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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 583

BGBl. 2015 I S. 583 · 80.953 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 583 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 583
                                Fünftes Gesetz
     zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
                               (5. SGB IV-ÄndG)
                                                 Vom 15. April 2015

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                         Artikel 1
                   Änderung des
          Vierten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Die Angabe zu § 23c wird wie folgt gefasst:

        „§ 23c     Sonstige nicht beitragspflichtige Ein-
                   nahmen; elektronische Übermittlung
                   von Bescheinigungen“.

     b) Die Angabe zu § 28b wird wie folgt gefasst:

        „§ 28b     Inhalte und Verfahren für die Gemein-
                   samen Grundsätze und die Datenfeld-

                   beschreibung“.

     c) Nach der Angabe zu § 94 werden zum Sechs-

        ten Abschnitt die folgenden Angaben eingefügt:

                       „Sechster Abschnitt

              Übermittlung und Verarbeitung von
        elektronischen Daten in der Sozialversicherung

                            Erster Titel
                   Übermittlung von Daten
           zur und innerhalb der Sozialversicherung

        § 95       Gemeinsame Grundsätze Technik

                        Zweiter Titel
               Annahme, Weiterleitung und
            Verarbeitung der Daten der Arbeit-
         geber durch die Sozialversicherungsträger
       § 96     Kommunikationsserver

       § 97     Annahmestellen

       § 98     Weiterleitung der Daten durch die Ein-
                zugsstellen“.

    d) Die Angabe „Sechster Abschnitt“ wird durch
       die Angabe „Siebter Abschnitt“ ersetzt.
    e) Die Angabe „Siebter Abschnitt“ wird durch die
       Angabe „Achter Abschnitt“ ersetzt.
    f) Die Angabe „Achter Abschnitt“ wird durch die
       Angabe „Neunter Abschnitt“ ersetzt.

1a. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe
    zu § 98 folgende Angaben zum Dritten Titel einge-
    fügt:

                      „Dritter Titel
             Übermittlung von Daten im

     Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung

    § 99      Übermittlung von Daten durch den Un-

              ternehmer im Lohnnachweisverfahren

    § 100     Inhalt des elektronischen Lohnnachwei-

              ses

    § 101     Stammdatendatei

    § 102     Verarbeitung, Weiterleitung und Nutzung
              der Daten zum Lohnnachweisverfahren
    § 103     Gemeinsame Grundsätze zur Daten-
              übermittlung an die Unfallversicherung“.

2. § 14 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
BGBl. 2015, Seite 584 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 584
3. In § 23 Absatz 2a wird die Angabe „15. Juli“ durch
   die Angabe „31. Juli“ und die Angabe „15. Januar“
   durch die Angabe „31. Januar“ ersetzt.
4. In § 23a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach
   den Wörtern „sonstige Sachbezüge“ die Wörter
   „, die monatlich gewährt werden,“ eingefügt.

5. § 23c wird wie folgt geändert:
      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 23

                    Sonstige nicht beitrags-
              pflichtige Einnahmen; elektronische
              Übermittlung von Bescheinigungen“.
      b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
           „(2) Sind zur Gewährung von Krankengeld,
        Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunter-
        stützungsgeld oder Mutterschaftsgeld Anga-
        ben über das Beschäftigungsverhältnis not-
        wendig und sind diese dem Leistungsträger
        aus anderem Grund nicht bekannt, sind sie
        durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers
        nachzuweisen. Diese Bescheinigung kann der
        Leistungsträger im Einzelfall vom Arbeitgeber
        elektronisch durch Datenübertragung anfor-
        dern. Der Arbeitgeber hat dem Leistungsträger
        diese Bescheinigung im Einzelfall durch gesi-
        cherte und verschlüsselte Datenübertragung
        aus systemgeprüften Programmen oder mittels
        maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten.
        Satz 3 gilt nicht für Einzelfälle, in denen ein
        elektronisches Meldeverfahren nicht wirt-
        schaftlich durchzuführen ist. Den Aufbau der
        Datensätze, notwendige Schlüsselzahlen und
        Angaben und die Ausnahmen nach Satz 4 be-
        stimmen der Spitzenverband Bund der Kran-
        kenkassen, die Deutsche Rentenversicherung
        Bund, die Bundesagentur für Arbeit und die
        Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.
        sowie die Sozialversicherung für Landwirt-
        schaft, Forsten und Gartenbau in Gemeinsa-
        men Grundsätzen. Die Gemeinsamen Grund-
        sätze bedürfen der Genehmigung des Bundes-
        ministeriums für Arbeit und Soziales im Einver-
        nehmen mit dem Bundesministerium für Ge-
        sundheit und dem Bundesministerium für Er-
        nährung und Landwirtschaft; die Bundesverei-
        nigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist
        vorher anzuhören. Die Sätze 2 bis 6 gelten
        nicht für die Gewährung von Krankengeld bei
        einer Spende von Organen oder Geweben nach

        § 44a des Fünften Buches und von Pflegeun-
        terstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elf-
        ten Buches.“
      c) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
         gefügt:

           „(2b) Arbeitgeber, die für Zwecke der ge-
        setzlichen Rentenversicherung Bescheinigun-
        gen im Sinne der §§ 18c und 18e und im Sinne
        von § 98 des Zehnten Buches elektronisch
        übermitteln (§ 196a des Sechsten Buches), ha-
        ben diese Meldungen durch gesicherte und
        verschlüsselte Datenübertragung aus system-
        geprüften Programmen oder mittels maschinell
        erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. Die Daten-

       stelle der Träger der Rentenversicherung hat
       Anfragen sowie Rückmeldungen an die Arbeit-
       geber durch gesicherte und verschlüsselte Da-
       tenübertragung zu übermitteln. Die Deutsche
       Rentenversicherung Bund bestimmt das Nä-
       here zu den Datensätzen, notwendigen Schlüs-
       selzahlen und Angaben für die Meldungen und
       Rückmeldungen sowie zum Verfahren und zu
       Ausnahmeregelungen bundeseinheitlich in
       Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Ge-

       nehmigung des Bundesministeriums für Arbeit
       und Soziales, das vorher die Bundesvereini-
       gung der Deutschen Arbeitgeberverbände an-
       zuhören hat.“
    d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Der Leistungsträger hat dem Arbeitge-
       ber alle notwendigen Angaben zur Berechnung
       des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes nach
       Absatz 1, insbesondere die Dauer und die
       Höhe der gezahlten Leistung, sowie mögliche
       Rückmeldungen an den Arbeitgeber durch Da-
       tenübertragung zu übermitteln. Der Leistungs-
       träger kann die Bescheinigung nach Absatz 2
       Satz 1 durch elektronische Datenübertragung
       anfordern. Die Leistungsträger haben auf An-
       trag des Arbeitgebers Mitteilungen über die
       Zeiten, die auf den Anspruch des Beschäftigten
       auf Entgeltfortzahlung anrechenbar sind, und
       die Versicherungsnummer für Anträge auf Leis-
       tungen nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenüber-
       tragung zu übermitteln. Der Antrag des Arbeit-
       gebers nach Satz 3 ist durch elektronische Da-
       tenübertragung zu übermitteln. Das Nähere zu
       den Angaben und Verfahren nach den Sätzen 1
       bis 3 und zu Ausnahmeregelungen regeln die in
       Absatz 2 Satz 5 genannten Sozialversiche-
       rungsträger in Gemeinsamen Grundsätzen; Ab-
       satz 2 Satz 6 gilt entsprechend. Private Kran-
       kenversicherungsunternehmen können im Falle
       der Zahlung von Krankentagegeld Meldungen
       an den Arbeitgeber nach den Sätzen 1 bis 3
       übermitteln.“
6. In § 26 Absatz 4 Satz 7 wird das Wort „gemein-
   samen“ durch das Wort „Gemeinsamen“ und die
   Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 1“
   ersetzt.

7. § 28a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

           aaa) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

                „12. bei einmalig gezahltem Arbeits-
                     entgelt,“.
           bbb) In Nummer 15 werden jeweils die
                Wörter „einer Betriebsstätte“ durch
                die Wörter „einem Beschäftigungsbe-
                trieb“ ersetzt.

           ccc) In dem Satzteil nach Nummer 20 wer-
                den die Wörter „durch gesicherte und
                verschlüsselte Datenübertragung aus
                systemgeprüften Programmen oder
                mittels maschinell erstellter Ausfüllhil-
                fen“ gestrichen.
       bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
BGBl. 2015, Seite 585 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 585
      „Jede Meldung sowie die darin enthaltenen
      Datensätze sind mit einem eindeutigen
      Kennzeichen zur Identifizierung zu verse-
      hen. Meldungen nach diesem Buch erfol-
      gen, soweit nichts Abweichendes geregelt
      ist, durch elektronische Datenübermittlung
      (Datenübertragung); dabei sind Daten-
      schutz und Datensicherheit nach dem je-
      weiligen Stand der Technik sicherzustellen
      und bei Nutzung allgemein zugänglicher
      Netze Verschlüsselungsverfahren zu ver-
      wenden. Arbeitgeber oder andere Melde-
      pflichtige haben ihre Meldungen durch Da-
      tenübertragung aus systemgeprüften Pro-
      grammen oder mittels maschinell erstellter
      Ausfüllhilfen zu erstatten.“

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
   fügt:
     „(2a) Der Arbeitgeber hat für jeden in einem
  Kalenderjahr Beschäftigten, der in der Unfall-

  versicherung versichert ist, zum 16. Februar
  des Folgejahres eine besondere Jahresmel-
  dung zur Unfallversicherung zu erstatten. Diese
  Meldung enthält über die Angaben nach Ab-
  satz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 und 9 hinaus
  folgende Angaben:

  1. die Mitgliedsnummer des Unternehmers;
  2. die Betriebsnummer des zuständigen Unfall-
     versicherungsträgers;
  3. das in der Unfallversicherung beitragspflich-
     tige Arbeitsentgelt in Euro und seine Zuord-
     nung zur jeweilig anzuwendenden Gefahrta-
     rifstelle.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aaa) Nummer 2 Buchstabe c und f bis h
           wird aufgehoben.
      bbb) In Nummer 4 wird die Angabe „Ab-
           satz 1 Nr. 19“ durch die Wörter „Ab-
           satz 1 Satz 1 Nummer 19“ ersetzt.

  bb) Satz 3 wird aufgehoben.
d) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

     „(3a) Der Arbeitgeber oder eine Zahlstelle

  nach § 202 Absatz 2 des Fünften Buches kann
  in den Fällen, in denen für eine Meldung keine
  Versicherungsnummer des Beschäftigten oder
  Versorgungsempfängers vorliegt, im Verfahren
  nach Absatz 1 eine Meldung zur Abfrage der
  Versicherungsnummer an die Datenstelle der
  Träger der Rentenversicherung übermitteln;
  die weiteren Meldepflichten bleiben davon un-
  berührt. Die Datenstelle der Träger der Renten-
  versicherung übermittelt dem Arbeitgeber oder
  der Zahlstelle unverzüglich durch Datenüber-
  tragung die Versicherungsnummer oder den
  Hinweis, dass die Vergabe der Versicherungs-

  nummer mit der Anmeldung erfolgt.“

e) In Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter „Ab-
   satz 1 Nummer 10“ durch die Wörter „Absatz 1
   Satz 1 Nummer 10“ ersetzt.

    f) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „eine Ein-
       zugsermächtigung“ durch die Wörter „ein Last-
       schriftmandat“ ersetzt.
    g) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Ab-
       satz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 6 Ab-
       satz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.

    h) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1
           Nummer 1“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1
           Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 Nummer 10 werden die Wörter
           „der Betriebsstätte“ durch die Wörter „des
           Beschäftigungsbetriebes“ ersetzt.

    i) In Absatz 13 Satz 2 wird das Wort „gemeinsa-
       men“ durch das Wort „Gemeinsamen“ und die
       Angabe „§ 28b Absatz 2“ durch die Angabe
       „§ 28b Absatz 1“ ersetzt.
8. § 28b wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 28b
                        Inhalte und
              Verfahren für die Gemeinsamen
        Grundsätze und die Datenfeldbeschreibung“.

    b) Absatz 1 wird aufgehoben.
    c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie
       folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
                nach den Wörtern „die Deutsche Ren-
                tenversicherung Bund,“ die Wörter
                „die Deutsche Rentenversicherung
                Knappschaft-Bahn-See,“     eingefügt
                und wird das Wort „gemeinsamen“
                durch das Wort „Gemeinsamen“ er-
                setzt.
           bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
                „2. den Aufbau, den Inhalt und die
                    Identifizierung der einzelnen Da-
                    tensätze für die Übermittlung von
                    Meldungen und Beitragsnachwei-
                    sen durch den Arbeitgeber an die
                    Sozialversicherungsträger, soweit
                    nichts Abweichendes in diesem

                    Buch geregelt ist,“.

           ccc) Die folgenden Nummern 3 bis 5 wer-
                den angefügt:
                „3. den Aufbau und den Inhalt der
                    einzelnen Datensätze für die
                    Übermittlung von Eingangsbestä-
                    tigungen, Fehlermeldungen und
                    sonstigen Rückmeldungen der
                    Sozialversicherungsträger       und
                    anderer am Meldeverfahren betei-
                    ligter Stellen an die Arbeitgeber in
                    den Verfahren nach Nummer 2,

                4. gesondert den Aufbau und den In-

                   halt der Datensätze für die Kom-
                   munikationsdaten, die einheitlich
                   vor oder nach jedem Datensatz
                   nach Nummer 2 bei jeder Daten-
BGBl. 2015, Seite 586 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 586
                     übertragung vom Arbeitgeber an
                     die Sozialversicherung und bei
                     Rückmeldungen an den Arbeitge-
                     ber zu übermitteln sind,
                 5. gesondert den Aufbau und den In-
                    halt aller Bestandsprüfungen in
                    den elektronischen Verfahren mit
                    den Arbeitgebern.“

        bb) In Satz 2 wird das Wort „gemeinsamen“

            durch das Wort „Gemeinsamen“ ersetzt.

      d) Absatz 3 wird aufgehoben.
      e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie
         folgt gefasst:

           „(2) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
        kassen, die Deutsche Rentenversicherung
        Bund, die Deutsche Rentenversicherung
        Knappschaft-Bahn-See und die Deutsche Ge-
        setzliche Unfallversicherung e. V. bestimmen
        bundeseinheitlich die Gestaltung des Haus-
        haltsschecks nach § 28a Absatz 7 und das
        der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu ertei-
        lende Lastschriftmandat durch Gemeinsame
        Grundsätze. Die Grundsätze bedürfen der Ge-
        nehmigung des Bundesministeriums für Arbeit
        und Soziales, das vorher in Bezug auf die steu-
        errechtlichen Angaben das Bundesministerium
        der Finanzen anzuhören hat.“

      f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie
         folgt gefasst:
           „(3) Soweit Meldungen nach § 28a Absatz 10
        oder 11 betroffen sind, gilt Absatz 1 entspre-
        chend mit der Maßgabe, dass die Arbeitsge-

        meinschaft berufsständischer Versorgungsein-
        richtungen e. V. zu beteiligen ist.“

      g) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
            „(4) Alle Datenfelder sind eindeutig zu be-
        schreiben und in allen Verfahren, für die Grund-

        sätze oder Gemeinsame Grundsätze nach die-

        sem Gesetzbuch und für das Aufwendungs-
        ausgleichsgesetz gelten, verbindlich in der je-
        weils aktuellen Beschreibung zu verwenden.
        Zur Sicherung der einheitlichen Verwendung
        hält der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
        sen eine Datenbankanwendung vor, in der alle
        Datenfelder beschrieben sowie ihre Verwen-
        dung in Datensätzen und Datenbausteinen in
        historisierter wie auch in aktueller Form gespei-
        chert sind und von den an den Meldeverfahren
        nach diesem Gesetzbuch Beteiligten ab dem
        1. Juli 2017 automatisiert abgerufen werden
        können. Das Nähere zur Darstellung, zur Aktua-
        lisierung und zum Abrufverfahren der Daten
        regeln die in Absatz 1 Satz 1 genannten Orga-
        nisationen der Sozialversicherung in Gemein-
        samen Grundsätzen; Absatz 3 gilt entspre-
        chend. Die Grundsätze bedürfen der Genehmi-
        gung des Bundesministeriums für Arbeit und
        Soziales.“
8a. In § 28p Absatz 8 Satz 4 werden nach den Wör-
    tern „die Daten der Datei nach § 150 Absatz 3 des
    Sechsten Buches“ die Wörter „und der Stammda-
    tendatei nach § 101“ eingefügt.

 9. Dem § 28q Absatz 1 werden die folgenden Sätze
    angefügt:
    „Die Datenstelle der Träger der Rentenversiche-
    rung hat auf Anforderung des prüfenden Trägers
    der Rentenversicherung die in der Datei nach
    § 28p Absatz 8 Satz 3 gespeicherten Daten zu
    verarbeiten, zu nutzen und diesem zu übermitteln,
    soweit dies für die Prüfung nach Satz 1 erforder-
    lich ist. Die Übermittlung darf auch durch Abruf im

    automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es

    einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehn-
    ten Buches bedarf.“
10. § 71d wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „vom Vor-
       stand aufgestellt“ durch das Wort „festgestellt“
       und die Angabe „1. Oktober“ durch die Angabe
       „15. November“ ersetzt.
    b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und dem
       Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ ge-
       strichen.

11. Dem § 72 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
    „Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
    Forsten und Gartenbau bedarf der Beschluss der
    Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die im Ein-
    vernehmen mit dem Bundesministerium für Ernäh-
    rung und Landwirtschaft erfolgt.“

12. In § 73 Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „und
    dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales“
    gestrichen.
13. Nach § 94 wird folgender Sechster Abschnitt ein-
    gefügt:

                   „Sechster Abschnitt

            Übermittlung und Verarbeitung von
      elektronischen Daten in der Sozialversicherung

                       Erster Titel

               Übermittlung von Daten zur

           und innerhalb der Sozialversicherung

                           § 95
            Gemeinsame Grundsätze Technik
       Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
    die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deut-
    sche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
    die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche
    Gesetzliche Unfallversicherung e. V. vereinbaren
    in Gemeinsamen Grundsätzen die Standards für
    die elektronische Datenübermittlung an die oder
    innerhalb der Sozialversicherung, insbesondere
    zur Verschlüsselung der Daten, zur Übertragungs-
    technik, zur Kennzeichnung bei Weiterleitung von
    Meldungen durch ein Referenzdatum und zu den
    jeweiligen Schnittstellen. Soweit Standards ver-
    einbart werden, von denen die landwirtschaftliche
    Sozialversicherung oder die berufsständische Ver-
    sorgung betroffen ist, sind deren Spitzenorganisa-
    tionen zu beteiligen. Die Gemeinsamen Grund-
    sätze bedürfen der Genehmigung des Bundesmi-
    nisteriums für Arbeit und Soziales, das vorher das
    Bundesministerium für Gesundheit und, soweit
    die Meldeverfahren der Arbeitgeber betroffen sind,
BGBl. 2015, Seite 587 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 587
die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitge-
berverbände anzuhören hat.

                   Zweiter Titel
          Annahme, Weiterleitung und
      Verarbeitung der Daten der Arbeit-
   geber durch die Sozialversicherungsträger

                        § 96
              Kommunikationsserver

   (1) Zur Bündelung der Datenübermittlung vom
Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger und
andere öffentliche Stellen nach diesem Gesetz-
buch und dem Aufwendungsausgleichsgesetz so-
wie des zugehörigen Rückmeldeverfahrens betrei-
ben die gesetzliche Krankenversicherung und die
Datenstelle der Träger der Rentenversicherung je-
weils einen Kommunikationsserver. Eingehende
Meldungen der Arbeitgeber sind unverzüglich an

die zuständige Annahmestelle weiterzuleiten. Der

technische Eingang der Meldung ist zu quittieren.

   (2) Der Arbeitgeber hat Meldungen der Sozial-
versicherungsträger oder anderer öffentlicher
Stellen nach diesem Gesetzbuch mindestens ein-
mal wöchentlich von den Kommunikationsservern
abzurufen und zu verarbeiten. Der Abruf ist durch
den Arbeitgeber zu quittieren. Mit dem Empfang
gelten die Meldungen als dem Arbeitgeber zuge-
gangen. 30 Tage nach Eingang der Quittung sind
diese Meldungen durch den Sozialversicherungs-
träger oder die andere öffentliche Stelle zu lö-
schen. Erfolgt keine Quittierung, werden Meldun-
gen 30 Tage nach der Bereitstellung zum Abruf
gelöscht. Satz 1 gilt nicht für Arbeitgeber, die Mel-
dungen nach § 28a Absatz 6a und 7 abgeben.
Diese erhalten die Meldungen von den Sozialver-
sicherungsträgern in schriftlicher Form übermit-
telt. Das Nähere zum Abrufverfahren wird in Ge-
meinsamen Grundsätzen entsprechend § 28b Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3 geregelt.

                        § 97
                  Annahmestellen

   (1) Die Sozialversicherungsträger und die be-
rufsständischen Versorgungseinrichtungen errich-
ten zur Annahme der Daten vom oder zur Rück-
meldung zum Arbeitgeber, zu ihrer technischen
Prüfung und zur Weiterleitung innerhalb eines So-
zialversicherungszweiges oder an andere Sozial-
versicherungsträger oder öffentliche Stellen An-
nahmestellen. Annahmestellen errichten die Kran-
kenkassen. Eine Annahmestelle errichten ferner

– die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-
  ten und Gartenbau,
– die Träger der Rentenversicherung bei der Da-
  tenstelle der Träger der Rentenversicherung,

– die Deutsche Rentenversicherung            Knapp-
  schaft-Bahn-See,
– die Bundesagentur für Arbeit,

– die Unfallversicherungsträger bei der Deut-
  schen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.,

     – die berufsständischen Versorgungseinrichtun-
       gen bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständi-
       scher Versorgungseinrichtungen e. V.
       (2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Sozial-
     versicherungsträger durch schriftliche Vereinba-
     rung einen anderen Sozialversicherungsträger mit
     dem Betrieb der Annahmestelle beauftragen.
        (3) Die erstannehmende Annahmestelle hat
     nach der Entschlüsselung der Daten und der tech-
     nischen Prüfung die technisch fehlerfreien Daten
     innerhalb eines Tages an den Adressaten der Da-
     tenübermittlung weiterzuleiten. Der Arbeitgeber
     erhält mit der Weiterleitung eine Verarbeitungsbe-
     stätigung; die Meldungen gelten damit als dem
     Adressaten zugegangen.

       (4) Technisch fehlerhafte Meldungen sind inner-
     halb eines Tages mit einer Fehlermeldung durch
     Datenübertragung zurückzuweisen.

        (5) Die Annahmestelle darf die Meldungen un-

     ter Beachtung der Datensicherheit und Datenvoll-

     ständigkeit in ein anderes technisches Format
     umwandeln, wenn dies für die weitere Verarbei-
     tung und Nutzung der Meldungen beim Adressa-
     ten der Daten notwendig oder wirtschaftlicher ist.
     Die Meldungen sind ohne inhaltliche Veränderun-
     gen in verschlüsselter Form oder über eine gesi-
     cherte Leitung an den Adressaten weiterzuleiten.

                             § 98

                    Weiterleitung der
              Daten durch die Einzugsstellen
        (1) Die Einzugsstellen nehmen, soweit durch
     dieses Gesetzbuch nichts anderes bestimmt ist,
     die für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten-
     versicherung und die berufsständischen Versor-
     gungseinrichtungen sowie nach dem Recht der
     Arbeitsförderung zu übermittelnden Daten von
     der erstannehmenden Annahmestelle entgegen.
     Dies gilt auch für die Daten nach § 196 Absatz 2
     Satz 3 des Sechsten Buches. Satz 1 gilt auch für
     Meldungen an die Unfallversicherung nach die-
     sem Buch. Die Einzugsstellen haben dafür zu sor-
     gen, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet wer-
     den, die erforderlichen Daten vollständig und rich-
     tig enthalten sind und innerhalb von drei Arbeits-
     tagen an die Adressaten der Meldeinhalte weiter-
     geleitet werden. Die Einzugsstellen können die
     Weiterleitung der Daten an andere Sozialversiche-
     rungsträger oder andere öffentliche Stellen an eine
     Annahmestelle übertragen.

        (2) Die Einzugsstelle unterzieht die Meldungen
     einer automatisierten inhaltlichen Prüfung im Ab-
     gleich mit ihren Bestandsdaten (Bestandsprü-
     fung). Stellt sie in einer Meldung einen Fehler fest,
     hat sie diese Meldung innerhalb von drei Arbeits-
     tagen nach Zugang der Daten nach § 97 Absatz 3
     Satz 2 durch Datenübertragung an den Melde-
     pflichtigen zurückzuweisen; § 96 Absatz 2 Satz 6
     und 7 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten
     entsprechend für alle anderen Adressaten der
     Meldungen.“

13a. Nach § 98 wird folgender Dritter Titel eingefügt:
BGBl. 2015, Seite 588 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 588
                         „Dritter Titel
               Übermittlung von Daten im
       Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung

                             § 99
              Übermittlung von Daten durch
        den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren

        (1) Hat ein Unternehmer nach § 165 Absatz 1

      Satz 1 des Siebten Buches für das Kalenderjahr, in

      dem Beitragspflicht bestand, einen Lohnnachweis

      zu erstellen, hat er diesen bis zum 16. Februar des

      Folgejahres durch elektronische Datenübertra-
      gung an den zuständigen Unfallversicherungsträ-
      ger zu übermitteln. Die Übermittlung hat aus ei-
      nem systemgeprüften Entgeltabrechnungspro-
      gramm oder einer systemgeprüften Ausfüllhilfe
      nach § 28a Absatz 1 Satz 2 und 3 zu erfolgen.

         (2) Der Unternehmer übermittelt die Meldungen

      nach Absatz 1 an die Annahmestelle der Unfallver-

      sicherungsträger. Übermittelt ein Unternehmer
      Meldungen für mehrere meldende Stellen oder ge-
      sondert für verschiedene Gruppen von Versicher-
      ten, hat er diese Meldungen jeweils gesondert als
      Teillohnnachweis zu erstatten.

         (3) Sind Korrekturen der gemeldeten Daten

      notwendig oder werden fehlerhafte Meldungen
      zurückgewiesen, hat der Unternehmer unverzüg-
      lich die fehlerhafte Meldung zu stornieren und die
      Meldung erneut zu erstatten.

         (4) Abweichend von Absatz 3 ist eine Meldung
      nach Absatz 1 bei Insolvenz, Einstellung des Un-
      ternehmens, der Beendigung aller Beschäfti-
      gungsverhältnisse oder anderen Sachverhalten,
      die zu einem Wegfall der die Abrechnung durch-
      führenden Stelle führen, mit der nächsten Entgelt-
      abrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wo-
      chen, abzugeben. Das Nähere regeln die Gemein-
      samen Grundsätze nach § 103.

                             § 100

         Inhalt des elektronischen Lohnnachweises
        (1) Die Meldung des elektronischen Lohnnach-
      weises enthält insbesondere folgende Angaben:
      1. die Mitgliedsnummer des Unternehmers;

      2. die Betriebsnummer der die Abrechnung
         durchführenden Stelle und eine Liste der dazu-
         gehörigen Beschäftigungsbetriebe;
      3. die Betriebsnummer des zuständigen Unfallver-
         sicherungsträgers;
      4. das in der Unfallversicherung beitragspflichtige
         Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden
         und die Anzahl der zu meldenden Versicherten,
         bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarif-
         stellen.
        (2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohn-
      nachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend.
         (3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Daten-
      sätzen und zu weiteren zu übermittelnden Anga-
      ben, insbesondere der zu verwendenden Schlüs-
      selzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze
      nach § 103.

                      § 101
                Stammdatendatei
    (1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversiche-
rung e. V. errichtet eine Stammdatendatei, in der
der zuständige Unfallversicherungsträger, die Mit-
gliedsnummer des Unternehmers, die anzuwen-
denden Gefahrtarifstellen, die dazugehörigen Be-
triebsnummern der die Abrechnung durchführen-

den Stellen und der durch diese Stellen abgerech-

neten Beschäftigungsbetriebe und gegebenenfalls

weitere erforderliche Identifikationsmerkmale ge-

speichert sind.

   (2) Die Unfallversicherungsträger melden alle
notwendigen Daten zur Errichtung einer Stamm-
datendatei an die Deutsche Gesetzliche Unfall-
versicherung e. V., Änderungen der Daten sind
unverzüglich zu melden. Die Unfallversicherungs-
träger dürfen die zur Erledigung ihrer gesetzlichen

Aufgaben notwendigen Daten aus der Stammda-

tendatei abrufen, verarbeiten und nutzen.

   (3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die
Datenstelle der Träger der Rentenversicherungs-
träger und die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See dürfen zur Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben nach diesem Buch die Da-

ten der Stammdatendatei abrufen und nutzen.

   (4) Die Unternehmer haben zur Durchführung
der Meldungen nach § 28a Absatz 2a und § 99
einen automatisierten Abgleich mit den Daten der
Stammdatendatei durchzuführen.

   (5) Das Nähere zum Aufbau und zum Abruf-
verfahren, insbesondere zu den Datensätzen, wird
in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 103 ge-
regelt.

                      § 102
                  Verarbeitung,
           Weiterleitung und Nutzung
     der Daten zum Lohnnachweisverfahren

  (1) Für die Annahme, Prüfung und Weiterleitung
der Meldung nach § 99 gilt für die Annahmestelle
der Unfallversicherungsträger § 97 Absatz 3 bis 5
entsprechend.
   (2) Die Annahmestelle leitet die Meldung nach
§ 99 an die Deutsche Gesetzliche Unfallversiche-
rung e. V. innerhalb eines Arbeitstages weiter. Die
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.
prüft diese Meldungen gegen ihre Informationen
im Stammdatendienst und leitet fehlerfreie Mel-
dungen an den zuständigen Unfallversicherungs-
träger innerhalb eines Arbeitstages weiter.
   (3) Das Nähere zum Verfahren, zur Weiterlei-
tung und zur Nutzung der Daten regeln die Ge-
meinsamen Grundsätze nach § 103.

                      § 103
        Gemeinsame Grundsätze zur
  Datenübermittlung an die Unfallversicherung
  Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.
und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
bestimmen in Gemeinsamen Grundsätzen bun-
BGBl. 2015, Seite 589 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 589
     deseinheitlich das Nähere zu den Verfahren nach
     den §§ 99, 100, 101 und 102. Die Grundsätze be-
     dürfen der Genehmigung des Bundesministeriums
     für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesver-
     einigung der Deutschen Arbeitgeberverbände an-
     zuhören hat.“

14. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebter Ab-
    schnitt.
15. In § 110a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a
    werden die Wörter „und über diese Übereinstim-
    mung ein Nachweis geführt wird,“ gestrichen.
16. § 110d wird aufgehoben.
17. Der bisherige Siebte Abschnitt wird Achter Ab-
    schnitt.
18. Der bisherige Achte Abschnitt wird Neunter Ab-
    schnitt.
18a. § 111 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 4 Buchstabe b wird das Wort
            „oder“ am Ende der Vorschrift durch ein
            Komma ersetzt.

        bb) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt ge-
            fasst:

           „5. entgegen § 99 Absatz 1 Satz 1 einen
               Lohnnachweis nicht, nicht richtig, nicht
               vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
               nen Weise oder nicht rechtzeitig über-

               mittelt,

           6. entgegen § 99 Absatz 3, auch in Ver-
              bindung mit Absatz 4 Satz 1, eine Mel-
              dung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
              dig oder nicht rechtzeitig erstattet

              oder“.

     b) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatzes 1
        Nummer 2, 2b und 2c“ durch die Wörter „Ab-
        satzes 1 Nummer 2, 2b, 2c und 5“ ersetzt.

19. § 114 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden die Wörter „sowie für Wai-
      senrenten an vor dem 1. Januar 2002 geborene
      Waisen“ gestrichen.

   b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „sowie für

      Waisenrenten an vor dem 1. Januar 2002 gebo-
      rene Waisen“ gestrichen.

                      Artikel 1a

                  Änderung des
         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
   In § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Zweiten Bu-
ches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsu-
chende – in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 54a“ durch die Wörter „den §§ 54a und 130“ ersetzt.

                      Artikel 1b
                    Änderung des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,

BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe zu § 130 wird wie folgt gefasst:

     „§ 130     Assistierte Ausbildung“.
  b) Die Angabe zu § 420 wird wie folgt gefasst:
     „§ 420     Versicherungsfreiheit von Teilnehmerin-
                nen und Teilnehmern des Programms
                Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“.
2. In § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
   „§ 54a“ durch die Wörter „den §§ 54a und 130“
   ersetzt.
3. Dem § 56 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „Teilnehmende an einer ausbildungsvorbereitenden
  Phase nach § 130 haben Anspruch auf Berufsaus-
  bildungsbeihilfe wie Auszubildende in einer berufs-
  vorbereitenden Bildungsmaßnahme.“
4. § 78 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Förderungsbedürftig sind auch

  1. junge Menschen, die ohne die Förderung mit aus-
     bildungsbegleitenden Hilfen eine Einstiegsqualifi-
     zierung oder eine erste betriebliche Berufsausbil-
     dung nicht beginnen oder fortsetzen können oder
     voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden,
     diese erfolgreich abzuschließen, oder

  2. Auszubildende, die nach der vorzeitigen Lösung

     eines betrieblichen Berufsausbildungsverhältnis-
     ses unter den Voraussetzungen des § 76 Absatz 3
     eine Berufsausbildung außerbetrieblich fortset-
     zen.

  Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für junge Men-

  schen, die bereits eine Berufsausbildung absolviert
  haben und deren zweite Berufsausbildung für ihre
  dauerhafte berufliche Eingliederung erforderlich ist.“

5. In § 115 Nummer 2 werden nach dem Wort „Berufs-
   ausbildungsbeihilfe“ die Wörter „und der Assistier-
   ten Ausbildung“ eingefügt.
6. § 130 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 130

                  Assistierte Ausbildung

      (1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsbedürf-
  tige junge Menschen und deren Ausbildungsbe-
  triebe während einer betrieblichen Berufsausbildung
  (ausbildungsbegleitende Phase) durch Maßnahmen
  der Assistierten Ausbildung mit dem Ziel des erfolg-
  reichen Abschlusses der Berufsausbildung unter-
  stützen. Die Maßnahme kann auch eine vorgeschal-
  tete ausbildungsvorbereitende Phase enthalten.
     (2) Förderungsbedürftig sind lernbeeinträchtigte
  und sozial benachteiligte junge Menschen, die we-
  gen in ihrer Person liegender Gründe ohne die För-
  derung eine betriebliche Berufsausbildung nicht be-
  ginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können.
  § 57 Absatz 1 und 2 sowie § 59 gelten entsprechend;
  § 59 Absatz 2 gilt auch für die ausbildungsvorberei-
  tende Phase.
     (3) Der förderungsbedürftige junge Mensch wird,
  auch im Betrieb, individuell und kontinuierlich unter-
  stützt und sozialpädagogisch begleitet.
BGBl. 2015, Seite 590 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 590
     (4) In der ausbildungsbegleitenden Phase werden
  förderungsbedürftige junge Menschen unterstützt
  1. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten,

  2. zur Förderung fachtheoretischer Fertigkeiten,
     Kenntnisse und Fähigkeiten und

  3. zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhält-
     nisses.

  Die Unterstützung ist mit dem Ausbildungsbetrieb

  abzustimmen und muss über die Vermittlung be-
  triebs- und ausbildungsüblicher Inhalte hinausge-
  hen.

    (5) In einer ausbildungsvorbereitenden Phase

  werden förderungsbedürftige junge Menschen
  1. auf die Aufnahme einer betrieblichen Berufsaus-
     bildung vorbereitet und
  2. bei der Suche nach einer betrieblichen Ausbil-
     dungsstelle unterstützt.
  Die ausbildungsvorbereitende Phase darf eine Dauer
  von bis zu sechs Monaten umfassen. Konnte der
  förderungsbedürftige junge Mensch in dieser Zeit
  nicht in eine betriebliche Berufsausbildung vermittelt
  werden, kann die ausbildungsvorbereitende Phase
  bis zu zwei weitere Monate fortgesetzt werden. Sie
  darf nicht den Schulgesetzen der Länder unterlie-

  gen. Betriebliche Praktika können abgestimmt auf

  den individuellen Förderbedarf in angemessenem

  Umfang vorgesehen werden.

    (6) Betriebe, die einen förderungsbedürftigen jun-

  gen Menschen betrieblich ausbilden, können bei der
  Durchführung der Berufsausbildung unterstützt wer-
  den

  1. administrativ und organisatorisch und

  2. zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhält-
     nisses.

  Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 können Betriebe, die
  das Ziel verfolgen, einen förderungsbedürftigen jun-
  gen Menschen betrieblich auszubilden, zur Auf-
  nahme der Berufsausbildung in der ausbildungsvor-
  bereitenden Phase im Sinne von Satz 1 unterstützt
  werden.
     (7) § 77 gilt entsprechend. Die Leistungen an den
  Träger der Maßnahme umfassen die Maßnahmekos-
  ten. § 79 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt ent-
  sprechend.
     (8) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 können unter
  den Voraussetzungen von Satz 2 auch junge Men-
  schen förderungsbedürftig sein, die aufgrund beson-
  derer Lebensumstände eine betriebliche Berufsaus-
  bildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich
  beenden können. Voraussetzung ist, dass eine Lan-

  deskonzeption für den Bereich des Übergangs von
  der Schule in den Beruf besteht, in der die besonde-
  ren Lebensumstände konkretisiert sind, dass eine
  spezifische Landeskonzeption zur Assistierten Aus-
  bildung vorliegt und dass sich Dritte mit mindestens
  50 Prozent an der Förderung beteiligen.
     (9) Maßnahmen können bis zum 30. September
  2018 beginnen. Die Unterstützung von Auszubilden-
  den und deren Ausbildungsbetrieben kann in bereits
  laufenden Maßnahmen auch nach diesem Zeitpunkt
  beginnen. Die oder der Auszubildende muss spätes-

  tens in dem Ausbildungsjahr den Termin für die vor-
  gesehene reguläre Abschlussprüfung haben, in dem
  die ausbildungsbegleitende Phase der Maßnahme
  endet.“

7. § 420 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 420

                  Versicherungsfreiheit
         von Teilnehmerinnen und Teilnehmern

    des Programms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt

     Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäf-
  tigung, die im Rahmen des Bundesprogramms „So-
  ziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ durch Zuwendungen

  des Bundes gefördert wird.“

                       Artikel 2
                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 21 des Gesetzes vom 1. April
2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
0. § 24a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „auf Versor-

     gung mit“ das Wort „verschreibungspflichtigen“

     eingefügt und das Komma und die Wörter „so-

     weit sie ärztlich verordnet werden“ gestrichen.

  b) Folgender Satz wird angefügt:

     „Satz 1 gilt entsprechend für nicht verschrei-
     bungspflichtige Notfallkontrazeptiva, soweit sie
     ärztlich verordnet werden; § 129 Absatz 5a gilt

     entsprechend.“
1. § 202 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
         „Die Krankenkasse hat der Zahlstelle der Ver-
         sorgungsbezüge und dem Bezieher von Ver-
         sorgungsbezügen unverzüglich die Beitrags-
         pflicht des Versorgungsempfängers und de-
         ren Umfang mitzuteilen.“
     bb) Satz 5 wird aufgehoben.
  b) In Absatz 2 werden nach Satz 1 die folgenden
     Sätze eingefügt:
     „Die Krankenkasse hat nach inhaltlicher Prüfung
     alle fehlerfreien Angaben elektronisch zu über-
     nehmen, zu verarbeiten und zu nutzen. Alle Rück-
     meldungen der Krankenkasse an die Zahlstelle
     erfolgen arbeitstäglich durch Datenübertragung.“

  c) Absatz 3 wird aufgehoben.

2. In § 256 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 202
   Absatz 2 Satz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 202
   Absatz 2“ ersetzt.

                       Artikel 3
                  Änderung des
        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
BGBl. 2015, Seite 591 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 591
3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Nach der Angabe zu § 196 wird folgende An-
       gabe eingefügt:

       „§ 196a Elektronische Bescheinigungen“.

    b) Die Angabe zu § 255d wird wie folgt gefasst:
       „§ 255d (weggefallen)“.

    c) Die Angabe zu § 255g wird wie folgt gefasst:
       „§ 255g (weggefallen)“.
    d) Die Angabe zu § 291 wird wie folgt gefasst:

       „§ 291     (weggefallen)“.

 2. § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
    fasst:

    „1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit dem
        Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen
        nach den Absätzen 1 und 2 vorliegen, wenn
        sie innerhalb von drei Monaten danach bean-
        tragt wird, sonst mit dem Tag, der dem Ein-
        gang des Antrags folgt,“.
 3. § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird
    wie folgt gefasst:
    „c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Ab-
        satz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Ein-
        kommensteuergesetzes leistet oder“.
 4. Dem § 49 wird folgender Satz angefügt:

    „Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung
    oder Beurkundung eines abweichenden Todesda-
    tums maßgeblich.“
 5. In § 70 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 194
    Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 194 Absatz 1
    Satz 6“ ersetzt.

 6. § 97 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von
       Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Wit-
       werrente oder Erziehungsrente zusammentrifft,
       wird hierauf angerechnet.“
    b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Anrechenbar ist das Einkommen, das monat-
       lich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts
       übersteigt.“
    c) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.

 7. Dem § 102 wird folgender Absatz 6 angefügt:

       „(6) Renten an Verschollene werden längstens
    bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie
    nach Feststellung des Rentenversicherungsträ-
    gers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend.
    Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
    Feststellung des Rentenversicherungsträgers ha-
    ben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Ver-
    schollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente
    wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederaufle-
    bens geleisteten Renten wegen Todes an Hinter-
    bliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.“
 8. § 137b wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

            „1. Seeleute nach § 13 Absatz 1 des Vier-
                ten Buches, die an Bord von Kauffahr-
                teischiffen oder Fischereifahrzeugen
                gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Be-
                rufsausbildung beschäftigt und bei der

                Deutschen Rentenversicherung Knapp-
                schaft-Bahn-See rentenversichert sind,
                sofern diese Beschäftigung nicht ge-
                ringfügig im Sinne von § 8 des Vierten
                Buches ausgeübt wird,“.
        bb) In Nummer 2 wird die Angabe „oder Nr. 10“
            gestrichen.

     b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Ab-
        sätze 2a und 2b eingefügt:

           „(2a) Für deutsche Seeleute, für die vor dem
        21. April 2015 nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Num-
        mer 1 des Vierten Buches Versicherungspflicht
        bestand und die nicht bei einer gewerblichen
        Berufsgenossenschaft unfallversichert sind, gilt
        Absatz 2 Nummer 1 nicht, es sei denn, der
        Arbeitgeber stellt für diese Personen einen An-
        trag auf Versicherungspflicht in der Seemanns-
        kasse.
           (2b) Auf Antrag des öffentlichen Arbeitge-
        bers werden alle von ihm beschäftigten See-
        leute nach § 13 Absatz 1 des Vierten Buches,
        die bei der Deutschen Rentenversicherung
        Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind,
        in der Seemannskasse versichert.“

 9. § 145 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund
     kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Ver-
     pflichtung eingehen, dass die Datenstelle in Versor-
     gungsausgleichssachen die Aufgabe als Vermitt-
     lungsstelle zur Durchführung des elektronischen

     Rechtsverkehrs auch für andere öffentlich-recht-
     liche Versorgungsträger wahrnimmt. Diese sind
     verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung
     Bund den entstehenden Aufwand zu erstatten.“
 9a. In § 148 Absatz 3 werden nach dem Wort „Kran-
     kenversicherung“ die Wörter „dem Bundesversi-
     cherungsamt als Verwalter des Gesundheits-
     fonds,“ eingefügt.

 9b. Dem § 165 Absatz 1a werden die folgenden Sätze
     angefügt:
     „Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Küs-
     tenschiffer und Küstenfischer, wenn das laufende

     Arbeitseinkommen im Durchschnitt voraussicht-
     lich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist
     als das Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1
     Nummer 5. Das für Küstenschiffer und Küstenfi-
     scher festgestellte laufende Arbeitseinkommen
     bleibt für ein Jahr maßgebend. Für die Folgejahre
     sind die Sätze 6 und 7 erneut anzuwenden.“

10. § 166 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 2c werden die Wörter „oder Teilü-
        bergangsgeld“ gestrichen.
     b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein-
        gefügt:
BGBl. 2015, Seite 592 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 592
         „4a. bei Personen, die für eine begrenzte Zeit
              im Ausland beschäftigt sind, das Arbeits-
              entgelt oder der sich abweichend vom Ar-
              beitsentgelt nach Nummer 4 ergebende
              Betrag, wenn dies mit der antragstellen-
              den Stelle vereinbart wird; die Vereinba-
              rung kann nur für laufende und künftige
              Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume
              getroffen werden,“.
      c) Die bisherige Nummer 4a wird Nummer 4b.
11. In § 168 Absatz 1 Nummer 1d wird der Punkt am
    Ende durch ein Komma ersetzt.

11a. In § 170 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem

     Wort „Entwicklungshelfern“ die Wörter „, bei Per-
     sonen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland be-
     schäftigt sind,“ eingefügt.
11b. In § 181 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „bei
     Entwicklungshelfern der sich aus § 166 Absatz 1
     Nummer 4“ durch die Wörter „bei Entwicklungs-
     helfern und Personen, die für eine begrenzte Zeit
     im Ausland beschäftigt sind, der sich aus § 166
     Absatz 1 Nummer 4 und 4a“ ersetzt.

12. § 194 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 die folgenden
         Sätze eingefügt:
         „Die Aufforderung zur Meldung nach Satz 1 er-
         folgt elektronisch durch den Träger der Renten-
         versicherung. Satz 3 gilt nicht für Einzelfälle, in
         denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht
         wirtschaftlich durchzuführen ist. Die Ausnah-
         men bestimmt die Deutsche Rentenversiche-
         rung Bund in Grundsätzen; diese bedürfen der
         Genehmigung des Bundesministeriums für Ar-

         beit und Soziales.“

      b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1

         Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 6“ er-
         setzt.
13. Nach § 196 wird folgender § 196a eingefügt:
                            „§ 196a

                Elektronische Bescheinigungen
         Fordert der Träger der Rentenversicherung für
      Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung Be-
      scheinigungen im Sinne der §§ 18c und 18e des
      Vierten Buches und im Sinne von § 98 des Zehn-
      ten Buches von dem Bescheinigungspflichtigen
      durch gesicherte und verschlüsselte Datenüber-
      tragung an, kann dieser diese Bescheinigungen
      elektronisch unter den Voraussetzungen des
      § 23c Absatz 2b des Vierten Buches an die Daten-
      stelle der Träger der Rentenversicherung übermit-

      teln. Satz 1 gilt nicht, wenn die Person, für die eine
      Bescheinigung auszustellen ist, der Übermittlung
      widerspricht. Die Person, für die die Bescheini-
      gung auszustellen ist, ist von dem Bescheini-
      gungspflichtigen in allgemeiner Form schriftlich
      auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Der Trä-
      ger der Rentenversicherung hat der Person, für die
      eine Bescheinigung nach Satz 1 elektronisch
      übermittelt worden ist, unverzüglich einen Aus-
      druck der Daten zuzuleiten.“
14. In § 211 Satz 3 wird nach dem Wort „Erstattung“
    das Wort „elektronisch“ eingefügt.

15. Die §§ 255d, 255g und 291 werden aufgehoben.
16. § 314a Absatz 3 wird aufgehoben.

17. In § 317a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vor
    dem“ durch das Wort „am“ ersetzt.

                       Artikel 4
                  Änderung des
         Siebten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 22 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I

S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 0. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
    § 218e folgende Angabe zu § 218f eingefügt:
     „§ 218f   Weitergeltung des Lohnnachweisverfah-
               rens in der Fassung vom 31. Dezember
               2005“.
 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 8 Buchstabe a wird das Wort „so-
        wie“ gestrichen und werden nach den Wörtern

        „§ 23 des Achten Buches“ die Wörter „sowie
        während der Teilnahme an vorschulischen
        Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme
        auf Grund landesrechtlicher Regelungen er-
        folgt“ eingefügt.
     b) In Nummer 12 werden nach den Wörtern „Aus-
        bildungsveranstaltungen dieser Unternehmen“
        die Wörter „einschließlich der satzungsmäßi-
        gen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförde-
        rung dienen,“ eingefügt.

 2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein

        Komma ersetzt.

     b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
        „5. Kinder und Jugendliche während der Teil-
            nahme an Sprachförderungskursen, wenn
            die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher
            Regelungen erfolgt.“
 3. In § 13 Satz 3 werden nach dem Wort „Ausbil-
    dungsveranstaltungen“ die Wörter „einschließlich
    der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der
    Nachwuchsförderung dienen,“ eingefügt.

 4. Dem § 29 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
     „Die Erstattungsbeträge nach § 130b des Fünften
     Buches gelten auch für die Abrechnung mit den
     Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung.“

 5. § 65 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.

 6. § 67 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird
    wie folgt gefasst:
     „c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Ab-
         satz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Ein-
         kommensteuergesetzes leistet oder“.

 7. § 68 Absatz 2 wird aufgehoben.
 8. In § 70 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „oder
    § 68 Abs. 2“ gestrichen.
 9. In § 90 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
    „beendet worden wäre“ die Wörter „oder bei ei-
BGBl. 2015, Seite 593 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 593
     nem regelmäßigen Verlauf der Ausbildung tat-
     sächlich beendet worden ist“ eingefügt.
10. In § 94 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach
    dem Wort „teilnehmen“ ein Komma und die Wörter
    „sowie Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1
    Nummer 3 Buchstabe c versichert sind“ eingefügt.

11. In § 125 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem
    Wort „Ausbildungsveranstaltungen“ die Wörter
    „einschließlich der satzungsmäßigen Veranstal-
    tungen, die der Nachwuchsförderung dienen,“

    eingefügt.

12. § 128 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
        gefügt:

        „2a. für Kinder während der Teilnahme an vor-
             schulischen Sprachförderungskursen nach
             § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a, die
             nicht in Tageseinrichtungen durchgeführt
             werden,“.

     b) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „Aus-
        bildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen“
        die Wörter „einschließlich der satzungsmäßi-
        gen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförde-
        rung dienen,“ eingefügt.
     c) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

        „11. für Versicherte nach § 3 Absatz 1 Num-
             mer 4 und 5.“

13. § 134 wird wie folgt geändert:
     a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
     b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

           „(2) Für die Feststellung einer Berufskrank-
        heit sind auch Tätigkeiten zu berücksichtigen,
        die Versicherte im Rahmen einer Beschäftigung
        ausgeübt haben, für die nach § 4 Absatz 1 Ver-
        sicherungsfreiheit bestand, wenn die Tätigkei-
        ten ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit
        zu verursachen und die schädigende Einwir-
        kung überwiegend durch die nach diesem
        Buch versicherten gefährdenden Tätigkeiten
        verursacht wurde.“
14. In § 135 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem
    Wort „Ausbildungsveranstaltung“ die Wörter „ein-
    schließlich der satzungsmäßigen Veranstaltung,
    die der Nachwuchsförderung dient,“ eingefügt.
14a. § 168 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird aufgehoben.

     b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-

        fügt:

           „(2a) Enthält eine Meldung nach § 99 des

        Vierten Buches unrichtige Angaben, unterbleibt

        eine Aufhebung des Beitragsbescheides nach

        § 44 des Zehnten Buches zugunsten des Un-
        ternehmers, solange die fehlerhaften Meldun-
        gen nicht durch den Unternehmer korrigiert
        worden sind.“

15. In § 183 Absatz 5b werden die Wörter „im Wege
    des Lastschriftverfahrens“ durch die Wörter „auf
    der Grundlage eines Lastschriftmandats“ ersetzt.
15a. Dem § 213 wird folgender Absatz 5 angefügt:

        „(5) Vom 1. November 2014 bis zum 31. De-
     zember 2015 gilt § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 12
     sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 auch für Personen,
     die von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen
     oder des Zivilschutzes in der Zuständigkeit der
     Unfallversicherung Bund und Bahn in das Ausland
     delegiert werden, wenn sie im Inland ihren Wohn-
     sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder die
     Tätigkeit im Inland beginnt oder beendet werden
     soll.“

16. § 217 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

16a. Nach § 218e wird folgender § 218f eingefügt:

                           „§ 218f

                     Weitergeltung des
                  Lohnnachweisverfahrens
          in der Fassung vom 31. Dezember 2005

       Grundlage für den Beitragsbescheid für den
     Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezem-
     ber 2017 ist der Lohnnachweis nach § 165 Ab-
     satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2016 gültigen
     Fassung.“

17. Nummer 6 der Anlage 1 (zu § 114) wird wie folgt
    gefasst:
     „6. Berufsgenossenschaft Handel und Warenlo-
         gistik,“.

                       Artikel 4a

                  Änderung des
            Bundesversorgungsgesetzes
  Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Sep-
tember 2014 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 33b Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d wird
   wie folgt gefasst:
   „d) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Ab-
       satz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Ein-
       kommensteuergesetzes leistet oder“.
2. § 45 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe c wird wie folgt
   gefasst:
   „c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Ab-
       satz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Ein-
       kommensteuergesetzes leistet, längstens bis zur
       Vollendung des 27. Lebensjahres,“.

                        Artikel 5

                   Änderung des

   Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes

   Das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz vom

30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130), das zuletzt durch

Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I

S. 2447) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 21a wird wie folgt gefasst:

      „21a. § 165 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
               „(1) Die Unternehmer haben nach Ab-
             lauf eines Kalenderjahres die Arbeitsent-
             gelte der Versicherten und die geleisteten
             Arbeitsstunden mit dem Lohnnachweis
BGBl. 2015, Seite 594 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 594
            nach § 99 des Vierten Buches zu melden.
            Soweit Beiträge für Beschäftigte erhoben
            werden, bei denen sich die Höhe des Bei-
            trages nach den §§ 155, 156 und 185 Ab-
            satz 2 und 4 nicht nach den Arbeitsentgel-
            ten richtet, hat der Unternehmer die zur
            Berechnung der Umlage durch Satzung
            festgelegten Angaben nach § 99 des Vier-

            ten Buches zu melden. Soweit Beiträge für

            sonstige, nicht nach § 2 Absatz 1 Num-
            mer 1 Versicherte nicht nach den Arbeits-
            entgelten erhoben werden, werden die
            vom Unternehmer zur Berechnung der
            Umlage zu meldenden Angaben sowie
            das Verfahren durch Satzung bestimmt.““
  b) Nummer 22a Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
      „b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

         „2. die Meldung nach § 165 Absatz 1 unrich-
             tige Angaben enthält oder sich die Schät-
             zung als unrichtig erweist.““
  c) Nummer 23a wird aufgehoben.
  d) Nummer 25a wird aufgehoben.

  e) In Nummer 31a wird der Wortlaut zu § 209 Ab-
     satz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a wie folgt
     gefasst:
      „a) § 165 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
          einer Satzung nach § 165 Absatz 1 Satz 2
          oder Satz 3 dieses Buches, jeweils in Verbin-
          dung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten
          Buches, oder“.

2. Artikel 13 Absatz 6a wird wie folgt gefasst:

    „(6a) Artikel 1 Nummer 21a, 22a Buchstabe b und
  Nummer 31a treten am 1. Januar 2017 in Kraft.“

                       Artikel 6

                  Änderung des
          Aufwendungsausgleichsgesetzes
   § 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes vom
22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch
Artikel 13 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. April 2012
(BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
  „Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abwei-
  chung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung
  und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese
  Abweichung dem Arbeitgeber durch Datenübertra-
  gung nach § 28a Absatz 1 Satz 3 des Vierten Bu-
  ches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden.

  § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialge-
  setzbuch gilt entsprechend.“

2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Ab-
  satz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 28a
  Absatz 1 Satz 3 und 4 des Vierten Buches Sozial-
  gesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu
  übermitteln. § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Bu-
  ches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach
  Satz 1 entsprechend. Den Übertragungsweg und
  die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau des
  Datensatzes legt der Spitzenverband Bund der

  Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bun-
  desministerium für Arbeit und Soziales im Einver-
  nehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit
  zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der
  Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.“

                       Artikel 7

                  Änderung des

 Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

   Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I
S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:

      „§ 36     Betriebs- und Haushaltshilfe bei Ar-
                beitsunfähigkeit,     Schwangerschaft
                und medizinischen Vorsorge- und Re-
                habilitationsleistungen“.
   b) Nach der Angabe zu § 102a wird folgende An-
      gabe eingefügt:

      „§ 102b Abschlagsfreiheit vorzeitig in Anspruch
              genommener Altersrenten“.
 2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vorbe-
    haltlich von“ durch das Wort „die“ ersetzt.
 3. Dem § 16 wird folgender Satz angefügt:

   „Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung
   oder Beurkundung eines abweichenden Todesda-
   tums maßgeblich.“

 4. In § 24 Absatz 4 Satz 4 wird nach der Angabe
    „Satz 3“ die Angabe „und 4“ eingefügt.

 5. In § 28 werden die Wörter „und an die Stelle des
    17,6fachen des aktuellen Rentenwerts der gesetz-
    lichen Rentenversicherung das 26,4fache des ak-
    tuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversi-
    cherung“ gestrichen.
 6. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 102
    Abs. 1, 3 bis 5“ durch die Wörter „§ 102 Absatz 1,
    3 bis 6“ ersetzt.

 7. § 36 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 36
                    Betriebs- und Haus-
              haltshilfe bei Arbeitsunfähigkeit,
            Schwangerschaft und medizinischen
          Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen“.

   b) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Eine Leistung nach den Sätzen 1 und 2 ist aus-
      geschlossen, wenn sie durch die landwirtschaft-

      liche Krankenkasse oder die landwirtschaftliche
      Berufsgenossenschaft erbracht oder nur des-
      halb nicht erbracht wird, weil insoweit in der Sat-
      zung die Möglichkeiten zur Ausweitung der Leis-
      tungsansprüche nicht ausgeschöpft wurden.“

   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 wird das Wort „Vorsorgekuren“
          durch die Wörter „medizinische Vorsorge-
          leistungen“ ersetzt.
BGBl. 2015, Seite 595 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 595
      bb) In Nummer 3 wird das Wort „Rehabilitations-
          kuren“ durch die Wörter „medizinische Re-
          habilitationsleistungen“ ersetzt.
 8. § 98 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden die Wörter „§ 3a Abs. 2 Satz 2
      und 3,“ gestrichen und wird die Angabe „§ 106
      Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 106 Absatz 2“
      ersetzt.

   b) In Satz 3 werden die Wörter „oder Waisengeld“
      gestrichen.
 9. Nach § 102a wird folgender § 102b eingefügt:
                         „§ 102b

                Abschlagsfreiheit vorzeitig
          in Anspruch genommener Altersrenten

     Bei der Anwendung des § 23 Absatz 8 Satz 2
   Nummer 2 gilt § 244 Absatz 3 Satz 1 des Sechsten
   Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.“

10. § 106 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 4 werden die Wörter „, Hinterbliebe-
      nengeld oder Waisengeld“ durch die Wörter
      „oder Hinterbliebenengeld“ und die Wörter „Ab-
      sätze 1 bis 3“ durch die Wörter „Absätze 1 und 2“
      ersetzt.

   c) In Absatz 5 werden die Wörter „, Hinterbliebe-

      nengeld oder Waisengeld“ durch die Wörter

      „oder Hinterbliebenengeld“ ersetzt.

11. § 106a Absatz 2 wird aufgehoben.

                       Artikel 8

                   Änderung des
               Sozialgerichtsgesetzes

  Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I

S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes

vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2187) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 57 wird folgender Absatz 7 angefügt:

     „(7) In Angelegenheiten nach § 7a des Vierten Bu-
  ches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich

  zuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber seinen
  Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz
  hat. Hat dieser seinen Sitz oder in Ermangelung des-
  sen seinen Wohnsitz im Ausland, ist das Sozialge-
  richt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftrag-
  nehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung des-
  sen seinen Aufenthaltsort hat.“
2. In § 58 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „nach
   § 57 nicht“ durch die Wörter „weder nach den §§ 57
   bis 57b noch nach einer anderen gesetzlichen Zu-
   ständigkeitsbestimmung“ ersetzt.

3. § 137 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
  „Die Telekopie hat eine Wiedergabe des Gerichts-
  siegels, die Telekopie zur Erteilung eines Auszugs
  zusätzlich die Unterschrift des Urkundsbeamten
  der Geschäftsstelle zu enthalten.“

                       Artikel 8a
                    Änderung des
               Heilmittelwerbegesetzes
  Dem § 10 Absatz 2 des Heilmittelwerbegesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober
1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch Artikel 1a
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für Arzneimittel, die zur Notfallkontra-
zeption zugelassen sind.“

                       Artikel 9
                  Änderung des
                  Gesetzes zur
        Errichtung der Deutschen Renten-
      versicherung Bund und der Deutschen
    Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

  Dem Gesetz zur Errichtung der Deutschen Renten-
versicherung Bund und der Deutschen Rentenversiche-
rung Knappschaft-Bahn-See vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3242, 3292), das zuletzt durch Artikel 10
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057)
geändert worden ist, wird folgender § 6 angefügt:

                          „§ 6

                      Stellenbörse
   Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenver-

sicherung kann eine internetbasierte Stellenbörse für

Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten betrei-

ben. Die Einrichtung der Stellenbörse erfolgt im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales.“

                       Artikel 10

                    Änderung der
                   Gewerbeordnung

  In § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung in der

Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999

(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 33

des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) ge-

ändert worden ist, werden nach dem Wort „Sozial-
gesetzbuch“ die Wörter „sowie zur Vorlage bei den
Sozial- und Familiengerichten“ eingefügt.

                       Artikel 11

                   Änderung der
           Beitragsverfahrensverordnung
  Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006
(BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
zes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

      „In den Fällen einer elektronisch unterstützten
      Betriebsprüfung nach § 28p Absatz 6a des Vier-
      ten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt die Mittei-
      lung auf Wunsch des Arbeitgebers durch Daten-
      übertragung.“
   b) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „1 und 2“
      durch die Angabe „1 bis 3“ ersetzt.
BGBl. 2015, Seite 596 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 596
2. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 11 fol-
     gende Nummer 11a eingefügt:
      „11a. das in der Unfallversicherung beitrags-
            pflichtige Arbeitsentgelt, die anzuwen-
            dende Gefahrtarifstelle und die jeweilige
            zeitliche Zuordnung,“.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „§ 2
          des Nachweisgesetzes“ die Wörter „sowie für
          Seefahrtbetriebe der Heuervertrag nach § 28
          des Seearbeitsgesetzes“ eingefügt.

      bb) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch
          ein Komma ersetzt und wird folgende Num-
          mer 16 angefügt:

          „16. für Seefahrtbetriebe die Besatzungslis-
               ten sowie Seetagebücher nach § 22
               des Seearbeitsgesetzes, für Binnen-
               schiffe die Schiffsatteste und für Schiffe
               der Rheinschifffahrt die Rheinschiff-
               fahrtszugehörigkeitsurkunde.“
3. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Nummer 2 fol-
     gende Nummer 2a eingefügt:

      „2a. das in der gesetzlichen Unfallversicherung
           beitragspflichtige Arbeitsentgelt,“.

  b) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze ange-

     fügt:

      „Überführt der Arbeitgeber schriftliche Entgeltun-

      terlagen mit Unterschriftserfordernis in elektroni-
      sche Form, hat er diese mit einer fortgeschritte-
      nen Signatur des Arbeitgebers zu versehen. Das
      ihm im Meldeverfahren nach dem Vierten Buch
      Sozialgesetzbuch ausgestellte Zertifikat kann da-
      für verwendet werden. Nach vollständiger Über-
      nahme in elektronischer Form können die schrift-
      lichen Entgeltunterlagen vernichtet werden.“
4. § 10 Absatz 5 wird aufgehoben.
5. In § 14 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Betriebs-
   stätten“ durch das Wort „Beschäftigungsbetriebe“
   ersetzt.

                       Artikel 12

                 Änderung der

 Datenerfassungs- und ‑übermittlungsverordnung

   Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar

2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 10 des

Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 0. In § 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 28a“ die
    Angabe „und der §§ 23c und 99“ eingefügt.
 1. In § 8 Absatz 3 wird die Angabe „§ 28a Abs. 1
    Nr. 18“ durch die Wörter „§ 28a Absatz 1 Satz 1
    Nummer 18“ ersetzt.
 2. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende
          durch ein Komma ersetzt.

      bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
          das Wort „oder“ ersetzt.
      cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
          „4. es sich um beitragspflichtiges einmalig
              gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a
              Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches
              Sozialgesetzbuch handelt.“
   b) In Absatz 3 wird nach dem Wort „gesondert“ das
      Wort „zu“ eingefügt.
   c) Absatz 4 wird aufgehoben.

 3. In § 11b werden die Wörter „§ 28a Absatz 1 Num-
    mer 10“ durch die Wörter „§ 28a Absatz 1 Satz 1
    Nummer 10“ ersetzt.

 4. In § 12 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „einer
    Betriebsstätte“ durch die Wörter „einem Beschäfti-
    gungsbetrieb“ ersetzt und werden nach dem Wort
    „umgekehrt“ die Wörter „oder in einen Beschäfti-
    gungsbetrieb mit eigener Betriebsnummer“ einge-
    fügt.

 5. § 16 wird aufgehoben.
 6. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Datenübertra-
      gung“ durch das Wort „Datenübertragungsver-
      fahren“ ersetzt.

   b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
      „eXTra-Standards“ die Wörter „durch http(s)“

      eingefügt.

 7. In § 18 Satz 1 wird die Angabe „, 97 Absatz 1“ ge-

    strichen.

 8. In § 20 Absatz 4 werden nach dem Wort „Renten-
    versicherungsträger“ die Wörter „sowie der Unfall-
    versicherungsträger“ eingefügt und wird das Wort
    „gemeinsamen“ durch das Wort „Gemeinsamen“
    ersetzt.
 9. In § 22 Satz 1 werden nach den Wörtern „Deutsche
    Rentenversicherung Bund“ die Wörter „, die Deut-
    sche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
    die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.“
    eingefügt und wird das Wort „gemeinsamen“ durch
    das Wort „Gemeinsamen“ ersetzt.
10. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

                          „§ 22a

                      Testverfahren

      Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen

   richtet ein Testverfahren zur ständigen Überprüfung

   der Qualität der in den Melde- und Beitragsver-

   fahren in der Sozialversicherung eingesetzten

   Software ein. Das Testverfahren kann von den Soft-

   ware-Entwicklern, die Programme für Sozialversi-
   cherungsträger oder für die Meldepflichtigen entwi-
   ckeln, genutzt werden. Das Nähere zur Zulassung,
   Ausgestaltung und Nutzung des Testverfahrens re-
   gelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
   in bundeseinheitlichen Grundsätzen.“
11. In § 26 Satz 2 werden die Wörter „31 Abs. 1 und 3
    bis 5“ durch die Angabe „31 Absatz 1“ ersetzt.

12. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
BGBl. 2015, Seite 597 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 597
      „Das Nähere regeln die Gemeinsamen Grund-
      sätze nach § 28b Absatz 1 des Vierten Buches
      Sozialgesetzbuch und § 22.“
   b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
13. § 33 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.
   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Die Einzugsstelle hat unverzüglich die
      Vergabe einer Versicherungsnummer bei der
      Datenstelle der Rentenversicherungsträger zu
      beantragen, wenn eine Anmeldung keine Versi-
      cherungsnummer enthält und diese nicht aus
      der Bestandsdatei ermittelt werden kann. Die
      Weiterleitung dieser Meldung erfolgt erst, wenn
      die Versicherungsnummer mitgeteilt wurde. Die
      Einzugsstelle leitet die mitgeteilte oder ermittelte
      Versicherungsnummer unverzüglich an den Mel-
      depflichtigen durch Datenübertragung weiter.“
   c) In Absatz 6 wird das Wort „gemeinsamen“ durch
      das Wort „Gemeinsamen“ ersetzt.
14. § 34 wird aufgehoben.

15. In § 38 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in § 34
    Abs. 1 genannten Stellen“ durch die Wörter „Daten-

    stelle der Träger der Rentenversicherung“ ersetzt.
16. In § 19 Satz 3, § 21 Satz 4, § 23 Absatz 3 und § 32
    Absatz 3 wird jeweils das Wort „gemeinsamen“
    durch das Wort „Gemeinsamen“ ersetzt.

                       Artikel 13
                   Änderung der
       Sozialversicherungsentgeltverordnung
   § 1 Absatz 1 der Sozialversicherungsentgeltverord-
nung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die

zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Novem-

ber 2014 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 12 wird das Wort „Sanierungsgelder“
     durch die Wörter „Sonderzahlungen nach § 19
     Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 bis 4 des Ein-
     kommensteuergesetzes“ ersetzt.
  b) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.

  c) Folgende Nummer 16 wird angefügt:
     „16. steuerfreie Aufwandsentschädigungen und

          die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkom-

          mensteuergesetzes genannten steuerfreien
          Einnahmen.“

2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Dem Arbeitsentgelt sind die in Satz 1 Nummer 1 bis
  4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 genannten Einnahmen,
  Zuwendungen und Leistungen nur dann nicht zuzu-
  rechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder von ei-

  nem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den je-

  weiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belas-
  sen oder pauschal besteuert werden.“
3. In Satz 3 werden nach dem Wort „Einkommensteu-
   ergesetzes“ die Wörter „, die vom Arbeitgeber oder
   von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den

   jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei be-
   lassen oder pauschal besteuert werden,“ eingefügt.

                       Artikel 14
                   Folgeänderungen
  (1) In § 397 Absatz 1 Nummer 6 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),
das zuletzt durch Artikel 1b dieses Gesetzes geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 28b Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 des Vierten Buches“ durch die Wörter „§ 28b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches“ ersetzt.

   (2) Die     KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung
vom 13. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2972), die zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2014 (BGBl. I
S. 1311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Nummer 4 wird die Angabe „§ 28a Abs. 1 Nr. 1
   und 2“ durch die Wörter „§ 28a Absatz 1 Satz 1
   Nummer 1 und 2“ ersetzt.
2. In § 11 Absatz 4 werden die Wörter „§ 10 Abs. 1
   und 3 bis 5“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1, 3
   und 4“ ersetzt.

                       Artikel 15

            Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 9 am 1. Januar 2016 in Kraft.
  (2) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, 9,
11, 12 Buchstabe b und Nummer 14 tritt mit Wirkung
vom 1. Januar 1997 in Kraft.
  (3) Artikel 4 Nummer 10 tritt mit Wirkung vom 23. Juli
2009 in Kraft.

  (4) Artikel 3 Nummer 17 tritt mit Wirkung vom 1. Ok-

tober 2013 in Kraft.

  (5) Artikel 1 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2015 in Kraft.

   (5a) Artikel 2 Nummer 0 tritt mit Wirkung vom
1. März 2015 in Kraft.
   (6) Artikel 1 Nummer 2, 4, 10 bis 12, Artikel 3 Num-
mer 1 Buchstabe b bis d, Nummer 2, 4, 7 bis 9a, 11
und 15, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 4,
12 Buchstabe a und c und Nummer 13, 15a und 17,
Artikel 5, 7 Nummer 1 bis 4, 6, 7 und 9 sowie Artikel 8,
8a, 9 und 13 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (6a) Die Artikel 1a und 1b treten am 1. Mai 2015 in

Kraft.

  (7) Artikel 1 Nummer 6, 7 Buchstabe d und i, Num-
mer 8 Buchstabe a, c, e bis g und Nummer 19, Artikel 2

Nummer 1 und 2, Artikel 3 Nummer 3, 6, 9b, 10, 11a,
11b und 16, Artikel 4 Nummer 5 bis 8 und 16, Artikel 7
Nummer 5, 8, 10 und 11, Artikel 12 Nummer 8 und 12a
sowie Artikel 14 Absatz 1 treten am 1. Juli 2015 in Kraft.

  (8) Artikel 1 Nummer 1a und 13a sowie Artikel 3

Nummer 12 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.

  (9) Artikel 4 Nummer 14a Buchstabe b tritt am 1. Ja-
nuar 2019 in Kraft.
  (10) Artikel 4 Nummer 16a tritt am 31. Dezember
2018 außer Kraft.
BGBl. 2015, Seite 598 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 598

                       Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                    sind gewahrt.
                       Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                    ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                      Berlin, den 15. April 2015

                                 Der Bundespräsident
                                    Joachim Gauck

                                 Die Bundeskanzlerin
                                   Dr. A n g e l a M e r k e l

                                 Die Bundesministerin
                                für Arbeit und Soziales
                                     Andrea Nahles

                        Der Bundesminister für Gesundheit
                                 Hermann Gröhe

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 583. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f9be3ff33decc6e8….