Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 19/4948 · S. 30
Zu Artikel 4 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 4 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) Mit dem Tarifautonomiestärkungsgesetz wurden die Zeitgrenzen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung beginnend ab dem Jahr 2015 übergangsweise von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen auf drei Monate oder 70 Arbeitstage angehoben. Damit wurde möglichen Problemen insbesondere bei der Saisonar- beit durch die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns Rechnung getragen. In der Landwirtschaft, insbesondere im Sonderkulturbereich, und im Hotel- und Gaststättengewerbe hat Saison- arbeit einen besonders hohen Stellenwert. Für die in diesen Bereichen angesiedelten Betriebe stellt die Möglich- keit, saisonale Arbeitskräfte für drei Monate ohne aufwendigen Personalwechsel kurzfristig beschäftigen zu kön- nen, eine spürbare Entlastung dar. Seit Einführung der Regelung wurden keine sozialpolitisch bedenklichen Entwicklungen festgestellt, die einer Entfristung der erhöhten Zeitgrenzen entgegenstehen würden. Die Anzahl der kurzfristigen Beschäftigungen hat sich in diesem Zeitraum kaum verändert. Die Zeitgrenzen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäf- tigung werden daher dauerhaft auf drei Monate oder 70 Arbeitstage angehoben.
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Herkunft
BT-Drs. 19/4948, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 98.817–100.040 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert e93d0ea74ba1b1e7….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP