Rechtsprechung / VGH Hessen / 11. Senat / 2005

VGH Hessen Beschluss vom 19.01.2005 – 11 TE 3706/04

11. Senat · ECLI:DE:VGHHE:2005:0119.11TE3706.04.0A

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Tenor§

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 26. Oktober 2004 (Az.: 9 E 4666/03) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

Randnummer1

Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung  im erstinstanzlichen Beschluss vom 26. Oktober 2004 eingelegte Beschwerde ist  gemäß §§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG  statthaft und zulässig. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der Senat,  nicht etwa eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen. Zwar gilt die  Regelung des § 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz GKG über die Zuständigkeit des -  originären - Einzelrichters im Verfahren der Beschwerde gegen Entscheidungen  über Erinnerungen gegen den Kostenansatz gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4 GKG bei  Beschwerden gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entsprechend. Nach  § 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz GKG ist aber nur dann ein Mitglied des  Beschwerdegerichts als Einzelrichter zuständig, wenn die angefochtene  Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde.  Dies ist hier nicht der Fall.

Randnummer2

Der in Streit stehende Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts ist zwar  durch die Berichterstatterin allein erlassen worden. Sie ist hierbei aber  mangels vorheriger Übertragung des Rechtsstreits nach § 6 Abs. 1 VwGO nicht als  Einzelrichterin tätig geworden. Vielmehr hat sie über den Streitwert gemäß §  87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO als Berichterstatterin im vorbereitenden  Verfahren an Stelle des Senats entschieden. Der zum Teil vertretenen Ansicht,  das Beschwerdegericht entscheide auch in diesem Fall in analoger Anwendung von  § 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz GKG durch eines seiner Mitglieder als  Einzelrichter (vgl. Fölsch, Rpfleger 2004, 385 [389], mit weiteren Nachweisen)  vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Regelung des § 66 Abs. 6 GKG ist  an die Vorschrift des § 568 ZPO angelehnt (vgl. die Gesetzesbegründung,  BT-Drucks. 15/1971, S. 157). Diese Bestimmung greift mit der Verwendung des  Begriffs "Einzelrichter" auf die Terminologie des Gerichtsverfassungsgesetzes  (vgl. § 22 Abs. 4 GVG) und die der Zivilprozessordnung (§ 348, 348a, 526, 527  ZPO) zurück. Die durch diese Bestimmungen normierte Zuständigkeit des  originären Einzelrichters bzw. des Einzelrichters kraft Übertragung des  Rechtsstreits ist strikt von der durch § 349 Abs. 2 und 3 ZPO begründeten  Kompetenz des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen zu unterscheiden,  bestimmte Entscheidungen an Stelle der Kammer zu treffen oder im Einverständnis  der Parteien an ihrer Stelle ganz über die Sache zu befinden (vgl. zum  Vorstehenden: BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003 - II ZB 27/02 -, NJW 2004,  856 [857]). Da die hier in Rede stehenden Vorschriften des § 87a Abs. 1 und 2  VwGO hinsichtlich der Entscheidungskompetenz des Vorsitzenden bzw. der des  Berichterstatters nach § 87 a Abs. 3 VwGO dem Grunde nach der Zuständigkeit des  Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen nach § 349 Abs. 2 und 3 ZPO  entsprechen, ist für den Bereich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine  abweichende Beurteilung nicht angezeigt. Für die teilweise ins Auge gefasste  entsprechende Anwendung von § 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz GKG ist unter  diesen Umständen kein Raum, da sich angesichts der dargestellten  terminologischen Eindeutigkeit eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes  nicht feststellen lässt (vgl. zur Rechtslage nach § 568 ZPO: BGH, Beschluss vom  20. Oktober 2003, a.a.O.).

Randnummer3

Die Beschwerde ist unbegründet.

Randnummer4

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das bei ihm unter dem  Aktenzeichen 9 E 4666/03 anhängig gewesene Klageverfahren zu Recht auf 4.000  Euro festgesetzt. Für die von dem Beschwerdeführer verlangte höhere Bemessung  des Streitwerts besteht keine Grundlage.

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Für die Streitwertfestsetzung erster Instanz ist auf § 13 Abs. 1 GKG in der bis  zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975  (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuregelung des  Internationalen Insolvenzrechts vom 14. März 2003 (BGBl. I S. 345) - im  Folgenden: GKG 1975 - (vgl. die Übergangsvorschrift des § 72 Nr. 1 GKG in der  seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des  Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718) abzustellen. Danach ist in  verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Streitwert grundsätzlich nach der sich  aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen  zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine  genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 4.000 Euro anzunehmen. Für die  Wertberechnung ist nach § 15 GKG 1975 - allein - der Zeitpunkt der die Instanz  einleitenden Antragstellung maßgeblich.

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Der Kläger hatte mit seiner am 16. Oktober 2003 erhobenen Verpflichtungsklage  eine Zulassung der Überschreitung des festgesetzten Rehwildabschussplans für  den gemeinschaftlichen Jagdbezirk N. für die Jagdjahre 2002/2003 und 2003/2004  begehrt. In Bezug auf diesen Streitgegenstand hat das Verwaltungsgericht in  seinem Beschluss vom 26. Oktober 2004 den Streitwert unter Anwendung von § 13  Abs. 1 Satz 2 GKG 1975 ohne Rechtsfehler mit dem sog Auffangstreitwert in Höhe  von 4.000 Euro bemessen. Der Umstand, dass in dem vor dem Verwaltungsgericht am  21. Oktober 2004 geschlossenen Vergleich zwischen den Beteiligten auch eine  einvernehmliche Regelung bezüglich der nachfolgenden Jagdjahre 2004/2005 und  2006/2007 erzielt worden ist, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Klägers  keine Erhöhung des Streitwerts auf 8.000 Euro, denn die Abschussplanung für  diesen Zeitraum war nicht Gegenstand des zum maßgeblichen Zeitpunkt der  Klageerhebung gestellten Antrags.

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Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei.

Randnummer8

Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Randnummer9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG 1975).