Rechtsprechung / VG Minden / 11. Kammer / 2026
VG Minden Urteil vom 04.08.2026 – 11 K 6151/25
11. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2026:0804.11K6151.25.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen die von der Beklagten nach einer Abschleppmaßnahme erhobenen Kosten und Gebühren.
Sie ist Halterin eines LKW Mercedes-Benz Atego mit dem amtlichen Kennzeichen N03. Das Fahrzeug war am 23.07.2025 in der G.-straße 22 ab 11:05 Uhr im absoluten Haltverbot (Zeichen 283) abgestellt. Das Haltverbot war durch ein entsprechendes Zusatzzeichen beschränkt auf LKW. Nachdem Mitarbeiter der Beklagten den verbotswidrigen Parkvorgang festgestellt hatten, wurde das Abschleppunternehmen M. GmbH, dessen Sitz sich ca. 3 bis 4 Kilometer von der Einsatzadresse entfernt befindet, um 12:18 Uhr beauftragt, um das Fahrzeug abzuschleppen.
Das Fahrzeug wurde an die Adresse G.-straße 22 umgesetzt. Dafür stellte die M. GmbH der Beklagten am 25.07.2025 Kosten i.H.v. 822,59 € inkl. MwSt. in Rechnung.
Nach vorheriger Anhörung setzte die Beklagte mit Leistungsbescheid vom 31.10.2025 gegenüber der Klägerin Kosten in Höhe von 886,95 € fest, wobei 822,59 € auf die Umsetzung, 60,00 € auf die Verwaltungsgebühr für die Durchführung der Ersatzvornahme und 4,36 € auf Zustellungskosten entfielen.
Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass das Fahrzeug im absoluten Halteverbot (Zeichen 283) verbotswidrig abgestellt worden sei. Durch den Verstoß gegen §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG und 52.2 BKat liege eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 14 OBG NRW vor. Diese Gefahr sei nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens zu beseitigen gewesen und ein Abschleppunternehmen beauftragt worden, um das Fahrzeug im Wege der Ersatzvornahme umzusetzen. Als Verantwortliche gemäß §§ 17 und/oder 18 OBG NRW sei die Klägerin verpflichtet, die Kosten der Ersatzvornahme gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 und 7 Ausführungsverordnung VwVG (VO VwVG NRW) i.V.m. §§ 59 Abs. 1 und 77 VwVG NRW zu erstatten. Darüber hinaus werde gemäß § 77 Abs. 2 VwVG NRW i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW eine Verwaltungsgebühr erhoben. Da es sich um einen Fall mit insgesamt geringem bis mittlerem Aufwand handele, sei die Gebühr im unteren Drittel des Gebührenrahmens auf 60,00 € festgesetzt worden.
Die Klägerin hat am 03.12.2025 Klage erhoben und zum Aktenzeichen 11 L 2233/25 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den sie am 05.01.2026 zurückgenommen hat.
Zur Begründung ihrer Klage vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die Beauftragung des Abschleppunternehmens unverhältnismäßig gewesen sei. Der Beklagten sei bekannt, dass es aufgrund mangelnder Park- und Haltemöglichkeiten im Umfeld des in der B.-straße gelegenen Paketzentrums regelmäßig zu Verstößen gegen das absolute Halteverbot komme. Es sei Aufgabe der Beklagten, die Beschilderung der Verkehrssituation anzupassen. Eine konkrete Verkehrsgefährdung, die eine Umsetzung des Fahrzeugs erfordern würde, habe nicht vorgelegen. Es fehle insgesamt an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung.
Eine Prüfung der Höhe der veranschlagten Kosten sei nicht möglich, da die Rechnung der Firma M. GmbH konkrete Angaben weder zu den abzuschleppenden Fahrzeugen noch zum Abschleppfahrzeug und zu den Zusatzmaterialien enthalte; wie hoch der tatsächliche Zeitaufwand gewesen sei, sei ebenfalls nicht erkennbar. Es gebe keinen in Einsatzminuten heruntergebrochenen Leistungsnachweis.
Ausweislich der Preis- und Strukturumfrage im Bergungs- und Abschleppgewerbe 2024 des Verbands der Bergungs- und Abschleppunternehmen e.V. (VBA) (im Folgenden: Preis- und Strukturumfrage) würden für die Nutzung einer selbstfahrenden Zugmaschine üblicherweise Beträge von 260,00 € bis 453,00 € (netto) in Rechnung gestellt. Der geforderte Stundensatz von 395,00 € netto sei unangemessen hoch. Da die M. GmbH als hochpreisiges Abschleppunternehmen bekannt sei und von der Beklagten für zahlreiche Abschleppvorgänge beauftragt werde, hätten Vergleichsangebote eingeholt und im Ergebnis ein anderes Unternehmen beauftragt werden müssen. Es liege ein Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit vor.
Die Nutzung eines Vier-Achs-Abschleppwagens sei nicht erforderlich gewesen, da auch mit einem Zwei-Achs-Abschleppwagen Fahrzeuge bis 40 Tonnen abgeschleppt werden könnten.
Eine „erschwerte Konstellation“, die nach der Preis- und Strukturumfrage den Einsatz einer zweiten Kraft erfordern könne, liege nicht vor. Das Gewerbegebiet sei übersichtlich. Die Firma M. setze ihrer Kenntnis nach für die Durchführung eines Abschleppvorgangs tatsächlich nur eine Person ein.
Da die Wegstrecke vom Firmengelände der Firma M. bis zum Abschlepport circa 4 km betrage und in 10 Minuten zurückgelegt werden könne, seien für Hin- und Rückfahrt maximal 20 Minuten zu veranschlagen. Die Hubbrille gehöre nach der Preis- und Strukturumfrage zur Standardausrüstung des Abschleppfahrzeugs. Kosten für eine Umrüstung seien im Stundenverrechnungssatz enthalten. Ein Wechsel der Aufnahmevorrichtung am Abschleppfahrzeug dauere auch nur wenige Minuten. Dass die Firma M. die Einsatzdauer inklusive Umrüstung, Wegstrecke, Fotos, Dokumentation usw. mit 1,75 Stunden angebe, sei nicht plausibel.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 31.10.2025 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass die Kostenforderung nicht überhöht sei. Bei den in der Preis- und Strukturumfrage angegebenen Sätzen handele es sich um Stundensätze. Unter Berücksichtigung des tatsächlich benötigten Zeitaufwandes inklusive der Vor- und Nachrüstzeit sei der Betrag angemessen. Das Abschleppfahrzeug müsse vor seinem Einsatz umgerüstet werden, da es regelmäßig mit einer Achsgabel ausgestattet sei, die für den Einsatz verunfallter Fahrzeuge genutzt werde, für das Abschleppen eines falsch geparkten LKW aber eine Brille, die mitlenken könne, erforderlich sei. Der An- und spätere Abbau der Brille dauere insgesamt ca. 40 Minuten. Die Umsetzung habe deshalb viel Zeit beansprucht, da das Fahrzeug vorne und hinten zugeparkt gewesen sei.
Ausweislich der Preis- und Strukturumfrage werde für einen Vier-Achs-Abschleppwagen ein Durchschnittsstundensatz von 415,17 € berechnet, sodass sich für eine Nutzungsdauer von 1,75 Stunden ein Betrag von 726,55 € netto ergebe. Der von der Firma M. berechnete Nettogesamtbetrag von 691,25 € liege demnach 35,30 € unter diesem Durchschnittswert.
Für das Abschleppen eines LKW sei eine sog. selbstfahrende Arbeitsmaschine (Nr. 5a der Preis- und Strukturumfrage) erforderlich. Nur der Vier-Achser sei für alle Eventualitäten einsetzbar, beispielsweise für das Anheben des LKW von vorne oder hinten, für den Fall des Fehlens eines VDZ-Systems und eines erforderlichen Ausbaus der Kardanwelle.
Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Preis- und Strukturumfrage nur den Einsatz einer Kraft beinhalte; das Abschleppen eines LKW erfordere aber zwingend eine zweite Kraft, die nach der Preiskalkulation des VBA mit 84,02 € pro Stunde netto angesetzt werde. Beispielsweise müsse der LKW durch eine Person abgesichert werden, während die andere unter dem LKW liege. Es bestehe im Vergleich zum Abschleppen eines PKW ein erhöhtes Verletzungsrisiko. Der zweite Fahrer sei in dem berechneten Stundensatz der M. GmbH bereits enthalten. Der in der Preis- und Strukturumfrage angegebene Betrag umfasse zudem keinerlei Hilfsmittel oder Sonderausstattung im Schwerlastbereich. Der Vier-Achser sei über die Standardausrüstung hinaus u.a. mit einem VDZ-System, Kompressoren, Bergekissen, Drehmomentvervielfältiger, Schweiß- und Schneidgerät, Kettenzug und Spannkette ausgestattet. Generell verhielten sich die VBA-Empfehlungen zum Abschleppen eines verunfallten oder defekten Fahrzeugs (Bergungen). Das Abschleppen eines Falschparkers gestalte sich schwieriger, da kein Zündschlüssel vorhanden und die Handbremse und ein eingelegter Gang gelöst werden müssten. Die oft engen örtlichen Gegebenheiten würden das Abschleppen schließlich ebenfalls aufwändiger machen, als dies in der Preis- und Strukturumfrage berücksichtigt sei.
In der mündlichen Verhandlung ist der Teamleiter der M. GmbH informatorisch angehört worden. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.08.2026 wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die Gerichtsakten der weiteren am 04.08.2026 verhandelten Klageverfahren nebst zugehörigen Eilverfahren sowie die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Sämtliche Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 31.10.2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1.
Die Anforderung der Kosten in Höhe von 822,59 € (Ziffer 1 des Bescheides vom 31.10.2025) findet ihre Rechtsgrundlage in § 77 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW.
a)
Die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob eine Abschleppmaßnahme, bei der ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug von seiner Parkposition entfernt und auf behördlichen Stellflächen oder auf dem Gelände des beauftragten Abschleppunternehmens abgestellt wird, eine Sicherstellung ist,
so VG Köln, Urteil vom 15.04.2026 - 20 K 6851/24 -, juris Rn. 26 ff. mit Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 16.02.1982 - 4 A 78/81 -, NJW 1982, 2277 (2278),
oder aber eine Amtshandlung nach dem VwVG NRW in Form einer Ersatzvornahme darstellt,
so OVG NRW, Urteil vom 20.08.2020 - 5 A 2289/18 -, juris Rn. 26,
bedarf keiner Klärung. Sie wurde von der Rechtsprechung bislang regelmäßig offengelassen, weil es bis zum Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes NRW vom 19.12.2023 (GV. NRW. 1394) am 29.12.2023 darauf nicht ankam. In beiden Varianten ist gleichermaßen eine gegenwärtige Gefahr erforderlich (§ 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW i.V.m. § 43 Nr. 1 PolG NRW bzw. § 55 Abs. 2 VwVG NRW) und die Kostenerhebung erfolgte einheitlich nach § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, weil § 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW die entsprechende Geltung des § 46 PolG NRW anordnet, der wiederum in Absatz 3 Satz 3 die Anwendung des § 77 VwVG NRW vorsah.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.11.2000 - 5 A 2625/00 -, juris Rn. 13; VG Köln, Urteil vom 15.04.2026 - 20 K 6851/24 -, juris Rn. 20.
Aufgrund der Änderung von § 46 Abs. 3 Satz 3 PolG NRW kommt § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW als Ermächtigungsgrundlage für die Kostenerhebung nur noch dann in Betracht, wenn die Abschleppmaßnahme eine Ersatzvornahme darstellt.
Da der Begriff der Sicherstellung jedenfalls die Inbesitznahme der Sache im Sinne der Begründung hoheitlichen Gewahrsams unter Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft des vorherigen Gewahrsamsinhabers erfordert,
so auch VG Köln, Urteil vom 15.04.2026 - 20 K 6851/24 -, juris Rn. 27 ff., 56 und 64 m.w.N.,
und eine Verbringung des Fahrzeuges der Klägerin auf behördliche Stellflächen oder auf das Gelände der M. GmbH weder erfolgt ist noch beabsichtigt war, handelt es sich mangels Bruches des Gewahrsams der Klägerin nicht um eine Sicherstellung. Vielmehr wurde das Fahrzeug - ohne dass es in behördlichen Gewahrsam genommen wurde - innerhalb derselben Straße umgesetzt.
Die damit als Ersatzvornahme zu qualifizierende Maßnahme muss die Anforderungen für einen Sofortvollzug nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW erfüllen, auch wenn mit dem Verkehrszeichen 283 „Absolutes Halteverbot“ nach § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2, Abschnitt 8, lfd. Nr. 62, eine vollziehbare Grundverfügung vorliegt. Für das Verfahren nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW fehlt es an der im gestreckten Verfahren zwingend vorgeschriebenen Zwangsmittelfestsetzung (vgl. § 64 Satz 2 VwVG NRW). In diesem Fall kann im Wege eines Erst-Recht-Schlusses auf die Regelungen des Sofortvollzugs zurückgegriffen werden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.08.2020 - 5 A 2289/18 -, juris Rn. 27 f. m.w.N.
b)
An der formellen Rechtmäßigkeit der Kostenanforderung bestehen keine Zweifel; insbesondere wurde die Klägerin mit Schreiben vom 04.09.2025 ordnungsgemäß angehört.
c)
Die auf der Rechtsfolgenseite als gebundene Verwaltungsentscheidung zu qualifizierende Kostenanforderung ist materiell rechtmäßig.
aa)
Die Voraussetzungen für eine nach §§ 55 Abs. 2 VwVG NRW im Sofortvollzug zulässige Ersatzvornahme liegen vor.
Gemäß §§ 55 Abs. 2, 63 Abs. 1 Satz 5, 64 Satz 2 VwVG NRW kann Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt sowie ohne vorherige Androhung und Festsetzung des Zwangsmittels angewendet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde innerhalb ihrer Befugnisse handelt.
Eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 14 Abs. 1 OBG NRW bestand. Der LKW mit dem amtlichen Kennzeichen N03 war am 23.07.2025 von 11:05 Uhr bis 12:18 Uhr unstreitig in J., G.-straße, im Bereich eines absoluten Haltverbots für LKW (ausgeschildert durch das Zeichen 283 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO und Zusatzzeichen) abgestellt. Hierin lag eine Verletzung der objektiven Rechtsordnung in Gestalt eines Verstoßes gegen §§ 1 Abs. 2, 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, § 24 StVG.
Der Einwand der Klägerin, aufgrund des bekannten Mangels an ausreichenden Parkmöglichkeiten und daraus resultierender wiederholter Verstöße gegen das absolute Haltverbot im Bereich des Paketzentrums an der B.-straße sei die Beklagte gehalten, die Gefahrenlage durch eine Anpassung der örtlichen Verkehrsbeschilderung oder die Schaffung weiterer Parkmöglichkeiten zu beseitigen, verfängt nicht. Auch wenn - unterstellt - Maßnahmen in dieser Hinsicht opportun wären, ändert dies nichts daran, dass das absolute Haltverbot zu dem Zeitpunkt, als das Fahrzeug der Klägerin dort parkte, wirksam und vollziehbar und deswegen als Bestandteil der objektiven Rechtsordnung zu beachten war.
Für den verbotswidrigen Zustand war die Klägerin als Fahrzeughalterin im Sinne des § 18 Abs. 1 OBG NRW verantwortlich.
Die Beklagte hat nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, § 114 Satz 1 VwGO. Insbesondere ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht festzustellen. Die eingeleitete Abschleppmaßnahme war geeignet, um den Rechtsverstoß zu beenden. Dass ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Beseitigung des Rechtsverstoßes vorhanden war, ist nicht erkennbar. Die Beauftragung eines Abschleppunternehmens war auch angemessen. Nach gefestigter höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung ist das Abschleppen eines im absoluten Haltverbot verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeuges möglich, ohne dass es einer konkreten Gefährdung oder Störung im Sinne einer Verkehrsbehinderung oder -gefährdung bedarf.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.1989 - BVerwG 7 B 179.89 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 15.05.1990 - 5 A 1687/89 -, juris Ls. 2 und Rn. 18 m.w.N.; HessVGH, Urteil vom 22.05.1990 - 11 UE 2056/89 -, juris Rn. 17; VG Hamburg, Urteil vom 05.10.2001 - 10 VG 2190/2001 -, juris Rn. 32, VG Bremen, Urteil vom 13.08.2009 - 5 K 3876/08 -, juris Rn. 23 m.w.N.
Denn gerade bei absoluten Haltverbotszonen können durch das verbotswidrige Abstellen typischerweise mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entstehen.
Vgl. VG Hamburg, a.a. O. juris Rn. 32 m.w.N.
Die Abschleppmaßnahme steht im Übrigen deshalb nicht außer Verhältnis zum bezweckten Erfolg, weil mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Dies ist beim Abstellen eines Fahrzeuges im Bereich eines absoluten Haltverbots regelmäßig
- vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.02.2002 - 3 B 149.01 -, juris Rn. 4, und vom 01.12.2000 - 3 B 51.00 -, juris Rn. 3 f.; OVG NRW, Beschluss vom 20.12. 2012 - 5 A 2802/11 -, juris Rn. 3 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2024 - 14 K 222/23 -, juris Rn. 48 ff. -
und konkret auch hinsichtlich des Haltverbots an der G.-straße der Fall. Es dient dem Zweck, anderen Fahrzeugen als LKW das Parken auf dem Seitenstreifen zu ermöglichen. Indem das Fahrzeug der Klägerin dort verbotswidrig abgestellt war, wurde dieser Zweck nicht erfüllt. Dies gilt umso mehr, als nicht nur kurzfristig, sondern über einen längeren Zeitraum gegen das absolute Haltverbot verstoßen wurde. Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Abschleppunternehmens um 12:18 Uhr hatte der LKW der Klägerin mindestens seit 11:05 Uhr und damit mehr als eine Stunde im Haltverbot gestanden.
Schließlich verfolgt das Abschleppen aus einem absoluten Haltverbot auch eine generalpräventive Zielsetzung, nämlich andere Kraftfahrer vom verbotswidrigen Halten oder Parken abzuhalten.
Vgl. Verwaltungsgerichtshof B-W, Urteil vom 15.01.1990 - 1 S 3673/88 - juris; VG Düsseldorf, a.a.O., juris Rn. 51.
bb)
Auch die Höhe der von der Beklagten erhobenen Kosten ist nicht zu beanstanden. Die Aufwendungen, die ihr für die Umsetzung in Rechnung gestellt wurden, betragen 691,25 € netto, zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer 822,59 € brutto (§ 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW).
Die Weitergabe der vom Abschleppunternehmer berechneten Kosten verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dass die Firma M. in ihrer Rechnung keine Angaben zu den verwendeten Zusatzmaterialien getätigt und auch keine minutengenaue Abrechnung vorgenommen hat, ist unschädlich. Es war zulässig, für die Umsetzung einen pauschalen Stundensatz von 395,00 € netto zu veranschlagen und im Viertelstundentakt abzurechnen, ohne die Arbeitsschritte und ihre Dauer in der Rechnung im Einzelnen weiter aufzuführen. Die im beigezogenen Verwaltungsvorgang enthaltene Dokumentation und die ergänzenden Ausführungen, die die Beklagte nach entsprechender Rückfrage bei der M. GmbH im gerichtlichen Verfahren gemacht hat, reichen aus, um die durchgeführte Maßnahme und den durch sie verursachten Kostenaufwand nachvollziehbar zu machen.
Bei massenhaft vorkommenden Abschleppvorgängen hat die Behörde, die für die Tatsachen, die eine Kostenpflicht des Bürgers begründen, nach allgemeinen Beweisregeln materiell beweispflichtig ist, den Beweis im Regelfall durch die aktenmäßige Dokumentation des betreffenden Vorganges erbracht. Insoweit besteht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die tatsächlichen Umstände, welche vom anordnenden Bediensteten dokumentiert worden sind, zutreffen.
Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 23.08.2021 - 9 K 1327/20 -, juris
Rn. 32 m.w.N.
Die Fotos im Verwaltungsvorgang (BA_001, Bl. 1 bis 3, 6 bis 10) belegen, dass der LKW der Klägerin im absoluten Haltverbot stand. Des Weiteren ist erkennbar, dass der LKW „zugeparkt“ war, sich nämlich vor und hinter ihm andere Fahrzeuge befanden. Überdies ist zu sehen, dass das Fahrzeug angehoben wurde.
Die Kosten einer - wie hier - aus Gründen der Gefahrenabwehr erfolgten Maßnahme werden in einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren lediglich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten überprüft. Eine sachverständige Kontrolle einzelner Kostenpositionen unter dem Aspekt einer ortsüblichen und angemessenen Vergütung ist regelmäßig nicht angezeigt, wenn sich keine Anhaltspunkte für eine grob unverhältnismäßige Kostenforderung ergeben. Der Kostenpflichtige hat lediglich einen Anspruch auf eine nicht übermäßige, nicht jedoch auf die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten kostengünstigste Maßnahme.
Vgl. VG Aachen, Urteil vom 03.12.2014 - 6 K 2804/12 -, juris Rn. 57; VG München, Urteil vom 13.04.2026 - M 23 K 25.6135 -, juris Rn. 23 m.w.N.
Daraus folgt für den Bereich der Gebühren, dass die Leistung des Bürgers in Gestalt der Gebühr und die konkrete Leistung der Verwaltung nicht in einem Missverhältnis zueinander stehen dürfen.
Vgl. SächsOVG, Beschluss vom 19.02.2024 - 6 D 25/23 -, juris Rn. 13; OVG HH, Urteil vom 28.03.2000 - 3 Bf 215/98 -, juris Rn. 37 m.w.N.; VG Saarland, Urteil vom 26.07.2017 - 6 K 15/17 -, juris Rn. 43.
Wenn privatrechtliche Entgelte für die Inanspruchnahme einer Fremdleistung in die Gebührenkalkulation eingestellt oder im Rahmen einer Gebührenerhebung unmittelbar weitergegeben werden,
vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.12.1999 - 11 B 53/99 -, juris Rn. 6; OVG HH, a.a.O., juris Rn. 37; SächsOVG, a.a.O., juris Rn. 13.
gilt dies zumindest entsprechend.
Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 BGB findet danach bei der Überprüfung einer Kostenerhebung für eine aus Gründen der Gefahrenabwehr erfolgten Maßnahme keine Anwendung.
Vgl. VG Saarland, a.a.O., juris Rn. 47 ff.
Die Beklagte hat lediglich Kosten an die Klägerin weitergegeben, die vom Abschleppunternehmen in Rechnung gestellt und von ihr verauslagt wurden. Das Abschleppunternehmen als Privatunternehmen ist rechtlich - zumal durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - nicht dahingehend gebunden, dass es hinsichtlich der erbrachten Leistungen „spitz“ und/oder minutengenau abrechnen muss.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2014 - 3 C 5/13 -, juris Rn. 31; SächsOVG, a.a.O., juris Rn. 14; OVG HH, a.a.O., juris Rn. 39 ff.
Eine Pauschalierung ist im Bereich der Gefahrenabwehr damit grundsätzlich gerechtfertigt.
Nach den - zumindest entsprechend anzuwendenden - Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit sind Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen auch deshalb zulässig, weil es sich bei Abschleppvorgängen um Massenerscheinungen handelt.
Vgl. erneut SächsOVG, a.a.O., juris Rn. 14.
Nach diesen Maßstäben kann ein Missverhältnis zwischen der Höhe der geltend gemachten Kosten und den tatsächlich erbrachten Leistungen der Firma M. nicht festgestellt werden. In Ansehung des dort vorzuhaltenden Kraftfahrzeugparks, der auch durch die Sicherstellung eines umfassenden Bereitschaftsdienstes geprägten Lohnkosten und der Komplexität eines Abschleppvorgangs im Schwerlastbereich ist nicht ersichtlich, dass die Preisgestaltung unter Berücksichtigung des zu betreibenden Aufwands unangemessen ist.
Die sich aus der Preis- und Strukturumfrage ergebenden Daten zeigen nicht nur keine Unverhältnismäßigkeit der von der M. GmbH berechneten Kosten auf, sondern belegen vielmehr die Angemessenheit des veranschlagten Stundensatzes von 395,00 €.
Zunächst dringt die Klägerin mit ihrem Einwand, der Einsatz eines Vier-Achs-Abschleppwagens sei nicht erforderlich und ein Zwei- oder Drei-Achser ausreichend und kostengünstiger, nicht durch. Der Teamleiter der Firma M. hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass und weshalb nur der Einsatz eines Vier-Achs-Abschleppwagens zweckmäßig ist, wenn ein LKW oder ein LKW-Anhänger abgeschleppt werden soll und der Fahrzeugführer nicht vor Ort ist. Eine solche Maßnahme gestaltet sich danach grundsätzlich deutlich zeitintensiver und schwieriger als ein Abschleppvorgang im Zuge einer Pannenhilfe oder einer Bergung nach einem Unfall und ist für das Abschleppunternehmen mit zahlreichen Unwägbarkeiten behaftet. Da kein Fahrzeugschlüssel vorhanden ist, ist beispielsweise das Lösen des eingelegten Gangs oder der Bremse auf andere Weise erforderlich. Es steht auch kein Fahrer zur Verfügung, der vor oder bei Auftragserteilung Angaben zur Bauart und Technik des Fahrzeuges, zum Umfang der Ladung und zur technischen Ausstattung des abzuschleppenden Fahrzeuges (z.B. VDZ-System, Kardanwelle, Niederflurkupplung) machen könnte. Erschwerend kann bei verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen hinzukommen, dass diese - wie vorliegend der Fall - nicht frei zugänglich sind, etwa weil davor oder dahinter andere Fahrzeuge stehen.
Ein Vier-Achs-Abschleppwagen weist eine Ausstattung auf, die diesen Umständen deutlich besser Rechnung tragen kann. Sein Einsatz dient damit nicht zuletzt der Vermeidung höherer Kosten, die entstehen würden, wenn zunächst ein nicht hinreichend ausgerüstetes Abschleppfahrzeug entsandt wird, das sich dann nicht als tauglich erweist. Insbesondere aufgrund des für den auftragerteilenden Mitarbeitenden der Beklagten nicht abschätzbaren Gewichts des Fahrzeugs trägt der Vier-Achser allen Eventualitäten des Einzelfalls Rechnung und stellt damit eine umgehende Gefahrenbeseitigung sicher. So verfügt nach den Ausführungen des Teamleiters der Firma M. ausschließlich der Vier-Achser über ein ausreichendes Kontergewicht, um mit der Hubbrille eine höhere Last aufzunehmen. Bei entsprechend hohem Gewicht des abgeschleppten Fahrzeuges gewährleistet er ein verkehrssicheres Abschleppmanöver. Der Teamleiter der M.-GmbH hat dazu erläutert, dass ein für den Abschleppwagen zu hohes Gewicht dazu führt, dass der Bremsweg sich zu stark verlängert. Darüber hinaus ist es einem zwei- oder dreiachsigen Fahrzeug nicht möglich, einen LKW mit Niederflurkupplung abzuschleppen, weil die sog. Rockinger-Kupplung nicht auf der erforderlichen Höhe installiert werden kann.
Ist der Einsatz eines Vier-Achs-Abschleppwagens nach allem nachvollziehbar begründet, liegt der vereinnahmte Stundensatz von 395,00 € netto für eine Umsetzung unterhalb des nach der Preis- und Strukturumfrage durchschnittlich in Rechnung gestellten Nettobetrages von 415,17 € pro Stunde.
Dass keinesfalls ein Missverhältnis zwischen Leistung und Kosten besteht, ergibt sich auch daraus, dass der Abschleppvorgang die Anwesenheit zweier Kräfte erfordert. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass im Vergleich zum Abschleppen eines PKW eine Absicherung des LKWs oder LKW-Anhängers bei der Durchführung bestimmter Arbeiten - beispielsweise, wenn eine Kraft unter dem LKW liegt - erforderlich ist. Die Angaben in der Preis- und Strukturumfrage bestätigen diese Notwendigkeit. Danach ist eine zweite Kraft unter anderem für das Einweisen bei Rückwärtsfahrten erforderlich, da ein Rückwärtsfahren nur gestattet ist, wenn sichergestellt ist, dass Personen nicht gefährdet werden (vgl. Preis- und Strukturumfrage S. 32-34). Infolgedessen ist der Ansatz von 1,75 Stunden für die durchgeführte Umsetzung ohne Weiteres plausibel, zumal ein weiterer zusätzlicher Zeitaufwand daraus resultierte, dass vor und hinter dem Fahrzeug der Klägerin andere Fahrzeuge abgestellt waren.
2.
Gegen die im Bescheid vom 31.10.2025 erhobene Verwaltungsgebühr in Höhe von 60,00 € (Ziffer 2) bestehen weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtliche Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW und bewegt sich im unteren Drittel des Gebührenrahmens von 30,00 € bis 180,00 €.
3.
Die im Bescheid angegebenen Kosten für die Zustellung des Bescheids in Höhe von 4,36 € (Ziffer 3) zählen zu den nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 1 VO VwVG NRW erstattungsfähigen Auslagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.