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Artikel 54 · BT-Drs. 19/13824 · S. 273

Zu Artikel 54 (Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte)

Zu Artikel 54 (Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte)
Zu Nummer 1
(Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des BVG

Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
(§ 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2)
Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des BVG und des Inkrafttretens des SGB XIV.

Zu Buchstabe b
(§ 3 Absatz 4 Satz 6)
Eine Verletztenrente aus der Gesetzlichen Unfallversicherung wird nur in Höhe des Unterschiedsbetrages zwi-
schen der gezahlten Verletztenrente und dem Betrag nach § 93 Absatz 1 Satz 1 SGB VI berücksichtigt. Es handelt
sich hiermit um eine Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des BVG und des Inkrafttretens des SGB XIV.

Zu Nummer 3
(§ 85)
Die Übergangsregelung gewährleistet, dass bei der Anwendung der genannten Vorschriften das Versorgungs-
krankengeld, das auf Grund der Vorschriften zu den Besitzständen nach Kapitel 23 SGB XIV nach Inkrafttreten
des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts gewährt wird, so zu berücksichtigen ist wie das
Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV.

Zu Nummer 4
(§ 106)
Es handelt sich um Folgeänderungen auf Grund der Aufhebung des BVG und des Inkrafttretens des SGB XIV.

Zu Nummer 5
(§ 130)
Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des BVG.

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Herkunft

BT-Drs. 19/13824, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 924.371–925.688 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert e2cc6975814c38cd….

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