Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 72 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
Stand: 01.01.2026
Die §§ 66, 68 und 69 sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden
Satz 1 gilt entsprechend bei Verweisungen auf die dort genannten Vorschriften.
Wird zitiert von 1.341 Entscheidungen zu § 72 GKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.05.2006 – XII ZB 233/05Zitiert von 5
- OLG Karlsruhe, 03.07.2020 – 20 WF 41/20
- LSG NRW, 21.10.2008 – L 16 B 40/06 KR
- OVG NRW, 09.09.2008 – 5 E 1093/08Zitiert von 9
- OVG NRW, 22.07.2005 – 15 E 915/05Zitiert von 1
- BVerwG, 07.02.2006 – 3 B 108.05
Zuletzt entschieden
- KG, 07.04.2026 – 26 W 9/26
- OVG NRW, 13.03.2026 – 16 E 721/25Zitiert von 1
- OVG NRW, 23.02.2026 – 1 E 381/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 72 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 318)
BGBl. 2025 I Nr. 318
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.