Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 38 Überbrückungsgeld
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/38#abs-1 (1) Nach dem Tode versicherter Landwirte erhalten Witwen oder Witwer Überbrückungsgeld, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/38#abs-2 (2) Für die Berechnung des Überbrückungsgeldes gelten die Vorschriften über die Berechnung einer Regelaltersrente entsprechend unter Berücksichtigung der bis zum Tode des Unternehmers von diesem gezahlten Beiträge.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/38#abs-3 (3) Das Überbrückungsgeld wird längstens für die Dauer der auf den Sterbemonat des Unternehmers folgenden drei Jahre gezahlt. Es gelten die Vorschriften über Beginn, Änderung, Ende, Ausschluß und Minderung von Renten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/38#abs-4 (4) Der Anspruch ruht während der Zeit, in der Betriebs- oder Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts gestellt oder Witwenrente oder Witwerrente bezogen wird.