§ 348a Obligatorischer Einzelrichter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 133
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 17.03.2016 – I-18 W 81/15
- OLG Braunschweig, 15.12.2022 – 4 W 28/22Zitiert von 2
- OLG Braunschweig, 14.02.2022 – 4 W 16/21Zitiert von 18
- LG Darmstadt, 25.10.2021 – 26 O 143/21
- OLG Braunschweig, 02.03.2022 – 4 W 4/22Zitiert von 11
- BGH, 01.02.2024 – VII ZR 171/22Notwendigkeit der Zurückverweisung wegen Verfahrensfehlers; Ersatz von Mehrkosten aufgrund gekündigten BauvertragsZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.04.2026 – II ZR 113/23
- LG Erfurt, 12.02.2026 – 8 T 241/25
- OLG Brandenburg, 03.12.2025 – 1 W 60/25
133 Entscheidungen zu § 348a ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 348a ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/348a#abs-1 (1) Ist eine originäre Einzelrichterzuständigkeit nach § 348 Abs. 1 nicht begründet, überträgt die Zivilkammer die Sache durch Beschluss einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/348a#abs-2 (2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. Sie entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien durch Beschluss. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/348a#abs-3 (3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.