationen der Sozialversicherung in Gemein-
samen Grundsätzen; Absatz 3 gilt entspre-
chend. Die Grundsätze bedürfen der Genehmi-
gung des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales.“
8a. In § 28p Absatz 8 Satz 4 werden nach den Wör-
tern „die Daten der Datei nach § 150 Absatz 3 des
Sechsten Buches“ die Wörter „und der Stammda-
tendatei nach § 101“ eingefügt.
9. Dem § 28q Absatz 1 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Die Datenstelle der Träger der Rentenversiche-
rung hat auf Anforderung des prüfenden Trägers
der Rentenversicherung die in der Datei nach
§ 28p Absatz 8 Satz 3 gespeicherten Daten zu
verarbeiten, zu nutzen und diesem zu übermitteln,
soweit dies für die Prüfung nach Satz 1 erforder-
lich ist. Die Übermittlung darf auch durch Abruf im
automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es
einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehn-
ten Buches bedarf.“
10. § 71d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „vom Vor-
stand aufgestellt“ durch das Wort „festgestellt“
und die Angabe „1. Oktober“ durch die Angabe
„15. November“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ ge-
strichen.
11. Dem § 72 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau bedarf der Beschluss der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Ernäh-
rung und Landwirtschaft erfolgt.“
12. In § 73 Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „und
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales“
gestrichen.
13. Nach § 94 wird folgender Sechster Abschnitt ein-
gefügt:
„Sechster Abschnitt
Übermittlung und Verarbeitung von
elektronischen Daten in der Sozialversicherung
Erster Titel
Übermittlung von Daten zur
und innerhalb der Sozialversicherung
§ 95
Gemeinsame Grundsätze Technik
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deut-
sche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche
Gesetzliche Unfallversicherung e. V. vereinbaren
in Gemeinsamen Grundsätzen die Standards für
die elektronische Datenübermittlung an die oder
innerhalb der Sozialversicherung, insbesondere
zur Verschlüsselung der Daten, zur Übertragungs-
technik, zur Kennzeichnung bei Weiterleitung von
Meldungen durch ein Referenzdatum und zu den
jeweiligen Schnittstellen. Soweit Standards ver-
einbart werden, von denen die landwirtschaftliche
Sozialversicherung oder die berufsständische Ver-
sorgung betroffen ist, sind deren Spitzenorganisa-
tionen zu beteiligen. Die Gemeinsamen Grund-
sätze bedürfen der Genehmigung des Bundesmi-
nisteriums für Arbeit und Soziales, das vorher das
Bundesministerium für Gesundheit und, soweit
die Meldeverfahren der Arbeitgeber betroffen sind,

die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitge-
berverbände anzuhören hat.
Zweiter Titel
Annahme, Weiterleitung und
Verarbeitung der Daten der Arbeit-
geber durch die Sozialversicherungsträger
§ 96
Kommunikationsserver
(1) Zur Bündelung der Datenübermittlung vom
Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger und
andere öffentliche Stellen nach diesem Gesetz-
buch und dem Aufwendungsausgleichsgesetz so-
wie des zugehörigen Rückmeldeverfahrens betrei-
ben die gesetzliche Krankenversicherung und die
Datenstelle der Träger der Rentenversicherung je-
weils einen Kommunikationsserver. Eingehende
Meldungen der Arbeitgeber sind unverzüglich an
die zuständige Annahmestelle weiterzuleiten. Der
technische Eingang der Meldung ist zu quittieren.
(2) Der Arbeitgeber hat Meldungen der Sozial-
versicherungsträger oder anderer öffentlicher
Stellen nach diesem Gesetzbuch mindestens ein-
mal wöchentlich von den Kommunikationsservern
abzurufen und zu verarbeiten. Der Abruf ist durch
den Arbeitgeber zu quittieren. Mit dem Empfang
gelten die Meldungen als dem Arbeitgeber zuge-
gangen. 30 Tage nach Eingang der Quittung sind
diese Meldungen durch den Sozialversicherungs-
träger oder die andere öffentliche Stelle zu lö-
schen. Erfolgt keine Quittierung, werden Meldun-
gen 30 Tage nach der Bereitstellung zum Abruf
gelöscht. Satz 1 gilt nicht für Arbeitgeber, die Mel-
dungen nach § 28a Absatz 6a und 7 abgeben.
Diese erhalten die Meldungen von den Sozialver-
sicherungsträgern in schriftlicher Form übermit-
telt. Das Nähere zum Abrufverfahren wird in Ge-
meinsamen Grundsätzen entsprechend § 28b Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3 geregelt.
§ 97
Annahmestellen
(1) Die Sozialversicherungsträger und die be-
rufsständischen Versorgungseinrichtungen errich-
ten zur Annahme der Daten vom oder zur Rück-
meldung zum Arbeitgeber, zu ihrer technischen
Prüfung und zur Weiterleitung innerhalb eines So-
zialversicherungszweiges oder an andere Sozial-
versicherungsträger oder öffentliche Stellen An-
nahmestellen. Annahmestellen errichten die Kran-
kenkassen. Eine Annahmestelle errichten ferner
– die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-
ten und Gartenbau,
– die Träger der Rentenversicherung bei der Da-
tenstelle der Träger der Rentenversicherung,
– die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See,
– die Bundesagentur für Arbeit,
– die Unfallversicherungsträger bei der Deut-
schen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.,
– die berufsständischen Versorgungseinrichtun-
gen bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständi-
scher Versorgungseinrichtungen e. V.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Sozial-
versicherungsträger durch schriftliche Vereinba-
rung einen anderen Sozialversicherungsträger mit
dem Betrieb der Annahmestelle beauftragen.
(3) Die erstannehmende Annahmestelle hat
nach der Entschlüsselung der Daten und der tech-
nischen Prüfung die technisch fehlerfreien Daten
innerhalb eines Tages an den Adressaten der Da-
tenübermittlung weiterzuleiten. Der Arbeitgeber
erhält mit der Weiterleitung eine Verarbeitungsbe-
stätigung; die Meldungen gelten damit als dem
Adressaten zugegangen.
(4) Technisch fehlerhafte Meldungen sind inner-
halb eines Tages mit einer Fehlermeldung durch
Datenübertragung zurückzuweisen.
(5) Die Annahmestelle darf die Meldungen un-
ter Beachtung der Datensicherheit und Datenvoll-
ständigkeit in ein anderes technisches Format
umwandeln, wenn dies für die weitere Verarbei-
tung und Nutzung der Meldungen beim Adressa-
ten der Daten notwendig oder wirtschaftlicher ist.
Die Meldungen sind ohne inhaltliche Veränderun-
gen in verschlüsselter Form oder über eine gesi-
cherte Leitung an den Adressaten weiterzuleiten.
§ 98
Weiterleitung der
Daten durch die Einzugsstellen
(1) Die Einzugsstellen nehmen, soweit durch
dieses Gesetzbuch nichts anderes bestimmt ist,
die für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten-
versicherung und die berufsständischen Versor-
gungseinrichtungen sowie nach dem Recht der
Arbeitsförderung zu übermittelnden Daten von
der erstannehmenden Annahmestelle entgegen.
Dies gilt auch für die Daten nach § 196 Absatz 2
Satz 3 des Sechsten Buches. Satz 1 gilt auch für
Meldungen an die Unfallversicherung nach die-
sem Buch. Die Einzugsstellen haben dafür zu sor-
gen, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet wer-
den, die erforderlichen Daten vollständig und rich-
tig enthalten sind und innerhalb von drei Arbeits-
tagen an die Adressaten der Meldeinhalte weiter-
geleitet werden. Die Einzugsstellen können die
Weiterleitung der Daten an andere Sozialversiche-
rungsträger oder andere öffentliche Stellen an eine
Annahmestelle übertragen.
(2) Die Einzugsstelle unterzieht die Meldungen
einer automatisierten inhaltlichen Prüfung im Ab-
gleich mit ihren Bestandsdaten (Bestandsprü-
fung). Stellt sie in einer Meldung einen Fehler fest,
hat sie diese Meldung innerhalb von drei Arbeits-
tagen nach Zugang der Daten nach § 97 Absatz 3
Satz 2 durch Datenübertragung an den Melde-
pflichtigen zurückzuweisen; § 96 Absatz 2 Satz 6
und 7 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für alle anderen Adressaten der
Meldungen.“
13a. Nach § 98 wird folgender Dritter Titel eingefügt:

„Dritter Titel
Übermittlung von Daten im
Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung
§ 99
Übermittlung von Daten durch
den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren
(1) Hat ein Unternehmer nach § 165 Absatz 1
Satz 1 des Siebten Buches für das Kalenderjahr, in
dem Beitragspflicht bestand, einen Lohnnachweis
zu erstellen, hat er diesen bis zum 16. Februar des
Folgejahres durch elektronische Datenübertra-
gung an den zuständigen Unfallversicherungsträ-
ger zu übermitteln. Die Übermittlung hat aus ei-
nem systemgeprüften Entgeltabrechnungspro-
gramm oder einer systemgeprüften Ausfüllhilfe
nach § 28a Absatz 1 Satz 2 und 3 zu erfolgen.
(2) Der Unternehmer übermittelt die Meldungen
nach Absatz 1 an die Annahmestelle der Unfallver-
sicherungsträger. Übermittelt ein Unternehmer
Meldungen für mehrere meldende Stellen oder ge-
sondert für verschiedene Gruppen von Versicher-
ten, hat er diese Meldungen jeweils gesondert als
Teillohnnachweis zu erstatten.
(3) Sind Korrekturen der gemeldeten Daten
notwendig oder werden fehlerhafte Meldungen
zurückgewiesen, hat der Unternehmer unverzüg-
lich die fehlerhafte Meldung zu stornieren und die
Meldung erneut zu erstatten.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist eine Meldung
nach Absatz 1 bei Insolvenz, Einstellung des Un-
ternehmens, der Beendigung aller Beschäfti-
gungsverhältnisse oder anderen Sachverhalten,
die zu einem Wegfall der die Abrechnung durch-
führenden Stelle führen, mit der nächsten Entgelt-
abrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wo-
chen, abzugeben. Das Nähere regeln die Gemein-
samen Grundsätze nach § 103.
§ 100
Inhalt des elektronischen Lohnnachweises
(1) Die Meldung des elektronischen Lohnnach-
weises enthält insbesondere folgende Angaben:
1. die Mitgliedsnummer des Unternehmers;
2. die Betriebsnummer der die Abrechnung
durchführenden Stelle und eine Liste der dazu-
gehörigen Beschäftigungsbetriebe;
3. die Betriebsnummer des zuständigen Unfallver-
sicherungsträgers;
4. das in der Unfallversicherung beitragspflichtige
Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden
und die Anzahl der zu meldenden Versicherten,
bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarif-
stellen.
(2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohn-
nachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend.
(3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Daten-
sätzen und zu weiteren zu übermittelnden Anga-
ben, insbesondere der zu verwendenden Schlüs-
selzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze
nach § 103.
§ 101
Stammdatendatei
(1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversiche-
rung e. V. errichtet eine Stammdatendatei, in der
der zuständige Unfallversicherungsträger, die Mit-
gliedsnummer des Unternehmers, die anzuwen-
denden Gefahrtarifstellen, die dazugehörigen Be-
triebsnummern der die Abrechnung durchführen-
den Stellen und der durch diese Stellen abgerech-
neten Beschäftigungsbetriebe und gegebenenfalls
weitere erforderliche Identifikationsmerkmale ge-
speichert sind.
(2) Die Unfallversicherungsträger melden alle
notwendigen Daten zur Errichtung einer Stamm-
datendatei an die Deutsche Gesetzliche Unfall-
versicherung e. V., Änderungen der Daten sind
unverzüglich zu melden. Die Unfallversicherungs-
träger dürfen die zur Erledigung ihrer gesetzlichen
Aufgaben notwendigen Daten aus der Stammda-
tendatei abrufen, verarbeiten und nutzen.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die
Datenstelle der Träger der Rentenversicherungs-
träger und die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See dürfen zur Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben nach diesem Buch die Da-
ten der Stammdatendatei abrufen und nutzen.
(4) Die Unternehmer haben zur Durchführung
der Meldungen nach § 28a Absatz 2a und § 99
einen automatisierten Abgleich mit den Daten der
Stammdatendatei durchzuführen.
(5) Das Nähere zum Aufbau und zum Abruf-
verfahren, insbesondere zu den Datensätzen, wird
in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 103 ge-
regelt.
§ 102
Verarbeitung,
Weiterleitung und Nutzung
der Daten zum Lohnnachweisverfahren
(1) Für die Annahme, Prüfung und Weiterleitung
der Meldung nach § 99 gilt für die Annahmestelle
der Unfallversicherungsträger § 97 Absatz 3 bis 5
entsprechend.
(2) Die Annahmestelle leitet die Meldung nach
§ 99 an die Deutsche Gesetzliche Unfallversiche-
rung e. V. innerhalb eines Arbeitstages weiter. Die
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.
prüft diese Meldungen gegen ihre Informationen
im Stammdatendienst und leitet fehlerfreie Mel-
dungen an den zuständigen Unfallversicherungs-
träger innerhalb eines Arbeitstages weiter.
(3) Das Nähere zum Verfahren, zur Weiterlei-
tung und zur Nutzung der Daten regeln die Ge-
meinsamen Grundsätze nach § 103.
§ 103
Gemeinsame Grundsätze zur
Datenübermittlung an die Unfallversicherung
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.
und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
bestimmen in Gemeinsamen Grundsätzen bun-

deseinheitlich das Nähere zu den Verfahren nach
den §§ 99, 100, 101 und 102. Die Grundsätze be-
dürfen der Genehmigung des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesver-
einigung der Deutschen Arbeitgeberverbände an-
zuhören hat.“
14. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebter Ab-
schnitt.
15. In § 110a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a
werden die Wörter „und über diese Übereinstim-
mung ein Nachweis geführt wird,“ gestrichen.
16. § 110d wird aufgehoben.
17. Der bisherige Siebte Abschnitt wird Achter Ab-
schnitt.
18. Der bisherige Achte Abschnitt wird Neunter Ab-
schnitt.
18a. § 111 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 Buchstabe b wird das Wort
„oder“ am Ende der Vorschrift durch ein
Komma ersetzt.
bb) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt ge-
fasst:
„5. entgegen § 99 Absatz 1 Satz 1 einen
Lohnnachweis nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise oder nicht rechtzeitig über-
mittelt,
6. entgegen § 99 Absatz 3, auch in Ver-
bindung mit Absatz 4 Satz 1, eine Mel-
dung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig erstattet
oder“.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatzes 1
Nummer 2, 2b und 2c“ durch die Wörter „Ab-
satzes 1 Nummer 2, 2b, 2c und 5“ ersetzt.
19. § 114 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „sowie für Wai-
senrenten an vor dem 1. Januar 2002 geborene
Waisen“ gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „sowie für
Waisenrenten an vor dem 1. Januar 2002 gebo-
rene Waisen“ gestrichen.
Artikel 1a
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
In § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Zweiten Bu-
ches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsu-
chende – in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 54a“ durch die Wörter „den §§ 54a und 130“ ersetzt.
Artikel 1b
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 130 wird wie folgt gefasst:
„§ 130 Assistierte Ausbildung“.
b) Die Angabe zu § 420 wird wie folgt gefasst:
„§ 420 Versicherungsfreiheit von Teilnehmerin-
nen und Teilnehmern des Programms
Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“.
2. In § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
„§ 54a“ durch die Wörter „den §§ 54a und 130“
ersetzt.
3. Dem § 56 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Teilnehmende an einer ausbildungsvorbereitenden
Phase nach § 130 haben Anspruch auf Berufsaus-
bildungsbeihilfe wie Auszubildende in einer berufs-
vorbereitenden Bildungsmaßnahme.“
4. § 78 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Förderungsbedürftig sind auch
1. junge Menschen, die ohne die Förderung mit aus-
bildungsbegleitenden Hilfen eine Einstiegsqualifi-
zierung oder eine erste betriebliche Berufsausbil-
dung nicht beginnen oder fortsetzen können oder
voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden,
diese erfolgreich abzuschließen, oder
2. Auszubildende, die nach der vorzeitigen Lösung
eines betrieblichen Berufsausbildungsverhältnis-
ses unter den Voraussetzungen des § 76 Absatz 3
eine Berufsausbildung außerbetrieblich fortset-
zen.
Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für junge Men-
schen, die bereits eine Berufsausbildung absolviert
haben und deren zweite Berufsausbildung für ihre
dauerhafte berufliche Eingliederung erforderlich ist.“
5. In § 115 Nummer 2 werden nach dem Wort „Berufs-
ausbildungsbeihilfe“ die Wörter „und der Assistier-
ten Ausbildung“ eingefügt.
6. § 130 wird wie folgt gefasst:
„§ 130
Assistierte Ausbildung
(1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsbedürf-
tige junge Menschen und deren Ausbildungsbe-
triebe während einer betrieblichen Berufsausbildung
(ausbildungsbegleitende Phase) durch Maßnahmen
der Assistierten Ausbildung mit dem Ziel des erfolg-
reichen Abschlusses der Berufsausbildung unter-
stützen. Die Maßnahme kann auch eine vorgeschal-
tete ausbildungsvorbereitende Phase enthalten.
(2) Förderungsbedürftig sind lernbeeinträchtigte
und sozial benachteiligte junge Menschen, die we-
gen in ihrer Person liegender Gründe ohne die För-
derung eine betriebliche Berufsausbildung nicht be-
ginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können.
§ 57 Absatz 1 und 2 sowie § 59 gelten entsprechend;
§ 59 Absatz 2 gilt auch für die ausbildungsvorberei-
tende Phase.
(3) Der förderungsbedürftige junge Mensch wird,
auch im Betrieb, individuell und kontinuierlich unter-
stützt und sozialpädagogisch begleitet.

(4) In der ausbildungsbegleitenden Phase werden
förderungsbedürftige junge Menschen unterstützt
1. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten,
2. zur Förderung fachtheoretischer Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten und
3. zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhält-
nisses.
Die Unterstützung ist mit dem Ausbildungsbetrieb
abzustimmen und muss über die Vermittlung be-
triebs- und ausbildungsüblicher Inhalte hinausge-
hen.
(5) In einer ausbildungsvorbereitenden Phase
werden förderungsbedürftige junge Menschen
1. auf die Aufnahme einer betrieblichen Berufsaus-
bildung vorbereitet und
2. bei der Suche nach einer betrieblichen Ausbil-
dungsstelle unterstützt.
Die ausbildungsvorbereitende Phase darf eine Dauer
von bis zu sechs Monaten umfassen. Konnte der
förderungsbedürftige junge Mensch in dieser Zeit
nicht in eine betriebliche Berufsausbildung vermittelt
werden, kann die ausbildungsvorbereitende Phase
bis zu zwei weitere Monate fortgesetzt werden. Sie
darf nicht den Schulgesetzen der Länder unterlie-
gen. Betriebliche Praktika können abgestimmt auf
den individuellen Förderbedarf in angemessenem
Umfang vorgesehen werden.
(6) Betriebe, die einen förderungsbedürftigen jun-
gen Menschen betrieblich ausbilden, können bei der
Durchführung der Berufsausbildung unterstützt wer-
den
1. administrativ und organisatorisch und
2. zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhält-
nisses.
Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 können Betriebe, die
das Ziel verfolgen, einen förderungsbedürftigen jun-
gen Menschen betrieblich auszubilden, zur Auf-
nahme der Berufsausbildung in der ausbildungsvor-
bereitenden Phase im Sinne von Satz 1 unterstützt
werden.
(7) § 77 gilt entsprechend. Die Leistungen an den
Träger der Maßnahme umfassen die Maßnahmekos-
ten. § 79 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt ent-
sprechend.
(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 können unter
den Voraussetzungen von Satz 2 auch junge Men-
schen förderungsbedürftig sein, die aufgrund beson-
derer Lebensumstände eine betriebliche Berufsaus-
bildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich
beenden können. Voraussetzung ist, dass eine Lan-
deskonzeption für den Bereich des Übergangs von
der Schule in den Beruf besteht, in der die besonde-
ren Lebensumstände konkretisiert sind, dass eine
spezifische Landeskonzeption zur Assistierten Aus-
bildung vorliegt und dass sich Dritte mit mindestens
50 Prozent an der Förderung beteiligen.
(9) Maßnahmen können bis zum 30. September
2018 beginnen. Die Unterstützung von Auszubilden-
den und deren Ausbildungsbetrieben kann in bereits
laufenden Maßnahmen auch nach diesem Zeitpunkt
beginnen. Die oder der Auszubildende muss spätes-
tens in dem Ausbildungsjahr den Termin für die vor-
gesehene reguläre Abschlussprüfung haben, in dem
die ausbildungsbegleitende Phase der Maßnahme
endet.“
7. § 420 wird wie folgt gefasst:
„§ 420
Versicherungsfreiheit
von Teilnehmerinnen und Teilnehmern
des Programms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt
Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäf-
tigung, die im Rahmen des Bundesprogramms „So-
ziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ durch Zuwendungen
des Bundes gefördert wird.“
Artikel 2
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 21 des Gesetzes vom 1. April
2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
0. § 24a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „auf Versor-
gung mit“ das Wort „verschreibungspflichtigen“
eingefügt und das Komma und die Wörter „so-
weit sie ärztlich verordnet werden“ gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für nicht verschrei-
bungspflichtige Notfallkontrazeptiva, soweit sie
ärztlich verordnet werden; § 129 Absatz 5a gilt
entsprechend.“
1. § 202 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Krankenkasse hat der Zahlstelle der Ver-
sorgungsbezüge und dem Bezieher von Ver-
sorgungsbezügen unverzüglich die Beitrags-
pflicht des Versorgungsempfängers und de-
ren Umfang mitzuteilen.“
bb) Satz 5 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden nach Satz 1 die folgenden
Sätze eingefügt:
„Die Krankenkasse hat nach inhaltlicher Prüfung
alle fehlerfreien Angaben elektronisch zu über-
nehmen, zu verarbeiten und zu nutzen. Alle Rück-
meldungen der Krankenkasse an die Zahlstelle
erfolgen arbeitstäglich durch Datenübertragung.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
2. In § 256 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 202
Absatz 2 Satz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 202
Absatz 2“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,

3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 196 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 196a Elektronische Bescheinigungen“.
b) Die Angabe zu § 255d wird wie folgt gefasst:
„§ 255d (weggefallen)“.
c) Die Angabe zu § 255g wird wie folgt gefasst:
„§ 255g (weggefallen)“.
d) Die Angabe zu § 291 wird wie folgt gefasst:
„§ 291 (weggefallen)“.
2. § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit dem
Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen
nach den Absätzen 1 und 2 vorliegen, wenn
sie innerhalb von drei Monaten danach bean-
tragt wird, sonst mit dem Tag, der dem Ein-
gang des Antrags folgt,“.
3. § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird
wie folgt gefasst:
„c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Ab-
satz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Ein-
kommensteuergesetzes leistet oder“.
4. Dem § 49 wird folgender Satz angefügt:
„Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung
oder Beurkundung eines abweichenden Todesda-
tums maßgeblich.“
5. In § 70 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 194
Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 194 Absatz 1
Satz 6“ ersetzt.
6. § 97 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von
Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Wit-
werrente oder Erziehungsrente zusammentrifft,
wird hierauf angerechnet.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Anrechenbar ist das Einkommen, das monat-
lich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts
übersteigt.“
c) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.
7. Dem § 102 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Renten an Verschollene werden längstens
bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie
nach Feststellung des Rentenversicherungsträ-
gers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
Feststellung des Rentenversicherungsträgers ha-
ben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Ver-
schollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente
wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederaufle-
bens geleisteten Renten wegen Todes an Hinter-
bliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.“
8. § 137b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Seeleute nach § 13 Absatz 1 des Vier-
ten Buches, die an Bord von Kauffahr-
teischiffen oder Fischereifahrzeugen
gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Be-
rufsausbildung beschäftigt und bei der
Deutschen Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See rentenversichert sind,
sofern diese Beschäftigung nicht ge-
ringfügig im Sinne von § 8 des Vierten
Buches ausgeübt wird,“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „oder Nr. 10“
gestrichen.
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Ab-
sätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Für deutsche Seeleute, für die vor dem
21. April 2015 nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 1 des Vierten Buches Versicherungspflicht
bestand und die nicht bei einer gewerblichen
Berufsgenossenschaft unfallversichert sind, gilt
Absatz 2 Nummer 1 nicht, es sei denn, der
Arbeitgeber stellt für diese Personen einen An-
trag auf Versicherungspflicht in der Seemanns-
kasse.
(2b) Auf Antrag des öffentlichen Arbeitge-
bers werden alle von ihm beschäftigten See-
leute nach § 13 Absatz 1 des Vierten Buches,
die bei der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind,
in der Seemannskasse versichert.“
9. § 145 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund
kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Ver-
pflichtung eingehen, dass die Datenstelle in Versor-
gungsausgleichssachen die Aufgabe als Vermitt-
lungsstelle zur Durchführung des elektronischen
Rechtsverkehrs auch für andere öffentlich-recht-
liche Versorgungsträger wahrnimmt. Diese sind
verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung
Bund den entstehenden Aufwand zu erstatten.“
9a. In § 148 Absatz 3 werden nach dem Wort „Kran-
kenversicherung“ die Wörter „dem Bundesversi-
cherungsamt als Verwalter des Gesundheits-
fonds,“ eingefügt.
9b. Dem § 165 Absatz 1a werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Küs-
tenschiffer und Küstenfischer, wenn das laufende
Arbeitseinkommen im Durchschnitt voraussicht-
lich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist
als das Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 5. Das für Küstenschiffer und Küstenfi-
scher festgestellte laufende Arbeitseinkommen
bleibt für ein Jahr maßgebend. Für die Folgejahre
sind die Sätze 6 und 7 erneut anzuwenden.“
10. § 166 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2c werden die Wörter „oder Teilü-
bergangsgeld“ gestrichen.
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein-
gefügt:

„4a. bei Personen, die für eine begrenzte Zeit
im Ausland beschäftigt sind, das Arbeits-
entgelt oder der sich abweichend vom Ar-
beitsentgelt nach Nummer 4 ergebende
Betrag, wenn dies mit der antragstellen-
den Stelle vereinbart wird; die Vereinba-
rung kann nur für laufende und künftige
Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume
getroffen werden,“.
c) Die bisherige Nummer 4a wird Nummer 4b.
11. In § 168 Absatz 1 Nummer 1d wird der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt.
11a. In § 170 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem
Wort „Entwicklungshelfern“ die Wörter „, bei Per-
sonen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland be-
schäftigt sind,“ eingefügt.
11b. In § 181 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „bei
Entwicklungshelfern der sich aus § 166 Absatz 1
Nummer 4“ durch die Wörter „bei Entwicklungs-
helfern und Personen, die für eine begrenzte Zeit
im Ausland beschäftigt sind, der sich aus § 166
Absatz 1 Nummer 4 und 4a“ ersetzt.
12. § 194 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 die folgenden
Sätze eingefügt:
„Die Aufforderung zur Meldung nach Satz 1 er-
folgt elektronisch durch den Träger der Renten-
versicherung. Satz 3 gilt nicht für Einzelfälle, in
denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht
wirtschaftlich durchzuführen ist. Die Ausnah-
men bestimmt die Deutsche Rentenversiche-
rung Bund in Grundsätzen; diese bedürfen der
Genehmigung des Bundesministeriums für Ar-
beit und Soziales.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1
Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 6“ er-
setzt.
13. Nach § 196 wird folgender § 196a eingefügt:
„§ 196a
Elektronische Bescheinigungen
Fordert der Träger der Rentenversicherung für
Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung Be-
scheinigungen im Sinne der §§ 18c und 18e des
Vierten Buches und im Sinne von § 98 des Zehn-
ten Buches von dem Bescheinigungspflichtigen
durch gesicherte und verschlüsselte Datenüber-
tragung an, kann dieser diese Bescheinigungen
elektronisch unter den Voraussetzungen des
§ 23c Absatz 2b des Vierten Buches an die Daten-
stelle der Träger der Rentenversicherung übermit-
teln. Satz 1 gilt nicht, wenn die Person, für die eine
Bescheinigung auszustellen ist, der Übermittlung
widerspricht. Die Person, für die die Bescheini-
gung auszustellen ist, ist von dem Bescheini-
gungspflichtigen in allgemeiner Form schriftlich
auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Der Trä-
ger der Rentenversicherung hat der Person, für die
eine Bescheinigung nach Satz 1 elektronisch
übermittelt worden ist, unverzüglich einen Aus-
druck der Daten zuzuleiten.“
14. In § 211 Satz 3 wird nach dem Wort „Erstattung“
das Wort „elektronisch“ eingefügt.
15. Die §§ 255d, 255g und 291 werden aufgehoben.
16. § 314a Absatz 3 wird aufgehoben.
17. In § 317a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vor
dem“ durch das Wort „am“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 22 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I
S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
0. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 218e folgende Angabe zu § 218f eingefügt:
„§ 218f Weitergeltung des Lohnnachweisverfah-
rens in der Fassung vom 31. Dezember
2005“.
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 Buchstabe a wird das Wort „so-
wie“ gestrichen und werden nach den Wörtern
„§ 23 des Achten Buches“ die Wörter „sowie
während der Teilnahme an vorschulischen
Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme
auf Grund landesrechtlicher Regelungen er-
folgt“ eingefügt.
b) In Nummer 12 werden nach den Wörtern „Aus-
bildungsveranstaltungen dieser Unternehmen“
die Wörter „einschließlich der satzungsmäßi-
gen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförde-
rung dienen,“ eingefügt.
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. Kinder und Jugendliche während der Teil-
nahme an Sprachförderungskursen, wenn
die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher
Regelungen erfolgt.“
3. In § 13 Satz 3 werden nach dem Wort „Ausbil-
dungsveranstaltungen“ die Wörter „einschließlich
der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der
Nachwuchsförderung dienen,“ eingefügt.
4. Dem § 29 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Erstattungsbeträge nach § 130b des Fünften
Buches gelten auch für die Abrechnung mit den
Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung.“
5. § 65 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.
6. § 67 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird
wie folgt gefasst:
„c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Ab-
satz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Ein-
kommensteuergesetzes leistet oder“.
7. § 68 Absatz 2 wird aufgehoben.
8. In § 70 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „oder
§ 68 Abs. 2“ gestrichen.
9. In § 90 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„beendet worden wäre“ die Wörter „oder bei ei-

nem regelmäßigen Verlauf der Ausbildung tat-
sächlich beendet worden ist“ eingefügt.
10. In § 94 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach
dem Wort „teilnehmen“ ein Komma und die Wörter
„sowie Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1
Nummer 3 Buchstabe c versichert sind“ eingefügt.
11. In § 125 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem
Wort „Ausbildungsveranstaltungen“ die Wörter
„einschließlich der satzungsmäßigen Veranstal-
tungen, die der Nachwuchsförderung dienen,“
eingefügt.
12. § 128 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
gefügt:
„2a. für Kinder während der Teilnahme an vor-
schulischen Sprachförderungskursen nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a, die
nicht in Tageseinrichtungen durchgeführt
werden,“.
b) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „Aus-
bildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen“
die Wörter „einschließlich der satzungsmäßi-
gen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförde-
rung dienen,“ eingefügt.
c) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. für Versicherte nach § 3 Absatz 1 Num-
mer 4 und 5.“
13. § 134 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Für die Feststellung einer Berufskrank-
heit sind auch Tätigkeiten zu berücksichtigen,
die Versicherte im Rahmen einer Beschäftigung
ausgeübt haben, für die nach § 4 Absatz 1 Ver-
sicherungsfreiheit bestand, wenn die Tätigkei-
ten ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit
zu verursachen und die schädigende Einwir-
kung überwiegend durch die nach diesem
Buch versicherten gefährdenden Tätigkeiten
verursacht wurde.“
14. In § 135 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem
Wort „Ausbildungsveranstaltung“ die Wörter „ein-
schließlich der satzungsmäßigen Veranstaltung,
die der Nachwuchsförderung dient,“ eingefügt.
14a. § 168 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Enthält eine Meldung nach § 99 des
Vierten Buches unrichtige Angaben, unterbleibt
eine Aufhebung des Beitragsbescheides nach
§ 44 des Zehnten Buches zugunsten des Un-
ternehmers, solange die fehlerhaften Meldun-
gen nicht durch den Unternehmer korrigiert
worden sind.“
15. In § 183 Absatz 5b werden die Wörter „im Wege
des Lastschriftverfahrens“ durch die Wörter „auf
der Grundlage eines Lastschriftmandats“ ersetzt.
15a. Dem § 213 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Vom 1. November 2014 bis zum 31. De-
zember 2015 gilt § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 12
sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 auch für Personen,
die von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen
oder des Zivilschutzes in der Zuständigkeit der
Unfallversicherung Bund und Bahn in das Ausland
delegiert werden, wenn sie im Inland ihren Wohn-
sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder die
Tätigkeit im Inland beginnt oder beendet werden
soll.“
16. § 217 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
16a. Nach § 218e wird folgender § 218f eingefügt:
„§ 218f
Weitergeltung des
Lohnnachweisverfahrens
in der Fassung vom 31. Dezember 2005
Grundlage für den Beitragsbescheid für den
Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezem-
ber 2017 ist der Lohnnachweis nach § 165 Ab-
satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2016 gültigen
Fassung.“
17. Nummer 6 der Anlage 1 (zu § 114) wird wie folgt
gefasst:
„6. Berufsgenossenschaft Handel und Warenlo-
gistik,“.
Artikel 4a
Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Sep-
tember 2014 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 33b Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d wird
wie folgt gefasst:
„d) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Ab-
satz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Ein-
kommensteuergesetzes leistet oder“.
2. § 45 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe c wird wie folgt
gefasst:
„c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Ab-
satz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Ein-
kommensteuergesetzes leistet, längstens bis zur
Vollendung des 27. Lebensjahres,“.
Artikel 5
Änderung des
Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes
Das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz vom
30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2447) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 21a wird wie folgt gefasst:
„21a. § 165 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Unternehmer haben nach Ab-
lauf eines Kalenderjahres die Arbeitsent-
gelte der Versicherten und die geleisteten
Arbeitsstunden mit dem Lohnnachweis

nach § 99 des Vierten Buches zu melden.
Soweit Beiträge für Beschäftigte erhoben
werden, bei denen sich die Höhe des Bei-
trages nach den §§ 155, 156 und 185 Ab-
satz 2 und 4 nicht nach den Arbeitsentgel-
ten richtet, hat der Unternehmer die zur
Berechnung der Umlage durch Satzung
festgelegten Angaben nach § 99 des Vier-
ten Buches zu melden. Soweit Beiträge für
sonstige, nicht nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 1 Versicherte nicht nach den Arbeits-
entgelten erhoben werden, werden die
vom Unternehmer zur Berechnung der
Umlage zu meldenden Angaben sowie
das Verfahren durch Satzung bestimmt.““
b) Nummer 22a Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Meldung nach § 165 Absatz 1 unrich-
tige Angaben enthält oder sich die Schät-
zung als unrichtig erweist.““
c) Nummer 23a wird aufgehoben.
d) Nummer 25a wird aufgehoben.
e) In Nummer 31a wird der Wortlaut zu § 209 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a wie folgt
gefasst:
„a) § 165 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
einer Satzung nach § 165 Absatz 1 Satz 2
oder Satz 3 dieses Buches, jeweils in Verbin-
dung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten
Buches, oder“.
2. Artikel 13 Absatz 6a wird wie folgt gefasst:
„(6a) Artikel 1 Nummer 21a, 22a Buchstabe b und
Nummer 31a treten am 1. Januar 2017 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des
Aufwendungsausgleichsgesetzes
§ 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes vom
22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch
Artikel 13 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. April 2012
(BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abwei-
chung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung
und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese
Abweichung dem Arbeitgeber durch Datenübertra-
gung nach § 28a Absatz 1 Satz 3 des Vierten Bu-
ches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden.
§ 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialge-
setzbuch gilt entsprechend.“
2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Ab-
satz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 28a
Absatz 1 Satz 3 und 4 des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu
übermitteln. § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Bu-
ches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach
Satz 1 entsprechend. Den Übertragungsweg und
die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau des
Datensatzes legt der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit
zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der
Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.“
Artikel 7
Änderung des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I
S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:
„§ 36 Betriebs- und Haushaltshilfe bei Ar-
beitsunfähigkeit, Schwangerschaft
und medizinischen Vorsorge- und Re-
habilitationsleistungen“.
b) Nach der Angabe zu § 102a wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 102b Abschlagsfreiheit vorzeitig in Anspruch
genommener Altersrenten“.
2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vorbe-
haltlich von“ durch das Wort „die“ ersetzt.
3. Dem § 16 wird folgender Satz angefügt:
„Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung
oder Beurkundung eines abweichenden Todesda-
tums maßgeblich.“
4. In § 24 Absatz 4 Satz 4 wird nach der Angabe
„Satz 3“ die Angabe „und 4“ eingefügt.
5. In § 28 werden die Wörter „und an die Stelle des
17,6fachen des aktuellen Rentenwerts der gesetz-
lichen Rentenversicherung das 26,4fache des ak-
tuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversi-
cherung“ gestrichen.
6. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 102
Abs. 1, 3 bis 5“ durch die Wörter „§ 102 Absatz 1,
3 bis 6“ ersetzt.
7. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 36
Betriebs- und Haus-
haltshilfe bei Arbeitsunfähigkeit,
Schwangerschaft und medizinischen
Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen“.
b) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Eine Leistung nach den Sätzen 1 und 2 ist aus-
geschlossen, wenn sie durch die landwirtschaft-
liche Krankenkasse oder die landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft erbracht oder nur des-
halb nicht erbracht wird, weil insoweit in der Sat-
zung die Möglichkeiten zur Ausweitung der Leis-
tungsansprüche nicht ausgeschöpft wurden.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „Vorsorgekuren“
durch die Wörter „medizinische Vorsorge-
leistungen“ ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort „Rehabilitations-
kuren“ durch die Wörter „medizinische Re-
habilitationsleistungen“ ersetzt.
8. § 98 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „§ 3a Abs. 2 Satz 2
und 3,“ gestrichen und wird die Angabe „§ 106
Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 106 Absatz 2“
ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „oder Waisengeld“
gestrichen.
9. Nach § 102a wird folgender § 102b eingefügt:
„§ 102b
Abschlagsfreiheit vorzeitig
in Anspruch genommener Altersrenten
Bei der Anwendung des § 23 Absatz 8 Satz 2
Nummer 2 gilt § 244 Absatz 3 Satz 1 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.“
10. § 106 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „, Hinterbliebe-
nengeld oder Waisengeld“ durch die Wörter
„oder Hinterbliebenengeld“ und die Wörter „Ab-
sätze 1 bis 3“ durch die Wörter „Absätze 1 und 2“
ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Wörter „, Hinterbliebe-
nengeld oder Waisengeld“ durch die Wörter
„oder Hinterbliebenengeld“ ersetzt.
11. § 106a Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 8
Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2187) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 57 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) In Angelegenheiten nach § 7a des Vierten Bu-
ches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich
zuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber seinen
Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz
hat. Hat dieser seinen Sitz oder in Ermangelung des-
sen seinen Wohnsitz im Ausland, ist das Sozialge-
richt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftrag-
nehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung des-
sen seinen Aufenthaltsort hat.“
2. In § 58 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „nach
§ 57 nicht“ durch die Wörter „weder nach den §§ 57
bis 57b noch nach einer anderen gesetzlichen Zu-
ständigkeitsbestimmung“ ersetzt.
3. § 137 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Telekopie hat eine Wiedergabe des Gerichts-
siegels, die Telekopie zur Erteilung eines Auszugs
zusätzlich die Unterschrift des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle zu enthalten.“
Artikel 8a
Änderung des
Heilmittelwerbegesetzes
Dem § 10 Absatz 2 des Heilmittelwerbegesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober
1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch Artikel 1a
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für Arzneimittel, die zur Notfallkontra-
zeption zugelassen sind.“
Artikel 9
Änderung des
Gesetzes zur
Errichtung der Deutschen Renten-
versicherung Bund und der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Dem Gesetz zur Errichtung der Deutschen Renten-
versicherung Bund und der Deutschen Rentenversiche-
rung Knappschaft-Bahn-See vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3242, 3292), das zuletzt durch Artikel 10
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057)
geändert worden ist, wird folgender § 6 angefügt:
„§ 6
Stellenbörse
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenver-
sicherung kann eine internetbasierte Stellenbörse für
Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten betrei-
ben. Die Einrichtung der Stellenbörse erfolgt im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales.“
Artikel 10
Änderung der
Gewerbeordnung
In § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 33
des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) ge-
ändert worden ist, werden nach dem Wort „Sozial-
gesetzbuch“ die Wörter „sowie zur Vorlage bei den
Sozial- und Familiengerichten“ eingefügt.
Artikel 11
Änderung der
Beitragsverfahrensverordnung
Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006
(BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
zes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„In den Fällen einer elektronisch unterstützten
Betriebsprüfung nach § 28p Absatz 6a des Vier-
ten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt die Mittei-
lung auf Wunsch des Arbeitgebers durch Daten-
übertragung.“
b) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „1 und 2“
durch die Angabe „1 bis 3“ ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 11 fol-
gende Nummer 11a eingefügt:
„11a. das in der Unfallversicherung beitrags-
pflichtige Arbeitsentgelt, die anzuwen-
dende Gefahrtarifstelle und die jeweilige
zeitliche Zuordnung,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „§ 2
des Nachweisgesetzes“ die Wörter „sowie für
Seefahrtbetriebe der Heuervertrag nach § 28
des Seearbeitsgesetzes“ eingefügt.
bb) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt und wird folgende Num-
mer 16 angefügt:
„16. für Seefahrtbetriebe die Besatzungslis-
ten sowie Seetagebücher nach § 22
des Seearbeitsgesetzes, für Binnen-
schiffe die Schiffsatteste und für Schiffe
der Rheinschifffahrt die Rheinschiff-
fahrtszugehörigkeitsurkunde.“
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Nummer 2 fol-
gende Nummer 2a eingefügt:
„2a. das in der gesetzlichen Unfallversicherung
beitragspflichtige Arbeitsentgelt,“.
b) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
„Überführt der Arbeitgeber schriftliche Entgeltun-
terlagen mit Unterschriftserfordernis in elektroni-
sche Form, hat er diese mit einer fortgeschritte-
nen Signatur des Arbeitgebers zu versehen. Das
ihm im Meldeverfahren nach dem Vierten Buch
Sozialgesetzbuch ausgestellte Zertifikat kann da-
für verwendet werden. Nach vollständiger Über-
nahme in elektronischer Form können die schrift-
lichen Entgeltunterlagen vernichtet werden.“
4. § 10 Absatz 5 wird aufgehoben.
5. In § 14 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Betriebs-
stätten“ durch das Wort „Beschäftigungsbetriebe“
ersetzt.
Artikel 12
Änderung der
Datenerfassungs- und ‑übermittlungsverordnung
Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
0. In § 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 28a“ die
Angabe „und der §§ 23c und 99“ eingefügt.
1. In § 8 Absatz 3 wird die Angabe „§ 28a Abs. 1
Nr. 18“ durch die Wörter „§ 28a Absatz 1 Satz 1
Nummer 18“ ersetzt.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. es sich um beitragspflichtiges einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a
Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch handelt.“
b) In Absatz 3 wird nach dem Wort „gesondert“ das
Wort „zu“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
3. In § 11b werden die Wörter „§ 28a Absatz 1 Num-
mer 10“ durch die Wörter „§ 28a Absatz 1 Satz 1
Nummer 10“ ersetzt.
4. In § 12 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „einer
Betriebsstätte“ durch die Wörter „einem Beschäfti-
gungsbetrieb“ ersetzt und werden nach dem Wort
„umgekehrt“ die Wörter „oder in einen Beschäfti-
gungsbetrieb mit eigener Betriebsnummer“ einge-
fügt.
5. § 16 wird aufgehoben.
6. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Datenübertra-
gung“ durch das Wort „Datenübertragungsver-
fahren“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„eXTra-Standards“ die Wörter „durch http(s)“
eingefügt.
7. In § 18 Satz 1 wird die Angabe „, 97 Absatz 1“ ge-
strichen.
8. In § 20 Absatz 4 werden nach dem Wort „Renten-
versicherungsträger“ die Wörter „sowie der Unfall-
versicherungsträger“ eingefügt und wird das Wort
„gemeinsamen“ durch das Wort „Gemeinsamen“
ersetzt.
9. In § 22 Satz 1 werden nach den Wörtern „Deutsche
Rentenversicherung Bund“ die Wörter „, die Deut-
sche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.“
eingefügt und wird das Wort „gemeinsamen“ durch
das Wort „Gemeinsamen“ ersetzt.
10. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
„§ 22a
Testverfahren
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
richtet ein Testverfahren zur ständigen Überprüfung
der Qualität der in den Melde- und Beitragsver-
fahren in der Sozialversicherung eingesetzten
Software ein. Das Testverfahren kann von den Soft-
ware-Entwicklern, die Programme für Sozialversi-
cherungsträger oder für die Meldepflichtigen entwi-
ckeln, genutzt werden. Das Nähere zur Zulassung,
Ausgestaltung und Nutzung des Testverfahrens re-
gelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
in bundeseinheitlichen Grundsätzen.“
11. In § 26 Satz 2 werden die Wörter „31 Abs. 1 und 3
bis 5“ durch die Angabe „31 Absatz 1“ ersetzt.
12. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das Nähere regeln die Gemeinsamen Grund-
sätze nach § 28b Absatz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch und § 22.“
b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
13. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Einzugsstelle hat unverzüglich die
Vergabe einer Versicherungsnummer bei der
Datenstelle der Rentenversicherungsträger zu
beantragen, wenn eine Anmeldung keine Versi-
cherungsnummer enthält und diese nicht aus
der Bestandsdatei ermittelt werden kann. Die
Weiterleitung dieser Meldung erfolgt erst, wenn
die Versicherungsnummer mitgeteilt wurde. Die
Einzugsstelle leitet die mitgeteilte oder ermittelte
Versicherungsnummer unverzüglich an den Mel-
depflichtigen durch Datenübertragung weiter.“
c) In Absatz 6 wird das Wort „gemeinsamen“ durch
das Wort „Gemeinsamen“ ersetzt.
14. § 34 wird aufgehoben.
15. In § 38 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in § 34
Abs. 1 genannten Stellen“ durch die Wörter „Daten-
stelle der Träger der Rentenversicherung“ ersetzt.
16. In § 19 Satz 3, § 21 Satz 4, § 23 Absatz 3 und § 32
Absatz 3 wird jeweils das Wort „gemeinsamen“
durch das Wort „Gemeinsamen“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung der
Sozialversicherungsentgeltverordnung
§ 1 Absatz 1 der Sozialversicherungsentgeltverord-
nung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Novem-
ber 2014 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 12 wird das Wort „Sanierungsgelder“
durch die Wörter „Sonderzahlungen nach § 19
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 bis 4 des Ein-
kommensteuergesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
c) Folgende Nummer 16 wird angefügt:
„16. steuerfreie Aufwandsentschädigungen und
die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkom-
mensteuergesetzes genannten steuerfreien
Einnahmen.“
2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dem Arbeitsentgelt sind die in Satz 1 Nummer 1 bis
4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 genannten Einnahmen,
Zuwendungen und Leistungen nur dann nicht zuzu-
rechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder von ei-
nem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den je-
weiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belas-
sen oder pauschal besteuert werden.“
3. In Satz 3 werden nach dem Wort „Einkommensteu-
ergesetzes“ die Wörter „, die vom Arbeitgeber oder
von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den
jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei be-
lassen oder pauschal besteuert werden,“ eingefügt.
Artikel 14
Folgeänderungen
(1) In § 397 Absatz 1 Nummer 6 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),
das zuletzt durch Artikel 1b dieses Gesetzes geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 28b Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 des Vierten Buches“ durch die Wörter „§ 28b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches“ ersetzt.
(2) Die KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung
vom 13. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2972), die zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2014 (BGBl. I
S. 1311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Nummer 4 wird die Angabe „§ 28a Abs. 1 Nr. 1
und 2“ durch die Wörter „§ 28a Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 2“ ersetzt.
2. In § 11 Absatz 4 werden die Wörter „§ 10 Abs. 1
und 3 bis 5“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1, 3
und 4“ ersetzt.
Artikel 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 9 am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, 9,
11, 12 Buchstabe b und Nummer 14 tritt mit Wirkung
vom 1. Januar 1997 in Kraft.
(3) Artikel 4 Nummer 10 tritt mit Wirkung vom 23. Juli
2009 in Kraft.
(4) Artikel 3 Nummer 17 tritt mit Wirkung vom 1. Ok-
tober 2013 in Kraft.
(5) Artikel 1 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2015 in Kraft.
(5a) Artikel 2 Nummer 0 tritt mit Wirkung vom
1. März 2015 in Kraft.
(6) Artikel 1 Nummer 2, 4, 10 bis 12, Artikel 3 Num-
mer 1 Buchstabe b bis d, Nummer 2, 4, 7 bis 9a, 11
und 15, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 4,
12 Buchstabe a und c und Nummer 13, 15a und 17,
Artikel 5, 7 Nummer 1 bis 4, 6, 7 und 9 sowie Artikel 8,
8a, 9 und 13 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(6a) Die Artikel 1a und 1b treten am 1. Mai 2015 in
Kraft.
(7) Artikel 1 Nummer 6, 7 Buchstabe d und i, Num-
mer 8 Buchstabe a, c, e bis g und Nummer 19, Artikel 2
Nummer 1 und 2, Artikel 3 Nummer 3, 6, 9b, 10, 11a,
11b und 16, Artikel 4 Nummer 5 bis 8 und 16, Artikel 7
Nummer 5, 8, 10 und 11, Artikel 12 Nummer 8 und 12a
sowie Artikel 14 Absatz 1 treten am 1. Juli 2015 in Kraft.
(8) Artikel 1 Nummer 1a und 13a sowie Artikel 3
Nummer 12 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
(9) Artikel 4 Nummer 14a Buchstabe b tritt am 1. Ja-
nuar 2019 in Kraft.
(10) Artikel 4 Nummer 16a tritt am 31. Dezember
2018 außer Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. April 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 583. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes f9be3ff33decc6e8….