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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 403

BGBl. 2001 I S. 403 · 79.592 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 403 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 403
                                        Gesetz
                              zur Ergänzung des Gesetzes
                    zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
          und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens
                     (Altersvermögensergänzungsgesetz – AVmEG)
                                                    Vom 21. März 2001

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

  Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
                     (860-6)

  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337),
zuletzt geändert durch Artikel 3 § 53 des Gesetzes vom
16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
       „§ 8    Nachversicherung, Versorgungsausgleich
               und Rentensplitting unter Ehegatten“.
    b) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:

       „§ 52   Wartezeiterfüllung durch Versorgungsaus-
               gleich, Rentensplitting unter Ehegatten
               und Zuschläge an Entgeltpunkten für
               Arbeitsentgelt aus geringfügiger versiche-
               rungsfreier Beschäftigung“.
    c) In der Angabe zu § 68 werden die Wörter „und

       Rentenniveausicherung“ gestrichen.

    d) Nach der Angabe zu § 76b wird eingefügt:

       „§ 76c Zuschläge oder Abschläge bei Renten-
              splitting unter Ehegatten“.
    e) Nach der Angabe zu § 78 wird eingefügt:
       „§ 78a Zuschlag bei Witwenrenten und Witwer-
              renten“.
    f) Die Angabe zu § 88 wird wie folgt gefasst:

       „§ 88   Persönliche Entgeltpunkte bei Folge-
               renten“.

    g) Nach der Angabe zu § 88 wird eingefügt:
       „§ 88a Höchstbetrag bei Witwenrenten und Wit-
              werrenten“.

h) Nach der Angabe zu § 120 wird eingefügt:
                  „Dritter Unterabschnitt
              Rentensplitting unter Ehegatten

   § 120a Grundsätze

   § 120b Tod eines Ehegatten vor Empfang ange-
          messener Leistungen

   § 120c Abänderung des Rentensplittings unter
          Ehegatten“.
i) Vor der Angabe zu § 121 wird die Überschrift wie
   folgt gefasst:
                  „Vierter Unterabschnitt
               Berechnungsgrundsätze“.
j) Die Angabe zu § 154 wird wie folgt gefasst:
   „§ 154 Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung
          des Beitragssatzes und Sicherung des
          Rentenniveaus“.

k) Die Angabe zu § 235b wird wie folgt gefasst:
   „§ 235b Anpassung des Übergangsgeldes in der
           Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni
           2001“.
l) Die Angabe zu § 242a wird wie folgt gefasst:

   „§ 242a Witwenrente und Witwerrente“.

m) Die Angabe zu § 255 wird wie folgt gefasst:

   „§ 255     Rentenartfaktor“.

n) Die Angabe zu § 255c wird wie folgt gefasst:
   „§ 255c Aktueller Rentenwert im Jahr 2000“.
o) Nach der Angabe zu § 255d wird eingefügt:
   „§ 255e Bestimmung des aktuellen Rentenwerts
           für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum
           1. Juli 2010

       § 255f Bestimmung des aktuellen Rentenwerts
              zum 1. Juli 2001“.

p) Die Angabe zu § 264b wird wie folgt gefasst:
   „§ 264b Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten“.
BGBl. 2001, Seite 404 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 404
      q) Nach der Angabe zu § 267 wird eingefügt:
         „§ 267a Einkommensanrechnung auf Renten we-
                 gen Todes im Beitrittsgebiet
          § 267b Einkommensanrechnung auf Renten we-
                 gen Todes“.
      r) Nach der Angabe zu § 269 wird eingefügt:
         „§ 269a Rentenabfindung bei Wiederheirat von
                 Witwen und Witwern“.

      s) Die Angabe zu § 279f wird gestrichen.
      t) Die Angabe zu § 279g wird gestrichen.
      u) Die Angabe zu § 288 wird gestrichen.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
             „Nachversicherung, Versorgungsausgleich
               und Rentensplitting unter Ehegatten“.
      b) In Absatz 1 Satz 1 werden in Nummer 2 nach dem
         Wort „Versorgungsausgleichs“ die Wörter „oder
         eines Rentensplittings unter Ehegatten“ eingefügt.

3. In § 11 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.

4. In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ohne Berück-
   sichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten
   und der Veränderung der durchschnittlichen Lebens-
   erwartung der 65-jährigen“ gestrichen und die Wörter
   „anzupassen gewesen wären“ durch die Wörter
   „angepasst worden sind“ ersetzt.

5. In § 43 Abs. 4 wird Satz 2 aufgehoben.

6. § 46 wird wie folgt geändert:
      a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
         „Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalender-
         monate nach Ablauf des Monats, in dem der Ver-
         sicherte verstorben ist.“

      b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:

          „(2a) Witwen oder Witwer haben keinen An-
         spruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn

         die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es
         sei denn, dass nach den besonderen Umständen
         des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist,
         dass es der alleinige oder überwiegende Zweck
         der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterblie-
         benenversorgung zu begründen.
           (2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwer-

         rente besteht auch nicht mit Ablauf des Monats, in
         dem die Bestandskraft der Entscheidung des Ren-
         tenversicherungsträgers über das Rentensplitting
         unter Ehegatten eintritt.“
      c) In Absatz 3 wird die Angabe „1 und 2“ durch die
         Angabe „1 bis 2b“ ersetzt.

7. Dem § 47 wird angefügt:
       „(3) Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zur
      Vollendung des 65. Lebensjahres auch für verwitwete
      Ehegatten, für die ein Rentensplitting unter Ehegatten
      durchgeführt wurde, wenn

    1. sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbe-
       nen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
    2. sie nicht wieder geheiratet haben und
    3. sie bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine
       Wartezeit erfüllt haben.“

 8. In § 51 Abs. 3 werden die Wörter „ , mit Berücksichti-
    gungszeiten jedoch nur, soweit während dieser Zeit
    eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist,
    die mehr als geringfügig war“ gestrichen.

 9. § 52 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

        „Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich,
         Rentensplitting unter Ehegatten und Zuschläge
        an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus gering-
          fügiger versicherungsfreier Beschäftigung“.
    b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Zahl „0,0625“ durch
       die Zahl „0,0313“ und die Zahl „0,0468“ durch die
       Zahl „0,0234“ ersetzt.
    c) Nach Absatz 1 wird eingefügt:
        „(1a) Ist ein Rentensplitting unter Ehegatten
       durchgeführt, wird dem Ehegatten, der einen
       Splittingzuwachs erhalten hat, auf die Wartezeit
       die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich
       ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem Splitting-
       zuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Die
       Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die in die
       Splittingzeit fallenden Kalendermonate nicht be-
       reits auf die Wartezeit anzurechnen sind.“
    d) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „0,0625“ durch die
       Zahl „0,0313“ ersetzt.

10. Dem § 55 Abs. 1 wird angefügt:
    „Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgelt-
    punkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig
    Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder
    Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für

    mehrere Kinder vorliegen.“

11. Dem § 57 wird angefügt:

    „Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig aus-
    geübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese
    Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.“

12. § 58 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird nach Nummer 1 eingefügt:
           „1a. nach dem vollendeten 17. und vor dem
                vollendeten 25. Lebensjahr mindestens
                einen Kalendermonat krank gewesen
                sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen
                rentenrechtlichen Zeiten belegt sind ,“.
       bb) In Satz 1 Nr. 4 wird das Wort „drei“ durch das
           Wort „acht“ ersetzt.
       cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Versicherte“
           die Wörter „nach Vollendung des 25. Lebens-
           jahres“ eingefügt.
BGBl. 2001, Seite 405 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 405
    b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
       „unterbrochen ist“ die Wörter „ ; dies gilt nicht
       für Zeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a bis 3 nach
       Vollendung des 17. und vor Vollendung des

       25. Lebensjahres“ eingefügt.

13. In § 63 wird Absatz 7 wie folgt gefasst:
      „(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der

    Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berück-
    sichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur
    Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten

    jährlich angepasst.“

14. § 66 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Versor-

       gungsausgleich“ die Worte „oder Rentensplitting

       unter Ehegatten“ angefügt.

    b) Nach den Wörtern „vervielfältigt und“ werden
       die Wörter „bei Witwenrenten und Witwerrenten
       sowie“ eingefügt.

15. In § 67 Nr. 6 wird die Zahl „0,6“ durch die Zahl „0,55“
    ersetzt.

16. § 68 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 68
                      Aktueller Rentenwert
       (1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der
    einer monatlichen Rente wegen Alters der Renten-
    versicherung der Arbeiter und der Angestellten ent-
    spricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund
    des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind.

    Am 30. Juni 2001 beträgt der aktuelle Rentenwert

    48,58 Deutsche Mark. Er verändert sich zum 1. Juli

    eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle

    Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung

    1. der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-
       schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und
    2. des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der
       Arbeiter und der Angestellten
    vervielfältigt wird.

      (2) Der Faktor für die Veränderung der Bruttolohn-
    und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten
    Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für
    das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das
    vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird.
      (3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des
    Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter
    und der Angestellten ergibt, wird ermittelt, indem
    1. der durchschnittliche Beitragssatz in der Renten-
       versicherung der Arbeiter und der Angestellten des
       vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus
       90 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für
       das Jahr 2009 subtrahiert wird,
    2. der durchschnittliche Beitragssatz in der Renten-
       versicherung der Arbeiter und der Angestellten für
       das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz
       aus 90 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil
       für das Jahr 2009 subtrahiert wird,
    und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert
    durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt
    wird.

       (4) Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2009 ist der
    Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2009 als
    Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist.

       (5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des

    bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende
    neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel
    ermittelt:

                       BE t –1       90 vom Hundert – AVA2009 – RVB t –1
    AR t = AR t –1 X             X
                       BE t –2       90 vom Hundert – AVA2009 – RVB t –2

    Dabei sind:

    AR t        = zu bestimmender aktueller Rentenwert,
    AR t –1     = bisheriger aktueller Rentenwert,

    BE t –1     = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-

                  schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im

                  vergangenen Kalenderjahr,

    BE t –2     = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-
                  schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im
                  vorvergangenen Kalenderjahr,
    AVA2009 = Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2009 in
              Höhe von 4 vom Hundert,
    RVB t –1 = durchschnittlicher Beitragssatz in der

               Rentenversicherung der Arbeiter und der
               Angestellten im vergangenen Kalender-
               jahr,
    RVB t –2 = durchschnittlicher Beitragssatz in der
               Rentenversicherung der Arbeiter und der
               Angestellten im vorvergangenen Kalen-
               derjahr.

       (6) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen

    Rentenwerts sind für das vergangene Kalenderjahr

    die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des

    Kalenderjahres vorliegenden Daten zur Bruttolohn-

    und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten
    Arbeitnehmer und für das vorvergangene Kalender-
    jahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen
    Rentenwerts verwendeten Daten zur Bruttolohn-
    und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten
    Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamt-
    rechnung zugrunde zu legen.“

17. In § 70 wird nach Absatz 3 eingefügt:
      „(3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrecht-
    lichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem
    Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksich-
    tigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten
    der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürf-
    tigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
    Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrie-
    ben. Diese betragen für jeden Kalendermonat
    a) mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittel-
       ten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätz-
       lichen Entgeltpunkten,
    b) in dem für den Versicherten Berücksichtigungszei-
       ten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege
       eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit
       entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind
       zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen
       Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätz-
       lichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a.
BGBl. 2001, Seite 406 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 406
      Die Summe der zusätzlich ermittelten und gut-
      geschriebenen Entgeltpunkte ist zusammen mit
      den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten
      ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von
      höchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt.“

18. § 71 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
         „Für die Ermittlung des Durchschnittswertes
         werden jedem Kalendermonat mit Zeiten einer
         beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Ent-
         geltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalender-
         monate insoweit nicht als beitragsgeminderte
         Zeiten berücksichtigt.“
      b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

19. § 72 Abs. 4 wird aufgehoben.

20. In § 74 wird nach Satz 2 eingefügt:
      „Zeiten schulischer Ausbildung werden für höchstens
      drei Jahre bewertet.“

21. Nach § 76b wird eingefügt:

                              „§ 76c
                 Zuschläge oder Abschläge bei

                 Rentensplitting unter Ehegatten

        (1) Ein durchgeführtes Rentensplitting unter Ehe-
      gatten wird beim Versicherten durch Zuschläge oder
      Abschläge an Entgeltpunkten berücksichtigt.
         (2) Zuschläge an Entgeltpunkten aus einem durch-
      geführten Rentensplitting unter Ehegatten entfallen zu
      gleichen Teilen auf die in der Splittingzeit liegenden
      Kalendermonate, Abschläge zu gleichen Teilen auf

      die in der Splittingzeit liegenden Kalendermonate mit

      Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.
         (3) Ist eine Rente um Zuschläge oder Abschläge
      aus einem durchgeführten Rentensplitting unter
      Ehegatten zu verändern, ist von der Summe der
      bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte
      auszugehen.“

22. Nach § 78 wird eingefügt:

                              „§ 78a
                           Zuschlag
               bei Witwenrenten und Witwerrenten

         (1) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten
      bei Witwenrenten und Witwerrenten richtet sich nach
      der Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Voll-
      endung ihres dritten Lebensjahres. Die Dauer ergibt
      sich aus der Summe der Anzahl an Kalendermonaten
      mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung,
      die der Witwe oder dem Witwer zugeordnet worden
      sind, beginnend nach Ablauf des Monats der Geburt,
      bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom
      Monat der Geburt an. Für jeden Kalendermonat sind
      0,0505 Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Witwen-
      renten und Witwerrenten werden nicht um einen
      Zuschlag erhöht, solange der Rentenartfaktor min-
      destens 1,0 beträgt.

       (2) Sterben Versicherte vor der Vollendung des
    dritten Lebensjahres des Kindes, wird mindestens
    der Zeitraum zugrunde gelegt, der im Zeitpunkt des
    Todes an der Vollendung des dritten Lebensjahres
    des Kindes fehlt. Sterben Versicherte vor der Geburt
    des Kindes, werden 36 Kalendermonate zugrunde
    gelegt, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach

    dem Tod geboren wird. Wird das Kind nach Ablauf
    dieser Frist geboren, erfolgt der Zuschlag mit Beginn
    des Monats, der auf den letzten Monat der zu berück-
    sichtigenden Kindererziehung folgt. Die Sätze 1 und 2
    gelten nicht, wenn die Witwe oder der Witwer zum
    Personenkreis des § 56 Abs. 4 gehören.“

23. § 82 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 Nr. 7 wird die Zahl „0,8“ durch die Zahl
       „0,7333“ ersetzt.
    b) In Satz 2 Nr. 3 wird die Zahl „0,8“ durch die Zahl
       „0,7333“ ersetzt.

24. Dem § 83 Abs. 1 wird angefügt:
    „Kindererziehungszeiten in der knappschaftlichen
    Rentenversicherung werden bei Anwendung des § 70
    Abs. 3a wie Kindererziehungszeiten in der Renten-
    versicherung der Arbeiter und Angestellten bewertet.“

25. Die Überschrift zu § 88 wird wie folgt gefasst:

        „Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten“.

26. Nach § 88 wird eingefügt:
                          „§ 88a
                       Höchstbetrag
             bei Witwenrenten und Witwerrenten

       Der Monatsbetrag einer Witwenrente oder Witwer-

    rente darf den Monatsbetrag der Rente wegen voller
    Erwerbsminderung oder die Vollrente wegen Alters
    des Verstorbenen nicht überschreiten. Anderenfalls
    ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei
    Witwenrenten und Witwerrenten entsprechend zu
    verringern.“

27. In § 90 Abs. 2 wird nach Satz 1 eingefügt:

    „Wurde die Rentenabfindung nach kleiner Witwen-
    rente oder kleiner Witwerrente in verminderter Höhe
    geleistet, vermindert sich der Zeitraum des Einbehalts
    um die Kalendermonate, für die eine kleine Witwen-
    rente oder kleine Witwerrente geleistet wurde. Als
    Teiler zur Ermittlung der Höhe des Einbehalts ist dabei
    die Anzahl an Kalendermonaten maßgebend, für die
    die Abfindung geleistet wurde.“

28. In § 96a Abs. 2 Nr. 2 wird der Betrag „630 Deutsche
    Mark“ durch den Betrag „325 Euro“ ersetzt.

29. In § 97 Abs. 2 Satz 1 werden in Nummer 1 die Wörter
    „das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts“ durch die
    Wörter „den Betrag von 675 Euro“ und in Nummer 2
    die Wörter „das 17,6fache des aktuellen Renten-
    werts“ durch die Wörter „den Betrag von 450 Euro“
    ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 407 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 407
30. In § 98 Satz 1 werden nach den Wörtern „eines Ver-
    sorgungsausgleichs,“ die Wörter „eines Rentensplit-
    tings unter Ehegatten,“ und in Nummer 1 nach dem
    Wort „Versorgungsausgleich“ die Wörter „und Ren-
    tensplitting unter Ehegatten“ eingefügt.

31. Dem § 107 Abs. 1 wird angefügt:
    „Bei kleinen Witwenrenten oder kleinen Witwerrenten
    vermindert sich das 24fache des abzufindenden
    Monatsbetrages um die Anzahl an Kalendermonaten,
    für die eine kleine Witwenrente oder kleine Witwer-
    rente geleistet wurde. Entsprechend vermindert sich
    die Anzahl an Kalendermonaten nach Satz 2.“

32. § 113 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Versor-
       gungsausgleich“ die Wörter „oder Rentensplitting
       unter Ehegatten“ angefügt.
    b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Versor-
       gungsausgleich“ die Wörter „oder Rentensplitting
       unter Ehegatten“ eingefügt.

    c) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein
       Komma ersetzt.

    d) In Nummer 7 wird der Punkt gestrichen und nach
       dem Wort „Wertguthaben“ das Wort „und“ ein-
       gefügt.

    e) Nach Nummer 7 wird angefügt:
       „8. Zuschläge an Entgeltpunkten bei Witwen-
           renten und Witwerrenten.“

33. In § 114 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort

    „Versorgungsausgleich“ die Wörter „oder Renten-

    splitting unter Ehegatten“ eingefügt.

34. Nach § 120 wird eingefügt:

                   „Dritter Unterabschnitt

               Rentensplitting unter Ehegatten

                            § 120a
                         Grundsätze
      (1) Ehegatten können gemeinsam bestimmen,
    dass die von ihnen in der Ehe erworbenen Ansprüche
    auf eine anpassungsfähige Rente zwischen ihnen
    aufgeteilt werden (Rentensplitting unter Ehegatten).

      (2) Die Durchführung des Rentensplittings unter
    Ehegatten ist zulässig, wenn

    1. die Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlos-
       sen worden ist oder
    2. die Ehe am 31. Dezember 2001 bestand und beide
       Ehegatten nach dem 1. Januar 1962 geboren sind.
       (3) Anspruch auf Durchführung des Rentensplit-
    tings unter Ehegatten besteht, wenn

    1. erstmalig beide Ehegatten Anspruch auf Leistung
       einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen
       Rentenversicherung haben oder
    2. erstmalig ein Ehegatte Anspruch auf Leistung
       einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen
       Rentenversicherung und der andere Ehegatte das
       65. Lebensjahr vollendet hat oder

3. ein Ehegatte verstirbt, bevor die Voraussetzungen
   der Nummern 1 und 2 vorliegen. In diesem Fall
   kann der überlebende Ehegatte das Renten-
   splitting unter Ehegatten allein herbeiführen.
   (4) Anspruch auf Durchführung des Rentensplit-
tings unter Ehegatten besteht nur, wenn am Ende der
Splittingzeit
1. in den Fällen von Absatz 3 Nr. 1 und 2 bei beiden
   Ehegatten und
2. im Fall von Absatz 3 Nr. 3 beim überlebenden Ehe-
   gatten

25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind.
Im Fall von Satz 1 Nr. 2 gilt als rentenrechtliche Zeit
auch die Zeit vom Zeitpunkt des Todes des verstorbe-

nen Ehegatten bis zum vollendeten 65. Lebensjahr
des überlebenden Ehegatten in dem Verhältnis, in
dem die Kalendermonate an rentenrechtlichen Zeiten
des überlebenden Ehegatten in der Zeit von seinem
vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Tod des verstor-
benen Ehegatten zu allen Kalendermonaten in dieser
Zeit stehen.

   (5) Anspruch auf Durchführung des Rentensplit-
tings unter Ehegatten besteht nicht, wenn der über-
lebende Ehegatte eine Rentenabfindung bei Wieder-
heirat von Witwen und Witwern erhalten hat.

   (6) Der Anspruch auf Durchführung des Renten-
splittings unter Ehegatten besteht für die Zeit vom
Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wor-
den ist, bis zum Ende des Monats, in dem der
Anspruch entstanden ist (Splittingzeit). Entsteht der
Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings
unter Ehegatten durch Leistung einer Vollrente wegen

Alters, endet die Splittingzeit mit dem Ende des

Monats vor Leistungsbeginn.

  (7) Die Höhe der Ansprüche richtet sich nach den
Entgeltpunkten der Ehegatten, getrennt nach

1. Entgeltpunkten der Rentenversicherung der Ar-

   beiter und Angestellten und

2. Entgeltpunkten der knappschaftlichen Renten-
   versicherung,
die mit demselben aktuellen Rentenwert für die
Berechnung einer Rente zu vervielfältigen sind. Der
Ehegatte mit der jeweils niedrigeren Summe solcher
Entgeltpunkte hat Anspruch auf Übertragung der
Hälfte des Unterschieds zwischen den gleichartigen
Entgeltpunkten der Ehegatten (Einzelsplitting).

   (8) Besteht zwischen den jeweiligen Summen aller
Entgeltpunkte der Ehegatten in der Splittingzeit ein
Unterschied, ergibt sich für den Ehegatten mit der
niedrigeren Summe aller Entgeltpunkte ein Zuwachs
an Entgeltpunkten in Höhe der Hälfte des Unter-
schieds zwischen der Summe aller Entgeltpunkte
für den Ehegatten mit der höheren Summe an Ent-
geltpunkten und der Summe an Entgeltpunkten des
anderen Ehegatten (Splittingzuwachs).

                       § 120b
            Tod eines Ehegatten vor
        Empfang angemessener Leistungen
  (1) Ist ein Ehegatte verstorben und sind ihm oder
seinen Hinterbliebenen aus dem Rentensplitting unter
Ehegatten Leistungen in Höhe von bis zu zwei Jahres-
BGBl. 2001, Seite 408 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 408
      beträgen einer auf das Ende des Leistungsbezuges
      ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors berech-
      neten Vollrente wegen Alters aus dem erworbenen
      Anrecht (Grenzwert) erbracht worden, haben der
      überlebende Ehegatte oder seine Hinterbliebenen
      Anspruch auf eine nicht aufgrund des Rentensplit-
      tings gekürzte Rente. Die sich ergebende Erhöhung
      mindert sich jedoch um die erhaltenen Leistungen.
        (2) Der Grenzwert ergibt sich aus Zuschlägen und
      Abschlägen an Entgeltpunkten aus den im Rahmen

      des Einzelsplittings übertragenen Entgeltpunkten

      unter Berücksichtigung des für sie maßgebenden

      Rentenartfaktors und aktuellen Rentenwerts am Ende

      des Leistungsbezuges.

                            § 120c

                       Abänderung
              des Rentensplittings unter Ehegatten
        (1) Ehegatten haben Anspruch auf Abänderung
      des Rentensplittings, wenn sich für sie eine Ab-
      weichung des Wertunterschieds von dem bisher
      zugrunde liegenden Wertunterschied ergibt.
        (2) Die Änderung der Anspruchshöhe kommt nur in
      Betracht , wenn durch sie Versicherte
      1. eine Übertragung von Entgeltpunkten erhalten,
         deren Wert insgesamt vom Wert der bislang ins-
         gesamt übertragenen Entgeltpunkte wesentlich
         abweicht, oder
      2. eine maßgebende Wartezeit erfüllen.
      Eine Abweichung ist wesentlich, wenn sie 10 vom
      Hundert der durch die abzuändernde Entscheidung
      insgesamt übertragenen Entgeltpunkte, mindestens
      jedoch 0,5 Entgeltpunkte übersteigt, wobei Entgelt-
      punkte der knappschaftlichen Rentenversicherung
      zuvor mit 1,3333 zu vervielfältigen sind.

        (3) Für den Ehegatten, der einen Splittingzuwachs

      erhalten hat, entfällt durch die Abänderung eine
      bereits erfüllte Wartezeit nicht.

        (4) Die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen sind
      verpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, die zur
      Wahrnehmung ihrer Rechte nach den vorstehenden
      Vorschriften erforderlich sind.“

35. Vor § 121 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
                      „Vierter Unterabschnitt

                    Berechnungsgrundsätze“.

36. § 154 wird wie folgt gefasst:

                               „§ 154
                  Rentenversicherungsbericht,
                Stabilisierung des Beitragssatzes
                und Sicherung des Rentenniveaus

        (1) Die Bundesregierung erstellt jährlich einen Ren-
      tenversicherungsbericht. Der Bericht enthält
      1. auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl
         der Versicherten und Rentner sowie der Einnah-
         men, der Ausgaben und der Schwankungsreserve
         insbesondere Modellrechnungen zur Entwicklung
         von Einnahmen und Ausgaben, der Schwankungs-
         reserve sowie des jeweils erforderlichen Beitrags-
         satzes in den künftigen 15 Kalenderjahren,

2. eine Übersicht über die voraussichtliche finanzielle
   Entwicklung der Rentenversicherung in den künf-
   tigen fünf Kalenderjahren auf der Grundlage der
   aktuellen Einschätzung der mittelfristigen Wirt-
   schaftsentwicklung,
3. eine Darstellung, wie sich die Anhebung der Alters-
   grenzen voraussichtlich auf die Arbeitsmarktlage,
   die Finanzlage der Rentenversicherung und an-
   dere öffentliche Haushalte auswirkt,

4. bis zur Angleichung der Lohn- und Gehalts-

   situation im Beitrittsgebiet an die Lohn- und

   Gehaltssituation im Bundesgebiet ohne das Bei-

   trittsgebiet eine gesonderte Darstellung über die

   Entwicklung der Renten im Beitrittsgebiet.

Die Entwicklung in der Rentenversicherung der Arbei-
ter und der Angestellten und in der knappschaftlichen
Rentenversicherung ist getrennt darzustellen. Der
Bericht ist bis zum 30. November eines jeden Jahres
den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten.
   (2) Der Rentenversicherungsbericht ist einmal in
jeder Wahlperiode des Deutschen Bundestages um
einen Bericht zu ergänzen, der insbesondere dar-
stellt:
1. die Leistungen der anderen ganz oder teilweise
   öffentlich finanzierten Alterssicherungssysteme
   sowie deren Finanzierung,
2. die Einkommenssituation der Leistungsbezieher
   der Alterssicherungssysteme,
3. das Zusammentreffen von Leistungen der Alters-
   sicherungssysteme,
4. in welchem Umfang die steuerliche Förderung
   nach § 10a des Einkommensteuergesetzes in An-
   spruch genommen worden ist und

5. welchen Grad der Verbreitung die zusätzliche

   Altersvorsorge dadurch erreicht hat.

Die Darstellungen zu Nummer 4 und 5 sind erstmals
im Jahre 2005 vorzulegen.

  (3) Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden
Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen,
wenn
1. der Beitragssatz in der Rentenversicherung der
   Arbeiter und der Angestellten in der mittleren
   Variante der 15-jährigen Vorausberechnungen des
   Rentenversicherungsberichts bis zum Jahre 2020
   20 vom Hundert oder bis zum Jahre 2030 22 vom
   Hundert überschreitet,

2. der Verhältniswert aus einer jahresdurchschnitt-
   lichen verfügbaren Standardrente und dem unter
   Berücksichtigung des Altersvorsorgeanteils zur zu-
   sätzlichen Altersvorsorge vorausberechneten jah-
   resdurchschnittlichen Nettoentgelt (Nettorenten-
   niveau) in der mittleren Variante der 15-jährigen Vor-
   ausberechnungen des Rentenversicherungsberichts
   64 vom Hundert unterschreitet; verfügbare Stan-
   dardrente ist die Regelaltersrente aus der Renten-
   versicherung der Arbeiter und Angestellten mit 45
   Entgeltpunkten, gemindert um den durchschnitt-
   lichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung,
   den Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung
   und die ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte
   durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern.
BGBl. 2001, Seite 409 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 409
    Die Bundesregierung soll den gesetzgebenden Körper-
    schaften geeignete Maßnahmen vorschlagen, wenn
    sich zeigt, dass durch die Förderung der freiwilligen
    zusätzlichen Altersvorsorge eine ausreichende Ver-
    breitung nicht erreicht werden kann.
       (4) Der Rentenversicherungsbericht ist im Jahre
    2012 um einen Bericht zu ergänzen, der darstellt, ob
    die Höhe des auf Hinterbliebenenrenten nicht an-
    zurechnenden Einkommens unter Berücksichtigung

    der Einkommenssituation von Hinterbliebenen und

    der Entwicklung des Arbeitsmarktes insbesondere für
    Frauen angemessen ist.“

37. In § 170 Abs. 1 Nr. 1 werden das Wort „und“ durch ein
    Komma ersetzt und nach dem Wort „Arbeitslosen-
    hilfe“ die Wörter „und für Kindererziehungszeiten“
    eingefügt.

38. § 177 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 177
                        Beitragszahlung

                  für Kindererziehungszeiten

      (1) Die Beiträge für Kindererziehungszeiten werden
    vom Bund gezahlt.
       (2) Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung für
    die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten an die
    Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
    für das Jahr 2000 einen Betrag in Höhe von 22,4 Mil-
    liarden Deutsche Mark. Dieser Betrag verändert sich
    im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis,
    in dem
    1. die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-
       schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im ver-
       gangenen Kalenderjahr zur entsprechenden
       Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergan-

       genen Kalenderjahr steht,

    2. bei Veränderungen des Beitragssatzes der Bei-
       tragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird,
       zum Beitragssatz des laufenden Kalenderjahres
       steht,
    3. die Anzahl der unter Dreijährigen im vorvergan-
       genen Kalenderjahr zur entsprechenden Anzahl
       der unter Dreijährigen in dem dem vorvergan-
       genen vorausgehenden Kalenderjahr steht.
       (3) Bei der Bestimmung der Bruttolohn- und
    -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten

    Arbeitnehmer sind für das vergangene Kalenderjahr

    die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn eines

    Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vor-

    vergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung der

    bisherigen Veränderungsrate verwendeten Daten der

    Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu
    legen. Bei der Anzahl der unter Dreijährigen in einem
    Kalenderjahr sind die für das jeweilige Kalenderjahr
    zum Jahresende vorliegenden Daten des Statistischen
    Bundesamtes zugrunde zu legen.
       (4) Die Beitragszahlung erfolgt in gleichen Monats-
    raten. Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung
    sind die Vorschriften über den Bundeszuschuss anzu-
    wenden.“

39. Dem § 178 wird angefügt:
     „(3) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverord-
    nung mit Zustimmung des Bundesrates den Betrag zu
    bestimmen, der vom Bund für Kindererziehungszeiten
    an die Rentenversicherung der Arbeiter und der An-
    gestellten pauschal zu zahlen ist.“

40. § 187a Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Diese Minderung wird auf der Grundlage der Summe

    aller Entgeltpunkte ermittelt, die mit einem Zugangs-
    faktor zu vervielfältigen ist und die sich bei Berech-
    nung einer Altersrente unter Zugrundelegung des
    beabsichtigten Rentenbeginns ergeben würden.“

41. § 207 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung, für die
    Beiträge nachgezahlt worden sind, als Anrechnungs-
    zeiten zu bewerten, kann sich der Versicherte die Bei-
    träge erstatten lassen. § 210 Abs. 5 gilt entsprechend.“

42. § 210 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

     „(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung

    aus der Versicherung in Anspruch genommen, können
    sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge
    verlangen.“

43. In § 235a werden die Wörter „ , jedoch ohne Berück-
    sichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten
    und der Veränderung der durchschnittlichen Lebens-
    erwartung der 65-jährigen“ gestrichen.

44. § 235b wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
              „Anpassung des Übergangsgeldes in
        der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2001“.

    b) Die Jahresangabe „2002“ wird durch die Jahres-

       angabe „2001“ ersetzt.

45. In § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „soweit
    während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit
    nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig
    war,“ gestrichen.

46. § 242a wird wie folgt gefasst:
                           „§ 242a
                Witwenrente und Witwerrente

       (1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine

    Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Ka-

    lendermonate, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar

    2002 verstorben ist. Dies gilt auch, wenn mindestens

    ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und

    die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.

      (2) Anspruch auf große Witwenrente oder große
    Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Vor-
    aussetzungen auch Witwen oder Witwer, die
    1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufs-
       unfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder
    2. am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder
       erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen
       sind.
BGBl. 2001, Seite 410 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 410
         (3) Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente
      haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen
      auch Witwen oder Witwer, die nicht mindestens
      ein Jahr verheiratet waren, wenn die Ehe vor dem
      1. Januar 2002 geschlossen wurde.“

47. In § 243 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
    „oder kleine Witwerrente besteht“ die Wörter „ohne
    Beschränkung auf 24 Kalendermonate“ eingefügt.

48. § 252a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „unterbrochen
         und“ gestrichen.

      b) Nach Satz 1 wird eingefügt:
         „Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 liegen
         vor Vollendung des 17. und nach Vollendung des
         25. Lebensjahres nur vor, wenn dadurch eine
         versicherte Beschäftigung oder selbständige
         Tätigkeit unterbrochen ist.“
      c) In dem bisherigen Satz 2 wird die Angabe „nach
         den Nummern 2 und 3“ durch die Angabe „nach
         Satz 1 Nr. 2 und 3“ ersetzt.

49. § 255 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 255
                         Rentenartfaktor
         (1) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche
      Entgeltpunkte bei großen Witwenrenten und großen
      Witwerrenten nach dem Ende des dritten Kalender-
      monats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte
      verstorben ist, 0,6, wenn der Ehegatte vor dem
      1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem
      Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte
      vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

         (2) Witwenrenten und Witwerrenten aus der Renten-
      anwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen
      Ehegatten werden von Beginn an mit dem Rentenart-
      faktor ermittelt, der für Witwenrenten und Witwer-
      renten nach dem Ende des dritten Kalendermonats
      nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte ver-

      storben ist, maßgebend ist.“

50. § 255a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt am
      30. Juni 2001 42,26 Deutsche Mark. Er verändert
      sich zum 1. Juli eines jeden Jahres nach dem für die
      Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden
      Verfahren. Hierbei ist jeweils die für die neuen Bun-
      desländer ermittelte Bruttolohn- und -gehaltssumme

      je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer maß-
      gebend.“

51. § 255c wird wie folgt geändert:

      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                „Aktueller Rentenwert im Jahr 2000“.
      b) In Absatz 1 werden das Wort „ändern“ durch das
         Wort „ändert“ und die Wörter „zum 1. Juli der
         Jahre 2000 und 2001 jeweils“ durch die Wörter
         „zum 1. Juli 2000“ ersetzt.

    c) In Absatz 2 werden die Wörter „und für das
       Jahr 2000 die zu Beginn des Jahres 2001“ ge-
       strichen.

52. Nach § 255d wird eingefügt:
                                     „§ 255e
                          Bestimmung des
              aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom
                 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010
        (1) Bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts
    für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010
    tritt an die Stelle des Faktors für die Veränderung des
    Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter
    und der Angestellten (§ 68 Abs. 3) der Faktor für die
    Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversiche-
    rung der Arbeiter und der Angestellten und des Alters-
    vorsorgeanteils.
       (2) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des
    Altersvorsorgeanteils und des Beitragssatzes zur
    Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
    ergibt, wird ermittelt, indem
    1. der Altersvorsorgeanteil und der durchschnittliche
       Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter
       und der Angestellten des vergangenen Kalender-
       jahres von 100 vom Hundert subtrahiert werden,

    2. der Altersvorsorgeanteil und der durchschnittliche
       Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbei-
       ter und der Angestellten für das vorvergangene
       Kalenderjahr von 100 vom Hundert subtrahiert
       werden,
    und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert
    durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt
    wird.
       (3) Der Altersvorsorgeanteil beträgt für die Jahre

    vor 2002               0,0 vom Hundert,
        2002               0,5 vom Hundert,

        2003               1,0 vom Hundert,
        2004               1,5 vom Hundert,
        2005               2,0 vom Hundert,
        2006               2,5 vom Hundert,

        2007               3,0 vom Hundert,

        2008               3,5 vom Hundert,
        2009               4,0 vom Hundert.

       (4) Der nach § 68 sowie den Absätzen 1 bis 3 für
    die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 anstelle
    des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestim-
    mende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender
    Formel ermittelt:

                      BE t –1       100 vom Hundert – AVAt –1 – RVB t –1
   AR t = AR t –1 X             X
                      BE t –2       100 vom Hundert – AVAt –2 – RVB t –2

    Dabei sind:
    AR t       = zu bestimmender aktueller Rentenwert,

    AR t –1    = bisheriger aktueller Rentenwert,
    BE t –1    = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-
                 schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im
                 vergangenen Kalenderjahr,
    BE t –2    = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-
                 schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im
                 vorvergangenen Kalenderjahr,
BGBl. 2001, Seite 411 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 411
    RVB t –1 = durchschnittlicher Beitragssatz in der
               Rentenversicherung der Arbeiter und der
               Angestellten im vergangenen Kalender-
               jahr,
    RVB t –2 = durchschnittlicher Beitragssatz in der
               Rentenversicherung der Arbeiter und der
               Angestellten im vorvergangenen Kalen-
               derjahr,
    AVA t –1 = Altersvorsorgeanteil im vergangenen Ka-
               lenderjahr und
    AVA t –2 = Altersvorsorgeanteil im vorvergangenen
               Kalenderjahr.
                            § 255f

                 Bestimmung des aktuellen

                Rentenwerts zum 1. Juli 2001

       Abweichend von § 68 Abs. 6 sind bei der Be-
    stimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2001

    für 1999 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn
    des Jahres 2001 vorliegenden Daten zur Bruttolohn-
    und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten
    Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamt-
    rechnung zugrunde zu legen.“

53. § 263 Abs. 1a wird aufgehoben.

54. § 264b wird wie folgt gefasst:

                           „§ 264b
             Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten
       (1) Der Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerren-
    ten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost),
    wenn den Zeiten der Kindererziehung ausschließlich

    Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen. Der Zuschlag

    bei Waisenrenten besteht aus persönlichen Entgelt-
    punkten (Ost), wenn der Rente des verstorbenen Ver-
    sicherten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde
    liegen.
       (2) Die Witwenrente oder Witwerrente erhöht sich
    nicht um einen Zuschlag an persönlichen Entgelt-
    punkten, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002
    verstorben ist oder die Ehe vor diesem Zeitpunkt
    geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor
    dem 2. Januar 1962 geboren ist.“

55. Dem § 265 wird angefügt:

     „(7) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche

    Entgeltpunkte bei großen Witwenrenten und großen

    Witwerrenten in der knappschaftlichen Rentenver-
    sicherung nach dem Ende des dritten Kalender-
    monats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte
    verstorben ist, 0,8, wenn der Ehegatte vor dem
    1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem
    Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte
    vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.“

56. Nach § 267 wird eingefügt:
                           „§ 267a
             Einkommensanrechnung auf Renten

                wegen Todes im Beitrittsgebiet
      Wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Auf-
    enthalt im Beitrittsgebiet hat, ist bei der Bestimmung
    des anrechenbaren Einkommens bei Witwenrenten,

    Witwerrenten und Erziehungsrenten das Einkommen
    anrechenbar, das das 26,4fache des aktuellen
    Rentenwerts (Ost) übersteigt, bis der Betrag von
    675 Euro erreicht ist, bei Waisenrenten das Ein-
    kommen, das das 17,6fache des aktuellen Renten-
    werts (Ost) übersteigt, bis der Betrag von 450 Euro
    erreicht ist.
                           § 267b
                  Einkommensanrechnung
                  auf Renten wegen Todes
       (1) Bei Witwenrenten und Witwerrenten ist das Ein-
    kommen anrechenbar, das monatlich das 26,4fache
    des aktuellen Rentenwerts übersteigt, wenn der Ehe-
    gatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die

    Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und min-

    destens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren
    ist.

      (2) Absatz 1 gilt auch für Erziehungsrenten, wenn

    der geschiedene Ehegatte vor dem 1. Januar 2002
    verstorben ist oder die geschiedene Ehe vor diesem
    Tag geschlossen wurde und mindestens einer der
    geschiedenen Ehegatten vor dem 2. Januar 1962
    geboren ist.
      (3) Bei Waisenrenten an vor dem 1. Januar 2002
    geborene Waisen ist das Einkommen anrechenbar,
    das monatlich das 17,6fache des aktuellen Renten-
    werts übersteigt.“

57. Nach § 269 wird eingefügt:
                           „§ 269a

              Rentenabfindung bei Wiederheirat

                  von Witwen und Witwern

       Die Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen
    und Witwern erfolgt ohne Anrechnung der bereits
    geleisteten kleinen Witwenrente oder kleinen Witwer-
    rente, wenn der vorletzte Ehegatte vor dem 1. Januar
    2002 verstorben ist. Dies gilt auch, wenn mindestens
    ein Ehegatte in der vorletzten Ehe vor dem 2. Januar
    1962 geboren ist und diese Ehe vor dem 1. Januar
    2002 geschlossen wurde.“

58. § 272 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Versor-

       gungsausgleich“ die Wörter „oder Rentensplitting

       unter Ehegatten“ eingefügt.

    b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Versor-
       gungsausgleich“ die Wörter „oder Rentensplitting
       unter Ehegatten“ eingefügt.

59. § 279f wird aufgehoben.

60. § 279g wird aufgehoben.

61. § 288 wird aufgehoben.

62. In § 313 Abs. 3 Nr. 1 wird der Betrag „630 Deutsche
    Mark“ durch den Betrag „325 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 412 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 412
                         Artikel 2
   Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
                      (860-3)
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,

595), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom

19. März 2001 (BGBl. I S. 390), wird wie folgt geändert:

1. In § 138 Abs. 2 wird die Angabe „§ 68 Abs. 7“ durch die
   Angabe „§ 68 Abs. 6“ ersetzt.

2. Dem § 142 Abs. 1 wird angefügt:
   „Ist dem Arbeitslosen eine Rente wegen teilweiser
   Erwerbsminderung zuerkannt, kann er sein Rest-
   leistungsvermögen jedoch unter den üblichen Be-
   dingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr
   verwerten, hat das Arbeitsamt den Arbeitslosen un-
   verzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen
   Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu
   stellen. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der
   Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf
   der Frist an bis zu dem Tage, an dem der Arbeitslose
   den Antrag stellt.“

3. In § 167 werden die Wörter „und der Veränderung der
   durchschnittlichen Lebenserwartung der 65-jährigen“
   gestrichen und die Wörter „anzupassen gewesen
   wären“ durch die Wörter „angepasst worden sind“
   ersetzt.

4. In § 202 Abs. 2 wird die Angabe „§ 142 Abs. 2 Nr. 2

   und 3“ durch die Angabe „§ 142 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
   und 3 und Satz 2“ ersetzt.

5. In § 411 Abs. 2 werden die Wörter „ , jedoch ohne
   Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei
   Renten und der Veränderung der durchschnittlichen
   Lebenserwartung der 65-jährigen“ gestrichen.

6. § 434a wird wie folgt geändert:

   a) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils die Jahreszahl
      „2002“ durch die Jahreszahl „2001“ ersetzt.

   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Für die Errechnung des Anpassungsfaktors gilt
      § 255c Abs. 2 des Sechsten Buches in der bis
      zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung ent-
      sprechend.“

7. § 435 wird wie folgt geändert:

   a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:

       „(1) Bei der Anwendung des § 28 Nr. 2 gilt
      1. die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren
         Beginn vor dem 1. Januar 2001 liegt, als Rente
         wegen voller Erwerbsminderung und

      2. eine mit der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
         vergleichbare Leistung eines ausländischen
         Leistungsträgers, deren Beginn vor dem 1. Ja-
         nuar 2001 liegt, als eine mit der Rente wegen
         voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung
         eines ausländischen Leistungsträgers.“

   b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden zu den
      Absätzen 2 bis 5.

                        Artikel 3

   Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

                      (860-4)

  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des
Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. De-
zember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 113
   angefügt:
                     „Achter Abschnitt
                   Übergangsvorschriften

   § 114 Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten
         wegen Todes“.

2. § 18a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen
      zu berücksichtigen

      1. Erwerbseinkommen,
      2. Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbs-
         einkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzein-
         kommen) und
      3. Vermögenseinkommen.

      Nicht zu berücksichtigen sind

      1. steuerfreie Einnahmen nach § 3 des Einkom-
         mensteuergesetzes mit Ausnahme der Auf-
         stockungsbeträge und Zuschläge nach dessen
         Nummer 28 und der Einnahmen nach dessen
         Nummer 40 sowie Erwerbsersatzeinkommen
         nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 8 und
      2. Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit
         sie nach § 10a des Einkommensteuergesetzes
         gefördert worden sind.

      Die Sätze 1 und 2 gelten auch für vergleichbare
      ausländische Einkommen.“

   b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:

       „(2a) Arbeitseinkommen im Sinne des Absatzes 2
      Satz 1 ist die positive Summe der Gewinne oder
      Verluste aus folgenden Arbeitseinkommensarten:
      1. Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne
         der §§ 13, 13a und 14 des Einkommensteuer-
         gesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 2,

      2. Gewinne aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15,
         16 und 17 des Einkommensteuergesetzes und
      3. Gewinne aus selbständiger Arbeit im Sinne des
         § 18 des Einkommensteuergesetzes.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach Nummer 8 eingefügt:
          „9. Renten wegen Alters oder verminderter
              Erwerbsfähigkeit, die aus Anlass eines
              Arbeitsverhältnisses zugesagt worden
              sind,
BGBl. 2001, Seite 413 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 413
          10. Renten wegen Alters oder verminderter Er-
              werbsfähigkeit aus privaten Lebens- und
              Rentenversicherungen, allgemeinen Unfall-
              versicherungen sowie sonstige private

              Versorgungsrenten.“

      bb) Der anschließende Teilsatz wird gestrichen.
   d) Nach Absatz 3 wird eingefügt:
       „(4) Vermögenseinkommen im Sinne des Ab-
      satzes 1 Satz 1 Nr. 3 ist die positive Summe der
      positiven oder negativen Überschüsse, Gewinne
      oder Verluste aus folgenden Vermögenseinkom-
      mensarten:
      1. Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des
         § 20 des Einkommensteuergesetzes sowie Ein-
         nahmen aus Versicherungen auf den Erlebens-
         oder Todesfall im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2
         Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd des

         Einkommensteuergesetzes, es sei denn, sie

         werden wegen Todes geleistet, nach Abzug der
         Werbungskosten und des Sparer-Freibetrages,

      2. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im

         Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes

         nach Abzug der Werbungskosten und

      3. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften

         im Sinne des § 23 des Einkommensteuergeset-

         zes, soweit sie mindestens 512 Euro im Kalen-
         derjahr betragen.“

   e) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.

3. § 18b wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird angefügt:

      „Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen gilt als

      für die dem Monat der Zahlung folgenden zwölf

      Kalendermonate als erzielt. Einmalig gezahltes

      Vermögenseinkommen ist Einkommen, das einem

      bestimmten Zeitraum nicht zugeordnet werden

      kann oder in einem Betrag für mehr als zwölf

      Monate gezahlt wird.“

   b) Dem Absatz 2 wird angefügt:
      „Bei Vermögenseinkommen gilt als monatliches
      Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ein
      Zwölftel dieses im letzten Kalenderjahr erzielten
      Einkommens; bei einmalig gezahltem Vermögens-
      einkommen gilt ein Zwölftel des gezahlten Betrages
      als monatliches Einkommen nach Absatz 1 Satz 1.“
   c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 18a Abs. 3
      Satz 1 Nr. 2 bis 8“ durch die Angabe „§ 18a Abs. 3
      Satz 1 Nr. 2 bis 10“ ersetzt.
   d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

       „(5) Das monatliche Einkommen ist zu kürzen

      1. bei Arbeitsentgelt um 40 vom Hundert, jedoch
         bei
         a) Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen
            Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem

            versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit

            Anwartschaft auf Versorgung nach beamten-
            rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
            und bei Einkommen, das solchen Bezügen
            vergleichbar ist, um 27,5 vom Hundert,

         b) Beschäftigten, die die Voraussetzungen des
            § 172 Abs. 1 des Sechsten Buches erfüllen,
            um 30,5 vom Hundert,

         c) Beschäftigten, die die Voraussetzungen des

            § 172 Abs. 3 des Sechsten Buches erfüllen,
            um 20 vom Hundert;
         Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
         stabe a des Altersteilzeitgesetzes werden nicht
         gekürzt, Zuschläge nach § 6 Abs. 2 des Bun-
         desbesoldungsgesetzes werden um 7,65 vom
         Hundert gekürzt,
      2. bei Arbeitseinkommen um 39,8 vom Hundert,
         bei steuerfreien Einnahmen im Rahmen des
         Halbeinkünfteverfahrens um 24,8 vom Hundert,
      3. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 7
         um 23,8 vom Hundert,

      4. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5

         und 6 um 23,7 vom Hundert,

      5. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 9
         um 12,7 vom Hundert; sofern es sich dabei

         um Leistungen aus Direktzusagen oder Unter-

         stützungskassen handelt, ist das monatliche

         Einkommen um 23,7 vom Hundert zu kürzen,

      6. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 10

         um 12,7 vom Hundert,

      7. bei Vermögenseinkommen um 25 vom Hundert;
         bei steuerfreien Einnahmen im Rahmen des

         Halbeinkünfteverfahrens um 5 vom Hundert;
         Einnahmen aus Versicherungen nach § 18a
         Abs. 3a Nr. 1 werden nur gekürzt, soweit es
         sich um steuerpflichtige Kapitalerträge handelt.

      Die Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4

      sind um den Anteil der vom Berechtigten zu tra-

      genden Beiträge zur Sozialversicherung und zur

      Bundesanstalt für Arbeit zu kürzen. Satz 2 gilt ent-

      sprechend für Berechtigte, die freiwillig in der

      gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem

      Krankenversicherungsunternehmen versichert sind.

      Für Renten aus der Rentenversicherung gilt § 106
      Abs. 2 des Sechsten Buches und für Renten aus der
      Alterssicherung der Landwirte gilt § 35a Abs. 2 des
      Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
      entsprechend.“

4. In § 18d Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „zu berücksichtigen“ die Wörter „ ; einmalig gezahltes
   Vermögenseinkommen ist vom Beginn des Kalender-
   monats an zu berücksichtigen, für den es als erzielt
   gilt“ eingefügt.

5. Nach § 113 wird angefügt:

                     „Achter Abschnitt

                  Übergangsvorschriften
                           § 114

            Einkommen beim Zusammentreffen

                 mit Renten wegen Todes

     (1) Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar
   2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag
   geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor
BGBl. 2001, Seite 414 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 414
  dem 2. Januar 1962 geboren ist, sind bei Renten
  wegen Todes als Einkommen zu berücksichtigen:
  1. Erwerbseinkommen,
  2. Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender
     Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften er-
     bracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen
     (Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahme von
     Zusatzleistungen.
     (2) Absatz 1 gilt auch für Erziehungsrenten, wenn
  der geschiedene Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 ver-
  storben ist oder die geschiedene Ehe vor diesem Tag
  geschlossen wurde und mindestens einer der geschie-
  denen Ehegatten vor dem 2. Januar 1962 geboren ist
  sowie für Waisenrenten an vor dem 1. Januar 2002
  geborene Waisen.
    (3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Ab-
  satzes 1 Nr. 2 sind Leistungen nach § 18a Abs. 3
  Satz 1 Nr. 1 bis 8. Als Zusatzleistungen im Sinne des
  Absatzes 1 Nr. 2 gelten Leistungen der öffentlich-
  rechtlichen Zusatzversorgungen sowie bei Leistungen
  nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Teil, der auf einer
  Höherversicherung beruht.

     (4) Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar
  2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag

  geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor
  dem 2. Januar 1962 geboren ist, ist das monatliche
  Einkommen ab dem 1. Juli 2002 zu kürzen

  1. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, die
     nach den besonderen Vorschriften für die knapp-
     schaftliche Rentenversicherung berechnet sind, um
     25 vom Hundert,

  2. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 6
     um 42,7 vom Hundert und
  3. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 um
     25,3 vom Hundert.
  Dies gilt auch für Erziehungsrenten, wenn der geschie-

  dene Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist
  oder die geschiedene Ehe vor diesem Tag geschlossen
  wurde und mindestens einer der geschiedenen Ehe-
  gatten vor dem 2. Januar 1962 geboren ist sowie für
  Waisenrenten an vor dem 1. Januar 2002 geborene
  Waisen.

     (5) Bestand am 31. Dezember 2001 Anspruch auf
  eine Rente wegen Todes, ist das monatliche Einkom-
  men bis zum 30. Juni 2002 zu kürzen
  1. bei Arbeitsentgelt um 35 vom Hundert, bei Arbeits-

     einkommen um 30 vom Hundert, bei Bezügen aus

     einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amts-

     verhältnis oder aus einem versicherungsfreien

     Arbeitsverhältnis mit Anwartschaften auf Versor-
     gung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
     Grundsätzen und bei Einkommen, das solchen
     Bezügen vergleichbar ist, jedoch nur um 27,5 vom
     Hundert,

  2. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2,
     die nach den besonderen Vorschriften für die
     knappschaftliche Rentenversicherung berechnet
     sind, um 25 vom Hundert und bei Leistungen nach
     § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 um 27,5 vom Hundert,
  3. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 6
     um 37,5 vom Hundert.“

                         Artikel 4
   Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
                      (860-5)
  § 47 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),
zuletzt geändert durch Artikel 3 § 52 des Gesetzes vom
16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „ohne Berücksichtigung
   der Veränderung der Belastung bei Renten und der
   Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung
   der 65-jährigen“ gestrichen und die Wörter „anzupas-
   sen gewesen wären“ durch die Wörter „angepasst
   worden sind“ ersetzt.

2. In Satz 2 werden die Wörter „ , jedoch ohne Berück-
   sichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten
   und der Veränderung der durchschnittlichen Lebens-
   erwartung der 65-jährigen“ gestrichen.

3. In Satz 4 wird die Jahresangabe „2002“ durch die
   Jahresangabe „2001“ ersetzt und das Wort „jeweils“
   gestrichen.

                         Artikel 5

   Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
                      (860-7)

   Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Un-
fallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 3
§ 54 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266),
wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 218
   eingefügt:
   „§ 218a   Leistungen an Hinterbliebene“.

2. § 65 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
      „Der Anspruch auf eine Rente nach Absatz 2 Nr. 2
      besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ab-
      lauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist.“

   b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „das
      26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetz-
      lichen Rentenversicherung“ durch die Wörter „den
      Betrag von 675 Euro“ ersetzt.

3. In § 68 Abs. 2 werden die Wörter „das 17,6fache

   des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Renten-

   versicherung“ durch die Wörter „den Betrag von

   450 Euro“ ersetzt.

4. Dem § 80 Abs. 1 wird angefügt:

   „Bei einer Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 vermindert sich
   das 24fache des abzufindenden Monatsbetrages um
   die Anzahl an Kalendermonaten, für die die Rente
   geleistet wurde. Entsprechend vermindert sich die
   Anzahl an Kalendermonaten nach Satz 2.“

5. § 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „ohne Berücksich-
      tigung der Veränderung der Belastung bei Renten“
      gestrichen.
BGBl. 2001, Seite 415 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 415
   b) In Satz 2 werden die Wörter „bei den Anpassungen
      zum 1. Juli 2000 und 2001“ durch die Wörter „bei
      der Anpassung zum 1. Juli 2000“ ersetzt.

6. § 215 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Abweichend von Satz 1 ist bei den Anpassungen ab

   dem 1. Juli 2001 der Vomhundertsatz maßgebend, um
   den sich die Renten aus der gesetzlichen Renten-
   versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
   trages genannten Gebiet verändern.“

7. Nach § 218 wird eingefügt:

                           „§ 218a
                Leistungen an Hinterbliebene
     (1) Ist der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstor-
   ben oder wurde die Ehe vor diesem Tag geschlossen
   und ist mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar
   1962 geboren, gelten die Vorschriften über Renten
   an Witwen oder Witwer und Abfindungen mit der Maß-
   gabe, dass
   1. der Anspruch auf eine Rente nach § 65 Abs. 2
      Nr. 2 ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate
      besteht,

   2. auf eine Witwenrente oder eine Witwerrente das

      Einkommen anrechenbar ist, das monatlich das

      26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt,

   3. auf eine Abfindung nach § 80 Abs. 1 eine Rente
      nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 nicht angerechnet wird.
     (2) Auf Waisenrenten an vor dem 1. Januar 2002
   geborene Waisen ist das Einkommen anrechenbar,
   das monatlich das 17,6fache des aktuellen Renten-
   werts übersteigt.

      (3) Wenn Berechtigte ihren gewöhnlichen Aufent-
   halt im Beitrittsgebiet haben, ist bei der Bestimmung
   des anrechenbaren Einkommens bei Witwenrenten
   und Witwerrenten das Einkommen anrechenbar, das
   das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts (Ost) über-
   steigt, bis der Betrag von 675 Euro erreicht ist, bei
   Waisenrenten das Einkommen, das das 17,6fache des
   aktuellen Rentenwerts (Ost) übersteigt, bis der Betrag
   von 450 Euro erreicht ist.“

                         Artikel 6
              Änderung des Gesetzes über
           die Alterssicherung der Landwirte
                        (8251-10)

  Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert
durch Artikel 48 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Nach der Angabe zu § 104 wird eingefügt:

       „§ 104a Rentenartfaktor
        § 104b Zuschlag bei Witwenrenten und Witwer-
               renten“.
    b) Nach der Angabe zu § 106 wird eingefügt:
       „§ 106a Einkommensanrechnung auf Renten
               wegen Todes“.

2. In § 14 Abs. 1 wird nach Satz 1 eingefügt:
   „§ 46 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
   findet entsprechende Anwendung.“

3. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

       „(5) Grundlage für die Ermittlung der Steige-
      rungszahl sind die Zeiten
      1. des Versicherten bei einer Altersrente und bei
         einer Rente wegen Erwerbsminderung,

      2. des verstorbenen Versicherten bei einer Witwen-
         rente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
      3. der zwei verstorbenen Versicherten mit den
         höchsten Steigerungszahlen bei einer Voll-
         waisenrente.
      Bei einer Rente an Witwen und Witwer, für die in
      der gesetzlichen Rentenversicherung Zeiten der
      Kindererziehung berücksichtigt werden, und bei
      einer Vollwaisenrente ist die Steigerungszahl um
      einen Zuschlag zu erhöhen. Für die Ermittlung des
      Zuschlags zur Witwenrente oder Witwerrente fin-
      det § 78a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
      mit der Maßgabe Anwendung, dass der Zuschlag

      für jeden zu berücksichtigenden Kalendermonat

      für Renten an Hinterbliebene von Landwirten

      0,0505 und für Renten an Hinterbliebene von mit-
      arbeitenden Familienangehörigen 0,0253 beträgt.
      Der Zuschlag zu einer Vollwaisenrente beträgt für
      jeden Kalendermonat mit rentenrechtlichen Zeiten
      des verstorbenen Versicherten mit der höchsten
      Anwartschaft 0,075; auf den Zuschlag wird die
      Steigerungszahl des verstorbenen Versicherten
      mit der zweithöchsten Steigerungszahl ange-
      rechnet. Der Monatsbetrag einer nur teilweise zu
      leistenden Erwerbsminderungsrente wird aus dem
      Teil der Steigerungszahl ermittelt, der dem Anteil
      der teilweise zu leistenden Rente an der jeweiligen
      Rente in voller Höhe entspricht.“

   b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 4 wird die Zahl „0,6“ durch die
          Zahl „0,55“ ersetzt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Der Monatsbetrag einer Witwenrente und
          Witwerrente darf den Monatsbetrag einer
          Altersrente oder Rente wegen voller Er-
          werbsminderung des Verstorbenen unter
          Zugrundelegung eines ohne Abschläge er-
          mittelten allgemeinen Rentenwerts nicht über-
          schreiten.“

   c) In Absatz 9 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
      „Dies gilt nicht,
      1. wenn im Anschluss an eine Rente wegen
         Erwerbsminderung eine Altersrente vorzeitig in
         Anspruch genommen wird, falls der Abschlag
         der vorzeitigen Altersrente den zuvor nach
         Absatz 10 geminderten Abschlag der Rente
         wegen Erwerbsminderung übersteigt,
      2. soweit Absatz 10 Anwendung findet.“
   d) In Absatz 10 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „Abschlag vom allgemeinen Rentenwert“ die
BGBl. 2001, Seite 416 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 416
         Wörter „einer früheren Rente“ eingefügt und
         jeweils am Ende der Nummern 1 und 2 das Wort
         „wird“ durch das Wort „wurde“ ersetzt sowie
         in Satz 2 Nr. 2 die Wörter „nur teilweisen“ durch
         die Wörter „nicht in voller Höhe erbrachten“
         ersetzt.

 4. In § 28 werden die Wörter „auch die Grenzwerte

    dieser Vorschrift anzuwenden sind“ durch die Wörter

    „an die Stelle des Betrages von 675 Euro ein Betrag

    von 1 013 Euro und an die Stelle des Betrages von

    450 Euro ein Betrag von 675 Euro tritt“ ersetzt.

 5. In § 65 Nr. 6 werden die Wörter „Deutschen Bundes-
    post“ durch die Wörter „Deutschen Post AG“ ersetzt.

 6. Dem § 83 Abs. 2 wird angefügt:

      „Wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Auf-
      enthalt im Beitrittsgebiet hat, ist bei der Bestimmung
      des anrechenbaren Einkommens bei Witwenrenten

      und Witwerrenten das Einkommen anrechenbar, das
      das 39,6fache des aktuellen Rentenwerts (Ost) der
      gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, bis der
      Betrag von 1 013 Euro erreicht ist, bei Waisenrenten
      das Einkommen, das das 26,4fache des aktuellen

      Rentenwerts (Ost) der gesetzlichen Rentenversiche-

      rung übersteigt, bis der Betrag von 675 Euro erreicht

      ist.“

 7. In § 84 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Erwerbsunfähig-
    keit“ durch das Wort „Erwerbsminderung“ ersetzt.

 8. In § 92 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zur Alters-
    hilfe“ durch die Wörter „nach § 14 des Gesetzes über
    eine Altershilfe für Landwirte“ ersetzt.

 9. In § 93a wird Satz 3 gestrichen.

10. § 96 wird wie folgt geändert:

      a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
      b) Nach Absatz 1 wird angefügt:

          „(2) § 14 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung,

         wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen

         wurde.“

11. In § 97 Abs. 4 wird nach Satz 1 eingefügt:

      „Satz 1 gilt entsprechend, wenn vor dem 1. Juli 2009
      eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
      begonnen hat; maßgebend ist der Abschmelzungs-
      faktor des Jahres, in dem die Rente wegen teilweiser
      Erwerbsminderung begonnen hat.“

12. In § 102 Abs. 1 wird nach Satz 2 eingefügt:
      „Der Zuschlag zur Steigerungszahl bei Witwenrenten
      und Witwerrenten ist für die Ermittlung des Monats-
      betrages der Renten mit dem allgemeinen Rentenwert
      (Ost) zu vervielfältigen, soweit in der gesetzlichen
      Rentenversicherung den Zeiten der Kindererziehung
      Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen.“

13. Nach § 104 wird eingefügt:
                           „§ 104a

                       Rentenartfaktor
       Der Rentenartfaktor beträgt bei Witwenrenten und
    Witwerrenten nach Ablauf des dritten Kalender-
    monats nach Ablauf des Sterbemonats 0,6, wenn der
    Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder

    die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und min-

    destens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren

    ist. Eine Rente an frühere Ehegatten wird mit einem

    Rentenartfaktor 0,6 ermittelt.

                           § 104b
                         Zuschlag
             bei Witwenrenten und Witwerrenten
       Für Witwenrenten und Witwerrenten mit einem
    Rentenartfaktor von mindestens 0,6 wird ein Zuschlag
    nach § 23 Abs. 5 Satz 3 nicht ermittelt; dies gilt auch
    für eine Rente an frühere Ehegatten.“

14. Nach § 106 wird eingefügt:

                           „§ 106a
                  Einkommensanrechnung
                  auf Renten wegen Todes

       (1) Ist die Witwenrente oder Witwerrente ab dem

    dritten Kalendermonat nach Ablauf des Sterbemonats

    mit einem Rentenartfaktor von mindestens 0,6 zu

    ermitteln, finden beim Zusammentreffen von Witwen-
    renten und Witwerrenten mit Einkommen § 114
    des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 267b
    Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ent-
    sprechend Anwendung; maßgebend sind die Grenz-
    werte der gesetzlichen Rentenversicherung. Satz 1
    gilt auch für eine Rente an frühere Ehegatten.

       (2) Ist die Waise vor dem 1. Januar 2002 geboren,
    finden beim Zusammentreffen von Waisenrente mit
    Einkommen § 114 des Vierten Buches Sozialgesetz-
    buch und § 267b Abs. 3 des Sechsten Buches Sozial-
    gesetzbuch entsprechend Anwendung; maßgebend
    sind die Grenzwerte der gesetzlichen Rentenver-
    sicherung.“

                        Artikel 7

         Änderung des Fremdrentengesetzes

                      (824-2)

   Das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten be-

reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 47 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird
wie folgt geändert:

1. Nach § 14 wird eingefügt:

                           „§ 14a
      Bei Renten wegen Todes an Witwen und Witwer
   von Personen, die nicht zum Personenkreis des § 1
   gehören, werden Zeiten nach diesem Gesetz nicht
   angerechnet. Dies gilt nicht für Berechtigte, die vor
   dem 1. Januar 2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
   der Bundesrepublik Deutschland genommen haben
   und deren Ehegatte vor diesem Zeitpunkt verstorben
   ist.“
BGBl. 2001, Seite 417 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 417
2. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
      und angefügt:

      „sind für solche Zeiten Beiträge an einen Träger
      der gesetzlichen Rentenversicherung im Herkunfts-
      gebiet gezahlt worden, werden für diese Beiträge
      Entgeltpunkte nicht ermittelt.“

   b) Nach Satz 1 wird eingefügt:

      „Für Zeiten der Schwangerschaft oder Mutter-
      schaft sowie für Zeiten der Arbeitslosigkeit nach
      Vollendung des 17. und vor Vollendung des
      25. Lebensjahres ist eine Unterbrechung nicht
      erforderlich.“

                         Artikel 8
         Änderung des Altersteilzeitgesetzes
                     (810-36)
  Nach § 15d des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996
(BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 44 des Geset-
zes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert
worden ist, wird eingefügt:
                          „§ 15e
                 Übergangsregelung
           nach dem Gesetz zur Reform der
      Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

   Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 erlischt der Anspruch
auf die Leistungen nach § 4 nicht, wenn mit der Alters-
teilzeit vor dem 17. November 2000 begonnen worden ist
und Anspruch auf eine ungeminderte Rente wegen Alters
besteht, weil die Voraussetzungen nach § 236a Satz 5
Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.“

                         Artikel 9
     Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
                     (830-2)
  Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
zuletzt geändert durch Artikel 3 § 44 des Gesetzes vom
16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:

1. In § 16c Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ohne
   Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei
   Renten und der Veränderung der durchschnittlichen

   Lebenserwartung der 65-jährigen“ gestrichen und die

   Wörter „anzupassen gewesen wären“ durch die Wörter

   „angepasst worden sind“ ersetzt.

2. § 26a Abs. 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „ohne Berück-
      sichtigung der Veränderung der Belastung bei
      Renten und der Veränderung der durchschnitt-
      lichen Lebenserwartung der 65-jährigen“ gestri-
      chen und die Wörter „anzupassen gewesen
      wären“ durch die Wörter „angepasst worden sind“
      ersetzt.
   b) In Satz 2 wird die Jahresangabe „2002“ durch
      die Jahresangabe „2001“ ersetzt und das Wort
      „jeweils“ gestrichen.

3. In § 30 Abs. 16 Satz 3 werden die Wörter „soweit die
   Jahre 2000 und 2001 betroffen sind“ durch die Wörter
   „soweit das Jahr 2000 betroffen ist“ ersetzt.

4. In § 40b Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „soweit die
   Jahre 2000 und 2001 betroffen sind“ durch die Wörter
   „soweit das Jahr 2000 betroffen ist“ ersetzt.

5. § 56 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ohne
       Berücksichtigung der Veränderung der Belastung
       bei Renten“ und das Wort „würden“ gestrichen.
    b) In Absatz 3 werden die Wörter „in den Jahren 2000
       und 2001 jeweils zum 1. Juli“ durch die Wörter
       „zum 1. Juli 2000“ ersetzt.

                         Artikel 10
                      Änderung
          des Gesetzes über die Angleichung
           der Leistungen zur Rehabilitation
                       (870-1)
  In § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Angleichung der
Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I
S. 1881), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist,
werden die Wörter „und der Veränderung der durch-
schnittlichen Lebenserwartung der 65-jährigen“ gestri-
chen und die Wörter „anzupassen gewesen wären“ durch
die Wörter „angepasst worden sind“ ersetzt.

                         Artikel 11
           Neufassung des Sechsten Buches
                  Sozialgesetzbuch
  Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
kann den Wortlaut des durch Artikel 1 dieses Gesetzes
geänderten Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der
vom 1. Januar 2002 geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekannt machen.

                         Artikel 12
                       Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft,

soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes

bestimmt ist.

  (2) Mit Wirkung vom 23. Dezember 1995 tritt Artikel 6
Nr. 8 in Kraft.
  (3) Mit Wirkung vom 1. Januar 2001 treten in Kraft:
Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c und o, Nr. 4, 13, 16, 43, 50
und 52, Artikel 2 Nr. 1 und 3 bis 7, Artikel 4 Nr. 1 und 2,
Artikel 5 Nr. 5 Buchstabe a und Nr. 6, Artikel 6 Nr. 3
Buchstabe c und d, Nr. 7, 9 und 11, Artikel 8, 9 Nr. 1, 2
Buchstabe a, Nr. 5 Buchstabe a und Artikel 10.
  (4) Am Tag nach der Verkündung treten Artikel 1 Nr. 1
Buchstabe k, n und t, Nr. 39, 44, 51 und 60, Artikel 2 Nr. 2,
Artikel 4 Nr. 3, Artikel 5 Nr. 5 Buchstabe b und Artikel 9
Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3, 4 und 5 Buchstabe b in Kraft.
BGBl. 2001, Seite 418 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 418

                     Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                   gewahrt.
                     Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                   wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                     Berlin, den 21. März 2001

                                 Der Bundespräsident
                                    Johannes Rau

                                   Der Bundeskanzler
                                   Gerhard Schröder

                                 Der Bundesminister
                            für Arbeit und Sozialordnung
                                   Walter Riester

                            Die Bundesministerin
            für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
                               Renate Künast

                              Die Bundesministerin
                    für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                               Christine Bergmann

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 403. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 292e3b6f5e569e26….