Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 20 · BT-Drs. 20/15 · S. 42
Zu Artikel 20 (Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes)
Zu Artikel 20 (Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes) Zu Nummer 1 Folgeänderung zu Artikel 1. Zu Nummer 2 Die Leistungsträger haben eine Strukturverantwortung. Sie sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen (vgl. § 17 Absatz 1 Nummer 2 SGB I). Ziel des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) ist es, den Leistungsträgern nach dem Sozialgesetzbuch und dem Aufenthaltsgesetz eine explizite Rechtsgrundlage zu geben, auch dann Zahlungen an soziale Dienstleister leisten zu können, wenn diese ihre Dienstleistungen aufgrund der erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus- Krankheit-2019 (COVID-19) nicht oder nicht in vollem Ausmaß erbringen können. Damit soll es ermöglicht werden, die soziale Infrastruktur zu erhalten und soziale Leistungen weiterhin zu erbringen. Der Sozialstaat ist gerade auch in Krisenzeiten auf soziale Dienstleister angewiesen. So haben insbesondere medizinische Rehabili tationseinrichtungen und -dienste durch die Versorgung von Long- bzw. Post-COVID-Patienten erheblich zur Bewältigung der Corona-Pandemie beigetragen. Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 43 – Drucksache 20/15 Die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gilt aufgrund § 5 Absatz 1 Satz 3 IfSG mit Ablauf des 25. November 2021 als aufgehoben, sofern der Deutsche Bundestag bis dahin keinen Beschluss über die Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite trifft. Für die Wintermonate 2021/2022 ist je doch weiterhin mit einschränkenden Maßnahmen zu rechnen, die die Arbeit der sozialen Dienstleistungen beein trächtigen könnten. Mit de
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.124 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 20/15, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 155.971–158.095 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 35059e913de673fb….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP