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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2651

BGBl. 2018 I S. 2651 · 27.338 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 2651 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2651
                                         Gesetz
                              zur Stärkung der Chancen
       für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung
                            (Qualifizierungschancengesetz)
                                            Vom 18. Dezember 2018

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                    Änderung des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2583) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 82 wird wie folgt gefasst:

      „§ 82   Förderung beschäftigter Arbeitnehmerin-

              nen und Arbeitnehmer“.

   b) Folgende Angabe wird angefügt:
      „§ 447 Gesetz zur Stärkung der Chancen für
             Qualifizierung und für mehr Schutz in
             der Arbeitslosenversicherung“.
 2. § 9a Satz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ am Ende

      durch ein Komma ersetzt.

   b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
      fügt:
      „2. Feststellungen zu diesen Personen, die ent-
          sprechend § 37 Absatz 1 bei einer Berufs-
          beratung nach § 31 Satz 2 getroffen werden,
          sowie“.

   c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und das

      Wort „über“ wird gestrichen.

 3. Nach § 22 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
    gefügt:
     „(1a) Leistungen nach § 82 dürfen nur erbracht
   werden, wenn die berufliche Weiterbildung nicht
   auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbil-

   dungsförderungsgesetzes        förderfähiges   Fortbil-
   dungsziel vorbereitet.“
4. In § 26 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 wird das Wort
   „Versicherungsverhältnis“ durch das Wort „Versi-
   cherungspflichtverhältnis“ ersetzt.
5. § 29 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Berufsbe-
      ratung“ die Wörter „, einschließlich einer Weiter-
      bildungsberatung,“ und nach dem Wort „Ar-
      beitsmarktberatung“ die Wörter „, einschließlich
      einer Qualifizierungsberatung,“ eingefügt.
   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:

        „(3) Die Agentur für Arbeit hat Auszubilden-

      den, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

      Beratung auch zur Festigung des Ausbildungs-
      oder Arbeitsverhältnisses nach Beginn einer
      Berufsausbildung oder nach der Aufnahme einer
      Arbeit anzubieten.“
   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
6. In § 30 Nummer 3 werden nach den Wörtern „be-
   ruflichen Bildung“ die Wörter „sowie zur Verbesse-

   rung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit und

   zur Entwicklung individueller beruflicher Perspek-
   tiven“ eingefügt.
7. § 31 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 31

             Grundsätze der Berufsberatung
     Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung,
   berufliche Fähigkeiten und Leistungsfähigkeit der

   Ratsuchenden sowie aktuelle und zu erwartende

   Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
   Die Durchführung einer Potenzialanalyse entspre-
   chend § 37 Absatz 1 kann angeboten werden.“
8. In § 34 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
   „Arbeitsstellen“ die Wörter „sowie bei Qualifizie-
   rungsbedarfen ihrer Beschäftigten“ eingefügt.
BGBl. 2018, Seite 2652 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2652
 9. § 38 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:

         „(2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich
       nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufs-
       beratung durchzuführen.“
   b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
      sätze 3 bis 5.
10. § 81 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:

          „(1a) Anerkannt wird die Notwendigkeit der
       Weiterbildung bei arbeitslosen Arbeitnehmerin-
       nen und Arbeitnehmern auch, wenn durch den
       Erwerb erweiterter beruflicher Kompetenzen die
       individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessert
       wird und sie nach Lage und Entwicklung des Ar-
       beitsmarktes zweckmäßig ist.“

   b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz
      werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „oder die
      Weiterbildung in einem Engpassberuf angestrebt
      wird“ eingefügt.
   c) Absatz 5 wird aufgehoben.

11. § 82 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 82
                  Förderung beschäftigter
           Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
      (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können
   abweichend von § 81 bei beruflicher Weiterbildung
   im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses
   durch volle oder teilweise Übernahme der Weiter-
   bildungskosten gefördert werden, wenn
   1. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermit-
      telt werden, die über ausschließlich arbeitsplatz-
      bezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen
      hinausgehen,
   2. der Erwerb des Berufsabschlusses, für den nach
      bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften
      eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei

      Jahren festgelegt ist, in der Regel mindestens

      vier Jahre zurückliegt,

   3. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den
      letzten vier Jahren vor Antragsstellung nicht an
      einer nach dieser Vorschrift geförderten beruf-
      lichen Weiterbildung teilgenommen hat,
   4. die Maßnahme außerhalb des Betriebes oder
      von einem zugelassenen Träger im Betrieb,
      dem sie angehören, durchgeführt wird und mehr
      als 160 Stunden dauert und

   5. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme

      für die Förderung zugelassen sind.

   Die Förderung soll darauf gerichtet sein, Arbeitneh-
   merinnen und Arbeitnehmern, die berufliche Tätig-
   keiten ausüben, die durch Technologien ersetzt
   werden können oder in sonstiger Weise vom Struk-
   turwandel betroffen sind, eine Anpassung und
   Fortentwicklung ihrer beruflichen Kompetenzen zu
   ermöglichen, um den genannten Herausforderun-
   gen besser begegnen zu können. Gleiches gilt für
   Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine

Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben.
Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer einem Betrieb mit
weniger als 250 Beschäftigten angehören und
soweit sie nach dem 31. Dezember 2020 mit der
Teilnahme beginnen, das 45. Lebensjahr vollendet
haben oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Ab-
satz 2 des Neunten Buches sind. Ausgeschlossen
von der Förderung ist die Teilnahme an Maßnah-
men, zu deren Durchführung der Arbeitgeber auf
Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen
verpflichtet ist.

   (2) Nach Absatz 1 soll nur gefördert werden,
wenn sich der Arbeitgeber in angemessenem Um-
fang an den Lehrgangskosten beteiligt. Angemes-
sen ist die Beteiligung, wenn der Betrieb, dem die
Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer angehört,

1. mindestens zehn und weniger als 250 Beschäf-
   tigte hat und der Arbeitgeber mindestens 50 Pro-
   zent,

2. 250 Beschäftigte und weniger als 2 500 Be-
   schäftigte hat und der Arbeitgeber mindestens
   75 Prozent,
3. 2 500 Beschäftigte oder mehr hat und der Ar-
   beitgeber mindestens 85 Prozent, bei Vorliegen

   einer Betriebsvereinbarung über die berufliche
   Weiterbildung oder eines Tarifvertrages, der be-
   triebsbezogen berufliche Weiterbildung vorsieht,
   mindestens 80 Prozent
der Lehrgangskosten trägt. Abweichend von Satz 1
soll in Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten
von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers ab-
gesehen werden. Bei Betrieben mit weniger als
250 Beschäftigten kann von einer Kostenbeteili-
gung des Arbeitgebers abgesehen werden, wenn
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
1. bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr
   vollendet hat oder
2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des
   Neunten Buches ist.

   (3) Für die berufliche Weiterbildung von Arbeit-

nehmerinnen und Arbeitnehmern können Arbeitge-

ber durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert
werden, soweit die Weiterbildung im Rahmen eines
bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt
wird. Die Zuschüsse können für Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen
für eine Weiterbildungsförderung wegen eines feh-
lenden Berufsabschlusses nach § 81 Absatz 2
erfüllt sind, bis zur Höhe des Betrags erbracht
werden, der sich als anteiliges Arbeitsentgelt für
weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung

errechnet. Dieses umfasst auch den darauf entfal-

lenden pauschalen Arbeitgeberanteil am Gesamt-
sozialversicherungsbeitrag. Im Übrigen können bei
Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Zu-
schüsse für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
in Betrieben mit

1. weniger als zehn Beschäftigten in Höhe von bis
   zu 75 Prozent,
2. mindestens zehn und weniger als 250 Beschäf-
   tigten in Höhe von bis zu 50 Prozent,
BGBl. 2018, Seite 2653 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2653
   3. 250 Beschäftigten oder mehr in Höhe von bis zu
      25 Prozent

   des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nach
   den Sätzen 2 und 3 erbracht werden.

      (4) § 81 Absatz 4 findet Anwendung. Der Bil-
   dungsgutschein kann in Förderhöhe und Förder-
   umfang beschränkt werden. Bei der Feststellung
   der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte
   mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
   von nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25, von nicht
   mehr als 20 Stunden mit 0,50 und von nicht mehr

   als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
     (5) Bei der Ausübung des Ermessens hat die
   Agentur für Arbeit die unterschiedlichen Betriebs-
   größen angemessen zu berücksichtigen.“

12. § 131a Absatz 1 wird aufgehoben.

13. In § 142 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe
    „31. Juli 2021“ durch die Angabe „31. Dezem-
    ber 2022“ ersetzt.
14. In § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die An-
    gabe „21“ durch die Angabe „20“ ersetzt.

15. In § 341 Absatz 2 wird die Angabe „3,0“ durch die

    Angabe „2,6“ ersetzt.

16. In § 366a Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „aus“
    gestrichen.

17. In § 377 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „und 2“
    gestrichen.

18. Folgender § 447 wird angefügt:
                          „§ 447

                  Gesetz zur Stärkung

           der Chancen für Qualifizierung und
     für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung

      Abweichend von § 422 ist § 153 Absatz 1 Satz 2
   Nummer 1 in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden
   Fassung anzuwenden auf Ansprüche auf Arbeitslo-
   sengeld bei beruflicher Weiterbildung (§ 144) und
   für die Berechnung von Ansprüchen auf Berufsaus-
   bildungsbeihilfe für Arbeitslose (§ 70).“

                       Artikel 2

                Weitere Änderung des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung –, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 28a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die

   Wörter „zwei Jahre“ durch die Wörter „30 Monate“

   ersetzt.

1a. § 142 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird das Wort „zehn“ durch die
      Angabe „14“ ersetzt.

   b) In Nummer 2 wird das Wort „die“ durch die Wör-
      ter „das 1,5fache der“ und das Wort „maßgeb-
      liche“ durch das Wort „maßgeblichen“ ersetzt.

2. § 143 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und be-
   ginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen
   Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeits-
   losengeld.“

3. In § 147 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die
   Wörter „drei Jahre“ durch die Wörter „30 Monate“
   ersetzt.

4. § 447 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 447

                  Gesetz zur Stärkung
           der Chancen für Qualifizierung und
     für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung

     (1) Für Personen, die nach dem 31. Dezember
   2019 nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis
   gestanden haben, finden die §§ 142, 143 und 147 in
   der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung
   Anwendung.
      (2) Abweichend von § 422 ist § 153 Absatz 1
   Satz 2 Nummer 1 in der ab dem 1. Januar 2019
   geltenden Fassung anzuwenden auf Ansprüche

   auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung

   (§ 144) und für die Berechnung von Ansprüchen
   auf Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose (§ 70).

     (3) Die Bundesregierung berichtet dem Deut-
   schen Bundestag in jeder Legislaturperiode, begin-
   nend mit dem Jahr 2020, über die Förderung der
   beruflichen Weiterbildung im Rahmen der aktiven
   Arbeitsförderung und die entsprechenden Ausga-
   ben.“

                       Artikel 3

                  Änderung des
         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember
2018 (BGBl. I S. 2583) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Dem § 14 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
   gefügt:

  „Beratungsleistungen, die Leistungsberechtigte nach
  den §§ 29 bis 33 des Dritten Buches von den für die
  Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bun-
  desagentur für Arbeit erhalten, sollen dabei Berück-
  sichtigung finden. Hierbei arbeiten die Träger der

  Leistungen nach diesem Buch mit den in Satz 4 ge-

  nannten Dienststellen eng zusammen.“

2. Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

  „Tatsachen, über die die Agentur für Arbeit nach
  § 9a Satz 2 Nummer 2 des Dritten Buches unterrich-
  tet wird, müssen von ihr nicht erneut festgestellt
  werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür
  vor, dass sich eingliederungsrelevante Veränderun-
  gen ergeben haben.“
BGBl. 2018, Seite 2654 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2654
3. Dem § 16 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberech-
  tigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbil-
  dung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhält-
  nisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2
  Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten
  Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maß-
  nahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfort-
  bildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbil-
  dungsziel vorbereitet.“

                        Artikel 4

                   Änderung des

          Vierten Buches Sozialgesetzbuch

   In § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-
versicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I
S. 363), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2384) geändert worden
ist, werden die Wörter „zwei Monate oder 50 Arbeits-
tage“ durch die Wörter „drei Monate oder 70 Arbeitstage“
ersetzt.

                       Artikel 4a

               Änderung des Gesetzes

       über die Alterssicherung der Landwirte

  Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zum Sechsten Untertitel des Ersten
      Titels des Ersten Unterabschnitts des Zweiten
      Abschnitts des Zweiten Kapitels wird wie folgt
      gefasst:

       „Sechster Untertitel     (weggefallen)“.

   b) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:

       „§ 21   (weggefallen)“.
   c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
       „§ 22   (weggefallen)“.
   d) Nach der Angabe zu § 27a wird folgende An-
      gabe eingefügt:
       „§ 27b Vorzeitige      Altersrente   und   Hinzuver-
              dienst“.
 2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ am
           Ende durch ein Komma ersetzt.

       bb) In Buchstabe b wird das Komma durch das

           Wort „oder“ ersetzt.

       cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

          „c) bereits eine vorzeitige Rente wegen Al-
              ters oder eine Rente wegen Erwerbs-
              minderung beziehen, und“.

   b) Nummer 2 wird aufgehoben.
 3. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „dem“
      das Wort „versicherten“ eingefügt.
   b) In Satz 2 wird nach dem Wort „dem“ das Wort
      „versicherten“ eingefügt.
 4. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das
          Wort „und“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ei-
          nen Punkt ersetzt.

      cc) Nummer 3 wird aufgehoben.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das
          Wort „und“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ei-
          nen Punkt ersetzt.
      cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
 5. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Voraussetzun-
      gen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen“ durch
      die Wörter „Voraussetzung des § 11 Absatz 1
      Nummer 2 vorliegt“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Vorausset-

      zung des § 11 Abs. 1 Nr. 3 vorliegt und“ ge-

      strichen.

 6. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 2 wird das Komma durch
               das Wort „und“ ersetzt.
          bbb) In Nummer 3 wird das Wort „und“
               durch einen Punkt ersetzt.
          ccc) Nummer 4 wird aufgehoben.

      bb) Satz 3 wird aufgehoben.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 7 wird das Komma durch das
          Wort „und“ ersetzt.
      bb) Die Nummern 8 und 9 werden aufgehoben.
   c) In Absatz 3 werden die Wörter „mit Ausnahme
      der Unternehmensabgabe“ und die Wörter „und
      nicht Landwirt sind“ gestrichen.
 7. § 14 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird aufgehoben.
   b) In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort
      „und“ ersetzt.
   c) Nummer 3 wird aufgehoben.

 8. In § 15 Satz 1 wird nach dem Wort „Waisenrente“
    das Komma und werden die Wörter „wenn sie nicht

    Landwirte sind“ gestrichen.

 9. Der Sechste Untertitel des Ersten Titels des Ersten

    Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Zwei-
    ten Kapitels wird aufgehoben.
10. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „bleiben
      die mit Beiträgen als Landwirt belegten Kalen-
      dermonate unberücksichtigt, wenn ein Anspruch
BGBl. 2018, Seite 2655 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2655
      auf Rente an Landwirte oder deren Hinterblie-
      bene nur deshalb nicht besteht, weil das Unter-
      nehmen nicht nach § 21 abgegeben wurde;
      Zurechnungszeiten werden“ durch die Wörter
      „werden Zurechnungszeiten“ ersetzt.

   b) Absatz 7 wird aufgehoben.
11. In § 27a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nicht
    berücksichtigt wird“ durch die Wörter „nur berück-
    sichtigt wird, wenn der Rentenbezieher Landwirt
    ist“ ersetzt.

12. Nach § 27a wird folgender § 27b eingefügt:

                           „§ 27b
        Vorzeitige Altersrente und Hinzuverdienst
      (1) Trifft eine vorzeitige Altersrente bis zum Errei-
   chen der Regelaltersgrenze mit Einkommen zusam-
   men, findet § 27a mit der Maßgabe Anwendung,
   dass an die Stelle der dort genannten Hinzuver-
   dienstgrenzen die Hinzuverdienstgrenzen nach Ab-
   satz 2 treten.
      (2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

   1. bei einer vorzeitigen Altersrente in voller Höhe
      450 Euro monatlich,

   2. bei einer vorzeitigen Altersrente

      a) in Höhe von zwei Dritteln das 0,39fache,
      b) in Höhe der Hälfte das 0,57fache,
      c) in Höhe von einem Drittel das 0,75fache

      der monatlichen Bezugsgröße.“
13. § 30 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
      bb) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1, 3
          bis 6“ gestrichen.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

14. In § 38 Absatz 4 werden nach den Wörtern „Tod
    des Landwirts gestellt“ die Wörter „oder Witwen-
    rente oder Witwerrente bezogen“ eingefügt.
15. § 44 Absatz 3 wird aufgehoben.

16. In § 88 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „nicht
    Landwirt ist und“ gestrichen.
17. Dem § 90 wird folgender Absatz 8 angefügt:
       „(8) Bei Renten wegen Erwerbsminderung ver-
   längert sich der Zeitraum von fünf Jahren vor Ein-
   tritt der Erwerbsminderung gemäß § 13 Absatz 1
   Satz 1 Nummer 2 auch um Zeiten bis zum 8. Au-
   gust 2018, in denen die Voraussetzungen nach § 13

   Absatz 2 Nummer 8 und 9 in der bis zum 8. Au-

   gust 2018 geltenden Fassung erfüllt waren.“

18. Nach § 94 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-

    gefügt:
     „(2a) Wird bis zum 31. März 2019 erstmals ein
   Antrag auf Rente gestellt und waren am 1. Ja-
   nuar 2019 alle Voraussetzungen für den Rentenan-
   spruch mit Ausnahme der Abgabe des landwirt-
   schaftlichen Unternehmens erfüllt, wird die Rente
   von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen
   Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die

    Rente mit Ausnahme der Abgabe des landwirt-
    schaftlichen Unternehmens erfüllt sind, frühestens
    ab dem 1. September 2018.“
19. Dem § 106 wird folgender Absatz 8 angefügt:

      „(8) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch
    auf eine vorzeitige Altersrente, ist § 27b nicht anzu-
    wenden.“
20. § 125 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Angabe „und § 30 Abs. 2“
       gestrichen.

    b) Absatz 2 wird aufgehoben.

                       Artikel 4b
                   Änderung des
       Gesetzes zur Förderung der Einstellung
      der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
   Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der land-
wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989
(BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 441 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden nach den
   Wörtern „Gesetzes über die Alterssicherung der

   Landwirte“ die Wörter „in der bis zum 8. August 2018
   geltenden Fassung“ eingefügt.
2. In § 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Gesetzes
   über die Alterssicherung der Landwirte“ die Wörter
   „in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung“
   eingefügt.
3. In § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
   Buchstabe b werden nach den Wörtern „Gesetzes
   über die Alterssicherung der Landwirte“ die Wörter
   „in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung“
   eingefügt.

                       Artikel 4c

          Änderung des Zweiten Gesetzes
    über die Krankenversicherung der Landwirte
  § 38 Absatz 4 des Zweiten Gesetzes über die Kran-
kenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Der Solidarzuschlag beträgt im Jahr 2019 76 Mil-
   lionen Euro, im Jahr 2020 71 Millionen Euro, im Jahr
   2021 65 Millionen Euro und im Jahr 2022 59 Millio-
   nen Euro.“

2. In Satz 3 werden die Wörter „ab dem Jahr 2008“

   durch die Wörter „ab dem Jahr 2023“ ersetzt.

3. In Satz 4 werden nach dem Wort „macht“ die Wörter

   „ab dem Jahr 2022“ eingefügt.

                       Artikel 4d

                   Änderung des
             Bürgerlichen Gesetzbuches
   § 622 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buches in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738),
BGBl. 2018, Seite 2656 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2656
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De-
zember 2018 (BGBl. I S. 2648) geändert worden ist,
wird aufgehoben.

                       Artikel 4e
                   Änderung des
            Betriebsverfassungsgesetzes

  § 117 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 25. September 2001
(BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2509) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Auf im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von
   Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwen-
   den, wenn keine Vertretung durch Tarifvertrag nach
   Absatz 2 Satz 1 errichtet ist.“
2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Auf einen Tarifvertrag nach den Sätzen 1 und 2 ist

   § 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes anzuwenden.“

                       Artikel 4f
                    Änderung des
                Tarifvertragsgesetzes
   In § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969
(BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1130) geändert worden
ist, werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „(Mehr-
heitstarifvertrag); wurden beim Zustandekommen des
Mehrheitstarifvertrags die Interessen von Arbeitneh-
mergruppen, die auch von dem nach dem ersten Halb-
satz nicht anzuwendenden Tarifvertrag erfasst werden,

nicht ernsthaft und wirksam berücksichtigt, sind auch
die Rechtsnormen dieses Tarifvertrags anwendbar“
eingefügt.

                        Artikel 4g
                    Änderung des
                 Heimarbeitsgesetzes

   § 29 Absatz 4 Satz 2 des Heimarbeitsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Novem-
ber 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird
aufgehoben.

                         Artikel 5
                     Folgeänderung
   In § 39 Absatz 2 Satz 1 der Datenerfassungs- und
-übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die
zuletzt durch Artikel 6 Absatz 7 des Gesetzes vom

28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden

ist, wird die Angabe „§ 38 Abs. 3“ durch die Angabe
„§ 38 Absatz 4“ ersetzt.

                         Artikel 6
                      Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am 1. Januar 2019 in Kraft.
   (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

  (3) Artikel 4a Nummer 1 bis 9, 10 Buchstabe a,
Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und
Buchstabe b, Nummer 14 bis 20 sowie die Artikel 4b
und 4c treten mit Wirkung vom 9. August 2018 in Kraft.
   (4) Artikel 4e tritt am 1. Mai 2019 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 18. Dezember 2018
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                            Der Bundesminister
                                          für Arbeit und Soziales
                                               Hubertus Heil

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2651. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes eaa72bec1c6c4654….