Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2651
BGBl. 2018 I S. 2651 · 27.338 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Stärkung der Chancen
für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung
(Qualifizierungschancengesetz)
Vom 18. Dezember 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2583) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 82 wird wie folgt gefasst:
„§ 82 Förderung beschäftigter Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmer“.
b) Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 447 Gesetz zur Stärkung der Chancen für
Qualifizierung und für mehr Schutz in
der Arbeitslosenversicherung“.
2. § 9a Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
fügt:
„2. Feststellungen zu diesen Personen, die ent-
sprechend § 37 Absatz 1 bei einer Berufs-
beratung nach § 31 Satz 2 getroffen werden,
sowie“.
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und das
Wort „über“ wird gestrichen.
3. Nach § 22 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Leistungen nach § 82 dürfen nur erbracht
werden, wenn die berufliche Weiterbildung nicht
auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbil-
dungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbil-
dungsziel vorbereitet.“
4. In § 26 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 wird das Wort
„Versicherungsverhältnis“ durch das Wort „Versi-
cherungspflichtverhältnis“ ersetzt.
5. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Berufsbe-
ratung“ die Wörter „, einschließlich einer Weiter-
bildungsberatung,“ und nach dem Wort „Ar-
beitsmarktberatung“ die Wörter „, einschließlich
einer Qualifizierungsberatung,“ eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Die Agentur für Arbeit hat Auszubilden-
den, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
Beratung auch zur Festigung des Ausbildungs-
oder Arbeitsverhältnisses nach Beginn einer
Berufsausbildung oder nach der Aufnahme einer
Arbeit anzubieten.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
6. In § 30 Nummer 3 werden nach den Wörtern „be-
ruflichen Bildung“ die Wörter „sowie zur Verbesse-
rung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit und
zur Entwicklung individueller beruflicher Perspek-
tiven“ eingefügt.
7. § 31 wird wie folgt gefasst:
„§ 31
Grundsätze der Berufsberatung
Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung,
berufliche Fähigkeiten und Leistungsfähigkeit der
Ratsuchenden sowie aktuelle und zu erwartende
Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Die Durchführung einer Potenzialanalyse entspre-
chend § 37 Absatz 1 kann angeboten werden.“
8. In § 34 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Arbeitsstellen“ die Wörter „sowie bei Qualifizie-
rungsbedarfen ihrer Beschäftigten“ eingefügt.

9. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich
nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufs-
beratung durchzuführen.“
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
sätze 3 bis 5.
10. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Anerkannt wird die Notwendigkeit der
Weiterbildung bei arbeitslosen Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmern auch, wenn durch den
Erwerb erweiterter beruflicher Kompetenzen die
individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessert
wird und sie nach Lage und Entwicklung des Ar-
beitsmarktes zweckmäßig ist.“
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz
werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „oder die
Weiterbildung in einem Engpassberuf angestrebt
wird“ eingefügt.
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
11. § 82 wird wie folgt gefasst:
„§ 82
Förderung beschäftigter
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können
abweichend von § 81 bei beruflicher Weiterbildung
im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses
durch volle oder teilweise Übernahme der Weiter-
bildungskosten gefördert werden, wenn
1. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermit-
telt werden, die über ausschließlich arbeitsplatz-
bezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen
hinausgehen,
2. der Erwerb des Berufsabschlusses, für den nach
bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften
eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei
Jahren festgelegt ist, in der Regel mindestens
vier Jahre zurückliegt,
3. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den
letzten vier Jahren vor Antragsstellung nicht an
einer nach dieser Vorschrift geförderten beruf-
lichen Weiterbildung teilgenommen hat,
4. die Maßnahme außerhalb des Betriebes oder
von einem zugelassenen Träger im Betrieb,
dem sie angehören, durchgeführt wird und mehr
als 160 Stunden dauert und
5. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme
für die Förderung zugelassen sind.
Die Förderung soll darauf gerichtet sein, Arbeitneh-
merinnen und Arbeitnehmern, die berufliche Tätig-
keiten ausüben, die durch Technologien ersetzt
werden können oder in sonstiger Weise vom Struk-
turwandel betroffen sind, eine Anpassung und
Fortentwicklung ihrer beruflichen Kompetenzen zu
ermöglichen, um den genannten Herausforderun-
gen besser begegnen zu können. Gleiches gilt für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine
Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben.
Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer einem Betrieb mit
weniger als 250 Beschäftigten angehören und
soweit sie nach dem 31. Dezember 2020 mit der
Teilnahme beginnen, das 45. Lebensjahr vollendet
haben oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Ab-
satz 2 des Neunten Buches sind. Ausgeschlossen
von der Förderung ist die Teilnahme an Maßnah-
men, zu deren Durchführung der Arbeitgeber auf
Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen
verpflichtet ist.
(2) Nach Absatz 1 soll nur gefördert werden,
wenn sich der Arbeitgeber in angemessenem Um-
fang an den Lehrgangskosten beteiligt. Angemes-
sen ist die Beteiligung, wenn der Betrieb, dem die
Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer angehört,
1. mindestens zehn und weniger als 250 Beschäf-
tigte hat und der Arbeitgeber mindestens 50 Pro-
zent,
2. 250 Beschäftigte und weniger als 2 500 Be-
schäftigte hat und der Arbeitgeber mindestens
75 Prozent,
3. 2 500 Beschäftigte oder mehr hat und der Ar-
beitgeber mindestens 85 Prozent, bei Vorliegen
einer Betriebsvereinbarung über die berufliche
Weiterbildung oder eines Tarifvertrages, der be-
triebsbezogen berufliche Weiterbildung vorsieht,
mindestens 80 Prozent
der Lehrgangskosten trägt. Abweichend von Satz 1
soll in Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten
von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers ab-
gesehen werden. Bei Betrieben mit weniger als
250 Beschäftigten kann von einer Kostenbeteili-
gung des Arbeitgebers abgesehen werden, wenn
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
1. bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr
vollendet hat oder
2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des
Neunten Buches ist.
(3) Für die berufliche Weiterbildung von Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmern können Arbeitge-
ber durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert
werden, soweit die Weiterbildung im Rahmen eines
bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt
wird. Die Zuschüsse können für Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen
für eine Weiterbildungsförderung wegen eines feh-
lenden Berufsabschlusses nach § 81 Absatz 2
erfüllt sind, bis zur Höhe des Betrags erbracht
werden, der sich als anteiliges Arbeitsentgelt für
weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung
errechnet. Dieses umfasst auch den darauf entfal-
lenden pauschalen Arbeitgeberanteil am Gesamt-
sozialversicherungsbeitrag. Im Übrigen können bei
Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Zu-
schüsse für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
in Betrieben mit
1. weniger als zehn Beschäftigten in Höhe von bis
zu 75 Prozent,
2. mindestens zehn und weniger als 250 Beschäf-
tigten in Höhe von bis zu 50 Prozent,

3. 250 Beschäftigten oder mehr in Höhe von bis zu
25 Prozent
des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nach
den Sätzen 2 und 3 erbracht werden.
(4) § 81 Absatz 4 findet Anwendung. Der Bil-
dungsgutschein kann in Förderhöhe und Förder-
umfang beschränkt werden. Bei der Feststellung
der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte
mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
von nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25, von nicht
mehr als 20 Stunden mit 0,50 und von nicht mehr
als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
(5) Bei der Ausübung des Ermessens hat die
Agentur für Arbeit die unterschiedlichen Betriebs-
größen angemessen zu berücksichtigen.“
12. § 131a Absatz 1 wird aufgehoben.
13. In § 142 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe
„31. Juli 2021“ durch die Angabe „31. Dezem-
ber 2022“ ersetzt.
14. In § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die An-
gabe „21“ durch die Angabe „20“ ersetzt.
15. In § 341 Absatz 2 wird die Angabe „3,0“ durch die
Angabe „2,6“ ersetzt.
16. In § 366a Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „aus“
gestrichen.
17. In § 377 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „und 2“
gestrichen.
18. Folgender § 447 wird angefügt:
„§ 447
Gesetz zur Stärkung
der Chancen für Qualifizierung und
für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung
Abweichend von § 422 ist § 153 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden
Fassung anzuwenden auf Ansprüche auf Arbeitslo-
sengeld bei beruflicher Weiterbildung (§ 144) und
für die Berechnung von Ansprüchen auf Berufsaus-
bildungsbeihilfe für Arbeitslose (§ 70).“
Artikel 2
Weitere Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung –, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 28a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die
Wörter „zwei Jahre“ durch die Wörter „30 Monate“
ersetzt.
1a. § 142 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „zehn“ durch die
Angabe „14“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „die“ durch die Wör-
ter „das 1,5fache der“ und das Wort „maßgeb-
liche“ durch das Wort „maßgeblichen“ ersetzt.
2. § 143 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und be-
ginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen
Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeits-
losengeld.“
3. In § 147 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die
Wörter „drei Jahre“ durch die Wörter „30 Monate“
ersetzt.
4. § 447 wird wie folgt gefasst:
„§ 447
Gesetz zur Stärkung
der Chancen für Qualifizierung und
für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung
(1) Für Personen, die nach dem 31. Dezember
2019 nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis
gestanden haben, finden die §§ 142, 143 und 147 in
der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung
Anwendung.
(2) Abweichend von § 422 ist § 153 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 in der ab dem 1. Januar 2019
geltenden Fassung anzuwenden auf Ansprüche
auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung
(§ 144) und für die Berechnung von Ansprüchen
auf Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose (§ 70).
(3) Die Bundesregierung berichtet dem Deut-
schen Bundestag in jeder Legislaturperiode, begin-
nend mit dem Jahr 2020, über die Förderung der
beruflichen Weiterbildung im Rahmen der aktiven
Arbeitsförderung und die entsprechenden Ausga-
ben.“
Artikel 3
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember
2018 (BGBl. I S. 2583) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 14 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Beratungsleistungen, die Leistungsberechtigte nach
den §§ 29 bis 33 des Dritten Buches von den für die
Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bun-
desagentur für Arbeit erhalten, sollen dabei Berück-
sichtigung finden. Hierbei arbeiten die Träger der
Leistungen nach diesem Buch mit den in Satz 4 ge-
nannten Dienststellen eng zusammen.“
2. Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Tatsachen, über die die Agentur für Arbeit nach
§ 9a Satz 2 Nummer 2 des Dritten Buches unterrich-
tet wird, müssen von ihr nicht erneut festgestellt
werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür
vor, dass sich eingliederungsrelevante Veränderun-
gen ergeben haben.“

3. Dem § 16 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberech-
tigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbil-
dung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhält-
nisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten
Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maß-
nahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfort-
bildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbil-
dungsziel vorbereitet.“
Artikel 4
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
In § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-
versicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I
S. 363), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2384) geändert worden
ist, werden die Wörter „zwei Monate oder 50 Arbeits-
tage“ durch die Wörter „drei Monate oder 70 Arbeitstage“
ersetzt.
Artikel 4a
Änderung des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Sechsten Untertitel des Ersten
Titels des Ersten Unterabschnitts des Zweiten
Abschnitts des Zweiten Kapitels wird wie folgt
gefasst:
„Sechster Untertitel (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21 (weggefallen)“.
c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22 (weggefallen)“.
d) Nach der Angabe zu § 27a wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 27b Vorzeitige Altersrente und Hinzuver-
dienst“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ am
Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird das Komma durch das
Wort „oder“ ersetzt.
cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
„c) bereits eine vorzeitige Rente wegen Al-
ters oder eine Rente wegen Erwerbs-
minderung beziehen, und“.
b) Nummer 2 wird aufgehoben.
3. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „dem“
das Wort „versicherten“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird nach dem Wort „dem“ das Wort
„versicherten“ eingefügt.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das
Wort „und“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ei-
nen Punkt ersetzt.
cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das
Wort „und“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ei-
nen Punkt ersetzt.
cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Voraussetzun-
gen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen“ durch
die Wörter „Voraussetzung des § 11 Absatz 1
Nummer 2 vorliegt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Vorausset-
zung des § 11 Abs. 1 Nr. 3 vorliegt und“ ge-
strichen.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird das Komma durch
das Wort „und“ ersetzt.
bbb) In Nummer 3 wird das Wort „und“
durch einen Punkt ersetzt.
ccc) Nummer 4 wird aufgehoben.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird das Komma durch das
Wort „und“ ersetzt.
bb) Die Nummern 8 und 9 werden aufgehoben.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „mit Ausnahme
der Unternehmensabgabe“ und die Wörter „und
nicht Landwirt sind“ gestrichen.
7. § 14 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort
„und“ ersetzt.
c) Nummer 3 wird aufgehoben.
8. In § 15 Satz 1 wird nach dem Wort „Waisenrente“
das Komma und werden die Wörter „wenn sie nicht
Landwirte sind“ gestrichen.
9. Der Sechste Untertitel des Ersten Titels des Ersten
Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Zwei-
ten Kapitels wird aufgehoben.
10. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „bleiben
die mit Beiträgen als Landwirt belegten Kalen-
dermonate unberücksichtigt, wenn ein Anspruch

auf Rente an Landwirte oder deren Hinterblie-
bene nur deshalb nicht besteht, weil das Unter-
nehmen nicht nach § 21 abgegeben wurde;
Zurechnungszeiten werden“ durch die Wörter
„werden Zurechnungszeiten“ ersetzt.
b) Absatz 7 wird aufgehoben.
11. In § 27a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nicht
berücksichtigt wird“ durch die Wörter „nur berück-
sichtigt wird, wenn der Rentenbezieher Landwirt
ist“ ersetzt.
12. Nach § 27a wird folgender § 27b eingefügt:
„§ 27b
Vorzeitige Altersrente und Hinzuverdienst
(1) Trifft eine vorzeitige Altersrente bis zum Errei-
chen der Regelaltersgrenze mit Einkommen zusam-
men, findet § 27a mit der Maßgabe Anwendung,
dass an die Stelle der dort genannten Hinzuver-
dienstgrenzen die Hinzuverdienstgrenzen nach Ab-
satz 2 treten.
(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
1. bei einer vorzeitigen Altersrente in voller Höhe
450 Euro monatlich,
2. bei einer vorzeitigen Altersrente
a) in Höhe von zwei Dritteln das 0,39fache,
b) in Höhe der Hälfte das 0,57fache,
c) in Höhe von einem Drittel das 0,75fache
der monatlichen Bezugsgröße.“
13. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1, 3
bis 6“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
14. In § 38 Absatz 4 werden nach den Wörtern „Tod
des Landwirts gestellt“ die Wörter „oder Witwen-
rente oder Witwerrente bezogen“ eingefügt.
15. § 44 Absatz 3 wird aufgehoben.
16. In § 88 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „nicht
Landwirt ist und“ gestrichen.
17. Dem § 90 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Bei Renten wegen Erwerbsminderung ver-
längert sich der Zeitraum von fünf Jahren vor Ein-
tritt der Erwerbsminderung gemäß § 13 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 auch um Zeiten bis zum 8. Au-
gust 2018, in denen die Voraussetzungen nach § 13
Absatz 2 Nummer 8 und 9 in der bis zum 8. Au-
gust 2018 geltenden Fassung erfüllt waren.“
18. Nach § 94 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Wird bis zum 31. März 2019 erstmals ein
Antrag auf Rente gestellt und waren am 1. Ja-
nuar 2019 alle Voraussetzungen für den Rentenan-
spruch mit Ausnahme der Abgabe des landwirt-
schaftlichen Unternehmens erfüllt, wird die Rente
von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen
Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die
Rente mit Ausnahme der Abgabe des landwirt-
schaftlichen Unternehmens erfüllt sind, frühestens
ab dem 1. September 2018.“
19. Dem § 106 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch
auf eine vorzeitige Altersrente, ist § 27b nicht anzu-
wenden.“
20. § 125 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „und § 30 Abs. 2“
gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 4b
Änderung des
Gesetzes zur Förderung der Einstellung
der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der land-
wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989
(BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 441 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden nach den
Wörtern „Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte“ die Wörter „in der bis zum 8. August 2018
geltenden Fassung“ eingefügt.
2. In § 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte“ die Wörter
„in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung“
eingefügt.
3. In § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe b werden nach den Wörtern „Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte“ die Wörter
„in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung“
eingefügt.
Artikel 4c
Änderung des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
§ 38 Absatz 4 des Zweiten Gesetzes über die Kran-
kenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Solidarzuschlag beträgt im Jahr 2019 76 Mil-
lionen Euro, im Jahr 2020 71 Millionen Euro, im Jahr
2021 65 Millionen Euro und im Jahr 2022 59 Millio-
nen Euro.“
2. In Satz 3 werden die Wörter „ab dem Jahr 2008“
durch die Wörter „ab dem Jahr 2023“ ersetzt.
3. In Satz 4 werden nach dem Wort „macht“ die Wörter
„ab dem Jahr 2022“ eingefügt.
Artikel 4d
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuches
§ 622 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buches in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738),

das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De-
zember 2018 (BGBl. I S. 2648) geändert worden ist,
wird aufgehoben.
Artikel 4e
Änderung des
Betriebsverfassungsgesetzes
§ 117 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 25. September 2001
(BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2509) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Auf im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von
Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwen-
den, wenn keine Vertretung durch Tarifvertrag nach
Absatz 2 Satz 1 errichtet ist.“
2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Auf einen Tarifvertrag nach den Sätzen 1 und 2 ist
§ 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes anzuwenden.“
Artikel 4f
Änderung des
Tarifvertragsgesetzes
In § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969
(BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1130) geändert worden
ist, werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „(Mehr-
heitstarifvertrag); wurden beim Zustandekommen des
Mehrheitstarifvertrags die Interessen von Arbeitneh-
mergruppen, die auch von dem nach dem ersten Halb-
satz nicht anzuwendenden Tarifvertrag erfasst werden,
nicht ernsthaft und wirksam berücksichtigt, sind auch
die Rechtsnormen dieses Tarifvertrags anwendbar“
eingefügt.
Artikel 4g
Änderung des
Heimarbeitsgesetzes
§ 29 Absatz 4 Satz 2 des Heimarbeitsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Novem-
ber 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird
aufgehoben.
Artikel 5
Folgeänderung
In § 39 Absatz 2 Satz 1 der Datenerfassungs- und
-übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die
zuletzt durch Artikel 6 Absatz 7 des Gesetzes vom
28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden
ist, wird die Angabe „§ 38 Abs. 3“ durch die Angabe
„§ 38 Absatz 4“ ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am 1. Januar 2019 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
(3) Artikel 4a Nummer 1 bis 9, 10 Buchstabe a,
Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und
Buchstabe b, Nummer 14 bis 20 sowie die Artikel 4b
und 4c treten mit Wirkung vom 9. August 2018 in Kraft.
(4) Artikel 4e tritt am 1. Mai 2019 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 18. Dezember 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2651. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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