§ 526 Entscheidender Richter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 174
Nach Gewicht
- BGH, 10.11.2022 – III ZR 13/22Berufungsverfahren: Pflicht des Einzelrichters zur Vorlage der Rechtssache an den vollbesetzten Spruchkörper zur Übernahme; grundsätzliche Bedeutung der Sache; von Amts wegen zu berücksichtigende unterlassene VorlageZitiert von 6
- BGH, 17.03.2023 – V ZR 109/22Berufungsverfahren: Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen Richters durch den EinzelrichterZitiert von 5
- BGH, 10.11.2022 – III ZR 36/22
- BGH, 17.11.2022 – VII ZR 297/21Berufungsverfahren: Pflicht des Einzelrichters zur Vorlage des Rechtsstreits an das Kollegium zur Entscheidung über eine Übernahme; Folgen der Nichtbeachtung der VorlagepflichtZitiert von 3
- BGH, 05.02.2026 – III ZR 74/25Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes auf Unternehmer; verfassungsrechtliche Prüfung des Zulassungserfordernisses und der Nichtigkeitsfolge - FernunterrichtsschutzgesetzZitiert von 2
- BSG, 14.10.2020 – B 4 AS 188/20 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - gesetzlicher Richter - Berufungsverfahren - Übertragung des Verfahrens auf den Berichterstatter - Anhörung vor Übertragung - RückübertragungZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.01.2026 – V ZR 91/25(Anspruch auf Genehmigung eines Nachtrags zu einer Teilungserklärung aus einer in einem Bauträgervertrag geregelten Mitwirkungsverpflichtung bei Unwirksamkeit einer Klausel)Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 15.01.2026 – 5 UF 146/25
- BGH, 19.12.2025 – V ZR 44/25Verbotene Eigenmacht bei Überschreitung der Parkzeit auf privatem Parkplatz
174 Entscheidungen zu § 526 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 526 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/526#abs-1 (1) Das Berufungsgericht kann durch Beschluss den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/526#abs-2 (2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit dem Berufungsgericht zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
Das Berufungsgericht übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. Es entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien durch Beschluss. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/526#abs-3 (3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/526#abs-4 (4) In Sachen der Kammer für Handelssachen kann Einzelrichter nur der Vorsitzende sein.