Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/68#abs-1 (1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/68#abs-2 (2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/68#abs-3 (3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Wird zitiert von 10.802 Entscheidungen zu § 68 GKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 30.01.2024 – 11 Ko 1250/23
- OLG Braunschweig, 26.11.2025 – 3 W 2/25
- VGH Hessen, 25.08.2023 – 2 E 1867/22Zitiert von 1
- VGH Hessen, 04.09.2023 – 3 E 1117/23Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2022 – OVG 12 L 39/22Zitiert von 2
- LG Freiburg, 12.02.2003 – 4 T 308/02; 4 T 309/02Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 23.09.2026 – 6 B 710/26Einstellung in den Polizeivollzugsdienst; fehlende Glaubhaftmachung der gesundheitlichen Eignung bei Asthma bronchiale Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 23.09.2026 – 10 A 550/25Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Eintragung eines Wirtschaftshofs in die Denkmalliste Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 22.09.2026 – 10 A 773/25Erlaubnis zum Abbruch eines Baudenkmals; Anforderungen an den Nachweis der Unverkäuflichkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.01.2026 in Kraft
§ 68 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 318)
BGBl. 2025 I Nr. 318
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.