Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Stand: 10.06.2019
Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.
Wird zitiert von 4.975 Entscheidungen zu § 13 GKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 29.07.1999 – VII E 6/99Streitwert bei eidesstattlicher Versicherung: Bemessung nach dem Regelsatz von 50% der Steuerrückstände und Begrenzung auf den Höchstbetrag von 1 Mio. DM Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 7
- OVG NRW, 01.02.2001 – 13 E 686/00
- OVG NRW, 01.02.2001 – 13 E 898/00Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 20.02.2004 – 4 S 2381/03Zitiert von 5
- OVG Sachsen-Anhalt, 29.10.2012 – 4 M 145/12Zitiert von 2
- LSG NRW, 27.05.2004 – L 2 B 15/03 KR
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 22.10.2025 – 1 E 534/25Zitiert von 2
- OVG NRW, 05.09.2025 – 1 E 480/25
- OLG Hamburg, 13.03.2025 – 3 U 99/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 466)
BGBl. 2019 I S. 466
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.