§ 568 Originärer Einzelrichter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.158
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Nach Gewicht
- BVerfG, 17.12.2025 – 2 BvR 2270/22Stattgebender Kammerbeschluss: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde in einem Insolvenzverfahren - Beschwerderecht eines Gläubigers gegen die Ablehnung eines Antrags der Gläubigerversammlung auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters als Frage von grundsätzlicher Bedeutung iSd § 574 Abs 2 Nr 1 und 2 ZPO - Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch willkürliche Nichtübertragung der Sache vom Einzelrichter auf die Kammer gem § 568 S 2 Nr 2 ZPO
- BGH, 20.10.2003 – II ZB 27/02Zivilprozessrecht: Anwendbarkeit von § 568 Satz 1 ZPO auf Entscheidungen des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- BGH, 11.02.2003 – VIII ZB 56/02Zitiert von 8
- BGH, 23.04.2024 – VIII ZB 75/23Verfahrensfehler aufgrund der Entscheidung des Beschwerdegerichts durch die Zivilkammer statt durch den EinzelrichterZitiert von 1
- BGH, 30.04.2020 – I ZB 61/19Grenzen der Zuständigkeit des vollbesetzten Spruchkörpers nach sofortige Beschwerde gegen Entscheidung des Einzelrichters; Räumungsvollstreckung: Rechtsnachfolgeklausel; Fortsetzung des Mietverhältnisses durch überlebenden Mieter; Besitz - Gewahrsam - unmittelbarer Besitz; fiktiver Erbenbesitz; Räumungstitel gegenüber mehreren Mitmietern; Vollstreckung in den Nachlass durch Wegschaffen von GegenständenZitiert von 18
- OLG Düsseldorf, 17.03.2016 – I-18 W 81/15
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 27.07.2026 – 6 W 57/26
- OLG Stuttgart, 26.03.2026 – 21 W 24/25
- OLG Saarbrücken, 24.03.2026 – 3 W 12/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 568 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.