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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3242

BGBl. 2004 I S. 3242 · 292.995 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 3242 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3242
                                         Gesetz
             zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
                                        (RVOrgG)
                                                   Vom 9. Dezember 2004

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                    Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetz-
          buch

Artikel 3 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 7 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 8 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 11 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 12 Änderung des Abgeordnetengesetzes

Artikel 13 Änderung der Verordnung zur Durchführung des
           Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittel-
           baren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Ge-
           schäftsbereich des Bundesministeriums für Gesund-
           heit und Soziale Sicherung

Artikel 14 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 15 Änderung des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Ab-
           schlussgesetzes
Artikel 16 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 17 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 18 Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilli-
           gen sozialen Jahres

Artikel 19 Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilli-
           gen ökologischen Jahres
Artikel 20 Änderung der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung

Artikel 21 Änderung des Entschädigungsrentengesetzes
Artikel 22 (weggefallen)

Artikel 23 Änderung des Gesetzes zur Änderung des Sozial-
           gerichtsgesetzes

Artikel 24 Änderung des Gesetzes zur Regelung von Härten im
           Versorgungsausgleich

Artikel 25 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes

Artikel 26 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 27 Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5
           Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 28 Änderung der Abgabenordnung

Artikel 29 Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1990

Artikel 30 Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 31 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 32 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 33 Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes

Artikel 34 Änderung des Gesetzes zur Regelung der Verbind-
           lichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und
           der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen
Artikel 35 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 36 Änderung des Gesetzes zur Neuordnung der Pen-
           sionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßen-
           bahnen

Artikel 37 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes

Artikel 38 Änderung des Lohnfortzahlungsgesetzes

Artikel 39 Änderung des Betriebsrentengesetzes

Artikel 40 Aufhebung des Gesetzes über den Ausgleich von
           Aufwendungen für das Altersübergangsgeld
Artikel 41 Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzver-
           sicherungs-Gesetzes

Artikel 42 Änderung der Studentenkrankenversicherungs-Mel-
           deverordnung

Artikel 43 Änderung des Krankenversicherungs-Kostendämp-
           fungsgesetzes

Artikel 44 Änderung der Postrentendienstverordnung
Artikel 45 Änderung des Fremdrentengesetzes

Artikel 46 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der
           Landwirte
Artikel 47 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstel-
           lung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Artikel 48 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Artikel 49 Änderung des Gesetzes zu der Vereinbarung vom
           10. Dezember 1964 zur Durchführung des Abkom-
           mens vom 20. April 1960 zwischen der Bundesrepu-
           blik Deutschland und dem Vereinigten Königreich
           Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicher-
           heit
Artikel 50 Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen vom
           4. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik
           Deutschland und dem Spanischen Staat über Sozia-
           le Sicherheit und dem Ergänzungsabkommen vom
           17. Dezember 1975

Artikel 51 Änderung des Sozialversicherungs-Angleichungs-
           gesetzes-Saar

Artikel 52 (weggefallen)

Artikel 53 Änderung des Renten-Überleitungsgesetzes

Artikel 54 Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüber-
           führungsgesetzes

Artikel 55 Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung

Artikel 56 Änderung des Zusatzversorgungssystem-Gleichstel-
           lungsgesetzes

Artikel 57 Änderung der Wahlordnung für die Sozialversiche-
           rung
BGBl. 2004, Seite 3243 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3243
Artikel 58 Weitere Änderung der Wahlordnung für die Sozial-
           versicherung

Artikel 59 Änderung der Schiedsamtsverordnung
Artikel 60 Änderung des Sozialversicherungs-Organisations-
           gesetzes Saar

Artikel 61 Änderung des Achten Gesetzes zur Änderung des
           Selbstverwaltungsgesetzes

Artikel 62 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Artikel 62a Änderung der Arbeitsentgeltverordnung
Artikel 63 Änderung der Beitragszahlungsverordnung

Artikel 64 Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung

Artikel 65 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungs-
           verordnung
Artikel 66 Änderung der Beitragseinzugs- und Meldevergütungs-
           verordnung
Artikel 67 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Artikel 68 Änderung des Gesetzes zur Stabilisierung des Mit-
           gliederkreises von Bundesknappschaft und See-
           Krankenkasse
Artikel 69 Änderung des Gesetzes zu dem Zweiten Zusatz-

           abkommen vom 2. März 1989 zum Abkommen vom
           25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik
           Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-
           schaft über Soziale Sicherheit und der Zusatzverein-
           barung vom 2. März 1989 zur Vereinbarung vom
           25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens

Artikel 70 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 71 Änderung der RV-Pauschalbeitragsverordnung
Artikel 72 Änderung der Versorgungslast-Erstattungsverordnung
Artikel 73 Änderung der Reha-Pauschalerstattungsverordnung

Artikel 74 Änderung der RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbei-
           tragsverordnung
Artikel 75 Änderung der Verordnung über die Erstattung eini-
           gungsbedingter Leistungen an die Träger der Ren-
           tenversicherung der Arbeiter und der Angestellten

Artikel 76 Änderung der Versicherungsnummern-, Kontofüh-
           rungs- und Versicherungsverlaufsverordnung
Artikel 77 Aufhebung des Gesetzes zur Ausgleichszahlung
           durch die Träger der gesetzlichen Rentenversiche-
           rung an die Krankenkassen

Artikel 78 Änderung der Verordnung über die Pauschalierung
           und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundes-
           agentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Ren-
           tenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten
           wegen voller Erwerbsminderung

Artikel 79 Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes

Artikel 80 Änderung des Bundeseisenbahnneugliederungsge-
           setzes

Artikel 81 Änderung des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes
Artikel 82 Gesetz zur Errichtung der Deutschen Rentenversiche-
           rung Bund und der Deutschen Rentenversicherung
           Knappschaft-Bahn-See
Artikel 83 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisations-
           reform in der gesetzlichen Rentenversicherung

Artikel 84 Gesetz zur Abgaben- und Gerichtskostenbefreiung
           im Rahmen der Organisationsreform in der gesetz-
           lichen Rentenversicherung
Artikel 85 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 86 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                       Artikel 1

                   Änderung des
         Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

                        (860-6)

   Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Ren-
tenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zu-

letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3183), wird wie folgt geän-
dert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Die Angaben zum Dritten Kapitel Erster Abschnitt
        werden wie folgt gefasst:
                         „Drittes Kapitel

        Organisation, Datenschutz und Datensicherheit

                        Erster Abschnitt

                          Organisation

                     Erster Unterabschnitt

                 Deutsche Rentenversicherung

        § 125 Träger der gesetzlichen Rentenversiche-
              rung

                     Zweiter Unterabschnitt
                          Zuständigkeit
             in der allgemeinen Rentenversicherung

        § 126 Zuständigkeit der Träger der Rentenver-
              sicherung
        § 127 Zuständigkeit für Versicherte und Hinter-
              bliebene

        § 128 Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger

        § 129 Zuständigkeit der Deutschen Rentenver-
              sicherung Knappschaft-Bahn-See für Ver-
              sicherte

        § 130 Sonderzuständigkeit der Deutschen Ren-
              tenversicherung Knappschaft-Bahn-See

        § 131 Auskunfts- und Beratungsstellen

                     Dritter Unterabschnitt

                    Zuständigkeit in der
            knappschaftlichen Rentenversicherung

        § 132 Versicherungsträger

        § 133 Zuständigkeit der Deutschen Rentenver-
              sicherung Knappschaft-Bahn-See für Be-
              schäftigte
        § 134 Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten

        § 135 Nachversicherung

        § 136 Sonderzuständigkeit der Deutschen Ren-
              tenversicherung Knappschaft-Bahn-See

        § 137 Besonderheit bei der Durchführung der
              Versicherung und bei den Leistungen
BGBl. 2004, Seite 3244 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3244
                       Vierter Unterabschnitt

                        Grundsatz- und
              Querschnittsaufgaben der Deutschen
           Rentenversicherung, Erweitertes Direktorium
          § 138 Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der
                Deutschen Rentenversicherung

          § 139 Erweitertes Direktorium

          § 140 Arbeitsgruppe Personalvertretung         der
                Deutschen Rentenversicherung
                       Fünfter Unterabschnitt

                  Vereinigung von Regionalträgern
          § 141 Vereinigung von Regionalträgern auf Be-
                schluss ihrer Vertreterversammlungen

          § 142 Vereinigung von Regionalträgern durch
                Rechtsverordnung“.

       b) Nach der Angabe zu § 212 werden folgende An-
          gaben eingefügt:
          „§ 212a Prüfung der Beitragszahlungen und Mel-
                  dungen für sonstige Versicherte und
                  Nachversicherte
          „§ 212b Prüfung der Beitragszahlung bei ver-
                  sicherungspflichtigen Selbständigen“.
       c) Nach der Angabe zu § 214 wird folgende Angabe
          eingefügt:

          „§ 214a Liquiditätserfassung“.

       d) Die Angabe zu § 218 wird wie folgt gefasst:

          „§ 218 (weggefallen)“.

       e) Die Angabe zu § 219 wird wie folgt gefasst:

          „§ 219 Finanzverbund in der allgemeinen Ren-

                 tenversicherung“.

       f) Die Angabe zu § 273 wird wie folgt gefasst:

          „§ 273 Zuständigkeit der Deutschen Rentenver-
                 sicherung Knappschaft-Bahn-See“.

       g) Die Angabe zu § 273b wird wie folgt gefasst:
          „§ 273b (weggefallen)“.
       h) Die Angabe zu § 274a wird wie folgt gefasst:

          „§ 274a (weggefallen)“.
       i) Nach der Angabe zu § 274b wird folgende An-
          gabe eingefügt:
                            „Dritter Titel

             Übergangsvorschriften zur Zuständigkeit
                 der Rentenversicherungsträger
          § 274c Ausgleichsverfahren
          § 274d Zuständigkeit der Träger der Rentenver-
                 sicherung bis zur Errichtung der Deut-
                 schen Rentenversicherung Bund und der
                 Deutschen Rentenversicherung Knapp-
                 schaft-Bahn-See“.

       j) Die Angabe zu § 287c wird wie folgt gefasst:

          „§ 287c (weggefallen)“.

2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Angestellte“ durch
   das Wort „Beschäftigte“ ersetzt.

3. § 31 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Sie werden nur auf Grund von Richtlinien der
       Deutschen Rentenversicherung Bund erbracht,
       die im Benehmen mit dem Bundesministerium
       für Gesundheit und Soziale Sicherung erlassen
       werden.“
    b) In Absatz 3 werden die Wörter „im Bereich der
       Träger der Rentenversicherung der Arbeiter so-
       wie im Bereich der Bundesversicherungsanstalt
       für Angestellte und der Bundesknappschaft“ ge-
       strichen.

4. In § 52 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Rentenver-
   sicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch
   die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.

5. In § 63 Abs. 7 werden die Wörter „Rentenversiche-
   rung der Arbeiter und der Angestellten“ durch die
   Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.

6. § 68 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1, 3, 4, 5 und 6 werden jeweils die Wör-
       ter „Rentenversicherung der Arbeiter und der An-
       gestellten“ durch die Wörter „allgemeinen Ren-

       tenversicherung“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden die Wörter „des Verban-
           des Deutscher Rentenversicherungsträger“
           durch die Wörter „der Deutschen Renten-

           versicherung Bund“ ersetzt.

       bb) In Satz 3 werden jeweils die Wörter „Renten-

           versicherung der Arbeiter und der Angestell-
           ten“ durch die Wörter „allgemeinen Renten-
           versicherung“ und das Wort „Bundesknapp-
           schaft“ durch die Wörter „Deutsche Ren-
           tenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ er-
           setzt.
    c) In Absatz 7 Satz 2 und 4 werden jeweils die Wör-
       ter „dem Verband Deutscher Rentenversiche-
       rungsträger“ durch die Wörter „der Deutschen
       Rentenversicherung Bund“ ersetzt.

7. In § 80 werden jeweils die Wörter „Rentenversiche-
   rung der Arbeiter und der Angestellten“ durch die
   Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.

8. In § 83 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „Rentenver-
   sicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch
   die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ er-
   setzt.

9. In § 84 Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Ren-
   tenversicherung der Arbeiter und der Angestellten“

   durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“
   ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 3245 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3245
10. In § 86 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter
    „Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-

    stellten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenver-
    sicherung“ ersetzt.

11. In § 87 Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Ren-
    tenversicherung der Arbeiter und der Angestellten“
    durch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-
    rung“ ersetzt.

12. In § 93 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Rentenver-
    sicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch
    die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.

13. § 109a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „die Landes-
        versicherungsanstalt, die“ durch die Wörter „der
        Regionalträger, der“ ersetzt.

     b) In den Sätzen 3 und 4 zweiter Halbsatz werden
        jeweils die Wörter „der Verband Deutscher Ren-
        tenversicherungsträger“ durch die Wörter „die
        Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.

14. In § 115 Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „gemein-
    samen Richtlinien der Träger der Rentenversiche-
    rung“ durch die Wörter „Richtlinien der Deutschen
    Rentenversicherung Bund“ ersetzt.

15. § 119 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Renten-
        versicherung der Arbeiter und der Angestellten“
        durch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-
        rung“ ersetzt.

     b) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter „den Verband
        Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch die
        Wörter „die Deutsche Rentenversicherung Bund“
        ersetzt.
     c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

        „Die Deutsche Rentenversicherung Bund setzt
        für die Träger der allgemeinen Rentenversiche-
        rung die Vorschüsse fest.“
     d) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
        „Die Deutsche Rentenversicherung Bund setzt
        für die Träger der allgemeinen Rentenversiche-
        rung die Vorschüsse fest.“

16. In § 120a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Ren-
    tenversicherung der Arbeiter und der Angestellten“
    durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“
    ersetzt.

17. Das Dritte Kapitel Erster Abschnitt Erster bis Fünfter
    Unterabschnitt wird wie folgt gefasst:

                        „Drittes Kapitel

       Organisation, Datenschutz und Datensicherheit

                       Erster Abschnitt

                         Organisation

               Erster Unterabschnitt

          Deutsche Rentenversicherung

                       § 125

   Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
   (1) Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenver-
sicherung (allgemeine Rentenversicherung und
knappschaftliche Rentenversicherung) werden von
Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenom-
men. Der Name der Regionalträger der gesetzlichen
Rentenversicherung besteht aus der Bezeichnung
„Deutsche Rentenversicherung“ und einem Zusatz
für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit.
  (2) Bundesträger sind die Deutsche Rentenversi-
cherung Bund und die Deutsche Rentenversiche-
rung Knappschaft-Bahn-See. Die Deutsche Ren-
tenversicherung Bund nimmt auch die Grundsatz-
und Querschnittsaufgaben und die gemeinsamen
Angelegenheiten der Träger der Rentenversiche-
rung wahr.

              Zweiter Unterabschnitt
                   Zuständigkeit
      in der allgemeinen Rentenversicherung

                       § 126

 Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung

  Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversi-
cherung sind in der allgemeinen Rentenversiche-
rung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversi-
cherung Bund und die Deutsche Rentenversiche-
rung Knappschaft-Bahn-See zuständig.

                       § 127

 Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene
   (1) Zuständig für Versicherte ist der Träger der
Rentenversicherung, der durch die Datenstelle der
Träger der Rentenversicherung bei der Vergabe der
Versicherungsnummer festgelegt worden ist. Ist
eine Versicherungsnummer noch nicht vergeben, ist
bis zur Vergabe der Versicherungsnummer die
Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig.
   (2) Das Erweiterte Direktorium der Deutschen
Rentenversicherung Bund bestimmt die Zuordnung
von Versicherten zu einem Träger der Rentenver-
sicherung nach folgenden Grundsätzen:
1. Die Versicherten werden zu 55 vom Hundert den
   Regionalträgern, zu 40 vom Hundert der Deut-
   schen Rentenversicherung Bund und zu 5 vom
   Hundert der Deutschen Rentenversicherung
   Knappschaft-Bahn-See zugeordnet.
2. Im ersten Schritt werden Versicherte gemäß
   § 129 oder § 133 der Deutschen Rentenversiche-
   rung Knappschaft-Bahn-See unter Anrechnung
   auf ihre Quote nach Nummer 1 zugeordnet.

3. Im zweiten Schritt werden den Regionalträgern

   so viele der verbleibenden Versicherten zuge-
   ordnet, dass, für jeden örtlichen Zuständigkeits-

   bereich eines Regionalträgers gesondert, jeweils
   die Quote nach Nummer 1 hergestellt wird.
BGBl. 2004, Seite 3246 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3246
       4. Im dritten Schritt werden die übrigen Versicher-
          ten zur Herstellung der Quote nach Nummer 1

          zwischen der Deutschen Rentenversicherung

          Bund und, unter Anrechnung der Vorwegzuord-

          nung nach Nummer 2, der Deutschen Renten-
          versicherung Knappschaft-Bahn-See verteilt. Da-
          bei werden der Deutschen Rentenversicherung
          Knappschaft-Bahn-See Versicherte in Branden-
          burg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen,

          Oberbayern, Sachsen und im Saarland gleich-
          mäßig zugewiesen.

          (3) Für Personen, die als Hinterbliebene eines
       verstorbenen Versicherten Ansprüche gegen die
       Rentenversicherung geltend machen, ist der Träger
       der Rentenversicherung zuständig, an den zuletzt
       Beiträge für den verstorbenen Versicherten gezahlt
       worden sind. Der so zuständige Träger bleibt auch
       zuständig, wenn nach dem Tod eines weiteren Ver-
       sicherten ein anderer Träger zuständig wäre. Bei
       gleichzeitigem Tod mehrerer Versicherter ist der
       Träger der Rentenversicherung zuständig, an den
       der letzte Beitrag gezahlt worden ist. Sind zuletzt an
       mehrere Träger der Rentenversicherung Beiträge
       gezahlt worden, ergibt sich die Zuständigkeit nach
       folgender Reihenfolge:
       1. Deutsche Rentenversicherung         Knappschaft-
          Bahn-See,

       2. Deutsche Rentenversicherung Bund,

       3. Regionalträger.

                               § 128
            Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger

          (1) Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger
       richtet sich, soweit nicht nach über- und zwischen-

       staatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist,
       nach folgender Reihenfolge:

       1. Wohnsitz,
       2. gewöhnlicher Aufenthalt,

       3. Beschäftigungsort,

       4. Tätigkeitsort

   der Versicherten oder der Hinterbliebenen im In-
   land. Bei Leistungsansprüchen ist für die örtliche
   Zuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung maß-

   gebend. Bei Halbwaisenrenten ist der für den über-
   lebenden Ehegatten, bei Waisenrenten, bei denen
   ein überlebender Ehegatte nicht vorhanden ist, der

   für die jüngste Waise bestimmte Regionalträger

   zuständig. Wären bei Leistungsansprüchen von

   Hinterbliebenen mehrere Regionalträger zuständig,
   ist der Regionalträger zuständig, bei dem zuerst ein

   Antrag gestellt worden ist.

          (2) Liegt der nach Absatz 1 maßgebende Ort nicht
       im Inland, ist der Regionalträger zuständig, der zu-
       letzt nach Absatz 1 zuständig war.

         (3) Ist nach den Absätzen 1 und 2 die Zuständig-
       keit eines Trägers der Rentenversicherung nicht ge-
       geben, ist die Landesversicherungsanstalt Rhein-
       provinz zuständig.

                       § 129

                 Zuständigkeit

       der Deutschen Rentenversicherung

      Knappschaft-Bahn-See für Versicherte

  (1) Die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicher-
ten

1. beim Bundeseisenbahnvermögen,

2. bei der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder
   den gemäß § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Grün-
   dungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I
   S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesell-
   schaften,

3. bei Unternehmen, die gemäß § 3 Abs. 3 des
   genannten Gesetzes aus den Aktiengesellschaf-
   ten ausgegliedert worden sind, von diesen über-
   wiegend beherrscht werden und unmittelbar und
   überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen er-
   bringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betrei-
   ben,
4. bei den Bahn-Versicherungsträgern, der Kran-
   kenversorgung der Bundesbahnbeamten und
   dem Bahnsozialwerk,
5. in der Seefahrt (Seeschifffahrt und Seefischerei)
   oder

6. bei der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
   schaft-Bahn-See

beschäftigt sind.
  (2) Die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See ist auch zuständig für selbständig
Tätige, die als Seelotse, Küstenschiffer oder Küs-
tenfischer versicherungspflichtig sind.

                       § 130

              Sonderzuständigkeit
        der Deutschen Rentenversicherung
             Knappschaft-Bahn-See
  Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein

Beitrag auf Grund einer Beschäftigung oder selb-
ständigen Tätigkeit nach § 129 Abs. 1 oder Abs. 2
gezahlt worden ist. In diesen Fällen führt die Deut-
sche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
auch die Versicherung durch.

                       § 131

         Auskunfts- und Beratungsstellen

  Die Regionalträger unterhalten für den Bereich

der Auskunft und Beratung ein Dienststellennetz für

die Deutsche Rentenversicherung.

               Dritter Unterabschnitt

                Zuständigkeit in
    der knappschaftlichen Rentenversicherung

                       § 132
                Versicherungsträger

   Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung
ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See.
BGBl. 2004, Seite 3247 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3247
                       § 133

                 Zuständigkeit

       der Deutschen Rentenversicherung

     Knappschaft-Bahn-See für Beschäftigte

  Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-

Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten

1. in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt

   sind,

2. ausschließlich oder überwiegend knappschaft-

   liche Arbeiten verrichten oder

3. bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitge-
   berorganisationen, die berufsständische Interes-
   sen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den
   Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmän-
   nischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Ret-
   tungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Auf-

   nahme dieser Beschäftigung fünf Jahre Beiträge

   zur knappschaftlichen Rentenversicherung ge-

   zahlt worden sind.

                       § 134
     Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten

   (1) Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in

denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmän-

nisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der

Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie über-
wiegend unterirdisch betrieben werden.
  (2) Als knappschaftliche Betriebe gelten auch Ver-
suchsgruben des Bergbaus.
   (3) Knappschaftliche Betriebe sind auch Betriebs-
anstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbe-
triebe eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem
räumlich und betrieblich zusammenhängen.
  (4) Knappschaftliche Arbeiten sind die räumlich
und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusam-
menhängenden, aber von einem anderen Unterneh-
mer ausgeführten Arbeiten. Art und Umfang dieser
Arbeiten bestimmt das Bundesministerium für Ge-
sundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

                       § 135

                 Nachversicherung
   Für die Nachversicherung ist die Deutsche Ren-
tenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger
der knappschaftlichen Rentenversicherung nur zu-
ständig, soweit diese für die Zeit einer Beschäfti-
gung bei dem Träger der knappschaftlichen Ren-

tenversicherung durchgeführt wird. Sie ist auch zu-

ständig für die Nachversicherung einer Beschäfti-

gung bei einem Bergamt, Oberbergamt oder einer
bergmännischen Prüfstelle, wenn vor Aufgabe die-
ser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knapp-
schaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden
sind.

                       § 136

              Sonderzuständigkeit
        der Deutschen Rentenversicherung
             Knappschaft-Bahn-See

  Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein

Beitrag auf Grund einer Beschäftigung zur knapp-
schaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden

ist. In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenver-

sicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Ver-

sicherung durch.

                         § 137

       Besonderheit bei der Durchführung

     der Versicherung und bei den Leistungen

  Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-

Bahn-See führt die Versicherung für Personen, die

wegen
1. einer Kindererziehung,

2. eines Wehrdienstes oder Zivildienstes,
3. eines Bezuges von Sozialleistungen oder von
   Vorruhestandsgeld

bei ihr versichert sind, in der knappschaftlichen

Rentenversicherung durch, wenn diese im letzten

Jahr vor Beginn dieser Zeiten zuletzt wegen einer

Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenver-
sicherung versichert waren.

                 Vierter Unterabschnitt

      Grundsatz- und Querschnittsaufgaben

       der Deutschen Rentenversicherung,

             Erweitertes Direktorium

                         § 138
      Grundsatz- und Querschnittsaufgaben
       der Deutschen Rentenversicherung
   (1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt
die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deut-
schen Rentenversicherung wahr. Dazu gehören:
 1. Vertretung der Rentenversicherung in ihrer Ge-
    samtheit gegenüber Politik, Bundes-, Landes-,
    Europäischen und sonstigen nationalen und
    internationalen Institutionen sowie Sozialpart-
    nern, Abstimmung mit dem verfahrensführen-
    den Träger der Rentenversicherung in Verfah-
    ren vor dem Europäischen Gerichtshof, dem
    Bundesverfassungsgericht und dem Bundes-
    sozialgericht,

 2. Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Heraus-
    gabe von regelmäßigen Informationen zur Al-
    terssicherung für Arbeitgeber, Versicherte und
    Rentner und der Grundsätze für regionale Bro-
    schüren,
 3. Statistik,

 4. Klärung von grundsätzlichen Fach- und Rechts-

    fragen zur Sicherung der einheitlichen Rechts-

    anwendung aus den Bereichen

    a) Rehabilitation und Teilhabe,
    b) Sozialmedizin,

    c) Versicherung,

    d) Beitrag,

    e) Beitragsüberwachung,
    f) Rente,

    g) Auslandsrecht, Sozialversicherungsabkom-
       men, Recht der Europäischen Union, soweit
       es die Rentenversicherung betrifft,
BGBl. 2004, Seite 3248 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3248
        5. Organisation des Qualitäts- und Wirtschaftlich-
           keitswettbewerbs zwischen den Trägern, ins-
           besondere Erlass von Rahmenrichtlinien für Auf-
           bau und Durchführung eines zielorientierten
           Benchmarking der Leistungs- und Qualitäts-
           daten,

        6. Grundsätze für die Aufbau- und Ablauforgani-
           sation, das Personalwesen und Investitionen
           unter Wahrung der Selbständigkeit der Träger,
        7. Grundsätze und Steuerung der Finanzausstat-
           tung und -verwaltung im Rahmen der Finanz-
           verfassung für das gesamte System,
        8. Koordinierung der Planung von Rehabilitations-
           maßnahmen, insbesondere der Bettenbedarfs-
           und Belegungsplanung,

        9. Grundsätze und Koordinierung der Datenverar-
           beitung und Servicefunktionen,
       10. Funktion zur Registrierung und Authentifizierung
           für die elektronischen Serviceangebote der Ren-
           tenversicherung,
       11. Funktion als Signaturstelle,

       12. Grundsätze für die Aus- und Fortbildung,

       13. Grundsätze der Organisation und Aufgabenzu-
           weisung der Auskunfts- und Beratungsstellen,
       14. Bereitstellung von Informationen für die Träger
           der Rentenversicherung,

       15. Forschung im Bereich der Alterssicherung und
           der Rehabilitation und

       16. Treuhänderschaft gemäß dem Gesetz zur Rege-
           lung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131
           des Grundgesetzes fallenden Personen.
         (2) Die Entscheidungen der Deutschen Renten-
       versicherung Bund zu Grundsatz- und Quer-
       schnittsaufgaben der Deutschen Rentenversiche-
       rung sowie die notwendig werdende Festlegung
       weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wer-
       den durch die Vertreterversammlung der Deutschen
       Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Abs. 4 des
       Vierten Buches getroffen; für die Träger der Renten-
       versicherung sind die Entscheidungen verbindlich.
       Die Vertreterversammlung kann die Entscheidungs-
       befugnis gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches
       ganz oder teilweise auf den Vorstand der Deutschen
       Rentenversicherung Bund übertragen, der gemäß

       § 64 Abs. 4 des Vierten Buches entscheidet. Ent-

       scheidungen über die Auslegung von Rechtsfragen
       werden von der Vertreterversammlung und vom
       Vorstand mit der einfachen Mehrheit aller gewichte-
       ten Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl
       getroffen.

          (3) Der Vorstand kann die Entscheidungsbefug-
       nis gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches ganz
       oder teilweise auf einen Ausschuss des Vorstandes
       übertragen. Die Entscheidungen dieses Ausschus-
       ses müssen einstimmig ergehen. Der Ausschuss
       legt dem Vorstand die Entscheidungen vor; der Vor-
       stand kann gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches
       abweichende Entscheidungen treffen.

   (4) Soweit das Direktorium Vorlagen an die Ver-
treterversammlung oder den Vorstand unterbreitet,
die verbindliche Entscheidungen oder notwendig
werdende Festlegungen weiterer Grundsatz- und
Querschnittsaufgaben betreffen, bedürfen diese der
vorherigen Zustimmung durch das Erweiterte Direk-
torium. Beratungsergebnisse der Fachausschüsse,
in denen alle Träger der Rentenversicherung vertre-
ten sind, sind an die Vertreterversammlung oder
den Vorstand weiterzuleiten. Das Nähere regelt die
Satzung.
   (5) Die verbindlichen Entscheidungen und die
Festlegung weiterer Grundsatz- und Querschnitts-
aufgaben werden im Amtlichen Mitteilungsblatt der
Deutschen Rentenversicherung Bund veröffent-
licht.

                      § 139
             Erweitertes Direktorium
   (1) Das Erweiterte Direktorium der Deutschen
Rentenversicherung Bund besteht aus fünf Ge-
schäftsführern aus dem Bereich der Regionalträger,
den Mitgliedern des Direktoriums der Deutschen
Rentenversicherung Bund und einem Mitglied der
Geschäftsführung der Deutschen Rentenversiche-
rung Knappschaft-Bahn-See. Das Erweiterte Direk-
torium wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit von
mindestens zwei Dritteln aller gewichteten Stimmen
einen Vorsitzenden. Die Geschäftsführer aus dem
Bereich der Regionalträger werden durch die Ver-
treter der Regionalträger in der Vertreterversamm-
lung auf Vorschlag der Vertreter der Regionalträger
im Vorstand mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gewählt. Das Nähere zur Beschlussfas-
sung und zur Geschäftsordnung des Erweiterten
Direktoriums bestimmt die Satzung der Deutschen
Rentenversicherung Bund.
   (2) Beschlüsse des Erweiterten Direktoriums wer-
den mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln
aller gewichteten Stimmen getroffen. Die Stimmen
der Regionalträger werden mit insgesamt 55 vom
Hundert und die der Bundesträger mit insgesamt
45 vom Hundert gewichtet. Dabei werden die Stim-
men der Bundesträger untereinander nach der An-
zahl der Versicherten gewichtet. Das Nähere zur
Stimmengewichtung nach Satz 2 regelt die Sat-
zung.

                      § 140

       Arbeitsgruppe Personalvertretung

       der Deutschen Rentenversicherung

  (1) Vor verbindlichen Entscheidungen der Deut-
schen Rentenversicherung Bund nach § 138 Abs. 1
über

1. Grundsätze für die Aufbau- und Ablauforganisa-
   tion und das Personalwesen,

2. Grundsätze und Koordinierung der Datenverar-
   beitung,
3. Grundsätze für die Aus- und Fortbildung,

4. Grundsätze der Organisation der Auskunfts- und
   Beratungsstellen sowie
BGBl. 2004, Seite 3249 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3249
5. Entscheidungen, deren Umsetzung in gleicher
   Weise wie die Umsetzung von Entscheidungen
   gemäß den Nummern 1 bis 4 Einfluss auf die
   Arbeitsbedingungen der Beschäftigten haben
   können,

ist die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deut-
schen Rentenversicherung anzuhören.

  (2) Die Arbeitsgruppe Personalvertretung der
Deutschen Rentenversicherung setzt sich wie folgt
zusammen:
1. drei Mitglieder aus der Personalvertretung der
   Deutschen Rentenversicherung Bund und ein
   Mitglied aus der Personalvertretung der Deut-
   schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
   See; Mitglieder sind jeweils der Vorsitzende des
   Gesamtpersonalrates oder, falls eine Stufenver-
   tretung besteht, der Vorsitzende des Hauptper-
   sonalrates, bei der Personalvertretung der Deut-
   schen Rentenversicherung Bund auch die bei-
   den weiteren Mitglieder des Vorstandes sowie
2. je ein Mitglied aus der Personalvertretung eines
   jeden landesunmittelbaren Trägers der Renten-
   versicherung; die Regelungen zur Auswahl die-
   ser Mitglieder und das Verfahren der Entsen-
   dung werden durch Landesrecht bestimmt.

Die Mitglieder der Arbeitsgruppe Personalvertre-
tung beteiligen ihre jeweiligen Hauptpersonalvertre-
tungen, sind diese nicht eingerichtet, ihre Gesamt-
personalvertretungen. Die Arbeitsgruppe Personal-
vertretung der Deutschen Rentenversicherung be-
schließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglie-
der eine Geschäftsordnung, die Regelungen über
den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbil-
dung und zur Beschlussfassung enthalten muss.
Ergänzend finden die Regelungen des Bundesper-
sonalvertretungsgesetzes Anwendung. Kostentra-
gende Dienststelle im Sinne des § 44 des Bundes-
personalvertretungsgesetzes ist die Deutsche Ren-

tenversicherung Bund.

              Fünfter Unterabschnitt
         Vereinigung von Regionalträgern

                       § 141

                 Vereinigung von
          Regionalträgern auf Beschluss
          ihrer Vertreterversammlungen
   (1) Regionalträger können sich zur Verbesserung
der Wirtschaftlichkeit oder Leistungsfähigkeit auf
Beschluss ihrer Vertreterversammlungen zu einem
Regionalträger vereinigen, wenn sich durch die Ver-
einigung der Zuständigkeitsbereich des neuen Re-
gionalträgers nicht über mehr als drei Länder er-
streckt. Der Vereinigungsbeschluss bedarf der Ge-
nehmigung der für die Sozialversicherung zuständi-
gen obersten Landesbehörden der betroffenen Län-
der.

  (2) Im Vereinigungsbeschluss müssen insbeson-
dere Festlegungen über Name und Sitz des neuen
Regionalträgers getroffen werden. Auf Verlangen
der für die Sozialversicherung zuständigen obers-

     ten Landesbehörde mindestens eines betroffenen
     Landes muss bei länderübergreifenden Vereinigun-
     gen zusätzlich eine Festlegung über die Arbeits-
     mengenverteilung auf die Gebiete der Länder ge-
     troffen werden, auf die sich die an der Vereinigung
     beteiligten Regionalträger erstrecken.

        (3) Die beteiligten Regionalträger legen der nach
     der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde eine
     Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglie-
     der der Organe und eine Vereinbarung über die
     Rechtsbeziehungen zu Dritten vor. Die Aufsichts-
     behörde genehmigt im Einvernehmen mit den Auf-
     sichtsbehörden der übrigen Länder, auf deren Ge-
     biete sich der Regionalträger erstreckt, die Satzung
     und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Or-
     gane und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Ver-
     einigung wirksam wird. Mit diesem Zeitpunkt tritt
     der neue Regionalträger in die Rechte und Pflichten
     des bisherigen Regionalträgers ein.
       (4) Beschlüsse der Vertreterversammlung des
     neuen Regionalträgers, die von der im Vereini-
     gungsbeschluss getroffenen Festlegung über den
     Namen, den Sitz oder die Arbeitsmengenverteilung
     wesentlich abweichen, bedürfen der Genehmigung
     der für die Sozialversicherung zuständigen obers-
     ten Landesbehörden der Länder, auf die sich der
     neue Regionalträger erstreckt.

                            § 142
                      Vereinigung von
          Regionalträgern durch Rechtsverordnung

        (1) Haben in einem Land mehrere Regionalträger
     ihren Sitz, kann die Landesregierung zur Verbesse-
     rung der Wirtschaftlichkeit oder der Leistungsfähig-
     keit zwei oder mehrere Regionalträger durch Rechts-
     verordnung vereinigen. Das Nähere regelt die Lan-
     desregierung nach Anhörung der beteiligten Regio-
     nalträger in der Rechtsverordnung nach Satz 1.

        (2) Die Landesregierungen von höchstens drei

     Ländern können zu den in Absatz 1 genannten Zwe-
     cken durch gleichlautende Rechtsverordnungen sich
     auf ihre Gebiete erstreckende Regionalträger ver-
     einigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

18. § 147 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Träger der
            Rentenversicherung“ durch die Wörter „Die
            Datenstelle der Träger der Rentenversiche-
            rung“ ersetzt.
        bb) In Satz 2 wird das Wort „er“ durch das Wort
            „sie“ ersetzt.

     b) In Absatz 2 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:
        „1. der Bereichsnummer des zuständigen Trägers
            der Rentenversicherung,“.

     c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

           „(3) Jede Person, an die eine Versicherungs-
        nummer vergeben wird, und der für sie zustän-
        dige Träger der Rentenversicherung sind unver-
BGBl. 2004, Seite 3250 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3250
          züglich über die vergebene Versicherungsnum-
          mer sowie über die Zuordnung nach § 127 zu

          unterrichten.“

19. § 148 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

          aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Bundes-
              knappschaft/Verwaltungsstelle    Cottbus“
              durch die Wörter „der Deutschen Renten-
              versicherung Knappschaft-Bahn-See/Ver-
              waltungsstelle Cottbus“ ersetzt.
          bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

              „Die Übermittlung darf auch durch Abruf im
              automatisierten Verfahren erfolgen, ohne
              dass es einer Genehmigung nach § 79
              Abs. 1 des Zehnten Buches bedarf.“

       b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem Ver-
          band Deutscher Rentenversicherungsträger“
          durch die Wörter „der Deutschen Rentenver-
          sicherung Bund“ ersetzt.

20. § 150 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem Ver-
          band Deutscher Rentenversicherungsträger“

          durch die Wörter „der Deutschen Rentenver-

          sicherung Bund“ ersetzt.

       b) In Absatz 2 wird die Nummer 6 wie folgt gefasst:

          „6. Anschrift.“

       c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Bun-
          desversicherungsanstalt für Angestellte“ durch
          die Wörter „der Deutschen Rentenversicherung
          Bund“ ersetzt.

21. In § 151a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Die Trä-
    ger der Rentenversicherung und der Verband Deut-
    scher Rentenversicherungsträger erstellen“ durch
    die Wörter „Die Deutsche Rentenversicherung

    Bund erstellt“ ersetzt.

22. In § 153 Abs. 2 werden die Wörter „Rentenversiche-
    rung der Arbeiter und der Angestellten“ durch die
    Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.

23. § 154 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Renten-
          versicherung der Arbeiter und der Angestellten“
          durch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-
          rung“ ersetzt.

       b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter „Rentenver-

          sicherung der Arbeiter und der Angestellten“

          durch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-

          rung“ ersetzt.
       c) In Absatz 3 Nr. 2 zweiter Halbsatz werden die

          Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter und
          der Angestellten“ durch die Wörter „allgemeinen
          Rentenversicherung“ ersetzt.

24. § 156 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Es werden

     1. vom Vorstand der Deutschen Rentenversiche-
        rung Bund gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten

        Buches je drei Vertreter der allgemeinen Renten-
        versicherung und

     2. vom Vorstand der Deutschen Rentenversiche-
        rung Knappschaft-Bahn-See als Träger der
        knappschaftlichen Rentenversicherung je ein
        Vertreter
     der Versicherten und der Arbeitgeber vorgeschla-
     gen; hierbei ist sicherzustellen, dass die Regional-
     träger und die Bundesträger gleichgewichtig im
     Sozialbeirat vertreten sind.“

25. § 158 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter
       „Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-
       stellten“ durch die Wörter „allgemeinen Renten-
       versicherung“ ersetzt.
    b) In Absatz 3 werden die Wörter „Rentenversiche-
       rung der Arbeiter und der Angestellten“ durch

       die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“
       ersetzt.

    c) In Absatz 4 werden die Wörter „Rentenversiche-

       rung der Arbeiter und der Angestellten“ durch die

       Wörter     „allgemeinen     Rentenversicherung“
       ersetzt.

26. In § 159 Satz 1 werden die Wörter „Rentenversiche-
    rung der Arbeiter und der Angestellten“ durch die
    Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.

27. In § 163 Abs. 10 Satz 3 werden die Wörter „Renten-
    versicherung der Arbeiter und der Angestellten“
    durch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-
    rung“ ersetzt.

28. In § 168 Abs. 3 werden die Wörter „Rentenversiche-

    rung der Arbeiter oder der Angestellten“ durch die
    Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.

29. In § 170 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Renten-
    versicherung der Arbeiter oder der Angestellten“
    durch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-
    rung“ ersetzt.

30. In § 176 Abs. 2 werden die Wörter „Träger der Ren-
    tenversicherung“ durch die Wörter „Deutsche Ren-
    tenversicherung Bund“ ersetzt.

31. In § 176a werden die Wörter „der Verband Deut-

    scher Rentenversicherungsträger“ durch die Wörter

    „die Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.

32. § 177 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Renten-
        versicherung der Arbeiter und der Angestellten“
BGBl. 2004, Seite 3251 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3251
        durch die Wörter „allgemeine Rentenversiche-
        rung“ ersetzt.

     b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

           „(4) Die Beitragszahlung des Bundes erfolgt
        in zwölf gleichen Monatsraten. Die Festsetzung
        und Auszahlung der Monatsraten sowie die Ab-
        rechnung führt das Bundesversicherungsamt ent-
        sprechend den haushaltsrechtlichen Vorschrif-
        ten durch.“

33. In § 178 Abs. 3 werden die Wörter „Rentenversiche-
    rung der Arbeiter und der Angestellten“ durch die
    Wörter „allgemeine Rentenversicherung“ ersetzt.

34. In § 187b Abs. 1 werden die Wörter „Rentenver-
    sicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch
    die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ er-
    setzt.

35. § 196 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Die Handwerkskammern haben den Regio-

     nalträgern Anmeldungen, Änderungen und Löschun-

     gen in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis
     nach § 19 der Handwerksordnung, soweit es sich auf
     zulassungsfreie Handwerksbetriebe bezieht, mitzu-
     teilen. Die Mitteilungen sind von den Regionalträ-
     gern an den zuständigen Träger der Rentenver-
     sicherung weiterzuleiten. Das Bundesministerium
     für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermäch-
     tigt, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zu-
     stimmung des Bundesrates Art und Umfang der
     Mitteilungen der Handwerkskammern zu bestim-
     men.“

36. § 201 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-
        ter „die Bundesknappschaft“ durch die Wörter
        „die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
        Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Ren-
        tenversicherung“ ersetzt.

     b) In Absatz 3 werden die Wörter „Rentenversiche-
        rung der Arbeiter oder der Angestellten“ durch
        die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“
        ersetzt.

37. In § 212 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.

38. Nach § 212 werden folgende §§ 212a und 212b ein-
    gefügt:
                           „§ 212a
                         Prüfung der
           Beitragszahlungen und Meldungen für
          sonstige Versicherte und Nachversicherte
        (1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei
     den Stellen, die die Pflichtbeiträge für sonstige Ver-
     sicherte sowie für nachversicherte Personen zu
     zahlen haben (Zahlungspflichtige), ob diese ihre
     Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach
     diesem Gesetzbuch im Zusammenhang mit der
     Zahlung von Pflichtbeiträgen ordnungsgemäß erfül-

len. Sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Bei-
tragszahlungen und der Meldungen. Eine Prüfung
erfolgt mindestens alle vier Jahre; die Prüfung soll in

kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Zah-
lungspflichtige dies verlangt.

   (2) Ein Zahlungspflichtiger ist jeweils nur von
einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen. Die
Träger der Rentenversicherung stimmen sich darü-
ber ab, welche Zahlungspflichtigen sie prüfen. So-
weit die Prüfungen durch die Regionalträger durch-
geführt werden, ist örtlich der Regionalträger zu-
ständig, in dessen Bereich der Zahlungspflichtige
seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Eine Prüfung beim
Arbeitgeber nach § 28p des Vierten Buches soll
zusammen mit einer Prüfung bei den Zahlungs-
pflichtigen durchgeführt werden; eine entsprechen-
de Kennzeichnung des Arbeitgebers in der Datei
nach § 28p Abs. 8 Satz 1 des Vierten Buches ist
zulässig.
   (3) Die Zahlungspflichtigen haben angemessene
Prüfhilfen zu leisten. Automatisierte Abrechnungs-
verfahren sind in die Prüfung einzubeziehen. Die Zah-

lungspflichtigen und die Träger der Rentenversiche-

rung treffen entsprechende Vereinbarungen.

   (4) Zu prüfen sind auch Rechenzentren und ver-
gleichbare Stellen, soweit sie im Auftrag der Zah-
lungspflichtigen oder einer von ihnen beauftragten
Stelle die Pflichtbeiträge berechnen, zahlen oder
Meldungen erstatten. Soweit die Prüfungen durch
die Regionalträger durchgeführt werden, richtet
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der
Stelle. Absatz 3 gilt entsprechend.

   (5) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt
für die Prüfung bei den Zahlungspflichtigen eine
Datei, in der folgende Daten gespeichert werden:

1. der Name,

2. die Anschrift,

3. die Betriebsnummer und, soweit erforderlich, ein
   weiteres Identifikationsmerkmal der Zahlungs-
   pflichtigen,

4. die für die Planung der Prüfung erforderlichen
   Daten der Zahlungspflichtigen und
5. die Ergebnisse der Prüfung.
Sie darf die in dieser Datei gespeicherten Daten nur

für die Prüfung bei den Zahlungspflichtigen und bei
den Arbeitgebern verwenden. Die Datenstelle der
Träger der Rentenversicherung führt für die Prüfung
der Zahlungspflichtigen eine Datei, in der
1. die Betriebsnummern und, soweit erforderlich, ein
   weiteres Identifikationsmerkmal der Zahlungs-
   pflichtigen,
2. die Versicherungsnummern der Versicherten, für
   welche die Zahlungspflichtigen Pflichtbeiträge
   zu zahlen haben und
3. der Beginn und das Ende der Zahlungspflicht

gespeichert werden; im Falle des Satzes 4 darf die
Datenstelle die Daten der Stammsatzdatei (§ 150)
und der Dateien nach § 28p Abs. 8 Satz 1 und 2 des
BGBl. 2004, Seite 3252 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3252
   Vierten Buches für die Prüfung bei den Zahlungs-
   pflichtigen verwenden. Die Datenstelle der Träger
   der Rentenversicherung ist verpflichtet, auf Anfor-
   derung des prüfenden Trägers der Rentenversiche-
   rung

       1. die in den Dateien nach den Sätzen 1 und 3 ge-
          speicherten Daten,

       2. die in den Versicherungskonten der Träger der
          Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prü-
          fungszeitraum entfallenden Daten der Versicher-
          ten, für die von den Zahlungspflichtigen Pflicht-
          beiträge zu zahlen waren oder zu zahlen sind,
          und

       3. die bei den Trägern der Rentenversicherung ge-
          speicherten Daten über die Nachweise der un-
          mittelbar an sie zu zahlenden Pflichtbeiträge

   zu erheben und zu verwenden, soweit dies für die

   Prüfung nach Absatz 1 erforderlich ist. Die dem prü-

   fenden Träger der Rentenversicherung übermittel-
   ten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der
   Prüfung bei der Datenstelle der Träger der Renten-
   versicherung und beim prüfenden Träger der Ren-
   tenversicherung zu löschen. Die Zahlungspflich-
   tigen und die Träger der Rentenversicherung sind
   verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung
   Bund und der Datenstelle der Träger der Rentenver-
   sicherung die für die Prüfung nach Absatz 1 erfor-
   derlichen Daten zu übermitteln. Die Übermittlung
   darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren
   erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach
   § 79 Abs. 1 des Zehnten Buches bedarf.
         (6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
       ordnung mit Zustimmung des Bundesrates das
       Nähere über
       1. die Pflichten der Zahlungspflichtigen und der in
          Absatz 4 genannten Stellen bei automatisierten
          Abrechnungsverfahren,

       2. die Durchführung der Prüfung sowie die Behe-
          bung von Mängeln, die bei der Prüfung festge-
          stellt worden sind, und
       3. den Inhalt der Datei nach Absatz 5 Satz 1 hin-
          sichtlich der für die Planung und für die Speiche-
          rung der Ergebnisse der Prüfungen bei Zah-
          lungspflichtigen erforderlichen Daten sowie über
          den Aufbau und die Aktualisierung dieser Datei
   bestimmen.

                              § 212b

                  Prüfung der Beitragszahlung

           bei versicherungspflichtigen Selbständigen

          Die Träger der Rentenversicherung sind berech-
       tigt, Prüfungen bei den versicherungspflichtigen
       Selbständigen durchzuführen. § 212a Abs. 2 Satz 1
       bis 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1 und 2 gilt ent-
       sprechend. § 212a Abs. 4 gilt entsprechend mit der

       Maßgabe, dass die Prüfung auch bei von den ver-
       sicherungspflichtigen Selbständigen beauftragten
       steuerberatenden Stellen durchgeführt werden darf.
       § 98 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2, 4 und 5 Satz 1 Nr. 2
       und Satz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.“

39. § 213 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 werden die Wörter „Rentenversiche-
        rung der Arbeiter und der Angestellten“ durch
        die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“
        ersetzt.

     b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        „Der Bundeszuschuss zu den Ausgaben der all-
        gemeinen Rentenversicherung ändert sich im je-
        weils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis,
        in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je
        durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im
        vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden
        Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergan-
        genen Kalenderjahr steht.“

     c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Renten-
        versicherung der Arbeiter und der Angestellten“

        durch die Wörter „allgemeine Rentenversiche-

        rung“ ersetzt.

     d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

          „(6) Die Festsetzung und Auszahlung der Mo-
        natsraten sowie die Abrechnung führt das Bun-
        desversicherungsamt durch.“

40. In § 214 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „Renten-
    versicherung der Arbeiter und der Angestellten“
    durch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-
    rung“ ersetzt.

41. Nach § 214 wird folgender § 214a eingefügt:

                           „§ 214a
                     Liquiditätserfassung

       (1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund er-
     fasst arbeitstäglich die Liquiditätslage der allgemei-
     nen Rentenversicherung. Die Träger der allgemei-
     nen Rentenversicherung melden die hierfür erfor-
     derlichen Daten an die Deutsche Rentenversiche-
     rung Bund. Das Erweiterte Direktorium bei der
     Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt die
     Einzelheiten des Verfahrens.
        (2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt
     dem Bundesministerium für Gesundheit und Sozia-
     le Sicherung und dem Bundesversicherungsamt
     monatlich oder auf Anforderung in einer Schnell-
     meldung Angaben über die Höhe der aktuellen
     Liquidität vor. Das Nähere zur Ausgestaltung dieses

     Meldeverfahrens wird durch eine Vereinbarung zwi-

     schen dem Bundesversicherungsamt und der Deut-
     schen Rentenversicherung Bund geregelt.“

42. § 216 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 216

                   Nachhaltigkeitsrücklage

       (1) Die Träger der allgemeinen Rentenversiche-
     rung halten eine gemeinsame Nachhaltigkeitsrück-
BGBl. 2004, Seite 3253 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3253
     lage (Betriebsmittel und Rücklage), der die Über-
     schüsse der Einnahmen über die Ausgaben zuge-
     führt werden und aus der Defizite zu decken sind.
     Das Verwaltungsvermögen gehört nicht zu der
     Nachhaltigkeitsrücklage.

        (2) Die gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage wird
     bis zum Umfang von 50 vom Hundert der durch-
     schnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten aller Trä-
     ger der allgemeinen Rentenversicherung für einen
     Kalendermonat dauerhaft von der Deutschen Ren-
     tenversicherung Bund verwaltet. Überschreitet die
     gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage über einen
     längeren Zeitraum diesen Umfang, ist sie insoweit
     von den Trägern der allgemeinen Rentenversiche-
     rung zu verwalten. Das Nähere hierzu regelt das Er-
     weiterte Direktorium bei der Deutschen Rentenver-
     sicherung Bund.“

43. Nach § 217 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 einge-
    fügt:
        „(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf
     die Nachhaltigkeitsrücklage ganz oder teilweise
     längstens bis zum nächsten gesetzlich vorgegebe-
     nen Zahlungstermin festgelegt werden, wenn ge-
     mäß der Liquiditätserfassung nach § 214a erkenn-
     bar ist, dass der allgemeinen Rentenversicherung
     die liquiden Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage nicht
     ausreichen, die Zahlungsverpflichtungen zu erfül-
     len.“

44. § 218 wird aufgehoben.

45. § 219 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 219

                        Finanzverbund
           in der allgemeinen Rentenversicherung
        (1) Die Ausgaben für Renten, Beitragserstattun-
     gen, die von der allgemeinen Rentenversicherung
     zu tragenden Beiträge zur Krankenversicherung
     und die sonstigen Geldleistungen, die nicht Leistun-
     gen zur Teilhabe oder Aufwendungen für Verwal-
     tungs- und Verfahrenskosten sowie Investitionen
     sind, werden von den Trägern der allgemeinen Ren-
     tenversicherung nach dem Verhältnis ihrer Beitrags-
     einnahmen jeweils für ein Kalenderjahr gemeinsam
     getragen. Die Zuschüsse des Bundes, die Beitrags-
     zahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten
     und die Erstattungen des Bundes, mit Ausnahme
     der Erstattung für Kinderzuschüsse nach § 270 und
     der Erstattung durch den Träger der Versorgungs-
     last im Beitrittsgebiet nach § 290a an die Träger der
     allgemeinen Rentenversicherung, werden nach dem
     Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen zugeordnet. Die
     gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage einschließ-
     lich der Erträge hieraus wird den Trägern der allge-
     meinen Rentenversicherung nach dem Verhältnis
     ihrer Beitragseinnahmen zugeordnet.

        (2) Die Regionalträger und die Deutsche Renten-
     versicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der
     allgemeinen Rentenversicherung überweisen monat-

     lich vollständig die von ihnen verwalteten Mittel an
     den Renten Service der Deutschen Post AG oder an
     die Deutsche Rentenversicherung Bund, soweit sie
     nicht unmittelbar für Leistungen zur Teilhabe, Ver-
     waltungs- und Verfahrenskosten, Ausgaben für die
     Schaffung oder Erhaltung nicht liquider Teile des
     Anlagevermögens benötigt werden oder von ihnen
     als Nachhaltigkeitsrücklage zu verwalten sind. Zu
     den monatlichen Zahlungsterminen zählen insbe-
     sondere die Termine für die Vorschüsse zur Aus-
     zahlung der Rentenleistungen in das Inland und die
     Termine für sonstige gemeinsam zu finanzierende
     Ausgaben einschließlich der Verpflichtungen der
     Deutschen Rentenversicherung Bund aus der Durch-
     führung des Zahlungsverkehrs für den Risikostruk-
     turausgleich gemäß § 266 des Fünften Buches. Das
     Nähere hierzu regelt das Erweiterte Direktorium bei
     der Deutschen Rentenversicherung Bund.

        (3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund füllt
     die für die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen der
     allgemeinen Rentenversicherung fehlenden Mittel
     unter Berücksichtigung der Zahlungen Dritter auf.
     Reichen die verfügbaren Mittel aller Träger der all-
     gemeinen Rentenversicherung nicht aus, die jewei-
     ligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, bean-
     tragt sie zusätzliche finanzielle Hilfen des Bundes.“

46. § 220 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        „Die jährlichen Ausgaben im Bereich der allge-
        meinen Rentenversicherung und der knapp-
        schaftlichen Rentenversicherung für Leistungen
        zur Teilhabe werden entsprechend der voraus-
        sichtlichen Entwicklung der Bruttolohn- und
        -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftig-
        ten Arbeitnehmer festgesetzt.“

     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
           „(2) Die Träger der allgemeinen Rentenver-
        sicherung stimmen die auf sie entfallenden An-
        teile an dem Gesamtbetrag der Leistungen zur
        Teilhabe in der Deutschen Rentenversicherung
        Bund ab. Dabei ist darauf hinzuwirken, dass die
        Leistungen zur Teilhabe dem Umfang und den
        Kosten nach einheitlich erbracht werden. Das
        Nähere hierzu regelt das Erweiterte Direktorium
        bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.“

     c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

        „Die Deutsche Rentenversicherung Bund wirkt
        darauf hin, dass die jährlichen Verwaltungs- und
        Verfahrenskosten bis zum Jahr 2010 um 10 vom
        Hundert der tatsächlichen Ausgaben für Verwal-
        tungs- und Verfahrenskosten für das Kalender-
        jahr 2004 vermindert werden. Vom Jahr 2007 an
        hat die Deutsche Rentenversicherung Bund
        jedes Jahr dem Bundesministerium für Gesund-
        heit und Soziale Sicherung über die Entwicklung
        der Verwaltungs- und Verfahrenskosten bei den
        einzelnen Trägern und in der gesetzlichen Ren-
        tenversicherung sowie über die umgesetzten
        und geplanten Maßnahmen zur Optimierung die-
BGBl. 2004, Seite 3254 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3254
          ser Kosten zu berichten. Dabei ist gesondert auf
          die Schlussfolgerungen einzugehen, welche sich
          aus dem Benchmarking der Versicherungsträger
          ergeben.“

47. In § 221 Satz 3 werden die Wörter „im Verband
    Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch die
    Wörter „in der Deutschen Rentenversicherung
    Bund“ ersetzt.

48. § 223 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

          aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

               „Soweit im Leistungsfall die Deutsche Ren-

               tenversicherung Knappschaft-Bahn-See als

               Träger der knappschaftlichen Rentenver-

               sicherung zuständig ist, erstatten ihr die

               Träger der allgemeinen Rentenversicherung

               den von ihnen zu tragenden Anteil der Leis-

               tungen.“

          bb) In Satz 2 werden die Wörter „Rentenver-
              sicherung der Arbeiter oder der Angestell-
              ten“ durch die Wörter „allgemeinen Renten-
              versicherung“ ersetzt.

       b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Soweit im Leistungsfall ein Träger der allgemei-
          nen Rentenversicherung zuständig ist, erstattet
          ihm die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
          schaft-Bahn-See als Träger der knappschaft-
          lichen Rentenversicherung den von ihr zu tra-
          genden Anteil der Leistungen.“

       c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

          aa) In Satz 1 werden die Wörter „Rentenver-
              sicherung der Arbeiter und der Angestell-
              ten“ durch die Wörter „allgemeinen Renten-
              versicherung“ und die Wörter „der Bundes-
              knappschaft“ durch die Wörter „der Deut-

              schen Rentenversicherung Knappschaft-

              Bahn-See als Träger der knappschaftlichen

              Rentenversicherung“ ersetzt.

          bb) In Satz 2 werden die Wörter „Rentenver-
              sicherung der Arbeiter und der Angestell-
              ten“ durch die Wörter „allgemeinen Renten-
              versicherung“ ersetzt.

49. § 224 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zum Ter-
          min der Rentenvorschusszahlung eines jeden
          Kalendervierteljahres fällig werden“ durch die
          Wörter „am Fälligkeitstag der Rentenvorschüsse
          in das Inland für den letzten Monat eines Kalen-
          dervierteljahres zu zahlen sind“ ersetzt.

       b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Renten-
          versicherung der Arbeiter und der Angestellten“
          durch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-
          rung“ und die Wörter „Rentenversicherung der
          Arbeiter“ durch die Wörter „allgemeinen Renten-
          versicherung“ ersetzt.

     c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Renten-
        versicherung der Arbeiter und der Angestellten“
        durch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-
        rung“ ersetzt.

50. In § 224a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 werden
    jeweils die Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter
    und der Angestellten“ durch die Wörter „allgemei-
    nen Rentenversicherung“ ersetzt.

51. § 227 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 227
               Abrechnung der Aufwendungen

        (1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund ver-

     teilt die Beträge nach § 219 Abs. 1 und § 223 auf die

     Träger der allgemeinen Rentenversicherung und

     führt die Abrechnung der Träger der allgemeinen

     Rentenversicherung mit dem Träger der knapp-

     schaftlichen Rentenversicherung sowie mit der

     Deutschen Post AG durch. Die Ausgleiche der Zah-

     lungsverpflichtungen zwischen den Trägern der all-
     gemeinen Rentenversicherung erfolgen ausschließ-
     lich buchhalterisch. Die Zahlungsausgleiche der all-
     gemeinen Rentenversicherung mit dem Träger der
     knappschaftlichen Rentenversicherung und mit der
     Deutschen Post AG werden von der Deutschen
     Rentenversicherung Bund innerhalb von vier Wo-
     chen nach Bekanntgabe der Abrechnung durch-
     geführt.
        (1a) Das Bundesversicherungsamt führt die Ab-
     rechnung der Zahlungen des Bundes an die gesetz-
     liche Rentenversicherung durch. Nachzahlungen
     des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung
     werden zugunsten der Deutschen Rentenversiche-

     rung Bund und Nachzahlungen an die knappschaft-
     liche Rentenversicherung werden an den Träger der
     knappschaftlichen Rentenversicherung innerhalb
     von vier Wochen nach Bekanntgabe der Abrech-
     nung ausgeführt.

        (2) Die Deutsche Post AG teilt der Deutschen

     Rentenversicherung Bund und dem Bundesver-

     sicherungsamt zum Ablauf eines Kalenderjahres die

     Beträge mit, die auf Anweisung der Träger der allge-
     meinen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
        (3) Im Übrigen obliegt dem Erweiterten Direkto-
     rium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
     die Aufstellung von Grundsätzen zur und die Steue-
     rung der Finanzausstattung und der Finanzverwal-
     tung im Rahmen des geltenden Rechts für das ge-
     samte System der Deutschen Rentenversiche-
     rung.“

52. § 248 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Zeiten der Versicherungspflicht von selbständig
     Tätigen im Beitrittsgebiet werden der allgemeinen
     Rentenversicherung zugeordnet.“

52a. In § 255a Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „Renten-
     versicherung der Arbeiter und der Angestellten“
     durch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-
     rung“ ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 3255 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3255
53. § 255e wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Renten-
        versicherung der Arbeiter und der Angestellten“
        durch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-
        rung“ ersetzt.

     b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Renten-
        versicherung der Arbeiter und der Angestellten“
        durch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-
        rung“ ersetzt.
     c) In Absatz 4 werden jeweils die Wörter „Renten-
        versicherung der Arbeiter und der Angestellten“
        durch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-
        rung“ ersetzt.

     d) In Absatz 5 werden die Wörter „Rentenversiche-
        rung der Arbeiter und der Angestellten“ durch
        die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“
        ersetzt.

54. In § 269 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Renten-
    versicherung der Arbeiter und der Angestellten“
    durch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-
    rung“ ersetzt.

55. § 273 wird wie folgt geändert:
     a) In der Überschrift werden die Wörter „der Bun-
        desknappschaft“ durch die Wörter „der Deut-
        schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
        See“ ersetzt.

     b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

           „(1) Für Beschäftigte ist die Deutsche Renten-
        versicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger
        der knappschaftlichen Rentenversicherung auch
        zuständig, wenn die Versicherten auf Grund der
        Beschäftigung in einem nichtknappschaftlichen
        Betrieb bereits vor dem 1. Januar 1992 bei der
        Bundesknappschaft versichert waren, solange

        diese Beschäftigung andauert. Werden Beschäf-
        tigte in einem Betrieb oder Betriebsteil, für des-
        sen Beschäftigte die Bundesknappschaft be-
        reits vor dem 1. Januar 1992 zuständig war, in-
        folge einer Verschmelzung, Umwandlung oder
        einer sonstigen Maßnahme innerhalb von 18 Ka-
        lendermonaten nach dieser Maßnahme in einem
        anderen Betrieb oder Betriebsteil des Unterneh-
        mens tätig, bleibt die Deutsche Rentenversiche-
        rung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knapp-
        schaftlichen Rentenversicherung für die Dauer
        dieser Beschäftigung zuständig.“

     c) In Absatz 2 werden die Wörter „die Bundes-
        knappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche
        Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als
        Träger der knappschaftlichen Rentenversiche-
        rung“ ersetzt.

     d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird die Angabe „nach § 140“
            durch die Angabe „nach § 130 und § 136“
            ersetzt.

        bb) In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember
            2001“ durch die Angabe „31. Dezember
            2004“ ersetzt.

     e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
           „(4) Beschäftigte, die bei der Bundesknapp-
        schaft beschäftigt sind, sind bis zum 30. Sep-
        tember 2005 in der knappschaftlichen Renten-
        versicherung versichert. Für Versicherte, die am
        30. September 2005 bei der Bundesknapp-
        schaft beschäftigt und in der knappschaftlichen
        Rentenversicherung versichert sind, bleibt die
        Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
        Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Ren-
        tenversicherung für die Dauer dieser Beschäfti-
        gung zuständig. Dies gilt auch für Beschäftigte
        der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
        schaft-Bahn-See, deren Beschäftigung unmit-
        telbar an ein am 30. September 2005 bei der
        Bundesknappschaft bestehendes Ausbildungs-
        verhältnis anschließt.“

     f) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Ab-
        satz 5 angefügt:
           „(5) Für Beschäftigte, die am 31. Dezember
        1993 nach § 3 der Satzung der damaligen Bun-
        desbahn-Versicherungsanstalt bei diesem Ver-
        sicherungsträger versichert waren und nicht zu
        dem Personenkreis gehören, für den die Deut-
        sche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
        nach § 129 Abs. 1 zuständig ist, bleibt die Deut-
        sche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
        zuständig.“

56. In § 273a werden die Wörter „der Bundesknapp-
    schaft“ durch die Wörter „der Deutschen Renten-
    versicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der
    knappschaftlichen Rentenversicherung“ ersetzt.

57. § 273b wird aufgehoben.

58. § 274a wird aufgehoben.

59. Im Fünften Kapitel Erster Abschnitt Zehnter Unter-
    abschnitt wird nach dem Zweiten Titel folgender
    Dritter Titel angefügt:
                        „Dritter Titel

          Übergangsvorschriften zur Zuständigkeit
              der Rentenversicherungsträger

                           § 274c
                    Ausgleichsverfahren

        (1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 2005 eine
     Versicherungsnummer erhalten haben (Bestands-
     versicherte), bleiben dem am 31. Dezember 2004 zu-
     ständigen Träger zugeordnet. Ausgenommen sind
     Zuständigkeitswechsel

     1. zwischen den Regionalträgern,
BGBl. 2004, Seite 3256 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3256
       2. in die Zuständigkeit der Deutschen Rentenver-
          sicherung Knappschaft-Bahn-See und

       3. auf Grund des Ausgleichsverfahrens nach Ab-
          satz 2 bis 6.

          (2) Das Erweiterte Direktorium der Deutschen
       Rentenversicherung Bund beschließt ein Ausgleichs-
       verfahren, das die Zuständigkeit für Bestandsver-
       sicherte so festlegt, dass in einem Zeitraum von
       15 Jahren eine Verteilung von 45 zu 55 vom Hundert
       zwischen den Bundesträgern und den Regionalträ-
       gern hergestellt wird. Für das Ausgleichsverfahren
       wird jährlich für jeden Versichertenjahrgang und
       jeden örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Regio-
       nalträgers gesondert die Differenz zwischen der Ist-
       Verteilung und der Soll-Verteilung zwischen den
       Bundes- und den Regionalträgern ermittelt und
       jeweils ein der Restlaufzeit entsprechender Anteil
       der auszugleichenden Versichertenzahl neu zuge-
       ordnet. Erfasst werden erstmalig im Jahr 2005 Be-
       standsversicherte der Geburtsjahrgänge ab 1945
       und jünger. In den Folgejahren ist der Geburtsjahr-
       gang, ab dem Bestandsversicherte in das Aus-
       gleichsverfahren einbezogen werden, jeweils um
       eins zu erhöhen.
          (3) Ausgenommen von dem Ausgleichsverfahren
       sind Bestandsversicherte,

       1. für die die Deutsche Rentenversicherung Knapp-

          schaft-Bahn-See zuständig ist,

       2. die bereits einmal von einem Zuständigkeits-
          wechsel nach Absatz 2 betroffen waren,
       3. die bereits Leistungen beziehen oder bei denen
          ein Leistungsverfahren anhängig ist, oder

       4. solange deren Anwartschaften oder Renten-
          ansprüche ganz oder teilweise im Sinne der
          §§ 53 und 54 des Ersten Buches übertragen,
          verpfändet oder gepfändet sind.

         (4) Bestandsversicherte, für die zwischen- oder
       überstaatliches Recht zur Anwendung kommt, sind
       ebenfalls entsprechend der Quote zwischen Bun-
       des- und Landesebene unter Berücksichtigung der
       Aufgabenentwicklung der Verbindungsstellen aus-
       zugleichen.

          (5) Die Ausführung des Ausgleichsverfahrens er-

       folgt durch die Datenstelle der Träger der Renten-

       versicherung; der zur Abwicklung verwendete

       Stammdatensatz ist entsprechend den Erfordernis-
       sen für die Dauer des Ausgleichsverfahrens zu
       erweitern. Über Zuständigkeitswechsel sind die be-
       troffenen Versicherten und deren Rentenversiche-
       rungsträger unverzüglich zu unterrichten.

          (6) Bis zum Abschluss des Ausgleichsverfahrens

       veröffentlicht die Deutsche Rentenversicherung

       Bund jährlich, erstmals im Jahr 2006, einen Bericht

       über die tatsächliche Arbeitsmengenverteilung zwi-

       schen den Bundes- und den Regionalträgern im

       Berichtsjahr sowie eine Prognose über die künftige

       Entwicklung auf beiden Ebenen. Auf dieser Grund-
       lage entscheidet das Erweiterte Direktorium, ob
       weiterer Bedarf zur Stabilisierung der Arbeitsmen-

     gen zwischen den Trägern der Rentenversicherung
     besteht und beschließt die erforderlichen Maßnah-
     men.

                           § 274d

                     Zuständigkeit der
              Träger der Rentenversicherung
             bis zur Errichtung der Deutschen
        Rentenversicherung Bund und der Deutschen
        Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
       (1) Bis zum 30. September 2005 tritt an die Stelle
     der Deutschen Rentenversicherung Bund in § 125
     Abs. 1 und 2 Satz 1, §§ 126 sowie 127 Abs. 2 Nr. 1
     und 4 und Abs. 3 Nr. 2 die Bundesversicherungs-
     anstalt für Angestellte.

        (2) Bis zum 30. September 2005 wird das Zuord-
     nungsverfahren nach § 127 Abs. 2 vom Vorstand
     des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträ-
     ger mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln
     aller Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl
     festgelegt.
       (3) Bis zum 30. September 2005 treten an die
     Stelle der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
     schaft-Bahn-See
     1. die Bundesknappschaft in § 127 Abs. 2 Nr. 4,
        § 129 Abs. 1 Nr. 6 und in den Vorschriften des
        Dritten Kapitels Erster Abschnitt Dritter Unter-

        abschnitt,

     2. die Bundesknappschaft, die Bahnversicherungs-
        anstalt und die Seekasse in §§ 125, 126, 127
        Abs. 2 Nr. 1 und 2 und, in der angegebenen Rei-
        henfolge, in Absatz 3 Nr. 1 sowie in § 274c Abs. 1
        Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1,
     3. die Bahnversicherungsanstalt in § 129 Abs. 1
        Nr. 1 bis 4 und 6 sowie in § 130,

     4. die Seekasse in § 129 Abs. 1 Nr. 5 und 6, Abs. 2
        sowie in § 130.“

60. In § 275a Satz 1 werden die Wörter „Rentenver-
    sicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch
    die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ er-
    setzt.

61. In § 277a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die

    Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter und der

    Angestellten“ durch die Wörter „allgemeinen Ren-

    tenversicherung“ ersetzt.

62. § 287c wird aufgehoben.

63. § 287d Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Das Bundesversicherungsamt verteilt die Be-

     träge nach Absatz 1 auf die allgemeine und die

     knappschaftliche Rentenversicherung, setzt die Vor-

     schüsse fest und führt die Abrechnung durch. Für

     die Träger der allgemeinen Rentenversicherung ist

     § 219 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.“

64. § 287e Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2004, Seite 3257 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3257
         „(2) Der Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben
     der allgemeinen Rentenversicherung, soweit sie für
     das Beitrittsgebiet zuständig ist (Bundeszuschuss-
     Beitrittsgebiet), wird jeweils für ein Kalenderjahr in
     der Höhe geleistet, die sich ergibt, wenn die Ren-
     tenausgaben für dieses Kalenderjahr einschließlich
     der Aufwendungen für Kindererziehungsleistungen
     für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1927 und
     abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und
     Rententeile mit dem Verhältnis vervielfältigt werden,
     in dem der Bundeszuschuss in der Bundesrepublik
     Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu den Ren-
     tenausgaben desselben Kalenderjahres einschließ-
     lich der Aufwendungen aus der Erbringung von Kin-
     dererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahr-
     gänge vor 1921 steht. Der Bundeszuschuss-Bei-
     trittsgebiet ist auf die Träger der allgemeinen Ren-
     tenversicherung im Beitrittsgebiet entsprechend
     ihrem jeweiligen Verhältnis an den Beitragseinnah-
     men buchhalterisch aufzuteilen.“

65. In § 287f wird die Angabe „nach § 219 Abs. 1 und 2“
    durch die Angabe „nach § 227 Abs. 1 und 1a“ er-
    setzt.

66. § 289 Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

        „(1) Hat ein Träger der allgemeinen Rentenver-
     sicherung eine Gesamtleistung mit einem knapp-
     schaftlichen Leistungsanteil festgestellt, so erstattet
     die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
     Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Renten-
     versicherung den auf sie entfallenden Leistungs-

     anteil ohne Kinderzuschuss an die Träger der allge-

     meinen Rentenversicherung.

       (2) Hat die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
     schaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen
     Rentenversicherung eine Gesamtleistung mit einem
     Leistungsanteil der allgemeinen Rentenversiche-
     rung festgestellt, erstatten ihr die Träger der allge-
     meinen Rentenversicherung den von ihnen zu tra-
     genden Leistungsanteil und den Kinderzuschuss.“

67. § 289a wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 werden die Wörter „Träger der Renten-

        versicherung der Arbeiter“ durch das Wort

        „Regionalträger“ und die Wörter „der Bundes-

        knappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen

        Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als

        Träger der knappschaftlichen Rentenversiche-

        rung“ ersetzt.

     b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

        „§ 227 ist entsprechend anzuwenden.“

68. In § 291b werden die Wörter „Rentenversicherung
    der Arbeiter und der Angestellten“ durch die Wörter
    „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.

69. In § 291c werden die Wörter „Rentenversicherung
    der Arbeiter und der Angestellten“ durch die Wörter
    „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.

70. § 292a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Das Bundesversicherungsamt führt die Abrech-
     nung mit den Trägern der gesetzlichen Rentenver-
     sicherung durch.“

71. § 293 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-
        ter „der Bundesknappschaft“ durch die Wörter
        „der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
        schaft-Bahn-See als Träger der knappschaft-
        lichen Rentenversicherung“ ersetzt.

     b) In Absatz 2 werden die Wörter „Rentenversiche-
        rung der Arbeiter und der Angestellten“ durch
        die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ er-
        setzt.

     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesver-
            sicherungsanstalt für Angestellte“ durch
            die Wörter „Deutschen Rentenversicherung
            Bund“ ersetzt.

        bb) In Satz 5 werden die Wörter „der Bundes-
            knappschaft“ durch die Wörter „der Deut-
            schen Rentenversicherung Knappschaft-
            Bahn-See als Träger der knappschaftlichen
            Rentenversicherung“ ersetzt.

     d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

           „(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund

        und die Deutsche Rentenversicherung Knapp-

        schaft-Bahn-See als Träger der knappschaft-
        lichen Rentenversicherung sind verpflichtet, das
        Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
        Sicherung über die Erfüllung der Verpflichtungen
        nach Absatz 3 umfassend in monatlichem Ab-
        stand zu unterrichten. Die Erfüllung der Ver-
        pflichtungen nach Absatz 3 ist vorrangig durch
        die vorgenannten Träger zu bewirken. Im Übri-
        gen ist das Bundesministerium für Gesundheit
        und Soziale Sicherung berechtigt, die Deutsche
        Rentenversicherung Bund sowie die Deutsche
        Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als

        Träger der knappschaftlichen Rentenversiche-

        rung im Benehmen mit diesen bei allen Rechts-

        geschäften zu vertreten, die zur Erfüllung der

        Verpflichtungen nach Absatz 3 vorzunehmen

        sind; insoweit tritt das Bundesministerium für

        Gesundheit und Soziale Sicherung an die Stelle

        des jeweiligen Vorstandes. Das Bundesministe-
        rium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann
        sich dabei eines Dritten bedienen. Die Deutsche
        Rentenversicherung Bund und die Deutsche
        Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als
        Träger der knappschaftlichen Rentenversiche-
        rung haben dem Bundesministerium für Ge-
        sundheit und Soziale Sicherung oder dem von
        diesem beauftragten Dritten die für die Vor-
        nahme dieser Rechtsgeschäfte erforderlichen
        Unterlagen zu übergeben und die hierfür be-
        nötigten Auskünfte zu erteilen. Rechtsgeschäfte
        über die nach Absatz 3 aufzulösenden Vermö-
BGBl. 2004, Seite 3258 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3258
          gensgegenstände, die von der Deutschen Ren-
          tenversicherung Bund oder von der Deutschen
          Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als
          Träger der knappschaftlichen Rentenversiche-
          rung vorgenommen werden, bedürfen der Ein-
          willigung des Bundesministeriums für Gesund-
          heit und Soziale Sicherung.“

72. In § 297 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Bundes-

    versicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wör-
    ter „Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.

73. In § 307 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Renten-
    versicherung der Arbeiter und der Angestellten“
    durch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-
    rung“ ersetzt.

74. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
     In der Tabelle werden in der Überschrift zur zweiten
     Spalte die Wörter „Rentenversicherung der“ durch
     die Wörter „Allgemeine Rentenversicherung“ er-
     setzt.

75. Die Anlage 2a wird wie folgt geändert:
     In der Tabelle werden in der Überschrift zur zweiten
     Spalte die Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter
     und Angestellten“ durch die Wörter „Allgemeine
     Rentenversicherung“ ersetzt.
76. Die Anlage 2b wird wie folgt geändert:

       a) In der Tabelle für den Zeitraum vom 1. Januar 1935
          bis 31. Dezember 1990 werden in der Über-
          schrift zur zweiten Spalte die Wörter „Rentenver-
          sicherung der“ durch die Wörter „Allgemeine
          Rentenversicherung“ ersetzt.

       b) In der Tabelle für den Zeitraum ab 1.1.1991 wer-
          den in der Überschrift zur zweiten Spalte die
          Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter und
          Angestellten“ durch die Wörter „Allgemeine
          Rentenversicherung“ ersetzt.

                          Artikel 2

                 Weitere Änderung des
           Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
                           (860-6)

   Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Ren-
tenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zu-
letzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Drit-
   ten Kapitel Erster Abschnitt Sechster und Siebter
   Unterabschnitt wie folgt gefasst:
                   „Sechster Unterabschnitt

             Beschäftigte der Versicherungsträger

   § 143 Bundesunmittelbare Versicherungsträger

   § 144 Landesunmittelbare Versicherungsträger

                  Siebter Unterabschnitt

      Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
   § 145 Datenstelle der Träger der Rentenversiche-
         rung“.

2. In § 128 Abs. 3 wird das Wort „Landesversicherungs-
   anstalt“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversiche-

   rung“ ersetzt.

3. Im Dritten Kapitel Erster Abschnitt werden der Sechs-
   te und der Siebte Unterabschnitt wie folgt gefasst:
                 „Sechster Unterabschnitt

           Beschäftigte der Versicherungsträger

                           § 143
         Bundesunmittelbare Versicherungsträger

     (1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die
   Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
   und die bundesunmittelbaren Regionalträger besitzen
   Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beam-
   tenrechtsrahmengesetzes.
      (2) Die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen
   Rentenversicherung Bund werden von dem Bundes-
   präsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für
   die Dauer von sechs Jahren zu Beamten auf Zeit er-
   nannt. Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die
   Laufbahnen und die Probezeit sind nicht anzuwen-
   den.

      (3) Ist ein Mitglied des Direktoriums der Deutschen
   Rentenversicherung Bund aus einem Beamten- oder
   Richterverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden,
   ruhen für die Dauer der Amtszeit die Rechte und
   Pflichten aus dem zuletzt im Beamten- oder Richter-
   verhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt mit Aus-
   nahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des
   Verbots der Annahme von Belohnungen und Ge-
   schenken. § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes
   ist entsprechend anzuwenden.

      (4) Ist ein Mitglied des Direktoriums der Deutschen
   Rentenversicherung Bund nicht aus einem Beamten-
   oder Richterverhältnis auf Lebenszeit ernannt wor-
   den, ist § 66 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgeset-
   zes mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Anspruch
   auf Ruhegehalt aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit
   mit Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebens-
   jahres entsteht. Die Höhe des Ruhegehalts ist ent-
   sprechend § 14 Abs. 1 und 3 des Beamtenversor-
   gungsgesetzes zu berechnen.

      (5) Wird ein Geschäftsführer der Deutschen Ren-
   tenversicherung Bund nach seiner Amtszeit zum Prä-
   sidenten der Deutschen Rentenversicherung Bund
   ernannt, gilt § 66 Abs. 4 Satz 2 des Beamtenversor-
   gungsgesetzes entsprechend.

     (6) Die Mitglieder der Geschäftsführungen der
   Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
   See und der bundesunmittelbaren Regionalträger

   werden auf Vorschlag der Bundesregierung von dem
   Bundespräsidenten zu Beamten ernannt.
BGBl. 2004, Seite 3259 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3259
   (7) Das Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung ernennt die übrigen Beamten der
Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der
bundesunmittelbaren Regionalträger auf Vorschlag
des jeweiligen Vorstandes. Es kann seine Befugnisse
auf den Vorstand übertragen, dieser für den ein-
fachen, mittleren und gehobenen Dienst auf das
Direktorium oder die Geschäftsführung. Soweit die
Ernennungsbefugnis auf den Vorstand oder auf das
Direktorium oder die Geschäftsführung übertragen
wird, bestimmt die Satzung, durch wen die Ernen-
nungsurkunde zu vollziehen ist.

   (8) Oberste Dienstbehörde für die Mitglieder des

Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund

und für die Mitglieder der Geschäftsführungen der

Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-

See und der bundesunmittelbaren Regionalträger ist

das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale

Sicherung, für die übrigen Beamten der Vorstand. Die-
ser kann seine Befugnisse auf den Präsidenten, das
Direktorium, den Geschäftsführer oder auf die Ge-
schäftsführung übertragen. § 187 Abs. 1 des Bundes-
beamtengesetzes und § 83 Abs. 1 des Bundesdiszip-
linargesetzes bleiben unberührt.
   (9) Beschäftigte der Deutschen Rentenversiche-
rung Knappschaft-Bahn-See können Beschäftigte der
See-Berufsgenossenschaft sein. Die Deutsche Ren-
tenversicherung Knappschaft-Bahn-See trägt für diese
Beschäftigten die Verwaltungskosten einschließlich
der bereits entstandenen und noch entstehenden
Pensionslasten. Das Nähere bestimmt die Satzung
der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-

Bahn-See.

                        § 144
      Landesunmittelbare Versicherungsträger

  (1) Die landesunmittelbaren Regionalträger besitzen

im Rahmen des Absatzes 2 Dienstherrnfähigkeit im
Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
   (2) Die Beamten der landesunmittelbaren Regional-
träger sind Beamte des Landes, soweit nicht eine lan-
desgesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt.

   (3) Die landesunmittelbaren Regionalträger tragen
die Bezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen.

               Siebter Unterabschnitt
                     Datenstelle
         der Träger der Rentenversicherung
                        § 145

   Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
   (1) Die Träger der Rentenversicherung unterhalten
gemeinsam eine Datenstelle, die von der Deutschen
Rentenversicherung Bund verwaltet wird. Dabei ist
sicherzustellen, dass die Datenbestände, die die Deut-
sche Rentenversicherung Bund als Träger der Ren-
tenversicherung führt, und die Datenbestände der
Datenstelle der Träger der Rentenversicherung dauer-
haft getrennt bleiben. Die Träger der Rentenversiche-
rung können die Datenstelle als Vermittlungsstelle ein-
schalten. Sie können durch die Datenstelle auch die
Ausstellung von Sozialversicherungsausweisen ver-
anlassen.

      (2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund darf
   eine Datei mit Sozialdaten, die nicht ausschließlich
   einer Versicherungsnummer der bei ihr Versicherten
   zugeordnet ist, nur bei der Datenstelle und nur dann
   führen, wenn die Einrichtung dieser Datei gesetzlich
   bestimmt ist.
      (3) Die Datenstelle nimmt für die Träger der Ren-
   tenversicherung die Aufgaben als Bezeichnete Stelle
   für Datenübermittlungen innerhalb der Europäischen
   Union wahr.

      (4) Die Datenstelle untersteht der Aufsicht des
   Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale
   Sicherung, soweit ihr durch Gesetz oder auf Grund

   eines Gesetzes Aufgaben zugewiesen worden sind.

   Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten

   Buches entsprechend. Das Bundesministerium für

   Gesundheit und Soziale Sicherung kann die Aufsicht

   ganz oder teilweise dem Bundesversicherungsamt

   übertragen.“

                        Artikel 3

                    Änderung des
           Ersten Buches Sozialgesetzbuch
                         (860-1)
  Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –
(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I
S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 21 Abs. 2 und § 21b Abs. 2 werden jeweils die

   Wörter „die Bundesknappschaft“ durch die Wörter
   „die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
   See“ ersetzt.

2. § 23 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Zuständig sind
   1. in der allgemeinen Rentenversicherung die Regio-
      nalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund
      und die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
      schaft-Bahn-See,

   2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung die
      Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
      See,
   3. in der Alterssicherung der Landwirte die landwirt-
      schaftlichen Alterskassen.“

3. In § 35 Abs. 1 Satz 4 werden nach den Wörtern „der
   Leistungsträger und ihre Verbände,“ die Wörter „die
   Datenstelle der Träger der Rentenversicherung,“ ein-
   gefügt.

                        Artikel 4
                     Änderung des
           Dritten Buches Sozialgesetzbuch

                         (860-3)
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
BGBl. 2004, Seite 3260 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3260
19. November 2004 (BGBl. I S. 2902), wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 336 werden die Wörter „die Bundesversiche-
   rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter „die
   Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.

2. In § 341 Abs. 4 werden die Wörter „Rentenversiche-
   rung der Arbeiter und Angestellten“ durch die Wörter
   „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.

                         Artikel 5
                     Änderung des
           Vierten Buches Sozialgesetzbuch
                         (860-4-1)
  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Novem-
ber 2004 (BGBl. I S. 2902), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst:

       „§ 71 Haushaltsplan der Deutschen Rentenver-
             sicherung Knappschaft-Bahn-See“.

    b) Die Angabe zu § 116 wird wie folgt gefasst:

       „§ 116 (weggefallen)“.
    c) Die Angabe zu § 117 wird wie folgt gefasst:

       „§ 117 Verwaltungsausgaben der knappschaft-
              lichen Krankenversicherung der Rentner“.

 2. § 7a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 6 Satz 1 werden
       jeweils die Wörter „die Bundesversicherungs-
       anstalt für Angestellte“ durch die Wörter „die
       Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.
    b) In den Absätzen 2 und 3 Satz 1, Absatz 4 und 5
       werden jeweils die Wörter „Die Bundesversiche-
       rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter
       „Die Deutsche Rentenversicherung Bund“ er-
       setzt.

 3. In § 7c Satz 1 werden die Wörter „Bundesversiche-
    rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter „Deut-
    schen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.

 4. In § 18a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Rentenver-
    sicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch die
    Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.

 5. In § 18f Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die
    Wörter „Bundesversicherungsanstalt für Angestell-

    te“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung

    Bund“ ersetzt.

 6. In § 22 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Rentenver-
    sicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch
    die Wörter „allgemeine Rentenversicherung“ ersetzt.

 7. In § 23 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „der Bundes-
    knappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen Ren-
    tenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger
    der knappschaftlichen Rentenversicherung“ ersetzt.

 8. § 25 Abs. 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
    „Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitrags-
    zahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der
    Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen
    Selbständigen entsprechend, auch soweit die Prü-
    fungen am 1. Januar 2005 noch nicht abgeschlossen
    sind.“

 9. § 28b in der bis 31. Dezember 2005 geltenden Fas-
    sung wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Verband
           Deutscher Rentenversicherungsträger, die
           Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“
           durch die Wörter „die Deutsche Rentenver-
           sicherung Bund“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „Datenstelle der
           Rentenversicherungsträger“ durch die Wör-
           ter „Datenstelle der Träger der Rentenver-
           sicherung“ ersetzt.

    b) Absatz 2a wird aufgehoben.

    c) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Bundes-
       knappschaft“ durch die Wörter „Die Deutsche
       Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ er-
       setzt.

    d) In Absatz 4 werden die Wörter „der Verband Deut-
       scher Rentenversicherungsträger, die Bundes-
       versicherungsanstalt für Angestellte“ durch die
       Wörter „die Deutsche Rentenversicherung Bund“

       ersetzt.

10. In § 28b Abs. 2 Satz 1 in der ab 1. Januar 2006 gel-
    tenden Fassung werden die Wörter „der Verband
    Deutscher Rentenversicherungsträger, die Bundes-
    versicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wör-
    ter „die Deutsche Rentenversicherung Bund“ er-
    setzt.

11. § 28f Abs. 4 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

       „Im Falle des Satzes 1 erhält die beauftragte Stel-
       le auch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag,
       den sie arbeitstäglich durch Überweisung unmit-
       telbar an folgende Stellen weiterzuleiten hat:

       1. die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversiche-
          rung an die zuständigen Einzugsstellen,
       2. die Beiträge zur Rentenversicherung gemäß
          § 28k,

       3. die Beiträge zur Arbeitsförderung an die Bun-

          desagentur für Arbeit.“

    b) Satz 6 wird aufgehoben.

12. In § 28h Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Datenstel-
    le der Rentenversicherungsträger“ durch die Wörter
BGBl. 2004, Seite 3261 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3261
    „Datenstelle der Träger der Rentenversicherung“
    ersetzt.

13. In § 28i Satz 5 werden die Wörter „die Bundesknapp-
    schaft“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenver-
    sicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle
    Cottbus“ ersetzt.

14. § 28k wird wie folgt gefasst:

                            „§ 28k

                 Weiterleitung von Beiträgen
       (1) Die Einzugsstelle leitet dem zuständigen Trä-
    ger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung
    und der Bundesagentur für Arbeit die für diese ge-
    zahlten Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträ-
    ge und Säumniszuschläge arbeitstäglich weiter. Die
    Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Ein-
    zugsstellen die zuständigen Träger der Rentenver-
    sicherung und deren Beitragsanteil spätestens bis
    zum 31. Oktober eines jeden Jahres für das folgende
    Kalenderjahr mit. Die Deutsche Rentenversicherung
    Bund legt den Verteilungsschlüssel für die Aufteilung
    der Beitragseinnahmen der allgemeinen Rentenver-
    sicherung auf die einzelnen Träger unter Berücksich-
    tigung der folgenden Parameter fest:

    1. Für die Aufteilung zwischen Deutsche Rentenver-
       sicherung Bund und Regionalträgern:
       a) Für 2005 die prozentuale Aufteilung der ge-
          zahlten Pflichtbeiträge zur Rentenversiche-
          rung der Arbeiter und der Rentenversicherung
          der Angestellten im Jahr 2003,

       b) Fortschreibung dieser Anteile in den folgen-
          den Jahren unter Berücksichtigung der Verän-
          derung des Anteils der bei den Regionalträ-
          gern Pflichtversicherten gegenüber dem je-
          weiligen vorvergangenen Kalenderjahr.
    2. Für die Aufteilung der Beiträge unter den Regio-
       nalträgern:
       Das Verhältnis der Pflichtversicherten dieser Trä-
       ger untereinander.

    3. Für die Aufteilung zwischen Deutsche Rentenver-
       sicherung Bund und Deutsche Rentenversiche-
       rung Knappschaft-Bahn-See:

       Das Verhältnis der in der allgemeinen Rentenver-
       sicherung Pflichtversicherten dieser Träger unter-
       einander.

       (2) Bei geringfügigen Beschäftigungen werden
    die Beiträge zur Krankenversicherung zu Gunsten
    des Risikostrukturausgleichs an die Deutsche Ren-
    tenversicherung Bund, bei Versicherten in der land-
    wirtschaftlichen Krankenversicherung an den Bun-
    desverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen
    weitergeleitet. Das Nähere zur Bestimmung des
    Anteils des Bundesverbandes der landwirtschaft-
    lichen Krankenkassen, insbesondere über eine pau-
    schale Berechnung und Aufteilung, vereinbaren die
    Spitzenverbände der beteiligten Träger der Sozial-
    versicherung.“

15. In § 28l Abs. 2 werden die Wörter „den Trägern der
    Rentenversicherung oder dem Verband Deutscher
    Rentenversicherungsträger“ durch die Wörter „der
    Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.

16. § 28p wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 werden
       jeweils das Wort „Landesversicherungsanstalten“
       durch das Wort „Regionalträger“ ersetzt.

    b) In Absatz 7 Satz 2 werden der zweite Halbsatz auf-
       gehoben und das Semikolon durch einen Punkt
       ersetzt.
    c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundes-
           versicherungsanstalt für Angestellte“ durch
           die Wörter „Deutsche Rentenversicherung
           Bund“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Datenstelle
           der Rentenversicherungsträger“ durch die
           Wörter „Die Datenstelle der Träger der Ren-
           tenversicherung“ ersetzt.

       cc) In Satz 3 werden die Wörter „der bei ihr
           geführten Datei der geringfügig Beschäftig-
           ten und“ gestrichen und nach dem Wort
           „Arbeitgebern“ die Wörter „und für Prüfun-
           gen nach § 212a des Sechsten Buches“ ein-
           gefügt.
       dd) In Satz 4 Nr. 3 werden die Wörter „ , sofern die
           Abstimmungen nach § 28k Abs. 2 nicht
           durchgeführt wurden oder unzulässige Ab-
           weichungen ergeben haben, und das Ergeb-
           nis der Abstimmungen“ gestrichen.

       ee) In Satz 6 werden die Wörter „Bundesver-
           sicherungsanstalt für Angestellte“ durch die
           Wörter „Deutschen Rentenversicherung Bund“
           ersetzt.

17. § 28q wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesver-
           sicherungsanstalt für Angestellte“ durch die
           Wörter „Deutschen Rentenversicherung Bund“
           ersetzt.

       bb) In Satz 3 werden die Wörter „Bundesver-
           sicherungsanstalt für Angestellte“ durch die
           Wörter „Deutsche Rentenversicherung Bund“
           ersetzt.

    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Verband
           Deutscher Rentenversicherungsträger, die
           Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“
           durch die Wörter „die Deutsche Rentenver-
           sicherung Bund“ ersetzt.

       bb) In Satz 3 werden die Wörter „Die Bundes-
           knappschaft“ durch die Wörter „Die Deutsche
           Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“
           ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 3262 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3262
    c) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „die Bun-
       desknappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche
       Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Ver-

       waltungsstelle Cottbus“ ersetzt.

18. § 31 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Die Aufgaben des Geschäftsführers werden bei
       der Deutschen Rentenversicherung Bund durch
       das Direktorium wahrgenommen.“

    b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b einge-
       fügt:

         „(3b) Bei der Deutschen Rentenversicherung
       Bund werden ein Ausschuss der Vertreterver-
       sammlung und ein Ausschuss des Vorstandes
       gebildet. Diese Ausschüsse entscheiden anstelle
       der Vertreterversammlung und des Vorstandes,
       soweit nicht § 64 Abs. 4 gilt.“

19. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Organe der See-Krankenkasse sind die Orga-
    ne der See-Berufsgenossenschaft. Die Satzungen
    der See-Berufsgenossenschaft und der See-Kran-
    kenkasse können vorsehen, dass für beide Versiche-
    rungsträger ein gemeinsamer Geschäftsführer und
    Stellvertreter gewählt wird, und das Nähere hierzu
    bestimmen.“

20. § 33 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
       „Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
       wird der Beschluss über die Satzung gemäß § 64
       Abs. 4 gefasst, soweit die Satzung Regelungen zu
       Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deut-
       schen Rentenversicherung oder zu gemeinsamen
       Angelegenheiten der Träger der Rentenversiche-
       rung trifft. Im Übrigen entscheidet die Mehrheit
       der abgegebenen Stimmen der durch Wahl der
       Versicherten und Arbeitgeber der Deutschen
       Rentenversicherung Bund bestimmten Mitglie-
       der.“

    b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

          „(4) Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmun-
       gen über die Vertreterversammlung oder deren Vor-
       sitzenden trifft, gelten diese für den Ausschuss
       der Vertreterversammlung nach § 31 Abs. 3b oder
       dessen Vorsitzenden entsprechend. Für den Be-
       schluss über die Satzung gilt Absatz 1 Satz 3.“

21. Dem § 35 wird folgender Absatz 3 angefügt:
       „(3) Für den Ausschuss des Vorstandes nach § 31
    Abs. 3b oder dessen Vorsitzenden gelten die Rege-

    lungen des Absatzes 2, des § 38 und die des Zweiten
    Titels entsprechend; zudem obliegt dem Ausschuss
    die Vertretung in Rechtsangelegenheiten. Der Aus-
    schuss des Vorstandes nach § 31 Abs. 3b verwaltet

    den Versicherungsträger, soweit Gesetz oder sons-
    tiges Recht nichts Abweichendes bestimmen.“

22. Nach § 36 Abs. 3 werden folgende Absätze 3a und 3b
    eingefügt:

       „(3a) Das Direktorium der Deutschen Rentenver-

    sicherung Bund besteht aus einem Präsidenten als
    Vorsitzenden und zwei Geschäftsführern. Die Grund-
    satz- und Querschnittsaufgaben und die Außendar-
    stellung der Deutschen Rentenversicherung Bund
    werden grundsätzlich vom Präsidenten wahrgenom-
    men. Im Übrigen werden die Aufgabenbereiche der
    Mitglieder des Direktoriums durch die Satzung be-
    stimmt. Die Vorschriften über den Geschäftsführer
    und § 36 Abs. 4 Satz 4 und 5 gelten für das Direkto-
    rium entsprechend.

       (3b) Das Direktorium der Deutschen Rentenver-
    sicherung Bund wird auf Vorschlag des Vorstandes
    von der Vertreterversammlung gemäß § 64 Abs. 4
    gewählt. Über den Vorschlag entscheidet der Vor-
    stand der Deutschen Rentenversicherung Bund ge-
    mäß § 64 Abs. 4. Die Amtsdauer der Mitglieder be-
    trägt sechs Jahre.“

23. § 39 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Arbeiter und
           der Angestellten“ gestrichen.

       bb) Satz 2 wird aufgehoben.
    b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „der Arbeiter
       und der Angestellten“ gestrichen.

24. § 43 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
       „Die Vertreterversammlungen der Träger der ge-
       setzlichen Rentenversicherung haben jeweils
       höchstens 30 Mitglieder; bis zum Ablauf der am
       1. Oktober 2005 laufenden Wahlperiode gilt
       Satz 2. Für die Vertreterversammlung der Deut-
       schen Rentenversicherung Bund gilt § 44 Abs. 5.“
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 zweiter Halbsatz wird die Angabe „3“
           durch die Angabe „5“ ersetzt.

       bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-
           fügt:

           „Bei dem Vorstand der Deutschen Renten-
           versicherung Bund sind Stellvertreter die als
           solche gewählten Personen. Bei der Vertre-
           terversammlung der Deutschen Rentenver-
           sicherung Bund gilt Entsprechendes für die
           von den Regionalträgern und der Deutschen
           Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
           gewählten Mitglieder.“

25. § 44 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „bis 4“ durch
           die Angabe „und 3“ ersetzt.

       bb) Nummer 3 wird aufgehoben.

       cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
BGBl. 2004, Seite 3263 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3263
    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Bahn-
       Versicherungsanstalt sowie bei“ gestrichen.

    c) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:

          „(5) Die Vertreterversammlungen der Regional-
       träger der gesetzlichen Rentenversicherung und
       der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
       Bahn-See wählen aus ihrer Selbstverwaltung je-
       weils zwei Mitglieder in die Vertreterversammlung
       der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Ge-
       wählten müssen je zur Hälfte der Gruppe der Ver-
       sicherten und der Gruppe der Arbeitgeber ange-
       hören. Die weiteren Mitglieder der Vertreterver-
       sammlung der Deutschen Rentenversicherung
       Bund werden von den Versicherten und Arbeit-
       gebern der Deutschen Rentenversicherung Bund
       gewählt; ihre Anzahl wird durch die Satzung fest-
       gelegt und darf die Zahl 30 nicht überschreiten.
       Bis zum Ablauf der am 1. Oktober 2005 laufenden
       Wahlperiode darf sie die Zahl 60 nicht überschrei-
       ten. Dem Ausschuss der Vertreterversammlung
       nach § 31 Abs. 3b gehören die durch Wahl der
       Versicherten und Arbeitgeber der Deutschen
       Rentenversicherung Bund bestimmten Mitglieder
       an.

          (6) Der Vorstand der Deutschen Rentenver-
       sicherung Bund besteht aus 22 Mitgliedern. Zwölf
       Mitglieder werden auf Vorschlag der Vertreter der
       Regionalträger, acht Mitglieder auf Vorschlag der
       nach Absatz 5 Satz 3 gewählten Vertreter der
       Deutschen Rentenversicherung Bund und zwei
       Mitglieder auf Vorschlag der Vertreter der Deut-
       schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
       See gewählt. Die Gewählten müssen je zur Hälfte
       der Gruppe der Versicherten und der Gruppe der
       Arbeitgeber angehören. Dem Ausschuss des Vor-
       standes nach § 31 Abs. 3b gehören die Mitglieder
       des Vorstandes der Deutschen Rentenversiche-
       rung Bund an, die auf Vorschlag der nach Ab-
       satz 5 Satz 3 gewählten Vertreter der Deutschen
       Rentenversicherung Bund bestimmt wurden.“

26. § 46 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird aufgehoben.
    b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
       sätze 2 und 3.

27. § 49 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    „Für das Stimmrecht des Arbeitgebers bei einem
    Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
    ist unerheblich, bei welchem Regionalträger der ge-
    setzlichen Rentenversicherung die Versicherten wahl-
    berechtigt sind.“

28. § 51 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die
       Wörter „einer hiernach zuständigen Landesver-

       sicherungsanstalt“ durch die Wörter „einem hier-
       nach zuständigen Regionalträger der gesetz-
       lichen Rentenversicherung“ und die Wörter „bei

       der Landesversicherungsanstalt, in deren“ durch
       die Wörter „bei dem Regionalträger der gesetz-
       lichen Rentenversicherung, in dessen“ ersetzt.

    b) In Absatz 5 werden die Wörter „und der Seekas-
       se“ sowie die Wörter „oder der Seekasse“ gestri-
       chen.

    c) In Absatz 6 Nr. 6 Buchstabe b werden die Wörter
       „der Bundesknappschaft“ durch die Wörter „der
       Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
       Bahn-See“ ersetzt.

29. § 52 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 46 Abs. 2, 3 und 4“
       durch die Angabe „§ 46 Abs. 2 und 3“ ersetzt.
    b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

          „(4) Die Mitglieder des Vorstandes der Deut-
       schen Rentenversicherung Bund werden gemäß
       § 64 Abs. 4 gewählt.“

30. § 54 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

31. § 60 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
       fügt:
          „(1a) Scheiden von den Regionalträgern oder
       der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
       Bahn-See gewählte Mitglieder oder stellvertre-
       tende Mitglieder der Vertreterversammlung der
       Deutschen Rentenversicherung Bund aus, fordert
       der Vorsitzende des Vorstandes den jeweiligen
       Regionalträger oder die Deutsche Rentenver-
       sicherung Knappschaft-Bahn-See auf, unverzüg-
       lich Nachfolger zu wählen. Scheiden von den
       Regionalträgern oder der Deutschen Rentenver-
       sicherung Knappschaft-Bahn-See vorgeschlage-
       ne Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des
       Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung
       Bund aus, fordert der Vorsitzende des Vorstan-
       des die Vorschlagsberechtigten auf, unverzüglich
       Nachfolger zur Wahl vorzuschlagen. Das Nähere
       regelt die Satzung. Absatz 2, Absatz 3 Satz 2,
       Absatz 4 und 5 gelten entsprechend.“
    b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 46 Abs. 4“ durch
       die Angabe „§ 46 Abs. 3“ ersetzt.

32. § 61 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird aufgehoben.
    b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
       sätze 1 und 2.

    c) In dem neuen Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
       „bei den anderen Versicherungsträgern“ gestri-
       chen.

33. § 62 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „und in der
           Knappschaftsversicherung“ gestrichen.
BGBl. 2004, Seite 3264 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3264
       bb) Satz 3 wird aufgehoben.
    b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

       „Bei der Wahl des Vorsitzenden und des stellver-
       tretenden Vorsitzenden der Vertreterversamm-
       lung und des Vorstandes der Deutschen Renten-
       versicherung Bund ist abweichend von Satz 1 in
       den ersten beiden Wahlgängen jeweils eine Mehr-
       heit nach § 64 Abs. 4 erforderlich.“

34. Dem § 64 wird folgender Absatz 4 angefügt:

       „(4) Beschlüsse der Vertreterversammlung und
    des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung
    Bund in Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und
    in gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der
    Rentenversicherung werden mit der Mehrheit von
    mindestens zwei Dritteln aller gewichteten Stimmen
    der satzungsmäßigen Mitgliederzahl getroffen. Bei
    Beschlüssen der Vertreterversammlung und des Vor-
    standes werden die Stimmen der Regionalträger mit
    insgesamt 55 vom Hundert und die der Bundesträger
    mit insgesamt 45 vom Hundert gewichtet. In der Ver-
    treterversammlung orientiert sich die Gewichtung
    innerhalb der Regionalträger und innerhalb der Bun-
    desträger jeweils an der Anzahl der Versicherten der
    einzelnen Träger. Im Vorstand gilt Entsprechendes
    innerhalb der Bundesträger. Das Nähere zur Stim-
    mengewichtung nach Satz 1 bis 4 regelt die Sat-
    zung.“

35. § 65 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird aufgehoben.

    b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

36. Dem § 69 wird folgender Absatz 5 angefügt:

      „(5) Die Träger der Rentenversicherung führen in
    geeigneten Bereichen ein Benchmarking durch.“

37. § 70 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Träger der
       Rentenversicherung der Arbeiter“ durch die Wör-
       ter „Regionalträger der gesetzlichen Rentenver-
       sicherung“ ersetzt.

    b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Wörter „Bundesversicherungsanstalt für
           Angestellte“ werden durch die Wörter „Deut-

           sche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.

       bb) Folgende Sätze werden angefügt:

           „Im Haushaltsplan der Deutschen Rentenver-
           sicherung Bund werden die Einnahmen und
           Ausgaben für Grundsatz- und Querschnitts-
           aufgaben und für gemeinsame Angelegen-
           heiten der Träger der Rentenversicherung in
           einer gesonderten Anlage zum Haushalt aus-

           gewiesen. Die Anlage wird vom Vorstand

           gemäß § 64 Abs. 4 aufgestellt und von der
           Vertreterversammlung der Deutschen Ren-
           tenversicherung Bund gemäß § 64 Abs. 4
           festgestellt.“

38. § 71 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesknapp-
       schaft“ durch die Wörter „Deutschen Rentenver-
       sicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.

    b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Der Haushaltsplan der Deutschen Renten-
       versicherung Knappschaft-Bahn-See ist getrennt
       nach knappschaftlicher Krankenversicherung,
       knappschaftlicher Pflegeversicherung, knapp-
       schaftlicher Rentenversicherung und allgemeiner
       Rentenversicherung aufzustellen. Hierbei gelten
       Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Kran-
       kenversicherung und der allgemeinen Rentenver-
       sicherung als Verwaltungsausgaben der knapp-
       schaftlichen Rentenversicherung. Die Abstimmung
       nach § 220 Abs. 3 des Sechsten Buches bleibt
       unberührt.“

    c) In Absatz 2 wird das Wort „hat“ durch die Wörter
       „und die allgemeine Rentenversicherung haben“
       ersetzt.
    d) In Absatz 3 Satz 3 werden das Wort „Bundes-
       knappschaft“ durch die Wörter „Deutschen Ren-
       tenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt
       und nach dem Wort „knappschaftliche“ die Wör-
       ter „oder allgemeine“ eingefügt.

39. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „Bun-
       desversicherungsanstalt für Angestellte“ durch
       die Wörter „Deutschen Rentenversicherung Bund“
       ersetzt.

    b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Bei der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
       schaft-Bahn-See bedarf der Beschluss der Ge-

       nehmigung des Bundesministeriums für Gesund-
       heit und Soziale Sicherung, die im Einvernehmen
       mit dem Bundesministerium der Finanzen er-
       folgt.“
    c) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Bei der Bundesagentur für Arbeit bedarf der
       Beschluss der Genehmigung des Bundesministe-
       riums für Wirtschaft und Arbeit, die im Einverneh-
       men mit dem Bundesministerium der Finanzen
       erfolgt.“

40. § 73 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesversiche-

       rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter
       „Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.

    b) In Satz 2 wird das Wort „Bundesknappschaft“
       durch die Wörter „Deutschen Rentenversiche-
       rung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.

41. § 77 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-

       gefügt:

       „Über die Entlastung des Vorstandes und des
       Geschäftsführers wegen der Rechnungsergeb-
       nisse für die Grundsatz- und Querschnittsaufga-
BGBl. 2004, Seite 3265 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3265
       ben bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
       beschließt die Vertreterversammlung mit der
       Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der ge-
       wichteten Stimmen der satzungsmäßigen Mitglie-
       derzahl.“

    b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Bundes-

       knappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen
       Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ er-
       setzt und nach den Wörtern „Pflegeversicherung
       und die“ die Wörter „allgemeine sowie die“ einge-
       fügt.

    c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

         „(3) Bei der Deutschen Rentenversicherung
       Bund sind die Rechnungsergebnisse für die
       Grundsatz- und Querschnittsaufgaben gesondert
       nachzuweisen.“

42. In § 79 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „Träger der
    Rentenversicherung der Angestellten“ durch die
    Wörter „Träger der allgemeinen Rentenversicherung“
    ersetzt.

43. Nach § 90 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

       „(2a) Die Aufsicht über die Deutsche Rentenversi-
    cherung Bund führt das Bundesversicherungsamt.
    Soweit die Deutsche Rentenversicherung Bund
    Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahrnimmt,
    führt das Bundesministerium für Gesundheit und
    Soziale Sicherung die Aufsicht; es kann die Aufsicht
    teilweise dem Bundesversicherungsamt übertragen.“

44. In § 115 werden die Wörter „Rentenversicherung der

    Arbeiter und Angestellten“ durch die Wörter „allge-

    meinen Rentenversicherung“ ersetzt.

45. § 116 wird aufgehoben.

46. In der Überschrift zu § 117 wird das Wort „Bundes-
    knappschaft“ durch die Wörter „knappschaftlichen
    Krankenversicherung der Rentner“ ersetzt.

                       Artikel 6
                   Änderung des
          Fünften Buches Sozialgesetzbuch

                        (860-5)

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl.
S. 2014), wird wie folgt geändert:

 1. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „die Bundesknapp-
    schaft als Träger der knappschaftlichen Kranken-

    versicherung“ durch die Wörter „die Deutsche Ren-
    tenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger
    der knappschaftlichen Krankenversicherung (Deut-

    sche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See)“
    ersetzt.

 2. In § 6 Abs. 5 werden die Wörter „der Bundesknapp-
    schaft“ durch die Wörter „der Deutschen Renten-
    versicherung Knappschaft-Bahn-See“ und die Wör-
    ter „die Bundesknappschaft“ durch die Wörter „die
    Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
    See als Träger der knappschaftlichen Krankenver-

    sicherung“ ersetzt.

 3. In § 39 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „die Bundes-
    knappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche Ren-
    tenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.

 4. In § 72 Abs. 3 werden die Wörter „die Bundesknapp-
    schaft“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenver-
    sicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.

 5. In § 78 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§§ 67 bis 70
    Abs. 1 und 5“ durch die Angabe „§§ 67 bis 70 Abs. 1
    und 3“ ersetzt.

 6. In § 82 Abs. 3 werden die Wörter „der Bundesknapp-
    schaft“ durch die Wörter „der Deutschen Rentenver-
    sicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.

 7. In § 83 Satz 3 werden die Wörter „die Bundesknapp-
    schaft“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenver-
    sicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.

 8. In § 86 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die Bundes-
    knappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche Ren-
    tenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.

 9. In § 87 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3 werden je-

    weils die Wörter „der Bundesknappschaft“ durch die

    Wörter „der Deutschen Rentenversicherung Knapp-

    schaft-Bahn-See“ ersetzt.

10. § 89 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Bun-
       desknappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche
       Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ er-
       setzt.
    b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „der Bun-
       desknappschaft“ durch die Wörter „der Deut-
       schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
       See“ ersetzt.

11. In § 90 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „der Bundes-

    knappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen Ren-
    tenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.

12. In § 91 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die Bundes-
    knappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche Ren-
    tenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.

13. § 165 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 165

                      See-Krankenkasse“.

    b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
BGBl. 2004, Seite 3266 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3266
         „(1) Die See-Krankenversicherung wird von der
       See-Krankenkasse durchgeführt. Es gelten die
       Vorschriften der gesetzlichen Krankenversiche-
       rung.
         (2) Die Beschäftigten der See-Krankenkasse
       können Beschäftigte der See-Berufsgenossen-
       schaft sein. Die Beschäftigungsverhältnisse der
       Beschäftigten der See-Krankenkasse richten sich
       nach den für die See-Berufsgenossenschaft maß-
       geblichen Vorschriften.“
    c) Absatz 3 wird aufgehoben.
    d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

14. In der Überschrift zum Sechsten Titel und in der
    Überschrift zu § 167 wird jeweils das Wort „Bundes-
    knappschaft“ durch die Wörter „Deutsche Renten-
    versicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.

15. In § 167 Satz 1 werden die Wörter „der Bundes-
    knappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen Ren-
    tenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter dem
    Namen Knappschaft“ ersetzt.

16. § 174 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Wörter „die Bundesknapp-
       schaft“ durch die Wörter „die Deutsche Renten-
       versicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
    b) In Absatz 4 werden die Wörter „der Bundes-
       knappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen
       Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ er-
       setzt.

17. § 177 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 177
                       Zuständigkeit
             der Deutschen Rentenversicherung
                  Knappschaft-Bahn-See
       (1) Versicherungspflichtige Mitglieder der Deut-
    schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
    sind abweichend von § 173 die in den §§ 133 und 273
    Abs. 1 bis 4 des Sechsten Buches genannten Per-
    sonen, für die die Deutsche Rentenversicherung
    Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaft-
    lichen Rentenversicherung zuständig ist.
       (2) Die in § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 genannten Ver-
    sicherungspflichtigen und die in § 189 genannten
    Rentenantragsteller gehören der Deutschen Renten-
    versicherung Knappschaft-Bahn-See an, wenn sie zu-
    letzt bei der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
    schaft-Bahn-See versichert waren oder die Deut-
    sche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

    als Träger der knappschaftlichen Rentenversiche-

    rung für die Feststellung der Rente zuständig ist;

    § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und § 174 Abs. 1 gelten.

       (3) Die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 5 bis 10 genann-
    ten Versicherungspflichtigen gehören der Deutschen

    Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an, wenn
    sie zuletzt bei der Deutschen Rentenversicherung
    Knappschaft-Bahn-See versichert waren; § 173 gilt.“

18. In § 201 Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „dem Ver-
    band Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch
    die Wörter „der Deutschen Rentenversicherung Bund“
    ersetzt.

19. In § 208 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 67 bis 70
    Abs. 1 und 5“ durch die Angabe „§§ 67 bis 70 Abs. 1
    und 3“ ersetzt.

20. § 212 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesknapp-
       schaft“ durch die Wörter „Deutsche Rentenver-
       sicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
    b) In Absatz 3 werden die Wörter „die Bundesknapp-
       schaft“ durch die Wörter „die Deutsche Renten-
       versicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.

21. § 213 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „die Bundesknapp-
       schaft“ durch die Wörter „die Deutsche Renten-
       versicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Bun-
       desknappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen

       Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ er-
       setzt.

22. § 219d Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe „§§ 67 bis 70 Abs. 1 und 5“ wird durch
       die Angabe „§§ 67 bis 70 Abs. 1 und 3“ ersetzt.

    b) Die Angabe „§ 72 Abs. 1 und 2 Satz 1 Halbsatz 1“
       wird durch die Angabe „§ 72 Abs. 1 und 2 Satz 1“
       ersetzt.

23. In § 226 Abs. 4 Satz 4 werden die Wörter „Rentenver-
    sicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch die
    Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.

24. In § 228 Abs. 1 werden die Wörter „Rentenversiche-
    rung der Arbeiter und Angestellten“ durch die Wörter
    „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.

25. In § 255 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 und 4 und Abs. 4 Satz 2
    werden jeweils die Wörter „Bundesversicherungs-
    anstalt für Angestellte“ durch die Wörter „Deutsche
    Rentenversicherung Bund“ ersetzt.

26. In § 266 Abs. 6 Satz 6 werden die Wörter „Bundes-
    versicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wör-
    ter „Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.

27. In § 267 Abs. 7 Nr. 4 werden die Wörter „dem Ver-

    band Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch die

    Wörter „der Deutschen Rentenversicherung Bund“

    ersetzt.

28. § 281 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe „§ 70 Abs. 5“ wird durch die Angabe
       „§ 70 Abs. 3“ ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 3267 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3267
    b) Die Angabe „§ 72 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 erster
       Halbsatz“ wird durch die Angabe „§ 72 Abs. 1

       und 2 Satz 1“ ersetzt.

29. In § 283 Satz 3 werden die Wörter „der Bundesknapp-

    schaft deren Sozialmedizinischer Dienst“ durch die

    Wörter „der knappschaftlichen Krankenversicherung

    der Sozialmedizinische Dienst der Deutschen Ren-

    tenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.

30. In § 309 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „Rentenver-
    sicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch die
    Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.

                        Artikel 7
                   Änderung des
          Siebten Buches Sozialgesetzbuch
                        (860-7)

   In § 143 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Geset-

zes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt

durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I

S. 2014) geändert worden ist, werden die Wörter „die
Seekasse“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenver-
sicherung Knappschaft-Bahn-See“ und die Wörter „der
Seekasse“ durch die Wörter „der Deutschen Rentenver-
sicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.

                        Artikel 8

                  Änderung des
         Neunten Buches Sozialgesetzbuch
                        (860-9)

  In § 64 Abs. 2 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetz-
buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Men-

schen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001,
BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606) geändert
worden ist, werden die Wörter „des Verbandes Deutscher

Rentenversicherungsträger“ durch die Wörter „der Deut-

schen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.

                        Artikel 9

                  Änderung des
         Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

                       (860-10-1)
  Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130),
zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 10 des Gesetzes
vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geän-

dert:

1. In § 67b Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „und deren
   Verbänden“ gestrichen und vor dem Wort „Arbeits-
   gemeinschaften“ das Wort „deren“ eingefügt.

2. § 71 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 10 werden die Wörter „Bundesversiche-

      rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter
      „Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.

   b) In Nummer 11 werden die Wörter „der Bundes-

      knappschaft/Verwaltungsstelle“ durch die Wörter

      „der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-

      Bahn-See/Verwaltungsstelle“ ersetzt.

3. In § 79 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Bundesver-
   sicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter
   „Deutschen Rentenversicherung Bund“ sowie die
   Wörter „der Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle“
   durch die Wörter „der Deutschen Rentenversicherung
   Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle“ ersetzt.

4. § 81 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
   nach § 145 Abs. 1 des Sechsten Buches gilt als öffent-
   liche Stelle des Bundes.“

5. In § 101a Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „Rentenver-

   sicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch

   die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.

                        Artikel 10
                    Änderung des
           Elften Buches Sozialgesetzbuch
                         (860-11)

   Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever-
sicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 10
des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022),
wird wie folgt geändert:

1. § 44 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „141“ durch die
      Angabe „137“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „dem Ver-

      band Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch

      die Wörter „der Deutschen Rentenversicherung
      Bund“ ersetzt.

2. In § 46 Abs. 1 werden die Sätze 3 bis 5 gestrichen und
   im bisherigen Satz 6 die Wörter „Die Bundesknapp-
   schaft“ durch die Wörter „Die Deutsche Rentenver-
   sicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.

3. In § 52 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die Bundes-
   knappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche Renten-
   versicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.

4. § 60 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet alle
      Pflegeversicherungsbeiträge aus Rentenleistungen
      der allgemeinen Rentenversicherung am fünften
BGBl. 2004, Seite 3268 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3268
       Arbeitstag des Monats, der dem Monat folgt, in
       dem die Rente fällig war, an den Ausgleichsfonds
       der Pflegeversicherung (§ 65) weiter.“

   b) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesversicherungs-
      anstalt für Angestellte“ durch die Wörter „Deut-
      sche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.

5. In § 66 Abs. 2 werden die Wörter „Bundesversiche-
   rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter „Deut-
   schen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.

6. In § 68 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der Bundes-
   knappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen Ren-
   tenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.

                       Artikel 11

                    Änderung des

          Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

                        (860-12)

  In § 45 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022,
3023), das durch Artikel 10 Nr. 10a des Gesetzes vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wer-
den jeweils die Wörter „der Verband Deutscher Renten-
versicherungsträger“ durch die Wörter „die Deutsche
Rentenversicherung Bund“ ersetzt.

                       Artikel 12
        Änderung des Abgeordnetengesetzes

                        (1101-8)

  In § 23 Abs. 1 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996

(BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes

vom 25. März 2004 (BGBl. I S. 459) geändert worden ist,

werden die Wörter „Rentenversicherung der Angestell-

ten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“

ersetzt.

                       Artikel 13

                  Änderung der
          Verordnung zur Durchführung
      des Bundesdisziplinargesetzes bei den
     bundesunmittelbaren Körperschaften mit
   Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des
      Bundesministeriums für Gesundheit und
                Soziale Sicherung

                      (2031-4-18)

  Die Verordnung zur Durchführung des Bundesdiszipli-
nargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaf-
ten mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Siche-
rung vom 24. Februar 2003 (BGBl. I S. 300) wird wie folgt
geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 1

                   Oberste Dienstbehörde
      (1) Die Befugnisse des Bundesministeriums für Ge-
   sundheit und Soziale Sicherung als oberster Dienst-
   behörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes wer-
   den für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen
   Rentenversicherung Bund auf den Vorstand übertra-
   gen, der diese Befugnisse auf die Präsidentin oder
   den Präsidenten oder das Direktorium der Deutschen
   Rentenversicherung Bund übertragen kann. Satz 1 gilt
   nicht für die Präsidentin oder den Präsidenten der
   Deutschen Rentenversicherung Bund und die übrigen
   Mitglieder des Direktoriums.
      (2) Die Befugnisse des Bundesministeriums für Ge-
   sundheit und Soziale Sicherung als oberster Dienst-
   behörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes wer-
   den für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen

   Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See dem Vor-

   stand übertragen, der diese Befugnisse auf die Erste
   Direktorin oder den Ersten Direktor der Deutschen
   Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder die
   Geschäftsführung übertragen kann. Satz 1 gilt nicht
   für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor der
   Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
   See und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung.

      (3) Die Befugnisse des Bundesministeriums für Ge-
   sundheit und Soziale Sicherung als oberster Dienst-
   behörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes wer-
   den für die Beamtinnen und Beamten der Unfallkasse
   des Bundes, mit Ausnahme der Beamtinnen und
   Beamten der Künstlersozialkasse, auf den Vorstand
   der Unfallkasse des Bundes übertragen, der diese Be-
   fugnisse auf die Geschäftsführerin oder den Ge-
   schäftsführer der Unfallkasse des Bundes weiter
   übertragen kann. Die Befugnisse für die Beamtinnen
   und Beamten der Künstlersozialkasse werden auf die

   Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Un-

   fallkasse des Bundes übertragen. Die Sätze 1 und 2

   gelten nicht für die Geschäftsführerin oder den Ge-

   schäftsführer der Unfallkasse des Bundes, ihre oder

   seine Vertretung sowie für die Vertretung der Ge-

   schäftsführerin oder des Geschäftsführers in Ange-

   legenheiten der Künstlersozialkasse.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

           a) für die Präsidentin oder den Präsidenten
              und die übrigen Mitglieder des Direkto-
              riums die Bundesministerin oder der Bun-
              desminister für Gesundheit und Soziale
              Sicherung,

           b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungs-
              leiter die Präsidentin oder der Präsident der
              Deutschen Rentenversicherung Bund und

           c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten
              die Abteilungsleiterin oder der Abteilungs-
              leiter Personal der Körperschaft;“.
BGBl. 2004, Seite 3269 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3269
   b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
      fügt:

      „2. bei der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
          schaft-Bahn-See

           a) für die Erste Direktorin oder den Ersten Di-

              rektor und die übrigen Mitglieder der Ge-

              schäftsführung die Bundesministerin oder

              der Bundesminister für Gesundheit und

              Soziale Sicherung,

           b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungs-
              leiter die Geschäftsführung der Körperschaft
              und

           c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten
              die Abteilungsleiterin oder der Abteilungs-
              leiter Personal der Körperschaft;“.
   c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

           a) für die Präsidentin oder den Präsidenten und
              die übrigen Mitglieder des Direktoriums die
              Bundesministerin oder der Bundesminister
              für Gesundheit und Soziale Sicherung,
           b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungs-
              leiter der Vorstand der Körperschaft und

           c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die
              Präsidentin oder der Präsident der Deut-
              schen Rentenversicherung Bund;“.

   b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-

      fügt:

      „2. bei der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
          schaft-Bahn-See

           a) für die Erste Direktorin oder den Ersten Di-
              rektor und die übrigen Mitglieder der Ge-
              schäftsführung die Bundesministerin oder
              der Bundesminister für Gesundheit und
              Soziale Sicherung,

           b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungs-

              leiter der Vorstand der Körperschaft und

           c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten
              die Geschäftsführung der Körperschaft;“.

   c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

                        Artikel 14
                     Änderung
           des Bundesbesoldungsgesetzes
                         (2032-1)

   Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezem-
ber 2004 (BGBl. I S. 3235) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In der Besoldungsgruppe B 2 werden

  a) die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bahnver-
     sicherungsanstalt“ gestrichen,

  b) die Amtsbezeichnung „Direktor bei einer Landes-

     versicherungsanstalt“ und der Zusatz „– als stell-

     vertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Ge-

     schäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besol-

     dungsgruppe B 3 eingestuft ist –“ durch die Amts-

     bezeichnung „Direktor bei einem Regionalträger
     der gesetzlichen Rentenversicherung“ und den
     Zusatz „– als stellvertretender Geschäftsführer
     oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der
     Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft
     ist –“ ersetzt.

2. In der Besoldungsgruppe B 3 werden

  a) die Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektor bei der
     Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“ und
     der Zusatz „– als Leiter einer besonders großen

     und besonders bedeutenden Abteilung –“ durch
     die Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektor bei der
     Deutschen Rentenversicherung Bund“ und den
     Zusatz „– als Leiter einer besonders großen und
     besonders bedeutenden Abteilung –“ ersetzt,

  b) die Amtsbezeichnung „Direktor bei einer Landes-
     versicherungsanstalt“ und der Zusatz „– als stell-
     vertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Ge-
     schäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besol-
     dungsgruppe B 4 eingestuft ist –“ durch die Amts-
     bezeichnung „Direktor bei einem Regionalträger
     der gesetzlichen Rentenversicherung“ und den
     Zusatz „– als stellvertretender Geschäftsführer

     oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der

     Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft
     ist –“ ersetzt,

  c) die Amtsbezeichnung „Erster Direktor der Bahn-
     versicherungsanstalt“ gestrichen,

  d) die Amtsbezeichnung „Erster Direktor einer Lan-
     desversicherungsanstalt“ und der Zusatz „– als
     Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-
     führung der Landesversicherungsanstalt Branden-

     burg, Braunschweig, Mecklenburg-Vorpommern,

     Niederbayern-Oberpfalz, Oldenburg-Bremen, Saar-
     land, Sachsen-Anhalt, Schwaben, Thüringen, Unter-
     franken –“ durch die Amtsbezeichnung „Erster Di-
     rektor eines Regionalträgers der gesetzlichen Ren-
     tenversicherung“ und den Zusatz „– als Geschäfts-
     führer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei
     höchstens 900 000 Versicherten und laufenden
     Rentenfällen –“ ersetzt.

3. In der Besoldungsgruppe B 4 werden

  a) die Amtsbezeichnung „Direktor bei einer Landes-
     versicherungsanstalt“ und der Zusatz „– als stell-
     vertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Ge-
     schäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besol-
     dungsgruppe B 5 eingestuft ist –“ durch die Amts-
     bezeichnung „Direktor bei einem Regionalträger
     der gesetzlichen Rentenversicherung“ und den
BGBl. 2004, Seite 3270 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3270
       Zusatz „– als stellvertretender Geschäftsführer
       oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der
       Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft
       ist –“ ersetzt,

  b) die Amtsbezeichnung „Erster Direktor einer Lan-
     desversicherungsanstalt“ und der Zusatz „– als
     Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-
     führung der Landesversicherungsanstalt Berlin,
     Hamburg, Oberbayern, Oberfranken-Mittelfranken,
     Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein –“
     durch die Amtsbezeichnung „Erster Direktor eines
     Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversiche-
     rung“ und den Zusatz „– als Geschäftsführer oder
     Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als
     900 000 und höchstens 2,3 Millionen Versicherten
     und laufenden Rentenfällen –“ ersetzt.

4. In der Besoldungsgruppe B 5 werden

  a) die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bundes-
     knappschaft“ und der Zusatz „– als stellvertreten-
     der Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäfts-
     führung –“ durch die Amtsbezeichnung „Direktor
     bei der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
     schaft-Bahn-See“ und den Zusatz „– als stellver-
     tretender Geschäftsführer oder Mitglied der Ge-
     schäftsführung –“ ersetzt,
  b) die Amtsbezeichnung „Direktor bei einer Landes-
     versicherungsanstalt“ und der Zusatz „– als stell-
     vertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Ge-
     schäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besol-
     dungsgruppe B 6 eingestuft ist –“ durch die Amts-
     bezeichnung „Direktor bei einem Regionalträger
     der gesetzlichen Rentenversicherung“ und den
     Zusatz „– als stellvertretender Geschäftsführer

     oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der

     Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft

     ist –“ ersetzt,

  c) die Amtsbezeichnung „Erster Direktor einer Lan-
     desversicherungsanstalt“ und der Zusatz „– als
     Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-
     führung der Landesversicherungsanstalt Hanno-
     ver, Hessen –“ durch die Amtsbezeichnung „Erster
     Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Ren-
     tenversicherung“ und den Zusatz „– als Geschäfts-
     führer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei
     mehr als 2,3 Millionen und höchstens 3,7 Millionen
     Versicherten und laufenden Rentenfällen –“ er-
     setzt.

5. In der Besoldungsgruppe B 6 werden

  a) die Amtsbezeichnung „Erster Direktor der Bundes-
     knappschaft“ und der Zusatz „– als Geschäfts-
     führer oder Vorsitzender der Geschäftsführung –“
     durch die Amtsbezeichnung „Erster Direktor der
     Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
     See“ und den Zusatz „– als Geschäftsführer oder
     Vorsitzender der Geschäftsführung –“ ersetzt,
  b) die Amtsbezeichnung „Erster Direktor einer Lan-
     desversicherungsanstalt“ und der Zusatz „– als
     Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-
     führung der Landesversicherungsanstalt Baden-

      Württemberg, Rheinprovinz, Westfalen –“ durch
      die Amtsbezeichnung „Erster Direktor eines Regio-
      nalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung“
      und den Zusatz „– als Geschäftsführer oder Vorsit-
      zender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Mil-
      lionen Versicherten und laufenden Rentenfällen –“
      ersetzt.

6. In der Besoldungsgruppe B 7 werden die Amtsbezeich-
   nung „Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt
   für Angestellte“ und der Zusatz „– als stellvertretender
   Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung –“
   gestrichen.

7. In der Besoldungsgruppe B 8 werden die Amtsbezeich-
   nung „Präsident der Bundesversicherungsanstalt für
   Angestellte“ und der Zusatz „– als Geschäftsführer
   oder Vorsitzender der Geschäftsführung –“ durch die

   Amtsbezeichnung „Direktor bei der Deutschen Ren-
   tenversicherung Bund“ und den Zusatz „– als Mitglied
   des Direktoriums“ ersetzt.

8. In der Besoldungsgruppe B 10 wird nach der Amtsbe-
   zeichnung „Ministerialdirektor“ und dem Zusatz „– als
   Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung –“
   die Amtsbezeichnung „Präsident der Deutschen Ren-
   tenversicherung Bund“ eingefügt.

                        Artikel 15
                Änderung des Dienst-
    rechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes

                         (2038-1)

  § 2 Abs. 2 Satz 1 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-

Abschlussgesetzes vom 20. September 1994 (BGBl. I

S. 2442) wird wie folgt gefasst:

„Die Durchführung der Nachversicherung und die Erstat-
tung regeln sich nach dem bisherigen Recht mit der Maß-
gabe, dass für Nachversicherungen, die nach dem 31. De-
zember 2004 erfolgen, diese als in der allgemeinen Ren-
tenversicherung durchgeführt gelten.“

                        Artikel 16
                  Änderung des
         Krankenhausfinanzierungsgesetzes

                         (2126-9)
  Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung

der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli
2004 (BGBl. I S. 1776), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „gesetzlichen
   Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestell-
   ten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-
   rung“ ersetzt.

2. In § 27 werden die Wörter „die Bundesknappschaft“
   durch die Wörter „die Deutsche Rentenversicherung
   Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 3271 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3271
                        Artikel 17
                    Änderung
          der Bundespflegesatzverordnung

                      (2126-9-13-2)

  In § 27 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 5b
des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1776) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „die Bundesknapp-
schaft“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenversiche-
rung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.

                        Artikel 18

                       Änderung
             des Gesetzes zur Förderung
           eines freiwilligen sozialen Jahres
                         (2160-1)

  In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Förderung
eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), das
durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter
„Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten“
durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ er-
setzt.

                        Artikel 19

                        Änderung
             des Gesetzes zur Förderung

        eines freiwilligen ökologischen Jahres
                         (2160-2)

  In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Förderung
eines freiwilligen ökologischen Jahres in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600),
das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die
Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter und Angestell-
ten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“
ersetzt.

                        Artikel 20

                    Änderung der

        Sozialhilfedatenabgleichsverordnung

                       (2170-1-21)
   Die Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 21. Janu-
ar 1998 (BGBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Artikel 16
des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022),
wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die Bundes-
   knappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche Renten-
   versicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der
   knappschaftlichen Rentenversicherung“ ersetzt.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Bundesknapp-
      schaft“ durch die Wörter „Die Deutsche Renten-
      versicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der
      knappschaftlichen Rentenversicherung“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 werden die Wörter „Arbeiterrenten- und
      Angestelltenrentenversicherung“ durch die Wörter
      „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.

3. In der Anlage 4 wird in der Satzbeschreibung zum Ant-
   wortdatensatz an DSRV/Träger der Sozialhilfe in der
   Spalte Feldinhalt zu Feld 01 das Wort „Knappschaft“
   durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung
   Knappschaft-Bahn-See (knappschaftliche Renten-
   versicherung)“ ersetzt.

                        Artikel 21

                     Änderung
         des Entschädigungsrentengesetzes

                        (251-7-2)
  Das Entschädigungsrentengesetz vom 22. April 1992
(BGBl. I S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 27 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird
wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Bundesver-
      sicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wör-
      ter „Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.
   b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Bundesver-
      sicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wör-
      ter „Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesversiche-
          rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter
          „Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesversiche-
          rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter
          „Deutschen Rentenversicherung Bund“ er-
          setzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Bundesversiche-
      rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter
      „Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.

3. In § 7 werden die Wörter „Bundesversicherungsanstalt

   für Angestellte“ durch die Wörter „Deutschen Renten-
   versicherung Bund“ ersetzt.

                        Artikel 22
                      (weggefallen)

                        Artikel 23

                    Änderung
                 des Gesetzes zur
        Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

                         (330-2)

  Artikel IV des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichts-
gesetzes vom 30. Juli 1974 (BGBl. I S. 1625) wird aufge-
hoben.
BGBl. 2004, Seite 3272 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3272
                        Artikel 24
                    Änderung des
               Gesetzes zur Regelung
         von Härten im Versorgungsausgleich

                       (404-19-3)
   In § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im
Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I
S. 105), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom
25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) geändert worden ist, wer-
den die Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter und der
Angestellten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenver-
sicherung“ ersetzt.

                        Artikel 25

                      Änderung
           des Arbeitsplatzschutzgesetzes
                          (53-2)
  Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253),
zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. De-
zember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

1. In § 14a Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „Rentenver-

   sicherung der Arbeiter oder Angestellten“ durch die

   Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.

2. In § 14b Abs. 3 werden die Wörter „Rentenversiche-
   rung der Arbeiter oder Angestellten“ durch die Wörter
   „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.

                        Artikel 26
       Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
                         (600-1)
   Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung des Arti-
kels 5 des Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I
S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), wird wie
folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 18 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesversiche-
           rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter
           „Deutschen Rentenversicherung Bund“ er-
           setzt.

       bb) In Satz 3 werden die Wörter „Bundesversiche-
           rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter
           „Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.
   b) Nummer 20 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Bundesknapp-
           schaft“ durch die Wörter „der Deutschen Ren-
           tenversicherung Knappschaft-Bahn-See als
           Träger der knappschaftlichen Rentenversiche-
           rung“ ersetzt.
       bb) In Satz 4 werden die Wörter „Die Bundesknapp-
           schaft“ durch die Wörter „Die Deutsche Ren-
           tenversicherung Knappschaft-Bahn-See als
           Träger der knappschaftlichen Rentenversiche-
           rung“ ersetzt.

2. In § 21 Abs. 5 werden die Wörter „die Bundesknapp-
   schaft“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenver-
   sicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der
   knappschaftlichen Rentenversicherung“ ersetzt.

                         Artikel 27
                     Änderung der
           Verordnung zur Durchführung von
      § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes
                        (600-1-1-4)

  In § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung
von § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 22. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3405) werden die Wörter „Bundes-
versicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter
„Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.

                         Artikel 28
            Änderung der Abgabenordnung
                         (610-1-3)

  In § 6 Abs. 2 Nr. 8 der Abgabenordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 12g Abs. 11

des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) ge-

ändert worden ist, werden die Wörter „die Bundesknapp-

schaft“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenversiche-
rung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.

                         Artikel 29
                     Änderung des
            Berlinförderungsgesetzes 1990
                         (610-6-5)
   In § 6b Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3 des Berlinförderungsgeset-
zes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), das zuletzt durch Arti-
kel 32 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2954) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
„gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten“ durch
die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.

                         Artikel 30
                      Änderung
            des Einkommensteuergesetzes
                          (611-1)

   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3112), wird wie
folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 62 Satz 3 werden jeweils die Wörter
      „gesetzlichen Rentenversicherung der Angestell-
      ten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenver-
      sicherung“ ersetzt.
   b) In Nummer 63 Satz 1 werden die Wörter „Renten-
      versicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch
      die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ er-
      setzt.
BGBl. 2004, Seite 3273 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3273
2. In § 10 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „gesetzlichen
   Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten“
   durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“
   ersetzt.

3. In § 10c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Ren-
   tenversicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch
   die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.

4. § 40a Abs. 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „die Bundesknapp-
      schaft“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenver-
      sicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
   b) In den Sätzen 4 und 6 werden die Wörter „Die Bun-
      desknappschaft“ jeweils durch die Wörter „Die
      Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-

      See“ ersetzt.

   c) In Satz 5 werden die Wörter „der Bundesknapp-

      schaft“ durch die Wörter „der Deutschen Renten-

      versicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.

5. In § 81 werden die Wörter „Bundesversicherungsanstalt
   für Angestellte“ durch die Wörter „Deutsche Renten-
   versicherung Bund“ ersetzt.

                        Artikel 31
                     Änderung
           des Körperschaftsteuergesetzes

                        (611-4-4)
  Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. De-
zember 2004 (BGBl. I S. 3112), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-
   ter „Rentenversicherung der Arbeiter und Angestell-
   ten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-
   rung“ ersetzt.

2. § 34 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

        „(3a) § 5 Abs. 1 Nr. 8 in der Fassung des Arti-
      kels 31 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004
      (BGBl. I S. 3242) ist erstmals für den Veranlagungs-
      zeitraum 2005 anzuwenden.“
   b) Der bisherige Absatz 3a wird Absatz 3b.

                        Artikel 32
                     Änderung
             des Gewerbesteuergesetzes

                         (611-5)

  Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. De-
zember 2003 (BGBl. I S. 3076), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Nr. 11 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
   „Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten“
   durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“
   ersetzt.

2. In § 36 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a einge-
   fügt:
     „(3a) § 3 Nr. 11 in der Fassung des Artikels 32 des
   Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) ist
   erstmals für den Erhebungszeitraum 2005 anzuwen-
   den.“

                       Artikel 33
                   Änderung des
          Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes

                         (653-1)

  § 99 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in der im

Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1,

veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch

Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2471) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Rentenversiche-
   rung der Angestellten“ durch die Wörter „allgemeinen
   Rentenversicherung“ ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Erfolgt die Nachversicherung nach dem 31. De-
   zember 2004, gilt diese als in der allgemeinen Renten-
   versicherung durchgeführt.“

                       Artikel 34
             Änderung des Gesetzes zur
      Regelung der Verbindlichkeiten national-
        sozialistischer Einrichtungen und der
       Rechtsverhältnisse an deren Vermögen
                         (653-2)

  In § 23a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes zur
Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer
Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Ver-
mögen vom 17. März 1965 (BGBl. I S. 79), das zuletzt
durch Artikel 9a des Gesetzes vom 10. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2471) geändert worden ist, werden jeweils die
Wörter „Rentenversicherung der Angestellten“ durch die
Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.

                       Artikel 35
                    Änderung des
           Versicherungsaufsichtsgesetzes
                        (7631-1)
   In § 156a Abs. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember
1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 8

Abs. 15 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3166) geändert worden ist, werden die Wörter „die
Bahnversicherungsanstalt – Abteilung B –“ durch die
Wörter „die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See“ ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 3274 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3274
                        Artikel 36
              Änderung des Gesetzes
        zur Neuordnung der Pensionskasse
     Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen

                         (7633-1)
   In § 6 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung der
Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbah-
nen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 7633-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBl. I S. 705) geändert worden ist, werden die Wörter
„gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und An-
gestellten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenver-
sicherung“ ersetzt.

                        Artikel 37

                    Änderung des
           Arbeitssicherstellungsgesetzes

                         (800-18)

  In § 22 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitssicherstellungsgeset-
zes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch
Artikel 4 Abs. 67 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718) geändert worden ist, werden die Wörter „zu den
Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten“
durch die Wörter „zur allgemeinen Rentenversicherung“
ersetzt.

                        Artikel 38

       Änderung des Lohnfortzahlungsgesetzes

                        (800-19-2)
  In § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 des Lohnfort-
zahlungsgesetzes vom 27. Juli 1969 (BGBl. I S. 946), das
zuletzt durch Artikel 79 des Gesetzes vom 23. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden
jeweils die Wörter „die Bundesknappschaft“ durch die
Wörter „die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See“ ersetzt.

                        Artikel 39

        Änderung des Betriebsrentengesetzes
                        (800-22-1)

  Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974

(BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 8 des

Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427), wird wie folgt

geändert:

1. In § 1a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Rentenver-
   sicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch die
   Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Renten-
   versicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch die
   Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 und 2 werden jeweils die
   Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter und Ange-
   stellten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenver-
   sicherung“ ersetzt.

4. In § 18 Abs. 9 zweiter Halbsatz werden die Wörter
   „Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“ durch
   die Wörter „Deutschen Rentenversicherung Bund“
   ersetzt.

                       Artikel 40
                Aufhebung des
          Gesetzes über den Ausgleich
  von Aufwendungen für das Altersübergangsgeld
                      (810-1-47-2)

  Das Gesetz über den Ausgleich von Aufwendungen für
das Altersübergangsgeld vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I
S. 2044, 2056), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes
vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038), wird aufgehoben.

                       Artikel 41

            Änderung des Hüttenknapp-
    schaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes

                        (822-15)

  Das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Ge-
setz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), zuletzt geändert
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1427), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die Wör-
   ter „Rentenversicherung der Arbeiter“ durch die Wör-
   ter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.

2. In § 5 Abs. 2 werden die Wörter „Rentenversicherung

   der Arbeiter und der Angestellten“ durch die Wörter
   „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.

3. In § 26 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Rentenver-
   sicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch
   die Wörter „allgemeine Rentenversicherung“ ersetzt.

                       Artikel 42
             Änderung der Studenten-
      krankenversicherungs-Meldeverordnung

                       (8230-31-2)
  In der Anlage 7 der Studentenkrankenversicherungs-
Meldeverordnung vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568), die
durch Artikel 315 der Verordnung vom 25. November 2003

(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird jeweils das

Wort „Bundesknappschaft“ durch das Wort „Deutsche

Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.

                       Artikel 43

              Änderung des Kranken-
     versicherungs-Kostendämpfungsgesetzes
                        (8230-33)
  In Artikel 2 § 1 Abs. 1 des Krankenversicherungs-Kosten-
dämpfungsgesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1069),
das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Dezember
1983 (BGBl. I S. 1532) geändert worden ist, werden die
Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter oder der Ren-
tenversicherung der Angestellten“ durch die Wörter „all-
gemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 3275 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3275
                        Artikel 44

     Änderung der Postrentendienstverordnung

                        (8232-50)
  Die Postrentendienstverordnung vom 28. Juli 1994
(BGBl. I S. 1867), zuletzt geändert durch Artikel 316 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
wird wie folgt geändert:

 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-
    fasst:

                       „Verordnung
          über die Wahrnehmung von Aufgaben
            der Träger der Rentenversicherung
          und anderer Sozialversicherungsträger
     durch den Renten Service der Deutschen Post AG
         (Renten Service Verordnung – RentSV)“.

 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) In der Angabe zu § 3 wird das Wort „Postrenten-
       dienst“ durch die Wörter „Renten Service“ er-
       setzt.

    b) In der Angabe zu § 15 wird das Wort „Postrenten-
       dienst“ durch die Wörter „Renten Service“ er-
       setzt.
    c) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:

       „§ 21 Ausstellung von Ausweisen“.
    d) Die Überschrift zu § 30 wird wie folgt gefasst:

       „§ 30 Zahlung der Vorschüsse“.
    e) In der Angabe zu § 33 wird das Wort „Postrenten-
       dienstes“ durch die Wörter „Renten Service“ er-
       setzt.

 3. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Für Aufgaben, die die Deutsche Post AG

    1. nach § 119 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches
       Sozialgesetzbuch auf Verlangen der Träger der
       Rentenversicherung und
    2. nach § 99 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
       auf Verlangen der Träger der Unfallversicherung

    wahrzunehmen hat (Pflichtaufgaben auf Antrag), gel-

    ten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit sie
    nicht unmittelbar anzuwenden sind, mit der Maß-
    gabe entsprechend, dass im Bereich der Unfallver-
    sicherung die Träger der Unfallversicherung und ihre
    Spitzenverbände an die Stelle der Träger der Renten-
    versicherung und der Deutschen Rentenversiche-
    rung Bund treten.“

 4. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „den Verband
    Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch die Wör-
    ter „die Deutsche Rentenversicherung Bund“ er-
    setzt.

 5. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 wird das Wort „Postrentendienst“
           durch die Wörter „Renten Service“ ersetzt.

       bb) In Satz 3 werden die Wörter „dem Verband
           Deutscher Rentenversicherungsträger, der

           Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“
           durch die Wörter „der Deutschen Rentenver-
           sicherung Bund“ ersetzt sowie nach dem
           Wort „Sicherung“ das Wort „und“ durch ein
           Komma ersetzt und nach den Wörtern „Bun-
           desministerium der Finanzen“ die Wörter „und
           dem Bundesversicherungsamt“ eingefügt.

    b) In Absatz 6 wird das Wort „Postrentendienst“ durch
       die Wörter „Renten Service“ sowie die Wörter
       „dem Verband Deutscher Rentenversicherungs-
       träger“ durch die Wörter „der Deutschen Renten-
       versicherung Bund“ ersetzt.

 6. § 5 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Verband Deut-
       scher Rentenversicherungsträger und der Post-
       rentendienst“ durch die Wörter „Die Deutsche
       Rentenversicherung Bund und der Renten Ser-
       vice“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „Postrentendiens-
       tes“ durch die Wörter „Renten Service“ ersetzt.

    c) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt
       gefasst:
       „Vereinbarungen, die auf Dauer von Bedeutung
       sind, werden vom Renten Service dokumentiert
       und den Trägern der Rentenversicherung und der
       Deutschen Rentenversicherung Bund sowie den
       in Absatz 2 genannten Aufsichtsbehörden und
       dem Bundesversicherungsamt zur Verfügung ge-
       stellt. Der Renten Service hat Dritte auf Anforde-
       rung ganz oder teilweise über die getroffenen Ver-
       einbarungen zu unterrichten; er kann von dem
       Dritten eine Erstattung seiner Auslagen verlan-
       gen.“

 7. In § 6 Abs. 4 werden die Wörter „dem Verband Deut-
    scher Rentenversicherungsträger“ durch die Wörter
    „der Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.

 8. In § 9 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „zum Fällig-
    keitstag“ durch die Wörter „am Auszahlungstag“ und
    am Ende des Satzes der Punkt durch ein Semikolon

    ersetzt und folgender Satzteil angefügt:

    „bei Zahlung auf ein Konto des Zahlungsempfängers
    bei einem Geldinstitut im Inland genügt es für die
    rechtzeitige Auszahlung, wenn nach dem gewöhnli-
    chen Verlauf die Wertstellung des Betrages der lau-
    fenden Geldleistung unter dem Datum des letzten
    Bankarbeitstages erfolgen kann.“

 9. In § 10 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „dem Ver-
    band Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch
    die Wörter „der Deutschen Rentenversicherung Bund“
    ersetzt.

10. In § 15 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Der Verband
    Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch die Wör-

    ter „Die Deutsche Rentenversicherung Bund“ und
    jeweils das Wort „Postrentendienst“ durch die Wör-
    ter „Renten Service“ ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 3276 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3276
11. In § 18 Abs. 4 werden die Wörter „dem Verband Deut-
    scher Rentenversicherungsträger“ durch die Wörter
    „der Deutschen Rentenversicherung Bund“ und das
    Wort „Postrentendienst“ durch die Wörter „Renten
    Service“ ersetzt.

12. In § 20 Abs. 2 werden die Wörter „Der Verband Deut-

    scher Rentenversicherungsträger“ durch die Wörter

    „Die Deutsche Rentenversicherung Bund“ und das
    Wort „Postrentendienst“ durch die Wörter „Renten
    Service“ ersetzt.

13. § 21 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift wird das Wort „Rentnerauswei-
       sen“ durch das Wort „Ausweisen“ ersetzt.

    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

            „Der Renten Service soll den Empfängern der
            Anpassungsmitteilung im Rahmen der Ren-
            tenanpassung einen auf den Namen der Be-

            rechtigten ausgestellten Ausweis zur Ver-

            fügung stellen, mit dem die Rentenberechti-

            gung nachgewiesen werden kann.“

       bb) In Satz 2 werden das Wort „Rentnerausweis“
           jeweils durch das Wort „Ausweis“ und das
           Wort „Postrentendienst“ durch die Wörter
           „Renten Service“ ersetzt.

    c) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird das
       Wort „Rentnerausweis“ jeweils durch das Wort
       „Ausweis“ ersetzt.

    d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Der Ver-
       band Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch
       die Wörter „Die Deutsche Rentenversicherung
       Bund“, das Wort „Postrentendienst“ durch die
       Wörter „Renten Service“ und das Wort „Rentner-
       ausweis“ durch das Wort „Ausweis“ ersetzt.

14. § 22 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Postrentendienst“
           durch die Wörter „Renten Service“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Verband
           Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch
           die Wörter „Die Deutsche Rentenversiche-
           rung Bund“ ersetzt.
    b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Ver-
       band Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch
       die Wörter „die Deutsche Rentenversicherung
       Bund“ und jeweils das Wort „Postrentendienst“
       durch die Wörter „Renten Service“ ersetzt.

15. § 24 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Der Renten Service wertet die ihm von den Melde-

    behörden mit den Sterbefallmitteilungen übermittel-

    ten Daten im Rahmen der Zweckbestimmung der
    Übermittlung aus, um beim Tod des Berechtigten bei
    laufenden Inlandszahlungen Überzahlungen zu Las-
    ten der Träger der Rentenversicherung zu vermeiden
    (Abgleich der Sterbefallmitteilungen) und leitet die

    Sterbefallmitteilungen im Rahmen der Zweckbestim-
    mung der Übermittlung an die Datenstelle der Trä-
    ger der Rentenversicherung zur Aktualisierung der
    Stammsatzdatei weiter.“

16. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird das Wort „Postrentendienst“ durch

       die Wörter „Renten Service“ ersetzt.

    b) In Satz 2 werden die Wörter „Der Verband Deut-
       scher Rentenversicherungsträger“ durch die Wör-
       ter „Die Deutsche Rentenversicherung Bund“ und
       das Wort „Postrentendienst“ durch die Wörter
       „Renten Service“ ersetzt.

17. In § 26 werden das Wort „Postrentendienst“ durch
    die Wörter „Renten Service“ und die Wörter „den
    Verband Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch

    die Wörter „die Deutsche Rentenversicherung Bund“
    ersetzt.

18. In § 27 werden die Wörter „Der Verband Deutscher

    Rentenversicherungsträger“ durch die Wörter „Die

    Deutsche Rentenversicherung Bund“ und das Wort

    „Postrentendienst“ durch die Wörter „Renten Ser-
    vice“ ersetzt.

19. § 28 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird das Wort „Postrentendienst“ durch
       die Wörter „Renten Service“ ersetzt.

    b) In Satz 2 werden die Wörter „den Verband Deut-
       scher Rentenversicherungsträger, die Bundes-
       versicherungsanstalt für Angestellte“ durch die
       Wörter „die Deutsche Rentenversicherung Bund“
       und das Wort „fernschriftlich“ durch die Wörter
       „per Telefax“ ersetzt.

20. § 29 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Die Höhe der Vorschüsse wird im Benehmen
    mit dem Renten Service im Voraus für die allgemeine
    Rentenversicherung durch die Deutsche Rentenver-
    sicherung Bund festgesetzt.“

21. § 30 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Der Renten Service erhält die Vorschüsse
       1. für Zahlungen im Inland am Auszahlungstag
          (§ 118 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, § 272a
          Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz Sechstes Buch
          Sozialgesetzbuch; § 96 Abs. 1 Satz 1 zweiter
          Halbsatz, § 218c Abs. 1 zweiter Halbsatz Sieb-
          tes Buch Sozialgesetzbuch),
       2. für Barzahlungen im Inland einen Bankarbeits-
          tag vor dem Auszahlungstag, soweit das Treu-

          handvermögen keine ausreichende Deckung

          ausweist,

       3. für Zahlungen in das Ausland frühestens
          sechs Bankarbeitstage, jedoch nicht mehr als
          neun Kalendertage vor dem Auszahlungstag
          der laufenden Geldleistungen.
BGBl. 2004, Seite 3277 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3277
       Durch die Optimierung des grenzüberschreiten-
       den Zahlungsverkehrs, insbesondere innerhalb

       der Europäischen Union, können weitere Vor-

       schusstermine zwischen der Deutschen Renten-

       versicherung Bund und dem Renten Service im

       Einvernehmen mit dem Bundesversicherungsamt

       vereinbart werden. Fällt der in Satz 1 Nr. 3 ge-
       nannte Kalendertag der Vorschüsse auf einen
       Samstag, Sonn- oder Feiertag, sind die Vor-
       schüsse am vorhergehenden Bankarbeitstag fäl-
       lig; dabei werden regionale Feiertage berücksich-
       tigt. Als Bankarbeitstag gilt jeder Kalendertag, an
       dem die Beschäftigten der Geldinstitute im All-
       gemeinen zur Arbeitsleistung verpflichtet sind.“
    b) Absatz 2 wird gestrichen.

    c) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Verband

       Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch die

       Wörter „Die Deutsche Rentenversicherung Bund“

       und das Wort „Postrentendienst“ durch die Wör-

       ter „Renten Service“ sowie das Wort „Fälligkeits-

       termine“ durch die Wörter „Termine für die Vor-

       schüsse“ ersetzt.

    d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Das Bundesversicherungsamt setzt die Ter-
       mine für die Vorschüsse im Benehmen mit dem
       Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
       Sicherung, der Deutschen Rentenversicherung
       Bund und dem Renten Service fest und gibt die
       Fälligkeitstermine rechtzeitig im Voraus bekannt.“
    e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
       fügt:

          „(4a) Zahlungen an Zahlungsempfänger mit ge-
       wöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die auf eine
       inländische Bankverbindung geleistet werden,
       sind den Zahlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
       gleichgestellt. Die Deutsche Post AG stellt jährlich
       für die allgemeine Rentenversicherung den Anteil
       dieser Zahlungen am Gesamtvolumen aller Zah-
       lungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem
       Aufenthalt im Ausland fest. Der anteilige Betrag
       der Zahlungen an Zahlungsempfänger mit ge-
       wöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die auf eine
       inländische Bankverbindung geleistet werden,
       wird gemeinsam mit den Vorschüssen für Zahlun-
       gen im Inland fällig.“

22. § 31 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Postrentendienst“
           durch die Wörter „Renten Service“ ersetzt.

       bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

           „Die Monatsübersicht und die Jahresabrech-

           nung sind den Trägern der Rentenversiche-

           rung, dem Bundesversicherungsamt und der

           Deutschen Rentenversicherung Bund zuzu-

           leiten, die Jahresabrechnung darüber hinaus

           auch dem Bundesministerium für Gesundheit

           und Soziale Sicherung.“

       cc) In Satz 5 wird das Wort „Postrentendienst“
           durch die Wörter „Renten Service“ ersetzt.

    b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Auf Grund der Jahresabrechnung überprüft die

       Deutsche Rentenversicherung Bund die Angaben

       des Renten Service, stellt die Abrechnungsergeb-

       nisse fest und führt den sich hieraus ergebenden

       Ausgleich durch.“

23. § 33 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 wird aufgehoben.

    b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Angabe „Absätzen 1
           bis 3“ durch die Angabe „Absätzen 1 und 2“
           sowie das Wort „Postrentendienstes“ durch
           die Wörter „Renten Service“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden das Wort „Postrentendiens-

           tes“ und das Wort „Postrentendienst“ jeweils

           durch die Wörter „Renten Service“ ersetzt, der

           Punkt am Ende des Satzes durch ein Semi-

           kolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-

           fügt:

            „Leistungseinschränkungen auf anderen Ge-

            bieten sind zu verrechnen.“
       cc) In Satz 3 werden die Wörter „dem Verband
           Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch
           die Wörter „der Deutschen Rentenversiche-
           rung Bund“ sowie das Wort „Postrenten-
           dienst“ durch die Wörter „Renten Service“ er-
           setzt.
       dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

            „Für den Bereich der Unfallversicherung gilt
            Satz 3 entsprechend; an die Stelle der Deut-
            schen Rentenversicherung Bund treten die
            Spitzenverbände der Unfallversicherung.“

    c) In Absatz 5 wird das Wort „Postrentendienstes“
       durch die Wörter „Renten Service“ und das Wort
       „Sterbedatenabgleich“ durch die Wörter „Ab-
       gleich der Sterbefallmitteilungen“ ersetzt.

24. § 35 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Die Höhe der Vergütungsvorschüsse wird im Be-
    nehmen mit dem Renten Service rechtzeitig im
    Voraus für die allgemeine Rentenversicherung von
    der Deutschen Rentenversicherung Bund festge-
    setzt.“

25. § 36 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird je-
       weils das Wort „Postrentendienstes“ durch die
       Wörter „Renten Service“, in Absatz 1 Satz 3 bis 6,
       Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils
       das Wort „Postrentendienst“ durch die Wörter

       „Renten Service“ und in Absatz 1 Satz 3 werden

       die Wörter „den Verband Deutscher Rentenver-

       sicherungsträger“ durch die Wörter „die Deut-

       sche Rentenversicherung Bund“ und in Absatz 1

       Satz 4 und 5 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils

       die Wörter „der Verband Deutscher Rentenver-

       sicherungsträger“ durch die Wörter „die Deut-
       sche Rentenversicherung Bund“, in Absatz 3
       Satz 1 werden die Wörter „Der Verband Deut-
BGBl. 2004, Seite 3278 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3278
       scher Rentenversicherungsträger“ durch die Wör-
       ter „Die Deutsche Rentenversicherung Bund“ und
       in Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „des Ver-
       bandes Deutscher Rentenversicherungsträger“
       durch die Wörter „der Deutschen Rentenver-
       sicherung Bund“ ersetzt.
    b) In Absatz 1 wird Satz 7 wie folgt gefasst:

       „Die Deutsche Post AG hat dafür Sorge zu tragen,
       dass die Prüfungseinrichtung auch Einblick in alle
       Vorgänge und Verfahrensabläufe aus anderen
       Geschäftsbereichen der Deutschen Post AG er-
       hält, die sich auf die Erfüllung von Aufgaben des
       Renten Service beziehen oder damit im Zusam-
       menhang stehen, soweit die Prüfung dieser Vor-
       gänge oder Verfahrensabläufe erforderlich ist, um
       auszuschließen, dass anderen Geschäftsbereichen
       der Deutschen Post AG vom Renten Service un-
       gerechtfertigte Vorteile eingeräumt werden.“

26. In § 37 wird das Wort „wird“ durch die Wörter „und

    die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Renten-

    dienst der Deutschen Bundespost vom 18. Juli 1985

    (BAnz. S. 8169) werden“ ersetzt.

27. In § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 2
    und 4, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 4 Abs. 1, § 6
    Abs. 1 und 4, § 7, § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2,
    § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2, § 11 Abs. 1 und

    Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1, §§ 13 und 14, § 15

    Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1,

    § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 5, § 19 Abs. 1,

    § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 1, § 32

    Abs. 1 und 3, § 34 und in den Überschriften zu den

    §§ 3 und 15 wird jeweils das Wort „Postrentendienst“

    durch die Wörter „Renten Service“ ersetzt.

28. In § 3 Abs. 1 Satz 2, § 24 Abs. 2, § 32 Abs. 2, in der
    Überschrift zu § 33 und § 33 Abs. 1 wird jeweils das
    Wort „Postrentendienstes“ durch die Wörter „Renten
    Service“ ersetzt.

29. In § 1, § 2 Abs. 1, § 32 Abs. 2 und § 34 Abs. 1 werden
    jeweils die Wörter „Deutsche Bundespost POST-
    DIENST“ und „Deutschen Bundespost POSTDIENST“
    durch die Wörter „Deutsche Post AG“ ersetzt.

                        Artikel 45

                      Änderung
               des Fremdrentengesetzes
                          (824-2)

   Das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt

Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten berei-

nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des

Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791), wird wie

folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 20
     (1) Zeiten der in den §§ 15 und 16 genannten Art
   werden der allgemeinen Rentenversicherung zuge-
   ordnet, soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts
   Abweichendes bestimmen.

     (2) Die in § 15 genannten Beitragszeiten werden,
   sofern sie auf Grund einer Pflichtversicherung in einer
   der knappschaftlichen Rentenversicherung entspre-
   chenden Berufsversicherung zurückgelegt sind, der
   knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet,
   wenn die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung im
   Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das
   Beitrittsgebiet zur Versicherungspflicht in der knapp-
   schaftlichen Rentenversicherung geführt hätte.

       (3) Sind Beitrags- oder Beschäftigungszeiten in
   einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 134
   des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zurückge-
   legt, ohne dass Beiträge zu einer der knappschaft-
   lichen Rentenversicherung entsprechenden Berufs-
   versicherung entrichtet sind, so werden sie der knapp-
   schaftlichen Rentenversicherung vom 1. Januar 1924
   an zugeordnet, wenn die Beschäftigung, wäre sie im
   Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Bei-
   trittsgebiet verrichtet worden, nach den jeweils gel-
   tenden reichs- oder bundesrechtlichen Vorschriften

   der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen

   Rentenversicherung unterlegen hätte. § 16 Abs. 1

   Satz 2 zweiter Halbsatz findet Anwendung.

     (4) Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen zweifel-
   haft, welchem Versicherungszweig Beitrags- oder Be-
   schäftigungszeiten zuzuordnen sind, so werden sie
   der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

      (5) Für die Bewertung der Beitrags- und Beschäfti-

   gungszeiten von Beschäftigten und versicherungs-

   pflichtigen Selbständigen nach den Anlagen 1 bis 16

   dieses Gesetzes erfolgt eine Zuordnung zur Renten-

   versicherung der Arbeiter, wenn die Beschäftigung

   oder Tätigkeit überwiegend körperlicher Art, und zur

   Rentenversicherung der Angestellten, wenn sie über-

   wiegend geistiger Art war. Pflichtversicherte Hand-
   werker werden der Rentenversicherung der Arbeiter
   zugeordnet. Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen
   zweifelhaft, welchem Versicherungszweig Beitrags-
   oder Beschäftigungszeiten zuzuordnen sind, so wer-
   den sie der Rentenversicherung der Arbeiter zugeord-
   net.

      (6) Die auf Grund einer freiwilligen Versicherung zu-
   rückgelegten Beitragszeiten werden dem Versiche-
   rungszweig zugeordnet, in dem sie zurückgelegt sind.
   Zeiten, für die Beiträge zur freiwilligen Fortsetzung
   einer Pflichtversicherung entrichtet sind, werden dem
   Versicherungszweig zugeordnet, dem die Zeiten der
   Pflichtversicherung, deren Fortsetzung sie dienen, zu-
   zuordnen sind. Im Übrigen werden Zeiten einer freiwil-
   ligen Versicherung, die von nicht pflichtversicherten
   Personen während einer Beschäftigung oder Tätigkeit
   überwiegend körperlicher Art begonnen ist, der Ren-

   tenversicherung der Arbeiter, Zeiten einer freiwilligen

   Versicherung, die von nicht pflichtversicherten Per-

   sonen während einer Beschäftigung oder Tätigkeit

   überwiegend geistiger Art begonnen ist, der Renten-

   versicherung der Angestellten zugeordnet. Die Sätze 1
   bis 3 gelten nur für die Zuordnung von Zeiten der frei-
   willigen Versicherung, die vor dem 1. März 1957 zu-
   rückgelegt wurden.“

2. In § 22b Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Rentenver-
   sicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch
   die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 3279 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3279
                        Artikel 46
                       Änderung
                  des Gesetzes über
          die Alterssicherung der Landwirte

                        (8251-10)

  Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1791), wird wie folgt geändert:

1. In § 68 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Rentenver-

   sicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch
   die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.

2. § 106 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils die
      Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter und der
      Angestellten“ durch die Wörter „allgemeinen Ren-
      tenversicherung“ ersetzt.
   b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter „Rentenver-

          sicherung der Arbeiter und der Angestellten“

          durch die Wörter „allgemeinen Rentenver-
          sicherung“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Rentenver-
          sicherung der Arbeiter und der Angestellten“
          durch die Wörter „allgemeinen Rentenver-
          sicherung“ ersetzt.

                        Artikel 47

               Änderung des Gesetzes
            zur Förderung der Einstellung
      der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
                         (8252-4)
   In § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der Ein-
stellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom
21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Arti-
kel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791)
geändert worden ist, werden die Wörter „Rentenver-
sicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch die
Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.

                        Artikel 48
                   Änderung des
        Künstlersozialversicherungsgesetzes

                         (8253-1)

  Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3183), wird
wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter „Rentenversicherung der
   Angestellten“ durch die Wörter „allgemeinen Renten-
   versicherung“ ersetzt.

2. In § 4 Nr. 2 werden die Wörter „Rentenversicherung
   der Arbeiter und Angestellten“ durch die Wörter „all-
   gemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.

3. In § 10 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Rentenver-
   sicherung der Angestellten“ durch die Wörter „allge-
   meinen Rentenversicherung“ ersetzt.

4. § 11 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rentenversiche-
      rung“ die Wörter „oder der Datenstelle der Träger
      der Rentenversicherung“ eingefügt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesversiche-
      rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter
      „Datenstelle der Träger der Rentenversicherung“

      ersetzt.

5. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Rentenver-
   sicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch die

   Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.

6. In § 26 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „Bundesver-
   sicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter
   „Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.

7. In § 37a zweiter Halbsatz werden die Wörter „Renten-

   versicherung der Arbeiter“ durch die Wörter „allge-

   meinen Rentenversicherung“ ersetzt.

8. In § 43 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Rentenver-
   sicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch die
   Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.

                       Artikel 49

               Änderung des Gesetzes
    zu der Vereinbarung vom 10. Dezember 1964
      zur Durchführung des Abkommens vom
    20. April 1960 zwischen der Bundesrepublik
   Deutschland und dem Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit
                       (826-2-12)
   Artikel 2 des Gesetzes zu der Vereinbarung vom 10. De-
zember 1964 zur Durchführung des Abkommens vom
20. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord-
irland über Soziale Sicherheit vom 15. September 1965
(BGBl. 1965 II S. 1273, 1967 II S. 900) wird wie folgt ge-
ändert:

1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der örtlich zu-
   ständigen Knappschaft“ durch die Wörter „der Deut-
   schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
   als Träger der knappschaftlichen Krankenversiche-

   rung“ ersetzt.

2. In Absatz 3 werden die Wörter „der Arbeiter“ gestri-
   chen und die Wörter „des § 1390 Reichsversiche-
   rungsordnung“ durch die Wörter „des § 219 Abs. 1
   des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

3. In Absatz 4 werden die Wörter „einem Träger der
   knappschaftlichen Versicherung“ durch die Wörter
   „der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
   Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Kranken-
   versicherung“ ersetzt und die Wörter „im Sinne des
   § 132 des Reichsknappschaftsgesetzes“ gestrichen.
BGBl. 2004, Seite 3280 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3280
                       Artikel 50
              Änderung des Gesetzes
     zu dem Abkommen vom 4. Dezember 1973
           zwischen der Bundesrepublik
      Deutschland und dem Spanischen Staat
          über Soziale Sicherheit und dem

   Ergänzungsabkommen vom 17. Dezember 1975

                       (826-2-27)
  In Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Abkommen
vom 4. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Spanischen Staat über Soziale
Sicherheit und dem Ergänzungsabkommen vom 17. De-
zember 1975 vom 29. Juli 1977 (BGBl. 1977 II S. 685),
das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes vom
27. April 2002 (BGBl. I S. 1464) geändert worden ist, wer-
den die Wörter „der Arbeiter“ gestrichen und die Wörter
„des § 1390 Reichsversicherungsordnung“ durch die
Wörter „des § 219 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialge-
setzbuch“ ersetzt.

                       Artikel 51
                  Änderung des
 Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes-Saar

                        (826-19)
   In § 30 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Angleichungs-
gesetzes-Saar in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 826-19, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) geändert worden
ist, werden die Wörter „der Bundesknappschaft“ durch
die Wörter „der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Ren-
tenversicherung“ ersetzt.

                       Artikel 52
                      (weggefallen)

                       Artikel 53

                     Änderung
          des Renten-Überleitungsgesetzes

                       (826-30-1)

  In Artikel 27 des Renten-Überleitungsgesetzes vom

25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606), das zuletzt durch Arti-

kel 51 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I

S. 1983) geändert worden ist, werden die Wörter „die

Bundesknappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger
der knappschaftlichen Rentenversicherung“ ersetzt.

                       Artikel 54
          Änderung des Anspruchs- und

        Anwartschaftsüberführungsgesetzes

                       (826-30-2)
  Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), zuletzt geän-
dert durch Artikel 196 der Verordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 8 Satz 2 werden die Wörter „Rentenver-
   sicherung der Angestellten“ durch die Wörter „allge-
   meinen Rentenversicherung“ ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Wörter „Bundesver–

      sicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wör-
      ter „Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.
   b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 3 werden die Angabe „§ 126 Abs. 1
          Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
          buch“ durch die Angabe „§ 126 Abs. 1 Satz 4
          des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der
          Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne
          Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. De-
          zember 2002 (BGBl. I S. 4621)“ und die Wörter
          „Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“
          durch die Wörter „Deutsche Rentenversiche-
          rung Bund“ ersetzt.
      bb) In Satz 4 erster Halbsatz werden die Wörter
          „die Bundesknappschaft“ durch die Wörter
          „die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
          schaft-Bahn-See als Träger der knappschaft-
          lichen Rentenversicherung“ und die Wörter
          „die Bundesversicherungsanstalt für Angestell-
          te“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenver-
          sicherung Bund“ ersetzt.
      cc) In Satz 4 zweiter Halbsatz werden die Wörter
          „Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“
          durch die Wörter „Deutsche Rentenversiche-
          rung Bund“ ersetzt.

      dd) In Satz 5 werden die Wörter „Bundesversiche-
          rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter
          „Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundesver-
      sicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wör-
      ter „Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesversiche-
          rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter

          „Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 werden die Wörter „Bundesversiche-

          rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter

          „Deutschen Rentenversicherung Bund“ er-

          setzt.

4. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bundesver-
      sicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wör-
      ter „Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundesver-

      sicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wör-
      ter „Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.

5. In § 18 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Bundesver-
   sicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter
   „Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 3281 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3281
6. In der Anlage 3 werden die Wörter „Rentenversiche-
   rung der Arbeiter und Angestellten“ durch die Wörter
   „allgemeine Rentenversicherung“ ersetzt.

                        Artikel 55
    Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung

                       (826-30-2-1)
  Die AAÜG-Erstattungsverordnung vom 29. Mai 1992
(BGBl. I S. 999), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Ge-
setzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939), wird wie folgt
geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In den Nummern 4 und 4a werden jeweils die Wör-
      ter „Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“
      durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung
      Bund“ ersetzt.

   b) In Nummer 8 wird das Wort „Rehabilitation“ durch
      das Wort „Teilhabe“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 4, Absatz 1a Satz 2, Absatz 2

      Satz 2 und Absatz 3 Satz 4 werden jeweils die

      Wörter „Bundesversicherungsanstalt für Angestell-

      te“ durch die Wörter „Deutschen Rentenversiche-
      rung Bund“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „Rehabili-
      tation“ durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.

   c) In Absatz 5 werden die Wörter „Bundesversiche-

      rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter
      „Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 3

             Erstattung der Verwaltungskosten
      Der Deutschen Rentenversicherung Bund werden
   die Verwaltungskosten, die zur Durchführung des An-
   spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes er-
   forderlich sind, im Rahmen einer Abrechnung erstat-
   tet. Die Deutsche Rentenversicherung Bund weist
   dem Bundesversicherungsamt spätestens bis zum
   28. Februar nach Ablauf des Jahres, für das die Er-
   stattung geltend gemacht wird, die für die Durchfüh-
   rung erforderlichen Verwaltungskosten nach. Für die
   Ermittlung der Personalkosten gelten die Personal-
   kostensätze des Bundes entsprechend.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Bun-
      desversicherungsanstalt für Angestellte“ durch die
      Wörter „Deutschen Rentenversicherung Bund“ er-
      setzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Bundesver-
          sicherungsanstalt für Angestellte“ durch die
          Wörter „Die Deutsche Rentenversicherung

          Bund“ und die Wörter „der Bundesversiche-
          rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter
          „der Deutschen Rentenversicherung Bund“ er-
          setzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskosten-
          pauschale“ durch das Wort „Verwaltungskos-
          tenerstattung“ und das Wort „Rehabilitation“
          durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.

5. In § 5 Satz 1 werden die Angabe „Abs. 1“ gestrichen
   und die Wörter „zum Postzahltermin“ durch die Wör-
   ter „am Auszahlungstag der Rentenleistung in das In-
   land“ ersetzt.

                       Artikel 56

                   Änderung des
             Zusatzversorgungssystem-
              Gleichstellungsgesetzes

                      (826-30-6-2)

   In § 8 Abs. 1 des Zusatzversorgungssystem-Gleich-
stellungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038,
1047), das zuletzt durch Artikel 199 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden

ist, werden die Wörter „Bundesversicherungsanstalt für

Angestellte“ durch die Wörter „Deutschen Rentenver-

sicherung Bund“ ersetzt.

                       Artikel 57

                  Änderung der

       Wahlordnung für die Sozialversicherung

                        (827-6-3)
  Die Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 28. Juli
1997 (BGBl. I S. 1946), zuletzt geändert durch Artikel 317
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zum Zweiten Teil wird wie folgt ge-
      fasst:
                          „Zweiter Teil

                    Wahl der Mitglieder der
         Vertreterversammlungen in der allgemeinen
       Rentenversicherung und der Unfallversicherung,
           der Mitglieder der Verwaltungsräte in der
         Kranken- und Pflegeversicherung sowie der
        Versichertenältesten der Bundesknappschaft“.
   b) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
      „§ 35 Ausstellung der Wahlausweise für Arbeit-
            geber in der allgemeinen Rentenversiche-
            rung“.

   c) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:

      „§ 58 Ermittlung der Wahlergebnisse durch den
            Wahlausschuss bei den Versicherungsträ-
            gern der allgemeinen Rentenversicherung,
            der Unfall- und Krankenversicherung“.
BGBl. 2004, Seite 3282 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3282
   d) Die Angabe zum Vierten Teil Dritter Abschnitt wird
      wie folgt gefasst:

                         „Dritter Abschnitt

                    Wahl des Vorstandes in der
               allgemeinen Rentenversicherung, der
         Unfallversicherung und der Bundesknappschaft“.

   e) Die Angabe zum Fünften Teil wird wie folgt gefasst:

                           „Fünfter Teil

                   Wahl von Versichertenältesten
              in der allgemeinen Rentenversicherung,
            der Unfallversicherung und der Kranken- und
         Pflegeversicherung sowie von Vertrauenspersonen“.

2. In der Überschrift zum Zweiten Teil werden die Wörter

   „Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten“

   durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“

   ersetzt.

3. § 35 wird wie folgt geändert:

   In der Überschrift werden die Wörter „Rentenver-
   sicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch
   die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.

4. In § 41 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „Rentenversi-
   cherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch die
   Wörter „allgemeine Rentenversicherung“ ersetzt.

5. In der Überschrift zu § 58 werden die Wörter „Renten-
   versicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch die
   Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.

6. In der Überschrift zum Vierten Teil Dritter Abschnitt
   werden die Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter
   und Angestellten“ durch die Wörter „allgemeinen
   Rentenversicherung“ ersetzt.

7. In der Überschrift zum Fünften Teil werden die Wörter
   „Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestell-

   ten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-
   rung“ ersetzt.

8. In § 80 Abs. 1 werden die Wörter „Rentenversicherung

   der Arbeiter und Angestellten“ durch die Wörter „all-
   gemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.

                         Artikel 58
                 Weitere Änderung der
         Wahlordnung für die Sozialversicherung

                         (827-6-3)

  Die Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 28. Juli
1997 (BGBl. I S. 1946), zuletzt geändert durch Artikel 57
dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a)    Die Angabe zum Zweiten Teil wird wie folgt ge-
          fasst:

                       „Zweiter Teil

                   Wahl der Mitglieder
           der Vertreterversammlungen in der
         Renten- und Unfallversicherung sowie
          der Mitglieder der Verwaltungsräte in
         der Kranken- und Pflegeversicherung“.

b)   Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:

     „§ 30 (weggefallen)“.

c)   Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:

     „§ 32 (weggefallen)“.
d)   Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:

     „§ 35 Ausstellung der Wahlausweise für Arbeit-
           geber in der Rentenversicherung“.

e)   Nach der Angabe „Zweiter Abschnitt“ wird die

     Angabe „Erster Unterabschnitt Briefwahl“ ge-

     strichen.

f)   Nach der Angabe zu § 46 werden die Wörter
     „Zweiter Unterabschnitt Wahl der Versicherten-

     ältesten der Bundesknappschaft durch Stimm-
     abgabe im Wahlraum“ gestrichen.
g)   Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:

     „§ 47 (weggefallen)“.
h)   Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:
     „§ 48 (weggefallen)“.

i)   Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
     „§ 49 (weggefallen)“.
j)   Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:

     „§ 50 (weggefallen)“.

k)   Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:
     „§ 51 (weggefallen)“.

l)   Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:
     „§ 52 (weggefallen)“.
m) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:

     „§ 53 (weggefallen)“.

n)   Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:
     „§ 54 (weggefallen)“.

o)   Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:

     „§ 55 (weggefallen)“.
p)   Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
     „§ 58 Ermittlung des Wahlergebnisses durch den
           Wahlausschuss“.
q)   Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:

     „§ 59 (weggefallen)“.

r)   Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:

     „§ 60 (weggefallen)“.
s)   Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:
     „§ 62 (weggefallen)“.

t)   Nach § 62 werden die Wörter „Dritter Teil Wahl
     der Mitglieder der Vertreterversammlung der Bun-
     desknappschaft“ gestrichen.
BGBl. 2004, Seite 3283 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3283
   u)    Die Angabe zu § 63 wird wie folgt gefasst:
         „§ 63 (weggefallen)“.

   v)    Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:

         „§ 64 (weggefallen)“.
   w) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst:
         „§ 65 (weggefallen)“.

   x)    Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:

         „§ 66 (weggefallen)“.
   y)    Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:
         „§ 67 (weggefallen)“.

   z)    Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:
         „§ 68 (weggefallen)“.
   aa) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:

         „§ 69 (weggefallen)“.

   bb) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:

         „§ 70 (weggefallen)“.
   cc) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst:
         „§ 71 (weggefallen)“.
   dd) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:

         „§ 72 (weggefallen)“.

   ee) Die Angabe zum Vierten Teil wird wie folgt ge-

       fasst:

                           „Dritter Teil
                     Wahl der Vorsitzenden
                 der Selbstverwaltungsorgane“.
   ff)   Die Angabe zum Vierten Teil Dritter Abschnitt
         wird wie folgt gefasst:
                        „Dritter Abschnitt
                      Wahl des Vorstandes
             in der Renten- und Unfallversicherung“.

   gg) Die Angabe zum Fünften Teil wird wie folgt ge-
       fasst:
                           „Vierter Teil
                     Wahl von Versicherten-
               ältesten und Vertrauenspersonen“.

   hh) Die Angabe zum Sechsten Teil wird wie folgt ge-
       fasst:

                           „Fünfter Teil

                             Kosten“.

   ii)   Die Angabe zum Siebten Teil wird wie folgt ge-

         fasst:
                          „Sechster Teil

                      Schlussvorschriften“.

   jj)   Die Anlagen 3, 7, 11 und 17 werden aufgehoben.

2. In § 1 Nr. 4 werden die Wörter „und die Wahlleitungen
   in den Wahlräumen für die Wahl der Versicherten-
   ältesten bei der Bundesknappschaft“ gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 5 werden nach dem Wort „Vertre-
      terversammlung“ das Komma durch das Wort

       „oder“ ersetzt und die Wörter „oder als Versicher-
       tenältester der Bundesknappschaft“ gestrichen.

    b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und der
       Wahl der Versichertenältesten der Bundesknapp-
       schaft“ gestrichen.

 4. § 5 Abs. 8 wird aufgehoben.

 5. Die Überschrift zum Zweiten Teil wird wie folgt ge-
    fasst:
                  „Wahl der Mitglieder der
          Vertreterversammlungen in der Renten-
        und Unfallversicherung sowie der Mitglieder
         der Verwaltungsräte in der Kranken- und
                    Pflegeversicherung“.

 6. § 10 wird wie folgt geändert:

    a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

    b) Absatz 2 wird aufgehoben.

 7. § 14 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „und für die Wahl
       der Versichertenältesten der Bundesknappschaft
       (§ 39 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozial-

       gesetzbuch)“ gestrichen.

    b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Unfall-

       versicherung“ das Komma durch das Wort „und“
       ersetzt und die Wörter „und der Bundesknapp-
       schaft“ gestrichen.
    c) In Absatz 3 Nr. 16 wird die Angabe „Abs. 3“ durch
       die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.
    d) Absatz 4 wird aufgehoben.

 8. In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „der
    Anlage 1“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt
    und die Wörter „und für die Wahlen der Versicherten-
    ältesten der Bundesknappschaft auf Vordrucken
    nach dem Muster der Anlage 3“ gestrichen.

 9. § 18 Abs. 3 Satz 4 wird aufgehoben.

10. § 22 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „oder 4“ ge-
       strichen.

    b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 2 wird das abschließende Komma

           durch das Wort „oder“ ersetzt.

       bb) Nummer 3 wird aufgehoben.

       cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

11. § 28 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz wird die An-
       gabe „oder § 62“ gestrichen.
    b) Absatz 4 wird aufgehoben.

12. § 30 wird aufgehoben.

13. § 32 wird aufgehoben.
BGBl. 2004, Seite 3284 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3284
14. In der Überschrift zu § 35 wird das Wort „allgemei-
    nen“ gestrichen.

15. § 41 Abs. 5 Satz 3 wird aufgehoben.

16. Vor § 43 wird die Überschrift „Erster Unterabschnitt
    Briefwahl“ gestrichen.

17. § 45 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird aufgehoben.

    b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
       sätze 2 bis 4.
    c) Im neuen Absatz 4 wird die Angabe „und § 59
       Abs. 4 und 5“ gestrichen.

18. Nach § 46 wird der Zweite Unterabschnitt aufge-
    hoben.

19. Die Überschrift zu § 58 wird wie folgt gefasst:
                    „Ermittlung des Wahl-
           ergebnisses durch den Wahlausschuss“.

20. Die §§ 59 und 60 werden aufgehoben.

21. § 62 wird aufgehoben.

22. Der Dritte Teil wird aufgehoben.

23. Der bisherige Vierte Teil wird neuer Dritter Teil.

24. In § 73 Abs. 1 werden die Wörter „ , bei der Bundes-
    knappschaft zwei Monate,“ gestrichen.

25. Vor § 77 wird die Überschrift zum Dritten Abschnitt
    wie folgt gefasst:
                    „Wahl des Vorstandes
           in der Renten- und Unfallversicherung“.

26. In § 79 Abs. 4 werden die Wörter „der Bahn-Ver-
    sicherungsanstalt sowie bei“ gestrichen.

27. Der bisherige Fünfte Teil wird neuer Vierter Teil.

28. Vor § 80 wird die Überschrift zum neuen Vierten Teil

    wie folgt gefasst:

                    „Wahl von Versicherten-
              ältesten und Vertrauenspersonen“.

29. In § 80 Abs. 1 wird das Wort „allgemeinen“ gestri-
    chen.

30. Der bisherige Sechste Teil wird neuer Fünfter Teil.

31. Der bisherige Siebte Teil wird neuer Sechster Teil.

32. In der Anlage 1 werden in Nummer 9 der Anmerkun-
    gen die Sätze 3 und 4 gestrichen.

33. Die Anlagen 3, 7, 11 und 17 werden aufgehoben.

                        Artikel 59

        Änderung der Schiedsamtsverordnung

                         (827-10)
  Die Schiedsamtsverordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 827-10, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4
Abs. 71 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718),
wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „der Bundes-
   knappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen Ren-
   tenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.

2. In § 11 Satz 3 erster Halbsatz werden die Wörter „der
   Bundesknappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen
   Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.

                        Artikel 60
                   Änderung des
                Sozialversicherungs-
             Organisationsgesetzes Saar
                         (827-11)
  Das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz Saar in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 827-11, veröffentlichten bereinigten Fassung, geän-
dert durch § 24 Satz 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 22. De-
zember 1971 (BGBl. I S. 2104), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird die Angabe
   „(§ 27)“ gestrichen.

2. Die §§ 27 und 30 werden aufgehoben.

                        Artikel 61
                    Änderung
             des Achten Gesetzes zur
      Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes

                         (827-12)

  Artikel 3 § 5 Abs. 1 Satz 8 des Achten Gesetzes zur
Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes vom 7. August
1973 (BGBl. I S. 957), das durch Artikel 28 des Gesetzes

vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) geändert wor-

den ist, wird wie folgt gefasst:

„Das an Lebensjahren älteste Mitglied leitet die erste Sit-
zung der Vertreterversammlung der Holz-Berufsgenos-
senschaft bis zur Wahl des Vorsitzenden.“

                        Artikel 62

                    Änderung
          des Bundesversorgungsgesetzes

                         (830-2)
  Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791), wird wie folgt geändert:
BGBl. 2004, Seite 3285 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3285
1. In § 16a Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Rentenver-
   sicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch die
   Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.

2. § 86 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesversicherungs-
      anstalt für Angestellte“ durch die Wörter „Deut-
      sche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „der Bundesknapp-
      schaft“ durch die Wörter „der Deutschen Renten-
      versicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.

                       Artikel 62a
                      Änderung
            der Arbeitsentgeltverordnung

                       (860-4-1-1)
  In § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Arbeitsentgeltverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984
(BGBl. I S. 1642, 1644), die zuletzt durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert
worden ist, werden die Wörter „Rentenversicherung der
Arbeiter und Angestellten“ durch die Wörter „allgemeinen
Rentenversicherung“ ersetzt.

                       Artikel 63
                      Änderung
           der Beitragszahlungsverordnung

                       (860-4-1-7)

  § 6 Abs. 2 Satz 1 der Beitragszahlungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997
(BGBl. I S. 1927), die zuletzt durch Artikel 111 des Ge-
setzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter“ werden
   durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“
   ersetzt.

2. Die Wörter „der Bundesversicherungsanstalt für An-
   gestellte, der Bundesknappschaft“ werden durch die
   Wörter „der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
   schaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen
   Rentenversicherung“ ersetzt.

                       Artikel 64

                   Änderung der
         Beitragsüberwachungsverordnung

                       (860-4-1-8)
  Die Beitragsüberwachungsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1930),
zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Nr. 6 werden die Wörter „Bundesver-
   sicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter
   „Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.

2. In § 10 Abs. 1 werden die Wörter „Bundesversiche-
   rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter „Deut-
   schen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.

                        Artikel 65

               Änderung der Daten-
     erfassungs- und -übermittlungsverordnung
                      (860-4-1-12)
  Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), zuletzt geändert
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. November 2004
(BGBl. I S. 2902), wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Satz 1 werden die Wörter „dem Verband Deut-
   scher Rentenversicherungsträger, der Bundesver-
   sicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter
   „der Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.

2. In § 28 Abs. 1 werden die Wörter „dem Verband Deut-
   scher Rentenversicherungsträger, der Bundesver-
   sicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter
   „der Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.

3. § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „oder die Bundesver-
      sicherungsanstalt für Angestellte“ gestrichen.

   b) In Satz 3 werden die Wörter „ , dem Verband Deut-
      scher Rentenversicherungsträger und der Bun-
      desversicherungsanstalt für Angestellte“ durch die
      Wörter „und der Deutschen Rentenversicherung
      Bund“ ersetzt.

4. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „die Bundes-
      knappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche Ren-
      tenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 Satz 1 und 2, Absatz 5 und 6 werden
      jeweils das Wort „Bundesknappschaft“ durch die
      Wörter „Deutsche Rentenversicherung Knapp-
      schaft-Bahn-See“ ersetzt.

5. § 34 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Die Einzugsstelle hat die geprüften Daten inner-
   halb von fünf Arbeitstagen nach Eingang wie folgt
   weiterzuleiten:

   1. für Versicherte der Rentenversicherung an die
      Datenstelle der Träger der Rentenversicherung,
   2. für Versicherte der knappschaftlichen Krankenver-
      sicherung unmittelbar an die Deutsche Rentenver-
      sicherung Knappschaft-Bahn-See, wenn diese die
      knappschaftliche Rentenversicherung durchführt.“
BGBl. 2004, Seite 3286 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3286
6. § 36 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 werden aufgehoben.

7. § 37 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „der Bundes-

      knappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen
      Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ er-
      setzt.

   b) In Satz 1 werden die Wörter „Die Bundesknapp-

      schaft“ durch die Wörter „Die Deutsche Renten-
      versicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.

8. In § 40 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die

   Wörter „Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“

   durch die Wörter „Datenstelle der Träger der Renten-

   versicherung“ ersetzt.

                        Artikel 66

           Änderung der Beitragseinzugs-
          und Meldevergütungsverordnung

                      (860-4-1-13)

  Die Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung
vom 12. Mai 1998 (BGBl. I S. 915), zuletzt geändert durch
Artikel 114 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2848), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „Die Bundesknapp-
   schaft/Verwaltungsstelle“ durch die Wörter „Die Deut-
   sche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Ver-
   waltungsstelle“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die Bundes-
      knappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche Ren-
      tenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Trä-
      ger der knappschaftlichen Rentenversicherung“
      ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Bundes-

      knappschaft/Verwaltungsstelle“ durch die Wörter
      „die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
      Bahn-See/Verwaltungsstelle“ ersetzt.

3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „die Bundesknapp-
      schaft/Verwaltungsstelle“ durch die Wörter „die
      Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
      See als Träger der knappschaftlichen Rentenver-
      sicherung/Verwaltungsstelle“ ersetzt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „die Bundesknapp-
      schaft/Verwaltungsstelle“ durch die Wörter „die
      Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
      See als Träger der knappschaftlichen Rentenver-
      sicherung/Verwaltungsstelle“ und die Wörter „Bun-
      desversicherungsanstalt für Angestellte“ durch die
      Wörter „Deutschen Rentenversicherung Bund“ er-
      setzt.

4. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „Bundesversiche-
   rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter „Deut-
   schen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.

                        Artikel 67
                    Änderung der
        Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

                        (860-5-12)

   Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Janu-
ar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3131), wird wie

folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 werden die Wörter „die Bundesknapp-

      schaft“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenver-

      sicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der

      knappschaftlichen Krankenversicherung“ ersetzt.
   b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

        „(5) Träger der gesetzlichen Rentenversiche-
      rung im Sinne dieser Verordnung sind die Regio-
      nalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund
      und die Deutsche Rentenversicherung Knapp-

      schaft-Bahn-See.“

2. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3
      Satz 4 werden jeweils die Wörter „Bundesversi-
      cherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter
      „Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.

   b) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 und 3 wer-
      den jeweils die Wörter „Bundesversicherungsan-
      stalt für Angestellte“ durch die Wörter „Deutschen
      Rentenversicherung Bund“ ersetzt.

3. In § 15 Satz 1 werden die Wörter „Bundesversiche-
   rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter „Deut-
   sche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.

4. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2, Abs. 3a Satz 1 und 4, Abs. 5 Satz 1
      und 4 und Abs. 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die
      Wörter „Bundesversicherungsanstalt für Ange-
      stellte“ durch die Wörter „Deutschen Rentenversi-
      cherung Bund“ ersetzt.

   b) In Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und 2, Absatz 5 Satz 3
      und Absatz 6 Satz 3 werden jeweils die Wörter
      „Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“ durch
      die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Bund“
      ersetzt.

5. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Bundesknapp-
      schaft“ durch die Wörter „der Deutschen Renten-
      versicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
   b) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f, Absatz 2 Satz 2,
      Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 werden
      jeweils die Wörter „Bundesversicherungsanstalt für
      Angestellte“ durch die Wörter „Deutschen Renten-
      versicherung Bund“ ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 3287 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3287
                       Artikel 68
                     Änderung
                 des Gesetzes zur
     Stabilisierung des Mitgliederkreises von
    Bundesknappschaft und See-Krankenkasse
                       (860-5-19)
  § 1 des Gesetzes zur Stabilisierung des Mitgliederkrei-
ses von Bundesknappschaft und See-Krankenkasse vom
19. April 2000 (BGBl. I S. 571) wird wie folgt gefasst:

                          „§ 1

  Abweichend von § 176 Abs. 1 und § 177 Abs.1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch können Versiche-
rungspflichtige und Versicherungsberechtigte bis zum
Inkrafttreten einer Neuregelung des Organisationsrechts
der Krankenkassen

1. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
   See wählen, wenn die Deutsche Rentenversicherung
   Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaft-
   lichen Rentenversicherung in der Rentenversicherung
   für die Leistungsgewährung zuständig ist,

2. die See-Krankenkasse wählen, wenn die Deutsche
   Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in der
   Rentenversicherung für die Leistungsgewährung zu-
   ständig ist und ein Beitrag zur Rentenversicherung auf
   Grund einer in der Seefahrt ausgeübten Beschäfti-
   gung oder selbständigen Tätigkeit gezahlt worden ist.

Für die Ausübung des Wahlrechts gilt § 175 des Fünften

Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.“

                       Artikel 69

                      Änderung
           des Gesetzes zu dem Zweiten
         Zusatzabkommen vom 2. März 1989
        zum Abkommen vom 25. Februar 1964
   zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
    der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
   Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung
       vom 2. März 1989 zur Vereinbarung vom
 25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens

                        (860-5-2)

  In Artikel 2a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zu dem Zweiten
Zusatzabkommen vom 2. März 1989 zum Abkommen vom
25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung vom 2. März
1989 zur Vereinbarung vom 25. August 1978 zur Durch-
führung des Abkommens vom 21. November 1989

(BGBl. 1989 II S. 890), das zuletzt durch Artikel 60 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „Rentenversiche-

rung der Arbeiter und Angestellten“ durch die Wörter „all-
gemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.

                       Artikel 70

                    Änderung

          des Krankenhausentgeltgesetzes

                       (860-5-24)
  In § 20 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April
2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 5a

des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1776) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „die Bundesknapp-
schaft“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenversiche-
rung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.

                        Artikel 71
                     Änderung
         der RV-Pauschalbeitragsverordnung

                         (860-6-3)

  Die RV-Pauschalbeitragsverordnung vom 30. Oktober
1991 (BGBl. I S. 2055), geändert durch die Verordnung
vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3830), wird wie folgt
geändert:

1. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Die Berechnungen werden getrennt für die Träger der
   allgemeinen Rentenversicherung und die Deutsche
   Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Trä-
   ger der knappschaftlichen Rentenversicherung vorge-
   nommen.“

2. In § 3 Abs. 3 werden die Wörter „Rentenversicherung
   der Arbeiter und der Angestellten“ durch die Wörter
   „allgemeine Rentenversicherung“ ersetzt.

3. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „Rentenversicherung

   der Arbeiter, der Angestellten und die knappschaft-

   liche“ durch die Wörter „Träger der allgemeinen Ren-
   tenversicherung und der knappschaftlichen“ ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Rentenver-
      sicherung der Arbeiter, der Angestellten“ durch die
      Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Arbeiterrenten-
      versicherung“ durch die Wörter „allgemeinen Ren-
      tenversicherung“ ersetzt.

5. § 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Die Beiträge sind von der Grenzschutzverwaltung
   Mitte für das vergangene Kalenderjahr an

   1. die Träger der allgemeinen Rentenversicherung,
   2. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
      Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Ren-
      tenversicherung

   zu zahlen.“

                        Artikel 72

                   Änderung der
       Versorgungslast-Erstattungsverordnung
                         (860-6-5)

  Die Versorgungslast-Erstattungsverordnung vom 19. De-

zember 1991 (BGBl. I S. 2346), geändert durch Artikel 61

des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983),
wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2004, Seite 3288 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3288
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „zu den Postzahl-
      terminen“ durch die Wörter „an den Auszahlungs-
      tagen der Rentenleistungen in das Inland“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Das Bundesversicherungsamt zahlt den auf
       die allgemeine Rentenversicherung entfallenden Er-
       stattungsbetrag an die Deutsche Rentenversiche-
       rung Bund und den auf die knappschaftliche Ren-
       tenversicherung entfallenden Anteil an die Deut-
       sche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
       als Träger der knappschaftlichen Rentenversiche-
       rung aus.“

2. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Danach entfallen auf die Träger der allgemeinen
       Rentenversicherung 94,72 vom Hundert und auf
       den Träger der knappschaftlichen Rentenversiche-
       rung 5,28 vom Hundert des Erstattungsbetrages.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Der auf die allgemeine Rentenversicherung
       entfallende Erstattungsbetrag wird buchhalterisch
       auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung
       entsprechend ihrem Anteil an den Beitragseinnah-
       men aufgeteilt. Diese Aufteilung führt die Deutsche
       Rentenversicherung Bund durch.“

                        Artikel 73
                  Änderung der
        Reha-Pauschalerstattungsverordnung
                         (860-6-7)

  Die Reha-Pauschalerstattungsverordnung vom 3. De-
zember 1992 (BGBl. I S. 1997) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 1

                          Grundsatz
      (1) Soweit für Leistungen zur Teilhabe die Deut-
   sche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als
   Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zu-
   ständig ist, erstatten ihr die Träger der allgemeinen
   Rentenversicherung den von ihnen nach § 223 Abs. 1
   Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu tra-
   genden Anteil an den Ausgaben.

      (2) Soweit für Leistungen zur Teilhabe die Träger der
   allgemeinen Rentenversicherung zuständig sind, er-
   stattet die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
   schaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen
   Rentenversicherung ihnen den von ihr nach § 223
   Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

   zu tragenden Anteil an den Ausgaben.

      (3) Die Erstattung erfolgt in einem pauschalen Ver-
   fahren. Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt

   die Schlussabrechnung durch. Die Erstattungsbeträ-
   ge der Träger der allgemeinen Rentenversicherung
   werden buchhalterisch auf diese entsprechend ihrem
   Anteil an den Beitragseinnahmen verteilt.

     (4) Der Zahlungsausgleich zwischen der Deutschen
   Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Trä-
   ger der knappschaftlichen Rentenversicherung und
   der allgemeinen Rentenversicherung wird von der

   Deutschen Rentenversicherung Bund durchgeführt.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Rehabilitation“
      durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.
   b) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Rentenver-
      sicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch
      die Wörter „allgemeine Rentenversicherung“ und
      das Wort „Rehabilitation“ durch das Wort „Teil-
      habe“ ersetzt.

   c) Absatz 2 Satz 2 und 3 werden aufgehoben.

   d) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Rentenver-
      sicherung der Arbeiter“ durch die Wörter „allge-
      meinen Rentenversicherung“ und jeweils das Wort
      „Rehabilitation“ durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.

                        Artikel 74
             Änderung der RV-Wehr- und
       Zivildienstpauschalbeitragsverordnung

                        (860-6-15)
   Die RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverord-
nung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3831) wird wie
folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Die Berechnungen werden getrennt für die jeweiligen
   Träger der allgemeinen Rentenversicherung und die
   Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
   See als Träger der knappschaftlichen Rentenver-
   sicherung vorgenommen.“

2. In § 3 Abs. 3 werden die Wörter „Rentenversicherung
   der Arbeiter und der Angestellten“ durch die Wörter
   „allgemeine Rentenversicherung“ ersetzt.

3. In § 5 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Rentenver-
   sicherung der Arbeiter“ durch die Wörter „allgemeinen
   Rentenversicherung“ ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Die Beiträge sind vom Bundesamt für
      Wehrverwaltung und vom Bundesamt für den Zivil-
      dienst für das vergangene Kalenderjahr für die all-
      gemeine Rentenversicherung an
      1. die Träger der allgemeinen Rentenversicherung,

      2. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-

         Bahn-See als Träger der knappschaftlichen
         Rentenversicherung

      zu zahlen.“

   b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Träger der
      Rentenversicherung der Arbeiter“ durch die Wörter
      „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 3289 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3289
5. § 7 wird aufgehoben.

                        Artikel 75

              Änderung der Verordnung
       über die Erstattung einigungsbedingter
        Leistungen an die Träger der Renten-
   versicherung der Arbeiter und der Angestellten
                       (860-6-17)

   Die Verordnung über die Erstattung einigungsbeding-

ter Leistungen an die Träger der Rentenversicherung der
Arbeiter und der Angestellten vom 17. März 2000 (BGBl. I
S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 322 der Verord-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie
folgt geändert:

1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-
   fasst:

                        „Verordnung
                    über die Erstattung
             einigungsbedingter Leistungen an
     die Träger der allgemeinen Rentenversicherung“.

2. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „der Rehabilitation“
   durch die Wörter „zur Teilhabe“ ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden die Wörter „des Verbandes
      Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch die
      Wörter „der Deutschen Rentenversicherung Bund“
      ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Für die Berechnung des zu erstattenden Bei-
      trages zur Krankenversicherung der Rentner ist
      der halbe vom Bundesministerium für Gesundheit
      und Soziale Sicherung festgestellte jahresdurch-
      schnittliche allgemeine Beitragssatz in der Kran-
      kenversicherung auf die zu erstattende Leistung
      anzuwenden, soweit der Erstattungsbetrag nicht
      genau bestimmbar ist. Der Beitrag zur Pflegever-
      sicherung der Rentner wird bis zum 31. März 2004
      erstattet. Soweit der Erstattungsbetrag für die
      Pflegeversicherung der Rentner nicht genau be-
      stimmbar ist, wird er berechnet, indem die zu er-
      stattende Leistung mit dem halben Beitragssatz in
      der Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 1 Satz 1
      des Elften Buches Sozialgesetzbuch und mit dem
      Faktor 3/12 vervielfältigt wird. Für Leistungen zur
      Teilhabe werden die nachgewiesenen Aufwendun-
      gen erstattet.“

   c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Die Bundes-
      knappschaft“ durch die Wörter „Die Deutsche
      Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als
      Träger der knappschaftlichen Rentenversiche-
      rung“ ersetzt.

4. In § 3 wird das Wort „zum Postzahltermin“ durch die
   Wörter „am Auszahlungstag der Rentenleistungen in
   das Inland“ ersetzt.

5. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

   „Den Zahlungsausgleich zwischen dem Bund und
   der allgemeinen Rentenversicherung auf Grund der
   Schlussabrechnung führt das Bundesversicherungs-
   amt mit der Deutschen Rentenversicherung Bund
   durch. Die Erstattungsbeträge mit Ausnahme der Er-
   stattungen für Leistungen zur Teilhabe werden buch-
   halterisch auf die Träger der allgemeinen Rentenver-
   sicherung nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnah-
   men verteilt. Bei Erstattungsbeträgen für Leistungen
   zur Teilhabe erfolgt die buchhalterische Verteilung auf
   die Träger der allgemeinen Rentenversicherung in

   Höhe der ihnen entstandenen Aufwendungen.“

                        Artikel 76
                   Änderung der
      Versicherungsnummern-, Kontoführungs-
        und Versicherungsverlaufsverordnung

                        (860-6-18)

   Die Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Ver-
sicherungsverlaufsverordnung vom 30. März 2001 (BGBl. I
S. 475), geändert durch Artikel 115 des Gesetzes vom
23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 1
                      Vergabe und
           Zuordnung der Versicherungsnummer

   Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
   vergibt für Versicherte, an die noch keine inländische
   Versicherungsnummer vergeben wurde, gemäß § 147
   des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Ver-
   sicherungsnummer. Für andere Personen kann eine
   Versicherungsnummer vergeben werden, soweit dies
   zur Aufgabenerfüllung der Rentenversicherung erfor-
   derlich ist. Gleichzeitig ordnet die Datenstelle gemäß
   § 127 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch jeden
   Versicherten einem Rentenversicherungsträger zu.“

2. In § 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 4 werden jeweils
   die Wörter „der Verband Deutscher Rentenversiche-
   rungsträger, die Bundesversicherungsanstalt für An-
   gestellte“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenver-
   sicherung Bund“ ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 4

             Zuständigkeit für die Kontoführung

      Zuständig für die Kontoführung ist der Träger der
   Rentenversicherung, der nach den Bestimmungen
   des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Erfül-
   lung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig
   ist.“

4. In § 5 werden die Wörter „über vergebene Versiche-
   rungsnummern und“ gestrichen.

5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2004, Seite 3290 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3290
      „(2) Stellt die Datenstelle der Träger der Rentenver-
   sicherung bei der Annahme von Meldungen fest, dass
   die Voraussetzungen für einen Wechsel der Konto-
   führung vorliegen, ist der neu zuständige Rentenver-
   sicherungsträger zur Übernahme des Versicherungs-
   kontos aufzufordern.“

6. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
   „Anlage
   (zu § 2 Abs. 2)
                     Bereichsnummern
        Rentenversicherungsträger        Bereichsnummer
   Regionalträger nach Gebiet:

   – Mecklenburg-Vorpommern                     02

   – Thüringen                                  03
   – Brandenburg                                04

   – Sachsen-Anhalt                             08

   – Sachsen                                    09

   – Hannover                                   10

   – Westfalen                                  11
   – Hessen                                     12
   – Rheinprovinz                               13
   – Oberbayern                                 14
   – Niederbayern-Oberpfalz                     15
   – Rheinland-Pfalz                            16
   – für das Saarland                           17
   – Oberfranken und Mittelfranken              18
   – Freie und Hansestadt Hamburg               19
   – Unterfranken                               20
   – Schwaben                                   21
   – Württemberg                                23
   – Baden                                      24
   – Berlin                                     25
   – Schleswig-Holstein                         26
   – Oldenburg-Bremen                           28
   – Braunschweig                               29
   Zentrale Zulagenstelle
   für Altersvermögen
   Zulagenummer nach
   § 90 Abs. 1 Satz 2 EStG                      40
   Bundesversicherungsanstalt
   für Angestellte                       Die Bereichs-
                                         nummer wird
                                         durch Addition
                                         der Zahl 40 mit
                                         der Bereichs-
                                         nummer des Ge-
                                         bietes – wenn
                                         ein Regional-
                                         träger zuständig
                                         wäre – gebildet.
   Bahnversicherungsanstalt
   bei Beschäftigung im Wirt-
   schaftsbereich Bahn                          38

        Rentenversicherungsträger       Bereichsnummer

   Seekasse
   bei Beschäftigung im Wirt-
   schaftsbereich Seefahrt                     39
   Bundesknappschaft
   für das Gebiet
   – Berlin, Bremen, Hamburg,
     Niedersachsen, Westfalen,
     Schleswig-Holstein                        80
   – Hessen, Rheinprovinz                      81
   – Baden, Württemberg, Bayern,
     Rheinland-Pfalz, Saarland                 82
   – Brandenburg, Mecklenburg-

     Vorpommern, Sachsen-Anhalt,
     Sachsen, Thüringen                      “89“.

7. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

   „Anlage

   (zu § 2 Abs. 2)

                     Bereichsnummern
        Rentenversicherungsträger       Bereichsnummer
   Regionalträger nach Gebiet:
   – Mecklenburg-Vorpommern                    02
   – Thüringen                                 03
   – Brandenburg                               04
   – Sachsen-Anhalt                            08
   – Sachsen                                   09
   – Hannover                                  10
   – Westfalen                                 11
   – Hessen                                    12
   – Rheinprovinz                              13
   – Oberbayern                                14
   – Niederbayern-Oberpfalz                    15
   – Rheinland-Pfalz                           16
   – für das Saarland                          17
   – Oberfranken und Mittelfranken             18
   – Freie und Hansestadt Hamburg              19
   – Unterfranken                              20

   – Schwaben                                  21
   – Württemberg                               23
   – Baden                                     24
   – Berlin                                    25

   – Schleswig-Holstein                        26
   – Oldenburg-Bremen                          28

   – Braunschweig                              29
   Zentrale Zulagenstelle
   für Altersvermögen
   Zulagenummer nach
   § 90 Abs. 1 Satz 2 EStG                     40
   Deutsche Rentenversicherung
   Bund                                 Die Bereichs-
                                        nummer wird
BGBl. 2004, Seite 3291 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3291
        Rentenversicherungsträger        Bereichsnummer

                                         durch Addition
                                         der Zahl 40 mit
                                         der Bereichs-
                                         nummer des Ge-
                                         bietes – wenn
                                         ein Regional-
                                         träger zuständig
                                         wäre – gebildet.
   Deutsche Rentenversicherung
   Knappschaft-Bahn-See

   Beschäftigung im Wirt-
   schaftsbereich Bahn                          38

   Beschäftigung im Wirt-
   schaftsbereich Seefahrt                      39
   Sonstige Zuständigkeit der Deut-
   schen Rentenversicherung Knapp-
   schaft-Bahn-See für das Gebiet

   – Berlin, Bremen, Hamburg,
     Niedersachsen, Westfalen,
     Schleswig-Holstein                         80
   – Hessen, Rheinprovinz                       81

   – Baden, Württemberg, Bayern,
     Rheinland-Pfalz, Saarland                  82

   – Brandenburg, Mecklenburg-
     Vorpommern, Sachsen-Anhalt,
     Sachsen, Thüringen                        “89“.

                        Artikel 77

                    Aufhebung
           des Gesetzes zur Ausgleichs-
     zahlung durch die Träger der gesetzlichen
     Rentenversicherung an die Krankenkassen
                        (860-6-22)

  Das Gesetz zur Ausgleichszahlung durch die Träger der

gesetzlichen Rentenversicherung an die Krankenkassen
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1341) wird aufge-
hoben.

                        Artikel 78

                      Änderung
                der Verordnung über
        die Pauschalierung und Zahlung des
     Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für
        Arbeit an die Träger der gesetzlichen
    Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte
      Renten wegen voller Erwerbsminderung

                        (860-6-24)

  Die Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung
des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit an

die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeits-
marktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung
vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3961), geändert
durch Artikel 116 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter „Der Verband Deut-
   scher Rentenversicherungsträger“ durch die Wörter
   „Die Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.

2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Der auf die knappschaftliche Rentenversiche-
   rung entfallende Anteil des Ausgleichsbetrags wird
   vom Bundesversicherungsamt vorab nach § 224
   Abs. 4 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
   ermittelt. Die Aufteilung des verbleibenden Aus-
   gleichsbetrags auf die Träger der allgemeinen Renten-
   versicherung erfolgt im Verhältnis ihrer Beitragsein-
   nahmen entsprechend § 219 Abs. 1 des Sechsten
   Buches Sozialgesetzbuch. Die buchhalterische Auf-
   teilung nach Satz 2 führt die Deutsche Rentenversi-
   cherung Bund durch.“

                        Artikel 79

                   Änderung des
         Behindertengleichstellungsgesetzes

                        (860-9-2)
   In § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Behindertengleichstel-
lungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468),
das durch Artikel 210 der Verordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird die An-
gabe „§ 54 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozialver-
sicherung,“ gestrichen.

                        Artikel 80
                 Änderung des
     Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes

                          (931-4)
  Das Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191), wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 4 werden die Wörter „der Bahnversiche-
      rungsanstalt Abteilung A,“ gestrichen.

2. Dem § 15 wird folgender Absatz 6 angefügt:
     „(6) Ab 1. Oktober 2005 wird die Zusatzversiche-
   rung der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B von der
   Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
   See weitergeführt.“

                        Artikel 81

                   Änderung des
         Deutsche Bahn Gründungsgesetzes

                          (931-5)

  Das Deutsche Bahn Gründungsgesetz vom 27. Dezem-
ber 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386, 1994 I S. 2439), zuletzt
geändert durch Artikel 264 der Verordnung vom 29. Okto-
ber 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
BGBl. 2004, Seite 3292 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3292
1. In § 14 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „der
   Bahnversicherungsanstalt Abteilung B“ die Wörter
   „ , ab 1. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung
   Knappschaft-Bahn-See,“ eingefügt.

2. In § 21 Abs. 4 werden nach den Wörtern „in der Bahn-
   versicherungsanstalt Abteilung B“ die Wörter „ , ab
   1. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Knapp-
   schaft-Bahn-See,“ eingefügt.

                       Artikel 82
                       Gesetz
           zur Errichtung der Deutschen
    Rentenversicherung Bund und der Deutschen
    Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

                    Abschnitt 1

             Errichtung der
   Deutschen Rentenversicherung Bund

                          §1

                  Fortführung der
   Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)

  Die durch das Gesetz über die Errichtung der Bundes-
versicherungsanstalt für Angestellte vom 7. August 1953
(BGBl. I S. 857) errichtete Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte wird unter dem Namen „Deutsche Ren-
tenversicherung Bund“ fortgeführt. Sitz der Deutschen
Rentenversicherung Bund ist Berlin mit Verwaltungsstel-
len in Gera, Stralsund und Brandenburg/Havel.
                          §2
           Eingliederung des Verbandes
   Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. (VDR)

   (1) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
e. V. wird am 1. Oktober 2005 in die Deutsche Rentenver-
sicherung Bund eingegliedert.

  (2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten des Ver-
bandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. gehen
als Ganzes auf die Deutsche Rentenversicherung Bund
über. Die §§ 47 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fin-
den keine Anwendung. Der Verband Deutscher Renten-
versicherungsträger ist aufgelöst.

  (3) Der Haushaltsplan 2005 des Verbandes Deutscher

Rentenversicherungsträger gilt ab dem 1. Oktober 2005

als Anlage zum Haushaltsplan 2005 der Deutschen Ren-

tenversicherung Bund.

                          §3
              Genehmigung der Satzung

  Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund
wird vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung genehmigt.

                    Abschnitt 2

    Errichtung der Deutschen Renten-
   versicherung Knappschaft-Bahn-See
                          §4

          Fortführung der Bundesknappschaft
  Die durch das Gesetz zur Errichtung der Bundesknapp-
schaft vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 974) errichtete

Bundesknappschaft wird unter dem Namen „Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ fortgeführt.
Sitz der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See ist Bochum.
                           §5

                  Eingliederung der
      Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse

  (1) Die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse
werden aufgelöst und gehen in der Deutschen Renten-
versicherung Knappschaft-Bahn-See auf.

  (2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten der
Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse gehen als
Ganzes auf die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See über.

                        Artikel 83

                     Gesetz zu
      Übergangsregelungen zur Organisations-

   reform in der gesetzlichen Rentenversicherung

                     Abschnitt 1

  Dienstrechtliche Übergangsregelungen
                           §1

          Deutsche Rentenversicherung Bund
   (1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund tritt mit
Auflösung des Verbandes Deutscher Rentenversiche-
rungsträger in die Dienstverhältnisse ein, die zu diesem
Zeitpunkt zwischen dem Verband Deutscher Rentenver-
sicherungsträger und den dort beschäftigten Dienstord-
nungsangestellten bestehen. Die §§ 128, 129, 130 Abs. 1,
§§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes sind
sinngemäß anzuwenden.

  (2) Die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs-
empfänger des Verbandes Deutscher Rentenversiche-
rungsträger treten mit Auflösung des Verbandes Deut-
scher Rentenversicherungsträger in entsprechender An-
wendung des § 132 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmen-
gesetzes zur Deutschen Rentenversicherung Bund über.

  (3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund tritt mit

Auflösung des Verbandes Deutscher Rentenversiche-

rungsträger in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse

ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Verband

Deutscher Rentenversicherungsträger und den dort be-
schäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und
Auszubildenden bestehen.

   (4) Die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verband
Deutscher Rentenversicherungsträger verbrachten Zeiten
gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließ-
lich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschrif-
ten, personalvertretungsrechtlicher Vorschriften und tarif-
vertraglicher Regelungen bei der Deutschen Renten-
versicherung Bund als bei ihr verbrachte Zeiten. Den ehe-
maligen Beschäftigten des Verbandes Deutscher Ren-
tenversicherungsträger wird die Verbandszulage weiter-
gezahlt. Sie verringert sich jeweils bei Besoldungs-
anpassungen und Tariferhöhungen um ein Drittel der An-
passungs- und Erhöhungsbeträge. Die Deutsche Ren-
tenversicherung Bund tritt mit Auflösung des Verbandes
BGBl. 2004, Seite 3293 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3293
Deutscher Rentenversicherungsträger in dessen Pflich-
ten nach dem aus Anlass seines Umzuges nach Berlin
aufgestellten Sozialplan ein.
   (5) Die vom Verband Deutscher Rentenversicherungs-
träger gebildete Versorgungsrücklage wird mit dessen
Auflösung der Versorgungsrücklage des Bundes zu
Gunsten der Deutschen Rentenversicherung Bund zuge-
führt.

                          §2

                      Deutsche

      Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

   (1) Die Beamtinnen, Beamten, Versorgungsempfänge-
rinnen und Versorgungsempfänger der Bahnversiche-
rungsanstalt treten mit Ablauf des 30. September 2005
nach den §§ 128, 129, 130 Abs. 1, §§ 131 bis 133 des Be-
amtenrechtsrahmengesetzes zur Deutschen Rentenver-
sicherung Knappschaft-Bahn-See über.
  (2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in die
Dienstverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt
zwischen der See-Berufsgenossenschaft und den mit
Aufgaben der Seekasse und der Seemannskasse betrau-
ten Dienstordnungsangestellten bestehen. Die §§ 128,
129, 130 Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrah-
mengesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Satz 1 gilt
nicht, sofern die Beschäftigten nach § 143 Abs. 9 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Oktober
2005 geltenden Fassung Beschäftigte der See-Berufs-
genossenschaft bleiben.

  (3) Die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs-

empfänger der See-Berufsgenossenschaft, die mit Auf-

gaben der Seekasse und der Seemannskasse betraut

waren, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in ent-
sprechender Anwendung des § 132 Abs. 1 des Beamten-
rechtsrahmengesetzes zur Deutschen Rentenversiche-
rung Knappschaft-Bahn-See über. Das Nähere regelt
eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der See-
Berufsgenossenschaft. Satz 1 gilt nicht, sofern die Be-
schäftigten nach § 143 Abs. 9 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch in der ab 1. Oktober 2005 geltenden
Fassung Beschäftigte der See-Berufsgenossenschaft
bleiben.

   (4) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See tritt mit Ablauf des 30. September 2005 in die
Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der Arbeitnehme-
rinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden ein, die zu
dem genannten Zeitpunkt bei der Bahnversicherungs-
anstalt beschäftigt sind.
  (5) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in die
Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein, die zu dem
genannten Zeitpunkt zwischen der See-Berufsgenossen-
schaft und den mit Aufgaben der Seekasse und der See-
mannskasse betrauten Arbeitnehmerinnen, Arbeitneh-
mer und Auszubildenden bestehen. Satz 1 gilt nicht,
sofern die Beschäftigten nach § 143 Abs. 9 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch in der am 1. Oktober 2005 gel-
tenden Fassung Beschäftigte der See-Berufsgenossen-
schaft bleiben.
   (6) Die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Bahnver-
sicherungsanstalt und zur See-Berufsgenossenschaft
verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamten-

rechtlicher einschließlich besoldungs- und versorgungs-
rechtlicher Vorschriften, personalvertretungsrechtlicher
Vorschriften und tarifvertraglicher Regelungen bei der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
als bei ihr verbrachte Zeiten.
                            §3

                     Beschäftigte
          der Auskunfts- und Beratungsstellen

  (1) Beamtinnen und Beamte der Bundesversicherungs-

anstalt für Angestellte in den Auskunfts- und Beratungs-

stellen, die zuletzt Aufgaben im Auskunfts- und Bera-
tungsdienst wahrgenommen haben und gemäß Absatz 4
bestimmt werden, treten nach den §§ 128, 129, 130 Abs. 1,
§§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in
den Dienst des für die jeweilige Auskunfts- und Bera-
tungsstelle zuständigen Regionalträgers der gesetzli-
chen Rentenversicherung über.
   (2) Der jeweils für die Auskunfts- und Beratungsstellen
zuständige Regionalträger der gesetzlichen Rentenver-
sicherung tritt in die Arbeitsverhältnisse ein, die zwischen
der Deutschen Rentenversicherung Bund und in ihrem
Zuständigkeitsbereich bei den Auskunfts- und Beratungs-
stellen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
mern, die zuletzt Aufgaben im Auskunfts- und Beratungs-
dienst wahrgenommen haben und gemäß Absatz 4 be-
stimmt werden, bestehen.

   (3) Die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Deut-
schen Rentenversicherung Bund verbrachten Zeiten gel-
ten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließ-

lich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschrif-

ten und tarifvertraglicher Regelungen bei dem jeweiligen

Regionalträger als bei ihm verbrachte Zeiten.

   (4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund verab-
schiedet bis zum 30. Juni 2006 ein verbindliches Rah-
menkonzept zur Umsetzung des Personalübergangs und
der weiteren organisatorischen Fragen, die mit dem
Übergang des Auskunfts- und Beratungsdienstes ver-
bunden sind, mit der Maßgabe, dass der Übergang bis
zum Ablauf der ersten Wahlperiode der Selbstverwaltung
der Deutschen Rentenversicherung Bund abgeschlossen
ist.

                            §4

    Sonstige dienstrechtliche Übergangsregelungen
   (1) Für die nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 übergetrete-
nen Dienstordnungsangestellten gelten die Regelungen
der bisherigen Dienstordnung nach dem Übertritt weiter.
Die übergetretenen Dienstordnungsangestellten sind in-
nerhalb eines Jahres nach dem Übertritt in das Beamten-
verhältnis zu berufen, wenn sie die dafür erforderlichen
beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie sind
unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
unter Verleihung des Amtes zu berufen, das ihrer besol-
dungsrechtlichen Stellung nach dem Dienstvertrag am
Tag vor der Berufung in das Beamtenverhältnis ent-
spricht, sofern sie die dafür erforderlichen beamtenrecht-
lichen Voraussetzungen erfüllen.
   (2) Tritt die Deutsche Rentenversicherung Bund, die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
oder ein Regionalträger der gesetzlichen Rentenver-
sicherung nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 4 und 5 und § 3 Abs. 2
in ein bestehendes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis
BGBl. 2004, Seite 3294 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3294
ein, sind mit dem Zeitpunkt des Übertritts die bei dem
neuen Arbeitgeber geltenden tarifvertraglichen Regelun-
gen anzuwenden. Die Regelungen zur betrieblichen
Altersversorgung bei der Bahnversicherungsanstalt und
der Seekasse sowie aus tarifrechtlichen Besitzstands-
regelungen, die über die bei dem neuen Arbeitgeber gel-
tenden Regelungen hinausgehen, gelten für die über-
getretenen Beschäftigten weiter.

   (3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund

der Maßnahmen der Organisationsreform nicht auf einem

Arbeitsplatz verwendet werden können, der mindestens

dem bisherigen Arbeitsplatz entsprechend zu bewerten

ist, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz

zwischen der Vergütung oder dem Lohn nach ihrer bishe-

rigen Vergütungs- oder Lohngruppe und der Vergütungs-

oder Lohngruppe, die ihnen auf ihrem neuen Arbeitsplatz

zusteht. Bei jeder Tariferhöhung vermindert sich die Aus-

gleichszulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages,

soweit sie für Stellenzulagen gezahlt wird. Auf Beam-

tinnen, Beamte und Dienstordnungsangestellte ist § 13

Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes anzuwen-

den. Die am 30. September 2005 amtierende Erste Direk-

torin oder der am 30. September 2005 amtierende Erste
Direktor der Bahnversicherungsanstalt führt nach dem
Übertritt zu der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See unter Beibehaltung der bisherigen Be-
soldungsgruppe die Amtsbezeichnung „Abteilungsdirek-
torin bei der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See“ oder „Abteilungsdirektor bei der Deut-
schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“.

   (4) Die Interessenvertretungen bei der Deutschen Ren-
tenversicherung Bund und der Deutschen Rentenver-
sicherung Knappschaft-Bahn-See sowie in den ehema-
ligen Betrieben des Verbandes Deutscher Rentenver-
sicherungsträger e. V. und in den ehemaligen Dienststel-
len der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse, die
nicht in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversiche-
rung Bund oder der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See eingegliedert werden, bleiben
bis zu den nächsten Personalratswahlen im Amt; die bis-
herigen Betriebsräte nehmen die Aufgaben eines ört-
lichen Personalrats mit dessen Rechten und Pflichten
wahr. Die Mitglieder der Betriebs- und Personalräte der in
Dienststellen der Deutschen Rentenversicherung Bund
und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See eingegliederten Einrichtungen nehmen zu-
sammen und gleichberechtigt mit den Mitgliedern der
jeweiligen Personalvertretung die Beteiligungsrechte und
sonstigen personalvertretungsrechtlichen Belange der
Beschäftigten der Deutschen Rentenversicherung Bund
und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See wahr; für sie gelten die Bestimmungen des
Bundespersonalvertretungsgesetzes. § 21b des Betriebs-
verfassungsgesetzes findet für die ehemaligen Betriebs-
räte des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträ-
ger e. V. Anwendung. Die Personalvertretungen der in die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
eingegliederten Einrichtungen bleiben ebenfalls so lange
im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der mit der Eingliede-
rung im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und
Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Die Personalver-
tretungen der Auskunfts- und Beratungsstellen der Bun-

desversicherungsanstalt für Angestellte bleiben bis zur
nächsten Personalratswahl bei dem jeweils zuständigen
Regionalträger im Amt.

   (5) Auf bis zu der Eingliederung des Verbandes Deut-
scher Rentenversicherungsträger e. V. mit Ablauf des
30. September 2005 in die Deutsche Rentenversiche-
rung Bund förmlich eingeleitete Beteiligungsverfahren
sind bis zu deren Abschluss die Bestimmungen des Be-
triebsverfassungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, so-
weit nicht der Gegenstand des Verfahrens bereits in der

den Betrieb aufnehmenden Dienststelle geregelt ist. Dies

gilt auch für Verfahren vor der Einigungsstelle und den

Arbeitsgerichten. Die bei dem Verband Deutscher Ren-

tenversicherungsträger e. V. am 30. September 2005 be-

stehenden Betriebsvereinbarungen gelten als Dienstver-

einbarungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund,

es sei denn, ein Betrieb des Verbandes Deutscher Ren-

tenversicherungsträger e. V. wird in eine Dienststelle der

Deutschen Rentenversicherung Bund eingegliedert, in

der eine Dienstvereinbarung über den gleichen Rege-

lungsgegenstand besteht. Entsprechendes gilt für die

Dienstvereinbarungen der in die Deutsche Rentenver-

sicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Ein-

richtungen.

  (6) Auf die Jugend- und Auszubildendenvertretungen
und die Schwerbehindertenvertretungen ist Absatz 4
Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die Zustim-
mung der Schwerbehindertenvertretung zu einer Maß-
nahme bedarf der Mehrheit der Stimmen.

  (7) Die Gleichstellungsbeauftragten, deren Stellvertre-
terinnen sowie die Vertrauensfrauen der ehemaligen
Dienststellen der Bahnversicherungsanstalt und der See-
kasse, die nicht in eine Dienststelle der Deutschen Ren-
tenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert
werden, bleiben bis zum Ende der Amtszeit, für die sie in
der ehemaligen Dienststelle bestellt wurden, im Amt.

   (8) Die Länder haben die nach § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen
Regelungen über das Verfahren der Entsendung von Ver-
treterinnen und Vertretern in die Arbeitsgruppe Personal-
vertretung der Deutschen Rentenversicherung innerhalb
von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu
treffen. Bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelun-
gen ist die Vorschrift des § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die landesunmit-
telbaren Träger entsprechend anzuwenden.

                     Abschnitt 2

              Übergangs-
 regelungen zum Selbstverwaltungsrecht
                           §5

               Übergangsregelungen zu
          den Selbstverwaltungsorganen und
         der Geschäftsführung der Deutschen
      Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

  Bis zum Ablauf der am 1. Oktober 2005 laufenden Wahl-
periode richtet sich die Bildung der Selbstverwaltungs-
organe und der Geschäftsführung sowie die Beschluss-
fassung in den Selbstverwaltungsorganen der Deutschen
BGBl. 2004, Seite 3295 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3295
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abweichend
von den Vorschriften des Vierten Abschnitts des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch nach den §§ 6 bis 10.

                           §6

                Zusammensetzung der
         Vertreterversammlung der Deutschen
      Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
   (1) Die Vertreterversammlung der Deutschen Renten-
versicherung Knappschaft-Bahn-See besteht aus 69 Mit-
gliedern.
  (2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von
den Vertreterversammlungen der Bundesknappschaft, der
Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse aus ihrer
Mitte bestimmt, und zwar von der Vertreterversammlung

a) der Bundesknappschaft 32 Vertreterinnen und Vertre-

   ter der Versicherten und 16 Vertreterinnen und Vertre-

   ter der Arbeitgeber,

b) der Bahnversicherungsanstalt zwölf Vertreterinnen
   und Vertreter der Versicherten und eine Vertreterin
   oder ein Vertreter der Arbeitgeber und

c) der Seekasse vier Vertreterinnen und Vertreter der
   Versicherten und vier Vertreterinnen und Vertreter der
   Arbeitgeber.
Bei der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Ver-
sicherten gilt § 46 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches So-
zialgesetzbuch nicht.

   (3) Die von der Vertreterversammlung der Bahnver-
sicherungsanstalt bestimmte Arbeitgebervertreterin oder
der von der Vertreterversammlung der Bahnversiche-
rungsanstalt bestimmte Arbeitgebervertreter hat diesel-
be Zahl der Stimmen wie die von der Vertreterversamm-
lung der Bahnversicherungsanstalt gewählten Versicher-
tenvertreterinnen und Versichertenvertreter; bei einer Ab-
stimmung kann sie oder er jedoch nicht mehr Stimmen
abgeben als den anwesenden Versichertenvertreterinnen
und Versichertenvertretern zustehen.

  (4) Die Wahl der Vertreterversammlung der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach Ab-
satz 2 hat spätestens am 30. September 2005 zu erfol-
gen.
  (5) Die Vertreterversammlung der Deutschen Renten-
versicherung Knappschaft-Bahn-See tritt spätestens am
31. Oktober 2005 erstmals zusammen. Für die erste Sit-
zung der Vertreterversammlung gelten die Vorschriften
der §§ 73 und 74 der Wahlordnung für die Sozialversiche-
rung entsprechend mit der Maßgabe, dass die oder der
Vorsitzende des Vorstandes der Bundesknappschaft die
Aufgaben der oder des Vorsitzenden des Wahlausschus-
ses wahrnimmt.
                           §7

                  Zusammensetzung
            des Vorstandes der Deutschen
      Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

  (1) Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See setzt sich entsprechend der
Stimmenverteilung in der Vertreterversammlung nach § 6
Abs. 2 und 3 zusammen. Die Zahl der Mitglieder wird
durch die Vertreterversammlung festgelegt. § 77 der
Wahlordnung für die Sozialversicherung gilt entspre-
chend.

  (2) Der am 30. September 2005 amtierende Vorstand
der Bundesknappschaft nimmt die Aufgaben und Befug-
nisse des Vorstandes der Deutschen Rentenversiche-
rung Knappschaft-Bahn-See wahr, bis dieser zu seiner

ersten Sitzung zusammentritt.

                          §8
       Selbstverwaltungsorgane der Deutschen
      Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
   (1) Die Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Renten-
versicherung Knappschaft-Bahn-See wählen aus ihrer
Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie
eine erste stellvertretende Vorsitzende oder einen ersten
stellvertretenden Vorsitzenden und eine zweite stellver-
tretende Vorsitzende oder einen zweiten stellvertreten-
den Vorsitzenden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende

und die erste stellvertretende Vorsitzende oder der erste

stellvertretende Vorsitzende müssen verschiedenen Grup-

pen angehören.

  (2) In den Selbstverwaltungsorganen der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erfordert die
erstmalige Beschlussfassung über die Anpassung der
Satzung der Bundesknappschaft die Mehrheit der Stim-
men der nach § 6 Abs. 2 Buchstabe a bis c bestimmten
Vertreter eines jeden dort genannten Trägers. Kommt
kein Beschluss zustande, so kann die Aufsichtsbehörde
die Satzung erlassen. Das Gleiche gilt, wenn die
Aufsichtsbehörde die Genehmigung der Satzung versagt
und die Vertreterversammlung in der von der Aufsichts-
behörde gesetzten Frist keine neue Satzung beschließt
oder, wenn auch die neue Satzung nicht genehmigt wird.
Für weitere Änderungen oder Ergänzungen der Satzung
bedarf es einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann Ausnahmen
vorsehen.

   (3) In den Selbstverwaltungsorganen der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zur Be-
schlussfassung eine Mehrheit in den Gruppen der Ver-
sicherten und der Arbeitgeber erforderlich für

1. die Wahl der Mitglieder der Geschäftsführung und die
   Wahl der oder des Vorsitzenden der Geschäftsfüh-
   rung,
2. die personelle Besetzung von Ausschüssen,

3. die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für
   die Laufbahn des höheren Dienstes sowie die Anstel-
   lung, die Beförderung und die Entlassung,
4. die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von
   Angestellten, mit Ausnahme der Assistenzärztinnen und
   Assistenzärzte, in Vergütungsgruppen, deren Tätig-
   keit nach den Tätigkeitsmerkmalen mindestens den
   Tätigkeiten im Eingangsamt der Laufbahn des höhe-
   ren Dienstes vergleichbar ist,

5. die Festsetzung von Beiträgen zur Krankenversiche-
   rung über 11 vom Hundert der beitragspflichtigen Ein-
   nahmen.

  (4) Die Satzung bestimmt in Angelegenheiten der knapp-
schaftlichen Krankenversicherung und in Angelegen-
heiten der ehemaligen Bahnversicherungsanstalt Abtei-
lung B Regelungen zur Beschlussfassung. § 64 Abs. 2
Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet An-
wendung.
BGBl. 2004, Seite 3296 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3296
                          §9
                      Amtsdauer

   (1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwal-
tungsorgane der Bundesknappschaft, der Bahnversiche-
rungsanstalt und der Seekasse endet mit dem erstma-
ligen Zusammentritt der Vertreterversammlung der Deut-
schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

   (2) Die Versichertenältesten der Bundesknappschaft

sind ab 1. Oktober 2005 Versichertenälteste der Deut-

schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die

Satzung kann bestimmen, dass die Vertreterversamm-

lung weitere Versichertenälteste für die bisherigen Be-

reiche der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse

wählt.

                         § 10
            Geschäftsführung der Deutschen
       Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

  Die am 30. September 2005 amtierenden Mitglieder
der Geschäftsführung der Bundesknappschaft nehmen
die Aufgaben der Mitglieder der Geschäftsführung der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
bis zu deren Ernennung nach § 143 Abs. 6 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Oktober 2005 gel-
tenden Fassung wahr.

                         § 11
             Übergangsregelungen zu den
     Selbstverwaltungsorganen und der Geschäfts-
   führung der Deutschen Rentenversicherung Bund

  Bis zum Ablauf der am 1. Oktober 2005 laufenden Wahl-
periode richtet sich die Bildung der Selbstverwaltungs-
organe und der Geschäftsführung der Deutschen Ren-
tenversicherung Bund abweichend von den Vorschriften
des Vierten Abschnitts des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch nach den §§ 12 bis 14.

                         § 12

                 Vertreterversammlung
        der Deutschen Rentenversicherung Bund

   (1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung der Bun-
desversicherungsanstalt für Angestellte werden Mitglie-
der der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenver-
sicherung Bund. § 44 Abs. 5 Satz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Dem Ausschuss der
Vertreterversammlung nach § 31 Abs. 3b des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch gehören die aus der Vertreter-

versammlung der Bundesversicherungsanstalt für Ange-
stellte hervorgegangenen Mitglieder an.
  (2) Die Vertreterversammlung der Deutschen Renten-
versicherung Bund tritt spätestens am 31. Oktober 2005
erstmals zusammen. Für die erste Sitzung der Vertreter-
versammlung gelten die Vorschriften der §§ 73 und 74

der Wahlordnung für die Sozialversicherung entspre-

chend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende
des Vorstandes der Bundesversicherungsanstalt für An-
gestellte die Aufgaben der oder des Vorsitzenden des
Wahlausschusses wahrnimmt.

   (3) Die Amtsdauer der Mitglieder der Vertreterver-

sammlung der Bundesversicherungsanstalt für Ange-
stellte endet mit dem erstmaligen Zusammentritt der Ver-
treterversammlung der Deutschen Rentenversicherung
Bund.

                          § 13
                    Vorstand der
         Deutschen Rentenversicherung Bund

   Die oder der am 30. September 2005 amtierende Vor-
sitzende und stellvertretende Vorsitzende des Vorstan-
des der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und
die oder der am 30. September 2005 amtierende Vorsit-
zende und stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes

des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger

nehmen die Aufgaben des Vorstandes der Deutschen

Rentenversicherung Bund bis zur Wahl des Vorstandes

der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 44

Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wahr. Bis

zur Wahl des Vorstandes der Deutschen Rentenversiche-

rung Bund nach § 44 Abs. 6 des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch gehören dem Ausschuss des Vorstandes
nach § 31 Abs. 3b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
die oder der am 30. September 2005 amtierende Vorsit-
zende und stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte an.

                          § 14
                Geschäftsführung der
         Deutschen Rentenversicherung Bund

  Die am 30. September 2005 amtierenden Mitglieder
der Geschäftsführung der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte sowie die Geschäftsführerin oder der Ge-
schäftsführer und die stellvertretende Geschäftsführerin
oder der stellvertretende Geschäftsführer des Verbandes
Deutscher Rentenversicherungsträger, die am 30. Sep-
tember 2005 amtieren, nehmen die Aufgaben der Ge-
schäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Bund
bis zur Ernennung der Mitglieder des Direktoriums der
Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 143 Abs. 2
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Okto-
ber 2005 geltenden Fassung wahr.

                          § 15

                Erweitertes Direktorium

   Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und
die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellver-
tretende Geschäftsführer des Verbandes Deutscher Ren-
tenversicherungsträger, die am 30. September 2005 am-
tieren, nehmen bis zur Errichtung des Erweiterten Direk-
toriums bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
dessen Aufgaben wahr.

                    Abschnitt 3

        Überleitung des Satzungs-
   rechts der Bahnversicherungsanstalt
    und sonstige Übergangsregelungen
                          § 16

               Überleitung des Satzungs-

          rechts der Bahnversicherungsanstalt

  (1) Soweit die Bahnversicherungsanstalt Leistungen
auf Grund satzungsrechtlicher Regelungen erbringt, wer-
den diese ab dem 1. Oktober 2005 durch die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in dem je-

weils durch Satzung bestimmten Umfang erbracht.

  (2) Die auf Grund dieser Leistung notwendigen Verwal-
tungsausgaben sind aus den Einnahmen für die Leistun-
gen zu finanzieren.
BGBl. 2004, Seite 3297 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3297
   (3) Die entsprechenden Einnahmen, Leistungsaufwen-
dungen und Verwaltungsausgaben werden in einem Son-
dervermögen getrennt von dem sonstigen Vermögen der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
verwaltet. Der Nachweis der Einnahmen und Ausgaben
ist in einer Anlage zum Haushaltsplan der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu führen,
die nicht des Verfahrens nach § 71 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch, sondern der Genehmigung des Bun-
desministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
bedarf.

                           § 17

        Vorlagefrist für die Haushaltspläne 2006

  In Abänderung der Fristen nach § 70 Abs. 4 und § 71

Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind die

Haushaltspläne der Deutschen Rentenversicherung Bund

und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-

Bahn-See für das Jahr 2006 dem Bundesministerium für

Gesundheit und Soziale Sicherung spätestens zum 30. No-

vember 2005 vorzulegen. Der Haushaltsplan der Deut-
schen Rentenversicherung Bund kann bis zum 28. Feb-
ruar 2006 beanstandet werden.

                           § 18

             Finanzierung der Träger der
       Rentenversicherung im Kalenderjahr 2005

  (1) Für das Kalenderjahr 2005 erfolgt die Finanzierung
der Träger der Rentenversicherung weiterhin nach der am
31. Dezember 2004 geltenden Finanzverfassung. Das gilt
insbesondere für die Finanzbeziehungen der Träger unter-
einander, mit dem Bund und mit Dritten nach den bis zum
31. Dezember 2005 in Kraft bleibenden Vorschriften. Der
Übergang von der Rentenversicherung der Arbeiter und
Angestellten zur allgemeinen Rentenversicherung be-
wirkt erst ab dem 1. Januar 2006 durch die dann nach
Artikel 86 Abs. 5 in Kraft tretenden Vorschriften eine neue
Finanzverfassung für diese Träger.

  (2) Wird in den bis zum 31. Dezember 2005 weitergel-
tenden Vorschriften von Trägern der Rentenversicherung
der Arbeiter gesprochen, gelten als solche bis zum
30. September 2005 die Landesversicherungsanstalten,
die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse als Trä-
ger der allgemeinen Rentenversicherung. Wird in diesem
Zeitraum vom Träger der Rentenversicherung der Ange-
stellten gesprochen, gilt als solche die Bundesversiche-
rungsanstalt für Angestellte als Träger der allgemeinen
Rentenversicherung. Vom 1. Oktober 2005 bis 31. De-
zember 2005 gelten Satz 1 und 2 entsprechend für die
Rechtsnachfolger der genannten Träger.

   (3) Als Rentenversicherung der Arbeiter gilt im Kalen-
derjahr 2005 die allgemeine Rentenversicherung, soweit
sie von den Landesversicherungsanstalten, der Bahnver-
sicherungsanstalt oder der Seekasse beziehungsweise
deren Rechtsnachfolgern wahrgenommen wird. Als Ren-
tenversicherung der Angestellten gilt im Kalenderjahr 2005
die allgemeine Rentenversicherung, soweit sie von der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder deren
Rechtsnachfolger wahrgenommen wird.

                           § 19

        Weiterleitung von Beiträgen im Jahr 2005

  Für das Kalenderjahr 2005 teilt der Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger den Einzugsstellen die nach
§ 28k Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der
ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung zuständigen
Träger der Rentenversicherung und deren Beitragsanteil
unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit.
                           § 20

              Zuständigkeit der Träger
      der Rentenversicherung bis zur Errichtung
  der Deutschen Rentenversicherung Bund und der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

   (1) Bis zum 30. September 2005 tritt in Vorschriften, die

durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetz-

lichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2005 geändert

worden sind, an die Stelle der Deutschen Rentenver-

sicherung Bund die Bundesversicherungsanstalt für An-

gestellte.

   (2) Bis zum 30. September 2005 tritt in Vorschriften, die
durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetz-
lichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2005 geän-
dert worden sind, an die Stelle der Deutschen Renten-
versicherung Knappschaft-Bahn-See die Bundesknapp-
schaft.

                           § 21
        Information über die Organisationsreform

   Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger in-
formiert gemeinsam mit den Trägern der Rentenversiche-
rung die Versicherten sowie die Rentnerinnen und Rent-
ner zum Inkrafttreten dieses Gesetzes über die wesent-
lichen mit der Organisationsreform der gesetzlichen Ren-
tenversicherung verbundenen Neuregelungen, insbeson-
dere über die neue Versichertenzuordnung.

                        Artikel 84

                       Gesetz
         zur Abgaben- und Gerichtskosten-
      befreiung im Rahmen der Organisations-
   reform in der gesetzlichen Rentenversicherung

                            §1
             Kosten bei Errichtung der
    Deutschen Rentenversicherung Bund und der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

   (1) Für die aus Anlass der Umbenennung der Bundes-
versicherungsanstalt für Angestellte und der Eingliede-
rung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträ-
ger in die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie der
Umbenennung der Bundesknappschaft und der Einglie-
derung der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse
in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See erforderlichen Rechts- und Amtshandlungen werden
Abgaben und Gerichtskosten nach dem Ersten Teil der
Kostenordnung nicht erhoben.
BGBl. 2004, Seite 3298 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3298
  (2) Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit ist von der
zuständigen Stelle ohne Nachprüfung anzuerkennen,
wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund oder die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
bestätigt, dass die Maßnahme der Durchführung dieses
Gesetzes dient.
                            §2

                       Kosten bei
          der Vereinigung von Regionalträgern
   § 1 gilt entsprechend für die Vereinigung von Regional-
trägern gemäß den §§ 141 und 142 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch. Die Abgaben- und Gerichtskostenfrei-
heit ist von der zuständigen Stelle ohne Nachprüfung
anzuerkennen, wenn der neue Regionalträger bestätigt,
dass die Maßnahme der Vereinigung dient.

                         Artikel 85

    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf den Artikeln 13, 17, 20, 27, 42, 44, 55, 57 bis 59,
63 bis 67, 71 bis 76 und 78 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung geändert werden.

                         Artikel 86
             Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft, so-

weit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes be-

stimmt ist.

   (2) Artikel 75 Nr. 3 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom
1. Januar 2004 in Kraft.
  (3) Artikel 83 § 19 und § 21 tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.

   (4) Artikel 1 Nr. 1 in Buchstabe a die Angaben zu den
§§ 131, 138 bis 140 Buchstabe f und g und in Buchstabe i
die Angabe zu § 274c Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 13, Nr. 14,
Nr. 15 Buchstabe b, Nr. 16, in Nr. 17 die §§ 125 Abs. 1
Satz 2, §§ 131, 138, 139 und 140, Nr. 19 bis Nr. 21, Nr. 24,
Nr. 31, Nr. 47, Nr. 55 Buchstabe a bis c und f, Nr. 56 bis
Nr. 57, in Nr. 59 der § 274c Abs. 2 bis 6, Nr. 71 Buchsta-
be a, c und d und Nr. 72, Artikel 2, Artikel 3 Nr. 1, Artikel 4
Nr. 1, Artikel 5 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 7, Nr. 9, Nr. 13, Nr. 15,
Nr. 17 bis Nr. 22, Nr. 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb,
Nr. 24 bis Nr. 36, Nr. 39 bis Nr. 40, Nr. 41 Buchstabe b und
Nr. 43, Artikel 6 Nr. 1 bis Nr. 4, Nr. 6 bis Nr. 16, Nr. 18, Nr. 20,
Nr. 21, Nr. 22 Buchstabe b, Nr. 25 bis Nr. 27, Nr. 28 Buch-
stabe b und Nr. 29, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9 Nr. 1 bis
Nr. 4, Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 bis Nr. 6, Arti-
kel 11, Artikel 13, Artikel 14, Artikel 16 Nr. 2, Artikel 17,
Artikel 20 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3, Artikel 21,
Artikel 26, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 30 Nr. 4 und Nr. 5,
Artikel 35, Artikel 38, Artikel 39 Nr. 4, Artikel 42, Artikel 44
Nr. 1 bis Nr. 19, Nr. 21, Nr. 22 Buchstabe a, Nr. 23 und
Nr. 25 bis Nr. 29, Artikel 48 Nr. 4 und Nr. 6, Artikel 49, Arti-
kel 51, Artikel 53, Artikel 54 Nr. 2 bis Nr. 5, Artikel 55, Arti-
kel 56, Artikel 58, Artikel 59, Artikel 60, Artikel 61, Arti-
kel 62 Nr. 2, Artikel 63 Nr. 2, Artikel 64, Artikel 65 Nr. 1, Nr. 2,
Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 4, Nr. 7 und Nr. 8, Artikel 66, Arti-
kel 67, Artikel 68, Artikel 70, Artikel 75 Nr. 3 Buchstabe a
und c, Artikel 76 Nr. 2 und Nr. 7, Artikel 78 Nr. 1, Artikel 79,
Artikel 80, Artikel 81, Artikel 82 und Artikel 84 treten am
1. Oktober 2005 in Kraft.
  (5) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c bis e, Nr. 15 Buchstabe c
und d, Nr. 41 bis Nr. 46, Nr. 51, Nr. 63 bis Nr. 65, Nr. 67 und

Nr. 70, Artikel 5 Nr. 10, Artikel 44 Nr. 20, Nr. 22 Buchstabe b

und Nr. 24, Artikel 72, Artikel 73, Artikel 75 Nr. 5 und Arti-

kel 78 Nr. 2 treten am 1. Januar 2006 in Kraft.
  (6) Das Gesetz zur Abgaben- und Gerichtskosten-
befreiung im Rahmen der Organisationsreform in der ge-
setzlichen Rentenversicherung tritt am 31. Dezember 2010
außer Kraft.
                                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
                                 im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                   Berlin, den 9. Dezember 2004
                                         Für den Bundespräsidenten
                                        Der Präsident des Bundesrates
                                              Matthias Platzeck
                                                 Der Bundeskanzler
                                                 Gerhard Schröder
                                           Die Bundesministerin
                                   für Gesundheit und Soziale
                                               Ulla Schmidt
Sicherung

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3242. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 734bb75ed43ddaec….