Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 25 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Stand: 10.06.2019
Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.
Wird zitiert von 1.492 Entscheidungen zu § 25 GKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 16.06.2006 – 13 E 786/04Zitiert von 4
- OLG Köln, 11.11.1999 – 12 W 48/99
- OVG NRW, 11.07.2002 – 13 E 202/02Zitiert von 1
- OVG NRW, 22.12.1999 – 16 E 704/99Zitiert von 1
- OLG Hamm, 02.03.2006 – 28 U 135/05Zitiert von 4
- OLG Koblenz, 20.01.2004 – 12 W 35/04Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 07.01.2025 – 12 S 44/24Zitiert von 1
- KG, 16.10.2023 – 6 W 31/23
- LAG München, 06.06.2023 – 3 Ta 59/23Gegenstandswertfestsetzung - Vergleichsmehrwert - Anwendbarkeit des Verschlechterungsverbots Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 25 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.