Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 22
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Arnsberg, 25.09.2008 – 2 K 85/08Zitiert von 2
- VG Arnsberg, 11.02.2008 – 2 L 31/08Zitiert von 1
- OLG Hamm, 15.07.2025 – 25 W 124/25
- BVerfG, 27.06.1974 – 2 BvR 429/72, 2 BvR 641/72, 2 BvR 700/72, 2 BvR 813/72, 2 BvR 9/73, 2 BvR 24/73, 2 BvR 25/73, 2 BvR 47/73, 2 BvR 215/73, 2 BvR 370/73, 2 BvR 388/73, 2 BvR 390/73, 2 BvR 682/73, 2 BvR 693/73 · Amtsbezeichnung der RichterZitiert von 1
- BGH, 04.03.2015 – RiZ (R) 4/14Richterdienstrecht: Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit durch vorbereitende Maßnahme für die dienstliche Beurteilung der Richteramtsausübung
- BGH, 28.04.2011 – V ZB 118/10Abschiebungshaft: Anordnung durch einen Richter auf Probe; Eröffnung des Haftantrags zu Beginn der AnhörungZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 13.04.2026 – 3 CE 26.272
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2025 – 1 LB 411/24 OVG
- Dienstgericht Meiningen, 24.06.2022 – DG 2/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/22#abs-1 (1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/22#abs-2 (2) Einem Richter beim Amtsgericht kann zugleich ein weiteres Richteramt bei einem anderen Amtsgericht oder bei einem Landgericht übertragen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/22#abs-3 (3) Die allgemeine Dienstaufsicht kann von der Landesjustizverwaltung dem Präsidenten des übergeordneten Landgerichts übertragen werden. Geschieht dies nicht, so ist, wenn das Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt ist, einem von ihnen von der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaufsicht zu übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/22#abs-4 (4) Jeder Richter beim Amtsgericht erledigt die ihm obliegenden Geschäfte, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, als Einzelrichter.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/22#abs-5 (5) Es können Richter kraft Auftrags verwendet werden. Richter auf Probe können verwendet werden, soweit sich aus Absatz 6, § 23b Absatz 3 Satz 2 bis 5, § 23c Abs. 2 oder § 29 Abs. 1 Satz 2 nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/22#abs-6 (6) Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte in Insolvenz- und Restrukturierungssachen nicht wahrnehmen. Richter in Insolvenz- und Restrukturierungssachen sollen, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Richtergeschäftsaufgabe erforderlich ist, über belegbare Kenntnisse auf den Gebieten des Insolvenzrechts, des Restrukturierungsrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie über Grundkenntnisse der für das Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rechnungswesens verfügen. Einem Richter, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Insolvenz- oder Restrukturierungsrichters nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist.