Gesetze / Gerichtskostengesetz

GKG

§ 15 Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/15#abs-1 (1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist spätestens bei der Bestimmung des Zwangsversteigerungstermins ein Vorschuss in Höhe des Doppelten einer Gebühr für die Abhaltung des Versteigerungstermins zu erheben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/15#abs-2 (2) Im Zwangsverwaltungsverfahren hat der Antragsteller jährlich einen angemessenen Gebührenvorschuss zu zahlen.

←§ 14 →§ 16