Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 403
BGBl. 2001 I S. 403 · 79.592 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Ergänzung des Gesetzes
zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens
(Altersvermögensergänzungsgesetz – AVmEG)
Vom 21. März 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337),
zuletzt geändert durch Artikel 3 § 53 des Gesetzes vom
16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Nachversicherung, Versorgungsausgleich
und Rentensplitting unter Ehegatten“.
b) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:
„§ 52 Wartezeiterfüllung durch Versorgungsaus-
gleich, Rentensplitting unter Ehegatten
und Zuschläge an Entgeltpunkten für
Arbeitsentgelt aus geringfügiger versiche-
rungsfreier Beschäftigung“.
c) In der Angabe zu § 68 werden die Wörter „und
Rentenniveausicherung“ gestrichen.
d) Nach der Angabe zu § 76b wird eingefügt:
„§ 76c Zuschläge oder Abschläge bei Renten-
splitting unter Ehegatten“.
e) Nach der Angabe zu § 78 wird eingefügt:
„§ 78a Zuschlag bei Witwenrenten und Witwer-
renten“.
f) Die Angabe zu § 88 wird wie folgt gefasst:
„§ 88 Persönliche Entgeltpunkte bei Folge-
renten“.
g) Nach der Angabe zu § 88 wird eingefügt:
„§ 88a Höchstbetrag bei Witwenrenten und Wit-
werrenten“.
h) Nach der Angabe zu § 120 wird eingefügt:
„Dritter Unterabschnitt
Rentensplitting unter Ehegatten
§ 120a Grundsätze
§ 120b Tod eines Ehegatten vor Empfang ange-
messener Leistungen
§ 120c Abänderung des Rentensplittings unter
Ehegatten“.
i) Vor der Angabe zu § 121 wird die Überschrift wie
folgt gefasst:
„Vierter Unterabschnitt
Berechnungsgrundsätze“.
j) Die Angabe zu § 154 wird wie folgt gefasst:
„§ 154 Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung
des Beitragssatzes und Sicherung des
Rentenniveaus“.
k) Die Angabe zu § 235b wird wie folgt gefasst:
„§ 235b Anpassung des Übergangsgeldes in der
Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni
2001“.
l) Die Angabe zu § 242a wird wie folgt gefasst:
„§ 242a Witwenrente und Witwerrente“.
m) Die Angabe zu § 255 wird wie folgt gefasst:
„§ 255 Rentenartfaktor“.
n) Die Angabe zu § 255c wird wie folgt gefasst:
„§ 255c Aktueller Rentenwert im Jahr 2000“.
o) Nach der Angabe zu § 255d wird eingefügt:
„§ 255e Bestimmung des aktuellen Rentenwerts
für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum
1. Juli 2010
§ 255f Bestimmung des aktuellen Rentenwerts
zum 1. Juli 2001“.
p) Die Angabe zu § 264b wird wie folgt gefasst:
„§ 264b Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten“.

q) Nach der Angabe zu § 267 wird eingefügt:
„§ 267a Einkommensanrechnung auf Renten we-
gen Todes im Beitrittsgebiet
§ 267b Einkommensanrechnung auf Renten we-
gen Todes“.
r) Nach der Angabe zu § 269 wird eingefügt:
„§ 269a Rentenabfindung bei Wiederheirat von
Witwen und Witwern“.
s) Die Angabe zu § 279f wird gestrichen.
t) Die Angabe zu § 279g wird gestrichen.
u) Die Angabe zu § 288 wird gestrichen.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Nachversicherung, Versorgungsausgleich
und Rentensplitting unter Ehegatten“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden in Nummer 2 nach dem
Wort „Versorgungsausgleichs“ die Wörter „oder
eines Rentensplittings unter Ehegatten“ eingefügt.
3. In § 11 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.
4. In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ohne Berück-
sichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten
und der Veränderung der durchschnittlichen Lebens-
erwartung der 65-jährigen“ gestrichen und die Wörter
„anzupassen gewesen wären“ durch die Wörter
„angepasst worden sind“ ersetzt.
5. In § 43 Abs. 4 wird Satz 2 aufgehoben.
6. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
„Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalender-
monate nach Ablauf des Monats, in dem der Ver-
sicherte verstorben ist.“
b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
„(2a) Witwen oder Witwer haben keinen An-
spruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn
die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es
sei denn, dass nach den besonderen Umständen
des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist,
dass es der alleinige oder überwiegende Zweck
der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterblie-
benenversorgung zu begründen.
(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwer-
rente besteht auch nicht mit Ablauf des Monats, in
dem die Bestandskraft der Entscheidung des Ren-
tenversicherungsträgers über das Rentensplitting
unter Ehegatten eintritt.“
c) In Absatz 3 wird die Angabe „1 und 2“ durch die
Angabe „1 bis 2b“ ersetzt.
7. Dem § 47 wird angefügt:
„(3) Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zur
Vollendung des 65. Lebensjahres auch für verwitwete
Ehegatten, für die ein Rentensplitting unter Ehegatten
durchgeführt wurde, wenn
1. sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbe-
nen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
2. sie nicht wieder geheiratet haben und
3. sie bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine
Wartezeit erfüllt haben.“
8. In § 51 Abs. 3 werden die Wörter „ , mit Berücksichti-
gungszeiten jedoch nur, soweit während dieser Zeit
eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist,
die mehr als geringfügig war“ gestrichen.
9. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich,
Rentensplitting unter Ehegatten und Zuschläge
an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus gering-
fügiger versicherungsfreier Beschäftigung“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Zahl „0,0625“ durch
die Zahl „0,0313“ und die Zahl „0,0468“ durch die
Zahl „0,0234“ ersetzt.
c) Nach Absatz 1 wird eingefügt:
„(1a) Ist ein Rentensplitting unter Ehegatten
durchgeführt, wird dem Ehegatten, der einen
Splittingzuwachs erhalten hat, auf die Wartezeit
die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich
ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem Splitting-
zuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Die
Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die in die
Splittingzeit fallenden Kalendermonate nicht be-
reits auf die Wartezeit anzurechnen sind.“
d) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „0,0625“ durch die
Zahl „0,0313“ ersetzt.
10. Dem § 55 Abs. 1 wird angefügt:
„Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgelt-
punkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig
Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder
Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für
mehrere Kinder vorliegen.“
11. Dem § 57 wird angefügt:
„Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig aus-
geübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese
Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.“
12. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach Nummer 1 eingefügt:
„1a. nach dem vollendeten 17. und vor dem
vollendeten 25. Lebensjahr mindestens
einen Kalendermonat krank gewesen
sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen
rentenrechtlichen Zeiten belegt sind ,“.
bb) In Satz 1 Nr. 4 wird das Wort „drei“ durch das
Wort „acht“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Versicherte“
die Wörter „nach Vollendung des 25. Lebens-
jahres“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„unterbrochen ist“ die Wörter „ ; dies gilt nicht
für Zeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a bis 3 nach
Vollendung des 17. und vor Vollendung des
25. Lebensjahres“ eingefügt.
13. In § 63 wird Absatz 7 wie folgt gefasst:
„(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der
Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berück-
sichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
jährlich angepasst.“
14. § 66 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Versor-
gungsausgleich“ die Worte „oder Rentensplitting
unter Ehegatten“ angefügt.
b) Nach den Wörtern „vervielfältigt und“ werden
die Wörter „bei Witwenrenten und Witwerrenten
sowie“ eingefügt.
15. In § 67 Nr. 6 wird die Zahl „0,6“ durch die Zahl „0,55“
ersetzt.
16. § 68 wird wie folgt gefasst:
„§ 68
Aktueller Rentenwert
(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der
einer monatlichen Rente wegen Alters der Renten-
versicherung der Arbeiter und der Angestellten ent-
spricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund
des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind.
Am 30. Juni 2001 beträgt der aktuelle Rentenwert
48,58 Deutsche Mark. Er verändert sich zum 1. Juli
eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle
Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung
1. der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-
schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und
2. des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der
Arbeiter und der Angestellten
vervielfältigt wird.
(2) Der Faktor für die Veränderung der Bruttolohn-
und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten
Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für
das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das
vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird.
(3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des
Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten ergibt, wird ermittelt, indem
1. der durchschnittliche Beitragssatz in der Renten-
versicherung der Arbeiter und der Angestellten des
vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus
90 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für
das Jahr 2009 subtrahiert wird,
2. der durchschnittliche Beitragssatz in der Renten-
versicherung der Arbeiter und der Angestellten für
das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz
aus 90 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil
für das Jahr 2009 subtrahiert wird,
und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert
durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt
wird.
(4) Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2009 ist der
Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2009 als
Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist.
(5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des
bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende
neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel
ermittelt:
BE t –1 90 vom Hundert – AVA2009 – RVB t –1
AR t = AR t –1 X X
BE t –2 90 vom Hundert – AVA2009 – RVB t –2
Dabei sind:
AR t = zu bestimmender aktueller Rentenwert,
AR t –1 = bisheriger aktueller Rentenwert,
BE t –1 = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-
schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im
vergangenen Kalenderjahr,
BE t –2 = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-
schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im
vorvergangenen Kalenderjahr,
AVA2009 = Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2009 in
Höhe von 4 vom Hundert,
RVB t –1 = durchschnittlicher Beitragssatz in der
Rentenversicherung der Arbeiter und der
Angestellten im vergangenen Kalender-
jahr,
RVB t –2 = durchschnittlicher Beitragssatz in der
Rentenversicherung der Arbeiter und der
Angestellten im vorvergangenen Kalen-
derjahr.
(6) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen
Rentenwerts sind für das vergangene Kalenderjahr
die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des
Kalenderjahres vorliegenden Daten zur Bruttolohn-
und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten
Arbeitnehmer und für das vorvergangene Kalender-
jahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen
Rentenwerts verwendeten Daten zur Bruttolohn-
und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten
Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamt-
rechnung zugrunde zu legen.“
17. In § 70 wird nach Absatz 3 eingefügt:
„(3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrecht-
lichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem
Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksich-
tigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten
der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürf-
tigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrie-
ben. Diese betragen für jeden Kalendermonat
a) mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittel-
ten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätz-
lichen Entgeltpunkten,
b) in dem für den Versicherten Berücksichtigungszei-
ten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege
eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit
entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind
zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen
Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätz-
lichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a.

Die Summe der zusätzlich ermittelten und gut-
geschriebenen Entgeltpunkte ist zusammen mit
den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten
ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von
höchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt.“
18. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für die Ermittlung des Durchschnittswertes
werden jedem Kalendermonat mit Zeiten einer
beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Ent-
geltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalender-
monate insoweit nicht als beitragsgeminderte
Zeiten berücksichtigt.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
19. § 72 Abs. 4 wird aufgehoben.
20. In § 74 wird nach Satz 2 eingefügt:
„Zeiten schulischer Ausbildung werden für höchstens
drei Jahre bewertet.“
21. Nach § 76b wird eingefügt:
„§ 76c
Zuschläge oder Abschläge bei
Rentensplitting unter Ehegatten
(1) Ein durchgeführtes Rentensplitting unter Ehe-
gatten wird beim Versicherten durch Zuschläge oder
Abschläge an Entgeltpunkten berücksichtigt.
(2) Zuschläge an Entgeltpunkten aus einem durch-
geführten Rentensplitting unter Ehegatten entfallen zu
gleichen Teilen auf die in der Splittingzeit liegenden
Kalendermonate, Abschläge zu gleichen Teilen auf
die in der Splittingzeit liegenden Kalendermonate mit
Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.
(3) Ist eine Rente um Zuschläge oder Abschläge
aus einem durchgeführten Rentensplitting unter
Ehegatten zu verändern, ist von der Summe der
bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte
auszugehen.“
22. Nach § 78 wird eingefügt:
„§ 78a
Zuschlag
bei Witwenrenten und Witwerrenten
(1) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten
bei Witwenrenten und Witwerrenten richtet sich nach
der Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Voll-
endung ihres dritten Lebensjahres. Die Dauer ergibt
sich aus der Summe der Anzahl an Kalendermonaten
mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung,
die der Witwe oder dem Witwer zugeordnet worden
sind, beginnend nach Ablauf des Monats der Geburt,
bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom
Monat der Geburt an. Für jeden Kalendermonat sind
0,0505 Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Witwen-
renten und Witwerrenten werden nicht um einen
Zuschlag erhöht, solange der Rentenartfaktor min-
destens 1,0 beträgt.
(2) Sterben Versicherte vor der Vollendung des
dritten Lebensjahres des Kindes, wird mindestens
der Zeitraum zugrunde gelegt, der im Zeitpunkt des
Todes an der Vollendung des dritten Lebensjahres
des Kindes fehlt. Sterben Versicherte vor der Geburt
des Kindes, werden 36 Kalendermonate zugrunde
gelegt, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach
dem Tod geboren wird. Wird das Kind nach Ablauf
dieser Frist geboren, erfolgt der Zuschlag mit Beginn
des Monats, der auf den letzten Monat der zu berück-
sichtigenden Kindererziehung folgt. Die Sätze 1 und 2
gelten nicht, wenn die Witwe oder der Witwer zum
Personenkreis des § 56 Abs. 4 gehören.“
23. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 7 wird die Zahl „0,8“ durch die Zahl
„0,7333“ ersetzt.
b) In Satz 2 Nr. 3 wird die Zahl „0,8“ durch die Zahl
„0,7333“ ersetzt.
24. Dem § 83 Abs. 1 wird angefügt:
„Kindererziehungszeiten in der knappschaftlichen
Rentenversicherung werden bei Anwendung des § 70
Abs. 3a wie Kindererziehungszeiten in der Renten-
versicherung der Arbeiter und Angestellten bewertet.“
25. Die Überschrift zu § 88 wird wie folgt gefasst:
„Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten“.
26. Nach § 88 wird eingefügt:
„§ 88a
Höchstbetrag
bei Witwenrenten und Witwerrenten
Der Monatsbetrag einer Witwenrente oder Witwer-
rente darf den Monatsbetrag der Rente wegen voller
Erwerbsminderung oder die Vollrente wegen Alters
des Verstorbenen nicht überschreiten. Anderenfalls
ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei
Witwenrenten und Witwerrenten entsprechend zu
verringern.“
27. In § 90 Abs. 2 wird nach Satz 1 eingefügt:
„Wurde die Rentenabfindung nach kleiner Witwen-
rente oder kleiner Witwerrente in verminderter Höhe
geleistet, vermindert sich der Zeitraum des Einbehalts
um die Kalendermonate, für die eine kleine Witwen-
rente oder kleine Witwerrente geleistet wurde. Als
Teiler zur Ermittlung der Höhe des Einbehalts ist dabei
die Anzahl an Kalendermonaten maßgebend, für die
die Abfindung geleistet wurde.“
28. In § 96a Abs. 2 Nr. 2 wird der Betrag „630 Deutsche
Mark“ durch den Betrag „325 Euro“ ersetzt.
29. In § 97 Abs. 2 Satz 1 werden in Nummer 1 die Wörter
„das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts“ durch die
Wörter „den Betrag von 675 Euro“ und in Nummer 2
die Wörter „das 17,6fache des aktuellen Renten-
werts“ durch die Wörter „den Betrag von 450 Euro“
ersetzt.

30. In § 98 Satz 1 werden nach den Wörtern „eines Ver-
sorgungsausgleichs,“ die Wörter „eines Rentensplit-
tings unter Ehegatten,“ und in Nummer 1 nach dem
Wort „Versorgungsausgleich“ die Wörter „und Ren-
tensplitting unter Ehegatten“ eingefügt.
31. Dem § 107 Abs. 1 wird angefügt:
„Bei kleinen Witwenrenten oder kleinen Witwerrenten
vermindert sich das 24fache des abzufindenden
Monatsbetrages um die Anzahl an Kalendermonaten,
für die eine kleine Witwenrente oder kleine Witwer-
rente geleistet wurde. Entsprechend vermindert sich
die Anzahl an Kalendermonaten nach Satz 2.“
32. § 113 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Versor-
gungsausgleich“ die Wörter „oder Rentensplitting
unter Ehegatten“ angefügt.
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Versor-
gungsausgleich“ die Wörter „oder Rentensplitting
unter Ehegatten“ eingefügt.
c) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
d) In Nummer 7 wird der Punkt gestrichen und nach
dem Wort „Wertguthaben“ das Wort „und“ ein-
gefügt.
e) Nach Nummer 7 wird angefügt:
„8. Zuschläge an Entgeltpunkten bei Witwen-
renten und Witwerrenten.“
33. In § 114 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort
„Versorgungsausgleich“ die Wörter „oder Renten-
splitting unter Ehegatten“ eingefügt.
34. Nach § 120 wird eingefügt:
„Dritter Unterabschnitt
Rentensplitting unter Ehegatten
§ 120a
Grundsätze
(1) Ehegatten können gemeinsam bestimmen,
dass die von ihnen in der Ehe erworbenen Ansprüche
auf eine anpassungsfähige Rente zwischen ihnen
aufgeteilt werden (Rentensplitting unter Ehegatten).
(2) Die Durchführung des Rentensplittings unter
Ehegatten ist zulässig, wenn
1. die Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlos-
sen worden ist oder
2. die Ehe am 31. Dezember 2001 bestand und beide
Ehegatten nach dem 1. Januar 1962 geboren sind.
(3) Anspruch auf Durchführung des Rentensplit-
tings unter Ehegatten besteht, wenn
1. erstmalig beide Ehegatten Anspruch auf Leistung
einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen
Rentenversicherung haben oder
2. erstmalig ein Ehegatte Anspruch auf Leistung
einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen
Rentenversicherung und der andere Ehegatte das
65. Lebensjahr vollendet hat oder
3. ein Ehegatte verstirbt, bevor die Voraussetzungen
der Nummern 1 und 2 vorliegen. In diesem Fall
kann der überlebende Ehegatte das Renten-
splitting unter Ehegatten allein herbeiführen.
(4) Anspruch auf Durchführung des Rentensplit-
tings unter Ehegatten besteht nur, wenn am Ende der
Splittingzeit
1. in den Fällen von Absatz 3 Nr. 1 und 2 bei beiden
Ehegatten und
2. im Fall von Absatz 3 Nr. 3 beim überlebenden Ehe-
gatten
25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind.
Im Fall von Satz 1 Nr. 2 gilt als rentenrechtliche Zeit
auch die Zeit vom Zeitpunkt des Todes des verstorbe-
nen Ehegatten bis zum vollendeten 65. Lebensjahr
des überlebenden Ehegatten in dem Verhältnis, in
dem die Kalendermonate an rentenrechtlichen Zeiten
des überlebenden Ehegatten in der Zeit von seinem
vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Tod des verstor-
benen Ehegatten zu allen Kalendermonaten in dieser
Zeit stehen.
(5) Anspruch auf Durchführung des Rentensplit-
tings unter Ehegatten besteht nicht, wenn der über-
lebende Ehegatte eine Rentenabfindung bei Wieder-
heirat von Witwen und Witwern erhalten hat.
(6) Der Anspruch auf Durchführung des Renten-
splittings unter Ehegatten besteht für die Zeit vom
Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wor-
den ist, bis zum Ende des Monats, in dem der
Anspruch entstanden ist (Splittingzeit). Entsteht der
Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings
unter Ehegatten durch Leistung einer Vollrente wegen
Alters, endet die Splittingzeit mit dem Ende des
Monats vor Leistungsbeginn.
(7) Die Höhe der Ansprüche richtet sich nach den
Entgeltpunkten der Ehegatten, getrennt nach
1. Entgeltpunkten der Rentenversicherung der Ar-
beiter und Angestellten und
2. Entgeltpunkten der knappschaftlichen Renten-
versicherung,
die mit demselben aktuellen Rentenwert für die
Berechnung einer Rente zu vervielfältigen sind. Der
Ehegatte mit der jeweils niedrigeren Summe solcher
Entgeltpunkte hat Anspruch auf Übertragung der
Hälfte des Unterschieds zwischen den gleichartigen
Entgeltpunkten der Ehegatten (Einzelsplitting).
(8) Besteht zwischen den jeweiligen Summen aller
Entgeltpunkte der Ehegatten in der Splittingzeit ein
Unterschied, ergibt sich für den Ehegatten mit der
niedrigeren Summe aller Entgeltpunkte ein Zuwachs
an Entgeltpunkten in Höhe der Hälfte des Unter-
schieds zwischen der Summe aller Entgeltpunkte
für den Ehegatten mit der höheren Summe an Ent-
geltpunkten und der Summe an Entgeltpunkten des
anderen Ehegatten (Splittingzuwachs).
§ 120b
Tod eines Ehegatten vor
Empfang angemessener Leistungen
(1) Ist ein Ehegatte verstorben und sind ihm oder
seinen Hinterbliebenen aus dem Rentensplitting unter
Ehegatten Leistungen in Höhe von bis zu zwei Jahres-

beträgen einer auf das Ende des Leistungsbezuges
ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors berech-
neten Vollrente wegen Alters aus dem erworbenen
Anrecht (Grenzwert) erbracht worden, haben der
überlebende Ehegatte oder seine Hinterbliebenen
Anspruch auf eine nicht aufgrund des Rentensplit-
tings gekürzte Rente. Die sich ergebende Erhöhung
mindert sich jedoch um die erhaltenen Leistungen.
(2) Der Grenzwert ergibt sich aus Zuschlägen und
Abschlägen an Entgeltpunkten aus den im Rahmen
des Einzelsplittings übertragenen Entgeltpunkten
unter Berücksichtigung des für sie maßgebenden
Rentenartfaktors und aktuellen Rentenwerts am Ende
des Leistungsbezuges.
§ 120c
Abänderung
des Rentensplittings unter Ehegatten
(1) Ehegatten haben Anspruch auf Abänderung
des Rentensplittings, wenn sich für sie eine Ab-
weichung des Wertunterschieds von dem bisher
zugrunde liegenden Wertunterschied ergibt.
(2) Die Änderung der Anspruchshöhe kommt nur in
Betracht , wenn durch sie Versicherte
1. eine Übertragung von Entgeltpunkten erhalten,
deren Wert insgesamt vom Wert der bislang ins-
gesamt übertragenen Entgeltpunkte wesentlich
abweicht, oder
2. eine maßgebende Wartezeit erfüllen.
Eine Abweichung ist wesentlich, wenn sie 10 vom
Hundert der durch die abzuändernde Entscheidung
insgesamt übertragenen Entgeltpunkte, mindestens
jedoch 0,5 Entgeltpunkte übersteigt, wobei Entgelt-
punkte der knappschaftlichen Rentenversicherung
zuvor mit 1,3333 zu vervielfältigen sind.
(3) Für den Ehegatten, der einen Splittingzuwachs
erhalten hat, entfällt durch die Abänderung eine
bereits erfüllte Wartezeit nicht.
(4) Die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen sind
verpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, die zur
Wahrnehmung ihrer Rechte nach den vorstehenden
Vorschriften erforderlich sind.“
35. Vor § 121 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Vierter Unterabschnitt
Berechnungsgrundsätze“.
36. § 154 wird wie folgt gefasst:
„§ 154
Rentenversicherungsbericht,
Stabilisierung des Beitragssatzes
und Sicherung des Rentenniveaus
(1) Die Bundesregierung erstellt jährlich einen Ren-
tenversicherungsbericht. Der Bericht enthält
1. auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl
der Versicherten und Rentner sowie der Einnah-
men, der Ausgaben und der Schwankungsreserve
insbesondere Modellrechnungen zur Entwicklung
von Einnahmen und Ausgaben, der Schwankungs-
reserve sowie des jeweils erforderlichen Beitrags-
satzes in den künftigen 15 Kalenderjahren,
2. eine Übersicht über die voraussichtliche finanzielle
Entwicklung der Rentenversicherung in den künf-
tigen fünf Kalenderjahren auf der Grundlage der
aktuellen Einschätzung der mittelfristigen Wirt-
schaftsentwicklung,
3. eine Darstellung, wie sich die Anhebung der Alters-
grenzen voraussichtlich auf die Arbeitsmarktlage,
die Finanzlage der Rentenversicherung und an-
dere öffentliche Haushalte auswirkt,
4. bis zur Angleichung der Lohn- und Gehalts-
situation im Beitrittsgebiet an die Lohn- und
Gehaltssituation im Bundesgebiet ohne das Bei-
trittsgebiet eine gesonderte Darstellung über die
Entwicklung der Renten im Beitrittsgebiet.
Die Entwicklung in der Rentenversicherung der Arbei-
ter und der Angestellten und in der knappschaftlichen
Rentenversicherung ist getrennt darzustellen. Der
Bericht ist bis zum 30. November eines jeden Jahres
den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten.
(2) Der Rentenversicherungsbericht ist einmal in
jeder Wahlperiode des Deutschen Bundestages um
einen Bericht zu ergänzen, der insbesondere dar-
stellt:
1. die Leistungen der anderen ganz oder teilweise
öffentlich finanzierten Alterssicherungssysteme
sowie deren Finanzierung,
2. die Einkommenssituation der Leistungsbezieher
der Alterssicherungssysteme,
3. das Zusammentreffen von Leistungen der Alters-
sicherungssysteme,
4. in welchem Umfang die steuerliche Förderung
nach § 10a des Einkommensteuergesetzes in An-
spruch genommen worden ist und
5. welchen Grad der Verbreitung die zusätzliche
Altersvorsorge dadurch erreicht hat.
Die Darstellungen zu Nummer 4 und 5 sind erstmals
im Jahre 2005 vorzulegen.
(3) Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden
Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen,
wenn
1. der Beitragssatz in der Rentenversicherung der
Arbeiter und der Angestellten in der mittleren
Variante der 15-jährigen Vorausberechnungen des
Rentenversicherungsberichts bis zum Jahre 2020
20 vom Hundert oder bis zum Jahre 2030 22 vom
Hundert überschreitet,
2. der Verhältniswert aus einer jahresdurchschnitt-
lichen verfügbaren Standardrente und dem unter
Berücksichtigung des Altersvorsorgeanteils zur zu-
sätzlichen Altersvorsorge vorausberechneten jah-
resdurchschnittlichen Nettoentgelt (Nettorenten-
niveau) in der mittleren Variante der 15-jährigen Vor-
ausberechnungen des Rentenversicherungsberichts
64 vom Hundert unterschreitet; verfügbare Stan-
dardrente ist die Regelaltersrente aus der Renten-
versicherung der Arbeiter und Angestellten mit 45
Entgeltpunkten, gemindert um den durchschnitt-
lichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung,
den Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung
und die ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte
durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern.

Die Bundesregierung soll den gesetzgebenden Körper-
schaften geeignete Maßnahmen vorschlagen, wenn
sich zeigt, dass durch die Förderung der freiwilligen
zusätzlichen Altersvorsorge eine ausreichende Ver-
breitung nicht erreicht werden kann.
(4) Der Rentenversicherungsbericht ist im Jahre
2012 um einen Bericht zu ergänzen, der darstellt, ob
die Höhe des auf Hinterbliebenenrenten nicht an-
zurechnenden Einkommens unter Berücksichtigung
der Einkommenssituation von Hinterbliebenen und
der Entwicklung des Arbeitsmarktes insbesondere für
Frauen angemessen ist.“
37. In § 170 Abs. 1 Nr. 1 werden das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „Arbeitslosen-
hilfe“ die Wörter „und für Kindererziehungszeiten“
eingefügt.
38. § 177 wird wie folgt gefasst:
„§ 177
Beitragszahlung
für Kindererziehungszeiten
(1) Die Beiträge für Kindererziehungszeiten werden
vom Bund gezahlt.
(2) Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung für
die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten an die
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
für das Jahr 2000 einen Betrag in Höhe von 22,4 Mil-
liarden Deutsche Mark. Dieser Betrag verändert sich
im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis,
in dem
1. die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-
schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im ver-
gangenen Kalenderjahr zur entsprechenden
Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergan-
genen Kalenderjahr steht,
2. bei Veränderungen des Beitragssatzes der Bei-
tragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird,
zum Beitragssatz des laufenden Kalenderjahres
steht,
3. die Anzahl der unter Dreijährigen im vorvergan-
genen Kalenderjahr zur entsprechenden Anzahl
der unter Dreijährigen in dem dem vorvergan-
genen vorausgehenden Kalenderjahr steht.
(3) Bei der Bestimmung der Bruttolohn- und
-gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten
Arbeitnehmer sind für das vergangene Kalenderjahr
die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn eines
Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vor-
vergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung der
bisherigen Veränderungsrate verwendeten Daten der
Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu
legen. Bei der Anzahl der unter Dreijährigen in einem
Kalenderjahr sind die für das jeweilige Kalenderjahr
zum Jahresende vorliegenden Daten des Statistischen
Bundesamtes zugrunde zu legen.
(4) Die Beitragszahlung erfolgt in gleichen Monats-
raten. Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung
sind die Vorschriften über den Bundeszuschuss anzu-
wenden.“
39. Dem § 178 wird angefügt:
„(3) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates den Betrag zu
bestimmen, der vom Bund für Kindererziehungszeiten
an die Rentenversicherung der Arbeiter und der An-
gestellten pauschal zu zahlen ist.“
40. § 187a Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Diese Minderung wird auf der Grundlage der Summe
aller Entgeltpunkte ermittelt, die mit einem Zugangs-
faktor zu vervielfältigen ist und die sich bei Berech-
nung einer Altersrente unter Zugrundelegung des
beabsichtigten Rentenbeginns ergeben würden.“
41. § 207 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung, für die
Beiträge nachgezahlt worden sind, als Anrechnungs-
zeiten zu bewerten, kann sich der Versicherte die Bei-
träge erstatten lassen. § 210 Abs. 5 gilt entsprechend.“
42. § 210 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung
aus der Versicherung in Anspruch genommen, können
sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge
verlangen.“
43. In § 235a werden die Wörter „ , jedoch ohne Berück-
sichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten
und der Veränderung der durchschnittlichen Lebens-
erwartung der 65-jährigen“ gestrichen.
44. § 235b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anpassung des Übergangsgeldes in
der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2001“.
b) Die Jahresangabe „2002“ wird durch die Jahres-
angabe „2001“ ersetzt.
45. In § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „soweit
während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit
nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig
war,“ gestrichen.
46. § 242a wird wie folgt gefasst:
„§ 242a
Witwenrente und Witwerrente
(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine
Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Ka-
lendermonate, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar
2002 verstorben ist. Dies gilt auch, wenn mindestens
ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und
die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.
(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große
Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Vor-
aussetzungen auch Witwen oder Witwer, die
1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufs-
unfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder
2. am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder
erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen
sind.

(3) Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente
haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen
auch Witwen oder Witwer, die nicht mindestens
ein Jahr verheiratet waren, wenn die Ehe vor dem
1. Januar 2002 geschlossen wurde.“
47. In § 243 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„oder kleine Witwerrente besteht“ die Wörter „ohne
Beschränkung auf 24 Kalendermonate“ eingefügt.
48. § 252a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „unterbrochen
und“ gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird eingefügt:
„Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 liegen
vor Vollendung des 17. und nach Vollendung des
25. Lebensjahres nur vor, wenn dadurch eine
versicherte Beschäftigung oder selbständige
Tätigkeit unterbrochen ist.“
c) In dem bisherigen Satz 2 wird die Angabe „nach
den Nummern 2 und 3“ durch die Angabe „nach
Satz 1 Nr. 2 und 3“ ersetzt.
49. § 255 wird wie folgt gefasst:
„§ 255
Rentenartfaktor
(1) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche
Entgeltpunkte bei großen Witwenrenten und großen
Witwerrenten nach dem Ende des dritten Kalender-
monats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte
verstorben ist, 0,6, wenn der Ehegatte vor dem
1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem
Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte
vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
(2) Witwenrenten und Witwerrenten aus der Renten-
anwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen
Ehegatten werden von Beginn an mit dem Rentenart-
faktor ermittelt, der für Witwenrenten und Witwer-
renten nach dem Ende des dritten Kalendermonats
nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte ver-
storben ist, maßgebend ist.“
50. § 255a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt am
30. Juni 2001 42,26 Deutsche Mark. Er verändert
sich zum 1. Juli eines jeden Jahres nach dem für die
Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden
Verfahren. Hierbei ist jeweils die für die neuen Bun-
desländer ermittelte Bruttolohn- und -gehaltssumme
je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer maß-
gebend.“
51. § 255c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Aktueller Rentenwert im Jahr 2000“.
b) In Absatz 1 werden das Wort „ändern“ durch das
Wort „ändert“ und die Wörter „zum 1. Juli der
Jahre 2000 und 2001 jeweils“ durch die Wörter
„zum 1. Juli 2000“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „und für das
Jahr 2000 die zu Beginn des Jahres 2001“ ge-
strichen.
52. Nach § 255d wird eingefügt:
„§ 255e
Bestimmung des
aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom
1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010
(1) Bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts
für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010
tritt an die Stelle des Faktors für die Veränderung des
Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten (§ 68 Abs. 3) der Faktor für die
Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversiche-
rung der Arbeiter und der Angestellten und des Alters-
vorsorgeanteils.
(2) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des
Altersvorsorgeanteils und des Beitragssatzes zur
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
ergibt, wird ermittelt, indem
1. der Altersvorsorgeanteil und der durchschnittliche
Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten des vergangenen Kalender-
jahres von 100 vom Hundert subtrahiert werden,
2. der Altersvorsorgeanteil und der durchschnittliche
Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbei-
ter und der Angestellten für das vorvergangene
Kalenderjahr von 100 vom Hundert subtrahiert
werden,
und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert
durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt
wird.
(3) Der Altersvorsorgeanteil beträgt für die Jahre
vor 2002 0,0 vom Hundert,
2002 0,5 vom Hundert,
2003 1,0 vom Hundert,
2004 1,5 vom Hundert,
2005 2,0 vom Hundert,
2006 2,5 vom Hundert,
2007 3,0 vom Hundert,
2008 3,5 vom Hundert,
2009 4,0 vom Hundert.
(4) Der nach § 68 sowie den Absätzen 1 bis 3 für
die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 anstelle
des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestim-
mende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender
Formel ermittelt:
BE t –1 100 vom Hundert – AVAt –1 – RVB t –1
AR t = AR t –1 X X
BE t –2 100 vom Hundert – AVAt –2 – RVB t –2
Dabei sind:
AR t = zu bestimmender aktueller Rentenwert,
AR t –1 = bisheriger aktueller Rentenwert,
BE t –1 = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-
schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im
vergangenen Kalenderjahr,
BE t –2 = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-
schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im
vorvergangenen Kalenderjahr,

RVB t –1 = durchschnittlicher Beitragssatz in der
Rentenversicherung der Arbeiter und der
Angestellten im vergangenen Kalender-
jahr,
RVB t –2 = durchschnittlicher Beitragssatz in der
Rentenversicherung der Arbeiter und der
Angestellten im vorvergangenen Kalen-
derjahr,
AVA t –1 = Altersvorsorgeanteil im vergangenen Ka-
lenderjahr und
AVA t –2 = Altersvorsorgeanteil im vorvergangenen
Kalenderjahr.
§ 255f
Bestimmung des aktuellen
Rentenwerts zum 1. Juli 2001
Abweichend von § 68 Abs. 6 sind bei der Be-
stimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2001
für 1999 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn
des Jahres 2001 vorliegenden Daten zur Bruttolohn-
und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten
Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamt-
rechnung zugrunde zu legen.“
53. § 263 Abs. 1a wird aufgehoben.
54. § 264b wird wie folgt gefasst:
„§ 264b
Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten
(1) Der Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerren-
ten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost),
wenn den Zeiten der Kindererziehung ausschließlich
Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen. Der Zuschlag
bei Waisenrenten besteht aus persönlichen Entgelt-
punkten (Ost), wenn der Rente des verstorbenen Ver-
sicherten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde
liegen.
(2) Die Witwenrente oder Witwerrente erhöht sich
nicht um einen Zuschlag an persönlichen Entgelt-
punkten, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002
verstorben ist oder die Ehe vor diesem Zeitpunkt
geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor
dem 2. Januar 1962 geboren ist.“
55. Dem § 265 wird angefügt:
„(7) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche
Entgeltpunkte bei großen Witwenrenten und großen
Witwerrenten in der knappschaftlichen Rentenver-
sicherung nach dem Ende des dritten Kalender-
monats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte
verstorben ist, 0,8, wenn der Ehegatte vor dem
1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem
Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte
vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.“
56. Nach § 267 wird eingefügt:
„§ 267a
Einkommensanrechnung auf Renten
wegen Todes im Beitrittsgebiet
Wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Auf-
enthalt im Beitrittsgebiet hat, ist bei der Bestimmung
des anrechenbaren Einkommens bei Witwenrenten,
Witwerrenten und Erziehungsrenten das Einkommen
anrechenbar, das das 26,4fache des aktuellen
Rentenwerts (Ost) übersteigt, bis der Betrag von
675 Euro erreicht ist, bei Waisenrenten das Ein-
kommen, das das 17,6fache des aktuellen Renten-
werts (Ost) übersteigt, bis der Betrag von 450 Euro
erreicht ist.
§ 267b
Einkommensanrechnung
auf Renten wegen Todes
(1) Bei Witwenrenten und Witwerrenten ist das Ein-
kommen anrechenbar, das monatlich das 26,4fache
des aktuellen Rentenwerts übersteigt, wenn der Ehe-
gatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die
Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und min-
destens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren
ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für Erziehungsrenten, wenn
der geschiedene Ehegatte vor dem 1. Januar 2002
verstorben ist oder die geschiedene Ehe vor diesem
Tag geschlossen wurde und mindestens einer der
geschiedenen Ehegatten vor dem 2. Januar 1962
geboren ist.
(3) Bei Waisenrenten an vor dem 1. Januar 2002
geborene Waisen ist das Einkommen anrechenbar,
das monatlich das 17,6fache des aktuellen Renten-
werts übersteigt.“
57. Nach § 269 wird eingefügt:
„§ 269a
Rentenabfindung bei Wiederheirat
von Witwen und Witwern
Die Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen
und Witwern erfolgt ohne Anrechnung der bereits
geleisteten kleinen Witwenrente oder kleinen Witwer-
rente, wenn der vorletzte Ehegatte vor dem 1. Januar
2002 verstorben ist. Dies gilt auch, wenn mindestens
ein Ehegatte in der vorletzten Ehe vor dem 2. Januar
1962 geboren ist und diese Ehe vor dem 1. Januar
2002 geschlossen wurde.“
58. § 272 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Versor-
gungsausgleich“ die Wörter „oder Rentensplitting
unter Ehegatten“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Versor-
gungsausgleich“ die Wörter „oder Rentensplitting
unter Ehegatten“ eingefügt.
59. § 279f wird aufgehoben.
60. § 279g wird aufgehoben.
61. § 288 wird aufgehoben.
62. In § 313 Abs. 3 Nr. 1 wird der Betrag „630 Deutsche
Mark“ durch den Betrag „325 Euro“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(860-3)
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
595), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom
19. März 2001 (BGBl. I S. 390), wird wie folgt geändert:
1. In § 138 Abs. 2 wird die Angabe „§ 68 Abs. 7“ durch die
Angabe „§ 68 Abs. 6“ ersetzt.
2. Dem § 142 Abs. 1 wird angefügt:
„Ist dem Arbeitslosen eine Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung zuerkannt, kann er sein Rest-
leistungsvermögen jedoch unter den üblichen Be-
dingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr
verwerten, hat das Arbeitsamt den Arbeitslosen un-
verzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen
Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu
stellen. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der
Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf
der Frist an bis zu dem Tage, an dem der Arbeitslose
den Antrag stellt.“
3. In § 167 werden die Wörter „und der Veränderung der
durchschnittlichen Lebenserwartung der 65-jährigen“
gestrichen und die Wörter „anzupassen gewesen
wären“ durch die Wörter „angepasst worden sind“
ersetzt.
4. In § 202 Abs. 2 wird die Angabe „§ 142 Abs. 2 Nr. 2
und 3“ durch die Angabe „§ 142 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
und 3 und Satz 2“ ersetzt.
5. In § 411 Abs. 2 werden die Wörter „ , jedoch ohne
Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei
Renten und der Veränderung der durchschnittlichen
Lebenserwartung der 65-jährigen“ gestrichen.
6. § 434a wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils die Jahreszahl
„2002“ durch die Jahreszahl „2001“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Errechnung des Anpassungsfaktors gilt
§ 255c Abs. 2 des Sechsten Buches in der bis
zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung ent-
sprechend.“
7. § 435 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:
„(1) Bei der Anwendung des § 28 Nr. 2 gilt
1. die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren
Beginn vor dem 1. Januar 2001 liegt, als Rente
wegen voller Erwerbsminderung und
2. eine mit der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
vergleichbare Leistung eines ausländischen
Leistungsträgers, deren Beginn vor dem 1. Ja-
nuar 2001 liegt, als eine mit der Rente wegen
voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung
eines ausländischen Leistungsträgers.“
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden zu den
Absätzen 2 bis 5.
Artikel 3
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(860-4)
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des
Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. De-
zember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 113
angefügt:
„Achter Abschnitt
Übergangsvorschriften
§ 114 Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten
wegen Todes“.
2. § 18a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen
zu berücksichtigen
1. Erwerbseinkommen,
2. Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbs-
einkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzein-
kommen) und
3. Vermögenseinkommen.
Nicht zu berücksichtigen sind
1. steuerfreie Einnahmen nach § 3 des Einkom-
mensteuergesetzes mit Ausnahme der Auf-
stockungsbeträge und Zuschläge nach dessen
Nummer 28 und der Einnahmen nach dessen
Nummer 40 sowie Erwerbsersatzeinkommen
nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 8 und
2. Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit
sie nach § 10a des Einkommensteuergesetzes
gefördert worden sind.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für vergleichbare
ausländische Einkommen.“
b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
„(2a) Arbeitseinkommen im Sinne des Absatzes 2
Satz 1 ist die positive Summe der Gewinne oder
Verluste aus folgenden Arbeitseinkommensarten:
1. Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne
der §§ 13, 13a und 14 des Einkommensteuer-
gesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 2,
2. Gewinne aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15,
16 und 17 des Einkommensteuergesetzes und
3. Gewinne aus selbständiger Arbeit im Sinne des
§ 18 des Einkommensteuergesetzes.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach Nummer 8 eingefügt:
„9. Renten wegen Alters oder verminderter
Erwerbsfähigkeit, die aus Anlass eines
Arbeitsverhältnisses zugesagt worden
sind,

10. Renten wegen Alters oder verminderter Er-
werbsfähigkeit aus privaten Lebens- und
Rentenversicherungen, allgemeinen Unfall-
versicherungen sowie sonstige private
Versorgungsrenten.“
bb) Der anschließende Teilsatz wird gestrichen.
d) Nach Absatz 3 wird eingefügt:
„(4) Vermögenseinkommen im Sinne des Ab-
satzes 1 Satz 1 Nr. 3 ist die positive Summe der
positiven oder negativen Überschüsse, Gewinne
oder Verluste aus folgenden Vermögenseinkom-
mensarten:
1. Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des
§ 20 des Einkommensteuergesetzes sowie Ein-
nahmen aus Versicherungen auf den Erlebens-
oder Todesfall im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd des
Einkommensteuergesetzes, es sei denn, sie
werden wegen Todes geleistet, nach Abzug der
Werbungskosten und des Sparer-Freibetrages,
2. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im
Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes
nach Abzug der Werbungskosten und
3. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften
im Sinne des § 23 des Einkommensteuergeset-
zes, soweit sie mindestens 512 Euro im Kalen-
derjahr betragen.“
e) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
3. § 18b wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
„Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen gilt als
für die dem Monat der Zahlung folgenden zwölf
Kalendermonate als erzielt. Einmalig gezahltes
Vermögenseinkommen ist Einkommen, das einem
bestimmten Zeitraum nicht zugeordnet werden
kann oder in einem Betrag für mehr als zwölf
Monate gezahlt wird.“
b) Dem Absatz 2 wird angefügt:
„Bei Vermögenseinkommen gilt als monatliches
Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ein
Zwölftel dieses im letzten Kalenderjahr erzielten
Einkommens; bei einmalig gezahltem Vermögens-
einkommen gilt ein Zwölftel des gezahlten Betrages
als monatliches Einkommen nach Absatz 1 Satz 1.“
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 18a Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 bis 8“ durch die Angabe „§ 18a Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 bis 10“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Das monatliche Einkommen ist zu kürzen
1. bei Arbeitsentgelt um 40 vom Hundert, jedoch
bei
a) Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen
Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem
versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit
Anwartschaft auf Versorgung nach beamten-
rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
und bei Einkommen, das solchen Bezügen
vergleichbar ist, um 27,5 vom Hundert,
b) Beschäftigten, die die Voraussetzungen des
§ 172 Abs. 1 des Sechsten Buches erfüllen,
um 30,5 vom Hundert,
c) Beschäftigten, die die Voraussetzungen des
§ 172 Abs. 3 des Sechsten Buches erfüllen,
um 20 vom Hundert;
Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe a des Altersteilzeitgesetzes werden nicht
gekürzt, Zuschläge nach § 6 Abs. 2 des Bun-
desbesoldungsgesetzes werden um 7,65 vom
Hundert gekürzt,
2. bei Arbeitseinkommen um 39,8 vom Hundert,
bei steuerfreien Einnahmen im Rahmen des
Halbeinkünfteverfahrens um 24,8 vom Hundert,
3. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 7
um 23,8 vom Hundert,
4. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5
und 6 um 23,7 vom Hundert,
5. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 9
um 12,7 vom Hundert; sofern es sich dabei
um Leistungen aus Direktzusagen oder Unter-
stützungskassen handelt, ist das monatliche
Einkommen um 23,7 vom Hundert zu kürzen,
6. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 10
um 12,7 vom Hundert,
7. bei Vermögenseinkommen um 25 vom Hundert;
bei steuerfreien Einnahmen im Rahmen des
Halbeinkünfteverfahrens um 5 vom Hundert;
Einnahmen aus Versicherungen nach § 18a
Abs. 3a Nr. 1 werden nur gekürzt, soweit es
sich um steuerpflichtige Kapitalerträge handelt.
Die Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4
sind um den Anteil der vom Berechtigten zu tra-
genden Beiträge zur Sozialversicherung und zur
Bundesanstalt für Arbeit zu kürzen. Satz 2 gilt ent-
sprechend für Berechtigte, die freiwillig in der
gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem
Krankenversicherungsunternehmen versichert sind.
Für Renten aus der Rentenversicherung gilt § 106
Abs. 2 des Sechsten Buches und für Renten aus der
Alterssicherung der Landwirte gilt § 35a Abs. 2 des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
entsprechend.“
4. In § 18d Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„zu berücksichtigen“ die Wörter „ ; einmalig gezahltes
Vermögenseinkommen ist vom Beginn des Kalender-
monats an zu berücksichtigen, für den es als erzielt
gilt“ eingefügt.
5. Nach § 113 wird angefügt:
„Achter Abschnitt
Übergangsvorschriften
§ 114
Einkommen beim Zusammentreffen
mit Renten wegen Todes
(1) Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar
2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag
geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor

dem 2. Januar 1962 geboren ist, sind bei Renten
wegen Todes als Einkommen zu berücksichtigen:
1. Erwerbseinkommen,
2. Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender
Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften er-
bracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen
(Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahme von
Zusatzleistungen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Erziehungsrenten, wenn
der geschiedene Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 ver-
storben ist oder die geschiedene Ehe vor diesem Tag
geschlossen wurde und mindestens einer der geschie-
denen Ehegatten vor dem 2. Januar 1962 geboren ist
sowie für Waisenrenten an vor dem 1. Januar 2002
geborene Waisen.
(3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Ab-
satzes 1 Nr. 2 sind Leistungen nach § 18a Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 bis 8. Als Zusatzleistungen im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 2 gelten Leistungen der öffentlich-
rechtlichen Zusatzversorgungen sowie bei Leistungen
nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Teil, der auf einer
Höherversicherung beruht.
(4) Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar
2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag
geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor
dem 2. Januar 1962 geboren ist, ist das monatliche
Einkommen ab dem 1. Juli 2002 zu kürzen
1. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, die
nach den besonderen Vorschriften für die knapp-
schaftliche Rentenversicherung berechnet sind, um
25 vom Hundert,
2. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 6
um 42,7 vom Hundert und
3. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 um
25,3 vom Hundert.
Dies gilt auch für Erziehungsrenten, wenn der geschie-
dene Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist
oder die geschiedene Ehe vor diesem Tag geschlossen
wurde und mindestens einer der geschiedenen Ehe-
gatten vor dem 2. Januar 1962 geboren ist sowie für
Waisenrenten an vor dem 1. Januar 2002 geborene
Waisen.
(5) Bestand am 31. Dezember 2001 Anspruch auf
eine Rente wegen Todes, ist das monatliche Einkom-
men bis zum 30. Juni 2002 zu kürzen
1. bei Arbeitsentgelt um 35 vom Hundert, bei Arbeits-
einkommen um 30 vom Hundert, bei Bezügen aus
einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amts-
verhältnis oder aus einem versicherungsfreien
Arbeitsverhältnis mit Anwartschaften auf Versor-
gung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen und bei Einkommen, das solchen
Bezügen vergleichbar ist, jedoch nur um 27,5 vom
Hundert,
2. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2,
die nach den besonderen Vorschriften für die
knappschaftliche Rentenversicherung berechnet
sind, um 25 vom Hundert und bei Leistungen nach
§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 um 27,5 vom Hundert,
3. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 6
um 37,5 vom Hundert.“
Artikel 4
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(860-5)
§ 47 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),
zuletzt geändert durch Artikel 3 § 52 des Gesetzes vom
16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „ohne Berücksichtigung
der Veränderung der Belastung bei Renten und der
Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung
der 65-jährigen“ gestrichen und die Wörter „anzupas-
sen gewesen wären“ durch die Wörter „angepasst
worden sind“ ersetzt.
2. In Satz 2 werden die Wörter „ , jedoch ohne Berück-
sichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten
und der Veränderung der durchschnittlichen Lebens-
erwartung der 65-jährigen“ gestrichen.
3. In Satz 4 wird die Jahresangabe „2002“ durch die
Jahresangabe „2001“ ersetzt und das Wort „jeweils“
gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
(860-7)
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Un-
fallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 3
§ 54 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266),
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 218
eingefügt:
„§ 218a Leistungen an Hinterbliebene“.
2. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
„Der Anspruch auf eine Rente nach Absatz 2 Nr. 2
besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ab-
lauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist.“
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „das
26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetz-
lichen Rentenversicherung“ durch die Wörter „den
Betrag von 675 Euro“ ersetzt.
3. In § 68 Abs. 2 werden die Wörter „das 17,6fache
des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Renten-
versicherung“ durch die Wörter „den Betrag von
450 Euro“ ersetzt.
4. Dem § 80 Abs. 1 wird angefügt:
„Bei einer Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 vermindert sich
das 24fache des abzufindenden Monatsbetrages um
die Anzahl an Kalendermonaten, für die die Rente
geleistet wurde. Entsprechend vermindert sich die
Anzahl an Kalendermonaten nach Satz 2.“
5. § 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „ohne Berücksich-
tigung der Veränderung der Belastung bei Renten“
gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Wörter „bei den Anpassungen
zum 1. Juli 2000 und 2001“ durch die Wörter „bei
der Anpassung zum 1. Juli 2000“ ersetzt.
6. § 215 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 ist bei den Anpassungen ab
dem 1. Juli 2001 der Vomhundertsatz maßgebend, um
den sich die Renten aus der gesetzlichen Renten-
versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannten Gebiet verändern.“
7. Nach § 218 wird eingefügt:
„§ 218a
Leistungen an Hinterbliebene
(1) Ist der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstor-
ben oder wurde die Ehe vor diesem Tag geschlossen
und ist mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar
1962 geboren, gelten die Vorschriften über Renten
an Witwen oder Witwer und Abfindungen mit der Maß-
gabe, dass
1. der Anspruch auf eine Rente nach § 65 Abs. 2
Nr. 2 ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate
besteht,
2. auf eine Witwenrente oder eine Witwerrente das
Einkommen anrechenbar ist, das monatlich das
26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt,
3. auf eine Abfindung nach § 80 Abs. 1 eine Rente
nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 nicht angerechnet wird.
(2) Auf Waisenrenten an vor dem 1. Januar 2002
geborene Waisen ist das Einkommen anrechenbar,
das monatlich das 17,6fache des aktuellen Renten-
werts übersteigt.
(3) Wenn Berechtigte ihren gewöhnlichen Aufent-
halt im Beitrittsgebiet haben, ist bei der Bestimmung
des anrechenbaren Einkommens bei Witwenrenten
und Witwerrenten das Einkommen anrechenbar, das
das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts (Ost) über-
steigt, bis der Betrag von 675 Euro erreicht ist, bei
Waisenrenten das Einkommen, das das 17,6fache des
aktuellen Rentenwerts (Ost) übersteigt, bis der Betrag
von 450 Euro erreicht ist.“
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über
die Alterssicherung der Landwirte
(8251-10)
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert
durch Artikel 48 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 104 wird eingefügt:
„§ 104a Rentenartfaktor
§ 104b Zuschlag bei Witwenrenten und Witwer-
renten“.
b) Nach der Angabe zu § 106 wird eingefügt:
„§ 106a Einkommensanrechnung auf Renten
wegen Todes“.
2. In § 14 Abs. 1 wird nach Satz 1 eingefügt:
„§ 46 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
findet entsprechende Anwendung.“
3. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Grundlage für die Ermittlung der Steige-
rungszahl sind die Zeiten
1. des Versicherten bei einer Altersrente und bei
einer Rente wegen Erwerbsminderung,
2. des verstorbenen Versicherten bei einer Witwen-
rente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
3. der zwei verstorbenen Versicherten mit den
höchsten Steigerungszahlen bei einer Voll-
waisenrente.
Bei einer Rente an Witwen und Witwer, für die in
der gesetzlichen Rentenversicherung Zeiten der
Kindererziehung berücksichtigt werden, und bei
einer Vollwaisenrente ist die Steigerungszahl um
einen Zuschlag zu erhöhen. Für die Ermittlung des
Zuschlags zur Witwenrente oder Witwerrente fin-
det § 78a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
mit der Maßgabe Anwendung, dass der Zuschlag
für jeden zu berücksichtigenden Kalendermonat
für Renten an Hinterbliebene von Landwirten
0,0505 und für Renten an Hinterbliebene von mit-
arbeitenden Familienangehörigen 0,0253 beträgt.
Der Zuschlag zu einer Vollwaisenrente beträgt für
jeden Kalendermonat mit rentenrechtlichen Zeiten
des verstorbenen Versicherten mit der höchsten
Anwartschaft 0,075; auf den Zuschlag wird die
Steigerungszahl des verstorbenen Versicherten
mit der zweithöchsten Steigerungszahl ange-
rechnet. Der Monatsbetrag einer nur teilweise zu
leistenden Erwerbsminderungsrente wird aus dem
Teil der Steigerungszahl ermittelt, der dem Anteil
der teilweise zu leistenden Rente an der jeweiligen
Rente in voller Höhe entspricht.“
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Zahl „0,6“ durch die
Zahl „0,55“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Monatsbetrag einer Witwenrente und
Witwerrente darf den Monatsbetrag einer
Altersrente oder Rente wegen voller Er-
werbsminderung des Verstorbenen unter
Zugrundelegung eines ohne Abschläge er-
mittelten allgemeinen Rentenwerts nicht über-
schreiten.“
c) In Absatz 9 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht,
1. wenn im Anschluss an eine Rente wegen
Erwerbsminderung eine Altersrente vorzeitig in
Anspruch genommen wird, falls der Abschlag
der vorzeitigen Altersrente den zuvor nach
Absatz 10 geminderten Abschlag der Rente
wegen Erwerbsminderung übersteigt,
2. soweit Absatz 10 Anwendung findet.“
d) In Absatz 10 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Abschlag vom allgemeinen Rentenwert“ die

Wörter „einer früheren Rente“ eingefügt und
jeweils am Ende der Nummern 1 und 2 das Wort
„wird“ durch das Wort „wurde“ ersetzt sowie
in Satz 2 Nr. 2 die Wörter „nur teilweisen“ durch
die Wörter „nicht in voller Höhe erbrachten“
ersetzt.
4. In § 28 werden die Wörter „auch die Grenzwerte
dieser Vorschrift anzuwenden sind“ durch die Wörter
„an die Stelle des Betrages von 675 Euro ein Betrag
von 1 013 Euro und an die Stelle des Betrages von
450 Euro ein Betrag von 675 Euro tritt“ ersetzt.
5. In § 65 Nr. 6 werden die Wörter „Deutschen Bundes-
post“ durch die Wörter „Deutschen Post AG“ ersetzt.
6. Dem § 83 Abs. 2 wird angefügt:
„Wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Auf-
enthalt im Beitrittsgebiet hat, ist bei der Bestimmung
des anrechenbaren Einkommens bei Witwenrenten
und Witwerrenten das Einkommen anrechenbar, das
das 39,6fache des aktuellen Rentenwerts (Ost) der
gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, bis der
Betrag von 1 013 Euro erreicht ist, bei Waisenrenten
das Einkommen, das das 26,4fache des aktuellen
Rentenwerts (Ost) der gesetzlichen Rentenversiche-
rung übersteigt, bis der Betrag von 675 Euro erreicht
ist.“
7. In § 84 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Erwerbsunfähig-
keit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.
8. In § 92 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zur Alters-
hilfe“ durch die Wörter „nach § 14 des Gesetzes über
eine Altershilfe für Landwirte“ ersetzt.
9. In § 93a wird Satz 3 gestrichen.
10. § 96 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird angefügt:
„(2) § 14 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung,
wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen
wurde.“
11. In § 97 Abs. 4 wird nach Satz 1 eingefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend, wenn vor dem 1. Juli 2009
eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
begonnen hat; maßgebend ist der Abschmelzungs-
faktor des Jahres, in dem die Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung begonnen hat.“
12. In § 102 Abs. 1 wird nach Satz 2 eingefügt:
„Der Zuschlag zur Steigerungszahl bei Witwenrenten
und Witwerrenten ist für die Ermittlung des Monats-
betrages der Renten mit dem allgemeinen Rentenwert
(Ost) zu vervielfältigen, soweit in der gesetzlichen
Rentenversicherung den Zeiten der Kindererziehung
Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen.“
13. Nach § 104 wird eingefügt:
„§ 104a
Rentenartfaktor
Der Rentenartfaktor beträgt bei Witwenrenten und
Witwerrenten nach Ablauf des dritten Kalender-
monats nach Ablauf des Sterbemonats 0,6, wenn der
Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder
die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und min-
destens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren
ist. Eine Rente an frühere Ehegatten wird mit einem
Rentenartfaktor 0,6 ermittelt.
§ 104b
Zuschlag
bei Witwenrenten und Witwerrenten
Für Witwenrenten und Witwerrenten mit einem
Rentenartfaktor von mindestens 0,6 wird ein Zuschlag
nach § 23 Abs. 5 Satz 3 nicht ermittelt; dies gilt auch
für eine Rente an frühere Ehegatten.“
14. Nach § 106 wird eingefügt:
„§ 106a
Einkommensanrechnung
auf Renten wegen Todes
(1) Ist die Witwenrente oder Witwerrente ab dem
dritten Kalendermonat nach Ablauf des Sterbemonats
mit einem Rentenartfaktor von mindestens 0,6 zu
ermitteln, finden beim Zusammentreffen von Witwen-
renten und Witwerrenten mit Einkommen § 114
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 267b
Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ent-
sprechend Anwendung; maßgebend sind die Grenz-
werte der gesetzlichen Rentenversicherung. Satz 1
gilt auch für eine Rente an frühere Ehegatten.
(2) Ist die Waise vor dem 1. Januar 2002 geboren,
finden beim Zusammentreffen von Waisenrente mit
Einkommen § 114 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch und § 267b Abs. 3 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch entsprechend Anwendung; maßgebend
sind die Grenzwerte der gesetzlichen Rentenver-
sicherung.“
Artikel 7
Änderung des Fremdrentengesetzes
(824-2)
Das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 47 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 14 wird eingefügt:
„§ 14a
Bei Renten wegen Todes an Witwen und Witwer
von Personen, die nicht zum Personenkreis des § 1
gehören, werden Zeiten nach diesem Gesetz nicht
angerechnet. Dies gilt nicht für Berechtigte, die vor
dem 1. Januar 2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
der Bundesrepublik Deutschland genommen haben
und deren Ehegatte vor diesem Zeitpunkt verstorben
ist.“

2. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
und angefügt:
„sind für solche Zeiten Beiträge an einen Träger
der gesetzlichen Rentenversicherung im Herkunfts-
gebiet gezahlt worden, werden für diese Beiträge
Entgeltpunkte nicht ermittelt.“
b) Nach Satz 1 wird eingefügt:
„Für Zeiten der Schwangerschaft oder Mutter-
schaft sowie für Zeiten der Arbeitslosigkeit nach
Vollendung des 17. und vor Vollendung des
25. Lebensjahres ist eine Unterbrechung nicht
erforderlich.“
Artikel 8
Änderung des Altersteilzeitgesetzes
(810-36)
Nach § 15d des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996
(BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 44 des Geset-
zes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert
worden ist, wird eingefügt:
„§ 15e
Übergangsregelung
nach dem Gesetz zur Reform der
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 erlischt der Anspruch
auf die Leistungen nach § 4 nicht, wenn mit der Alters-
teilzeit vor dem 17. November 2000 begonnen worden ist
und Anspruch auf eine ungeminderte Rente wegen Alters
besteht, weil die Voraussetzungen nach § 236a Satz 5
Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.“
Artikel 9
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
(830-2)
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
zuletzt geändert durch Artikel 3 § 44 des Gesetzes vom
16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:
1. In § 16c Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ohne
Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei
Renten und der Veränderung der durchschnittlichen
Lebenserwartung der 65-jährigen“ gestrichen und die
Wörter „anzupassen gewesen wären“ durch die Wörter
„angepasst worden sind“ ersetzt.
2. § 26a Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „ohne Berück-
sichtigung der Veränderung der Belastung bei
Renten und der Veränderung der durchschnitt-
lichen Lebenserwartung der 65-jährigen“ gestri-
chen und die Wörter „anzupassen gewesen
wären“ durch die Wörter „angepasst worden sind“
ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Jahresangabe „2002“ durch
die Jahresangabe „2001“ ersetzt und das Wort
„jeweils“ gestrichen.
3. In § 30 Abs. 16 Satz 3 werden die Wörter „soweit die
Jahre 2000 und 2001 betroffen sind“ durch die Wörter
„soweit das Jahr 2000 betroffen ist“ ersetzt.
4. In § 40b Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „soweit die
Jahre 2000 und 2001 betroffen sind“ durch die Wörter
„soweit das Jahr 2000 betroffen ist“ ersetzt.
5. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ohne
Berücksichtigung der Veränderung der Belastung
bei Renten“ und das Wort „würden“ gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „in den Jahren 2000
und 2001 jeweils zum 1. Juli“ durch die Wörter
„zum 1. Juli 2000“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung
des Gesetzes über die Angleichung
der Leistungen zur Rehabilitation
(870-1)
In § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Angleichung der
Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I
S. 1881), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist,
werden die Wörter „und der Veränderung der durch-
schnittlichen Lebenserwartung der 65-jährigen“ gestri-
chen und die Wörter „anzupassen gewesen wären“ durch
die Wörter „angepasst worden sind“ ersetzt.
Artikel 11
Neufassung des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
kann den Wortlaut des durch Artikel 1 dieses Gesetzes
geänderten Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der
vom 1. Januar 2002 geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekannt machen.
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft,
soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes
bestimmt ist.
(2) Mit Wirkung vom 23. Dezember 1995 tritt Artikel 6
Nr. 8 in Kraft.
(3) Mit Wirkung vom 1. Januar 2001 treten in Kraft:
Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c und o, Nr. 4, 13, 16, 43, 50
und 52, Artikel 2 Nr. 1 und 3 bis 7, Artikel 4 Nr. 1 und 2,
Artikel 5 Nr. 5 Buchstabe a und Nr. 6, Artikel 6 Nr. 3
Buchstabe c und d, Nr. 7, 9 und 11, Artikel 8, 9 Nr. 1, 2
Buchstabe a, Nr. 5 Buchstabe a und Artikel 10.
(4) Am Tag nach der Verkündung treten Artikel 1 Nr. 1
Buchstabe k, n und t, Nr. 39, 44, 51 und 60, Artikel 2 Nr. 2,
Artikel 4 Nr. 3, Artikel 5 Nr. 5 Buchstabe b und Artikel 9
Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3, 4 und 5 Buchstabe b in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 21. März 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 403. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 292e3b6f5e569e26….