Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 6
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3.669
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 10.11.1999 – 6 C 30.98Zivildienst: Voraussetzungen der Hinausschiebung der Altersgrenze bei Auslandsaufenthalt zu Promotionszwecken; Genehmigungspflicht und europäische Freizügigkeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 56
- OVG Niedersachsen, 27.05.2025 – 8 ME 132/24Zitiert von 7
- VGH Baden-Württemberg, 20.06.2017 – DL 13 S 214/17Zitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.02.2025 – 2 L 124/24.ZZitiert von 1
- VG Stuttgart, 09.06.2005 – 11 K 1139/04Zitiert von 1
- BVerwG, 05.07.2011 – 8 B 9/11Rüge der Übertragung auf den EinzelrichterZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 30.06.2026 – 6 B 426/26
- VG Potsdam, 18.06.2026 – VG 6 K 2554/20
- VG Düsseldorf, 18.06.2026 – 6 K 7363/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/6#abs-1 (1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/6#abs-2 (2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/6#abs-3 (3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/6#abs-4 (4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.